Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 12. März 2018 - 2 Ws 88/18

ECLI:ECLI:DE:OLGKOBL:2018:0312.2WS88.18.00
12.03.2018

Tenor

Auf die Beschwerde des Angeklagten W. wird die Verfügung des Vorsitzenden der 12. Strafkammer - Staatsschutzkammer - vom 14. Dezember 2017 aufgehoben, soweit darin die Fertigstellung des Protokolls für die vom 20. August 2012 bis zum 5. April 2017 andauernde Hauptverhandlung abgelehnt wurde.

Das Protokoll dieser Hauptverhandlung ist gemäß § 271 StPO fertigzustellen. Anschließend ist den Verfahrensbeteiligten, soweit sie dies beantragen, Akteneinsicht zu gewähren.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem Angeklagten W. insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

I.

1.

1

Am 14. Juni 2012 erhob die Staatsanwaltschaft gegen die Angeklagten L., W., [...] und neun weitere Beschuldigte, gegen die das Verfahren bereits abgeschlossen ist, Anklage zur 12. großen Strafkammer - Staatsschutzkammer - des Landgerichts Koblenz. Den Angeklagten werden Gründung einer bzw. mitgliedschaftliche Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung gemäß § 129 StGB sowie weitere Straftaten zur Last gelegt. Durch Beschluss vom 6. August 2012 hat die Strafkammer die Anklage im Wesentlichen zugelassen und das Hauptverfahren gegen die Angeklagten eröffnet.

2

Eine erste Hauptverhandlung begann am 20. August 2012 und dauerte bis zum 5. April 2017 an, wobei an 337 Tagen verhandelt wurde. Gegen vier geständige, nach Jugendstrafrecht zu beurteilende Angeklagte wurde das Verfahren abgetrennt und durch Urteil vom 21. November 2013 abgeschlossen. Gegen fünf weitere Angeklagte stellte die Kammer das Verfahren im Zeitraum von Februar 2014 bis Oktober 2016 auf Antrag bzw. mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft nach strafprozessualen Ermessensvorschriften ein.

3

Am 2. Mai 2017 setzte die Kammer die Hauptverhandlung gemäß § 228 Abs. 1 Satz 1 StPO im Hinblick auf das mit Ablauf des Monats Juni 2017 bevorstehende Ausscheiden des Vorsitzenden Richters wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze aus. Mit Beschluss vom 29. Mai 2017 stellte die Strafkammer das Verfahren gemäß § 206a StPO wegen überlanger Verfahrensdauer ein. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft hat der Senat die Verfahrenseinstellung aufgehoben und angeordnet, dass das Verfahren fortzusetzen und eine neue Hauptverhandlung durchzuführen ist (Beschl. 2 Ws 406 - 419/17 v. 04.12.2017).

2.

4

Das Protokoll für die bis zum 5. April 2017 durchgeführte Hauptverhandlung ist nicht fertig gestellt. Bislang liegen für die einzelnen Sitzungstage lediglich von den jeweiligen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle hergestellte, zum Teil unterzeichnete Entwürfe vor, die - mit Ausnahme einiger Tagesprotokolle - noch nicht von dem hierfür zuständigen Richter unterzeichnet sind. Folglich ist auch der Tag der Fertigstellung nicht angegeben.

5

Mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2017 haben die Verteidiger des Angeklagten W. beantragt, „ein ordnungsgemäßes Hauptverhandlungsprotokoll mit Urkundsqualität zu erstellen“ und im Wege der Akteneinsicht zugänglich zu machen. Der Vorsitzende der Strafkammer hat am 14. Dezember 2017 mitgeteilt, dass eine Notwendigkeit zur Fertigstellung des Protokolls nach Aussetzung der Hauptverhandlung nicht mehr bestehe, und den Antrag abgelehnt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte W. mit seiner Beschwerde vom 21. Dezember 2017.

6

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen.

II.

7

Das Rechtsmittel ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

1.

