Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 06. Apr. 2017 - 7 UF 127/17

ECLI:ECLI:DE:OLGKOBL:2017:0406.7UF127.17.00
bei uns veröffentlicht am06.04.2017

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Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 4) wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Montabaur vom 9.2.2017 teilweise geändert und zu Ziff. 2) neu gefasst wie folgt:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz (Vers.Nr. 16 ... R 012) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 2,9434 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto 56 ... D 509 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 30.9.2016, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers.Nr. 56 ... D 509) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 1,1604 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto 16 ... R 012 bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland- Pfalz, bezogen auf den 30.9.2016 übertragen.

Ein Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der ...[A] Lebensversicherung AG (Vers.Nr. ...43) findet nicht statt.

Ein Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der ...[A] Lebensversicherung AG (Vers.Nr. ...24) findet nicht statt.

Ein Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der ...[B] - Zusatzversorgungskassen für die Gemeinden und Gemeindeverbände in ...[Z] (Vers.Nr. ...91) findet nicht statt.

Ein Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der VBL (Vers.Nr. ...35) findet nicht statt.

Ein Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der ...[A] Lebensversicherung AG (Vers.Nr. ...50) findet nicht statt.

Es verbleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz.

Für das Beschwerdeverfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten tragen die Beteiligten jeweils selbst.

Der Beschwerdewert wird auf 1.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht die Ehe der beteiligten Eheleute geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Beide Eheleute haben während der Ehezeit Anrechte bei der gesetzlichen Rentenversicherung, private Anrechte bei der ...[A] Lebensversicherung AG sowie Anrechte bei Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes erworben, der Antragsteller bei der ...[B] - Zusatzversorgungskassen für die Gemeinden und Gemeindeverbände -, die Antragsgegnerin bei der VBL - Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder -. Für die Durchführung des Versorgungsausgleichs im Einzelnen wird Bezug genommen auf den Tenor des angefochtenen Beschlusses.

2

Der Antragsteller hat bei der ...[B] ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 17,25 Versorgungspunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 7,73 Versorgungspunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 3.610,58 €.

3

Die Antragsgegnerin hat bei der VBL ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 6,71 Versorgungspunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 3,36 Versorgungspunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 1.463,66 €.

4

Das Amtsgericht hat hinsichtlich des Anrechtes des Antragstellers bei der ...[B] die interne Teilung durchgeführt und zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 7,73 Versorgungspunkten, bezogen auf den 30.9.2016, übertragen.

5

Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der VBL hat es gemäß § 18 Abs. 2, Abs. 3 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen.

6

Gegen die Entscheidung zu dem bei ihr erworbenen Anrecht hat die ...[B] Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, dass auch insoweit die Teilung wegen Geringfügigkeit unterbleibe (§ 18 Abs. 1, 3 VersAusglG).

7

Das Amtsgericht habe die Vergleichbarkeit beider Anrechte, die vorliege, nicht geprüft.

8

Die VBL unterstützt die Auffassung der ...[B] unter Hinweis auf die Gleichartigkeit der Anrechte und das Fehlen besonderer Gründe, die eine Teilung trotz Geringfügigkeit erforderten.

9

Im Übrigen haben die Beteiligten die Gelegenheit zur Stellungnahme in der Sache nicht wahrgenommen, der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung aber zugestimmt.

10

Der Senat entscheidet hiernach ohne mündliche Verhandlung, weil eine solche in erster Instanz stattgefunden hat und neue Erkenntnisse daraus nicht zu erwarten sind, § 68 FamFG.

11

Die gemäß § 58 FamFG an sich statthafte Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist die Beschwerdebefugnis der ...[B] gegeben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (FamRZ 2015, 2125) ist die unmittelbare Betroffenheit des Versorgungsträgers in eigenen Rechten jedenfalls dann gegeben, wenn er mit seiner Beschwerde in Bezug auf ein bei ihm bestehendes Anrecht die unzutreffende Beurteilung der gesetzlichen Anwendungsvoraussetzungen von § 18 Abs. 1 und 2 VersAusglG rügt. Das ist auch dann der Fall, wenn er rügt, dass eine Vergleichbarkeitsprüfung überhaupt nicht stattgefunden hat und damit im konkreten Fall für beide Anrechte § 18 Abs. 1 VersAusglG in Betracht kommt.

12

Die Beschwerde ist auch begründet.

13

Gemäß § 18 Abs. 1 VersAusglG soll das Familiengericht beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

14

Es besteht ein Wertunterschied der beiderseitigen Anrechte in Höhe von 2.131,15 € (3.719,81 € - 1.588,66 €). Maßgebend ist der Wert vor Abzug der Teilungskosten.

