Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 07. Aug. 2008 - 4 W 467/08

ECLI:ECLI:DE:OLGKOBL:2008:0807.4W467.08.0A
bei uns veröffentlicht am07.08.2008

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landgerichtes Koblenz vom 24.06.2008 wird das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt.

Gründe

1

Die Voraussetzungen für eine Ablehnung des Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit nach §§ 406 Abs. 1, 42 Abs. 2 ZPO liegen vor. Die Antragsgegnerin hat Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht, die von seinem Standpunkt aus geeignet sind, ein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu rechtfertigen.

2

1. Nach § 406 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann ein Sachverständiger aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Für die Besorgnis der Befangenheit kommt es nicht darauf an, ob der vom Gericht beauftragte Sachverständige parteiisch ist oder ob das Gericht Zweifel an seiner Unparteilichkeit hat. Vielmehr rechtfertigt bereits der bei der ablehnenden Partei erweckte Anschein der Parteilichkeit die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit, wenn vom Standpunkt der ablehnenden Partei aus genügend Gründe vorhanden sind, die in den Augen einer verständigen Partei geeignet sind, Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen zu erregen (BGH, NJW 1975, 1363; Beschluss vom 5.11.2001 - X 178/01 - FF 2003, Sonderheft 1, 107 m.w.N.). Eine Ablehnung des Gutachters kommt allerdings nicht schon deswegen in Betracht, weil das Gutachten mangelnde Sachkunde des Sachverständigen zeigt oder Unzulänglichkeiten aufweist. Dies entwertet allein das Gutachten und mag eine ergänzende schriftliche Stellungnahme oder eine Anhörung des Gutachters oder ggf. auch ein Obergutachten rechtfertigen, nicht jedoch die Ablehnung des Sachverständigen (BGH MittdtschPatAnw 2003, 333 = FF 2003, Sonderheft 1, 107). Insoweit ist also zu berücksichtigen, dass der ablehnenden Partei hinreichende Rechtsinstrumente in der Hauptsache bis hin zum Rechtsmittelweg zur Verfügung stehen, um die Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit eines Gutachtens geltend zu machen.

3

§ 406 Abs. 1 ZPO findet dabei auch im selbständigen Beweisverfahren Anwendung (OLG Köln VersR 1993, 72; OLG Frankfurt OLGR 1999, 11; Zöller-Greger, ZPO, 26. Aufl., § 406 Rn. 1 a.A. B/L/A/H-Hartmann, ZPO, § 406, Rn. 4). Zweck der Regelung ist es u. a., Streitigkeiten über Tatsachen dem Prozess vorzuverlagern, auf der sachlichen Grundlage des in dem Beweisverfahren erstatteten Gutachtens eine vorgerichtliche gütliche Streitbeilegung zu fördern und - falls eine solche scheitert - durch Verwertung des Beweisergebnisses im Streitverfahren eine weitere Beweiserhebung von Amts wegen weitestgehend gemäß §§ 493, 412 ZPO zu präkludieren (vgl. hierzu BT-Drucks. 11/3621 S. 22 Quack BauR 91, 278). Dementsprechend ist die Wahl und die Benennung des Sachverständigen nicht mehr dem Antragsteller überlassen (vgl. § 487 Nr. 3 ZPO a.F.), sondern dessen Auswahl und Ernennung sind ausschließlich dem Gericht vorbehalten. Durch die in § 492 ZPO vorgenommene Verweisung auf die Vorschriften der §§ 355 ff. ZPO und die anschließenden Regelungen über die einzelnen Beweismittel sind auch die Bestimmungen über Auswahl (§ 404 ZPO) und Ablehnung (§ 406 ZPO) des Sachverständigen im selbständigen Beweisverfahren für anwendbar erklärt worden (vgl. hierzu BT-Drucks. 11/3621 S. 23). Daher gilt die allgemein wesentlich verkürzte Ablehnungsfrist für die schriftliche Begutachtung - grundsätzlich spätestens zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung des Ernennungsbeschlusses - auch für das neue selbständige Beweisverfahren mit der Folge, dass dort die Ablehnung des Sachverständigen nicht nur zulässig, sondern grundsätzlich bereits geboten ist. Eine andere Sicht würde dem Zweck der Regelung sowohl des Sachverständigen- als auch des Beweissicherungsrechts zuwiderlaufen, das Beweisverfahren insgesamt zu straffen und zu beschleunigen sowie - speziell - zu verhindern, dass Sachverständigengutachten eingeholt werden, die für die Entscheidung unverwertbar sind (so zu § 406 Abs. 2 ZPO schon Schneider MDR 1975, 353).

