Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 06. Juli 2017 - 9 UF 108/17

ECLI:ECLI:DE:OLGKOBL:2017:0706.9UF108.17.00
06.07.2017

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Cochem vom 17.01.2017 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin ab Oktober 2016 einen monatlichen Trennungsunterhalt in Höhe von 450,- Euro, jeweils bis zum 5. eines Monats im Voraus, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Fälligkeit bis zur Rechtskraft der Scheidung zu zahlen.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin für den Zeitraum von August 2016 bis September 2016 rückständigen Trennungsunterhalt in Höhe von 198,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.09.2016 zu zahlen.

Der darüber hinausgehende Antrag wird abgewiesen.

2. Die weitergehende Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des amtsgerichtlichen Verfahrens trägt der Antragsgegner.

4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.850,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin macht im Wege eines Teilantrages Trennungsunterhaltsansprüche gegen den Antragsgegner geltend.

2

Die Beteiligten sind seit November 2015 getrennt lebende Eheleute. Aus der am 20.05.2006 geschlossenen Ehe der Beteiligten sind die gemeinsamen Kinder ...[A], geboren am ...02.2007, und ...[B], geboren am ...04.2009, hervorgegangen. Unter dem Aktenzeichen 3a F 220/16 ist seit Oktober 2016 vor dem Amtsgericht Cochem das Scheidungsverfahren anhängig.

3

Die Antragstellerin forderte den Antragsgegner mit Schreiben vom 10.08.2016 zur Auskunftserteilung über seine Einkommensverhältnisse auf.

4

Der Antragsgegner verfügt aus seiner abhängigen Erwerbstätigkeit über monatliche Nettoeinkünfte in Höhe von 2.681,50 Euro. Auf einen privaten Altersvorsorgevertrag leistet er monatlich 39,- Euro.

5

Der Antragsgegner ist weiterhin hälftiger Miteigentümer eines Mietshauses in ...[Z]. Hieraus erzielt er jährliche Mieteinnahmen in Höhe von anteilig 12.295,- Euro. Auf Darlehen, die zur Finanzierung des Objekts aufgenommen wurden, leistet er jährliche Zinsen in Höhe von 1.738,16 Euro und weitere 930,69 Euro. Daneben leistet er Tilgungsraten in Höhe von insgesamt 1.015,21 Euro.

6

Auf seine Mieteinkünfte entfallen Steuern von jährlich 1.407,- Euro.

7

Die Antragstellerin geht als Krankenschwester einer Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 60 % nach. Hieraus erzielt sie monatliche Einkünfte in Höhe von 1.433,03 Euro.

8

Hinsichtlich des Kindesunterhaltes einigten sich die Beteiligten unter Zugrundelegung von 120 % des jeweiligen Mindestunterhaltes und der Anrechnung der kindesbezogenen Leistungen aus Luxemburg auf einen Zahlbetrag in Höhe von derzeit jeweils 293,- Euro, insgesamt mithin 586,- Euro.

9

Die Beteiligten streiten hingegen um die Berechnung des Trennungsunterhaltes hinsichtlich einzelner Abrechnungspositionen.

10

Während die Antragstellerin der Ansicht ist, der Erwerbstätigenanreiz berechne sich aus dem anrechenbaren Nettoeinkommen des Antragsgegners nach Abzug der Verbindlichkeiten und der Kindesunterhaltszahlungen, vertritt der Antragsgegner die Auffassung, die Berechnung habe ohne Abzug der Kindesunterhaltszahlungen zu erfolgen, da der Kindesunterhalt jedenfalls in dem Zeitraum nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages aus den anrechenbaren Mieterträgen geleistet werden könne.

11

Der Antragsgegner vertritt weiter die Auffassung, dass zusätzliche Altersvorsorgebeiträge in Höhe von 4 % seiner Bruttoeinkünfte auch aus seinen Mieterträgen geleistet werden dürften, während die Antragstellerin der Ansicht ist, die Altersvorsorgebeiträge seien beschränkt auf einen Betrag von 4 % des Bruttoerwerbseinkommens.

12

Der Antragsgegner trägt vor,
die Antragstellerin sei verpflichtet und in der Lage, einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachzugehen.

13

Von seinem eigenen Einkommen sei ein Abzug von 100,- Euro monatlich für von ihm erbrachte Gartenarbeiten vorzunehmen. Diese Arbeiten erbringe er jährlich in dem Garten des vermieteten Anwesens. Es handele sich um 600 Arbeitsstunden jährlich, die mit 20,- Euro je Stunde von den Mietgewinnen in Abzug zu bringen seien.

14

Der Antragstellerin sei ein Wohnvorteil anzurechnen, weil sie kostenfrei im Anwesen ihrer Mutter wohne.

15

Außerdem ist er der Ansicht, ein Ehegattenunterhaltsanspruch sei verwirkt, weil die Antragstellerin verschwiegen habe, dass sie - ggf. mit ihrer Mutter gemeinsam - einen Pferdehof bewirtschafte.

16

Das Amtsgericht hat den Antragsgegner mit dem vorgenannten Beschluss unter Abweisung des Antrages im Übrigen zur Zahlung von laufendem Trennungsunterhalt für die Zeit ab Oktober 2016 in Höhe von monatlich 450,- Euro sowie zur Zahlung von Unterhaltsrückstand für die Monate August und September 2016 in Höhe von insgesamt 256,- Euro verpflichtet.

