Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 07. Jan. 2014 - 3 W 714/13
Tenor
Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin aus eigenem Recht gegen den vorläufigen Streitwertbeschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Trier – Einzelrichter – vom 10. Dezember 2013 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
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Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung im Zusammenhang mit der Gewährung eines Darlehens in Anspruch. Über das Vermögen des Beklagten wurde zwischenzeitlich das Insolvenzverfahren eröffnet Mit ihrer Klageschrift begehrt die Klägerin die Feststellung, dass ihre Forderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung resultiert. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 10.12.2013 (GA 7) den vorläufigen Streitwert mit der Begründung auf 1.200,00 € festgesetzt, dass die Forderung der Klägerin zwischenzeitlich zur Insolvenztabelle angemeldet worden sei und der Streitwert daher nur mit 10 % des Nennwertes der Forderung anzusetzen sei.
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Hiergegen wendet sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin aus eigenem Recht gemäß § 32 Abs. 2 RVG. Er beantragt den Streitwert auf mindestens 60 % der Forderung, d.h. 7.200,00 € festzusetzen. Zur Begründung trägt er vor, der Streitwert einer Klage, mit der die vorgenannte Feststellung begehrt werde, bemesse sich nach den späteren Vollstreckungsaussichten nach Beendigung eines Insolvenzverfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung. Der dem Feststellungsantrag beizumessende Wert bestehe zum einen in der erleichterten Zwangsvollstreckungsmöglichkeit im Hinblick auf § 850 f. ZPO, da die Vollstreckung ohne Rücksicht auf die Pfändungsfreigrenzen des § 850 c ZPO betrieben werden könne, zum anderen in der Möglichkeit, auch nach Abschluss des Insolvenzverfahrens und der erteilten Restschuldbefreiung noch weiterhin die Forderung geltend machen zu können. Es sei zu berücksichtigen, dass der Schuldner Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehe und voraussichtlich noch einige Jahre beziehen werde. Er sei derzeit noch zu Kindesunterhaltszahlungen verpflichtet, wobei diese Verpflichtung in den nächsten Jahren entfallen werde. Es bestehe daher eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die streitgegenständliche Forderung bei Feststellung, dass es sich um eine Forderung aus unerlaubter Handlung handele, zu einem späteren Zeitpunkt, d.h. möglicherweise erst nach Beendigung des Insolvenzverfahrens beigetrieben werden könne. Der wirtschaftliche Vorteil der Klägerin müsse höher bewertet werden.
II.
- 3
Die Beschwerde ist nicht statthaft.
- 4
Der Rechtsanwalt kann sich zwar gemäß § 32 Abs. 2 RVG aus eigenem Recht gegen die Streitwertfestsetzung wenden, die Streitwertbeschwerde ist aber vorliegend nicht statthaft, weil der Angriff sich nur gegen die endgültige, nicht aber die vorläufige Streitwertfestsetzung richten darf (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 42. Auflage 2012, § 68 Rn. 4; OLG Hamm, Beschluss vom 11.03.2005 - 2 WF 49/05 - FamRz 2005, 1767; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.03.2007 - 18 WF 3/07 - FamRz 2007, 1670; VGH Mannheim, Beschluss vom 07.02.2006 - 11 S 188/06 - NVwZ-RR 2006, 855).
- 5
Die Beschwerde war aus den dargelegten Gründen als unzulässig zu verwerfen.
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