4

Ob und inwieweit etwas anderes gilt, wenn das Ablehnungsgesuch rechtsmissbräuchlich zur Verfahrensverzögerung und darüber letztlich zur Beweisvereitelung eingesetzt wird, bedarf hier keiner Entscheidung, da ein solches Ziel des vorliegenden Ablehnungsgesuches nicht behauptet wurde.

5

2. Die Antragsgegnerin hat in Anwendung der vorstehenden Grundsätze Gründe genannt, die eine Ablehnung des Sachverständigen S. rechtfertigen.

6

Es kann dahinstehen, ob jede der einzelnen im Beschluss des Landgerichtes aufgeführten Befangenheitsrügen bei vernünftiger Betrachtung durch eine verständige Partei für sich allein schon die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigt. Jedenfalls die Summe aller Rügen begründet eine solche Besorgnis der Befangenheit. Dies hat das Landgericht verkannt. Werden mehrere Befangenheitsgründe geltend gemacht sind diese grundsätzlich einzeln und – sofern die Gründe für sich alleine nicht ausreichend sind, um die Besorgnis der Befangenheit zu begründen – in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Es darf nicht allein auf die einzelne Rüge der Besorgnis der Befangenheit abgestellt und diese einer Würdigung aus Sicht einer vernünftig denkenden Partei unterzogen werden. Bei mehreren Rügen ist vielmehr eine Gesamtschau aller Rügen erforderlich (OLG Saarbrücken OLGR 2008, 527; OLG Köln OLGR 2004, 290; Thüringisches OLG Jena BauR 2004, 1815). Selbst wenn noch Zweifel verbleiben, ist aus dem Zweck der Befangenheitsvorschriften, schon den Anschein fehlender Objektivität zu vermeiden, abzuleiten, dass dem Befangenheitsgesuch zu entsprechen ist.

7

Die Bezeichnung des Antragsgegners als Verursacher, sowie deren Prozessbevollmächtigten als „PV Gegenseite“ erweckt aus der allein maßgeblichen Sicht der Antragsgegnerin den Anschein, der Sachverständige habe schon vor Beginn der Untersuchung eine vorgefasste - negative - Meinung über die Antragsgegnerin und sich im Hinblick auf die zu treffenden Feststellungen und die hieraus zu ziehenden Wertungen schon festgelegt (vgl. hierzu als Ablehnungsgrund OLG München NJW 1992, 1569; OLG Saarbrücken OLGR 2008, 527). Eine unvernünftige Sichtweise liegt darin nicht. Die Wortwahl legt nahe, dass der Sachverständige den Ausführungen des Antragstellers vor Abschluss der erforderlichen objektiven Feststellungen mehr Glauben schenkt (OLG Nürnberg VersR 2001, 391). Dies wird durch die Ausführung, dass durch die Haltung des „PV Gegenseite … leider“ die Hinzuziehung eines chemischen Labors zwingend erforderlich werde und dass die Antragsgegnerin die Verursachung „vehement“ bestreite, nachhaltig verstärkt. Gleiches gilt für die Ausführungen in seinem Schreiben vom 22.04.2008, dass die Wasserschutzpolizei Proben von dem „Schadenverursachenden“ Strahlgut genommen habe, das die Sportboote „kontaminiert hatte“. Nachdem das vorliegende selbständige Beweisverfahren gerade dem Zweck dient, zu klären, ob und welche Verschmutzungen vorliegen, welche Beseitigungsmaßnahmen zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes erforderlich sind und wer als Verursacher in Betracht kommt, war ohne jeden Zweifel von Beginn an das Erfordernis einer chemischen Analyse ebenso erkennbar wie der Umstand, dass diese Fragen zwischen den Verfahrensbeteiligten umstritten sind. Es kommt insoweit nicht darauf an, ob der Sachverständige das Ergebnis der chemischen Analyse beeinflussen kann. Jedenfalls kann nicht ausgeschlossen werden, dass er die Ergebnisse im Hinblick auf die Frage, ob die Schmutzpartikel tatsächlich von dem Strahlgut stammen oder andere Quellen denkbar sind, ob eine zu beseitigende Schädigung vorliegt oder die Harmlosigkeitsschwelle noch nicht überschritten wurde und welche Maßnahmen für eine Reinigung erforderlich sind, zu werten hat. Eine Vorfestlegung begründet insoweit die Besorgnis der Befangenheit.