15

Der Grenzwert nach § 18 Abs. 3 VersAusglG in Höhe von 3.486,00 € ist nicht überschritten.

16

Anrechte gleicher Art sind Anrechte, die sich in Struktur und Wertentwicklung entsprechen, so dass ein Saldenausgleich nach Verrechnung im Wesentlichen zu demselben wirtschaftlichen Ergebnis führt wie ein Hin-und-her-Ausgleich. Eine Wertidentität ist nicht erforderlich, ausreichend ist eine strukturelle Übereinstimmung in den wesentlichen Fragen (z. B. Leistungsspektrum, Finanzierungsart, Anpassung von Anwartschaften und laufenden Versorgungen: vgl. Bundestagsdrucksachen 16/11903 S. 54 und 16/10144, S. 55).

17

Bei Anrechten gleicher Art im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG wird keine Identität beider Anwartschaften verlangt. Um die Gleichartigkeit zu prüfen, ist vielmehr das Leistungsspektrum (Anwartschaften auf Alters-, Invaliden- oder Hinterbliebenenversorgung), die Dynamik der Anwartschaften oder das Finanzierungsverfahren (Kapitaldeckung oder Umlageverfahren) zu vergleichen (vgl. BeckOK, Sozialrecht/von Koch, Versorgungsausgleichsgesetz, § 18 Rn. 4 bis 6 a).

18

Ein Vergleich der vorgenannten Kriterien auf der Grundlage der (veröffentlichten) Satzungen der Versorgungsträger VBL (Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, Stand: Dezember 2016) und ...[B] (Satzung der Zusatzversorgungskasse für die Gemeinden und Gemeindeverbände vom 29.11.2016) ergibt, dass die jeweils erworbenen Anrechte vergleichbar sind.

19

Die ...[B]-Satzung kennt als Rentenarten Altersrenten für Versicherte, Erwerbsminderungsrenten für Versicherte und Hinterbliebenenrente für Witwen, Witwer und Waisen (§ 30...[B]-Satzung), ebenso wie die VBL-Satzung (§ 25).

20

Die Höhe der Betriebsrente wird in beiden Systemen aufgrund erworbener Versorgungspunkte multipliziert mit dem Messbetrag von vier Euro errechnet (§ 33...[B]-Satzung, § 35 VBL-Satzung), wobei Versorgungspunkte aus dem Verhältnis von 1/12 des zusatzversorgungspflichtigen Jahresentgelts und einem Altersfaktor errechnet werden.

21

Versorgungspunkte gibt es bei beiden Systemen für das zusatzversorgungspflichtige Entgelt, für Altersvorsorgezulagen, für soziale Komponenten und als Bonuspunkte (§ 34...[B]-Satzung, § 36 VBL-Satzung). Die Anzahl der Versorgungspunkte für das zusatzversicherungspflichtige Entgelt ergibt sich bei beiden aus dem Verhältnis eines Zwölftels des vorgenannten Betrages zum Referenzentgelt von 1000 €, multipliziert mit einem Altersfaktor, der ebenfalls gleich ist und der auch eine gleich hohe Verzinsung beinhaltet (§ 34 Abs.2, 3...[B]-Satzung, § 36 Abs.2 und 3 VBL-Satzung). Auch im Übrigen ist der Erwerb von Versorgungspunkten vergleichbar gestaltet.

22

Die Betriebsrente wird jeweils zum 1. Juli - erstmals ab dem Jahr 2002 - um 1 Prozent ihres Betrages erhöht (§ 37...[B]-Satzung, § 39 VBL-Satzung).

23

Die Pflichtversicherung beider Systeme sind im Wesentlichen durch Umlagen, Sanierungsgelder und Zusatzbeiträge zum Aufbau eines Kapitalstocks finanziert.

24

Hiernach ist von einer Vergleichbarkeit beider Anrechte auszugehen. Diese Rechtsauffassung vertreten auch beide Versorgungsträger.

25

Das Amtsgericht hat die Vergleichbarkeit beider Rentenanwartschaften nicht geprüft und deshalb auch keine Bewertung nach § 18 Abs. 1 VersAusglG vorgenommen.

