Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 10. Dez. 2014 - 13 UF 347/14

ECLI:ECLI:DE:OLGKOBL:2014:1210.13UF347.14.0A
bei uns veröffentlicht am10.12.2014

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Gründe

1

Aus den Gründen:

...

2

b) ...

ee)

3

Als nächstes möchte der Antragsteller monatliche Darlehenszahlungen für das Darlehen Nr. … bei der S.D. in Höhe von 1.545 €/mtl. berücksichtigt haben.

4

Diesem Verlangen tritt der Senat bei.

(1)

5

Die Kreditaufnahme erfolgte, um eine Steuernachzahlung gemäß Steuerbescheid vom 08.08.2013 für den Veranlagungszeitraum 2008 leisten zu können.

6

Diese Steuernachzahlung resultiert aus der Auflösung einer Investitionsrücklage (früher Ansparabschreibung bzw. -rücklage). Die Investitionsrücklage wurde 2008 in Höhe von 169.480 € getätigt. Sie führte im am 18.03.2010 ergangenen ursprünglichen Steuerbescheid für 2008 zu einer Steuerersparnis. Mangels Durchführung der Investition musste die buchmäßig vorhandene Rücklage nach drei Jahren zwangsweise wieder aufgelöst werden. Mit Feststellungsbescheid vom 22.07.2013 wurde das Einkommen des Antragstellers aus selbstständiger Tätigkeit daher für 2008 rückwirkend von 298.958,79 € auf 466.722,83 € festgesetzt. Dies hatte im Jahr 2013 eine Steuernachforderung von rd. 80.000 € für 2008 zur Folge.

7

Das Familiengericht hat eine Berücksichtigung des Darlehens dem Sachverständigen folgend mit der Begründung abgelehnt, dass hier aufgrund der für die Unterhaltsberechnung vorzunehmenden Einkommens-/Gewinnkorrektur eine fiktive Steuerberechnung zu erfolgen habe. Diese ziehe das sog. Für-Prinzip nach sich. Das Jahr 2008 liege jedoch außerhalb des maßgeblichen Zeitraums 2010 bis 2012.

(2) ...

(3)

8

Im Ansatz zutreffend weist das Familiengericht darauf hin, dass der Bundesgerichtshof gerade für den Fall der Investitionsrücklage eine fiktive Steuerberechnung nach dem sog. Für-Prinzip durchführt (vgl. BGH FamRZ 2004, 1177 Tz. 35). Der Unterschied besteht vorliegend jedoch darin, dass der dortige Fall die Tätigung einer Investitionsrücklage betraf. Innerhalb des dort für die Unterhaltsberechnung maßgeblichen Zeitraums hatte sich der mit der Einrichtung der Investitionsrücklage verbundene steuerliche Effekt (Steuerersparnis) noch nicht wieder - z.B. durch die anschließende Auflösung der Investitionsrücklage (Steuernachzahlung) - ausgeglichen (vgl. BGH FamRZ 2004, 1177 Tz. 35).

9

Vorliegend geht es demgegenüber um die Auswirkungen einer mit der zwangsweisen Auflösung einer Investitionsrücklage verbundenen Steuernachzahlung. Diese wurde zwar erst im Jahre 2013 fällig. Dennoch handelt es sich dabei um eine gegen beide Eheleute gerichtete Steuerforderung aus dem Jahr 2008. Diese wurde hier durch die Bildung der Investitionsrücklage im Ergebnis also praktisch lediglich zunächst gestundet.

10

Nachdem für diese gestundete Steuerforderung keine Rücklagen gebildet worden sind, die Eheleute im Jahr 2008 noch nicht getrennt lebten und nach der Anhörung im Senatstermin am 26.11.2014 auch nicht ersichtlich ist, dass die mit der Bildung der Investitionsrücklage verbundene höhere Liquidität einseitig in Vermögenswerte des Antragstellers investiert wurde, stellt die nunmehr fällige Steuernachforderung eine gemeinsame Verbindlichkeit aus der Zeit des Zusammenlebens der Eheleute dar. Sie ist damit nicht anders als eine sonstige das eheliche Zusammenleben prägende Schuld zu behandeln. Damit ist sie bzw. sind die zu ihrer Tilgung vom Antragsteller aufgebrachten Darlehensabzahlungen bei der Berechnung seines Einkommens als Abzugsposten zu berücksichtigen.

11

Dieser hier anzuwendenden Sichtweise steht auch nicht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entgegen. Nach dieser soll zwar die mit der Bildung einer Investitionsrücklage verbundene zusätzliche Liquidität nicht für Unterhaltszwecke verwendet werden müssen (vgl. BGH FamRZ 2004, 1177 Tz. 28). Anders ist es jedoch, wenn die zusätzliche Liquidität während des Zusammenlebens für die Lebenshaltung verbraucht wurde. Dann sind auch beide Ehegatten unterhaltsrechtlich an der späteren Rückführung der Steuerstundung (Steuernachzahlung) zu beteiligen. ...

c)

12

Ende Juli erreicht der Antragsteller das gesetzliche Renteneintrittsalter (65. Lebensjahr + 4 Monate für im Jahr 1950 Geborene)

aa)

13

Bereits ab April 2015 (Vollendung des 65. Lebensjahres im März 2015) hat der Antragsteller einen Anspruch auf abschlagsfreie Altersversorgung der B.-Ärztekammer. Diese beläuft sich nach derzeitigem Stand auf rd. 3.040 €/mtl. brutto. Deren Kürzung durch den Versorgungsausgleich in Höhe von rd. 1.350 € (3.039,30 € - 1.689,50 €) kann nach Auskunft der B.-Ärztekammer analog § 33 VersAusglG ausgesetzt werden, solange die Antragsgegnerin keine Versorgung bezieht. Das gilt in dem Umfang, in welchem der Antragsteller Unterhalt zahlt.