8

Entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft ist der Angeklagte durch die Versagung der beantragten Fertigstellung des Protokolls beschwert. Die vor der Fertigstellung des Gesamtprotokolls hergestellten Protokollteile und sonstigen Aufzeichnungen haben lediglich Entwurfscharakter und werden erst mit der Fertigstellung Bestandteil der Akten mit der Folge, dass sich das Einsichtsrecht des Verteidigers gemäß § 147 Abs. 1 StPO darauf erstreckt (vgl. BGHR StPO § 271 Abs. 1 Fertigstellung 1; BGHSt 29, 394; bei Dallinger, MDR 1975, 725; MüKo-StPO/Valerius, § 271 Rn. 33). Da vorher ein Anspruch auf Akteneinsicht in das Hauptverhandlungsprotokoll nicht besteht, werden die Rechte des Angeklagten durch eine Unterlassung der Fertigstellung des Hauptverhandlungsprotokolls unmittelbar berührt und beeinträchtigt.

9

Es handelt sich bei der angegriffenen Verfügung auch nicht um eine der Urteilsfällung vorausgehende, dem Beschwerderecht entzogene Entscheidung des Gerichts im Sinne von § 305 Satz 1 StPO. Der Ausschluss der Beschwerde gilt entsprechend dem Gesetzeszweck nur, wenn das Urteil selbst anfechtbar ist und auch nur für solche Entscheidungen, die in einem inneren Zusammenhang mit der Urteilsfällung stehen, ausschließlich ihrer Vorbereitung dienen, bei der Urteilsfällung der nochmaligen Prüfung des Gerichts unterliegen und keine weiteren Verfahrenswirkungen äußern (vgl. Meyer-Goßner/Schmidt, StPO, 60. Aufl. § 305 Rn. 1 mwN.). Die hier offensichtlich von verfahrensökonomischen Erwägungen getragene, von § 271 Abs. 1 StPO nicht gedeckte Unterlassung dient ersichtlich nicht der Vorbereitung des noch zu fällenden Urteils. Sie entfaltet aus den nachfolgend dargestellten Gründen auch eine Verfahrenswirkung, die das Recht der Angeklagten auf eine effektive Verteidigung beeinträchtigt.

2.

10

Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die Verteidigung des Angeklagten W. hat Anspruch auf Akteneinsicht in ein gemäß den Vorschriften der Strafprozessordnung erstelltes und fertig gestelltes Protokoll der am 2. Mai 2017 ausgesetzten Hauptverhandlung.

11

a) Nach § 147 Abs. 1 StPO ist der Verteidiger befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen, einzusehen. Diese Befugnis soll dem Angeklagten eine wirksame Verteidigung ermöglichen, und zwar regelmäßig unabhängig vom Verfahrensstadium und davon, ob sich der Angeklagte auf freiem Fuß oder in Untersuchungshaft befindet. Sie erstreckt sich nach dem Wortlaut des Gesetzes auf alle dem Gericht vorliegenden Akten, gleichviel, ob diese dem Gericht mit der Anklageschrift übersandt oder - wie hier das Hauptverhandlungsprotokoll - von ihm selbst angelegt worden sind (vgl. BGHSt 37, 204 ). Durch das Akteneinsichtsrecht soll eine lückenlose Information über die im Verfahren angefallenen schriftlichen Unterlagen ermöglicht werden (BGH aaO. Rn. 7). Dabei obliegt die Auswahl der Vorgänge, die der Verteidigung zur Kenntnis gebracht werden, nicht dem Gerichtsvorsitzenden. Das Akteneinsichtsrecht umfasst vielmehr die Befugnis der Verteidigung, in eigener Verantwortung zu prüfen, welche Unterlagen verteidigungsrelevant sein können. Nur durch die Möglichkeit der Einsicht in alle den Angeklagten betreffenden und bei Gericht vorliegenden Unterlagen wird eine lückenlose Information und damit die Möglichkeit wirksamer Verteidigung gewährleistet (BGH aaO. Rn. 8). Deshalb darf nichts, was Bestandteil der Akten geworden ist, der Einsicht durch den Verteidiger entzogen werden (vgl. OLG Koblenz NJW 1981, 570; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO. § 147 Rn. 14).

