Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 23. Feb. 2017 - 13 UF 71/17

ECLI:ECLI:DE:OLGKOBL:2017:0223.13UF71.17.00
23.02.2017

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mayen vom 12.12.2016, Aktenzeichen 8a F 99/16, aufgehoben und der Antrag als unzulässig abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Mutter.

3. Der Verfahrenswert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Mutter des betroffenen Kindes hat in der Annahme, dass sie insoweit alleine zur gesetzlichen Vertretung des Kindes befugt sei, nach § 1618 S. 4 BGB die Ersetzung der Zustimmung des mitsorgeberechtigten Vaters zur Einbenennung beantragt. Das Kind soll den Familiennamen des neuen Ehemannes der Mutter erhalten.

2

Das Familiengericht hat in dem angefochtenen Beschluss die Mutter als Antragstellerin geführt und den Antrag als unbegründet abgelehnt, da nach den durchgeführten Ermittlungen nicht erkennbar sei, dass die Einbenennung zum Wohl des Kindes erforderlich sei.

3

Der Antragsgegner hatte bereits erstinstanzlich mit Schriftsätzen vom 26.08.2016 und vom 15.12.2016 darauf hingewiesen, dass die Mutter hier wegen der bestehenden gemeinsamen elterlichen Sorge nicht berechtigt sei, das Kind bei der Antragstellung alleine gesetzlich zu vertreten.

4

Die Beschwerde wurde wiederum ausdrücklich durch das betroffene Kind, gesetzlich vertreten durch die Mutter, eingelegt. Der Antragsgegner hat erneut die Vertretungsbefugnis gerügt.

5

Der Senat hat mit Hinweisverfügung vom 07.02.2017 ebenfalls darauf hingewiesen, dass das betroffene Kind selbst nach § 60 FamFG noch keine Anträge stellen kann und dass die Mutter das Kind hier wegen § 1629 Abs. 1 S. 2 BGB nicht alleine vertreten kann.

II.

6

Auf die nach § 58 FamFG statthafte Beschwerde war der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Mayen vom 12.12.2016, Aktenzeichen 8a F 99/16, aufzuheben und der Antrag als unzulässig abzuweisen, denn es fehlt bereits an einer wirksamen Stellvertretung des antragstellenden Kindes und damit an einer von Amts wegen zu beachtenden Verfahrensvoraussetzung.

7

1. Abgesehen von der Vertretungsbefugnis für das antragstellende Kind ist die eingelegte Beschwerde nach § 58 ff FamFG statthaft und zulässig. Insbesondere wahrt die am 11.01.2017 eingelegte und am 13.01.2017 begründete Beschwerde die Frist nach § 61 Abs. 1 FamFG.

8

2. Da das betroffene Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, bedarf es nach § 60 S. 4 FamFG für die Ausübung des Beschwerderechtes der Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters. Entsprechendes gilt nach § 9 Abs. 2 FamFG für die Vornahme sämtlicher Verfahrenshandlungen. Bei der Frage der wirksamen Stellvertretung des antragstellenden Kindes handelt es sich um eine nach § 9 Abs. 5 FamFG i. V. m. § 56 Abs. 1 ZPO in jedem Stadium des Verfahrens von Amts wegen zu beachtende Verfahrensvoraussetzung (Musielak/Voit-Weth, ZPO, 13. Aufl. 2016, § 56 Rn. 7 und Zöller-Vollkommer, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 56 Rn. 2 m. w. Nachw.).

9

Bei der Änderung des Familiennamens handelt es sich um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind, über die bei gemeinsamer Sorge - in Abgrenzung zu Angelegenheiten des täglichen Lebens nach § 1687 BGB - von den sorgeberechtigten Eltern grundsätzlich nur gemeinsam entschieden werden kann (BGH, FamRZ 2017, 119 Rn. 8; OLG Brandenburg, StAZ 2016, 111; OLG Karlsruhe, FamRZ 2015, 1723; Palandt/Götz, BGB, 76. Aufl., § 1628 Rz. 7, m. w. N.). Damit setzt auch die Einlegung der Beschwerde gegen die die Einbenennung versagende Entscheidung des Amtsgerichts für das betroffene Kind grundsätzlich ein gemeinsames Vorgehen beider Elternteile voraus.

