Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 17. März 2016 - 2 Ws 419/15 Vollz

ECLI:ECLI:DE:OLGKOBL:2016:0317.2WS419.15VOLLZ.0A
bei uns veröffentlicht am17.03.2016

Tenor

1. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz in Diez vom 26. Juni 2015 wird als unzulässig verworfen.

2. Die Rechtsbeschwerde des Leiters der Justizvollzugs- und Sicherungsverwahrungsanstalt Diez gegen die bezeichnete Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist erledigt.

3. Der Antragsteller hat die Kosten seiner Rechtsbeschwerde und die ihm durch die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer auferlegten Kosten zu tragen. Im Übrigen fallen die Kosten des Verfahrens, einschließlich der insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Antragstellers, der Staatskasse zur Last.

4. Der Streitwert für die Rechtsbeschwerden wird gemäß §§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8, 60, 52 Abs. 1 GKG auf jeweils 500,-- € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Mit Beschluss vom 26. Juni 2015 entschied die Strafvollstreckungskammer über den Antrag des in der Sicherungsverwahrung Untergebrachten nach § 109 StVollzG gegen einen Bescheid der Justiz- und Sicherungsverwahrungsanstalt Diez (Antragsgegnerin) vom 15. Oktober 2014, mit dem die Anstalt die vom Antragsteller am 26. September 2014 beantragten, über die für alle Sicherungsverwahrten vorgesehenen vier Mindestausführungen pro Jahr hinausgehenden Vollzugslockerungen in Form von begleiteten Ausgängen, hilfsweise vierzehntägigen Ausführungen abgelehnt hatte.

2

In dem Verfahren brachte der durch einen Rechtsanwalt vertretene Antragsteller vor, die Ablehnungsbegründung enthalte nur eine pauschale Bezugnahme auf Flucht- und Missbrauchsgefahr und berücksichtige nicht seine besondere Stellung als „Altfall“ der Sicherungsverwahrung, die zu einer Besserbehandlung gegenüber den Normalfällen der Unterbringung führen müsse.

3

Er beantragte,

4

den angefochtenen Bescheid der Antragsgegnerin aufzuheben und diese zu verpflichten, ihm begleitete Ausgänge, jedenfalls mehr als die vorgesehene Mindestanzahl an Ausführungen zu gewähren.

5

Hilfsweise beantragte er,

6

die Antragsgegnerin zu verpflichten, seinen Antrag vom 26. September 2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

7

Die Antragsgegnerin beantragte,

8

die Anträge auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.

9

Sie hielt den Hauptantrag für unzulässig, weil die Gewährung der beantragten Vollzugslockerungen in ihre Beurteilung bzw. ihr Ermessen gestellt und der dadurch eröffnete Entscheidungsspielraum nicht soweit reduziert sei, dass eine Verpflichtung zur Gewährung der beantragten Maßnahmen bestünde. Der Hilfsantrag war ihrer Auffassung nach unbegründet, weil sie die Beurteilung der Flucht- und Missbrauchsgefahr und das ihr zur Frequenz der Ausführungen zustehende Ermessen unter Einbeziehung und Abwägung aller wesentlichen Gesichtspunkte ausgeübt habe.

10

Die Strafvollstreckungskammer schloss sich zum Hauptantrag der Auffassung der Antragsgegnerin an und wies den Antrag als unzulässig zurück.

11

Dem Hilfsantrag gab sie hingegen statt und verpflichtete die Antragsgegnerin unter Aufhebung deren Bescheids vom 15. Oktober 2014, den Antrag des Untergebrachten vom 26. September 2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Sie hielt das bei der Entscheidung über die beantragten Vollzugslockerungen ausgeübte Ermessen der Antragsgegnerin für fehlerhaft, weil dort der besondere Status des Untergebrachten als „Altfall“ der Sicherungsverwahrung keine Berücksichtigung gefunden habe. Die Kosten des Verfahrens hat sie, soweit der Hauptantrag zurückgewiesen worden ist, dem Antragsteller, im Übrigen, einschließlich der notwendigen Auslagen des Antragstellers, der Staatskasse auferlegt.

12

Gegen diese Entscheidung haben der Antragsteller - ohne Beteiligung eines Rechtsanwalts zu Protokoll des Rechtspflegers - und die Antragsgegnerin jeweils Rechtsbeschwerde eingelegt. Sie rügen die Verletzung materiellen Rechts.

13

Dem Antragsteller geht die getroffene Entscheidung nicht weit genug. Die Antragsgegnerin müsse verpflichtet werden, ihm wöchentliche Ausführungen zu gewähren.

14

Die Antragsgegnerin hält die Nachprüfung der Entscheidung über den Hilfsantrag zur Fortbildung des Rechts und Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung für geboten. Das Gericht unterscheide schon nicht zwischen der Lockerungsmaßnahme des begleiteten Ausgangs nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 LSVVollzG und der Ausführung gem. § 43 Abs. 1 LSVVollzG. Nur letztgenannte Bestimmung enthalte eine Ermessensregelung, während § 40 LSVVollzG, wie sich aus Absatz 2 der Vorschrift ergebe, bei Vorliegen der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen eine Gewährungsverpflichtung normiere. Bei Prüfung der einer Gewährung von Vollzugslockerungen entgegenstehenden Flucht- und Missbrauchsgefahr stehe der Vollzugsbehörde ein von den Gerichten nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu, in dessen Rahmen die Berücksichtigung des Aspekts des „Altfalls“ rechtssystematisch verfehlt wäre. Die Besonderheiten eines „Altfalls“ seien für die Gerichte bei Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Unterbringung von Bedeutung und beträfen, soweit eine Sonderbehandlung erwogen werde, die Frage nach der richtigen Betreuung gemäß § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB.

