Oberlandesgericht München Beschluss, 26. Feb. 2014 - 1 Ws 120/14

bei uns veröffentlicht am26.02.2014

Gericht

Oberlandesgericht München

Gründe

Oberlandesgericht München

1 Ws 120/14

Beschluss

vom 26.02.2014

24 Ws GStA 185/14 Generalstaatsanwaltschaft München

2 StVK 725/07 Landgericht Traunstein

150 VRs 9157/04 Staatsanwaltschaft Traunstein

rechtskräftig

1. Strafsenat

Angewendete Vorschriften:

Leitsatz

In dem Strafvollstreckungsverfahren

gegen

S. D., geboren am ... in...,

Verteidiger: Rechtsanwalt ...

wegen Verbrechens nach § 29a BtMG

hier: sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Anordnung der bedingten Entlassung

erlässt das Oberlandesgericht München -1. Strafsenat- durch die unterzeichnenden Richter am 26.02.2014 folgenden

Beschluss

1. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft vom 22.01.2014 wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts ... vom 16.01.2014 aufgehoben.

2. Die Sache wird der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts ... zurückgegeben zur erneuten Behandlung und Entscheidung .

3. Im Rahmen der erneuten Entscheidung über die Aussetzung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung hat die Strafvollstreckungskammer auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden.

Gründe:

I.

Der Beschwerdegegner wurde durch Urteil des Landgerichts Traunstein vom 30.06.2005 (Gz.: 6 KLs 150 Js 9157/04) wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren 9 Monaten verurteilt. Die Einsatzstrafe für die Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln betrug 3 Jahre. Im Hinblick auf diese Verurteilung wurde der Beschwerdeführer mit Bescheid des Landratsamts Neu-Ulm vom 27.12.2005 aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen.

Zwei Drittel der verfahrensgegenständlichen Freiheitsstrafe waren am 24.04.2007 verbüßt. Am 19.06.2007 wurde der Beschwerdegegner in sein Heimatland Kosovo abgeschoben. Am 12.06.2007 hatte die Staatsanwaltschaft Traunstein als zuständige Vollstreckungsbehörde im Hinblick auf die Abschiebung von der weiteren Vollstreckung der verfahrensgegenständlichen Freiheitsstrafe gem. § 456 a StPO abgesehen. Der noch offene Strafrest beträgt 401 Tage. Es besteht gegen den Beschwerdegegner weiterhin Haftbefehl gem. § 456 a Abs. 2 Satz 3 StPO.

Erstmals mit Schreiben vom 15.08.2008 beantragte der Beschwerdegegner, dessen mittlerweile 16 Jahre alter Sohn bei seiner geschiedenen Ehefrau in Deutschland lebt, vom Kosovo aus die Aussetzung des Restes der Freiheitsstrafe zur Bewährung, was die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 02.01.2009 ablehnte.

Die hiergegen vom Beschwerdegegner eingelegte sofortige Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 25.03.2009 verworfen.

Mit Schreiben vom 23.01.2010 stellte der Beschwerdegegner erneut vom Kosovo aus ein Reststrafenaussetzungsgesuch.

Mit Beschluss vom 06.04.2010 setzte die Strafvollstreckungskammer, ohne zuvor ein Prognosegutachten gem. § 454 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO erholt zu haben, die Vollstreckung des Strafrestes ab 01.05.2010 zur Bewährung aus, setzte die Bewährungszeit auf 3 Jahre fest und erteilte dem Beschwerdegegner die Weisung, die aktuelle Wohnung im Kosovo beizubehalten sowie jeden Wohnsitzwechsel dem Gericht mitzuteilen.

Gegen diese Entscheidung legte die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom selben Tage sofortige Beschwerde ein und begründete diese mit weiterem Schreiben vom 30.04.2010.

Auf diese sofortige Beschwerde hin hat der Senat mit Beschluss vom 21.06.2010 die Aussetzungsentscheidung aufgehoben und die Vollstreckung des Strafrestes der mit Urteil des Landgerichts Traunstein vom 30.06.2005 (Gz.: 6 KLs 150 Js 9157/04) gegen den Beschwerdegegner verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren 9 Monaten nicht zur

Bewährung ausgesetzt. Der Senat hat hierbei u. a. moniert, dass entgegen § 454 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO vor der Aussetzungsentscheidung kein Prognosegutachten erholt wurde. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die vorgenannte Senatsentscheidung Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 22.02.2013 beantragte der Verurteilte erneut, die Reststrafe zur Bewährung auszusetzen. Hinsichtlich des weiteren Verfahrensgangs des Aussetzungsverfahrens wird auf die nunmehr angefochtene Entscheidung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Traunstein vom 16.01.2014 Bezug genommen.

Durch diese hat die Strafvollstreckungskammer die verfahrensgegenständliche Restfreiheitsstrafe erneut ohne Prognosegutachten zur Bewährung ausgesetzt, hat die Bewährungszeit auf 3 Jahre festgesetzt und hat dem Beschwerdegegner neben der Weisung, seine Wohnung im Kosovo beizubehalten, die weitere Weisung erteilt, während der Bewährungszeit einen Wechsel der Wohnung innerhalb von 2 Wochen der Strafvollstreckungskammer mitzuteilen. In dieser Entscheidung hat die

Strafvollstreckungskammer ausgeführt, dass vorliegend § 454 Abs. 2 StPO nicht anwendbar sei. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

Gegen diese Aussetzungsentscheidung hat die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 22.01.2014, eingegangen bei Gericht am selben Tage, sofortige Beschwerde eingelegt und diese mit weiterem Schreiben vom 23.01.2014 begründet. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 23.01.2014 Bezug genommen.

Die Strafvollstreckungskammer hat der sofortigen Beschwerde am 29.01.2014 nicht gem. § 311 Abs. 3 Satz 2 StPO abgeholfen.

Der Verurteilte hatte als Beschwerdegegner Gelegenheit, sich zum Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft zu äußern.