8

Schon die zitierten Rügen über das Verhalten des Sachverständigen begründen die Besorgnis der Befangenheit. Die weiter vom Ausgangsgericht behandelten bzw. mit der sofortigen Beschwerde zulässig vorgebrachten Rügen, wie die vorzeitige Übersendung von Schreiben an den Antragstellervertreter, den Hinweis, dass nach der chemischen Analyse das Boot gereinigt und eingesetzt werden könne, die offensichtliche Parteinahme für die Freizeitinteressen des Antragstellers und anderer Sportbootbesitzer – hier mag es Aufgabe von deren Bevollmächtigten sein, auf eine schnelle Verfahrensabwicklung bzw. Beweissicherung zu drängen, nicht aber Aufgabe des Sachverständigen dies zu formulieren - und der Fortsetzung seiner Tätigkeit trotz des Ablehnungsgesuches und der ausdrücklichen Weisung des Richters, seine Tätigkeit erst nach der Einzahlung des weiteren Kostenvorschusses fortzusetzen, verstärken die Besorgnis der Befangenheit nur. Nähere Ausführungen dazu, ob und inwieweit diese Rügen für sich allein genommen oder jedenfalls in der Gesamtschau die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen bedarf es deshalb nicht mehr.

9

3. Das Beschwerdeverfahren ist nach Ziffer 1811 KV GKG ebenso wie das Ausgangsverfahren gerichtsgebührenfrei. Für die Bevollmächtigten gehört das Verfahren nach § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 RVG zur Instanz, so dass es einer Kostenentscheidung nicht bedarf.

10

4. Gründe die die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO rechtfertigen sind nicht erkennbar und auch nicht vorgebracht.

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Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 07. Aug. 2008 - 4 W 467/08 zitiert 10 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 412 Neues Gutachten


(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet. (2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein S

Zivilprozessordnung - ZPO | § 406 Ablehnung eines Sachverständigen


(1) Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Ein Ablehnungsgrund kann jedoch nicht daraus entnommen werden, dass der Sachverständige als Zeuge vernommen worden ist. (2) Der A

Zivilprozessordnung - ZPO | § 404 Sachverständigenauswahl


(1) Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen und die Bestimmung ihrer Anzahl erfolgt durch das Prozessgericht. Es kann sich auf die Ernennung eines einzigen Sachverständigen beschränken. An Stelle der zuerst ernannten Sachverständigen kann es a

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 19 Rechtszug; Tätigkeiten, die mit dem Verfahren zusammenhängen


(1) Zu dem Rechtszug oder dem Verfahren gehören auch alle Vorbereitungs-, Neben- und Abwicklungstätigkeiten und solche Verfahren, die mit dem Rechtszug oder Verfahren zusammenhängen, wenn die Tätigkeit nicht nach § 18 eine besondere Angelegenheit ist

Zivilprozessordnung - ZPO | § 493 Benutzung im Prozess


(1) Beruft sich eine Partei im Prozess auf Tatsachen, über die selbständig Beweis erhoben worden ist, so steht die selbständige Beweiserhebung einer Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht gleich. (2) War der Gegner in einem Termin im selbständigen

Zivilprozessordnung - ZPO | § 492 Beweisaufnahme


(1) Die Beweisaufnahme erfolgt nach den für die Aufnahme des betreffenden Beweismittels überhaupt geltenden Vorschriften. (2) Das Protokoll über die Beweisaufnahme ist bei dem Gericht, das sie angeordnet hat, aufzubewahren. (3) Das Gericht ka

Zivilprozessordnung - ZPO | § 487 Inhalt des Antrages


Der Antrag muss enthalten:1.die Bezeichnung des Gegners;2.die Bezeichnung der Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll;3.die Benennung der Zeugen oder die Bezeichnung der übrigen nach § 485 zulässigen Beweismittel;4.die Glaubhaftmachung der Tat

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(1) Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Ein Ablehnungsgrund kann jedoch nicht daraus entnommen werden, dass der Sachverständige als Zeuge vernommen worden ist.