15

Nach Eingang der Rechtsbeschwerden wurde der Untergebrachte aufgrund des Beschlusses des 1. Strafsenats des Oberlandesgerichts Koblenz 1 Ws 341/15 vom 12. August 2015 am 20. August 2015 aus der Unterbringung entlassen. Mit dieser Entscheidung hatte der Senat die sofortigen Beschwerden des Antragstellers und der Staatsanwaltschaft gegen die durch die Strafvollstreckungskammer mit zahlreichen Weisungen ausgesprochene Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung als unbegründet verworfen. Der Senat gelangte zu der Prognose, dass von dem an einer psychischen Störung leidenden Untergebrachten zwar keine Gefahr von Gewalttaten ausgehe, aber konkrete personen- und handlungsbezogene Umstände den Schluss rechtfertigen, der Untergebrachte werde im Fall einer Entlassung mit hoher Wahrscheinlichkeit kurz- bis mittelfristig wieder Sexualdelikte begehen, die rechtlich als Verbrechen im Sinne des § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB zu qualifizieren und damit zu den schwersten Sexualdelikten zu rechnen seien. Durch seine schlechte körperliche Verfassung und das Bereitstehen eines geeigneten Empfangsraums bei einer Angehörigen sei das Risiko einer erneuten Tatbegehung jedoch so weit gemindert, dass eine durch Weisungen abgesicherte Aussetzung der weiteren Unterbringung zur Bewährung erfolgen könne.

16

Das Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz beantragt nunmehr, die Rechtsbeschwerden für erledigt zu erklären und dem Untergebrachten gemäß § 121 Abs. 2 Satz 2 StVollzG die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin ohne das erledigende Ereignis zu dem erstrebten Erfolg und zur Zurückweisung des Antrags des Untergebrachten geführt hätte.

II.

17

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist nicht für erledigt zu erklären.

18

Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann eine Erledigung der Hauptsache nur dann eintreten, wenn die Rechtsbeschwerde bei ihrer Einlegung zulässig gewesen ist, also auch die in § 116 Abs. 1 StVollzG bestimmten besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen vorgelegen haben. War dies nicht der Fall, so ergeht keine Kosten- und Auslagenentscheidung nach 121 Abs. 2 Satz 2 StVollzG. Vielmehr ist die Rechtsbeschwerde dann als unzulässig zu verwerfen (OLG Koblenz, 2 Ws 1152/12 (Vollz) vom 04.03.2013; 1 Ws 625/07 (Vollz) vom 23.01.2008 m.w.N).

19

Der Antragsteller hat seine Rechtsbeschwerde zwar form- und fristgerecht zu Protokoll der Rechtsantragsstelle des Landgerichts eingelegt. Es ist jedoch nicht geboten, die Nachprüfung der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer, soweit sie den Antragsteller mit Ablehnung seines Hauptantrags beschwert, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen, so dass die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 116 Abs. 1 StVollzG nicht erfüllt sind.

20

Wann entsprechend dem Hauptantrag des Antragstellers eine Verpflichtung der Vollzugsbehörde auszusprechen ist, die beantragten Amtshandlungen vorzunehmen, ergibt sich aus dem Gesetz. Gemäß § 115 Abs. 4 Satz 1 StVollzG setzt eine solche Verpflichtung voraus, dass die Sache spruchreif ist, das heißt, seitens des Gerichts keine weiteren Erhebungen mehr erforderlich sind, um eine endgültige Entscheidung treffen zu können (Bachmann in LNNV Abschn. P Rn. 82). Steht der Behörde, wie vorliegend bei Prüfung der Flucht- und Missbrauchsgefahr nach § 40 Abs. 2 LSVVollzG, ein Beurteilungs- oder bei Entscheidung über Ausführungen nach § 43 Abs. 1 LSVVollzG ein Ermessensspielraum zu, darf das Gericht darin nicht eingreifen. Ein Verpflichtungsausspruch kommt in diesen Fällen nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Spielräume auf null reduziert sind, so dass nur noch eine Entscheidung rechtlich vertretbar ist (Bachmann a.a.O.). Ein solcher Ausnahmefall ist hier nicht gegeben. Bei Beurteilung der Flucht- und Missbrauchsgefahr und bei Ausübung ihres Ermessens hat die Vollzugsbehörde die im Einzelfall widerstreitenden Gesichtspunkte zu berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen (Laubenthal in LNNV Abschn. E Rn. 124 und 146), so dass der vom Antragsteller eingebrachte Aspekt des „Altfalls“, wäre er berücksichtigungsfähig, für sich allein betrachtet ein bestimmtes Ergebnis nicht tragen kann.