Mit Verteidigerschriftsatz vom 07.02.2014 hat der Verurteilte zum Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft Stellung genommen. Darin rügt der Verurteilte unter anderem, dass sich nicht erschließe, warum das Prognosegutachten nicht schon erholt wurde, solange er sich noch in Deutschland im Strafvollzug befunden habe, also im Jahre 2006 bzw. 2007. Auch bei einer „Entlassung ins Ausland“ sei ein Sachverständigengutachten zu erholen. Nachdem eine Entscheidung nach § 456a StPO getroffen worden sei, sei „2007 das Sicherungsinteresse der Allgemeinheit als nicht gefährdet angesehen“ worden. Nachdem der Verurteilte „nunmehr annähernd 7 Jahre in Freiheit lebe und - soweit ihm das möglich sei - nachgewiesen habe, dass er deliktsfrei lebte“, könne nunmehr nicht eine Gefährdung der Sicherheitsinteressen behauptet werden. Eine Gefahr für die Allgemeinheit liege damit zweifelsfrei nicht vor, weswegen auf die Einholung eines Prognosegutachtens verzichtet werden könne. Zudem sei § 454 Abs. 2 StPO

vorliegend ohnehin nicht anzuwenden, weil keine „Vollstreckung“ zur Bewährung ausgesetzt werde, da die Strafe derzeit ja gar nicht vollstreckt werde. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den vorgenannten Schriftsatz Bezug genommen.

Auch der Verurteilte selbst hat mit Schreiben vom 05.02.2014, eingegangen beim Senat am 19.02.2014, Stellung genommen. Er erhebt darin im Wesentlichen Vorwürfe gegen verschiedenste mit ihm befasste Stellen in Deutschland. Die Polizei habe ihn schlecht und ungerecht behandelt und beleidigt, er sei ohne ausreichende Beweise verurteilt worden, seine Beziehung zu seinem in Deutschland lebenden, am 30.08.1997 geborenen Sohn sei von deutschen Behörden behindert worden, das Jugendamt in M. und das Landratsamt N. hätten Unwahrheiten behauptet, im familiengerichtlichen Verfahren seien ebenfalls Fehler zu seinen Lasten gemacht worden, die Gefühle seines Kindes seien zerstört worden. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das vorgenannte Schreiben Bezug genommen.

II.

Die nach § 454 Abs. 3 Satz 1 StPO statthafte und gemäß §§ 306 Abs. 1, 311 Abs. 2 StPO formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist auch begründet, weswegen die angefochtene Entscheidung aufzuheben war.

Nachdem seit der letzten Entscheidung des Senats im Juni 2010 fast 4 weitere Jahre vergangen sind, beschränkt sich der Senat nunmehr auf die Aufhebung der Aussetzungsentscheidung, weil diese durch die Nichteinholung eines Prognosegutachtens an einem gravierenden Verfahrensfehler leidet. Die Sache war der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Traunstein zur erneuten Behandlung und Entscheidung zurückzugeben.

Zieht die Strafvollstreckungskammer neuerlich die Aussetzung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung in Erwägung, so muss sie vor ihrer Entscheidung ein Prognosegutachten gem. § 454 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 1 Satz 1 Nr.1 lit. b) einholen. Sollte ein solches Prognosegutachten aus den von der Strafvollstreckungskammer bereits in der angefochtenen Entscheidung genannten - oder sonstigen - Gründen nicht einholbar sei, kommt eine Reststrafenaussetzung nicht in Betracht.

Da das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft vom 22.01.2014 somit nur einen vorläufigen Erfolg hat, war eine Entscheidung des Senats über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht veranlasst. Im Rahmen der erneuten Entscheidung über die Aussetzung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung hat die Strafvollstreckungskammer daher auch über die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens zu entscheiden.

Im Einzelnen:

Einer Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung nach § 57 Abs. 1 StGB steht nicht entgegen, dass die Staatsanwaltschaft von der weiteren Vollstreckung der Freiheitsstrafe gemäß § 456 a StPO abgesehen hat und der Beschwerdegegner infolge der Abschiebung in den Kosovo aktuell nicht in Strafhaft und nicht einmal in Deutschland aufhältlich ist (vgl. nur Fischer, StGB, 61. Aufl., § 57 Rn. 8 und OLG Köln, Entscheidung vom 09.01.2009, in : StV 2009, 261).

Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Traunstein als Vollstreckungsbehörde gem. § 456 a Abs. 1 StPO und die Entscheidung der gem. § 462 a StPO weiterhin zuständigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Traunstein über die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung nach § 57 Abs. 1 StGB stehen selbstständig nebeneinander.

Die im gegenständlichen Verfahren abgeurteilte Straftat der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, die zur Verhängung einer Einzelstrafe (Einsatzstrafe) von 3 Jahren führte, fällt unter den Katalog des § 66 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b) StGB.

Dies hat zur Folge, dass im Aussetzungsverfahren § 454 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StPO anzuwenden ist. Entgegen der Ansicht der Strafvollstreckungskammer und der Verteidigung ist auch in den Aussetzungsverfahren, in denen sich der Verurteilte nicht (mehr) in Strafhaft befindet, ein Prognosegutachten zu erholen, wenn die Voraussetzungen von § 454 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StPO vorliegen, was hier der Fall ist. Diese Verpflichtung entfällt nur, wenn ohne jeden Zweifel ausgeschlossen ist, dass einer Reststrafenaussetzung zur Bewährung Gründe der öffentlichen Sicherheit entgegenstehen.

Dies ist aus den vom Senat bereits in seiner Entscheidung vom 21.06.2010 dargestellten Gründen und aus den von der gegenständlichen sofortigen Beschwerde vom 22.01.2014 dargestellten Gründen auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht der Fall.