26

Der Senat hat das in § 18 Abs.1 VersausglG eingeräumte Ermessen selbst auszuüben (BGH, Beck RS 2016 19595). Im Rahmen der Ermessensprüfung sind in erster Linie die Belange der Verwaltungseffizienz auf Seiten der Versorgungsträger gegen das Interesse des ausgleichsberechtigten Ehegatten an der Erlangung auch geringfügiger Anrechte abzuwägen (BGH, NJW-RR 2016, 1478, beck-online). Hier ist auf der einen Seite zu berücksichtigen, dass bei ordnungsgemäßer Prüfung von beiden Trägern neue Konten einzurichten wären, wobei andererseits die ohnehin geringen Anrechte zu Lasten der Beteiligten in Höhe der entstehenden Kosten um insgesamt 468,60 € zu kürzen (gewesen) wären. Ferner ist zu berücksichtigen, dass über das vergleichbare Anrecht der Antragsgegnerin zu deren Gunsten rechtskräftig entschieden ist. Andererseits sind keine Gründe ersichtlich oder vorgetragen worden, die die strikte Durchführung des Halbteilungsgrundsatzes erfordern.

27

Deshalb war der Ausschluss des Versorgungsausgleichs auch bezüglich des Anrechts des Antragstellers bei der ...[B] auszusprechen.

28

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 20 FamGKG, 150 FamFG.

29

Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf § 50 Abs. 1 Satz 2 FamGKG.

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Gesetz über den Versorgungsausgleich


Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 68 Gang des Beschwerdeverfahrens


(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 18 Geringfügigkeit


(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist. (2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen. (3) Ein Wer

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 5 Bestimmung von Ehezeitanteil und Ausgleichswert


(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts. (2) Maßgeblicher

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 50 Versorgungsausgleichssachen


(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 bet

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 20 Nichterhebung von Kosten


(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für ab

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 47 Berechnung des korrespondierenden Kapitalwerts


(1) Der korrespondierende Kapitalwert ist eine Hilfsgröße für ein Anrecht, dessen Ausgleichswert nach § 5 Abs. 3 nicht bereits als Kapitalwert bestimmt ist. (2) Der korrespondierende Kapitalwert entspricht dem Betrag, der zum Ende der Ehezeit aufzub

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(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.

(1) Der korrespondierende Kapitalwert ist eine Hilfsgröße für ein Anrecht, dessen Ausgleichswert nach § 5 Abs. 3 nicht bereits als Kapitalwert bestimmt ist.

(2) Der korrespondierende Kapitalwert entspricht dem Betrag, der zum Ende der Ehezeit aufzubringen wäre, um beim Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person für sie ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts zu begründen.

(3) Für Anrechte im Sinne des § 44 Abs. 1 sind bei der Ermittlung des korrespondierenden Kapitalwerts die Berechnungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend anzuwenden.

(4) Für ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes gilt der Übertragungswert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes als korrespondierender Kapitalwert. Für ein Anrecht, das bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes besteht, ist als korrespondierender Kapitalwert der Barwert im Sinne des Absatzes 5 zu ermitteln.

(5) Kann ein korrespondierender Kapitalwert nach den Absätzen 2 bis 4 nicht ermittelt werden, so ist ein nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelter Barwert maßgeblich.

(6) Bei einem Wertvergleich in den Fällen der §§ 6 bis 8, 18 Abs. 1 und § 27 sind nicht nur die Kapitalwerte und korrespondierenden Kapitalwerte, sondern auch die weiteren Faktoren der Anrechte zu berücksichtigen, die sich auf die Versorgung auswirken.

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.

(1) Der korrespondierende Kapitalwert ist eine Hilfsgröße für ein Anrecht, dessen Ausgleichswert nach § 5 Abs. 3 nicht bereits als Kapitalwert bestimmt ist.

(2) Der korrespondierende Kapitalwert entspricht dem Betrag, der zum Ende der Ehezeit aufzubringen wäre, um beim Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person für sie ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts zu begründen.

(3) Für Anrechte im Sinne des § 44 Abs. 1 sind bei der Ermittlung des korrespondierenden Kapitalwerts die Berechnungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend anzuwenden.

(4) Für ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes gilt der Übertragungswert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes als korrespondierender Kapitalwert. Für ein Anrecht, das bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes besteht, ist als korrespondierender Kapitalwert der Barwert im Sinne des Absatzes 5 zu ermitteln.

(5) Kann ein korrespondierender Kapitalwert nach den Absätzen 2 bis 4 nicht ermittelt werden, so ist ein nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelter Barwert maßgeblich.

(6) Bei einem Wertvergleich in den Fällen der §§ 6 bis 8, 18 Abs. 1 und § 27 sind nicht nur die Kapitalwerte und korrespondierenden Kapitalwerte, sondern auch die weiteren Faktoren der Anrechte zu berücksichtigen, die sich auf die Versorgung auswirken.

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.

(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.

(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1 000 Euro.

(2) In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt der Verfahrenswert 500 Euro.

(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.