Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 17. Apr. 2013 - 3 W 223/13

ECLI:ECLI:DE:OLGKOBL:2013:0417.3W223.13.0A
bei uns veröffentlicht am17.04.2013

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Trier - Einzelrichter - vom 15.02.2013 dahingehend abgeändert, dass dem Antragsteller für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt wird.

Ihm wird für das Verfahren Rechtsanwalt …[A] zu den Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts beigeordnet.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage u.a. wegen Drittschuldnerauskunft und im Rahmend des Anfechtungsgesetzes. Er begehrt von der Beklagten die Zahlung von 27.049,37 € zzgl. Zinsen.

2

Der Antragsteller ist Pflichtteilsberechtigter nach dem Tode seiner am 19.01.2006 verstorbenen Mutter, der  ...[B]. Die Erblasserin wurde von ihrer Tochter aus zweiter Ehe, ...[C], als Alleinerbin beerbt.

3

Der Antragsteller hatte bezüglich vorgenannten Betrages am 06.09.2011 einen rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid wegen eines Pflichtteilsanspruchs gegen ...[C] erwirkt.

4

Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal vom 24.05.2012 pfändete der Antragsteller wegen einer Forderung gegen ...[C] in Höhe von 18.665,89 € eine angebliche Forderung der Zeugin ...[C] "aus ungerechtfertigter Bereicherung nach Wegfall des Rechtsgrundes". In dem vorgenannten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (GA 3-4 Anlagenheft) wird die Antragsgegnerin des hiesigen Verfahrens als Drittschuldnerin aufgeführt.

5

Der Antragsteller hat nunmehr vorgetragen, die Antragsgegnerin habe bis heute der Pfändung nicht entsprochen und insbesondere keine Drittschuldnerauskunft erteilt. Er nimmt die Beklagte in Anspruch, weil die zugrunde liegende Erbsumme, aus der der Antragsteller seine Pflichtteilsansprüche gegen ...[C] hat titulieren lassen, auf einem Girokonto der Antragsgegnerin in Höhe von 119.657,12 € gut geschrieben worden sei. Die Antragsgegnerin verfüge heute noch über dieses Geld und weigere sich dem gepfändeten Anspruch stattzugeben und an ihn, der Antragsteller, auszukehren.

6

Das Landgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner form- und fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde.

II.

7

Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.

8

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat Aussicht auf Erfolg (§ 114 S. 1 ZPO).

9

Das Landgericht hat in seinem Beschluss vom 15.02.2013 (GS 4 ff.) den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.

10

1) Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass der Antragsteller keinen Zahlungsanspruch unter dem Aspekt der nicht erfüllten Drittschuldnerauskunft verlangen kann Erfüllt der Drittschuldner die Auskunftspflicht nicht, haftet er dem Gläubiger lediglich für den aus der Nichterfüllung seiner Auskunftspflicht entstandenen Schaden nach § 840 Abs. 2 S. 2 ZPO. Wie das Landgericht zutreffend bemerkt, beschränkt sich der Anspruch des Gläubigers auf den Schaden, der durch dessen Entschluss verursacht ist, die gepfändete Forderung gegen den Drittschuldner geltend zu machen oder davon abzusehen (BGHZ 98, 291 ff. = BGH, Urteil vom 25.09.1986 - IX ZR 46/86 - NJW 1987, 64 f. = WM 1986, 1392 f. = ZIP 1986, 1422 f. = MDR 1987, 138; Zöller/Stöber, ZPO, 29. Auflage 2012, § 840 Rn. 13). Sinn der Regelung in § 840 ZPO ist es, dem Gläubiger die Entscheidung zu erleichtern, ob er aus der gepfändeten Forderung seines Schuldners gegen den Drittschuldner vorgehen soll oder nicht. Der Gläubiger soll so gestellt werden wie er bei Erfüllung der Auskunftsverpflichtung durch den Drittschuldner gestanden hätte. Dieser hat nur die Pflicht, sich ausschließlich über die für die Vollstreckung in die gepfändete Forderung bedeutsamen Umstände zu erklären (BGH, ebd.; Zöller/Stöber, aaO, §§ 840 Rn. 12). Erfüllt der Drittschuldner die ihm gemäß § 840 Abs. 1 ZPO auferlegte Erklärungspflicht nicht, tritt er damit nicht gegenüber dem Vollstreckungsgläubiger in die Stellung des Schuldners ein.

11

Zutreffend führt das Landgericht aus, dass die Ausführungen im Klageentwurf, die darauf verweisen, dass "die zugrunde liegende Erbsumme in Höhe von 119.657,12 €, aus der er seine Pflichtteilsansprüche gegen die Schuldnerin ...[C] habe titulieren lassen, auf das Girokonto der Antragsgegnerin bei der ...[D]bank e.G. gezahlt worden seien, einer rechtlichen Einordnung im Rahmen einer gebotenen Schlüssigkeitsprüfung nicht zugänglich ist. Entsprechendes gilt für den Sachvortrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin sei heute noch im Besitz des Geldes und weigere sich, dem gepfändeten Anspruch stattzugeben und an den Kläger auszukehren.

