Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 06. Feb. 2017 - 13 UF 696/16

ECLI:ECLI:DE:OLGKOBL:2017:0206.13UF696.16.0A
bei uns veröffentlicht am06.02.2017

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Tenor

1. Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Koblenz vom 28.11.2016 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Das vorliegende Verfahren betrifft einen Antrag des Kindesvaters auf Einräumung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Das betroffene 1,5 Jahre alte Kind ...[A] wurde nichtehelich geboren; die Beziehung der Kindeseltern war bereits vor seiner Geburt beendet. Seit seiner Geburt lebt ...[A] bei seiner Mutter, die als Krankenschwester berufstätig ist. In den 1,5 Jahren seit ...[A]s Geburt fanden - einschließlich des vorliegenden - schon mindestens sechs gerichtliche Verfahren im Zusammenhang mit dem Kind statt. Hierbei handelt es sich um ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren und einen Rechtsstreit auf Kindesunterhalt sowie neben dem vorliegenden Sorgerechtstreit und drei Umgangsverfahren.

2

Im hiesigen, vom Kindesvater im April 2016 beim Familiengericht eingeleiteten Sorgerechtsverfahren haben die Beteiligten in einer amtsgerichtlichen Anhörung am 29.07.2016 eine Zwischenvereinbarung geschlossen, nach der sie zunächst von einer Regelung der elterlichen Sorge Abstand genommen und zur Verbesserung ihrer Kommunikationsfähigkeit die Wahrnehmung einer Familienberatung vereinbart hatten. Diese Beratungsgespräche sind im Oktober 2016 von Seiten der Beratungsstelle als gescheitert abgebrochen worden. Der Kindesvater hat regelmäßigen Umgang mit ...[A].

3

Nach Anhörung der Eltern, des dem Kind bestellten Verfahrensbeistands und des Jugendamts hat das Familiengericht der Empfehlung des Jugendamts folgend die Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge abgelehnt. Zur Begründung führt es aus, dass eine solche dem Kindeswohl widerspreche. Zwar bestünden zwischen den Eltern keine grundsätzlichen Meinungsverschiedenheiten über ...[A] betreffende wesentliche Fragen. Dies jedoch betreffe lediglich die grundsätzliche Einstellung der Eltern, nicht jedoch ihre Fähigkeit, insoweit konsensuale Entscheidungen für ...[A] auch zu treffen. Denn das Verfahren habe deutlich gezeigt, dass den Kindeseltern die Befähigung zur Kommunikation miteinander auf sachlicher Ebene vollständig fehle. Insbesondere der Konsenswille des Kindesvaters sei nur insoweit erkennbar, als sich die dadurch erarbeitete Regelung zu seinem Vorteil darstelle. In seiner Grundhaltung sei er indes von einem tiefen Misstrauen gegenüber der Erziehungseignung der Kindesmutter geprägt. Auch die Kindesmutter hege dem Vater gegenüber ein Misstrauen. Derzeit seien die Eltern noch nicht in der Lage, ihre Probleme zu überwinden; die bisherigen Bemühungen hätten die Spannungen eher noch verstärkt. Ein Zwang zur gemeinsamen Entscheidungsfindung im Falle des gemeinsamen Sorgerechts würde dem Kindeswohl ebenfalls widersprechen. Denn hierdurch würde das Kind angesichts der tiefgreifenden Differenzen und gegenseitigen Verletzungen seiner Eltern in einen Loyalitätskonflikt geraten. Dadurch sei ...[A]s Schädigung vorprogrammiert.