10

Damit wäre die eingelegte Beschwerde an sich bereits unzulässig, da es an der Vertretungsbefugnis der Mutter für das betroffene Kind fehlt.

11

3. Jedoch haben Reichsgericht (RGZ 86, 340 (342)) und Bundesgerichtshof (BGHZ 40, 197 (198)) eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass die Prozesshandlungsvoraussetzung zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels erfüllt sein muss, zugelassen, wenn die gesetzliche Vertretung schon in der Vorinstanz im Streit stand.

12

Würde nämlich beim Streit über die gesetzliche Vertretung für die betroffene Partei das Rechtsmittel allein deshalb nicht zugelassen, weil das Rechtsmittelgericht die Vertretungsbefugnis anders beurteilt als das Vordergericht, dann bliebe das an demselben prozessualen Mangel leidende Urteil der Vorinstanz letztlich gerade wegen dieses Mangels aufrechterhalten. Damit erlangte ein fehlerhaftes Urteil Rechtskraft, ohne dass sich die betroffene Partei hiergegen aussichtsreich hätte wehren können. Sie befindet sich in diesem Streit über die Wirksamkeit der gesetzlichen Vertretung in einer Konfliktlage, die sie - bei der gegebenen prozessualen Situation - nicht ohne unvertretbares Risiko bewältigen kann. Denn wollte die Partei für die Einlegung des Rechtsmittels dem in der Vorinstanz festgestellten prozessualen Mangel begegnen, indem sie sich durch den vom Vordergericht als zur Prozessvertretung befugt Angesehenen vertreten lässt, dann liefe sie, wenn das Rechtsmittelgericht nun eine vom Vordergericht abweichende Auffassung vertritt, Gefahr, dass das Rechtsmittel als unzulässig verworfen wird. Umgekehrt muss die Partei, hält sie für die Rechtsmitteleinlegung an ihrer Rechtsauffassung fest, gewärtigen, dass das Rechtsmittelgericht die Rechtsansicht des Vordergerichts teilt und aus diesem Grund das von der Partei durch einen dazu nicht Befugten eingelegte Rechtsmittel als unzulässig verwirft. Die dadurch gekennzeichnete Konfliktsituation mit einem für die betroffene Partei nicht abwägbaren Risiko gebietet es, ihr die Möglichkeit einzuräumen, die Streitfrage auch in der Rechtsmittelinstanz auf der Grundlage ihrer Rechtsauffassung über die Vertretungsbefugnis klären zu lassen und das Rechtsmittel nicht als unzulässig zu verwerfen (BGHZ 40, 197 (199) und BGHZ 111, 219 (Rn. 8)).

13

So verhält es sich auch hier: Obgleich die Antragsgegnerseite bereits erstinstanzlich die fehlende Vertretungsbefugnis der Mutter gerügt hat, vertritt die Mutter weiterhin die Auffassung, im vorliegenden Verfahren alleine zur Vertretung des Kindes befugt zu sein. Würde die von der Mutter für das Kind eingelegte Beschwerde aufgrund der mangelnden Vertretungsbefugnis als unzulässig verworfen, so bliebe dabei unberücksichtigt, dass das Familiengericht hier eine Sachentscheidung getroffen hat, die es bei zutreffender Würdigung der Sach- und Rechtslage nicht hätte treffen dürfen. Da es an einer notwendigen Verfahrensvoraussetzung fehlt, hätte der Antrag bereits durch das Familiengericht ohne Prüfung der sachlichen Begründetheit durch sogenanntes „Prozessurteil“ als unzulässig abgewiesen werden müssen (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 31. Auflage 2016, vor § 253 ZPO Rn. 9 m. w. Nachw.; Musielak/Voit-Weth, ZPO, 13. Auflage 2016, § 56 ZPO Rn. 7 m. w. Nachw.).

14

Dem materiell zutreffenden Ergebnis gebührt in diesen Fällen Vorrang vor prozessualen Erwägungen (so auch OLG Köln, MDR 1982, 239; BGHZ, 154, 94 (104) m. w. Nachw.).