12

2) Mit seiner Beschwerde macht der Antragsteller nunmehr allerdings geltend, dass die Schuldnerin ...[C] mit unentgeltlichem Übertragungsvertrag des Notars Dr. ...[E] vom 24.01.2006 (UR-Nr. 92/06) die Erbschaft an die Beklagte, ihre Schwiegermutter, übertragen habe. Im Nachlass habe sich im Wesentlichen der Restkaufpreisanspruch aus dem Verkauf des Grundstücks der Erblasserin, ...[X]straße 17 in ...[Y], befunden. Mit Wertstellung vom 23.02.2006 sei der Restbetrag des Kaufpreises in Höhe von 119.657,12 € auf das Konto der Beklagten überwiesen worden. Die unentgeltliche Übertragung der Erbschaft zwischen der Alleinerbin ...[C] und der Beklagten sei ausschließlich zu dem Zweck vorgenommen worden, die Gläubiger der Schuldnerin, insbesondere, ihn, den Antragsteller, und eine weitere Tochter der Erblasserin, ...[F], nach dem Tod der gemeinsamen Mutter, …[B], zu benachteiligen. Dies sei der Beklagten bekannt gewesen.

13

Der Kläger hat mit Schreiben vom 18,10.2011 der Beklagten gegenüber gemäß § 3 Abs. 1 AnfG die Anfechtung des notariellen Übertragungsvertrages wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung erklärt. Danach ist anfechtbar eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Der Antragsteller hat hierzu vorgetragen, dass die unentgeltliche Übertragung der Erbschaft zwischen ...[C] und der Beklagten ausschließlich zu dem Zwecke vorgenommen worden sei, die Gläubiger der Schuldnerin, insbesondere, ihn, den Antragsteller und die weitere Tochter der Erblasserin, ...[F], zu benachteiligen. Im Beschwerdeverfahren ist mangels anderer Anhaltspunkte von der Richtigkeit dieser Behauptungen auszugehen, die wenn sie zutreffen gemäß § 11 AnfG dazu führt, dass dem Antragsteller als Gläubiger das auf die Beklagte übertragene Vermögen, soweit es zu dessen Befriedigung erforderlich ist, zur Verfügung gestellt werden muss (vgl. Kirchhof, Münchener Kommentar, Anfechtungsgesetz, 2012, § 11 Rn. 3 ff.).

14

Der Antragsteller hat am 06.09.2011 einen Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Euskirchen (11-4644088-0-9) über einen Hauptbetrag von 26.154,48 € nebst Zinsen erwirkt und hierüber einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal (22 M 1140/12) ergehen lassen, der die Forderung der Schuldnerin ...[C] aus ungerechtfertigter Bereicherung nach Wegfall des Rechtsgrundes betrifft (Anlagenheft, GA 3 ff.).

15

Dem Antragsteller steht gemäß §§ 3 Abs. 1, 11 AnfG das übertragene Vermögen zur Vollstreckung zu, soweit es seine titulierte Forderung betrifft.

16

Da die Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg hat und der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen, war ihm Prozesskostenhilfe zu gewähren. Hinsichtlich der Beschränkung wird auf §§ 114, 121 Abs. 3 ZPO Bezug genommen (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl. , § 121 Rn. 13 c).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 17. Apr. 2013 - 3 W 223/13

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 17. Apr. 2013 - 3 W 223/13

Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 17. Apr. 2013 - 3 W 223/13 zitiert 7 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Zivilprozessordnung - ZPO | § 121 Beiordnung eines Rechtsanwalts


(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet. (2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung

Anfechtungsgesetz - AnfG 1999 | § 3 Vorsätzliche Benachteiligung


(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte.

Anfechtungsgesetz - AnfG 1999 | § 11 Rechtsfolgen


(1) Was durch die anfechtbare Rechtshandlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß dem Gläubiger zur Verfügung gestellt werden, soweit es zu dessen Befriedigung erforderlich ist. Die Vorschriften über die Rech

Zivilprozessordnung - ZPO | § 840 Erklärungspflicht des Drittschuldners


(1) Auf Verlangen des Gläubigers hat der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an gerechnet, dem Gläubiger zu erklären:1.ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit

Referenzen

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Auf Verlangen des Gläubigers hat der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an gerechnet, dem Gläubiger zu erklären:

1.
ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei;
2.
ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen;
3.
ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei;
4.
ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf das Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, nach § 907 die Unpfändbarkeit des Guthabens festgesetzt worden ist, und
5.
ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k oder ein Gemeinschaftskonto im Sinne des § 850l handelt; bei einem Gemeinschaftskonto ist zugleich anzugeben, ob der Schuldner nur gemeinsam mit einer oder mehreren anderen Personen verfügungsbefugt ist.

(2) Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärungen muss in die Zustellungsurkunde aufgenommen werden; bei Zustellungen nach § 193a muss die Aufforderung als elektronisches Dokument zusammen mit dem Pfändungsbeschluss übermittelt werden. Der Drittschuldner haftet dem Gläubiger für den aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entstehenden Schaden.

(3) Die Erklärungen des Drittschuldners können innerhalb der in Absatz 1 bestimmten Frist auch gegenüber dem Gerichtsvollzieher abgegeben werden. Werden die Erklärungen bei einer Zustellung des Pfändungsbeschlusses nach § 193 abgegeben, so sind sie in die Zustellungsurkunde aufzunehmen und von dem Drittschuldner zu unterschreiben.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte.Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138 der Insolvenzordnung) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den seine Gläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor der Anfechtung geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Was durch die anfechtbare Rechtshandlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß dem Gläubiger zur Verfügung gestellt werden, soweit es zu dessen Befriedigung erforderlich ist. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zur Verfügung zu stellen, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 6a hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die Zwangsvollstreckung in sein Vermögen bis zur Höhe des Betrags zu dulden, mit dem er als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, dem Gläubiger zur Verfügung stellt.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte.Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138 der Insolvenzordnung) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den seine Gläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor der Anfechtung geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.