Oberlandesgericht München Beschluss, 10. Jan. 2014 - 1 Ws 1062/13

bei uns veröffentlicht am10.01.2014

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

I.

Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 18.11.2013 wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts ... vom 30.10.2013 aufgehoben.

II.

Die Akten werden der Strafvollstreckungskammer zurückgegeben zur erneuten Behandlung und Entscheidung über die Fortdauer der Maßregel.

III.

Im Rahmen der erneuten Entscheidung hat die Strafvollstreckungskammer auch über die Kosten des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens (1 Ws 1062, 1063/13) und darüber hinaus auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens 1 Ws 814, 815/13 zu entscheiden.

Gründe

I.

Durch Urteil des Landgerichts ... vom 26.07.2013 (rechtskräftig seit 11.08.2010) wurde im Sicherungsverfahren gem. §§ 413 ff. StPO die Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus gem. § 63 StGB angeordnet. Nach den Urteilsfeststellungen hatte er in jeweils schuldunfähigem Zustand (bedingt durch die bei ihm diagnostizierte hebephrene Schizophrenie) am 10.01.2008 den objektiven Tatbestand der vorsätzlichen Körperverletzung und am 18.01.2008 bzw. 19.08.2008 den objektiven Tatbestand der sexuellen Nötigung im besonders schweren Fall (Vergewaltigung) und der vorsätzlichen Körperverletzung verwirklicht. Beide Taten beging er zum Nachteil seiner (damaligen) Ehefrau.

Ausweislich des bei den Akten befindlichen Bundeszentralregisterauszugs vom 03.07.2013 ist der Beschwerdeführer bereits vor den zu seiner Unterbringung führenden Taten mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er ist seit 1996 mehrfach vorbestraft, u. a. wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr, fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs, Beleidigung, Hausfriedensbruch, Diebstahl im besonders schweren Fall sowie mehrfach wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und mehrfach wegen vorsätzlicher Körperverletzung. Es wurden gegen ihn insoweit jeweils lediglich Geldstrafen verhängt, hinsichtlich der beiden Straßenverkehrsdelikte wurden jeweils zusätzlich Sperrfristen für die Erteilung der Fahrerlaubnis angeordnet.

Die Maßregel wird seit der Rechtskraft des Urteils im ...-Klinikum in ... vollstreckt. Bereits ab 15.06.2010 war der Beschwerdeführer dort gem. § 126 a StPO vorläufig untergebracht gewesen.

Mit seiner sofortigen Beschwerde vom 18.11.2013, eingegangen bei Gericht am selben Tage, wendet sich der Verurteilte gegen den seinem Verteidiger am 11.11.2013 zugestellten Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 30.10.2013, durch den diese die Fortdauer der Unterbringung des Verurteilten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, das Ende der Frist zur erneuten Überprüfung auf den 12.08.2014 festgesetzt sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens 1 Ws 814, 815/13 und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Verurteilten diesem auferlegt hat.

Die vorgenannte Kostenentscheidung im nunmehr angefochtenen Beschluss vom 30.10.2013 geht darauf zurück, dass im gegenständlichen Maßregelvollstreckungsverfahren der Senat durch Beschluss vom 15.10.2013 im Beschwerdeverfahren 1 Ws 814, 815/13 auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 29.08.2013 gegen den Beschluss der

Strafvollstreckungskammer vom 13.08.2013 (durch welchen ebenfalls die Fortdauer der verfahrensgegenständlichen Maßregel angeordnet wurde) aus verfahrensrechtlichen Gründen aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Fortdauer der Maßregel und zugleich auch zur Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens 1 Ws 814, 815/13 an die Strafvollstreckungskammer zurückgegeben hat. Insoweit wird auf die vorgenannte Senatsentscheidung vom 15.10.2013 Bezug genommen.