17

Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, die Antragstellerin komme mit ihrer Teilzeittätigkeit ihrer bestehenden Erwerbsobliegenheit in ausreichendem Maße nach. Die ausgeübte Teilzeittätigkeit sei angesichts der Betreuungsbedürftigkeit der beiden gemeinsamen Kinder im Grundschulalter angemessen und ausreichend. Die Antragstellerin nehme in der Woche zahl-reiche Termine mit den Kindern in Bezug auf Hobby und Ergotherapie wahr. Eine Unterstützung durch die Mutter der Antragstellerin stehe für die Kinderbetreuung nicht zur Verfügung, da diese ihrerseits ihre 90-jährige Mutter, die im gleichen Haus wohne, versorge.

18

Soweit die Antragstellerin kostenfrei in dem Anwesen ihrer Mutter wohne, handele es sich um eine freiwillige Leistung Dritter, die im Rahmen der Unterhaltsberechnung nicht zu berücksichtigen sei. Anhaltspunkte dafür, dass die unentgeltliche Nutzung des Wohnraums im Gegenzug zur Mithilfe in der Pferdepension gestattet werde, seien weder vorgetragen noch als naheliegend anzunehmen. Im Übrigen zahle sie für ein Darlehen, das zur Finanzierung von Umbauarbeiten in der Wohnung aufgenommen worden sei, monatlich 300,- Euro.

19

Von den Mieteinkünften des Antragsgegners in Höhe von monatlich 802,18 Euro hat das Amtsgericht einen Betrag von 50,- Euro monatlich für Gartenarbeiten abgesetzt, die der Antragsgegner auf dem von ihm vermieteten Anwesen erbringe.

20

Im Übrigen wird auf den Inhalt des amtsgerichtlichen Beschlusses vom 17.01.2017, Bl. 94 ff. d.A., Bezug genommen.

21

Mit der Beschwerde wendet sich der Antragsgegner gegen die Verpflichtung zur Zahlung von Trennungsunterhalt und verfolgt seine Einwände, die er bereits in der ersten Instanz vorgebracht hat, weiter und trägt ergänzend vor,

22

die Antragstellerin bewirtschafte entgegen ihren Angaben aus der ersten Instanz den Pferdehof. Ein von dem Antragsgegner beauftragter Detektiv habe sich als Interessent dem Pferdehof vorgestellt. Der Zeuge habe mit der Antragstellerin Kontakt gehabt, die erklärt habe, jeden Tag auf dem Hof zu sein und sich um die Pferde zu kümmern. Hierzu tritt er Beweis an durch Vernehmung des Zeugen ... [C] (Bl. 151 d.A.). Außerdem trete die Antragstellerin in dem Internetauftritt des Pferdehofes als Kontaktperson und Verantwortliche auf.

23

Weil die Antragstellerin tatsächlich den Hof bewirtschafte, seien ihre erstinstanzlichen Angaben unzutreffend. Ein bestehender Unterhaltsanspruch sei aus diesem Grund verwirkt. Jedenfalls sei die Antragstellerin in der Lage, einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Aus einer solchen sei sie imstande, monatlich netto 2.388,- Euro zu verdienen.

24

Der Antragsgegner beantragt,

25

den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Cochem aufzuheben und den Antrag abzuweisen.

26

Die Antragstellerin beantragt,

27

die Beschwerde zurückzuweisen.

28

Unter Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen trägt die Antragstellerin vor, nicht selbst an dem Betrieb des Pferdehofes beteiligt zu sein, sondern lediglich ihre Mutter zu unterstützen, wenn diese terminlich verhindert sei. Einkünfte erziele sie aus ihrer Tätigkeit auf dem Hof nicht.

29

Der Antragsgegner könne für die von ihm geleisteten Gartenarbeiten keinen Abzug von seinen Einkünften aus Vermietung vornehmen. Denn er sei gehalten, diese Belastung auf die Mieter umzulegen.

30

Hinsichtlich des weiteren Beschwerdevorbringens wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

31

Die zulässige Beschwerde ist nur zu einem geringen Teil begründet.

32

Ein Trennungsunterhaltsanspruch der Antragstellerin rechtfertigt sich aus § 1361 BGB, die Höhe des Unterhaltsanspruches bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Beteiligten. Im Ergebnis zutreffend bejaht das Amtsgericht einen Unterhaltsanspruch der Antragstellerin ab Oktober 2016 jedenfalls in Höhe von 450,- Euro. Hingegen besteht ein Unterhaltsrückstand für die Zeit von August bis September 2016 lediglich in Höhe von 198,- Euro.

33

Bei dem Antragsgegner ist bei der Unterhaltsberechnung unstreitig von einem monatlichen Nettoeinkommen aus Erwerbstätigkeit in Höhe von 2.681,50 Euro auszugehen. Unter Abzug von berufsbedingten Aufwendungen von 5 % dieses Einkommens, mithin 134,08 Euro, und unstreitigen zusätzlichen Altersvorsorgebeiträgen, die begrenzt sind auf 4 % des Jahresbruttoeinkommens von 36.112,32 Euro und sich unstreitig mit 120,38 Euro errechnen, verbleibt ein Resteinkommen von 2.427,05 Euro. Die Altersvorsorgebeiträge werden von dem Antragsgegner in Höhe von 39,- Euro in Form einer Rentenversicherung, in Höhe des restlichen Betrages unstreitig in Form von Tilgungsleistungen auf ein Darlehen erbracht, welcher der Finanzierung der in seinem Miteigentum stehenden Immobilie dient.