12

Demzufolge unterläuft die hier praktizierte Unterlassung der Fertigstellung des Protokolls das Akteneinsichtsrecht der Verteidigung, da das Protokoll - wie dargestellt - erst mit seiner Fertigstellung Bestandteil der Akten wird und gemäß § 147 Abs. 1 StPO eingesehen werden kann. Die Verteidigung kann hier nicht auf die Möglichkeit der Einsicht in die vorliegenden Protokollentwürfe verwiesen werden, da diese nicht in gleichem Maße wie eine gemäß § 271 Abs. 1 StPO fertiggestellte Protokollurkunde eine Richtigkeitsgewähr für die in ihm festgehaltenen Vorgänge bieten.

13

b) Aus § 271 Abs. 1 StPO ergibt sich nichts anderes. Nach Satz 1 dieser Vorschrift ist über die Hauptverhandlung ein Protokoll aufzunehmen und von dem Vorsitzenden und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, soweit dieser in der Hauptverhandlung anwesend war, zu unterschreiben. Die Möglichkeit, dass unter bestimmten Voraussetzungen von der Fertigstellung des Protokolls abgesehen werden kann, sieht die Strafprozessordnung nicht vor. Das Hauptverhandlungsprotokoll muss deshalb immer fertig gestellt werden, auch wenn das Verfahren nach Eröffnung wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt (§§ 206a Abs. 1, 260 Abs. 3 StPO) oder gegen ein in der Hauptverhandlung verkündetes Urteil ein Rechtsmittel nicht eingelegt wird.

14

Nichts anderes kann für den hier zu entscheidenden Fall einer ausgesetzten Hauptverhandlung gelten. Zwar wird der Zweck der Fertigstellung des Protokolls - neben der Funktion als Voraussetzung der Urteilszustellung (§ 273 Abs. 4 StPO) - hauptsächlich darin gesehen, es dem Revisionsgericht zu ermöglichen, den ordnungsgemäßen Ablauf der Hauptverhandlung zu überprüfen und über die Begründetheit von Verfahrensrügen zu entscheiden (vgl. MüKo-StPO/Valerius, § 271 Rn. 2 mwN.), was vorliegend in Bezug auf die ausgesetzte Hauptverhandlung nicht mehr von Belang ist, weil aufgrund dieser ein Urteil nicht ergangen ist.

15

Gleichwohl kann in Bezug auf den weiteren Gang des Verfahrens nicht offen bleiben, ob bestimmte Ereignisse in der Hauptverhandlung stattgefunden haben oder nicht. Denn gemäß § 274 StPO kann die Beobachtung der für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten nur durch das Protokoll bewiesen werden. Die Verteidigung muss sich daher darüber vergewissern können, ob Verfahrenshandlungen stattgefunden haben, die auch für eine neue Hauptverhandlung von Bedeutung sind. Dies betrifft etwa zu erteilende rechtliche Hinweise gemäß § 265 Abs. 1 StPO, welche grundsätzlich für das gesamte weitere Verfahren fortwirken (vgl. LR-StPO/Stuckenberg, 26. Aufl. § 265 Rn. 13, 67; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO. § 265 Rn. 25), ebenso wie ein gegen eine Beweisverwertung erhobener Widerspruch, der in der neuen Hauptverhandlung nicht wiederholt zu werden braucht (vgl. OLG Stuttgart, StV 2001, 388; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO. § 136 Rn. 23). Gleiches gilt für die Frage, ob die vorgeschriebene qualifizierte Belehrung eines Zeugen erfolgt ist oder nicht, weil die Belehrungen von Zeugen und die dazu von ihnen abgegebenen Erklärungen im Protokoll beurkundet werden müssen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, aaO. § 52 Rn. 30). Für das weitere Verfahren können auch gemäß § 273 Abs. 3 StPO zu protokollierende Vorgänge in der Hauptverhandlung oder der Wortlaut von Aussagen oder Äußerungen, auf deren Feststellung es ankommt, von Bedeutung sein, etwa wenn sie Anlass zu Beweisanträgen oder weiterer Sachaufklärung bieten oder wenn sie für die Beweiswürdigung von besonderer Bedeutung sind (Meyer-Goßner/Schmitt, aaO. § 273 Rn. 22).