14

Die weitere Rente des Antragstellers bei der R.-Versicherung kann ab 01.11.2015 gezahlt werden. Hier wirkt sich die Kürzung durch den Versorgungsausgleich sofort aus. Nach derzeitigem Stand beläuft sich die - gekürzte - Monatsrente auf rund 50 €/mtl. brutto.

15

An gesetzlicher Rente wird der Antragsteller nach derzeitiger Aktenlage rund 155 €/mtl. brutto beziehen. Darin enthalten sind bereits die im Wege des Versorgungsausgleichs übertragenen Anrechte.

16

Hinzu kommen auch nach Erreichen des Rentenalters weiterhin die Bruttoeinnahmen aus der Vermietung der vormaligen Ehewohnung (bei pauschalen Instandhaltungskosten) von 537,50 €, der Wohnvorteil mit 150,00 € sowie die Bruttomieteinkünfte aus dem Objekt in M. mit rd. 878 € (1/12 x rd. 10.531 €).

17

Damit beläuft sich das Monatsbruttoeinkommen bei Nichtfortsetzung der Erwerbstätigkeit ab 01.08.2015 auf insgesamt rd. 4.610 € bzw. ab November 2015 rd. 4.660 €, jeweils zzgl. des Wohnwerts von 150 €.

bb)

18

Der Antragsteller wird jedoch - wie er bereits angekündigt hat - auch über das gesetzliche Renteneintrittsalter hinaus erwerbstätig sein. Das daraus erzielte Einkommen ist dann zu 100% überobligatorisch (vgl. BGH FamRZ 2013, 191). Vorliegend ist es auch bei der Unterhaltsberechnung nicht zu berücksichtigen.

19

Allerdings folgt aus der grundsätzlichen Überobligationsmäßigkeit der Erwerbstätigkeit noch nicht ohne weiteres, dass das daraus erzielte Einkommen für die Unterhaltsbemessung außer Betracht zu lassen ist. In welchem Umfang Einkommen aus überobligatorischer Tätigkeit für den Unterhalt heranzuziehen ist, ist vielmehr nach den Grundsätzen von Treu und Glauben aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Dabei können etwa das Alter und die mit der fortgesetzten Erwerbstätigkeit zunehmende körperliche und geistige Belastung, ergänzend auch die ursprüngliche Planung der Eheleute und die beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse herangezogen werden (vgl. BGH aaO.).

(1)

20

Die danach vorzunehmende Billigkeitsentscheidung aller in Betracht kommender Gesichtspunkte führt vorliegend dazu, dass das überobligatorisch erzielte Erwerbseinkommen des Antragstellers für Unterhaltsansprüche nicht heranzuziehen ist.

21

Ausschlaggebend hierfür ist zum einen der angeschlagene Gesundheitszustand des Antragstellers. Zum anderen hat der Antragsteller als Hauptgrund für seine weitere Berufstätigkeit den Schuldenabbau angegeben. Diese Verbindlichkeiten haben die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt. Sie wären somit bei Nichtfortsetzung der Erwerbstätigkeit des Antragstellers grundsätzlich weiterhin einkommensmindernd zu berücksichtigen und würden so einen Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin erheblich reduzieren. Führt der Antragsteller seine Erwerbstätigkeit nun zum Abbau der Schulden über das gesetzliche Renteneintrittsalter hinaus fort, erscheint es dem Senat angemessen, sowohl das weiterhin erzielte Erwerbseinkommen als auch den vom Antragsteller geleisteten Schuldendienst unterhaltsrechtlich unberücksichtigt zu lassen.

22

Hierbei bezieht der Senat in seine Abwägung ein, dass die nicht unerheblichen Verbindlichkeiten weitgehend betrieblicher Natur sind. Bis auf einen unterhaltsrechtlich relevanten Betrag von 1.616,14 € (siehe oben …) fließen die Kreditlasten in den betrieblich erwirtschafteten Gewinn ein. Hinzu kommt zwar noch das für die Steuernachzahlung aufgenommene Darlehen. Die Steuernachzahlung stammt allerdings ebenfalls primär ursächlich aus der Selbstständigkeit des Antragstellers. Daher ist es sachgerecht, den Antragsteller auch hinsichtlich dieses Kredits auf die Bedienung aus seinen ab 01.08.2015 nicht mehr unterhaltsrechtlich berücksichtigten, nicht unerheblichen Einkünften aus Selbstständigkeit zu verweisen.

(2) ...

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Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 10. Dez. 2014 - 13 UF 347/14 zitiert 1 §§.

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 33 Anpassung wegen Unterhalt


(1) Solange die ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen

Referenzen

(1) Solange die ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte, wird die Kürzung der laufenden Versorgung der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag ausgesetzt.

(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die Kürzung am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße mindestens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert mindestens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch betragen hat.

(3) Die Kürzung ist in Höhe des Unterhaltsanspruchs auszusetzen, höchstens jedoch in Höhe der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten im Sinne des § 32, aus denen die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung bezieht.

(4) Fließen der ausgleichspflichtigen Person mehrere Versorgungen zu, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Kürzung ausgesetzt wird.