34

Abzusetzen sind weiterhin Kindesunterhaltszahlungen in Höhe von unstreitig 586,- Euro, so dass ein Einkommen von 1.841,05 Euro verbleibt.

35

Über weitere Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit verfügt der Antragsgegner nach dem zwischenzeitlich unstreitigen Beteiligtenvortrag nicht.

36

Von diesem Einkommen ist ein Erwerbstätigenanreiz von 1/7 abzusetzen, der sich mit 263,- Euro errechnet.

37

Gemäß Ziffer 15.2 der Leitlinien des Oberlandesgerichts Koblenz errechnet sich dieser Bonus mit einem Anteil von 1/7 vom Erwerbseinkommen nach Abzug berufsbedingter Aufwendungen, des Kindesunterhalts, ggf. der Betreuungskosten und berücksichtigungsfähiger Schulden. Be-rücksichtigungswürdige Schulden und Kindesunterhalt sind somit vor der Bildung der Ehegattenquote vom Einkommen des Pflichtigen abzuziehen, weil sie für den Lebensbedarf nicht zur Verfügung stehen (vgl. auch Wendl/Dose § 4 RN. 826).

38

Streitig ist hingegen, ob dies auch dann uneingeschränkt gilt, wenn neben dem Erwerbseinkommen auch Einkünfte aus Wohnwert oder Kapitalerträgen zur Verfügung stehen. Da aus diesen Einkünften, die nicht aus Erwerbstätigkeit erzielt werden, ein Erwerbstätigenbonus nicht in Abzug zu bringen ist, würde sich der Erwerbstätigenbonus erhöhen, sofern der Kindesunterhalt von den Einkünften aus Nichterwerbstätigkeit getragen würde (vgl. hierzu Wendl/Dose § 4 RN. 827 ff. m.w.N.).

39

Während bei Verbindlichkeiten, die eindeutig dem Bereich der Erwerbstätigkeit zugeordnet werden können, diese unstreitig vor der Berechnung des Bonus von dem Erwerbseinkommen in Abzug zu bringen sind, ist diese Frage streitig für die Verbindlichkeiten, die sich weder dem Bereich der Erwerbseinkünfte noch der sonstigen Einkünfte zuordnen lassen, wie vorliegend auch im Falle der Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt.

40

Während eine Meinung die Berechnung des Erwerbstätigenbonus aus dem soweit möglich ungekürzten Nettoerwerbseinkommen, mithin ohne Kürzung um Schulden, vornehmen möchte (OLG Hamburg FamRZ 1991, 953; zust. Kalthoener/Büttner NJW 1992, 2992 (3000); ebenso im Ergebnis OLG Hamm FamRZ 1993, 1237; abl. OLG Karlsruhe FamRZ 1992, 1438), verrechnet eine zweite Meinung die Verbindlichkeiten zunächst mit den Nichterwerbseinkünften (Graba NJW 1993, 3033 (3037); Gutdeutsch FamRZ 1994, 346; FamRZ 1994, 1161). Eine dritte Meinung befürwortet einen anteiligen, vorherigen Abzug der Verbindlichkeiten von Erwerbs- und Nichterwerbseinkünften (vgl. Scholz FamRZ 1993, 127 (143)), während eine vierte Meinung den Abzug der Verbindlichkeiten vom jeweiligen Haupteinkommen befürwortet (OLG Hamburg FamRZ 1991, 445 (448); Gerhardt, FamRZ 1994, 1158).

41

Der Bundesgerichtshof hat sich in seiner Entscheidung vom 16.04.1997, abgedruckt in NJW 1997, 1919, 1920, gegen eine Berechnung des Erwerbstätigenbonus aus dem ungekürzten Erwerbseinkommen ausgesprochen. Für die Beurteilung sei nicht ausschlaggebend, dass bei einem Vorwegabzug der Verbindlichkeiten auch die Höhe des Bonus geringer ausfällt. Maßgeblich sei alleine, dass schon bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen dem erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen im Verhältnis zum Unterhaltsberechtigten ein die Hälfte des verteilungsfähigen Einkommens maßvoll übersteigender Betrag verbleiben muss, um dem typischerweise mit der Berufstätigkeit verbundenen erhöhten Aufwand, auch soweit er sich nicht in konkret messbaren Kosten niederschlägt, und dem Gedanken des Erwerbsanreizes Rechnung zu tragen (vgl. BGH NJW 1988, 2369, FamRZ 1988, 265, und NJW-RR 1991, 132).

42

Die ehelichen Lebensverhältnisse würden im Übrigen wesentlich geprägt durch diejenigen Mittel, die den Ehegatten nach Vorwegabzug ihrer Verbindlichkeiten, wozu vor allem auch der Kindesunterhalt gehöre, noch zum Verbrauch zur Verfügung stünde. Das gelte für den Unterhaltsverpflichteten in gleicher Weise wie für den Berechtigten. Auch der erwerbstätige Unterhaltsverpflichtete müsse sich daher von vornherein auf dasjenige beschränken, was insgesamt nach Abzug der Verbindlichkeiten übrig bleibe (BGH a.a.O.).

43

Die Berechnung des Erwerbstätigenbonus aus einem unbereinigten oder jedenfalls nur um die messbaren berufsbedingten Aufwendungen bereinigten Nettoeinkommens würde demgegenüber zu einem Ungleichgewicht zu Lasten des Unterhaltberechtigten führen. Denn der Unterhaltsberechtigte muss ggf. seine Verbindlichkeiten in voller Höhe aus seinem Erwerbseinkommen tragen, wodurch auch die Höhe seines Erwerbstätigenanreizes sinkt, darüber hinaus müsste er sich einen erhöhten Erwerbstätigenbonus des anderen Ehegatten entgegenhalten lassen, sofern dieser über Nichterwerbseinkünfte verfügt (BGH a.a.O. m.w.N.).

