Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 25. Okt. 2013 - 3 W 596/13

ECLI:ECLI:DE:OLGKOBL:2013:1025.3W596.13.0A
bei uns veröffentlicht am25.10.2013

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach – Einzelrichter – vom 27. August 2013 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin nimmt den Beklagten aus einer Bürgschaft im Urkundsprozess in Anspruch.

2

Die Klägerin betreibt eine Großbrauerei. Der Beklagte war Geschäftsführer der Firma B. GmbH, einem Getränkefachgroßhandel in Idar-Oberstein. Unter dem 25.05.2012 schlossen die Klägerin und die B. GmbH eine Darlehens- und Getränkelieferungsvereinbarung. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 2 (GA 9 ff) verwiesen.

3

Ebenfalls unter dem 24.02.2012 übernahm der Beklagte persönlich gegenüber der Klägerin die selbstschuldnerische Bürgschaft für alle Forderungen, welche dieser gegen die B. GmbH aus dem Darlehens- und Getränkelieferungsvertrag vom 25.05.2012 sowie für alle Forderungen aus Warenlieferungen, die der Klägerin gegenwärtig und künftig zustehen, bis zu einem Betrag von 20.000,00 €. Gleichzeitig verzichtete der Beklagte auf die Einreden der Anfechtung, der Aufrechnung und der Vorausklage, ferner auf die Einrede der Verjährung unter Verzicht auf sonstige Einreden gemäß § 768 BGB sowie auf den aus der Aufgabe von Sicherheiten seitens der Klägers entstehenden Einwand des § 776 BGB.

4

Durch Antrag vom 24.08:2013 wurde über das Vermögen der B. GmbH die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt, dieser Antrag jedoch durch Beschluss des Amtsgerichts I. vom 13.03.2013 (10 IN 11/13) mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse abgewiesen.

5

Mit Schreiben vom 08.02.2013 machte die Klägerin ihre Rechte aus der Bürgschaft gegen den Beklagten geltend und forderte ihn auf, nachfolgende, ihr gegen die B. GmbH zustehende Forderungen zu begleichen:

6

gesamt:

20.392,63 €

Aus Darlehen:

8.756,04 €

aus Darlehenszinsen:

118,08 €

aus Zuschuss:

8.541,69 €

aus der Lieferung von Getränken:            

2.976.82 €

7

Durch Schreiben vom 22.03.2013 teilte der Beklagte der Klägerin mit, zur Zeit keine Möglichkeit zu haben, der Klägerin ein genaues Angebot über ihre Forderung zu unterbreiten. Gleichzeitig bat er die Klägerin zu prüfen, ob sie mit einer kleinen Zahlung einverstanden wäre. Mit Schreiben vom 25.04.2013 lehnte die Klägerin dieses Begehren des Beklagten ab und forderte ihn nochmals zur Zahlung des Betrages bis zum 10.05. des Jahres auf. Eine Zahlung durch den Beklagten erfolgte nicht. Auch weitere Verhandlungen der Parteien blieben erfolglos.

8

Mit der Klage nimmt die Klägerin den Beklagten - nach Rücknahme der Klage hinsichtlich einer als Nebenforderung geltend gemachten Zinsforderung in geringem Umfang - aus der Bürgschaft auf Zahlung von 20.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit in Anspruch. Dem Betrag von 20.000,00 € aus der Bürgschaft legt die Klägerin nunmehr folgende Hauptforderungen zugrunde:

9

1. Darlehensforderung:

 8.756,04 €

2. Zuschussforderung

 8.541,69 €

3. Warenlieferung Lieferung von Getränken:           

 2.976.82 €

gesamt:

20.000,00 €

10

Der Beklagte hat Prozesskostenhilfe für die Rechtsverteidigung gegen diese Inanspruchnahme beantragt. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 16.09.2013 (GA 65 ff.) den Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Hiergegen hat der Beklagte gemäß § 127 Abs. 2 ZPO form- und fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt

II.

11

Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet.

12

Das Landgericht hat zu Recht den Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen, da die Rechtsverteidigung des Beklagten keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).

13

Die Klägerin kann den Beklagten erfolgreich aus dem Bürgschaftsvertrag gemäß § 765 BGB in Anspruch nehmen. Gegenstand des Bürgschaftsvertrags sind die Ansprüche der Klägerin gegen die Firma B. GmbH aus dem Darlehens- und Getränkelieferungsvertrag vom 25.03.2012 (Anlage K 2, GA 9 ff.). Entgegen der Auffassung des Beklagten sind die Ansprüche aus dem Darlehens- und Getränkelieferungsvertrag fällig. Es bedurfte keiner gesonderten Kündigung durch die Klägerin. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die Geschäftsbeziehung zwischen der Klägerin und der Firma B. GmbH beendet ist, so dass damit sämtliche Rückzahlungsansprüche der Klägerin gegen den Beklagten aus der Vereinbarung vom 25.05.2012 (Anlage K 2, GA 9 ff.) fällig sind. Bezüglich des in der Vereinbarung enthaltenen Darlehensanspruchs haben die Parteien haben vertraglich vereinbart, dass bei vorzeitiger Beendigung der Geschäftsverbindung, ganz gleich aus welchen Gründen, der noch offene Darlehensbetrag sofort zur Zahlung fällig ist (Ziffer 1 der Vereinbarung vom 25.05.2012 Anlage K 2, GA 9).