21

Die Strafvollstreckungskammer hat daher auf Grundlage ihrer Rechtsauffassung richtig den gestellten Hauptantrag zurückgewiesen und unter Aufhebung des Bescheids der Antragsgegnerin diese entsprechend dem Hilfsantrag gemäß § 115 Abs. 4 Satz 2 StVollzG lediglich dazu verpflichtet, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

22

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist daher mit der Kostenfolge aus §§ 121 Abs. 1 und 4 StVollzG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.

III.

23

Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin ist für erledigt zu erklären.

24

Bei ihrer form- und fristgerechten Einlegung waren auch die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 116 Abs. 1 StVollzG erfüllt. Die Streitfrage, ob die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf Grundlage des Abstands- und Vertrauensschutzgebots zur Verhältnismäßigkeit einer nachträglich, über die frühere Zehnjahresfrist hinaus verlängerten Sicherungsverwahrung entwickelten Grundsätze (BVerfG, Urt. 2 BvR 2333/08 u.a. vom 04.05.2011 Ls. 4, NStZ 2011, 450) auch im Maßregelvollzug bei Beurteilung von Flucht- und Missbrauchsgefahr oder der Ausübung vollzugsbehördlichen Ermessens bei Genehmigung von Ausführungen zu berücksichtigen sind, wäre zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung klärungsbedürftig gewesen.

25

Eine Entscheidung über Vollzugslockerungen und Ausführungen ist jedoch nicht mehr zu treffen, nachdem der Antragsteller am 20. August 2015 aus dem Maßregelvollzug entlassen worden ist. Die Rechtsbeschwerde ist damit erledigt. Infolge dessen hat der Senat unter Feststellung der Erledigung nur noch gemäß § 121 Abs. 2 Satz 2 StVollzG über die Kosten des Verfahrens und die dem Antragsteller entstandenen notwendigen Auslagen nach billigem Ermessen zu befinden. Die Kostenentscheidung ist dabei unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstands zum Zeitpunkt der Erledigung zu treffen (Bachmann a.a.O. Abschn. P Rn. 78 a.E.; Senat, 2 Ws 1152/12 (Vollz) vom 04.03.2013).

26

Soweit dem Antragsteller nicht schon die Kosten für seine erfolglose Rechtsbeschwerde und für seinen erstinstanzlich zurückgewiesenen Hauptantrag durch die nach Verwerfung seines Rechtsmittels rechtskräftig gewordene Kostenentscheidung der Strafvollstreckungskammer auferlegt worden sind, trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der insoweit angefallenen notwendigen Auslagen des Antragstellers die Staatskasse.

27

Zwar ist die von der Antragsgegnerin mit ihrer Rechtsbeschwerde vertretene Auffassung richtig. Denn durch das Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebots im Recht der Sicherungsverwahrung vom 5. Dezember 2012 sind die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur Wahrung des für alle Fälle der Sicherungsverwahrung geltenden Abstandsgebots übernommen worden. Dabei hat der Gesetzgeber durch Einführung des § 66c Abs. 1 Nr. 3 StGB auch dem aus dem Abstandsgebot abzuleitenden Minimierungsgebot im Maßregelvollzug (BVerfG a.a.O. Rdn. 116) Rechnung getragen (BT-Drucksache 17/9874 S. 17). Außerdem hat er mit Einführung des Art. 316f EGStGB durch Art. 7 Nr. 2 des Gesetzes für die zusätzlich noch das Vertrauensschutzgebot tangierenden „Altfälle“ eine spezielle, den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts wortgleich entsprechende Regelung zur Anordnung oder Fortdauer der Sicherungsverwahrung getroffen (Art. 316f Abs. 2 S. 2 EGStGB). Im Anschluss daran hat der Landesgesetzgeber durch das Landesgesetz zur Weiterentwicklung von Justizvollzug, Sicherungsverwahrung und Datenschutz vom 8. Mai 2013 unter Artikel 2 in § 39 des Landessicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes (LSVVollzG) für den Maßregelvollzug den in § 66c Abs. 1 Nr. 3 StGB verwendeten Begriff der vollzugsöffnenden Maßnahmen aufgegriffen und ihn als Oberbegriff für Lockerungen (§§ 40 und 41 LSVVollzG), Ausführungen (§§ 43 und 44 LSVVollzG) und Außenbeschäftigung (§ 45 LSVVollzG) eingeführt (Drucksache 16/1910 des Landtags Rhld-Pf. S. 168). Auf der den niedrigsten Freiheitsgrad gewährenden Stufe der „Ausführungen zur Erreichung des Vollzugsziels“ hat er für die der Durchführung dieser Maßnahme entgegenstehende Flucht- und Missbrauchsgefahr auch den strengen, den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zum Minimierungsgebot entsprechenden Maßstab der bundesrechtlichen Norm übernommen, wonach konkrete Anhaltspunkte vorhanden sein müssen, die die Gefahr begründen, dass die Untergebrachten sich trotz besonderer Sicherungsmaßnahmen dem Vollzug entziehen oder die Ausführungen zu erheblichen Straftaten missbrauchen werden (§ 43 Abs. 1 LSVVollzG). Der Gesetzgeber hat damit (und weiteren Vorschriften) ein Gesamtkonzept der Sicherungsverwahrung entwickelt, das den Anforderungen der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung in jeder Hinsicht entspricht. Es besteht daher kein Anlass, die Vertrauensschutzgesichtspunkte, die in den in Art. 316f Abs. 2 S. 2 EGStGB geregelten „Altfällen“ einschlägig sind, nochmals im System der vollzugsöffnenden Maßnahmen zur Geltung zu bringen.