3.

16

Das Protokoll der ausgesetzten Hauptverhandlung ist folglich fertigzustellen. Es ist gemäß § 271 Abs. 1 Satz 1 StPO von den dort genannten Personen zu unterschreiben und der Tag der Fertigstellung ist darin anzugeben. Da der vormalige Strafkammervorsitzende wegen Ausscheidens aus dem Dienst verhindert ist (vgl. MüKo-StPO/Valerius, aaO. § 271 Rn. 26), hat für ihn der älteste beisitzende Richter zu unterschreiben (§ 271 Abs. 2 S. 1 StPO).

17

Der Senat weist darauf hin, dass der Angeklagte oder seine Verteidiger die Erteilung von Protokollabschriften des Hauptverhandlungsprotokolls nicht beanspruchen können. Der Anspruch auf Erteilung von Abschriften nach § 35 Abs. 1 Satz 2 StPO bezieht sich allein auf Entscheidungen und nicht auf andere Aktenbestandteile (vgl. KG Berlin, 3 AR 96/95 v. 04.06.1997 - Rn. 4 n. juris).

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Strafprozeßordnung - StPO | § 265 Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes oder der Sachlage


(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gel

Strafprozeßordnung - StPO | § 206a Einstellung des Verfahrens bei Verfahrenshindernis


(1) Stellt sich nach Eröffnung des Hauptverfahrens ein Verfahrenshindernis heraus, so kann das Gericht außerhalb der Hauptverhandlung das Verfahren durch Beschluß einstellen. (2) Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar.

Strafprozeßordnung - StPO | § 273 Beurkundung der Hauptverhandlung


(1) Das Protokoll muß den Gang und die Ergebnisse der Hauptverhandlung im wesentlichen wiedergeben und die Beachtung aller wesentlichen Förmlichkeiten ersichtlich machen, auch die Bezeichnung der verlesenen Urkunden oder derjenigen, von deren Verlesu

Strafprozeßordnung - StPO | § 147 Akteneinsichtsrecht, Besichtigungsrecht; Auskunftsrecht des Beschuldigten


(1) Der Verteidiger ist befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der Anklage vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen. (2) Ist der Abschluss der Ermittlungen noch nicht

Strafprozeßordnung - StPO | § 274 Beweiskraft des Protokolls


Die Beobachtung der für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. Gegen den diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt des Protokolls ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

Strafgesetzbuch - StGB | § 129 Bildung krimineller Vereinigungen


(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet oder sich an einer Vereinigung als Mitglied beteiligt, deren Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist, die im Höchstm

Strafprozeßordnung - StPO | § 305 Nicht der Beschwerde unterliegende Entscheidungen


Entscheidungen der erkennenden Gerichte, die der Urteilsfällung vorausgehen, unterliegen nicht der Beschwerde. Ausgenommen sind Entscheidungen über Verhaftungen, die einstweilige Unterbringung, Beschlagnahmen, die vorläufige Entziehung der Fahrerlaub

Strafprozeßordnung - StPO | § 35 Bekanntmachung


(1) Entscheidungen, die in Anwesenheit der davon betroffenen Person ergehen, werden ihr durch Verkündung bekanntgemacht. Auf Verlangen ist ihr eine Abschrift zu erteilen. (2) Andere Entscheidungen werden durch Zustellung bekanntgemacht. Wird durch d

Strafprozeßordnung - StPO | § 228 Aussetzung und Unterbrechung


(1) Über die Aussetzung einer Hauptverhandlung oder deren Unterbrechung nach § 229 Abs. 2 entscheidet das Gericht. Kürzere Unterbrechungen ordnet der Vorsitzende an. (2) Eine Verhinderung des Verteidigers gibt, unbeschadet der Vorschrift des § 14

Strafprozeßordnung - StPO | § 271 Hauptverhandlungsprotokoll


(1) Über die Hauptverhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen und von dem Vorsitzenden und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, soweit dieser in der Hauptverhandlung anwesend war, zu unterschreiben. Der Tag der Fertigstellung ist darin anzugeben ode

Referenzen

(1) Über die Hauptverhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen und von dem Vorsitzenden und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, soweit dieser in der Hauptverhandlung anwesend war, zu unterschreiben. Der Tag der Fertigstellung ist darin anzugeben oder aktenkundig zu machen.