15

4. Eines neuerlichen Hinweises auf die fehlende Vertretungsmacht der Mutter bedurfte es nicht mehr, nachdem der Antragsgegner hierauf bereits in seinen erstinstanzlichen Schriftsätzen vom 26.08.2016 und vom 15.12.2016 sowie in seiner Beschwerdeerwiderung vom 25.01.2017 gerügt hatte, dass kein Fall der Alleinvertretungsbefugnis vorliegt. Der Senat hat mit Hinweisverfügung vom 07.02.2017 ebenfalls Bedenken bezüglich der wirksamen Vertretung des antragstellenden Kindes aufgezeigt, ohne dass die Mutter hieraus die gebotenen prozessualen Konsequenzen (Antrag auf Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft oder Antrag auf Übertragung der Alleinentscheidungsbefugnis nach § 1628 S. 1 BGB) gezogen hätte.

16

Die Abweisung des Antrags als unzulässig verstößt auch nicht gegen das Verbot der „reformatio in peius“, da ein solches „Prozessurteil“ hinsichtlich des Streitgegenstandes nicht in materielle Rechtskraft erwächst und daher das Verfahren unter geänderten Prozessvoraussetzungen wiederholt werden kann (Zöller-Greger, ZPO, 31. Aufl. 2016, Vor § 253 ZPO Rn. 9).

17

Allerdings setzt die Ersetzung der fehlenden Zustimmung des Antragsgegners zu der gewünschten Einbenennung nach § 1618 S. 4 BGB auch dann immer noch voraus, dass die Erteilung des Namens zum Wohl des Kindeserforderlich ist. Dies vermag der Senat auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstandes noch nicht zu erkennen.

III.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 und 4 FamFG. Die Mutter hat hier in der unzutreffenden Annahme, sie sei insoweit zur Vertretung des Kindes befugt, das Verfahren veranlasst.

19

Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG.

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Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ihren Ehenamen erteilen. Sie können diesen Namen auch dem von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Namen voranstellen oder anfügen; ein bereits zuvor nach Halbsatz 1 vorangestellter oder angefügter Ehename entfällt. Die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils, wenn ihm die elterliche Sorge gemeinsam mit dem den Namen erteilenden Elternteil zusteht oder das Kind seinen Namen führt, und, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes. Das Familiengericht kann die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. § 1617c gilt entsprechend.

Ein Kind, für das die elterliche Sorge besteht, oder ein unter Vormundschaft stehender Mündel kann in allen seine Person betreffenden Angelegenheiten ohne Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters das Beschwerderecht ausüben. Das Gleiche gilt in sonstigen Angelegenheiten, in denen das Kind oder der Mündel vor einer Entscheidung des Gerichts gehört werden soll. Dies gilt nicht für Personen, die geschäftsunfähig sind oder bei Erlass der Entscheidung das 14. Lebensjahr nicht vollendet haben.

(1) Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes. Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich; ist eine Willenserklärung gegenüber dem Kind abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil. Ein Elternteil vertritt das Kind allein, soweit er die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm die Entscheidung nach § 1628 übertragen ist. Bei Gefahr im Verzug ist jeder Elternteil dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der andere Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.

(2) Der Vater und die Mutter können das Kind insoweit nicht vertreten, als nach § 1824 ein Betreuer von der Vertretung des Betreuten ausgeschlossen ist. Steht die elterliche Sorge für ein Kind den Eltern gemeinsam zu, so kann der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen. Das Familiengericht kann dem Vater und der Mutter nach § 1789 Absatz 2 Satz 3 und 4 die Vertretung entziehen; dies gilt nicht für die Feststellung der Vaterschaft.

(2a) Der Vater und die Mutter können das Kind in einem gerichtlichen Verfahren nach § 1598a Abs. 2 nicht vertreten.

(3) Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet oder besteht zwischen ihnen eine Lebenspartnerschaft, so kann ein Elternteil Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil nur im eigenen Namen geltend machen, solange

1.
die Eltern getrennt leben oder
2.
eine Ehesache oder eine Lebenspartnerschaftssache im Sinne von § 269 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zwischen ihnen anhängig ist.
Eine von einem Elternteil erwirkte gerichtliche Entscheidung und ein zwischen den Eltern geschlossener gerichtlicher Vergleich wirken auch für und gegen das Kind.

(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.

(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt.

(2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.

(3) Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt die Beschwerde zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts erfordert und
2.
der Beteiligte durch den Beschluss mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

Ein Kind, für das die elterliche Sorge besteht, oder ein unter Vormundschaft stehender Mündel kann in allen seine Person betreffenden Angelegenheiten ohne Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters das Beschwerderecht ausüben. Das Gleiche gilt in sonstigen Angelegenheiten, in denen das Kind oder der Mündel vor einer Entscheidung des Gerichts gehört werden soll. Dies gilt nicht für Personen, die geschäftsunfähig sind oder bei Erlass der Entscheidung das 14. Lebensjahr nicht vollendet haben.