44

Damit entspricht die erste Meinung in jedem Fall nicht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof, dem schließt sich der Senat an. Vielmehr sprechen jedenfalls im vorliegenden Fall die überzeugenderen Gründe dafür, den Erwerbstätigenbonus nach Abzug auch des Kindesunterhaltes zu berechnen.

45

Der Funktion des Erwerbstätigenbonus, dem erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen im Verhältnis zum Unterhaltsberechtigten einen die Hälfte des zu verteilenden Einkommens maßvoll übersteigenden Betrag zu belassen, wird auch im Falle eines Vorwegabzuges des Kindesunterhaltes genügt. Hingegen besteht keine Veranlassung, den Bonus im Vergleich zu einem Unterhaltspflichtigen, der lediglich über Erwerbseinkünfte verfügt und den Kindesunterhalt alleine aus diesen Einkünften zu bestreiten hat, zu erhöhen. Dem Unterhaltsschuldner, der neben den Erwerbseinkünften auch über Nichterwerbseinkünfte verfügt, würde in diesem Fall ein höherer Erwerbstätigenbonus zugestanden, was auch zu einer Reduzierung der Unterlast führen würde. Eine Rechtfertigung für diese Bevorzugung ist hingegen nicht gegeben.

46

Überdies ist zu berücksichtigen, dass Nichterwerbseinkünfte oft in Form von Wohnvorteilen oder geldwerten Vorteilen bestehen, aus denen eine Zahlung von Kindesunterhalt oder sonstigen Schulden nicht möglich ist. Dann aber besteht keine Rechtfertigung, den Erwerbstätigenbonus durch eine Verrechnung der Verbindlichkeiten mit diesen Nichterwerbseinkünften zu erhöhen.

47

Dementsprechend ist der Senat der Auffassung, dass entsprechend der Formulierung von Ziffer 15.2 der unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG Koblenz der Erwerbstätigenbonus aus dem auch um den Kindesunterhalt verminderten Einkommen zu berechnen ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich bei den Erwerbseinkünften - wie im vorliegenden Fall - um die Haupteinkünfte des Unterhaltspflichtigen handelt.

48

Es errechnet sich damit ein verbleibendes Einkommen des Antragsgegners in Höhe von 1.578,05 Euro.

49

Weiterhin verfügt der Antragsgegner unstreitig über Einkünfte aus Vermietung in Höhe von jährlich 12.295,- Euro. Auf Darlehen, die zur Finanzierung des Objekts aufgenommen wurden, leistet er jährliche Zinsen in Höhe von 1.738,16 Euro und weitere 930,69 Euro, so dass jährliche Einkünfte von 9.626,15 Euro verbleiben.

50

Unstreitig verringern sich die Einkünfte um Steuern, die auf die Einkünfte aus Vermietung in Höhe von jährlich unstreitig 1.407,- Euro zu leisten sind, so dass sich die Einkünfte auf 8.219,15 Euro, monatlich mithin 684,93 Euro, vermindern.

51

Ein weiterer Abzug für Gartenarbeiten des Antragsgegners ist entgegen der Auffassung des Amtsgerichts nicht veranlasst.

52

Im Rahmen der unterhaltsrechtlichen Berechnung sind Verbindlichkeiten nur dann zu berücksichtigen, wenn auf diese tatsächlich Zahlungen erbracht werden. Ein Abzug von fiktiven Verbindlichkeiten kommt demgegenüber nicht in Betracht. Unstreitig entstehen dem Antragsgegner durch die in Eigenleistung erbrachten Gartenarbeiten aber keine Kosten, jedenfalls sind solche nicht vorgetragen. Dann aber kommt auch eine unterhaltsrechtliche Anrechnung (fiktiver) Ausgaben nicht in Betracht.

53

Schließlich sind entgegen der Auffassung des Antragsgegners aus seinen Einkünften aus Vermietung keine Abzüge in Höhe von 4 % für zusätzliche Altersvorsorgeaufwendungen abzusetzen. Diese bemessen sich alleine aus dem jeweiligen Bruttoerwerbseinkommen und wurden in der obigen Berechnung bereits berücksichtigt; die Anrechnung von darüber hinausgehenden Altersvorsorgebeträgen aus Nichterwerbseinkünften kommt demgegenüber nicht in Betracht.

54

Gemäß Ziffer 10.1.2 der Unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG Koblenz können Erwerbstätige für eine zusätzliche Altersvorsorge weitere 4 % ihres Bruttoeinkommens einsetzen. Dieser Abzug findet seine Rechtfertigung in dem Umstand, dass der Gesetzgeber mit der Riesterrente einen Anreiz für eine zusätzliche, private Altersvorsorge schaffen wollte. Die Höhe dieser staatlich geförderten Rente ist beschränkt auf 4 % des jeweiligen Bruttoerwerbseinkommens. Bei der unterhaltsrechtlichen Berechnung findet dies dergestalt Berücksichtigung, dass zusätzliche Altersvorsorgebeiträge, soweit sie tatsächlich geleistet werden, von dem unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen in diesem staatlich geförderten Umfang in Abzug zu bringen sind (vgl. Wendl/Dose § 1 RN. 1034 m.w.N.). Die darüber hinausgehende Vermögensbildung eines Ehegatten findet demgegenüber unterhaltsrechtlich grundsätzlich keine Berücksichtigung. Hierbei ist auch zu beachten, dass der Antragsteller mit dem anteiligen Erwerb der Immobilie bereits Vermögen erworben hat, welcher der Altersvorsorge dient. Dann aber können die Erträge aus dieser Immobilie in Form der Mietzahlungen nicht erneut zur Bildung einer weiteren Altersvorsorge herangezogen werden.