Nachdem die Akten am 30.10.2013 [dort] eingegangen waren, erließ die Strafvollstreckungskammer noch am 30.10.2013 die nunmehr angefochtene Entscheidung. Eine erneute Anhörung des Verurteilten führte sie nicht durch.

Am 19.11.2013 half die Strafvollstreckungskammer der sofortigen Beschwerde vom 18.11.2013 nicht ab mit dem Bemerken, der Verteidiger habe geäußert, er werde mit dem Verurteilten besprechen, ob die Beschwerde durchgeführt werden solle.

Eine Rücknahme des Rechtsmittels gelangte nicht zu den Akten.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat die Akten am 03.01.2014 dem Senat vorgelegt mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung insgesamt aufzuheben und die Sache an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen.

II.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß den §§ 463 Abs. 3, 454 Abs. 1, Abs. 3 StPO, § 67 d Abs. 2 StGB statthaft und auch im Übrigen zulässig erhoben gemäß den §§ 306 Abs. 1, 311 Abs. 2 StPO.

Auf die sofortige Beschwerde hin war auch die nunmehr vom Verurteilten angefochtene Fortdauerentscheidung vom 30.10.2013 mitsamt der Fristsetzung zur erneuten Überprüfung und der in der angefochtenen Entscheidung getroffenen Kostenentscheidung hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens 1 Ws 814, 815/13 aufzuheben, da auch diese erneute Fortdauerentscheidung erhebliche Verfahrensmängel aufweist.

(Auch) dem nunmehr angefochtenen Fortdauerbeschluss fehlt es an der für eine Fortdauerentscheidung nach §§ 67 d Abs. 2, 67 e StGB erforderlichen Gefahrenprognose und an einer echten Verhältnismäßigkeitsprüfung. Beide sind nur möglich, wenn das Gericht feststellt, welche Art von rechtswidrigen Taten mit welcher Wahrscheinlichkeit vom Verurteilten drohen. Dies ist aber aufgrund der von der Strafvollstreckungskammer ihrer Entscheidung zugrunde gelegten zeitlich letzten Stellungnahme der Maßregeleinrichtung vom 28.06.2013 völlig offen. Die Strafvollstreckungskammer macht keinerlei Ausführungen dazu, von welchen Taten sie mit welcher Wahrscheinlichkeit ausgeht.

Voraussetzung für die Anordnung der Fortdauer der zeitlich nicht befristeten Unterbringung nach § 63 StGB ist, dass vom Verurteilten infolge seines aktuellen Zustands in Freiheit weiterhin erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.

Erforderlich ist insoweit eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades, die lediglich latente Gefahr oder die bloße Möglichkeit der künftigen Begehung irgendwelcher rechtswidriger Taten reicht nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht aus.

Insoweit hat sich die Strafvollstreckungskammer im Rahmen der Entscheidung über die Fortdauer der Maßregel mit der Bedeutung der vom Verurteilten bereits begangenen Taten und deren indizielle Bedeutung für die zukünftige Gefährlichkeit des Verurteilten ebenso wie mit der Art und der Bedeutung der vom Verurteilten zum gegenwärtigen Zeitpunkt in Freiheit zu erwartenden Taten und dem Grad der Wahrscheinlichkeit der Begehung solcher neuer Taten auseinanderzusetzen (vgl. Fischer, StGB, 61. Aufl., § 62 Rn. 3a ff.).

Dies folgt aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, der in § 62 StGB zum Ausdruck kommt und dessen Grundgedanke daher auch im Rahmen von Entscheidungen über die Fortdauer einer Maßregel der Besserung und Sicherung zu berücksichtigen ist.

Es ist insoweit eine „integrative Betrachtung“ vorzunehmen (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26.08.2013, 2 BvR 371/12, NJW 2013, 3228-3231). Zu dieser Gesamtbetrachtung gehört selbstredend auch eine Würdigung etwaiger strafrechtlicher Vorahndungen bzw. Vorstrafen des Untergebrachten sowie der diesen Vorbelastungen zugrundeliegenden Taten.