4

Hiergegen wendet sich der Kindesvater mit seiner Beschwerde, mit welcher er an seinem erstinstanzlichen Begehren festhält. Er bezieht sich zunächst auf sein gesamtes erstinstanzliches Vorbringen und macht geltend, die Feststellung des Familiengerichts, wonach die Eltern nicht hinreichend kommunikationsfähig seien, widerspreche der Tatsache, dass es unter beiden bezüglich des Kindes keine Differenzen gebe und wesentliche Entscheidungen im Grunde genommen die nächsten Jahre nicht anstünden. Somit sei die vom Familiengericht angenommene Gefahr jedenfalls zurzeit völlig abstrakt. Der in erster Instanz nicht anwaltlich vertretene und beratene Kindesvater habe sich teilweise missverständlich und ungeschickt ausgedrückt. So sei der - unzutreffende - Eindruck entstanden, er wolle sich in den Alltag einmischen. Beide Eltern litten aktuell noch unter durch Zeitablauf überholte Verletzungen und seien sich in erster Instanz offensichtlich nicht darüber im Klaren gewesen, welche Bedeutung das gemeinsame Sorgerecht für das tägliche Leben habe. Es gehe dem Kindesvater hier nicht darum, der Kindesmutter im Alltag hineinzureden. Bei rechtlicher Klarheit werde es auch keinen Kampf zwischen den Eltern mehr geben und die in der Vergangenheit geführten Diskussionen und gegenseitigen Vorwürfe können dann unterbleiben. Im Übrigen sei der Kindesvater fest entschlossen, das Verhältnis zur Kindesmutter zu verbessern.

5

Die Kindesmutter und der Verfahrensbeistand treten der Beschwerde entgegen. Die Kindesmutter zeigt dabei ihrer Ansicht nach weiter bestehende erheblicher Differenzen der Eltern in den Belangen des Kindes auf. Wegen der Einzelheiten wird auf S. 2 ff. ihrer Beschwerdeerwiderung verwiesen. Mit den ständigen Gerichtsverfahren, so die Kindesmutter, wolle der Kindesvater sie auch wirtschaftlich ruinieren. Konflikte würden vom Kindesvater nicht beigelegt, sondern belebt, was alle bislang beteiligten Professionen miterlebt hätten. Der Kindesvater sei zu keinen Kompromissen gegenüber ihr mehr bereit, so dass sich der Kommunikationskonflikt weiter verschärft habe. Nach der im Beschwerdeverfahren geäußerten Ansicht des Verfahrensbeistands sei hier an eine gemeinsame Sorge nicht zu denken. Die im Anhörungstermin vor dem Familiengericht am 18.11.2016 geäußerten Vorstellungen des Kindesvaters ließen befürchten, dass er, weil er „aktiv“ für ...[A] da sein möchte, das gemeinsame Sorgerecht dazu nutzen werde, sich umfassend in die Alltagssorge der Kindesmutter einzumischen. Er spreche der Kindesmutter die Erziehungskompetenz ab bzw. stelle diese zumindest fundamental in Frage, was er durch sein Drängen auf Einholung eines entsprechenden Gutachtens sowie mit seiner Äußerung gegenüber dem Jugendamt, ...[A] in seinen Haushalt aufnehmen zu wollen, falls die Kindesmutter tatsächlich Defizite habe, gezeigt habe.

6

Ergänzend wird auf die schriftsätzlichen und mündlichen Äußerungen der Beteiligten sowie die beigezogenen Umgangsverfahrensakten verwiesen.

II.

7

Die zulässige Beschwerde (§§ 58 ff. FamFG) hat in der Sache keinen Erfolg.

1.

8

Der Senat entscheidet ohne erneute mündliche Anhörung der Beteiligten, da das Familiengericht die Eltern und sonstigen Beteiligen ausführlich angehört hat und der Senat sich durch eine erneute persönliche Anhörung keine weitergehenden Erkenntnisse verspricht. Die Beteiligten konnten im Beschwerdeverfahren ihre Sicht der Dinge nochmals umfänglich schriftsätzlich darlegen.

2.