55

Zur Berechnung der laufenden Unterhaltsverpflichtung ist damit bei dem Antragsgegner von einem monatlichen, anrechenbaren Nettoeinkommen in Höhe von

56

1.578,05 Euro + 684,93 Euro = 2.262,98 Euro

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auszugehen.

58

Bei der Antragstellerin ist jedenfalls bis September 2016 von einem anrechenbaren Nettoeinkommen in Höhe von 1.433,03 Euro auszugehen. Dies entspricht dem Einkommen aus ihrer tatsächlich ausgeübten Teilzeittätigkeit. Jedenfalls bis September 2016 kommt die Anrechnung eines darüber hinausgehenden Einkommens nicht in Betracht.

59

Gemäß § 1361 Abs. 2 BGB kann der nicht erwerbstätige Ehegatte nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann. Geht ein Ehegatte während der Ehe keiner oder lediglich einer Teilzeiterwerbstätigkeit nach, ist ihm während der anfänglichen Trennungszeit zunächst keine Aufnahme oder Aufstockung einer Erwerbstätigkeit zuzumuten. Die mit der Trennung bereits eingetretene Zerrüttung soll nicht durch die Pflicht, sich seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen, weiter vertieft werden (MünchKomm § 1361 BGB RN. 51, 54). Jedenfalls innerhalb des Trennungsjahres kann von dem unterhaltsbegehrenden Ehegatten in Abweichung der ehelichen Lebensverhältnisse grundsätzlich nicht die Aufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit verlangt werden (MünchKomm a.a.O.). Nach Ablauf des Trennungsjahres gewinnt jedoch der Grundsatz der Eigenverantwortung an Bedeutung, nach dem jeder Ehegatte grundsätzlich gehalten ist, seinen Lebensunterhalt soweit möglich mit eigenen Mitteln zu bestreiten, so dass einem bisher nicht (vollständig) Berufstätigen grundsätzlich die Aufnahme intensiver Arbeitssuche im Allgemeinen bzw. die Ausweitung seiner Teilzeiterwerbstätigkeit zumutbar ist (vgl. MünchKomm § 1361 BGB RN. 60). In welchem Umfang und ab welchem Zeitpunkt eine Ausweitung konkret verlangt werden kann, hängt allerdings von den Umständen des Einzelfalles ab, wobei insbesondere die Betreuungsbedürftigkeit gemeinsamer minderjähriger Kinder der Beteiligten zu berücksichtigen ist (MünchKomm § 1361 BGB RN. 53, 61).

60

Kommt ein Ehegatte seiner bestehenden Erwerbsobliegenheit nicht ausreichend nach, sind ihm diejenigen Einkünfte fiktiv anzurechnen, die er bei Aufnahme einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit zu verdienen imstande wäre (Palandt § 1361 BGB RN. 43 m.w.N.).

61

Nach diesen Maßstäben ist der Antragstellerin im Hinblick auf die im November 2015 erfolgte Trennung jedenfalls bis September 2016 keine Ausweitung ihrer bereits ausgeübten Teilzeittätigkeit zumutbar, so dass bis zu diesem Zeitpunkt ein Erwerbseinkommen in Höhe von 1.433,03 Euro zugrunde zu legen ist. Soweit die Antragstellerin gemäß ihrem Vortrag aus der mündlichen Verhandlung vom 07.06.2017 und ausweislich der von ihr vorgelegten Gehaltsbescheinigungen im Mai 2016 eine Änderung ihres Arbeitsverhältnisses dergestalt vorgenommen hat, dass sie keinen Schichtdienst mehr verrichtet, jedoch eine zeitliche Aufstockung ihrer Teilzeittätigkeit von 50 % auf 60 % vorgenommen hat, steht dies der obigen Bewertung nicht entgegen. Gemäß dem Vortrag der Antragstellerin wurde eine Änderung der Arbeitsbedingungen erforderlich, da sie nach der Trennung der Beteiligten den Schichtdienst neben der Kinderbetreuung nicht mehr zu leisten imstande war. Die maßvolle Erhöhung der Teilzeittätigkeit mag hierbei dem Ausgleich des durch den entfallenen Schichtdienst reduzierten Einkommens gedient haben. Jedenfalls führt diese Änderung nicht dazu, der Antragstellerin bereits ab Mai 2016 eine Erwerbstätigkeit abzuverlangen, die über ihre tatsächlich ausgeübte Tätigkeit, die auch den ehelichen Lebensverhältnissen entsprochen hat, hinausgeht.

62

Für die weitere Unterhaltsberechnung für die Zeit ab Oktober 2016 kann es dahinstehen, ob die Antragstellerin bereits ab diesem Monat oder erst mit Ablauf des Trennungsjahres ab November 2016 verpflichtet ist, einer weitergehenden Tätigkeit nachzugehen. Auch für den Fall, dass der Antragstellerin eine weitergehende Erwerbstätigkeit und daraus folgend fiktive Einkünfte angerechnet werden, errechnet sich für den Zeitraum ab Oktober 2016 unter Berücksichtigung der oben errechneten Einkünfte des Antragsgegners in jedem Fall ein Trennungsunterhaltsanspruch in Höhe der von der Antragstellerin geltend gemachten 450,- Euro.