(2) Ist der Vorsitzende verhindert, so unterschreibt für ihn der älteste beisitzende Richter. Ist der Vorsitzende das einzige richterliche Mitglied des Gerichts, so genügt bei seiner Verhinderung die Unterschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet oder sich an einer Vereinigung als Mitglied beteiligt, deren Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bedroht sind. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine solche Vereinigung unterstützt oder für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt.

(2) Eine Vereinigung ist ein auf längere Dauer angelegter, von einer Festlegung von Rollen der Mitglieder, der Kontinuität der Mitgliedschaft und der Ausprägung der Struktur unabhängiger organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen zur Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses.

(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden,

1.
wenn die Vereinigung eine politische Partei ist, die das Bundesverfassungsgericht nicht für verfassungswidrig erklärt hat,
2.
wenn die Begehung von Straftaten nur ein Zweck oder eine Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung ist oder
3.
soweit die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung Straftaten nach den §§ 84 bis 87 betreffen.

(4) Der Versuch, eine in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 bezeichnete Vereinigung zu gründen, ist strafbar.

(5) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Satz 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern der Vereinigung gehört. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn der Zweck oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet ist, in § 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, b, d bis f und h bis o, Nummer 2 bis 8 und 10 der Strafprozessordnung genannte Straftaten mit Ausnahme der in § 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe h der Strafprozessordnung genannten Straftaten nach den §§ 239a und 239b des Strafgesetzbuches zu begehen.

(6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, von einer Bestrafung nach den Absätzen 1 und 4 absehen.

(7) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter

1.
sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der Vereinigung oder die Begehung einer ihren Zielen entsprechenden Straftat zu verhindern, oder
2.
freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, daß Straftaten, deren Planung er kennt, noch verhindert werden können;
erreicht der Täter sein Ziel, das Fortbestehen der Vereinigung zu verhindern, oder wird es ohne sein Bemühen erreicht, so wird er nicht bestraft.

(1) Über die Aussetzung einer Hauptverhandlung oder deren Unterbrechung nach § 229 Abs. 2 entscheidet das Gericht. Kürzere Unterbrechungen ordnet der Vorsitzende an.

(2) Eine Verhinderung des Verteidigers gibt, unbeschadet der Vorschrift des § 145, dem Angeklagten kein Recht, die Aussetzung der Verhandlung zu verlangen.

(3) Ist die Frist des § 217 Abs. 1 nicht eingehalten worden, so soll der Vorsitzende den Angeklagten mit der Befugnis, Aussetzung der Verhandlung zu verlangen, bekanntmachen.

(1) Stellt sich nach Eröffnung des Hauptverfahrens ein Verfahrenshindernis heraus, so kann das Gericht außerhalb der Hauptverhandlung das Verfahren durch Beschluß einstellen.

(2) Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar.

(1) Der Verteidiger ist befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der Anklage vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen.

(2) Ist der Abschluss der Ermittlungen noch nicht in den Akten vermerkt, kann dem Verteidiger die Einsicht in die Akten oder einzelne Aktenteile sowie die Besichtigung von amtlich verwahrten Beweisgegenständen versagt werden, soweit dies den Untersuchungszweck gefährden kann. Liegen die Voraussetzungen von Satz 1 vor und befindet sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft oder ist diese im Fall der vorläufigen Festnahme beantragt, sind dem Verteidiger die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung wesentlichen Informationen in geeigneter Weise zugänglich zu machen; in der Regel ist insoweit Akteneinsicht zu gewähren.

(3) Die Einsicht in die Protokolle über die Vernehmung des Beschuldigten und über solche richterlichen Untersuchungshandlungen, bei denen dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet worden ist oder hätte gestattet werden müssen, sowie in die Gutachten von Sachverständigen darf dem Verteidiger in keiner Lage des Verfahrens versagt werden.

