Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 25. Nov. 2014 - 2 Ws 614/14

ECLI:ECLI:DE:OLGKOBL:2014:1125.2WS614.14.0A
25.11.2014

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Tenor

Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss der Vorsitzenden Richterin der 9. Strafkammer des Landgerichts Koblenz vom 29. Oktober 2014 wird als unbegründet auf seine Kosten (§ 473 Abs. 1 S. 1 StPO) verworfen.

Gründe

1

Die mit Verteidigerschriftsatz vom 4. November 2014 eingelegte Beschwerde des Angeklagten I. gegen die von der Kammervorsitzenden am 29. Oktober 2014 beschlossene Aufhebung der Bestellung von Rechtsanwalt Ko. zum Verteidiger und Beiordnung von Rechtsanwalt Kö. ist unbegründet.

2

1.) Es entspricht der allgemeinen Auffassung, dass eine Verteidigerbestellung aus wichtigem Grund widerrufen werden kann, wenn Umstände vorliegen, die den Zweck der Pflichtverteidigung, dem Beschuldigten einen geeigneten Beistand zu sichern und einen ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu gewährleisten, gefährden (vgl. nur Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 143 Rdn. 3 m.w.N.). Zu solchen Umständen zählt auch die Verhinderung des Verteidigers, an den vorgesehenen Hauptverhandlungsterminen teilzunehmen (OLG Hamm, 2 Ws 56/06 vom 02.03.2006 Rdn. 10 bei juris; OLG Celle, NStZ 2008, 583; OLG Stuttgart, 2 Ws 97/11, 2 Ws 98/11 vom 17.05.2011 Rdn. 12 bei juris; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O.). Dieser Widerrufsgrund liegt hier vor. Nach Erhalt der Ladung zu den anberaumten Hauptverhandlungsterminen am 11., 12. und 18. November, 2., 10. und 17. Dezember 2014 erklärte Rechtsanwalt Ko. mit Schreiben vom 20. Oktober 2014, seine Teilnahme für keinen der Termine zusagen zu können. Der Widerruf war daraufhin geboten. Eine Verpflichtung, neben Rechtsanwalt Ko. einen weiteren Pflichtverteidiger beizuordnen, bestand nicht. Die Verteidigung des Angeklagten konnte vielmehr durch Bestellung eines anderen Verteidigers an Stelle des bisherigen Pflichtverteidigers gesichert werden (OLG Celle a.a.O.; OLG Stuttgart a.a.O.)

3

Die Rechte des Angeklagten werden dadurch nicht verletzt, auch wenn er mit Schreiben an die Strafkammer vom 27. Oktober 2014 nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass Rechtsanwalt Ko. sein Vertrauen genieße und er keinesfalls einen anderen Verteidiger akzeptieren werde. Zwar fordert der Grundsatz des fairen Verfahrens, die Wünsche des Angeklagten auf Beiordnung eines Verteidigers möglichst zu berücksichtigen. Ein Anspruch auf Bestellung des von ihm benannten Rechtsanwalts besteht jedoch nicht. Vielmehr kann ihm in begründeten Ausnahmefällen die Beiordnung des Verteidigers seiner Wahl auch versagt werden, wobei eine solche Ausnahme gerade dadurch entstehen kann, dass der Verteidiger sich außer Stande erklärt, an den Hauptverhandlungsterminen teilzunehmen (zu allem BVerfG NStZ 2006, 460, 461).