9

Gemäß § 1626a Abs. 2 BGB übertragt das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils, der nicht mit dem anderen Elternteil verheiratet ist, die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge beiden Eltern gemeinsam, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht. Trägt der andere Elternteil keine Gründe vor, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegen stehen können, und sind solche Gründe auch sonst nicht ersichtlich, wird vermutet, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht. Dem ist zu entnehmen, dass Prüfungsmaßstab ist, ob eine gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl widerspricht (sog. negative Kindeswohlprüfung). Damit bedarf es ausreichender Anhaltspunkte, die den Schluss darauf zulassen, dass eine gemeinsame elterliche Sorge sich nicht zum Wohl des Kindes auswirken wird. Die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge ist somit unter den gleichen Voraussetzungen abzulehnen, unter denen im Fall des § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB die gemeinsame elterliche Sorge aufzuheben wäre (vgl. BGH FamRZ 2016, 1439). Dabei kann allein die Ablehnung der gemeinsamen Sorge durch die Mutter regelmäßig nicht die Vermutung begründen, in diesem Fall entspreche ein beiderseitiges Sorgerecht nicht dem Kindeswohl. Denn dann läge es allein in der Entscheidungsmacht der Mutter, ob auch der Kindesvater mitsorgeberechtigt wird oder nicht. Auf der anderen Seite sind Gründe, die der gemeinsamen elterlichen Sorge im Sinne von § 1626a Abs. 2 BGB entgegenstehen können, bereits dann gegeben, wenn sich aus den dem Gericht dargelegten oder sonst festgestellten konkreten tatsächlichen Anhaltspunkten die Möglichkeit ergibt, dass die gemeinsame elterliche Sorge nicht mit dem Kindeswohl vereinbar ist (vgl. BGH FamRZ 2016, 1439).

10

Gewichtige Gesichtspunkte des Kindeswohls sind die Erziehungseignung der Eltern, die Bindungen des Kindes, die Prinzipien der Förderung und der Kontinuität sowie die Beachtung des Kindeswillens. Diese Kriterien stehen aber nicht lediglich kumulativ nebeneinander. Jedes von ihnen kann im Einzelfall mehr oder weniger bedeutsam für die Beurteilung sein, was dem Kindeswohl entspricht. Zu berücksichtigen sind dabei auch die durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleisteten Elternrechte (vgl. BGH FamRZ 2016, 1439).

11

Voraussetzung für eine gemeinsame Sorge ist dabei, nicht anders als im umgekehrten Fall bei dem geprüft wird, ob nach § 1671 BGB die gemeinsame elterliche Sorge aus Gründen des Kindeswohls aufgehoben werde muss, u.a. ein Mindestmaß an Übereinstimmung der Eltern in den wesentlichen - nicht allen - Bereichen der elterlichen Sorge und eine grundsätzliche Konsensfähigkeit (vgl. BGH NJW 2008, 994) sowie insgesamt eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern (vgl. BGH FamRZ 2016, 1439). Die gemeinsame elterliche Sorge ist daher nicht anzuordnen, wenn eine schwerwiegende und nachhaltige Störung auf der Kommunikationsebene der Eltern vorliegt, die befürchten lässt, dass den Eltern eine gemeinsame Entscheidungsfindung nicht möglich sein wird und das Kind folglich erheblich belastet würde, würde man die Eltern zwingen, die Sorge gemeinsam zu tragen (vgl. BGH FamRZ 2016, 1439).

12

Objektive Kooperationsfähigkeit und subjektive Kooperationsbereitschaft sind damit grundsätzlich unabdingbare Voraussetzungen für ein gemeinsames Sorgerecht. Fehlen diese, so liegt die Prognose nahe, dass es dem Kindeswohl am besten entspricht, wenn nur ein Elternteil die elterliche Sorge inne hat (vgl. OLG Hamm Beschluss vom 31.05.2012 - Az. 4 UF 8/12, zitiert nach juris).

13

Allerdings ist bei einer gemeinsamen Ausübung der elterlichen Sorge kein ständiger und umfassender Austausch der Eltern über die Kindesinteressen erforderlich, sondern es muss nur über Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für das Kind ein Konsens gefunden werden. Deshalb kann unter Umständen auch dann gemeinsam die elterliche Sorge ausgeübt werden, wenn über Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung von vornherein kein Streit besteht und bei Kommunikationsschwierigkeiten nicht ersichtlich ist, dass solche Angelegenheiten kurz- oder mittelfristig zu regeln sind (OLG Hamm aaO.). Auch wenn die Eltern ausschließlich über das Umgangsrecht oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht streiten, ansonsten jedoch nichts zu regeln ist, kann normalerweise die elterliche Sorge durchaus gemeinsam ausgeübt werden. Anders ist es jedoch, wenn insgesamt keine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern vorhanden ist (vgl. BGH FamRZ 2016, 1439) und so auf der Kommunikationsebene eine schwerwiegende und nachhaltige Störung vorliegt, die befürchten lässt, dass den Eltern eine gemeinsame Ausübung des Sorgerechts nicht möglich sein wird und das Kind folglich erheblich belastet werden würde, würde man die Eltern zwingen, die Sorge gemeinsam zu tragen (vgl. Gesetzentwurf vom 14.10.2012, BT-Drucksache 17/11048 S. 17).