Die von der Strafvollstreckungskammer angeführten Umstände genügen hierfür nicht. Insbesondere genügt auch eine etwaige Straffreiheit im Heimatland bzw. im Land des gegenwärtigen Aufenthalts nicht. Insofern führt auch der vom Beschwerdegegner im Aussetzungsverfahren vorgelegte Auszug aus dem Strafregister des Kosovo vom 06.12.2013 nicht zu einer abweichenden Sachentscheidung. Schon deswegen nicht, weil nicht feststeht, dass sich der Beschwerdegegner seit seiner Abschiebung - durchgehend - in diesem Land aufgehalten hat. Auch hierzu hat der Senat in der Entscheidung vom 21.06.2010 bereits Ausführungen gemacht. Auch der Umstand, dass - wie von der Verteidigung vorgebracht -gegen den Beschwerdegegner aktuell eine „Einreisesperre“ für Schengen-Staaten besteht, führt selbstredend zu keiner abweichenden Sachentscheidung.

Allerdings ist angesichts der seit dieser letzten Senatsentscheidung verstrichenen Zeitspanne nun auch zur Überzeugung des Senats nicht mehr ohne jeden Zweifel von einem Fall der eindeutig negativen Legalprognose auszugehen, die eine Reststrafenaussetzung verbieten würde.

Umgekehrt lassen aber die von der Strafvollstreckungskammer herangezogenen und sonst bekannt gewordenen Umstände zur Überzeugung des Senats auch nicht die Einschätzung zu, dass zweifelsfrei vom Beschwerdegegner keine Gefahr mehr für die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit ausgeht.

Der verfahrensgegenständlichen Verurteilung durch das Landgericht Traunstein liegen mehrere Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz, darunter die Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Kokain) zur Last. Bei dem zudem bereits vor der verfahrensgegenständlichen Verurteilung mehrfach vorbestraften Beschwerdegegner kann daher auch unter Berücksichtigung des bisherigen Zeitablaufs und seines übrigen Vorbringens keinesfalls davon gesprochen werden, dass ohne jeden Zweifel Gründe der öffentlichen Sicherheit einer Reststrafenaussetzung nicht entgegenstehen.

Wenn dies nicht zweifelfrei feststeht, ist aber die Einholung eines Prognosegutachtens nach § 454 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO verpflichtend, die Nichteinholung eines solchen Gutachtens im Aussetzungsverfahren stellt daher einen gravierenden Verfahrensfehler dar.

Auch wenn der Verurteilte aktuell nicht in Strafhaft in Deutschland ist, ist § 454 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO entgegen der Ansicht der Strafvollstreckungskammer und des Verurteilten anzuwenden (vgl. nur OLG Hamm, Entscheidung vom 04.05.2010, in: NStZ-RR 339, Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen, Entscheidung vom 11.03.2010 in: NStZ 2010, 718 und OLG Bamberg, Entscheidung vom 12.10.2010, BeckRS 2010, 30455).

Soweit der Beschwerdegegner der Ansicht ist, das Prognosegutachten hätte schon vor seiner Haftentlassung und Abschiebung erholt werden sollen [also 2006/2007], trifft dies nicht zu.

Das Absehen von der weiteren Vollstreckung gem. § 456 a StPO ist schon keine „Entlassung in das Ausland“ im Rahmen einer Reststrafenaussetzung, sondern vielmehr eine Unterbrechung der Strafvollstreckung mit der Besonderheit, dass nach Wegfall der in § 456 a StPO normierten Voraussetzungen nicht zwingend die restliche Strafe weiter vollstreckt wird, sondern nur, wenn die Staatsanwaltschaft die Nachholung der Vollstreckung (der Sache nach: die Fortsetzung der Vollstreckung) angeordnet hat und der Verurteilte nach Deutschland zurückkehrt (vgl. hierzu die Senatsentscheidung vom 24.10.2013, Gz.: 1 Ws 915/13, zitiert nach juris).

Entgegen der Ansicht der Verteidigung beinhaltet eine Entscheidung der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde nach § 456 a StPO, infolge bestandskräftiger Abschiebung von der weiteren Vollstreckung abzusehen, keine Entscheidung darüber, ob vom Verurteilten eine Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht bzw. ob seine Legalprognose günstig ist.

Die Regelung des § 456a StPO beruht vielmehr auf fiskalischen Erwägungen, da hierdurch der Strafvollzug entlastet wird von Straftätern, die das Bundesgebiet aufgrund hoheitlicher Anordnung ohnehin verlassen müssen und bei denen daher die weitere Vollstreckung weder unter dem Gesichtspunkt der Resozialisierung, noch unter Präventionsaspekten sinnvoll erscheint (vgl. hierzu die vorgenannte Senatsentscheidung vom 24.10.2013 und OLG Hamm, Beschluss vom 18.06.2013, Gz.: VAs 32/13, zitiert nach juris, m. w. N.).

Der Legalprognose kann in diesem Zusammenhang nur dann Bedeutung zukommen, wenn Anhaltspunkt dafür bestehen, dass der Verurteilte trotz bestandskräftiger Abschiebung alsbald nach Deutschland zurückkehren und hier neue Straftaten begehen wird, wofür vorliegend zum Zeitpunkt der Anordnung gem. § 456 a StPO keinerlei Anhaltspunkte bestanden (vgl. auch OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 25.03.2013, in: NStZ-RR 2013, 227).

Die Strafvollstreckungskammer hätte daher ein Prognosegutachten nach § 454 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO einholen müssen.

Wie der Senat bereits in seiner Beschwerdeentscheidung vom 21.06.2010 ausgeführt hat, ist ein Prognosegutachten nach § 454 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO nicht schon deswegen entbehrlich, weil ein solches aus tatsächlichen Gründen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erholt werden kann.

Der Umstand, dass ein solches Gutachten aus tatsächlichen Gründen nicht eingeholt werden kann bzw. nicht eingeholt wird, führt nicht dazu, dass dann die Verpflichtung der Strafvollstreckungskammer zur Einholung des Prognosegutachtens nicht mehr besteht, sondern dazu, dass dann eine Reststrafenaussetzung nicht erfolgen kann (vgl. Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Aufl., § 454 Rn. 12 b; Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 454 Rn. 37).