(4) Der Beschuldigte, der keinen Verteidiger hat, ist in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 3 befugt, die Akten einzusehen und unter Aufsicht amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen, soweit der Untersuchungszweck auch in einem anderen Strafverfahren nicht gefährdet werden kann und überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter nicht entgegenstehen. Werden die Akten nicht elektronisch geführt, können ihm an Stelle der Einsichtnahme in die Akten Kopien aus den Akten bereitgestellt werden.

(5) Über die Gewährung der Akteneinsicht entscheidet im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im Übrigen der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts. Versagt die Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht, nachdem sie den Abschluss der Ermittlungen in den Akten vermerkt hat, versagt sie die Einsicht nach Absatz 3 oder befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß, so kann gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten entsprechend. Diese Entscheidungen werden nicht mit Gründen versehen, soweit durch deren Offenlegung der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte.

(6) Ist der Grund für die Versagung der Akteneinsicht nicht vorher entfallen, so hebt die Staatsanwaltschaft die Anordnung spätestens mit dem Abschluß der Ermittlungen auf. Dem Verteidiger oder dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat, ist Mitteilung zu machen, sobald das Recht zur Akteneinsicht wieder uneingeschränkt besteht.

(7) (weggefallen)

(1) Über die Hauptverhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen und von dem Vorsitzenden und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, soweit dieser in der Hauptverhandlung anwesend war, zu unterschreiben. Der Tag der Fertigstellung ist darin anzugeben oder aktenkundig zu machen.

(2) Ist der Vorsitzende verhindert, so unterschreibt für ihn der älteste beisitzende Richter. Ist der Vorsitzende das einzige richterliche Mitglied des Gerichts, so genügt bei seiner Verhinderung die Unterschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.

Entscheidungen der erkennenden Gerichte, die der Urteilsfällung vorausgehen, unterliegen nicht der Beschwerde. Ausgenommen sind Entscheidungen über Verhaftungen, die einstweilige Unterbringung, Beschlagnahmen, die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, das vorläufige Berufsverbot oder die Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangsmitteln sowie alle Entscheidungen, durch die dritte Personen betroffen werden.

(1) Über die Hauptverhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen und von dem Vorsitzenden und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, soweit dieser in der Hauptverhandlung anwesend war, zu unterschreiben. Der Tag der Fertigstellung ist darin anzugeben oder aktenkundig zu machen.

(2) Ist der Vorsitzende verhindert, so unterschreibt für ihn der älteste beisitzende Richter. Ist der Vorsitzende das einzige richterliche Mitglied des Gerichts, so genügt bei seiner Verhinderung die Unterschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.

(1) Der Verteidiger ist befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der Anklage vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen.

(2) Ist der Abschluss der Ermittlungen noch nicht in den Akten vermerkt, kann dem Verteidiger die Einsicht in die Akten oder einzelne Aktenteile sowie die Besichtigung von amtlich verwahrten Beweisgegenständen versagt werden, soweit dies den Untersuchungszweck gefährden kann. Liegen die Voraussetzungen von Satz 1 vor und befindet sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft oder ist diese im Fall der vorläufigen Festnahme beantragt, sind dem Verteidiger die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung wesentlichen Informationen in geeigneter Weise zugänglich zu machen; in der Regel ist insoweit Akteneinsicht zu gewähren.

(3) Die Einsicht in die Protokolle über die Vernehmung des Beschuldigten und über solche richterlichen Untersuchungshandlungen, bei denen dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet worden ist oder hätte gestattet werden müssen, sowie in die Gutachten von Sachverständigen darf dem Verteidiger in keiner Lage des Verfahrens versagt werden.

(4) Der Beschuldigte, der keinen Verteidiger hat, ist in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 3 befugt, die Akten einzusehen und unter Aufsicht amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen, soweit der Untersuchungszweck auch in einem anderen Strafverfahren nicht gefährdet werden kann und überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter nicht entgegenstehen. Werden die Akten nicht elektronisch geführt, können ihm an Stelle der Einsichtnahme in die Akten Kopien aus den Akten bereitgestellt werden.