14

Die vom Beklagten mit seiner Beschwerde vorgebrachten Einwendungen gegen die fehlende Fälligkeit des Darlehensbetrages sind nicht durchgreifend. Es mag offen bleiben, ob es sich bei dem Vertragswerk um Allgemeine Geschäftsbedingungen der Klägerin im Sinne von §§ 305 ff. BGB oder um einen individuell ausgehandelten Vertrag im Sinne von § 305 b BGB handelt. Selbst wenn es sich bei dem Vertragswerk um Allgemeine Geschäftsbedingungen der Klägerin handeln würde, läge ein Verstoß gegen § 307 BGB nicht vor. Danach sind Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Gemäß §307 Abs. 2 BGB ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist (Nr. 1) oder wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so eingeschränkt werden, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. Die im Vertragswerk enthaltene Klausel, wonach der offene Darlehensbetrag nebst Zinsen sofort fällig wird, wenn die Geschäftsbeziehung zu der Hauptschuldnerin, der B. GmbH, beendet ist, verstößt nicht gegen die Grundgedanken der §§ 488, 490 BGB. Aus der mit der sofortigen Beschwerde in Bezug genommenen Entscheidung des OLG Köln (Beschluss vom 17.11.2000 – 13 W 89/00 – ZIP 2000, 2159 ff. = NJW 2001, 452 = WM 2001, 504 f.) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Die Entscheidung betrifft allgemein die Kündigung eines Girokontos durch die Bank und ist mit vorliegender Fallkonstellation nicht vergleichbar.

15

Auch handelt es sich bei der streitgegenständlichen Klausel in Ziffer 1 des Vertrages vom 25.05.2012 (Anlage K 2, GA 9) nicht um eine überraschende und mehrdeutige Klausel.

16

Die Klägerin verweist in ihrer Stellungnahme zu dem Prozesskostenhilfeersuchen des Beklagten mit Schriftsatz vom 06.09.2013 (GA 45 f.) zu Recht darauf hin, dass das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hauptschuldnerin mangels Masse nicht eröffnet worden und deshalb zwischenzeitlich aus dem Handelsregister zwingend gelöscht worden sei. Die Kündigung des Darlehensanspruchs gegenüber der Hauptschuldnerin auszusprechen, liefe auf eine reine Förmelei hinaus. Im Übrigen handelt es sich bei der Bürgschaft um eine selbstschuldnerische Bürgschaft, so dass der Beklagte mit seinen Einreden in Bezug auf die Hauptforderung ausgeschlossen ist (vgl. Palandt-Sprau, BGB, 72. Auflage 2013, § 773 Rn. 2).

17

Schließlich verfolgt die Klägerin vorliegend ihre Klage im Urkundsverfahren gemäß §§ 592 ff. ZPO. Die Klägerin begehrt die Zahlung einer bestimmten Geldsumme. Der Bürgschaftsvertrag ist durch eine Urkunde beweisbar. Die Urkunde wurde auch in Abschrift der Klage beigefügt. Der Bürgschaftsvertrag und das Bestehen der Hauptforderungen sind unstreitig. Der Beklagte unterliegt mit seinen Einwendungen den Beschränkungen des § 595 Abs. 2 und 3 ZPO (Zöller/Greger, ZPO. 30. Auflage 2014, § 595 Rn. 3) und ist ggf. mit der Geltendmachung derselben auf das Nachverfahren nach § 600 ZPO beschränkt(Zöller/Greger, ZPO. 30. Auflage 2014, § 600 Rn. 1). Einwendungen des Beklagten sind, wenn der ihm nicht mit den im Urkundenprozess zulässigen Beweismitteln angetreten werden kann oder mit solchen Beweismitteln nicht vollständig geführt werden kann, im Urkundenprozess als unstatthaft zurückzuweisen (Thomas/Putzo-Reichhold, ZPO, 33. Auflage 2012, § 598 Rn. 2).

18

Die sofortige Beschwerde hat aus den dargelegten Gründen keinen Erfolg.