4

Die der Terminsplanung des Verteidigers zuwiderlaufende Anberaumung der Hauptverhandlungstermine verletzt den Grundsatz des fairen Verfahrens nicht. Die Vorsitzende der Strafkammer hat das Interesse des Angeklagten, in der Hauptverhandlung von dem Verteidiger seiner Wahl verteidigt zu werden, in ausreichender Weise dadurch gewahrt, dass sie Rechtsanwalt Ko. die vorgesehenen Verhandlungstermine per Telefax bereits am 29. August 2014, mehr als zwei Monate vor Beginn der Verhandlung, mitteilte und ihm damit Gelegenheit gab, seine sonstigen Termine darauf einzurichten. Gegen eine eingehendere Abstimmung der Zeitplanung mit der Terminsauslastung des Verteidigers sprachen zwingende Hinderungsgründe:

5

a) Die Strafkammervorsitzende hatte die Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens auch in anderen Hinsicht zu gewährleisten und dabei insbesondere das den Freiheitsanspruch des Angeklagten schützende Beschleunigungsgebot in Haftsachen zu beachten (vgl. BVerfG a.a.O.), das durch § 121 Abs. 1 StPO Geltung beanspruchte. Die in dieser Vorschrift für den Vollzug von Untersuchungshaft bestimmte Sechsmonatsfrist läuft vorliegend am 27. November 2014 ab. Gründe, die ausnahmsweise eine darüber hinausgehende Fortdauer der Untersuchungshaft rechtfertigen könnten, liegen nach Ansicht der Kammervorsitzenden nicht vor, so dass es zur Sicherung einer fristgerechten Urteilsverkündung ihre Aufgabe war, eine Fristunterbrechung nach § 121 Abs. 3 Satz 2 StPO durch Beginn der Hauptverhandlung vor Fristablauf herbeizuführen. Dem hatte sie durch eine entsprechende Terminierung Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG a.a.O.). Dabei dürfen mit dem Beschleunigungsgebot unvereinbare Verzögerungen aufgrund nicht behebbarer Verhinderungen des vom Angeklagten benannten Verteidigers nicht als verfahrensimmanent hingenommen werden, vielmehr sind sie, wie hier geschehen, durch Bestellung eines anderen Pflichtverteidigers zu vermeiden (vgl. OLG Hamm a.a.O.; BVerfG NStZ-RR 2007, 311, 314 m.w.N.).

6

Von besonderer Bedeutung war das Beschleunigungsgebot, weil es nicht nur dem Freiheitsanspruch des Angeklagten I., sondern auch den Freiheitsansprüchen der beiden ebenfalls inhaftierten Mitangeklagten gerecht werden musste. Die Sechsmonatsfrist der gegen die Mitangeklagten vollzogenen Untersuchungshaft endet ebenfalls mit dem 27. November 2014. Deren Verteidiger waren und sind nach Auflösung anfänglicher Terminskollisionen in der Lage, die angesetzten Hauptverhandlungstermine wahrzunehmen. In dieser Verfahrenssituation war dem Gebot der Verfahrensbeschleunigung schon zur Wahrung der Freiheitsrechte der Mitangeklagten Vorrang vor dem Recht eines einzelnen Angeklagten auf Verteidigung durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl einzuräumen und der Interessenausgleich, wie er hier erforderlich war, durch Bestellung eines anderen Verteidigers herbeizuführen (OLG Celle, OLG Stuttgart und BVerfG NStZ 2006, jeweils a.a.O.).

7

b) Einer Koordinierung der Termine standen darüber hinaus tatsächliche Umstände entgegen.

8

Die Terminslage der Strafkammer ist, wie die Vorsitzende in ihrer Nichtabhilfeentscheidung vom 10. November 2014 ausführlich dargestellt hat, angespannt. Die Durchführung der Hauptverhandlung konnte die Vorsitzende nur dadurch erreichen, dass sie die bereits anberaumten Verhandlungen in zwei weniger dringlichen Nichthaftsachen absetzte, um die dadurch frei gewordenen Tage für die Terminierung nutzen zu können.