3.

14

Legt man diese Ausführungen hier zugrunde, teilt der Senat die Auffassung des Familiengerichts, dass der Antrag des Vaters zurückzuweisen ist.

15

Im vorliegend zu entscheidenden Fall steht fest, dass mit Rücksicht auf die Befindlichkeit beider Eltern eine gemeinsame Sorge dem Wohl des Kindes ...[A] nicht entspricht. Das Familiengericht hat zutreffend angenommen, dass das zu fordernde Mindestmaß an der Fähigkeit, miteinander über das Kind betreffende Fragen zu sprechen, nicht gegeben ist. Zwischen den Kindeseltern besteht derzeit keinerlei tragfähige Kommunikationsgrundlage. Obwohl ...[A] erst 1,5 Jahre alt ist, führen sie schon das sechste, das Kind betreffende Gerichtsverfahren - auch das Vaterschaftsfeststellungsverfahren wäre durch einen einvernehmlichen außergerichtlichen Vaterschaftstest und eine nachfolgende Anerkennung der Vaterschaft beim Jugendamt vermeidbar gewesen.

16

Dabei kommt es nicht darauf an, ob beiden Elternteilen gleichermaßen oder überwiegend nur einem Elternteil irgendein Versagen vorzuwerfen ist, welches sich ursächlich für die fehlende Kommunikation zwischen ihnen darstellt. Ausschlaggebend ist vorliegend allein, dass sich beide Eltern nach den Beobachtungen aller Beteiligter in einem sehr stark verhafteten Paarkonflikt befinden. Dieser konnte auch durch professionelle Hilfe nicht entschärft werden, sondern hat sich mit zunehmender Dauer und Anzahl der Gerichtsverfahren eher noch verstärkt.

17

Weiter bestehende Verletzungen auf der Paarebene, die ein gemeinsames Handeln der Kindeseltern erheblich einschränken, räumt auch die Beschwerde ein.

18

Trotz des Umstands, dass - wie bereits ausgeführt - Streitigkeiten über das Umgangsrecht einer Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht zwingend entgegen stehen, zeigen die drei Umgangsverfahren hier im konkreten Fall genau das Gegenteil. Obgleich sich die Kindeseltern im Sommer 2016 vor Gericht auf einen regelmäßigen Umgang des Kindesvaters mit ...[A] geeinigt hatten, waren sie kurze Zeit darauf nicht in der Lage, sich ohne gerichtliche Hilfe über den - durchaus nachvollziehbaren - Wunsch der erwerbstätigen Kindesmutter, mit ...[A] über die Weihnachtsferien für drei Wochen zu ihren Eltern nach …[X] zu fahren und die daraus resultierende Notwendigkeit des Ausfalls oder der Verschiebung der in diese Zeit fallenden Umgänge des Kindesvaters zu einigen. Der Kindesvater vermutete eine Umgangsverweigerung und berief sich außerdem darauf, dass eine so lange Kontaktunterbrechung zur Entfremdung des Kindes von ihm führe (siehe Antragsschriftsatz vom 26.10.2016 in der Sache Amtsgericht Koblenz, Az. 201 F 504/16). Nachdem sich die Kindeseltern sodann am 18.11.2016 vor dem Familiengericht darauf verständigt hatten, dass die Kindesmutter diesen Urlaub antreten darf und Ersatztermine für den Kindesvater gefunden sowie zugleich u.a. noch den Weihnachtsumgang im Jahr 2017 geregelt hatten, leitete der Kindesvater eine Woche später ein erneutes Umgangsverfahren ein. Mit diesem verfolgt er nun die Ausweitung seines bisher jeden Samstag für drei Stunden stattfindenden Umgangs auf sieben Stunden.