63

Soweit der Antragstellerin fiktive Einkünfte aus einer zumutbaren Tätigkeit anzurechnen sind, bestimmen sich diese aus einer Teilzeittätigkeit im Umfang von 75 % mit rund 1.650,- Euro. Zwar geht der Senat mit dem Amtsgericht davon aus, dass von der Antragstellerin nicht die Aufnahme einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit verlangt werden kann. Die gemeinsamen minderjährigen Kinder der Beteiligten sind acht und zehn Jahre alt. Sie gehen unstreitig verschiedenen Hobbys nach, die einen jeweiligen Transport der Kinder zu den Veranstaltungsstätten erforderlich macht. Weiterhin weist das Kind ...[A] eine Lese-Rechtschreib-Schwäche auf, so dass die Antragstellerin auch insoweit Behandlungsstunden mit dem Kind wahrnehmen muss. Andererseits ist festzustellen, dass die Antragstellerin lediglich montags bis donnerstags ihrer Erwerbstätigkeit in der Zeit von 7 Uhr bis 13 Uhr nachgeht. Soweit sie vorträgt, freitags die übrige Hausarbeit erledigen zu wollen, ist der Senat der Auffassung, dass sie dennoch zumutbar imstande ist, ihre Erwerbstätigkeit maßvoll auf eine Teilzeittätigkeit im Umfang von 75 % auszuweiten.

64

Dem steht nicht der Vortrag des Antragsgegners entgegen, die Antragstellerin übe eine weitere Tätigkeit im Rahmen der Bewirtschaftung des Pferdehofes der Mutter der Antragstellerin aus. Unstreitig erzielt die Antragstellerin hieraus keinerlei Einkünfte. Soweit die Antragstellerin auf dem Pferdehof, auch zur Unterstützung ihrer Mutter und teilweise in ihrer Freizeit, die auch ihr als betreuende Mutter zuzubilligen ist, Tätigkeiten auf dem Hof verrichtet, kann dies eine weitergehende Erwerbsobliegenheit der Antragstellerin auch dann nicht begründen, wenn die Antragstellerin im Rahmen des Internetauftritts des Pferdehofes als Kontaktperson genannt ist. Dies gilt umso mehr, als die Antragstellerin, wie bereits während der Ehe, auf dem Hof eigene Pferde untergestellt hat, die ihrer täglichen Pflege und Betreuung bedürfen. Überdies ist zu berücksichtigen, dass sich die Wohnung der Antragstellerin auf dem Gelände des Pferdehofes befindet, so dass auch im Falle der Pflege der Pferde eine Beaufsichtigung der Kinder möglich ist.

65

Insgesamt verbleibt es bei der oben genannten Erwerbsobliegenheit im Umfang einer Teilzeittätigkeit von 75 %.

66

Die Antragstellerin ist in Entgeltgruppe 8 Stufe 6 TVöD eingeordnet. Unter Berücksichtigung einer 75 %igen Teilzeittätigkeit schätzt der Senat ihr Einkommen auf rund 1.650,- Euro netto.

67

Nach Abzug von berufsbedingten Aufwendungen von 5 %, mithin 82,50 Euro, und eines Erwerbstätigenanreizes von 1/7, mithin 223,93 Euro, verbleibt ein anrechenbares Einkommen von 1.343,57 Euro.

68

Selbst unter Anrechnung dieses Einkommens errechnet sich ein Unterhaltsbetrag, welcher den vom Amtsgericht Trier bestimmten Unterhalt von 450,- Euro nicht unterschreitet. Denn der Unterhalt errechnet sich dann wie folgt:

69

( 2.262,98 Euro - 1.343,57 Euro ) : 2 = 459,70 Euro.

70

Ein Wohnvorteil ist der Antragstellerin im Übrigen nicht anzurechnen. Unstreitig steht die von der Antragstellerin genutzte Wohnung im Eigentum ihrer Mutter, so dass es sich bei der Bereitstellung des kostenlosen bzw. kostenreduzierten Wohnraumes um eine freiwillige Zuwendung eines Dritten, nämlich der Mutter der Antragstellerin, handelt. Ob dieser Vorteil unterhaltsrechtlich anzurechnen ist, ist unter Berücksichtigung der Willensrichtung des Zuwendenden zu bestimmen. Eine Berücksichtigung kommt nur dann in Betracht, wenn für das mietfreie Wohnen Gegenleistungen zu erbringen sind, z. B. die Pflege und Betreuung (vgl. insgesamt Wendl/Dose § 1 RN. 475 m.w.N.).

71

Dies ist im vorliegenden Fall nicht anzunehmen. Die Antragstellerin hat auf die Bereitstellung der Wohnung keinen Anspruch und die Mutter als Zuwendende möchte mit der Bereitstellung zwar den Zuwendungsempfänger, hier die Antragstellerin, nicht jedoch den unterhaltspflichtigen Antragsgegner unterstützen. Überdies ist zu berücksichtigen, dass die Beteiligten bereits während der Ehe mietfrei und ohne Gegenleistung die Immobilie nutzten. Auch dann kommt die Anrechnung eines Mietvorteils nicht in Betracht (Wendl/Dose § 1 RN. 546).

72

Schließlich ist der Unterhaltsanspruch der Antragstellerin nicht verwirkt, §§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 2, 5 BGB.