Die angefochtene Fortdauerentscheidung vom 30.10.2013 lässt - wie auch schon die bereits vom Senat aufgehobene Fortdauerentscheidung vom 13.08.2013 - eine solche Abwägung nicht erkennen.

Diese Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Verurteilten und dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit ist im Rahmen der Entscheidung gem. § 67 d Abs. 2 StGB über die Fortdauer der Unterbringung gem. § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus umso bedeutsamer, als die Unterbringung nach § 63 StGB (anders als die gem. § 67 d Abs. 1 StGB zeitlich befristete Unterbringung nach § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt) nach geltender Gesetzeslage keine Höchstfrist kennt und schon deswegen geeignet ist, weit erheblicher in die persönliche Freiheit eines Verurteilten einzugreifen als eine zeitlich von Gesetzes wegen befristete Unterbringung nach § 64 StGB oder auch eine (zeitige) Freiheitsstrafe. Selbst für die Sicherungsverwahrung gibt § 67 d Abs. 3 Satz 1 StGB eine „Regelhöchstfrist“ von 10 Jahren vor.

Die angefochtene Entscheidung lässt die erforderliche Gesamtwürdigung der Person des Verurteilten, der von ihm ausgehenden Gefahr - insbesondere ob und welche rechtswidrigen Taten mit welchem Grad an Wahrscheinlichkeit von ihm zu erwarten sind - nicht erkennen. Die Entscheidung beschränkt sich im Ergebnis auf die Feststellung, dass das Ziel des Maßregelvollzugs „noch nicht erreicht“ sei und es zur Verbesserung der „Täterprognose“ (die im Beschluss jedoch gerade nicht näher dargestellt wird) weiterer therapeutischer Einwirkung im Rahmen einer gesicherten Unterbringung bedürfe.

Auch die Verhältnismäßigkeitsprüfung der Strafvollstreckungskammer erschöpft sich in der bloßen Wiedergabe des Gesetzeswortlauts des § 62 StGB.

Die (zeitlich letzte) Stellungnahme der Maßregelvollzugseinrichtung vom 28.06.2013 bot - ganz davon abgesehen, dass sie zum Zeitpunkt des Erlasses der nunmehr angefochtenen Entscheidung am 30.10.2013 auch nicht mehr als aktuell angesehen werden konnte - keine hinreichenden Anknüpfungstatsachen für die vom Gericht zu treffende Prognoseentscheidung.

Die Stellungnahme erschöpft sich - neben der ausführlichen Schilderung der Kontaktaufnahme des Verurteilten (wohl im Dezember 2012 durch Übersendung einer Weihnachtskarte) zu seiner ehemaligen Ehefrau, der Geschädigten der hier verfahrensgegenständlichen beiden Taten, und deren therapeutischer Bearbeitung - im Wesentlichen in einer Zustands- bzw. Verhaltensbeschreibung des Verurteilten im Stations- bzw. Vollzugsalltag. Am Ende der Stellungnahme wird lapidar festgestellt, dass zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht zu erwarten sei, dass der Verurteilte außerhalb des Maßregelvollzugs keine rechtswidrigen Taten mehr begehen wird.

Die Fortdauer der Unterbringung gem. § 63 StGB ist jedoch nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26.08.2013 nur gerechtfertigt, wenn vom Verurteilten auch zum Zeitpunkt der Fortdauerentscheidung solche rechtswidrigen Taten zu erwarten sind, die auch die Anordnung der Maßregel gem. § 63 StGB rechtfertigen würden (BVerfG-Beschluss vom 26.08.2013 a. a. O.).

Die aktuell vom Verurteilten in Freiheit zu erwartenden rechtswidrigen Taten müssen somit erheblich i. S. v. § 63 StGB sein (vgl. den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24.07.2013, 2 BvR 298/12, zitiert nach juris, in welchem die insoweit erforderliche Erheblichkeit näher eingegrenzt wird).