9

Die Termine mussten mit insgesamt vier Verteidigern abgestimmt werden. Während die Verteidiger der Mitangeklagten nach Erhalt der Terminsankündigung vier der sechs Termine bestätigen und die verbliebenen Kollisionen nach Erhalt der Ladung beseitigen konnten, teilte Rechtsanwalt Ko. mit Schriftsatz vom 5. September 2014 mit, dass er seine Teilnahme nur für den 18. November 2014 zusagen könne und er im Übrigen voraussichtlich bis Herbst 2015 an jedem Dienstag und Donnerstag, den regelmäßigen Sitzungstagen der Kammer, in einer anderen Sache terminlich gebunden sei. Nach Erhalt der Ladung wiederholte er mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2014 seine Verhinderungsanzeige und wies darauf hin, dass er zwischenzeitlich auch den vorgesehenen Termin vom 18. November 2014 anderweitig vergeben habe. Damit verband er den Vorwurf, die Kammervorsitzende habe noch nicht einmal „ansatzweise ernsthaft versucht, geeignete Termine zu finden, die mit den terminlichen Verhinderungen Anforderungen des oder der Verteidiger zumindest annähernd in Einklang gebracht werden könnten“.

10

Bei dieser Sachlage bestand kein Spielraum für die Absprache anderer, der Terminsauslastung des Verteidigers angepasster Hauptverhandlungstermine. Die Entscheidung der Kammervorsitzenden, bei der Terminierung den Freitag unberücksichtigt zu lassen, ist sachlich gerechtfertigt, da aus Gründen der Gerichtsorganisation an diesem Tag regelmäßig nur halbtags verhandelt werden kann. In Haftsachen ist jedoch nach Möglichkeit ganztägig zu verhandeln.

11

Unter den gegebenen Vorgaben rechtlicher und tatsächlicher Art ist die Entscheidung der Vorsitzenden, die Bestellung von Rechtsanwalt Ko. zum Verteidiger zu widerrufen und dem Angeklagten einen anderen Verteidiger beizuordnen, nicht zu beanstanden.

12

2.) Die Bestellung von Rechtsanwalt Kö. ist prozessordnungsgemäß erfolgt.

13

Die Kammervorsitzende hat mit Schreiben vom 24. Oktober 2014 den Angeklagten I. auf die Verhinderung des Rechtsanwalts Ko. an den vorgesehenen Hauptverhandlungsterminen und die beabsichtigte Bestellung von Rechtsanwalt Kö. anstelle von Rechtsanwalt Ko. hingewiesen. Zugleich hat sie ihm Gelegenheit gegeben, seinerseits einen zur Wahrnehmung der Hauptverhandlungstermine bereiten Rechtsanwalt zu benennen und damit der Vorschrift des § 142 Abs. 1 Satz 1 StPO genügt. Nach Eingang der Stellungnahme des Angeklagten am 27. Oktober 2014 hat sie mit Beschluss vom 29. Oktober 2014 die Bestellung von Rechtsanwalt Ko. aufgehoben und dem Angeklagten Rechtsanwalt Kö. beigeordnet.

14

Anhaltspunkte, dass Rechtsanwalt Kö. eine sachgerechte und ordnungsgemäße Verteidigung des Angeklagten nicht gewährleisten könnte, sind nicht erkennbar.

15

Über den mit Schriftsatz des Rechtsanwalts Ko. vom 12. November 2014 gestellten Antrag des Angeklagten, Rechtsanwalt Kö. zu entpflichten, hat der Senat nicht zu entscheiden.

16

Nach alledem ist die Beschwerde des Angeklagten als unbegründet zu verwerfen.

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Strafprozeßordnung - StPO | § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung


(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc

Strafprozeßordnung - StPO | § 121 Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate


(1) Solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt, darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden

Strafprozeßordnung - StPO | § 142 Zuständigkeit und Bestellungsverfahren


(1) Der Antrag des Beschuldigten nach § 141 Absatz 1 Satz 1 ist vor Erhebung der Anklage bei den Behörden oder Beamten des Polizeidienstes oder bei der Staatsanwaltschaft anzubringen. Die Staatsanwaltschaft legt ihn mit einer Stellungnahme unverzügli

Referenzen

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

(1) Solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt, darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Haftbefehl nach Ablauf der sechs Monate aufzuheben, wenn nicht der Vollzug des Haftbefehls nach § 116 ausgesetzt wird oder das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft anordnet.