Ausreichend tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Fall von vorneherein auszuschließen wäre, dass die durch die Begehung der verfahrensgegenständlichen Straftat der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zutage getretene Gefährlichkeit des Beschwerdegegners nicht weiter fortbesteht, sind auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Verteidigung nicht ersichtlich.

Auch die Strafvollstreckungskammer ging bei ihrer Entscheidung ersichtlich nicht davon aus, dass sich der Verurteilte zweifelsfrei straffrei halten wird, denn sie hielt es lediglich „unter Beachtung der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit für verantwortbar, zu erproben, ob sich der Verurteilte künftig straffrei führen wird“.

Nur in dem (seltenen) Ausnahmefall, in dem zweifelsfrei feststeht, dass Gründe der öffentlichen Sicherheit einer Reststrafenaussetzung nicht entgegen stehen, kann aber von einer Gutachtenserholung abgesehen werden (Meyer-Goßner, § 454 Rn. 37). Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht vor.

Da eine Entscheidung gem. § 57 Abs. 1 StGB nicht voraussetzt, dass sich der Verurteilte noch in Strafhaft befindet und § 454 Abs. 2 StPO für die Fälle, in denen sich der Verurteilte aktuell nicht (mehr) in Strafhaft befindet, keine Ausnahme von der Pflicht zur Einholung eines Prognosegutachtens vorsieht, wenn die Reststrafenaussetzung erwogen wird und nicht zweifelsfrei feststeht, dass Gründe der öffentlichen Sicherheit einer Aussetzung des Strafrests nicht entgegenstehen, konnte die Pflicht zur Gutachtenseinholung auch nicht durch die Haftentlassung des Beschwerdegegners und seine Abschiebung entfallen.

Die angefochtene Entscheidung war daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückzugeben.

Die Strafvollstreckungskammer wird in diesem Zusammenhang zu klären haben, ob der Beschwerdegegner sich der erforderlichen kriminalprognostischen Begutachtung in Deutschland stellt.

Von einer Schlechterstellung des Beschwerdegegners kann in diesem Zusammenhang nicht gesprochen werden. Denn der Beschwerdegegner hat, anders als nicht abgeschobene verurteilte Straftäter, die Möglichkeit, allein dadurch, dass er bis zum Eintritt der Strafvollstreckungsverjährung nicht wieder nach Deutschland einreist (was ihm möglicherweise aufenthaltsrechtlich ohnehin (weiter) untersagt ist) zu erreichen, dass seine Freiheitsstrafe nicht weiter vollstreckt wird.

Das bedeutet, dass der Beschwerdegegner das Privileg, seine Freiheitsstrafe nicht weiter verbüßen zu müssen, durch den bloßen Umstand aufrechterhalten kann, dass er bis zum Eintritt der Vollstreckungsverjährung nicht nach Deutschland einreist (vgl. hierzu die Senatsentscheidung vom 24.10.2013, Gz.: 1 Ws 915/13, zitiert nach juris).

Es steht dem Beschwerdegegner aber selbstredend frei, diese privilegierte Behandlung zu beenden, indem er wieder einreist und sich begutachten lässt, um so - möglicherweise - in den Genuss einer Reststrafenaussetzung zur Bewährung zu kommen.

Der Umstand, dass er bei Wiedereinreise verhaftet werden wird, solange der Haftbefehl nach § 454 Abs. 2 Satz 3, letzter Halbsatz StPO besteht und dessen Vollzug auch nicht ausgesetzt wurde, rechtfertigt keine abweichende Entscheidung.

Soweit der Beschwerdegegner vorbringt, sein Kontakt zu seinem in Deutschland lebenden, mittlerweile 16-jährigen Sohn, sei unerträglich eingeschränkt, rechtfertigt auch dies kein Absehen von einem Prognosegutachten. Im Übrigen pflegte der Beschwerdeführer ausweislich des Ausweisungsbescheids des Landratsamts ... vom 27.12.2005 keinen sehr engen Kontakt zu seinem Sohn, solange ihm das noch einfach möglich war, weil er in Deutschland auf freiem Fuß lebte.

Obwohl ihm dies damals noch unkompliziert möglich gewesen wäre, kümmerte der Beschwerdegegner sich offensichtlich nicht um dessen Erziehung. Anhaltspunkte dafür, dass die Feststellungen des Landratsamts Neu-Ulm unzutreffend waren, bestehen nicht.

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(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer1.als Person über 21 JahreBetäubungsmittel unerlaubt an eine Person unter 18 Jahren abgibt oder sie ihr entgegen § 13 Abs. 1 verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt oder2.

Strafgesetzbuch - StGB | § 57 Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe


(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn 1. zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind,2. dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der

Strafprozeßordnung - StPO | § 454 Aussetzung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung


(1) Die Entscheidung, ob die Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden soll (§§ 57 bis 58 des Strafgesetzbuches) sowie die Entscheidung, daß vor Ablauf einer bestimmten Frist ein solcher Antrag des Verurteilten un

Strafprozeßordnung - StPO | § 311 Sofortige Beschwerde


(1) Für die Fälle der sofortigen Beschwerde gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften. (2) Die Beschwerde ist binnen einer Woche einzulegen; die Frist beginnt mit der Bekanntmachung (§ 35) der Entscheidung. (3) Das Gericht ist zu einer

Strafprozeßordnung - StPO | § 306 Einlegung; Abhilfeverfahren


(1) Die Beschwerde wird bei dem Gericht, von dem oder von dessen Vorsitzenden die angefochtene Entscheidung erlassen ist, zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt. (2) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheid

Strafprozeßordnung - StPO | § 456a Absehen von Vollstreckung bei Auslieferung, Überstellung oder Ausweisung