Ausgangspunkt der von der Strafvollstreckungskammer im Rahmen des § 67 d Abs. 2 StGB vorzunehmenden Gefährlichkeitsprognose kann insoweit unter Beachtung des Grundsatzes der bestmöglichen Sachaufklärung nur eine solche gutachterliche Stellungnahme sein, die sich zu der Art der vom Verurteilten zu erwartenden Taten und zum Grad der Wahrscheinlichkeit ihrer Begehung verhält.

Eine Darlegung dahingehend, welche konkreten Taten mit welchem Wahrscheinlichkeitsgrad aus psychiatrischer Sicht vom Verurteilten in Freiheit zum gegenwärtigen Zeitpunkt zu erwarten sind, fehlt in der Stellungnahme der Maßregeleinrichtung vom 28.06.2013 aber völlig.

Gleichfalls fehlt eine Darlegung, ob einer solchen Gefahr aus psychiatrischer Sicht ggfs. durch Mittel der Führungsaufsicht (im Falle einer Aussetzung der Maßregel zu Bewährung) begegnet werden könnte (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 05.07.2013, 2 BvR 2957/12, zitiert nach juris sowie weiterer Beschluss vom 05.07.2013, 2 BvR 789/13 in NStZ-RR 2013, 360 sowie Beschluss vom 16.05.2013, 2 BvR 2671/11).

Darüber hinaus fehlt in der Stellungnahme eine psychiatrische Einschätzung, ob zum gegenwärtigen Zeitpunkt durch andere Mittel als die Fortdauer der strafrechtlichen Unterbringung bzw. deren Aussetzung zur Bewährung (beispielsweise durch eine zivilrechtliche Betreuerbestellung bzw. durch eine Erweiterung von dessen Wirkungskreis, beispielsweise hinsichtlich der Aufenthaltsbestimmung und der Zuführung zur ärztlichen Heilbehandlung) dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit ausreichend Rechnung getragen werden könnte.

Da zu all diesen Punkten keine gutachterliche Stellungnahme vorlag, wäre die Strafvollstreckungskammer aufgrund des Gebots der bestmöglichen Sachaufklärung mindestens gehalten gewesen, die Maßregeleinrichtung zu einer entsprechenden schriftlichen Ergänzung ihrer Stellungnahme vom 13.06.2013 aufzufordern, um eine ausreichende Entscheidungsgrundlage für die anstehende Entscheidung über die Fortdauer der Maßregel zu gewinnen.

Im Termin zur mündlichen Anhörung vom 13.08.2013 - auch diese Anhörung lag somit zum Zeitpunkt des Erlasses der nunmehr angefochtenen Entscheidung bereits geraume Zeit zurück -war auch kein behandelnder Arzt des ...-Klinikums anwesend gewesen, der so wenigstens durch mündliche Ergänzung noch Ausführungen zu der vom Verurteilten zum Anhörungszeitpunkt noch ausgehenden Gefahr aus psychiatrischer Sicht hätte machen können.

Abgesehen von diesen Mängeln wäre die Strafvollstreckungskammer gehalten gewesen, nach der am 15.10.2013 erfolgten Aufhebung ihrer zeitlich ersten Fortdauerentscheidung vom 13.08.2013 eine aktuelle Stellungnahme der Maßregeleinrichtung anzufordern, wozu umso mehr Anlass bestand, als deren Stellungnahme vom 28.06.2013 aus den oben aufgezeigten Gründen für die Zwecke einer Fortdauerentscheidung völlig unzureichend war, weil sie sich zu den entscheidenden Punkten nicht verhält.

Es fehlte somit bei Erlass der angefochtenen Entscheidung an den wesentlichen psychiatrischen Aussagen, die die Strafvollstreckungskammer dann im Rahmen ihrer Entscheidung hätte prüfen, würdigen und gegeneinander abwägen müssen, um auf diese Weise zu einer eigenen richterlichen Prognoseentscheidung zu gelangen.