(3) Werden die Akten dem Oberlandesgericht vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist vorgelegt, so ruht der Fristenlauf bis zu dessen Entscheidung. Hat die Hauptverhandlung begonnen, bevor die Frist abgelaufen ist, so ruht der Fristenlauf auch bis zur Verkündung des Urteils. Wird die Hauptverhandlung ausgesetzt und werden die Akten unverzüglich nach der Aussetzung dem Oberlandesgericht vorgelegt, so ruht der Fristenlauf ebenfalls bis zu dessen Entscheidung.

(4) In den Sachen, in denen eine Strafkammer nach § 74a des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, entscheidet das nach § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Oberlandesgericht. In den Sachen, in denen ein Oberlandesgericht nach den §§ 120 oder 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, tritt an dessen Stelle der Bundesgerichtshof.

(1) Der Antrag des Beschuldigten nach § 141 Absatz 1 Satz 1 ist vor Erhebung der Anklage bei den Behörden oder Beamten des Polizeidienstes oder bei der Staatsanwaltschaft anzubringen. Die Staatsanwaltschaft legt ihn mit einer Stellungnahme unverzüglich dem Gericht zur Entscheidung vor, sofern sie nicht nach Absatz 4 verfährt. Nach Erhebung der Anklage ist der Antrag des Beschuldigten bei dem nach Absatz 3 Nummer 3 zuständigen Gericht anzubringen.

(2) Ist dem Beschuldigten im Vorverfahren ein Pflichtverteidiger gemäß § 141 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 zu bestellen, so stellt die Staatsanwaltschaft unverzüglich den Antrag, dem Beschuldigten einen Pflichtverteidiger zu bestellen, sofern sie nicht nach Absatz 4 verfährt.

(3) Über die Bestellung entscheidet

1.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Staatsanwaltschaft oder ihre zuständige Zweigstelle ihren Sitz hat, oder das nach § 162 Absatz 1 Satz 3 zuständige Gericht;
2.
in den Fällen des § 140 Absatz 1 Nummer 4 das Gericht, dem der Beschuldigte vorzuführen ist;
3.
nach Erhebung der Anklage der Vorsitzende des Gerichts, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(4) Bei besonderer Eilbedürftigkeit kann auch die Staatsanwaltschaft über die Bestellung entscheiden. Sie beantragt unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach ihrer Entscheidung, die gerichtliche Bestätigung der Bestellung oder der Ablehnung des Antrags des Beschuldigten. Der Beschuldigte kann jederzeit die gerichtliche Entscheidung beantragen.

(5) Vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers ist dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, innerhalb einer zu bestimmenden Frist einen Verteidiger zu bezeichnen. § 136 Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Ein von dem Beschuldigten innerhalb der Frist bezeichneter Verteidiger ist zu bestellen, wenn dem kein wichtiger Grund entgegensteht; ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn der Verteidiger nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung steht.

(6) Wird dem Beschuldigten ein Pflichtverteidiger bestellt, den er nicht bezeichnet hat, ist er aus dem Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer (§ 31 der Bundesrechtsanwaltsordnung) auszuwählen. Dabei soll aus den dort eingetragenen Rechtsanwälten entweder ein Fachanwalt für Strafrecht oder ein anderer Rechtsanwalt, der gegenüber der Rechtsanwaltskammer sein Interesse an der Übernahme von Pflichtverteidigungen angezeigt hat und für die Übernahme der Verteidigung geeignet ist, ausgewählt werden.

(7) Gerichtliche Entscheidungen über die Bestellung eines Pflichtverteidigers sind mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Sie ist ausgeschlossen, wenn der Beschuldigte einen Antrag nach § 143a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 stellen kann.