(5) Über die Gewährung der Akteneinsicht entscheidet im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im Übrigen der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts. Versagt die Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht, nachdem sie den Abschluss der Ermittlungen in den Akten vermerkt hat, versagt sie die Einsicht nach Absatz 3 oder befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß, so kann gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten entsprechend. Diese Entscheidungen werden nicht mit Gründen versehen, soweit durch deren Offenlegung der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte.

(6) Ist der Grund für die Versagung der Akteneinsicht nicht vorher entfallen, so hebt die Staatsanwaltschaft die Anordnung spätestens mit dem Abschluß der Ermittlungen auf. Dem Verteidiger oder dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat, ist Mitteilung zu machen, sobald das Recht zur Akteneinsicht wieder uneingeschränkt besteht.

(7) (weggefallen)

(1) Über die Hauptverhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen und von dem Vorsitzenden und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, soweit dieser in der Hauptverhandlung anwesend war, zu unterschreiben. Der Tag der Fertigstellung ist darin anzugeben oder aktenkundig zu machen.

(2) Ist der Vorsitzende verhindert, so unterschreibt für ihn der älteste beisitzende Richter. Ist der Vorsitzende das einzige richterliche Mitglied des Gerichts, so genügt bei seiner Verhinderung die Unterschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.

(1) Stellt sich nach Eröffnung des Hauptverfahrens ein Verfahrenshindernis heraus, so kann das Gericht außerhalb der Hauptverhandlung das Verfahren durch Beschluß einstellen.

(2) Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar.

(1) Das Protokoll muß den Gang und die Ergebnisse der Hauptverhandlung im wesentlichen wiedergeben und die Beachtung aller wesentlichen Förmlichkeiten ersichtlich machen, auch die Bezeichnung der verlesenen Urkunden oder derjenigen, von deren Verlesung nach § 249 Abs. 2 abgesehen worden ist, sowie die im Laufe der Verhandlung gestellten Anträge, die ergangenen Entscheidungen und die Urteilsformel enthalten. In das Protokoll muss auch der wesentliche Ablauf und Inhalt einer Erörterung nach § 257b aufgenommen werden.

(1a) Das Protokoll muss auch den wesentlichen Ablauf und Inhalt sowie das Ergebnis einer Verständigung nach § 257c wiedergeben. Gleiches gilt für die Beachtung der in § 243 Absatz 4, § 257c Absatz 4 Satz 4 und Absatz 5 vorgeschriebenen Mitteilungen und Belehrungen. Hat eine Verständigung nicht stattgefunden, ist auch dies im Protokoll zu vermerken.

(2) Aus der Hauptverhandlung vor dem Strafrichter und dem Schöffengericht sind außerdem die wesentlichen Ergebnisse der Vernehmungen in das Protokoll aufzunehmen; dies gilt nicht, wenn alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel verzichten oder innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt wird. Der Vorsitzende kann anordnen, dass anstelle der Aufnahme der wesentlichen Vernehmungsergebnisse in das Protokoll einzelne Vernehmungen im Zusammenhang als Tonaufzeichnung zur Akte genommen werden. § 58a Abs. 2 Satz 1 und 3 bis 6 gilt entsprechend.

(3) Kommt es auf die Feststellung eines Vorgangs in der Hauptverhandlung oder des Wortlauts einer Aussage oder einer Äußerung an, so hat der Vorsitzende von Amts wegen oder auf Antrag einer an der Verhandlung beteiligten Person die vollständige Protokollierung und Verlesung anzuordnen. Lehnt der Vorsitzende die Anordnung ab, so entscheidet auf Antrag einer an der Verhandlung beteiligten Person das Gericht. In dem Protokoll ist zu vermerken, daß die Verlesung geschehen und die Genehmigung erfolgt ist oder welche Einwendungen erhoben worden sind.

(4) Bevor das Protokoll fertiggestellt ist, darf das Urteil nicht zugestellt werden.

