Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 15. Feb. 2017 - 14 W 64/17

ECLI:ECLI:DE:OLGKOBL:2017:0215.14W64.17.0A
bei uns veröffentlicht am15.02.2017

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Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 09.12.2015 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichtes Koblenz vom 30.11.2015 wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 21.517,11 € festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Landgericht hat entsprechend § 91 ZPO die durch die Beauftragung des Sachverständigen Dr. H. entstandenen Kosten bei der Kostenfestsetzung berücksichtigt.

2

Die unterlegene Partei hat die dem Gegner erwachsenen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig waren (§§ 91 Abs. 1 Satz 1, 103 Abs. 1 ZPO). Danach waren die Kosten des Sachverständigen Dr. H. erstattungsfähig.

1.

3

Kosten für ein vorprozessual eingeholtes Sachverständigengutachten gehören nur ausnahmsweise dazu (BGH NJW 2003, 1398; BGH NJW 2006, 2415). Hier wurden die Gutachten aber allesamt während des laufenden Prozesses erstellt. Insoweit ist der Verweis der Klägerin auf die zitierte Rechtsprechung betreffend vorprozessuale Gutachten irreführend und nicht erheblich. Die Sachverhalte sind zu unterscheiden.

2.

4

Entscheidendes Kriterium für den Ersatz der Kosten eines Privatgutachters ist vielmehr die Prozessbezogenheit der Tätigkeit. Die Tätigkeit des Gutachters muss zunächst also einen Bezug zum konkreten Rechtsstreit haben.

5

Diese Voraussetzung ist gegeben. Das Gutachten vom 24.01.2012 beschäftigt sich erkennbar mit der technischen Systemauswertung und vor diesem Hintergrund mit entscheidungsrelevanten Tatsachen (Bl. 401 GA). Es ist dabei unmittelbar auf den Berufungsvortrag der Klägerin bezogen. Es ist nicht zu ersehen, dass - wie die Beschwerdebegründung ausführt - ein reines Rechtsgutachten vorliegt.

6

Der Gutachter hatte dann an der abschließenden mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme zur Vernehmung des Zeugen K. teilgenommen und nachfolgend dessen Aussagen aus technischer Sicht betrachtet und insoweit Zweifel am Wahrheitsgehalt begründet. Die Prozessbezogenheit kann der Darstellung danach nicht abgesprochen werden.

3.

7

Der Auftrag an den Privatsachverständigen muss dann im konkreten Fall auch notwendig zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung sein. Die Beurteilung dieser Frage hat sich daran auszurichten, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei diese die Kosten auslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte. Dabei darf die Partei die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen, wobei eine Erstattung der Kosten eines Privatgutachtens dann in Betracht kommt, wenn die Partei infolge fehlender Sachkenntnisse nicht zu einem sachgerechten Vortrag in der Lage ist.

8

Auch diese Voraussetzung ist gegeben. Der Sachverständige begründet in seinem Gutachten vom 24.01.2012 die technischen Möglichkeiten der Klägerin und widerlegt in seinem Gutachten vom 28.05.2013 einzelne Aussagen des Zeugen K. jeweils aus technischer Sicht. Beide Gutachten beziehen sich unmittelbar auf Prozessvortrag der Parteien. Dass die Klägerin oder ihre Bevollmächtigten über entsprechende eigene fachliche Kompetenz verfügen, ist zwar pauschal behauptet, aber nicht substantiiert dargelegt.

4.

9

Durchaus zutreffend weist die Klägerin darauf hin, dass die durch den Privatgutachter gewährte Hilfe oder Zuarbeit mit prozessualen Mitteln, etwa durch ein Beweissicherungsverfahren oder eine innerprozessuale Beweisaufnahme, nicht zu erreichen sein darf. Daran fehlt es aber hier.

10

Zunächst wurden im Hinweisbeschluss vom 217.08.2011 für die Beklagte nachteilige Hinweise erteilt, ohne dass eine gerichtliche Beweisaufnahme durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens angekündigt wurde. Vielmehr oblag es der Beklagten zunächst substantiiert auf die Hinweise zu reagieren. Gleiches galt für den weiteren Sachvortrag der Klägerin auf die Hinweise des Berufungsgerichtes. Genau dem diente das erste Privatgutachten vom 24.01.2012.

11

Der in der Hauptsache zuständige Senat hat zum Schluss der mündlichen Verhandlung vom 23.05.2013 ausweislich des Protokolls (Bl. 789 ff. GA) sodann nicht zu erkennen gegeben, dass er beabsichtigt, der Glaubwürdigkeit der Aussage des Zeugen K. durch Einholung eines technischen Sachverständigengutachtens weiter nachzugehen. Nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung konnte die Beklagte also nicht davon ausgehen, dass ihre prozessualen Rechte insoweit gewahrt werden. Die Klägerin musste auch befürchten, dass ein nicht gutachterlich unterfütterter Parteivortrag als unbeachtlich zurückgewiesen würde. In dieser Einschätzungssituation ist es nicht zu beanstanden, dass sie einen Sachverständigen zur Aufarbeitung der Widersprüche der Aussage zu den technischen Gegebenheiten beauftragt hat.

5.

12

Die Zahl der angefallenen Arbeitsstunden und die Höhe des Stundensatzes wurden nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Der Senat sieht keinen Anlass für Beanstandungen von Amts wegen.

6.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Der Gegenstandswert bildet die Sachverständigenkosten nach dem Kostenfestsetzungsantrag vom 28.07.2013 (Bl. 1025 GA) und den damit überreichten Rechnungen des Sachverständigen ab.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)