(2) Der Ablehnungsantrag ist bei dem Gericht oder Richter, von dem der Sachverständige ernannt ist, vor seiner Vernehmung zu stellen, spätestens jedoch binnen zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung des Beschlusses über die Ernennung. Zu einem späteren Zeitpunkt ist die Ablehnung nur zulässig, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er ohne sein Verschulden verhindert war, den Ablehnungsgrund früher geltend zu machen. Der Antrag kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(3) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf die Partei nicht zugelassen werden.

(4) Die Entscheidung ergeht von dem im zweiten Absatz bezeichneten Gericht oder Richter durch Beschluss.

(5) Gegen den Beschluss, durch den die Ablehnung für begründet erklärt wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, durch den sie für unbegründet erklärt wird, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Beruft sich eine Partei im Prozess auf Tatsachen, über die selbständig Beweis erhoben worden ist, so steht die selbständige Beweiserhebung einer Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht gleich.

(2) War der Gegner in einem Termin im selbständigen Beweisverfahren nicht erschienen, so kann das Ergebnis nur benutzt werden, wenn der Gegner rechtzeitig geladen war.

(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet.

(2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.

Der Antrag muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Gegners;
2.
die Bezeichnung der Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll;
3.
die Benennung der Zeugen oder die Bezeichnung der übrigen nach § 485 zulässigen Beweismittel;
4.
die Glaubhaftmachung der Tatsachen, die die Zulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens und die Zuständigkeit des Gerichts begründen sollen.

(1) Die Beweisaufnahme erfolgt nach den für die Aufnahme des betreffenden Beweismittels überhaupt geltenden Vorschriften.

(2) Das Protokoll über die Beweisaufnahme ist bei dem Gericht, das sie angeordnet hat, aufzubewahren.

(3) Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen.

(1) Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen und die Bestimmung ihrer Anzahl erfolgt durch das Prozessgericht. Es kann sich auf die Ernennung eines einzigen Sachverständigen beschränken. An Stelle der zuerst ernannten Sachverständigen kann es andere ernennen.

(2) Vor der Ernennung können die Parteien zur Person des Sachverständigen gehört werden.

(3) Sind für gewisse Arten von Gutachten Sachverständige öffentlich bestellt, so sollen andere Personen nur dann gewählt werden, wenn besondere Umstände es erfordern.

(4) Das Gericht kann die Parteien auffordern, Personen zu bezeichnen, die geeignet sind, als Sachverständige vernommen zu werden.

(5) Einigen sich die Parteien über bestimmte Personen als Sachverständige, so hat das Gericht dieser Einigung Folge zu geben; das Gericht kann jedoch die Wahl der Parteien auf eine bestimmte Anzahl beschränken.

(1) Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Ein Ablehnungsgrund kann jedoch nicht daraus entnommen werden, dass der Sachverständige als Zeuge vernommen worden ist.

(2) Der Ablehnungsantrag ist bei dem Gericht oder Richter, von dem der Sachverständige ernannt ist, vor seiner Vernehmung zu stellen, spätestens jedoch binnen zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung des Beschlusses über die Ernennung. Zu einem späteren Zeitpunkt ist die Ablehnung nur zulässig, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er ohne sein Verschulden verhindert war, den Ablehnungsgrund früher geltend zu machen. Der Antrag kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(3) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf die Partei nicht zugelassen werden.

(4) Die Entscheidung ergeht von dem im zweiten Absatz bezeichneten Gericht oder Richter durch Beschluss.

(5) Gegen den Beschluss, durch den die Ablehnung für begründet erklärt wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, durch den sie für unbegründet erklärt wird, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Zu dem Rechtszug oder dem Verfahren gehören auch alle Vorbereitungs-, Neben- und Abwicklungstätigkeiten und solche Verfahren, die mit dem Rechtszug oder Verfahren zusammenhängen, wenn die Tätigkeit nicht nach § 18 eine besondere Angelegenheit ist. Hierzu gehören insbesondere