19

Darüber hinaus ist auch der Senat davon überzeugt, dass der Kindesvater weiterhin an der Erziehungsfähigkeit der Kindesmutter zweifelt und das gemeinsame Sorgerecht aktuell lediglich als einen möglichen Zwischenschritt dahin sieht, der Kindesmutter die elterliche Sorge insgesamt streitig zu machen. Die sowohl im Anhörungstermin vom Familiengericht am 18.11.2016 protokollierten wie auch im Bericht des Jugendamts vom 17.11.2016 niedergelegten Äußerungen des Kindesvaters mögen an einer seinerzeit fehlenden anwaltlichen Vertretung und Beratung liegen; missverständlich und ungeschickt ausgedrückt sind sie indes nicht. Nach Ansicht des Senats geben sie vielmehr die Ansichten und Absichten des Kindesvaters sehr authentisch wieder. Auch einem juristischen Laien mit entsprechender Empathie muss klar sein, dass allein z.B. eine - allerdings nicht zu billigende - Nichtweitergabe von Informationen über das Kind die Erziehungsfähigkeit der Mutter nicht derart in Frage stellen kann, dass diese begutachtet werden muss und sogar ein Wechsel des Kindes von seiner bisherigen alleinigen Bezugsperson in Erwägung gezogen werden kann.

20

Nach alledem vermag auch der Senat eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern, die Voraussetzung für das gemeinsame Sorgerecht ist (vgl. BGH FamRZ 2016, 1439), nicht zu erkennen. Vorliegend sind die Eltern nach der Beobachtung aller übrigen Beteiligten noch extrem in ihrem Paarkonflikt verhaftet. Eindrücklich beschreibt das Jugendamt in seinem Bericht vom 17.11.2016 die Empfindungen des Kindesvaters, wonach dieser sich von der Kindesmutter als Vater nicht erstgenommen und hintergangen fühlt sowie ein illoyales Verhalten der Kindesmutter befürchtet. Die Kindesmutter wiederum unterstellt dem Kindesvater, über sie vornehmlich Kontrolle und Macht ausüben zu wollen. Das ist keine Basis für eine gemeinsame elterliche Sorge.

21

Dem steht entgegen der Beschwerde hier auch nicht entgegen, dass in den nächsten Jahren keine wesentlichen Entscheidungen für ...[A] zu treffen sein sollen. Denn die Gefahr einer erheblichen Belastung des Kindes kann sich im Einzelfall auch aus der Nachhaltigkeit und der Schwere des Elternkonflikts ergeben. Das ist dann z.B. der Fall, wenn die Eltern überhaupt nicht in der Lage sind, sich in der gebotenen Weise sachlich über die Belange des Kindes auszutauschen und hierdurch eine erhebliche Belastung des Kindes zu befürchten ist. Dabei muss die Belastung des Kindes nicht bereits tatsächlich bestehen. Es reicht die begründete Befürchtung, dass es zu einer solchen Belastung kommt. Dafür genügt die begründete Besorgnis, dass die Eltern auch in Zukunft nicht in der Lage sein werden, eine konstruktive Kommunikation miteinander zu führen. Denn allein schon ein fortgesetzter destruktiver Elternstreit führt für ein Kind zwangsläufig zu erheblichen Belastungen (vgl. BGH FamRZ 2016, 1439; FamRZ 2008, 251; FamRZ 2008, 592 und OLG Celle FamRZ 2016, 385, 386). Das ist hier der Fall. Der Kindesvater hat angekündigt, von - was grundsätzlich selbstverständlich zu begrüßen ist - seinem gemeinsamen Sorgerecht „aktiv“ Gebrauch zu machen. Der Senat stimmt mit dem Jugendamt überein, dass so hier aber gerade zu befürchten steht, dass es im Falle der gemeinsamen Sorge zu vielfältigen Konflikten zwischen den Eltern kommen wird. Dies vor dem Hintergrund, dass zwischen den Eltern zwar keine grundsätzlichen Meinungsverschiedenheiten ...[A] betreffend bestehen, die Eltern diesen objektiv gegebenen Konsens jedoch nicht subjektiv im täglichen Leben und in ihrer Beziehung zueinander weitgehend konfliktfrei und einvernehmlich tatsächlich umzusetzen in der Lage sind. Von daher würde es höchstwahrscheinlich dennoch zu ständigen Auseinandersetzungen in Fragen der Ausübung der Mitsorge kommen.