73

Soweit der Antragsgegner vorträgt, die Antragstellerin unterhalte mit ihrem Lebensgefährten eine Lebensgemeinschaft, § 1579 Nr. 2 BGB, kann dies den Einwand der Verwirkung nicht begründen. Eine feste soziale Bindung besteht bei einer sozioökonomischen Gemeinschaft und ist bei einer gewissen Mindestdauer des Zusammenlebens anzunehmen (Beck OK § 1579 BGB RN. 6).

74

Eine verfestigte Lebensgemeinschaft kann zum einen dann angenommen werden, wenn der Unterhaltsberechtigte mit einer anderen Person eine Unterhaltsgemeinschaft eingegangen ist. Diese ist gegeben, wenn zwischen den Partnern ein fester sozialer und wirtschaftlicher Zusammenschluss im Sinne einer „ehegleichen ökonomischen Solidarität“ besteht, sie mithin gemeinsam wirtschaften (MünchKomm § 1579 BGB RN. 14). Ein solcher Zusammenschluss kann vorliegen, wenn der den Haushalt führende Berechtigte von seinem Partner unterhalten wird oder sich die Partner die Führung des Haushalts und seine Finanzierung, ggf. entsprechend ihren Einkommensverhältnissen, teilen (MünchKomm a.a.O.).

75

Eine verfestigte Lebensgemeinschaft kommt zum anderen dann in Betracht, wenn sich die sozialen Beziehungen zu dem neuen Partner so verfestigt haben, dass an die Stelle der Ehe ein nichteheliches Zusammenleben im Sinne einer Beistandsgemeinschaft getreten ist. Voraussetzung ist hierbei nicht, dass die Partner einen gemeinsamen Hausstand unterhalten, wenn dies auch ein Indiz für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft sein kann.

76

Für die Bewertung der Lebensgemeinschaft ist maßgebend allein die Lebensgestaltung der Lebenspartner. Entscheidend ist hierbei neben der Dauerhaftigkeit der Beziehung, dass sich die Partner im Alltag gegenseitig Hilfe leisten und unterstützen, insbesondere die Hausarbeit gemeinsam und füreinander leisten, die Freizeit ständig miteinander verbringen, zusammen Urlaub machen, gemeinsam an Familienfesten teilnehmen und sich bei Krankheit Beistand leisten (vgl. hierzu MünchKomm § 1579 BGB RN. 15 m.w.N.).

77

Der Antragsgegner trägt hierbei die Darlegungs- und Beweislast für diejenigen Umstände, die den Verwirkungseinwand rechtfertigen sollen. Der Vortrag des Antragsgegners ist hierzu jedoch nicht ausreichend. Es fehlen jegliche Angaben über die Dauer der angeblich bestehenden Lebensgemeinschaft. Weiter wird nicht vorgetragen, wie die Antragstellerin und ihr Lebensgefährte in der Öffentlichkeit auftreten, insbesondere ob Urlaube und Familienfeste gemeinsam verbracht werden.

78

Eine Verwirkung kommt nach § 1579 Nr. 5 BGB weiterhin dann in Betracht, wenn der Berechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat. Der Härtegrund setzt ein besonders leichtfertiges Verhalten des Berechtigten voraus, das sich auf die Vermögensinteressen des Verpflichteten zumindest auswirkt (Beck OK § 1579 BGB RN. 17). Hierbei kommt auch das Verschweigen von eigenen Einkünften in Betracht.

79

Auch insoweit reicht der Vortrag des darlegungspflichtigen Antragsgegners nicht aus. Unstreitig erhält die Antragstellerin aus ihrer Tätigkeit auf dem Pferdehof keine Einkünfte. Diese Tätigkeit mag im Rahmen der Frage Beachtung finden, in welchem Umfang die Antragstellerin verpflichtet ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (s.o.). Damit fehlt es sowohl an einem Verschweigen von Einkünften der Antragstellerin als auch an Auswirkungen auf die Vermögensinteressen des Antragsgegners.

80

Hinsichtlich des Unterhaltsrückstandes für die Zeit von August bis September 2016 ist die Beschwerde zu einem geringen Teil begründet, da sich gegenüber dem vom Amtsgericht ausgeworfenen Unterhaltsbetrag von 256,- Euro ein lediglich geringfügig reduzierter Unterhaltsbetrag errechnet. Zur Berechnung gilt hierbei Folgendes:

81

Unstreitig sind für die genannten Monate auch die Tilgungsraten derjenigen Darlehen anzurechnen, welche der Finanzierung der Eigentumswohnung des Antragsgegners dienen, da das Scheidungsverfahren erst im Oktober 2016 rechtshängig geworden ist. Die Tilgungsraten betragen unstreitig 1.015,21 Euro. Im Übrigen verbleibt es bei der obigen Berechnung, wobei zu berücksichtigen ist, dass im Rahmen der zusätzlichen Altersvorsorge nur die Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von 39,- Euro anzurechnen sind. Der darüber hinausgehende Betrag von 81,38 Euro stammt bereits aus den Tilgungen der genannten Darlehen, so dass eine nochmalige Berücksichtigung nicht in Betracht kommt.