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Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 25. Okt. 2013 - 3 W 596/13 zitiert 12 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 307 Inhaltskontrolle


(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,

Zivilprozessordnung - ZPO | § 127 Entscheidungen


(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 488 Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag


(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit da

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 765 Vertragstypische Pflichten bei der Bürgschaft


(1) Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen. (2) Die Bürgschaft kann auch für eine künftige oder eine bedingte Verbindlichkeit ü

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 490 Außerordentliches Kündigungsrecht


(1) Wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers oder in der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die die Rückzahlung des Darlehens, auch unter

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 768 Einreden des Bürgen


(1) Der Bürge kann die dem Hauptschuldner zustehenden Einreden geltend machen. Stirbt der Hauptschuldner, so kann sich der Bürge nicht darauf berufen, dass der Erbe für die Verbindlichkeit nur beschränkt haftet. (2) Der Bürge verliert eine Einred

Zivilprozessordnung - ZPO | § 595 Keine Widerklage; Beweismittel


(1) Widerklagen sind nicht statthaft. (2) Als Beweismittel sind bezüglich der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde sowie bezüglich anderer als der im § 592 erwähnten Tatsachen nur Urkunden und Antrag auf Parteivernehmung zulässig. (3) Der U

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 776 Aufgabe einer Sicherheit


Gibt der Gläubiger ein mit der Forderung verbundenes Vorzugsrecht, eine für sie bestehende Hypothek oder Schiffshypothek, ein für sie bestehendes Pfandrecht oder das Recht gegen einen Mitbürgen auf, so wird der Bürge insoweit frei, als er aus dem auf

Zivilprozessordnung - ZPO | § 600 Nachverfahren


(1) Wird dem Beklagten die Ausführung seiner Rechte vorbehalten, so bleibt der Rechtsstreit im ordentlichen Verfahren anhängig. (2) Soweit sich in diesem Verfahren ergibt, dass der Anspruch des Klägers unbegründet war, gelten die Vorschriften des

Referenzen

(1) Der Bürge kann die dem Hauptschuldner zustehenden Einreden geltend machen. Stirbt der Hauptschuldner, so kann sich der Bürge nicht darauf berufen, dass der Erbe für die Verbindlichkeit nur beschränkt haftet.

(2) Der Bürge verliert eine Einrede nicht dadurch, dass der Hauptschuldner auf sie verzichtet.

Gibt der Gläubiger ein mit der Forderung verbundenes Vorzugsrecht, eine für sie bestehende Hypothek oder Schiffshypothek, ein für sie bestehendes Pfandrecht oder das Recht gegen einen Mitbürgen auf, so wird der Bürge insoweit frei, als er aus dem aufgegebenen Recht nach § 774 hätte Ersatz erlangen können. Dies gilt auch dann, wenn das aufgegebene Recht erst nach der Übernahme der Bürgschaft entstanden ist.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen.

(2) Die Bürgschaft kann auch für eine künftige oder eine bedingte Verbindlichkeit übernommen werden.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

(1) Wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers oder in der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die die Rückzahlung des Darlehens, auch unter Verwertung der Sicherheit, gefährdet wird, kann der Darlehensgeber den Darlehensvertrag vor Auszahlung des Darlehens im Zweifel stets, nach Auszahlung nur in der Regel fristlos kündigen.

(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag, bei dem der Sollzinssatz gebunden und das Darlehen durch ein Grund- oder Schiffspfandrecht gesichert ist, unter Einhaltung der Fristen des § 488 Abs. 3 Satz 2 vorzeitig kündigen, wenn seine berechtigten Interessen dies gebieten und seit dem vollständigen Empfang des Darlehens sechs Monate abgelaufen sind. Ein solches Interesse liegt insbesondere vor, wenn der Darlehensnehmer ein Bedürfnis nach einer anderweitigen Verwertung der zur Sicherung des Darlehens beliehenen Sache hat. Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber denjenigen Schaden zu ersetzen, der diesem aus der vorzeitigen Kündigung entsteht (Vorfälligkeitsentschädigung).

(3) Die Vorschriften der §§ 313 und 314 bleiben unberührt.

(1) Widerklagen sind nicht statthaft.

(2) Als Beweismittel sind bezüglich der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde sowie bezüglich anderer als der im § 592 erwähnten Tatsachen nur Urkunden und Antrag auf Parteivernehmung zulässig.

(3) Der Urkundenbeweis kann nur durch Vorlegung der Urkunden angetreten werden.

(1) Wird dem Beklagten die Ausführung seiner Rechte vorbehalten, so bleibt der Rechtsstreit im ordentlichen Verfahren anhängig.

(2) Soweit sich in diesem Verfahren ergibt, dass der Anspruch des Klägers unbegründet war, gelten die Vorschriften des § 302 Abs. 4 Satz 2 bis 4.

(3) Erscheint in diesem Verfahren eine Partei nicht, so sind die Vorschriften über das Versäumnisurteil entsprechend anzuwenden.