28

Gleichwohl wäre die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses ohne Erfolg geblieben. Der angefochtene Beschluss der Strafvollstreckungskammer wäre zwar aufzuheben (§ 119 Abs. 4 Satz 1 StVollzG), der Antrag auf gerichtliche Entscheidung jedoch wiederum nicht zurückzuweisen gewesen. Bei der neuen Entscheidung wäre nicht auf den Zeitpunkt, in dem der ablehnende Bescheid der Antragsgegnerin ergangen ist, sondern auf die aktuelle Sach- und Rechtslage abzustellen gewesen (Senatsbeschlüsse 2 Ws 647/13 (Vollz) vom 22.01.2014; 2 Ws 1152/12 (Vollz) vom 04.03.2013 m.w.N.). Nach dem zitierten Beschluss des 1. Strafsenats waren zum Erledigungszeitpunkt die Voraussetzungen für eine Beendigung des Maßregelvollzugs durch Außervollzugsetzung der weiteren Vollstreckung erfüllt. Liegen die Fortdauervoraussetzungen nicht mehr vor, kann die Rechtmäßigkeit einer auf Vollzugsebene ausgesprochenen Versagung vollzugsöffnender Maßnahmen dahinstehen. Vorrangig ist in diesem Fall die gerichtliche Entscheidung, mit der die Erledigung (§ 67d Abs. 3 Satz 1 StGB) oder, wie hier, die Außervollzugsetzung der Unterbringung (§ 67d Abs. 2 Satz 1 StGB) ausgesprochen wird. Vollzugsbehördliche Entscheidungen über vollzugsöffnende Maßnahmen werden dadurch gegenstandslos. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Ablehnungsbescheid der Vollzugsbehörde wäre daher im Anschluss an die vorrangige Außervollzugsetzung der Unterbringung für erledigt zu erklären gewesen, ohne dass es auf die speziellen vollzugsrechtlichen Versagungsgründe angekommen wäre.

29

Da die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin das angestrebte Ziel einer Bestätigung des angefochtenen Ablehnungsbescheids letztlich nicht erreicht hätte, entspricht es der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Antragstellers im dargestellten Umfang der Staatskasse aufzuerlegen.

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BVERFG 2 BvR 2333/08

bei uns veröffentlicht am 21.11.2012

Tenor Der Gegenstandswert der Tätigkeit des Bevollmächtigten des Beschwerdeführers wird auf 60.000 € (in Worten: sechzigtausend Euro) festgesetzt.

Referenzen

(1) Für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten

1.
nach der Zivilprozessordnung, einschließlich des Mahnverfahrens nach § 113 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit das Vollstreckungs- oder Arrestgericht zuständig ist;
2.
nach der Insolvenzordnung und dem Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung;
3.
nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung;
3a.
nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz;
4.
nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung;
5.
nach der Strafprozessordnung;
6.
nach dem Jugendgerichtsgesetz;
7.
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten;
8.
nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes;
9.
nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen;
9a.
nach dem Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz;
10.
nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, soweit dort nichts anderes bestimmt ist;
11.
nach dem Wertpapierhandelsgesetz;
12.
nach dem Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz;
13.
nach dem Auslandsunterhaltsgesetz, soweit das Vollstreckungsgericht zuständig ist;
14.
für Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem Designgesetz, dem Halbleiterschutzgesetz und dem Sortenschutzgesetz (Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes);
15.
nach dem Energiewirtschaftsgesetz;
16.
nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz;
17.
nach dem EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz;
18.
nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Neunten Teils des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen;
19.
nach dem Kohlendioxid-Speicherungsgesetz;
20.
nach Abschnitt 3 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042);
21.
nach dem Zahlungskontengesetz und
22.
nach dem Wettbewerbsregistergesetz
werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz erhoben. Satz 1 Nummer 1, 6 und 12 gilt nicht in Verfahren, in denen Kosten nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen zu erheben sind.

(2) Dieses Gesetz ist ferner anzuwenden für Verfahren

1.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der Verwaltungsgerichtsordnung;
2.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nach der Finanzgerichtsordnung;
3.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nach dem Sozialgerichtsgesetz, soweit nach diesem Gesetz das Gerichtskostengesetz anzuwenden ist;
4.
vor den Gerichten für Arbeitssachen nach dem Arbeitsgerichtsgesetz und
5.
vor den Staatsanwaltschaften nach der Strafprozessordnung, dem Jugendgerichtsgesetz und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Dieses Gesetz gilt auch für Verfahren nach

1.
der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen,
2.
der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens,
3.
der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen,
4.
der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen, wenn nicht das Familiengericht zuständig ist und
5.
der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren.

(4) Kosten nach diesem Gesetz werden auch erhoben für Verfahren über eine Beschwerde, die mit einem der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Verfahren im Zusammenhang steht.

(5) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.

(1) Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges oder des Vollzuges freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Mit dem Antrag kann auch die Verpflichtung zum Erlaß einer abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme begehrt werden.