Nachdem diese Verfahrensmängel im Beschwerdeverfahren nicht behoben werden können, war auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten auch die neuerliche Fortdauerentscheidung der Strafvollstreckungskammer aufzuheben und die Akten an diese zur erneuten Behandlung und Entscheidung zurückzugeben.

Hierbei wird die Strafvollstreckungskammer zu beachten haben, dass Grundlage ihrer erneuten Entscheidung eine aktuelle gutachterliche psychiatrische Stellungnahme sein muss, die den Anforderungen der aktuellen höchstrichterlicher Rechtsprechung genügt. Die nun (erneut) anstehende Entscheidung über die Fortdauer der Maßregel muss zu allen nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu berücksichtigenden Aspekten Ausführungen enthalten.

Auch wird die Strafvollstreckungskammer nach Eingang einer entsprechend aussagekräftigen gutachterlichen Stellungnahme erneut eine mündliche Anhörung des Verurteilten vorzunehmen haben.

Da auch dieses Rechtsmittel des Verurteilten (wie auch bereits seine sofortige Beschwerde im Verfahren 1 Ws 814, 815/13) nur einen vorläufigen Erfolg erzielt, ist eine Kostenentscheidung durch den Senat nicht veranlasst. Im Rahmen der erneuten Entscheidung hat die Strafvollstreckungskammer somit nunmehr über die Kosten beider Beschwerdeverfahren zu entscheiden.

Da mit zunehmender Dauer des Maßregelvollzugs dem Freiheitsgrundrecht des Verurteilten ein immer stärkeres Gewicht zukommt, hat die Strafvollstreckungskammer darüber hinaus für eine vorrangige Bearbeitung dieses Verfahrens Sorge zu tragen.

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(1) Die Vorschriften über die Strafvollstreckung gelten für die Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung sinngemäß, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) § 453 gilt auch für die nach den §§ 68a bis 68d des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen.

(3) § 454 Abs. 1, 3 und 4 gilt auch für die nach § 67c Abs. 1, § 67d Abs. 2 und 3, § 67e Abs. 3, den §§ 68e, 68f Abs. 2 und § 72 Abs. 3 des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen. In den Fällen des § 68e des Strafgesetzbuches bedarf es einer mündlichen Anhörung des Verurteilten nicht. § 454 Abs. 2 findet in den Fällen des § 67d Absatz 2 und 3 und des § 72 Absatz 3 des Strafgesetzbuches unabhängig von den dort genannten Straftaten sowie bei Prüfung der Voraussetzungen des § 67c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches auch unabhängig davon, ob das Gericht eine Aussetzung erwägt, entsprechende Anwendung, soweit das Gericht über die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung zu entscheiden hat; im Übrigen findet § 454 Abs. 2 bei den dort genannten Straftaten Anwendung. Zur Vorbereitung der Entscheidung nach § 67d Abs. 3 des Strafgesetzbuches sowie der nachfolgenden Entscheidungen nach § 67d Abs. 2 des Strafgesetzbuches hat das Gericht das Gutachten eines Sachverständigen namentlich zu der Frage einzuholen, ob von dem Verurteilten weiterhin erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind. Ist die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden, bestellt das Gericht dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, rechtzeitig vor einer Entscheidung nach § 67c Absatz 1 des Strafgesetzbuches einen Verteidiger.