82

Es ergibt sich danach folgende Berechnung:

83

Nettoeinkommen

 2.681,50 Euro

berufsbedingte Aufwendungen

-134,08 Euro

zusätzliche Altersvorsorge

- 39,-- Euro

Kindesunterhalt

- 586,-- Euro

Einkünfte aus VUV

684,93 Euro

Tilgungsraten

- 1.015,21 Euro

Zwischensumme

1.592,14 Euro

Erwerbstätigenanreiz (1/7)

- 227,45 Euro

anrechenbares Einkommen

1.364,70 Euro

84

Bei der Antragstellerin ist aus den obigen Gründen von einem anrechenbaren Einkommen von 1.166,90 Euro auszugehen, so dass sich der Unterhalt wie folgt errechnet:

85

(1.364,69 Euro - 1.166,90 ) : 2 = 98,90 Euro, gerundet 99 Euro.

86

Für die Monate August und September 2016 errechnet sich damit ein Unterhaltsbetrag von 198,- Euro.

87

Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 Satz 1 und 2 Nr. 1 FamFG. Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenentscheidung entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Vorliegend ist hierbei insbesondere das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten einschließlich der Dauer der Unterhaltsverpflichtung zu berücksichtigen. Im Hinblick auf das weit überwiegende Unterliegen des Antragsgegners kam eine lediglich geringfügige Beteiligung der Antragstellerin an den Kosten des Verfahrens nicht in Betracht.

88

Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 51 FamGKG.

Berichtigungsbeschluss vom 26. Juli 2018

Der Beschluss des 9. Zivilsenats - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 06.07.2017 wird im Tenor sowie in den Gründen dahingehend berichtigt, dass es

im Tenor unter Ziffer 1. Zeile 2 sowie in den Gründen auf Seite 5 zweitletzte Zeile [nach Anonymisierung: Seite 4 unten] jeweils statt „Amtsgerichts - Familiengerichts - Cochem“ zutreffend „Amtsgerichts - Familiengerichts - Saarburg

und

in den Gründen auf Seite 14 [nach Anonymisierung: Seite 11] im 5. Absatz Zeile 2 statt „Amtsgericht Trier“ zutreffend „Amtsgericht Saarburg

heißt.

Gründe:

Die Entscheidung beruht auf §§ 113 FamFG, 319 ZPO. Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, das zu berichtigen war.

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Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 06. Juli 2017 - 9 UF 108/17 zitiert 7 §§.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 113 Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung


(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Ziv

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1361 Unterhalt bei Getrenntleben


(1) Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen; für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheit

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 243 Kostenentscheidung


Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenverteilung entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Es hat hierbei insbesondere zu ber

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1579 Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit


Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes gro

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 51 Unterhaltssachen und sonstige den Unterhalt betreffende Familiensachen


(1) In Unterhaltssachen und in sonstigen den Unterhalt betreffenden Familiensachen, soweit diese jeweils Familienstreitsachen sind und wiederkehrende Leistungen betreffen, ist der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags geforderte Be

Referenzen

(1) Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen; für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens gilt § 1610a. Ist zwischen den getrennt lebenden Ehegatten ein Scheidungsverfahren rechtshängig, so gehören zum Unterhalt vom Eintritt der Rechtshängigkeit an auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.

(2) Der nicht erwerbstätige Ehegatte kann nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe, und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann.

(3) Die Vorschrift des § 1579 Nr. 2 bis 8 über die Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit ist entsprechend anzuwenden.

(4) Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren. Die Rente ist monatlich im Voraus zu zahlen. Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Berechtigte im Laufe des Monats stirbt. § 1360a Abs. 3, 4 und die §§ 1360b, 1605 sind entsprechend anzuwenden.

Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil

1.
die Ehe von kurzer Dauer war; dabei ist die Zeit zu berücksichtigen, in welcher der Berechtigte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570 Unterhalt verlangen kann,
2.
der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt,
3.
der Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen des Verpflichteten schuldig gemacht hat,
4.
der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat,
5.
der Berechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat,
6.
der Berechtigte vor der Trennung längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat,
7.
dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt oder
8.
ein anderer Grund vorliegt, der ebenso schwer wiegt wie die in den Nummern 1 bis 7 aufgeführten Gründe.

Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenverteilung entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Es hat hierbei insbesondere zu berücksichtigen:

1.
das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten, einschließlich der Dauer der Unterhaltsverpflichtung,
2.
den Umstand, dass ein Beteiligter vor Beginn des Verfahrens einer Aufforderung des Gegners zur Erteilung der Auskunft und Vorlage von Belegen über das Einkommen nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, es sei denn, dass eine Verpflichtung hierzu nicht bestand,
3.
den Umstand, dass ein Beteiligter einer Aufforderung des Gerichts nach § 235 Abs. 1 innerhalb der gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, sowie
4.
ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 der Zivilprozessordnung.

(1) In Unterhaltssachen und in sonstigen den Unterhalt betreffenden Familiensachen, soweit diese jeweils Familienstreitsachen sind und wiederkehrende Leistungen betreffen, ist der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags geforderte Betrag maßgeblich, höchstens jedoch der Gesamtbetrag der geforderten Leistung. Bei Unterhaltsansprüchen nach den §§ 1612a bis 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist dem Wert nach Satz 1 der Monatsbetrag des zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags geltenden Mindestunterhalts nach der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Altersstufe zugrunde zu legen.

(2) Die bei Einreichung des Antrags fälligen Beträge werden dem Wert hinzugerechnet. Der Einreichung des Antrags wegen des Hauptgegenstands steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe gleich, wenn der Antrag wegen des Hauptgegenstands alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird. Die Sätze 1 und 2 sind im vereinfachten Verfahren zur Festsetzung von Unterhalt Minderjähriger entsprechend anzuwenden.

(3) In Unterhaltssachen, die nicht Familienstreitsachen sind, beträgt der Wert 500 Euro. Ist der Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren Wert festsetzen.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.