(2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(3) Dient die vom Antragsteller begehrte oder angefochtene Maßnahme der Umsetzung des § 66c Absatz 1 des Strafgesetzbuches im Vollzug der Sicherungsverwahrung oder der ihr vorausgehenden Freiheitsstrafe, so ist dem Antragsteller für ein gerichtliches Verfahren von Amts wegen ein Rechtsanwalt beizuordnen, es sei denn, dass wegen der Einfachheit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Rechtsanwalts nicht geboten erscheint oder es ersichtlich ist, dass der Antragsteller seine Rechte selbst ausreichend wahrnehmen kann. Über die Bestellung und einen Widerruf entscheidet der Vorsitzende des nach § 110 zuständigen Gerichts.

(1) Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung erfolgt in Einrichtungen, die

1.
dem Untergebrachten auf der Grundlage einer umfassenden Behandlungsuntersuchung und eines regelmäßig fortzuschreibenden Vollzugsplans eine Betreuung anbieten,
a)
die individuell und intensiv sowie geeignet ist, seine Mitwirkungsbereitschaft zu wecken und zu fördern, insbesondere eine psychiatrische, psycho- oder sozialtherapeutische Behandlung, die auf den Untergebrachten zugeschnitten ist, soweit standardisierte Angebote nicht Erfolg versprechend sind, und
b)
die zum Ziel hat, seine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit so zu mindern, dass die Vollstreckung der Maßregel möglichst bald zur Bewährung ausgesetzt oder sie für erledigt erklärt werden kann,
2.
eine Unterbringung gewährleisten,
a)
die den Untergebrachten so wenig wie möglich belastet, den Erfordernissen der Betreuung im Sinne von Nummer 1 entspricht und, soweit Sicherheitsbelange nicht entgegenstehen, den allgemeinen Lebensverhältnissen angepasst ist, und
b)
die vom Strafvollzug getrennt in besonderen Gebäuden oder Abteilungen erfolgt, sofern nicht die Behandlung im Sinne von Nummer 1 ausnahmsweise etwas anderes erfordert, und
3.
zur Erreichung des in Nummer 1 Buchstabe b genannten Ziels
a)
vollzugsöffnende Maßnahmen gewähren und Entlassungsvorbereitungen treffen, soweit nicht zwingende Gründe entgegenstehen, insbesondere konkrete Anhaltspunkte die Gefahr begründen, der Untergebrachte werde sich dem Vollzug der Sicherungsverwahrung entziehen oder die Maßnahmen zur Begehung erheblicher Straftaten missbrauchen, sowie
b)
in enger Zusammenarbeit mit staatlichen oder freien Trägern eine nachsorgende Betreuung in Freiheit ermöglichen.

(2) Hat das Gericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung im Urteil (§ 66), nach Vorbehalt (§ 66a Absatz 3) oder nachträglich (§ 66b) angeordnet oder sich eine solche Anordnung im Urteil vorbehalten (§ 66a Absatz 1 und 2), ist dem Täter schon im Strafvollzug eine Betreuung im Sinne von Absatz 1 Nummer 1, insbesondere eine sozialtherapeutische Behandlung, anzubieten mit dem Ziel, die Vollstreckung der Unterbringung (§ 67c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) oder deren Anordnung (§ 66a Absatz 3) möglichst entbehrlich zu machen.

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

1.
sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt oder vor einem Kind von einer dritten Person an sich vornehmen lässt,
2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen vornimmt, soweit die Tat nicht nach § 176 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 mit Strafe bedroht ist, oder
3.
auf ein Kind durch einen pornographischen Inhalt (§ 11 Absatz 3) oder durch entsprechende Reden einwirkt.

(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach Absatz 1 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet.

(3) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 strafbar. Bei Taten nach Absatz 1 Nummer 3 ist der Versuch in den Fällen strafbar, in denen eine Vollendung der Tat allein daran scheitert, dass der Täter irrig annimmt, sein Einwirken beziehe sich auf ein Kind.

(1) In der das Verfahren abschließenden Entscheidung ist zu bestimmen, von wem die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen zu tragen sind.

(2) Soweit der Antragsteller unterliegt oder seinen Antrag zurücknimmt, trägt er die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen. Hat sich die Maßnahme vor einer Entscheidung nach Absatz 1 in anderer Weise als durch Zurücknahme des Antrags erledigt, so entscheidet das Gericht über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen nach billigem Ermessen.

(3) Bei erstinstanzlichen Entscheidungen des Gerichts nach § 119a fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Absatz 2 Satz 2 gilt nicht im Falle des § 115 Abs. 3.

(4) Im übrigen gelten die §§ 464 bis 473 der Strafprozeßordnung entsprechend.

(5) Für die Kosten des Verfahrens nach den §§ 109ff. kann auch ein den dreifachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 43 Abs. 2 übersteigender Teil des Hausgeldes (§ 47) in Anspruch genommen werden.

(1) Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(3) Die Rechtsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. § 114 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Für die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(1) Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Der Beschluss stellt den Sach- und Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt zusammen. Wegen der Einzelheiten kann auf in der Gerichtsakte befindliche Dokumente, die nach Herkunft und Datum genau zu bezeichnen sind, verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt. Das Gericht kann von einer Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1a) Das Gericht kann anordnen, dass eine Anhörung unter Verzicht auf die persönliche Anwesenheit des Gefangenen zeitgleich in Bild und Ton in die Vollzugsanstalt und das Sitzungszimmer übertragen wird. Eine Aufzeichnung findet nicht statt. Die Entscheidung nach Satz 1 ist nicht anfechtbar.