(1) Die Vollstreckungsbehörde kann von der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, einer Ersatzfreiheitsstrafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung absehen, wenn der Verurteilte wegen einer anderen Tat einer ausländischen Regierung ausgeliefe

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bei uns veröffentlicht am 26.02.2014

Gründe Oberlandesgericht München 1 Ws 120/14 Beschluss vom 26.02.2014 24 Ws GStA 185/14 Generalstaatsanwaltschaft München 2 StVK 725/07 Landgericht Traunstein 150 VRs 9157/04 Staatsanwaltschaft Traunstein
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(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
als Person über 21 JahreBetäubungsmittel unerlaubt an eine Person unter 18 Jahren abgibt oder sie ihr entgegen § 13 Abs. 1 verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt oder
2.
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt, sie in nicht geringer Menge herstellt oder abgibt oder sie besitzt, ohne sie auf Grund einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 erlangt zu haben.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Die Entscheidung, ob die Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden soll (§§ 57 bis 58 des Strafgesetzbuches) sowie die Entscheidung, daß vor Ablauf einer bestimmten Frist ein solcher Antrag des Verurteilten unzulässig ist, trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Die Staatsanwaltschaft, der Verurteilte und die Vollzugsanstalt sind zu hören. Der Verurteilte ist mündlich zu hören. Von der mündlichen Anhörung des Verurteilten kann abgesehen werden, wenn

1.
die Staatsanwaltschaft und die Vollzugsanstalt die Aussetzung einer zeitigen Freiheitsstrafe befürworten und das Gericht die Aussetzung beabsichtigt,
2.
der Verurteilte die Aussetzung beantragt hat, zur Zeit der Antragstellung
a)
bei zeitiger Freiheitsstrafe noch nicht die Hälfte oder weniger als zwei Monate,
b)
bei lebenslanger Freiheitsstrafe weniger als dreizehn Jahre
der Strafe verbüßt hat und das Gericht den Antrag wegen verfrühter Antragstellung ablehnt oder
3.
der Antrag des Verurteilten unzulässig ist (§ 57 Abs. 7, § 57a Abs. 4 des Strafgesetzbuches).
Das Gericht entscheidet zugleich, ob eine Anrechnung nach § 43 Abs. 10 Nr. 3 des Strafvollzugsgesetzes ausgeschlossen wird.

(2) Das Gericht holt das Gutachten eines Sachverständigen über den Verurteilten ein, wenn es erwägt, die Vollstreckung des Restes

1.
der lebenslangen Freiheitsstrafe auszusetzen oder
2.
einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren wegen einer Straftat der in § 66 Abs. 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art auszusetzen und nicht auszuschließen ist, daß Gründe der öffentlichen Sicherheit einer vorzeitigen Entlassung des Verurteilten entgegenstehen.
Das Gutachten hat sich namentlich zu der Frage zu äußern, ob bei dem Verurteilten keine Gefahr mehr besteht, daß dessen durch die Tat zutage getretene Gefährlichkeit fortbesteht. Der Sachverständige ist mündlich zu hören, wobei der Staatsanwaltschaft, dem Verurteilten, seinem Verteidiger und der Vollzugsanstalt Gelegenheit zur Mitwirkung zu geben ist. Das Gericht kann von der mündlichen Anhörung des Sachverständigen absehen, wenn der Verurteilte, sein Verteidiger und die Staatsanwaltschaft darauf verzichten.

(3) Gegen die Entscheidungen nach Absatz 1 ist sofortige Beschwerde zulässig. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß, der die Aussetzung des Strafrestes anordnet, hat aufschiebende Wirkung.

(4) Im Übrigen sind § 246a Absatz 2, § 268a Absatz 3, die §§ 268d, 453, 453a Absatz 1 und 3 sowie die §§ 453b und 453c entsprechend anzuwenden. Die Belehrung über die Aussetzung des Strafrestes wird mündlich erteilt; die Belehrung kann auch der Vollzugsanstalt übertragen werden. Die Belehrung soll unmittelbar vor der Entlassung erteilt werden.

(1) Für die Fälle der sofortigen Beschwerde gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Woche einzulegen; die Frist beginnt mit der Bekanntmachung (§ 35) der Entscheidung.

(3) Das Gericht ist zu einer Abänderung seiner durch Beschwerde angefochtenen Entscheidung nicht befugt. Es hilft jedoch der Beschwerde ab, wenn es zum Nachteil des Beschwerdeführers Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen dieser noch nicht gehört worden ist, und es auf Grund des nachträglichen Vorbringens die Beschwerde für begründet erachtet.

(1) Die Vollstreckungsbehörde kann von der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, einer Ersatzfreiheitsstrafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung absehen, wenn der Verurteilte wegen einer anderen Tat einer ausländischen Regierung ausgeliefert, an einen internationalen Strafgerichtshof überstellt oder wenn er aus dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes abgeschoben, zurückgeschoben oder zurückgewiesen wird.

(2) Kehrt der Verurteilte zurück, so kann die Vollstreckung nachgeholt werden. Für die Nachholung einer Maßregel der Besserung und Sicherung gilt § 67c Abs. 2 des Strafgesetzbuches entsprechend. Die Vollstreckungsbehörde kann zugleich mit dem Absehen von der Vollstreckung die Nachholung für den Fall anordnen, dass der Verurteilte zurückkehrt, und hierzu einen Haftbefehl oder einen Unterbringungsbefehl erlassen sowie die erforderlichen Fahndungsmaßnahmen, insbesondere die Ausschreibung zur Festnahme, veranlassen; § 131 Abs. 4 sowie § 131a Abs. 3 gelten entsprechend. Der Verurteilte ist zu belehren.