(4) Im Rahmen der Überprüfung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 des Strafgesetzbuches) nach § 67e des Strafgesetzbuches ist eine gutachterliche Stellungnahme der Maßregelvollzugseinrichtung einzuholen, in der der Verurteilte untergebracht ist. Das Gericht soll nach jeweils drei Jahren, ab einer Dauer der Unterbringung von sechs Jahren nach jeweils zwei Jahren vollzogener Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus das Gutachten eines Sachverständigen einholen. Der Sachverständige darf weder im Rahmen des Vollzugs der Unterbringung mit der Behandlung der untergebrachten Person befasst gewesen sein noch in dem psychiatrischen Krankenhaus arbeiten, in dem sich die untergebrachte Person befindet, noch soll er das letzte Gutachten bei einer vorangegangenen Überprüfung erstellt haben. Der Sachverständige, der für das erste Gutachten im Rahmen einer Überprüfung der Unterbringung herangezogen wird, soll auch nicht das Gutachten in dem Verfahren erstellt haben, in dem die Unterbringung oder deren späterer Vollzug angeordnet worden ist. Mit der Begutachtung sollen nur ärztliche oder psychologische Sachverständige beauftragt werden, die über forensisch-psychiatrische Sachkunde und Erfahrung verfügen. Dem Sachverständigen ist Einsicht in die Patientendaten des Krankenhauses über die untergebrachte Person zu gewähren. § 454 Abs. 2 gilt entsprechend. Der untergebrachten Person, die keinen Verteidiger hat, bestellt das Gericht für die Überprüfung der Unterbringung, bei der nach Satz 2 das Gutachten eines Sachverständigen eingeholt werden soll, einen Verteidiger.

(5) § 455 Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet ist. Ist die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden und verfällt der Verurteilte in Geisteskrankheit, so kann die Vollstreckung der Maßregel aufgeschoben werden. § 456 ist nicht anzuwenden, wenn die Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung angeordnet ist.

(6) § 462 gilt auch für die nach § 67 Absatz 3, 5 Satz 2 und Absatz 6, den §§ 67a und 67c Abs. 2, § 67d Abs. 5 und 6, den §§ 67g, 67h und 69a Abs. 7 sowie den §§ 70a und 70b des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen. In den Fällen des § 67d Absatz 6 des Strafgesetzbuches ist der Verurteilte mündlich zu hören. Das Gericht erklärt die Anordnung von Maßnahmen nach § 67h Abs. 1 Satz 1 und 2 des Strafgesetzbuchs für sofort vollziehbar, wenn erhebliche rechtswidrige Taten des Verurteilten drohen.

(7) Für die Anwendung des § 462a Abs. 1 steht die Führungsaufsicht in den Fällen des § 67c Abs. 1, des § 67d Abs. 2 bis 6 und des § 68f des Strafgesetzbuches der Aussetzung eines Strafrestes gleich.

(8) Wird die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollstreckt, bestellt das Gericht dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, für die Verfahren über die auf dem Gebiet der Vollstreckung zu treffenden gerichtlichen Entscheidungen einen Verteidiger. Die Bestellung hat rechtzeitig vor der ersten gerichtlichen Entscheidung zu erfolgen und gilt auch für jedes weitere Verfahren, solange die Bestellung nicht aufgehoben wird.

(1) Die Beschwerde wird bei dem Gericht, von dem oder von dessen Vorsitzenden die angefochtene Entscheidung erlassen ist, zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt.

(2) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde sofort, spätestens vor Ablauf von drei Tagen, dem Beschwerdegericht vorzulegen.

(3) Diese Vorschriften gelten auch für die Entscheidungen des Richters im Vorverfahren und des beauftragten oder ersuchten Richters.

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

Eine Maßregel der Besserung und Sicherung darf nicht angeordnet werden, wenn sie zur Bedeutung der vom Täter begangenen und zu erwartenden Taten sowie zu dem Grad der von ihm ausgehenden Gefahr außer Verhältnis steht.

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.

Eine Maßregel der Besserung und Sicherung darf nicht angeordnet werden, wenn sie zur Bedeutung der vom Täter begangenen und zu erwartenden Taten sowie zu dem Grad der von ihm ausgehenden Gefahr außer Verhältnis steht.

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.