(2) Soweit die Maßnahme rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht die Maßnahme auf. Ist die Maßnahme schon vollzogen, kann das Gericht auch aussprechen, daß und wie die Vollzugsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat, soweit die Sache spruchreif ist.

(3) Hat sich die Maßnahme vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, spricht das Gericht auf Antrag aus, daß die Maßnahme rechtswidrig gewesen ist, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(4) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung der Maßnahme rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Vollzugsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Anderenfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(5) Soweit die Vollzugsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(1) In der das Verfahren abschließenden Entscheidung ist zu bestimmen, von wem die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen zu tragen sind.

(2) Soweit der Antragsteller unterliegt oder seinen Antrag zurücknimmt, trägt er die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen. Hat sich die Maßnahme vor einer Entscheidung nach Absatz 1 in anderer Weise als durch Zurücknahme des Antrags erledigt, so entscheidet das Gericht über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen nach billigem Ermessen.

(3) Bei erstinstanzlichen Entscheidungen des Gerichts nach § 119a fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Absatz 2 Satz 2 gilt nicht im Falle des § 115 Abs. 3.

(4) Im übrigen gelten die §§ 464 bis 473 der Strafprozeßordnung entsprechend.

(5) Für die Kosten des Verfahrens nach den §§ 109ff. kann auch ein den dreifachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 43 Abs. 2 übersteigender Teil des Hausgeldes (§ 47) in Anspruch genommen werden.

(1) Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(3) Die Rechtsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. § 114 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Für die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

Tenor

Der Gegenstandswert der Tätigkeit des Bevollmächtigten des Beschwerdeführers wird auf 60.000 € (in Worten: sechzigtausend Euro) festgesetzt.

(1) In der das Verfahren abschließenden Entscheidung ist zu bestimmen, von wem die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen zu tragen sind.

(2) Soweit der Antragsteller unterliegt oder seinen Antrag zurücknimmt, trägt er die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen. Hat sich die Maßnahme vor einer Entscheidung nach Absatz 1 in anderer Weise als durch Zurücknahme des Antrags erledigt, so entscheidet das Gericht über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen nach billigem Ermessen.

(3) Bei erstinstanzlichen Entscheidungen des Gerichts nach § 119a fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Absatz 2 Satz 2 gilt nicht im Falle des § 115 Abs. 3.

(4) Im übrigen gelten die §§ 464 bis 473 der Strafprozeßordnung entsprechend.

(5) Für die Kosten des Verfahrens nach den §§ 109ff. kann auch ein den dreifachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 43 Abs. 2 übersteigender Teil des Hausgeldes (§ 47) in Anspruch genommen werden.

(1) Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung erfolgt in Einrichtungen, die

1.
dem Untergebrachten auf der Grundlage einer umfassenden Behandlungsuntersuchung und eines regelmäßig fortzuschreibenden Vollzugsplans eine Betreuung anbieten,
a)
die individuell und intensiv sowie geeignet ist, seine Mitwirkungsbereitschaft zu wecken und zu fördern, insbesondere eine psychiatrische, psycho- oder sozialtherapeutische Behandlung, die auf den Untergebrachten zugeschnitten ist, soweit standardisierte Angebote nicht Erfolg versprechend sind, und
b)
die zum Ziel hat, seine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit so zu mindern, dass die Vollstreckung der Maßregel möglichst bald zur Bewährung ausgesetzt oder sie für erledigt erklärt werden kann,
2.
eine Unterbringung gewährleisten,
a)
die den Untergebrachten so wenig wie möglich belastet, den Erfordernissen der Betreuung im Sinne von Nummer 1 entspricht und, soweit Sicherheitsbelange nicht entgegenstehen, den allgemeinen Lebensverhältnissen angepasst ist, und
b)
die vom Strafvollzug getrennt in besonderen Gebäuden oder Abteilungen erfolgt, sofern nicht die Behandlung im Sinne von Nummer 1 ausnahmsweise etwas anderes erfordert, und
3.
zur Erreichung des in Nummer 1 Buchstabe b genannten Ziels
a)
vollzugsöffnende Maßnahmen gewähren und Entlassungsvorbereitungen treffen, soweit nicht zwingende Gründe entgegenstehen, insbesondere konkrete Anhaltspunkte die Gefahr begründen, der Untergebrachte werde sich dem Vollzug der Sicherungsverwahrung entziehen oder die Maßnahmen zur Begehung erheblicher Straftaten missbrauchen, sowie
b)
in enger Zusammenarbeit mit staatlichen oder freien Trägern eine nachsorgende Betreuung in Freiheit ermöglichen.

(2) Hat das Gericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung im Urteil (§ 66), nach Vorbehalt (§ 66a Absatz 3) oder nachträglich (§ 66b) angeordnet oder sich eine solche Anordnung im Urteil vorbehalten (§ 66a Absatz 1 und 2), ist dem Täter schon im Strafvollzug eine Betreuung im Sinne von Absatz 1 Nummer 1, insbesondere eine sozialtherapeutische Behandlung, anzubieten mit dem Ziel, die Vollstreckung der Unterbringung (§ 67c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) oder deren Anordnung (§ 66a Absatz 3) möglichst entbehrlich zu machen.