(1) Die Entscheidung, ob die Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden soll (§§ 57 bis 58 des Strafgesetzbuches) sowie die Entscheidung, daß vor Ablauf einer bestimmten Frist ein solcher Antrag des Verurteilten unzulässig ist, trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Die Staatsanwaltschaft, der Verurteilte und die Vollzugsanstalt sind zu hören. Der Verurteilte ist mündlich zu hören. Von der mündlichen Anhörung des Verurteilten kann abgesehen werden, wenn

1.
die Staatsanwaltschaft und die Vollzugsanstalt die Aussetzung einer zeitigen Freiheitsstrafe befürworten und das Gericht die Aussetzung beabsichtigt,
2.
der Verurteilte die Aussetzung beantragt hat, zur Zeit der Antragstellung
a)
bei zeitiger Freiheitsstrafe noch nicht die Hälfte oder weniger als zwei Monate,
b)
bei lebenslanger Freiheitsstrafe weniger als dreizehn Jahre
der Strafe verbüßt hat und das Gericht den Antrag wegen verfrühter Antragstellung ablehnt oder
3.
der Antrag des Verurteilten unzulässig ist (§ 57 Abs. 7, § 57a Abs. 4 des Strafgesetzbuches).
Das Gericht entscheidet zugleich, ob eine Anrechnung nach § 43 Abs. 10 Nr. 3 des Strafvollzugsgesetzes ausgeschlossen wird.

(2) Das Gericht holt das Gutachten eines Sachverständigen über den Verurteilten ein, wenn es erwägt, die Vollstreckung des Restes

1.
der lebenslangen Freiheitsstrafe auszusetzen oder
2.
einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren wegen einer Straftat der in § 66 Abs. 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art auszusetzen und nicht auszuschließen ist, daß Gründe der öffentlichen Sicherheit einer vorzeitigen Entlassung des Verurteilten entgegenstehen.
Das Gutachten hat sich namentlich zu der Frage zu äußern, ob bei dem Verurteilten keine Gefahr mehr besteht, daß dessen durch die Tat zutage getretene Gefährlichkeit fortbesteht. Der Sachverständige ist mündlich zu hören, wobei der Staatsanwaltschaft, dem Verurteilten, seinem Verteidiger und der Vollzugsanstalt Gelegenheit zur Mitwirkung zu geben ist. Das Gericht kann von der mündlichen Anhörung des Sachverständigen absehen, wenn der Verurteilte, sein Verteidiger und die Staatsanwaltschaft darauf verzichten.

(3) Gegen die Entscheidungen nach Absatz 1 ist sofortige Beschwerde zulässig. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß, der die Aussetzung des Strafrestes anordnet, hat aufschiebende Wirkung.

(4) Im Übrigen sind § 246a Absatz 2, § 268a Absatz 3, die §§ 268d, 453, 453a Absatz 1 und 3 sowie die §§ 453b und 453c entsprechend anzuwenden. Die Belehrung über die Aussetzung des Strafrestes wird mündlich erteilt; die Belehrung kann auch der Vollzugsanstalt übertragen werden. Die Belehrung soll unmittelbar vor der Entlassung erteilt werden.

(1) Die Beschwerde wird bei dem Gericht, von dem oder von dessen Vorsitzenden die angefochtene Entscheidung erlassen ist, zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt.

(2) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde sofort, spätestens vor Ablauf von drei Tagen, dem Beschwerdegericht vorzulegen.

(3) Diese Vorschriften gelten auch für die Entscheidungen des Richters im Vorverfahren und des beauftragten oder ersuchten Richters.

(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn

1.
zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind,
2.
dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, und
3.
die verurteilte Person einwilligt.
Bei der Entscheidung sind insbesondere die Persönlichkeit der verurteilten Person, ihr Vorleben, die Umstände ihrer Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten der verurteilten Person im Vollzug, ihre Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für sie zu erwarten sind.

(2) Schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe, mindestens jedoch von sechs Monaten, kann das Gericht die Vollstreckung des Restes zur Bewährung aussetzen, wenn

1.
die verurteilte Person erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt und diese zwei Jahre nicht übersteigt oder
2.
die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit der verurteilten Person und ihrer Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, daß besondere Umstände vorliegen,
und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.

(3) Die §§ 56a bis 56e gelten entsprechend; die Bewährungszeit darf, auch wenn sie nachträglich verkürzt wird, die Dauer des Strafrestes nicht unterschreiten. Hat die verurteilte Person mindestens ein Jahr ihrer Strafe verbüßt, bevor deren Rest zur Bewährung ausgesetzt wird, unterstellt sie das Gericht in der Regel für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin oder eines Bewährungshelfers.

(4) Soweit eine Freiheitsstrafe durch Anrechnung erledigt ist, gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne der Absätze 1 bis 3.

(5) Die §§ 56f und 56g gelten entsprechend. Das Gericht widerruft die Strafaussetzung auch dann, wenn die verurteilte Person in der Zeit zwischen der Verurteilung und der Entscheidung über die Strafaussetzung eine Straftat begangen hat, die von dem Gericht bei der Entscheidung über die Strafaussetzung aus tatsächlichen Gründen nicht berücksichtigt werden konnte und die im Fall ihrer Berücksichtigung zur Versagung der Strafaussetzung geführt hätte; als Verurteilung gilt das Urteil, in dem die zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(6) Das Gericht kann davon absehen, die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, wenn die verurteilte Person unzureichende oder falsche Angaben über den Verbleib von Gegenständen macht, die der Einziehung von Taterträgen unterliegen.

(7) Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag der verurteilten Person, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.