(1) Verfahrensfähig sind

1.
die nach bürgerlichem Recht Geschäftsfähigen,
2.
die nach bürgerlichem Recht beschränkt Geschäftsfähigen, soweit sie für den Gegenstand des Verfahrens nach bürgerlichem Recht als geschäftsfähig anerkannt sind,
3.
die nach bürgerlichem Recht beschränkt Geschäftsfähigen, soweit sie das 14. Lebensjahr vollendet haben und sie in einem Verfahren, das ihre Person betrifft, ein ihnen nach bürgerlichem Recht zustehendes Recht geltend machen,
4.
diejenigen, die auf Grund dieses oder eines anderen Gesetzes dazu bestimmt werden.

(2) Soweit ein Geschäftsunfähiger oder in der Geschäftsfähigkeit Beschränkter nicht verfahrensfähig ist, handeln für ihn die nach bürgerlichem Recht dazu befugten Personen.

(3) Für Vereinigungen sowie für Behörden handeln ihre gesetzlichen Vertreter und Vorstände.

(4) Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters steht dem Verschulden eines Beteiligten gleich.

(5) Die §§ 53 bis 58 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(1) Das Gericht hat den Mangel der Parteifähigkeit, der Prozessfähigkeit, der Legitimation eines gesetzlichen Vertreters und der erforderlichen Ermächtigung zur Prozessführung von Amts wegen zu berücksichtigen.

(2) Die Partei oder deren gesetzlicher Vertreter kann zur Prozessführung mit Vorbehalt der Beseitigung des Mangels zugelassen werden, wenn mit dem Verzug Gefahr für die Partei verbunden ist. Das Endurteil darf erst erlassen werden, nachdem die für die Beseitigung des Mangels zu bestimmende Frist abgelaufen ist.

(1) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so ist bei Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, ihr gegenseitiges Einvernehmen erforderlich. Der Elternteil, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich aufhält, hat die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens. Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens sind in der Regel solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben. Solange sich das Kind mit Einwilligung dieses Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung bei dem anderen Elternteil aufhält, hat dieser die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung. § 1629 Abs. 1 Satz 4 und § 1684 Abs. 2 Satz 1 gelten entsprechend.

(2) Das Familiengericht kann die Befugnisse nach Absatz 1 Satz 2 und 4 einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Das Gericht hat den Mangel der Parteifähigkeit, der Prozessfähigkeit, der Legitimation eines gesetzlichen Vertreters und der erforderlichen Ermächtigung zur Prozessführung von Amts wegen zu berücksichtigen.

(2) Die Partei oder deren gesetzlicher Vertreter kann zur Prozessführung mit Vorbehalt der Beseitigung des Mangels zugelassen werden, wenn mit dem Verzug Gefahr für die Partei verbunden ist. Das Endurteil darf erst erlassen werden, nachdem die für die Beseitigung des Mangels zu bestimmende Frist abgelaufen ist.

Können sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen. Die Übertragung kann mit Beschränkungen oder mit Auflagen verbunden werden.

Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ihren Ehenamen erteilen. Sie können diesen Namen auch dem von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Namen voranstellen oder anfügen; ein bereits zuvor nach Halbsatz 1 vorangestellter oder angefügter Ehename entfällt. Die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils, wenn ihm die elterliche Sorge gemeinsam mit dem den Namen erteilenden Elternteil zusteht oder das Kind seinen Namen führt, und, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes. Das Familiengericht kann die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. § 1617c gilt entsprechend.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) In einer Kindschaftssache, die

1.
die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge,
2.
das Umgangsrecht einschließlich der Umgangspflegschaft,
3.
das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes,
4.
die Kindesherausgabe oder
5.
die Genehmigung einer Einwilligung in einen operativen Eingriff bei einem Kind mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung (§ 1631e Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
betrifft, beträgt der Verfahrenswert 4 000 Euro.

(2) Eine Kindschaftssache nach Absatz 1 ist auch dann als ein Gegenstand zu bewerten, wenn sie mehrere Kinder betrifft.

(3) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.