1.
die Vorbereitung der Klage, des Antrags oder der Rechtsverteidigung, soweit kein besonderes gerichtliches oder behördliches Verfahren stattfindet;
1a.
die Einreichung von Schutzschriften und die Anmeldung von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen zum Klageregister für Musterfeststellungsklagen sowie die Rücknahme der Anmeldung;
1b.
die Verkündung des Streits (§ 72 der Zivilprozessordnung);
2.
außergerichtliche Verhandlungen;
3.
Zwischenstreite, die Bestellung von Vertretern durch das in der Hauptsache zuständige Gericht, die Ablehnung von Richtern, Rechtspflegern, Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder Sachverständigen, die Entscheidung über einen Antrag betreffend eine Sicherungsanordnung, die Wertfestsetzung, die Beschleunigungsrüge nach § 155b des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit;
4.
das Verfahren vor dem beauftragten oder ersuchten Richter;
5.
das Verfahren
a)
über die Erinnerung (§ 573 der Zivilprozessordnung),
b)
über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör,
c)
nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen,
d)
nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens und
e)
nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen;
6.
die Berichtigung und Ergänzung der Entscheidung oder ihres Tatbestands;
7.
die Mitwirkung bei der Erbringung der Sicherheitsleistung und das Verfahren wegen deren Rückgabe;
8.
die für die Geltendmachung im Ausland vorgesehene Vervollständigung der Entscheidung und die Bezifferung eines dynamisierten Unterhaltstitels;
9.
die Zustellung oder Empfangnahme von Entscheidungen oder Rechtsmittelschriften und ihre Mitteilung an den Auftraggeber, die Einwilligung zur Einlegung der Sprungrevision oder Sprungrechtsbeschwerde, der Antrag auf Entscheidung über die Verpflichtung, die Kosten zu tragen, die nachträgliche Vollstreckbarerklärung eines Urteils auf besonderen Antrag, die Erteilung des Notfrist- und des Rechtskraftzeugnisses;
9a.
die Ausstellung von Bescheinigungen, Bestätigungen oder Formblättern einschließlich deren Berichtigung, Aufhebung oder Widerruf nach
a)
§ 1079 oder § 1110 der Zivilprozessordnung,
b)
§ 39 Absatz 1 und § 48 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes,
c)
§ 57, § 58 oder § 59 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes,
d)
§ 14 des EU-Gewaltschutzverfahrensgesetzes,
e)
§ 71 Absatz 1 des Auslandsunterhaltsgesetzes,
f)
§ 27 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes und
g)
§ 27 des Internationalen Güterrechtsverfahrensgesetzes;
10.
die Einlegung von Rechtsmitteln bei dem Gericht desselben Rechtszugs in Verfahren, in denen sich die Gebühren nach Teil 4, 5 oder 6 des Vergütungsverzeichnisses richten; die Einlegung des Rechtsmittels durch einen neuen Verteidiger gehört zum Rechtszug des Rechtsmittels;
10a.
Beschwerdeverfahren, wenn sich die Gebühren nach Teil 4, 5 oder 6 des Vergütungsverzeichnisses richten und dort nichts anderes bestimmt ist oder keine besonderen Gebührentatbestände vorgesehen sind;
11.
die vorläufige Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung der Zwangsvollstreckung, wenn nicht eine abgesonderte mündliche Verhandlung hierüber stattfindet;
12.
die einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung und die Anordnung, dass Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben sind (§ 93 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), wenn nicht ein besonderer gerichtlicher Termin hierüber stattfindet;
13.
die erstmalige Erteilung der Vollstreckungsklausel, wenn deswegen keine Klage erhoben wird;
14.
die Kostenfestsetzung und die Einforderung der Vergütung;
15.
(weggefallen)
16.
die Zustellung eines Vollstreckungstitels, der Vollstreckungsklausel und der sonstigen in § 750 der Zivilprozessordnung genannten Urkunden und
17.
die Herausgabe der Handakten oder ihre Übersendung an einen anderen Rechtsanwalt.

(2) Zu den in § 18 Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Verfahren gehören ferner insbesondere

1.
gerichtliche Anordnungen nach § 758a der Zivilprozessordnung sowie Beschlüssenach §§ 90 und 91 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
2.
die Erinnerung nach § 766 der Zivilprozessordnung,
3.
die Bestimmung eines Gerichtsvollziehers (§ 827 Absatz 1 und § 854 Absatz 1 der Zivilprozessordnung) oder eines Sequesters (§§ 848 und 855 der Zivilprozessordnung),
4.
die Anzeige der Absicht, die Zwangsvollstreckung gegen eine juristische Person des öffentlichen Rechts zu betreiben,
5.
die einer Verurteilung vorausgehende Androhung von Ordnungsgeld und
6.
die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßnahme.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.