(1) Die Entscheidung, ob die Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden soll (§§ 57 bis 58 des Strafgesetzbuches) sowie die Entscheidung, daß vor Ablauf einer bestimmten Frist ein solcher Antrag des Verurteilten unzulässig ist, trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Die Staatsanwaltschaft, der Verurteilte und die Vollzugsanstalt sind zu hören. Der Verurteilte ist mündlich zu hören. Von der mündlichen Anhörung des Verurteilten kann abgesehen werden, wenn

1.
die Staatsanwaltschaft und die Vollzugsanstalt die Aussetzung einer zeitigen Freiheitsstrafe befürworten und das Gericht die Aussetzung beabsichtigt,
2.
der Verurteilte die Aussetzung beantragt hat, zur Zeit der Antragstellung
a)
bei zeitiger Freiheitsstrafe noch nicht die Hälfte oder weniger als zwei Monate,
b)
bei lebenslanger Freiheitsstrafe weniger als dreizehn Jahre
der Strafe verbüßt hat und das Gericht den Antrag wegen verfrühter Antragstellung ablehnt oder
3.
der Antrag des Verurteilten unzulässig ist (§ 57 Abs. 7, § 57a Abs. 4 des Strafgesetzbuches).
Das Gericht entscheidet zugleich, ob eine Anrechnung nach § 43 Abs. 10 Nr. 3 des Strafvollzugsgesetzes ausgeschlossen wird.

(2) Das Gericht holt das Gutachten eines Sachverständigen über den Verurteilten ein, wenn es erwägt, die Vollstreckung des Restes

1.
der lebenslangen Freiheitsstrafe auszusetzen oder
2.
einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren wegen einer Straftat der in § 66 Abs. 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art auszusetzen und nicht auszuschließen ist, daß Gründe der öffentlichen Sicherheit einer vorzeitigen Entlassung des Verurteilten entgegenstehen.
Das Gutachten hat sich namentlich zu der Frage zu äußern, ob bei dem Verurteilten keine Gefahr mehr besteht, daß dessen durch die Tat zutage getretene Gefährlichkeit fortbesteht. Der Sachverständige ist mündlich zu hören, wobei der Staatsanwaltschaft, dem Verurteilten, seinem Verteidiger und der Vollzugsanstalt Gelegenheit zur Mitwirkung zu geben ist. Das Gericht kann von der mündlichen Anhörung des Sachverständigen absehen, wenn der Verurteilte, sein Verteidiger und die Staatsanwaltschaft darauf verzichten.

(3) Gegen die Entscheidungen nach Absatz 1 ist sofortige Beschwerde zulässig. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß, der die Aussetzung des Strafrestes anordnet, hat aufschiebende Wirkung.

(4) Im Übrigen sind § 246a Absatz 2, § 268a Absatz 3, die §§ 268d, 453, 453a Absatz 1 und 3 sowie die §§ 453b und 453c entsprechend anzuwenden. Die Belehrung über die Aussetzung des Strafrestes wird mündlich erteilt; die Belehrung kann auch der Vollzugsanstalt übertragen werden. Die Belehrung soll unmittelbar vor der Entlassung erteilt werden.

(1) Die Vollstreckungsbehörde kann von der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, einer Ersatzfreiheitsstrafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung absehen, wenn der Verurteilte wegen einer anderen Tat einer ausländischen Regierung ausgeliefert, an einen internationalen Strafgerichtshof überstellt oder wenn er aus dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes abgeschoben, zurückgeschoben oder zurückgewiesen wird.

(2) Kehrt der Verurteilte zurück, so kann die Vollstreckung nachgeholt werden. Für die Nachholung einer Maßregel der Besserung und Sicherung gilt § 67c Abs. 2 des Strafgesetzbuches entsprechend. Die Vollstreckungsbehörde kann zugleich mit dem Absehen von der Vollstreckung die Nachholung für den Fall anordnen, dass der Verurteilte zurückkehrt, und hierzu einen Haftbefehl oder einen Unterbringungsbefehl erlassen sowie die erforderlichen Fahndungsmaßnahmen, insbesondere die Ausschreibung zur Festnahme, veranlassen; § 131 Abs. 4 sowie § 131a Abs. 3 gelten entsprechend. Der Verurteilte ist zu belehren.

(1) Die Entscheidung, ob die Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden soll (§§ 57 bis 58 des Strafgesetzbuches) sowie die Entscheidung, daß vor Ablauf einer bestimmten Frist ein solcher Antrag des Verurteilten unzulässig ist, trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Die Staatsanwaltschaft, der Verurteilte und die Vollzugsanstalt sind zu hören. Der Verurteilte ist mündlich zu hören. Von der mündlichen Anhörung des Verurteilten kann abgesehen werden, wenn

1.
die Staatsanwaltschaft und die Vollzugsanstalt die Aussetzung einer zeitigen Freiheitsstrafe befürworten und das Gericht die Aussetzung beabsichtigt,
2.
der Verurteilte die Aussetzung beantragt hat, zur Zeit der Antragstellung
a)
bei zeitiger Freiheitsstrafe noch nicht die Hälfte oder weniger als zwei Monate,
b)
bei lebenslanger Freiheitsstrafe weniger als dreizehn Jahre
der Strafe verbüßt hat und das Gericht den Antrag wegen verfrühter Antragstellung ablehnt oder
3.
der Antrag des Verurteilten unzulässig ist (§ 57 Abs. 7, § 57a Abs. 4 des Strafgesetzbuches).
Das Gericht entscheidet zugleich, ob eine Anrechnung nach § 43 Abs. 10 Nr. 3 des Strafvollzugsgesetzes ausgeschlossen wird.

(2) Das Gericht holt das Gutachten eines Sachverständigen über den Verurteilten ein, wenn es erwägt, die Vollstreckung des Restes

1.
der lebenslangen Freiheitsstrafe auszusetzen oder
2.
einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren wegen einer Straftat der in § 66 Abs. 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art auszusetzen und nicht auszuschließen ist, daß Gründe der öffentlichen Sicherheit einer vorzeitigen Entlassung des Verurteilten entgegenstehen.
Das Gutachten hat sich namentlich zu der Frage zu äußern, ob bei dem Verurteilten keine Gefahr mehr besteht, daß dessen durch die Tat zutage getretene Gefährlichkeit fortbesteht. Der Sachverständige ist mündlich zu hören, wobei der Staatsanwaltschaft, dem Verurteilten, seinem Verteidiger und der Vollzugsanstalt Gelegenheit zur Mitwirkung zu geben ist. Das Gericht kann von der mündlichen Anhörung des Sachverständigen absehen, wenn der Verurteilte, sein Verteidiger und die Staatsanwaltschaft darauf verzichten.