22

Das Familiengericht gelangt somit zu der zutreffenden Schlussfolgerung, dass ...[A] hier angesichts der tiefgreifenden, wenngleich nicht (vordergründig) die wesentlichen für das Kind zu regelnden Fragen betreffenden Differenzen und gegenseitigen Verletzungen seiner Eltern in einen schädlichen Loyalitätskonflikt geraten würde. Dieser lässt sich zwar auch im Falle der fortbestehenden Alleinsorge durch die Kindesmutter nicht ausschließen. Angesichts der dadurch bestehenden rechtlichen Klarheit für die Kindesmutter (und auch den Kindesvater) - im Gegensatz zu der bei einer gemeinsamen Sorge hier gegebenen Gefahr, dass der Kindesvater in weiteren Verfahren die Alleinsorge für sich anstreben will - und die damit für diese einhergehende emotionale Entlastung wäre dieser jedoch weniger stark ausgeprägt.

4.

23

Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.

24

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG, die Wertfestsetzung auf §§ 40, 45 FamGKG.

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(1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu,1.wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen),2.wenn sie einander heiraten oder3.so

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(1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu,

1.
wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen),
2.
wenn sie einander heiraten oder
3.
soweit ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt.

(2) Das Familiengericht überträgt gemäß Absatz 1 Nummer 3 auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge beiden Eltern gemeinsam, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht. Trägt der andere Elternteil keine Gründe vor, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können, und sind solche Gründe auch sonst nicht ersichtlich, wird vermutet, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht.

(3) Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.

(1) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

1.
der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder
2.
zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

(2) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht die elterliche Sorge nach § 1626a Absatz 3 der Mutter zu, so kann der Vater beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

1.
die Mutter zustimmt, es sei denn, die Übertragung widerspricht dem Wohl des Kindes oder das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder
2.
eine gemeinsame Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass die Übertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

(3) Ruht die elterliche Sorge der Mutter nach § 1751 Absatz 1 Satz 1, so gilt der Antrag des Vaters auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1626a Absatz 2 als Antrag nach Absatz 2. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

(4) Den Anträgen nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht stattzugeben, soweit die elterliche Sorge auf Grund anderer Vorschriften abweichend geregelt werden muss.

(1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu,

1.
wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen),
2.
wenn sie einander heiraten oder
3.
soweit ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt.

(2) Das Familiengericht überträgt gemäß Absatz 1 Nummer 3 auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge beiden Eltern gemeinsam, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht. Trägt der andere Elternteil keine Gründe vor, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können, und sind solche Gründe auch sonst nicht ersichtlich, wird vermutet, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht.

(3) Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

1.
der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder
2.
zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

(2) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht die elterliche Sorge nach § 1626a Absatz 3 der Mutter zu, so kann der Vater beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

1.
die Mutter zustimmt, es sei denn, die Übertragung widerspricht dem Wohl des Kindes oder das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder
2.
eine gemeinsame Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass die Übertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

(3) Ruht die elterliche Sorge der Mutter nach § 1751 Absatz 1 Satz 1, so gilt der Antrag des Vaters auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1626a Absatz 2 als Antrag nach Absatz 2. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

(4) Den Anträgen nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht stattzugeben, soweit die elterliche Sorge auf Grund anderer Vorschriften abweichend geregelt werden muss.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Wert ist durch den Wert des Verfahrensgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Verfahrenswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In einer Kindschaftssache, die

1.
die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge,
2.
das Umgangsrecht einschließlich der Umgangspflegschaft,
3.
das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes,
4.
die Kindesherausgabe oder
5.
die Genehmigung einer Einwilligung in einen operativen Eingriff bei einem Kind mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung (§ 1631e Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
betrifft, beträgt der Verfahrenswert 4 000 Euro.

(2) Eine Kindschaftssache nach Absatz 1 ist auch dann als ein Gegenstand zu bewerten, wenn sie mehrere Kinder betrifft.

(3) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.