(1) Die bisherigen Vorschriften über die Sicherungsverwahrung sind in der ab dem 1. Juni 2013 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Tat oder mindestens eine der Taten, wegen deren Begehung die Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten werden soll (Anlasstat), nach dem 31. Mai 2013 begangen worden ist.

(2) In allen anderen Fällen sind, soweit Absatz 3 nichts anderes bestimmt, die bis zum 31. Mai 2013 geltenden Vorschriften über die Sicherungsverwahrung nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 anzuwenden. Die Anordnung oder Fortdauer der Sicherungsverwahrung auf Grund einer gesetzlichen Regelung, die zur Zeit der letzten Anlasstat noch nicht in Kraft getreten war, oder eine nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung, die nicht die Erledigung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus voraussetzt, oder die Fortdauer einer solchen nachträglich angeordneten Sicherungsverwahrung ist nur zulässig, wenn beim Betroffenen eine psychische Störung vorliegt und aus konkreten Umständen in seiner Person oder seinem Verhalten eine hochgradige Gefahr abzuleiten ist, dass er infolge dieser Störung schwerste Gewalt- oder Sexualstraftaten begehen wird. Auf Grund einer gesetzlichen Regelung, die zur Zeit der letzten Anlasstat noch nicht in Kraft getreten war, kann die Anordnung der Sicherungsverwahrung nur vorbehalten werden, wenn beim Betroffenen eine psychische Störung vorliegt und die in Satz 2 genannte Gefahr wahrscheinlich ist oder, wenn es sich bei dem Betroffenen um einen Heranwachsenden handelt, feststeht. Liegen die Voraussetzungen für eine Fortdauer der Sicherungsverwahrung in den in Satz 2 genannten Fällen nicht mehr vor, erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt; mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(3) Die durch die Artikel 1, 2 Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc und Nummer 4 sowie die Artikel 3 bis 6 des Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2425) geänderten Vorschriften sind auch auf die in Absatz 2 Satz 1 genannten Fälle anzuwenden, § 67c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Strafgesetzbuches jedoch nur dann, wenn nach dem 31. Mai 2013 keine ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c des Strafgesetzbuches angeboten worden ist. Die Frist des § 119a Absatz 3 des Strafvollzugsgesetzes für die erste Entscheidung von Amts wegen beginnt am 1. Juni 2013 zu laufen, wenn die Freiheitsstrafe zu diesem Zeitpunkt bereits vollzogen wird.

(1) Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung erfolgt in Einrichtungen, die

1.
dem Untergebrachten auf der Grundlage einer umfassenden Behandlungsuntersuchung und eines regelmäßig fortzuschreibenden Vollzugsplans eine Betreuung anbieten,
a)
die individuell und intensiv sowie geeignet ist, seine Mitwirkungsbereitschaft zu wecken und zu fördern, insbesondere eine psychiatrische, psycho- oder sozialtherapeutische Behandlung, die auf den Untergebrachten zugeschnitten ist, soweit standardisierte Angebote nicht Erfolg versprechend sind, und
b)
die zum Ziel hat, seine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit so zu mindern, dass die Vollstreckung der Maßregel möglichst bald zur Bewährung ausgesetzt oder sie für erledigt erklärt werden kann,
2.
eine Unterbringung gewährleisten,
a)
die den Untergebrachten so wenig wie möglich belastet, den Erfordernissen der Betreuung im Sinne von Nummer 1 entspricht und, soweit Sicherheitsbelange nicht entgegenstehen, den allgemeinen Lebensverhältnissen angepasst ist, und
b)
die vom Strafvollzug getrennt in besonderen Gebäuden oder Abteilungen erfolgt, sofern nicht die Behandlung im Sinne von Nummer 1 ausnahmsweise etwas anderes erfordert, und
3.
zur Erreichung des in Nummer 1 Buchstabe b genannten Ziels
a)
vollzugsöffnende Maßnahmen gewähren und Entlassungsvorbereitungen treffen, soweit nicht zwingende Gründe entgegenstehen, insbesondere konkrete Anhaltspunkte die Gefahr begründen, der Untergebrachte werde sich dem Vollzug der Sicherungsverwahrung entziehen oder die Maßnahmen zur Begehung erheblicher Straftaten missbrauchen, sowie
b)
in enger Zusammenarbeit mit staatlichen oder freien Trägern eine nachsorgende Betreuung in Freiheit ermöglichen.

(2) Hat das Gericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung im Urteil (§ 66), nach Vorbehalt (§ 66a Absatz 3) oder nachträglich (§ 66b) angeordnet oder sich eine solche Anordnung im Urteil vorbehalten (§ 66a Absatz 1 und 2), ist dem Täter schon im Strafvollzug eine Betreuung im Sinne von Absatz 1 Nummer 1, insbesondere eine sozialtherapeutische Behandlung, anzubieten mit dem Ziel, die Vollstreckung der Unterbringung (§ 67c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) oder deren Anordnung (§ 66a Absatz 3) möglichst entbehrlich zu machen.