Die Beobachtung der für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. Gegen den diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt des Protokolls ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.

(2) Ebenso ist zu verfahren, wenn

1.
sich erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßnahme oder die Verhängung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge rechtfertigen,
2.
das Gericht von einer in der Verhandlung mitgeteilten vorläufigen Bewertung der Sach- oder Rechtslage abweichen will oder
3.
der Hinweis auf eine veränderte Sachlage zur genügenden Verteidigung des Angeklagten erforderlich ist.

(3) Bestreitet der Angeklagte unter der Behauptung, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten oder die zu den in Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten gehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen.

(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint.

(1) Das Protokoll muß den Gang und die Ergebnisse der Hauptverhandlung im wesentlichen wiedergeben und die Beachtung aller wesentlichen Förmlichkeiten ersichtlich machen, auch die Bezeichnung der verlesenen Urkunden oder derjenigen, von deren Verlesung nach § 249 Abs. 2 abgesehen worden ist, sowie die im Laufe der Verhandlung gestellten Anträge, die ergangenen Entscheidungen und die Urteilsformel enthalten. In das Protokoll muss auch der wesentliche Ablauf und Inhalt einer Erörterung nach § 257b aufgenommen werden.

(1a) Das Protokoll muss auch den wesentlichen Ablauf und Inhalt sowie das Ergebnis einer Verständigung nach § 257c wiedergeben. Gleiches gilt für die Beachtung der in § 243 Absatz 4, § 257c Absatz 4 Satz 4 und Absatz 5 vorgeschriebenen Mitteilungen und Belehrungen. Hat eine Verständigung nicht stattgefunden, ist auch dies im Protokoll zu vermerken.

(2) Aus der Hauptverhandlung vor dem Strafrichter und dem Schöffengericht sind außerdem die wesentlichen Ergebnisse der Vernehmungen in das Protokoll aufzunehmen; dies gilt nicht, wenn alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel verzichten oder innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt wird. Der Vorsitzende kann anordnen, dass anstelle der Aufnahme der wesentlichen Vernehmungsergebnisse in das Protokoll einzelne Vernehmungen im Zusammenhang als Tonaufzeichnung zur Akte genommen werden. § 58a Abs. 2 Satz 1 und 3 bis 6 gilt entsprechend.

(3) Kommt es auf die Feststellung eines Vorgangs in der Hauptverhandlung oder des Wortlauts einer Aussage oder einer Äußerung an, so hat der Vorsitzende von Amts wegen oder auf Antrag einer an der Verhandlung beteiligten Person die vollständige Protokollierung und Verlesung anzuordnen. Lehnt der Vorsitzende die Anordnung ab, so entscheidet auf Antrag einer an der Verhandlung beteiligten Person das Gericht. In dem Protokoll ist zu vermerken, daß die Verlesung geschehen und die Genehmigung erfolgt ist oder welche Einwendungen erhoben worden sind.

(4) Bevor das Protokoll fertiggestellt ist, darf das Urteil nicht zugestellt werden.

(1) Über die Hauptverhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen und von dem Vorsitzenden und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, soweit dieser in der Hauptverhandlung anwesend war, zu unterschreiben. Der Tag der Fertigstellung ist darin anzugeben oder aktenkundig zu machen.

(2) Ist der Vorsitzende verhindert, so unterschreibt für ihn der älteste beisitzende Richter. Ist der Vorsitzende das einzige richterliche Mitglied des Gerichts, so genügt bei seiner Verhinderung die Unterschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.

(1) Entscheidungen, die in Anwesenheit der davon betroffenen Person ergehen, werden ihr durch Verkündung bekanntgemacht. Auf Verlangen ist ihr eine Abschrift zu erteilen.

(2) Andere Entscheidungen werden durch Zustellung bekanntgemacht. Wird durch die Bekanntmachung der Entscheidung keine Frist in Lauf gesetzt, so genügt formlose Mitteilung.

(3) Dem nicht auf freiem Fuß Befindlichen ist das zugestellte Schriftstück auf Verlangen vorzulesen.