(3) Gegen die Entscheidungen nach Absatz 1 ist sofortige Beschwerde zulässig. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß, der die Aussetzung des Strafrestes anordnet, hat aufschiebende Wirkung.

(4) Im Übrigen sind § 246a Absatz 2, § 268a Absatz 3, die §§ 268d, 453, 453a Absatz 1 und 3 sowie die §§ 453b und 453c entsprechend anzuwenden. Die Belehrung über die Aussetzung des Strafrestes wird mündlich erteilt; die Belehrung kann auch der Vollzugsanstalt übertragen werden. Die Belehrung soll unmittelbar vor der Entlassung erteilt werden.

(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn

1.
zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind,
2.
dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, und
3.
die verurteilte Person einwilligt.
Bei der Entscheidung sind insbesondere die Persönlichkeit der verurteilten Person, ihr Vorleben, die Umstände ihrer Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten der verurteilten Person im Vollzug, ihre Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für sie zu erwarten sind.

(2) Schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe, mindestens jedoch von sechs Monaten, kann das Gericht die Vollstreckung des Restes zur Bewährung aussetzen, wenn

1.
die verurteilte Person erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt und diese zwei Jahre nicht übersteigt oder
2.
die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit der verurteilten Person und ihrer Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, daß besondere Umstände vorliegen,
und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.

(3) Die §§ 56a bis 56e gelten entsprechend; die Bewährungszeit darf, auch wenn sie nachträglich verkürzt wird, die Dauer des Strafrestes nicht unterschreiten. Hat die verurteilte Person mindestens ein Jahr ihrer Strafe verbüßt, bevor deren Rest zur Bewährung ausgesetzt wird, unterstellt sie das Gericht in der Regel für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin oder eines Bewährungshelfers.

(4) Soweit eine Freiheitsstrafe durch Anrechnung erledigt ist, gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne der Absätze 1 bis 3.

(5) Die §§ 56f und 56g gelten entsprechend. Das Gericht widerruft die Strafaussetzung auch dann, wenn die verurteilte Person in der Zeit zwischen der Verurteilung und der Entscheidung über die Strafaussetzung eine Straftat begangen hat, die von dem Gericht bei der Entscheidung über die Strafaussetzung aus tatsächlichen Gründen nicht berücksichtigt werden konnte und die im Fall ihrer Berücksichtigung zur Versagung der Strafaussetzung geführt hätte; als Verurteilung gilt das Urteil, in dem die zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(6) Das Gericht kann davon absehen, die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, wenn die verurteilte Person unzureichende oder falsche Angaben über den Verbleib von Gegenständen macht, die der Einziehung von Taterträgen unterliegen.

(7) Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag der verurteilten Person, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.

(1) Die Entscheidung, ob die Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden soll (§§ 57 bis 58 des Strafgesetzbuches) sowie die Entscheidung, daß vor Ablauf einer bestimmten Frist ein solcher Antrag des Verurteilten unzulässig ist, trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Die Staatsanwaltschaft, der Verurteilte und die Vollzugsanstalt sind zu hören. Der Verurteilte ist mündlich zu hören. Von der mündlichen Anhörung des Verurteilten kann abgesehen werden, wenn

1.
die Staatsanwaltschaft und die Vollzugsanstalt die Aussetzung einer zeitigen Freiheitsstrafe befürworten und das Gericht die Aussetzung beabsichtigt,
2.
der Verurteilte die Aussetzung beantragt hat, zur Zeit der Antragstellung
a)
bei zeitiger Freiheitsstrafe noch nicht die Hälfte oder weniger als zwei Monate,
b)
bei lebenslanger Freiheitsstrafe weniger als dreizehn Jahre
der Strafe verbüßt hat und das Gericht den Antrag wegen verfrühter Antragstellung ablehnt oder
3.
der Antrag des Verurteilten unzulässig ist (§ 57 Abs. 7, § 57a Abs. 4 des Strafgesetzbuches).
Das Gericht entscheidet zugleich, ob eine Anrechnung nach § 43 Abs. 10 Nr. 3 des Strafvollzugsgesetzes ausgeschlossen wird.

(2) Das Gericht holt das Gutachten eines Sachverständigen über den Verurteilten ein, wenn es erwägt, die Vollstreckung des Restes

1.
der lebenslangen Freiheitsstrafe auszusetzen oder
2.
einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren wegen einer Straftat der in § 66 Abs. 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art auszusetzen und nicht auszuschließen ist, daß Gründe der öffentlichen Sicherheit einer vorzeitigen Entlassung des Verurteilten entgegenstehen.
Das Gutachten hat sich namentlich zu der Frage zu äußern, ob bei dem Verurteilten keine Gefahr mehr besteht, daß dessen durch die Tat zutage getretene Gefährlichkeit fortbesteht. Der Sachverständige ist mündlich zu hören, wobei der Staatsanwaltschaft, dem Verurteilten, seinem Verteidiger und der Vollzugsanstalt Gelegenheit zur Mitwirkung zu geben ist. Das Gericht kann von der mündlichen Anhörung des Sachverständigen absehen, wenn der Verurteilte, sein Verteidiger und die Staatsanwaltschaft darauf verzichten.

(3) Gegen die Entscheidungen nach Absatz 1 ist sofortige Beschwerde zulässig. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß, der die Aussetzung des Strafrestes anordnet, hat aufschiebende Wirkung.

(4) Im Übrigen sind § 246a Absatz 2, § 268a Absatz 3, die §§ 268d, 453, 453a Absatz 1 und 3 sowie die §§ 453b und 453c entsprechend anzuwenden. Die Belehrung über die Aussetzung des Strafrestes wird mündlich erteilt; die Belehrung kann auch der Vollzugsanstalt übertragen werden. Die Belehrung soll unmittelbar vor der Entlassung erteilt werden.