(1) Die bisherigen Vorschriften über die Sicherungsverwahrung sind in der ab dem 1. Juni 2013 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Tat oder mindestens eine der Taten, wegen deren Begehung die Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten werden soll (Anlasstat), nach dem 31. Mai 2013 begangen worden ist.

(2) In allen anderen Fällen sind, soweit Absatz 3 nichts anderes bestimmt, die bis zum 31. Mai 2013 geltenden Vorschriften über die Sicherungsverwahrung nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 anzuwenden. Die Anordnung oder Fortdauer der Sicherungsverwahrung auf Grund einer gesetzlichen Regelung, die zur Zeit der letzten Anlasstat noch nicht in Kraft getreten war, oder eine nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung, die nicht die Erledigung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus voraussetzt, oder die Fortdauer einer solchen nachträglich angeordneten Sicherungsverwahrung ist nur zulässig, wenn beim Betroffenen eine psychische Störung vorliegt und aus konkreten Umständen in seiner Person oder seinem Verhalten eine hochgradige Gefahr abzuleiten ist, dass er infolge dieser Störung schwerste Gewalt- oder Sexualstraftaten begehen wird. Auf Grund einer gesetzlichen Regelung, die zur Zeit der letzten Anlasstat noch nicht in Kraft getreten war, kann die Anordnung der Sicherungsverwahrung nur vorbehalten werden, wenn beim Betroffenen eine psychische Störung vorliegt und die in Satz 2 genannte Gefahr wahrscheinlich ist oder, wenn es sich bei dem Betroffenen um einen Heranwachsenden handelt, feststeht. Liegen die Voraussetzungen für eine Fortdauer der Sicherungsverwahrung in den in Satz 2 genannten Fällen nicht mehr vor, erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt; mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(3) Die durch die Artikel 1, 2 Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc und Nummer 4 sowie die Artikel 3 bis 6 des Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2425) geänderten Vorschriften sind auch auf die in Absatz 2 Satz 1 genannten Fälle anzuwenden, § 67c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Strafgesetzbuches jedoch nur dann, wenn nach dem 31. Mai 2013 keine ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c des Strafgesetzbuches angeboten worden ist. Die Frist des § 119a Absatz 3 des Strafvollzugsgesetzes für die erste Entscheidung von Amts wegen beginnt am 1. Juni 2013 zu laufen, wenn die Freiheitsstrafe zu diesem Zeitpunkt bereits vollzogen wird.

(1) Der Strafsenat entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß.

(2) Seiner Prüfung unterliegen nur die Beschwerdeanträge und, soweit die Rechtsbeschwerde auf Mängel des Verfahrens gestützt wird, nur die Tatsachen, die in der Begründung der Rechtsbeschwerde bezeichnet worden sind.

(3) Der Beschluß, durch den die Beschwerde verworfen wird, bedarf keiner Begründung, wenn der Strafsenat die Beschwerde einstimmig für unzulässig oder für offensichtlich unbegründet erachtet.

(4) Soweit die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet wird, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben. Der Strafsenat kann an Stelle der Strafvollstreckungskammer entscheiden, wenn die Sache spruchreif ist. Sonst ist die Sache zur neuen Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen.

(5) Die Entscheidung des Strafsenats ist endgültig.

(1) Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darf zwei Jahre nicht übersteigen. Die Frist läuft vom Beginn der Unterbringung an. Wird vor einer Freiheitsstrafe eine daneben angeordnete freiheitsentziehende Maßregel vollzogen, so verlängert sich die Höchstfrist um die Dauer der Freiheitsstrafe, soweit die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet wird.

(2) Ist keine Höchstfrist vorgesehen oder ist die Frist noch nicht abgelaufen, so setzt das Gericht die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine erheblichen rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Gleiches gilt, wenn das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung feststellt, dass die weitere Vollstreckung unverhältnismäßig wäre, weil dem Untergebrachten nicht spätestens bis zum Ablauf einer vom Gericht bestimmten Frist von höchstens sechs Monaten ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Absatz 1 Nummer 1 angeboten worden ist; eine solche Frist hat das Gericht, wenn keine ausreichende Betreuung angeboten wird, unter Angabe der anzubietenden Maßnahmen bei der Prüfung der Aussetzung der Vollstreckung festzusetzen. Mit der Aussetzung nach Satz 1 oder 2 tritt Führungsaufsicht ein.

(3) Sind zehn Jahre der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen worden, so erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt, wenn nicht die Gefahr besteht, daß der Untergebrachte erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(4) Ist die Höchstfrist abgelaufen, so wird der Untergebrachte entlassen. Die Maßregel ist damit erledigt. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(5) Das Gericht erklärt die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt, wenn die Voraussetzungen des § 64 Satz 2 nicht mehr vorliegen. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(6) Stellt das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus fest, dass die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen oder die weitere Vollstreckung der Maßregel unverhältnismäßig wäre, so erklärt es sie für erledigt. Dauert die Unterbringung sechs Jahre, ist ihre Fortdauer in der Regel nicht mehr verhältnismäßig, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder in die Gefahr einer schweren körperlichen oder seelischen Schädigung gebracht werden. Sind zehn Jahre der Unterbringung vollzogen, gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein. Das Gericht ordnet den Nichteintritt der Führungsaufsicht an, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird.