Oberlandesgericht Koblenz Urteil, 03. Feb. 2012 - 10 U 742/11

ECLI:ECLI:DE:OLGKOBL:2012:0203.10U742.11.0A
bei uns veröffentlicht am03.02.2012

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 25. Mai 2011 wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 25. Mai 2011 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Der Kläger hat die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

1

Der Kläger macht gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche aus einer Körperverletzung geltend.

2

Am 21.5.2006 kam es in den frühen Morgenstunden in der Diskothek „A.“ in B. zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen mehreren Personen, an welcher der Beklagte beteiligt war. In diesem Zusammenhang schlug er mit einem 18 kg schweren Barhocker um sich, wobei er den an der Schlägerei nicht beteiligten Kläger mit einem massiven Schlag gegen den Kopf verletzte. Der Kläger fiel sofort bewusstlos zu Boden. Dennoch schlug ihn der Beklagte mehrfach ins Gesicht und trat nach ihm. Der Kläger erlitt durch die Handlung des Beklagten zwei schwere Kopfplatzwunden, die genäht und geklammert werden mussten und die noch längere Zeit sichtbar waren. Infolge der Verletzungen leidet der Kläger bis heute unter regelmäßig wiederkehrenden Kopfschmerzen und unter Konzentrationsschwierigkeiten. Ihn befallen regelmäßig wiederkehrende Angstzustände, insbesondere wenn er sich mit Menschen in geschlossenen Räumen aufhält.

3

Der Beklagte ist durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts B. vom 16.8.2007 (Az: 2020 Js 55569/06.Ds) der gefährlichen Körperverletzung schuldig gesprochen worden. Die verhängte Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Als Bewährungsauflage sollte der Beklagte dem Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 5000 € zahlen, was er jedoch nicht gemacht hat.

4

Auf den Antrag des Beklagten vom 9.12.2009 eröffnete das Amtsgericht B. mit Beschluss vom 3.3.2010 unter dem Aktenzeichen 14 IK 315/09 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten. Das Insolvenzverfahren ist derzeit noch nicht beendet.

5

Der Kläger ist der Auffassung, dass er Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aus dem Vorfall vom 21. Mai 2006 ungeachtet der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Beklagten persönlich geltend machen kann, einschließlich der Feststellung ihres Beruhens auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung. Im Rahmen des Berufungsverfahrens begehrt er hilfsweise die Feststellung seiner Ansprüche zur Tabelle.

6

Der Beklagte ist der Auffassung, dass die Klage unzulässig sei und dass die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche teilweise verjährt seien.

7

Das Landgericht hat festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche künftigen materiellen Schäden aus dem in Rede stehenden Vorfall zu ersetzen. Im Übrigen hat es die Klage als unzulässig abgewiesen. Hiergegen wenden sich beide Parteien mit der Berufung.

8

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

9

Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Die Berufung des Beklagten hat demgegenüber Erfolg.

10

Die Klage ist hinsichtlich der Hauptanträge insgesamt unzulässig, hinsichtlich der im Berufungsrechtszug neu gestellten Hilfsanträge unbegründet.

11

Nach § 87 InsO können Insolvenzgläubiger ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen, das heißt durch Anmeldung der Forderungen gemäß § 174 InsO beim Insolvenzverwalter. Klagen, die Insolvenzforderungen betreffen, gegen den Gemeinschuldner sind nicht zulässig.

12

Der Kläger gehört mit seinen Ansprüchen gegen den Beklagten zu den Insolvenzgläubigern, die mit ihren Ansprüchen am Insolvenzverfahren teilnehmen - gleichgültig ob sie diese anmelden oder nicht - und für welche eine Klage gegen den Schuldner nicht mehr zulässig ist. Nach der Legaldefinition des § 38 InsO sind Insolvenzgläubiger die persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Anspruch gegen den Schuldner haben. Persönlicher Gläubiger im Sinne dieser Vorschrift ist nur derjenige, dessen Vermögensanspruch gegen den Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet ist. Dies setzt voraus, dass der anspruchsbegründende Tatbestand bereits vor Eröffnung erfüllt worden ist, also das Schuldverhältnis schon vor Eröffnung bestand, selbst wenn sich hieraus eine Forderung erst nach Eröffnung ergibt. Nur der „Schuldrechtsorganismus“, der die Grundlage des Anspruchs bildet, und nicht schon die Forderung selbst braucht vor Verfahrenseröffnung entstanden zu sein (Uhlenbruck/Sinz, InsO, 13. Aufl. § 38 Rdn. 26; Braun/Bäuerle, Insolvenzordnung, 4. Aufl. § 38 Rdn. 6; BGH Beschl. V. 7.4.2005 - IX ZB 129/03). Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es weder bei der Schmerzensgeldforderung noch bei dem Anspruch auf Ersatz der materiellen Schäden darauf an, zu welchem Zeitpunkt der Gläubiger seine Ansprüche beziffern konnte. Für die Frage, ob es sich um eine Insolvenzforderung handelt, ist, wie bereits ausgeführt, allein maßgebend, ob die Forderung vor Insolvenzeröffnung dem Grunde nach entstanden war.

13

Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch war mit der Verletzung des Klägers durch den Beklagten am 21. Mai 2006 dem Grunde nach entstanden. Dies gilt sowohl für den Schmerzensgeldanspruch als auch für den Anspruch auf Ersatz materieller Schäden, und zwar auch, soweit etwaige Schäden derzeit noch nicht absehbar und damit auch nicht bezifferbar sind. Entstehung und Durchsetzbarkeit der Ansprüche des Klägers hingen auch in keiner Weise vom Ausgang des Strafverfahrens gegen den Beklagten ab. Der Kläger hätte bereits vor Durchführung des Strafprozesses die ihm entstandenen Ansprüche einklagen können. Auch war er keineswegs dadurch, dass im Rahmen des Strafurteils dem Beklagten als Bewährungsauflage aufgegeben worden war, dem Kläger ein Schmerzensgeld in bestimmter Höhe zu zahlen, gehalten abzuwarten, bis die Bewährungsfrist abgelaufen war. Alle Vorgänge um das Strafverfahren haben keinerlei Auswirkung auf Entstehen, Bestand und Durchsetzbarkeit der zivilrechtlichen Ansprüche des Klägers.

14

Bei der Forderung des Klägers handelt es sich auch nicht um eine befristete Forderung, für die § 41 InsO nicht gilt und die keine Insolvenzforderung darstellt, weil sie erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist. Eine befristete Forderung (§ 163 BGB) ist eine solche, bei welcher das Entstehen des Anspruchs dem Grunde nach vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängig ist. Die Schadensersatzansprüche des Klägers gegenüber dem Beklagten sind jedoch mit der durch diesen begangenen Körperverletzung unbedingt entstanden. Der Umstand, dass gegen den Beklagten aufgrund dieser Vorfälle auch ein Strafverfahren eingeleitet wurde, tangierte die Ansprüche des Klägers nicht. Dies hinderte noch nicht einmal ihre Durchsetzbarkeit. Insbesondere sind die Durchführung und der Abschluss des Strafverfahrens keine Bedingung für das Entstehen der zivilrechtlichen Schadensersatzansprüche.

15

Entgegen der Auffassung des Klägers können seine Ansprüche auch nicht mit einer befristeten Forderung verglichen werden, und zwar auch nicht im Hinblick darauf, dass dem Beklagten im Strafurteil die Bewährungsauflage gemacht wurde, ein Schmerzensgeld an den Kläger zu zahlen. Weder die Durchführung des Strafverfahrens noch die dort dem Beklagten gemachte Auflage waren geeignet, in irgendeiner Weise die bereits zuvor schon entstandenen Ansprüche des Klägers zu tangieren. Der Gedanke, dass die Schadensersatzansprüche des Klägers dem Grunde nach erst entstanden sein sollten, nachdem gegen den Beklagten ein Strafurteil erlassen wurde, in welchem er zu einer Bewährungsstrafe verurteilt wurde und in welchem ihm weiterhin als Bewährungsauflage aufgegeben worden war, ein Schmerzensgeld an den Kläger zu zahlen, und nachdem der Beklagte die Bewährungszeit ohne Zahlung hat verstreichen lassen, ist mit der geltenden Rechtsordnung und den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts nicht zu vereinbaren. Auch wenn Straftaten im Raume stehen, sind zivilrechtliche Ansprüche, die sich aus diesen Vorgängen ergeben, in keiner Weise an die Durchführung und das Ergebnis des Strafverfahrens gebunden.

16

Dem Landgericht kann nicht gefolgt werden, soweit es die Klage auf Feststellung der Schadensersatzpflicht für künftige materielle Schäden nebst der Klage auf Feststellung, dass dieser Anspruch auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruht, für zulässig erachtet hat. Auch dieser Anspruch war bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits begründet und konnte damit nur durch Anmeldung zur Tabelle gegenüber dem Insolvenzschuldner (Beklagten) geltend gemacht werden. Unschädlich ist insoweit, dass der Kläger seine Ansprüche noch nicht beziffern konnte. Es handelt sich hier um eine Forderung, deren Geldbetrag unbestimmt ist und die deshalb mit einem Wert geltend zu machen ist, der für die Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschätzt werden kann (§ 45 InsO).

17

Unzulässig ist die Klage auch, soweit der Kläger mit seinen erstinstanzlich gestellten Anträgen zu 4 und 5 vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sowie die Feststellung, dass diese auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruhen, geltend gemacht hat. Es handelt sich hierbei um eine Nebenforderung zu den klageweise geltend gemachten Hauptansprüchen. Auch diese hat ihren Rechtsgrund in einem Geschehen, das vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens lag. Der Umstand, dass das Landgericht in den Entscheidungsgründen nicht ausdrücklich ausgesprochen hat, dass die Klage hinsichtlich der Nebenforderung ebenso unzulässig ist wie hinsichtlich der Hauptforderung, stellt keinen Verfahrensfehler dar und rechtfertigt nicht die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

18

Unzulässig ist die Klage auch, soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass seine Ansprüche auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruhen. Auch dies ist ein Umstand, der sich grundsätzlich aus der Insolvenztabelle zu ergeben hat und der bei ordnungsgemäßer Anmeldung vom Insolvenzverwalter in die Tabelle aufzunehmen und vom Insolvenzgericht festzustellen ist, sofern nicht der Schuldner dieser Feststellung widerspricht. Gemäß § 174 Abs. 2 InsO sind bei der Anmeldung einer Forderung auch die Tatsachen anzugeben, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung des Schuldners zu Grunde liegt. Der Insolvenzverwalter hat jede angemeldete Forderung mit den hierzu gemäß § 174 Abs. 2 InsO gemachten Angaben in die Tabelle einzutragen (§ 175 Abs. 1 InsO).

19

Eine Klage gegen den Schuldner bezüglich des Rechtsgrunds der vorsätzlichen unerlaubten Handlung setzt gemäß § 184 Abs. 1 InsO voraus, dass dieser entweder der angemeldeten Forderung insgesamt oder aber deren Einordnung als aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung herrührend widersprochen hat. Denn nur im Falle eines Widerspruchs des Schuldners stellt der Auszug aus der Insolvenztabelle nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens keinen Vollstreckungstitel gegen den Schuldner dar. Vorliegend ist nicht ersichtlich und nicht dargetan, dass der Beklagte einer Einordnung der Forderung des Klägers als aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung stammend widersprochen hätte. Dies ergibt sich auch nicht aus dem vorgelegten beglaubigten Auszug aus der Insolvenztabelle. Damit sind die Voraussetzungen, unter denen die Feststellungsklage gegen den Schuldner zulässig ist, nicht gegeben.

20

Aus dem vorgelegten Auszug aus der Insolvenztabelle ergibt sich zwar, dass der Grund der Forderung nicht eindeutig mit einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung formuliert ist, sondern lautet: „Schmerzensgeld und Behandlungskosten (vorsätzlich)“. Es ist anhand der Akten nicht ersichtlich, ob diese möglicherweise für die erstrebten Rechtsfolgen nicht hinreichende Formulierung darauf beruht, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers dessen Forderung nicht mit der ausreichenden Eindeutigkeit angemeldet hat, oder darauf, dass der Insolvenzverwalter die entsprechende Formulierung gewählt hat. Dies ist jedoch keine Rechtfertigung dafür, Klage gegen den Schuldner zu erheben, der der Einordnung der Forderung als aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung stammend nicht widersprochen hat. Es besteht für den Gläubiger insoweit die Möglichkeit, die zutreffenden Angaben zum Rechtsgrund des Anspruchs nachzumelden und insoweit eine Präzisierung der Insolvenztabelle zu erreichen.

21

Die Klage kann auch keinen Erfolg haben, soweit der Kläger im Berufungsrechtszug hilfsweise beantragt hat, Feststellungen zur Insolvenztabelle zu treffen. Eine derartige Klage kann nicht gegen den Schuldner gerichtet werden, sondern nur gegen den Insolvenzverwalter und nur dann, wenn und soweit dieser es abgelehnt hat, eine angemeldete Forderung sowie den ordnungsgemäß angemeldeten Rechtsgrund in die Insolvenztabelle einzutragen. Ob die letzteren Voraussetzungen gegeben sind, kann im vorliegenden Verfahren, das gegen den Insolvenzschuldner gerichtet ist, nicht entschieden werden, da es sich bei dem Insolvenzschuldner insoweit nicht um den richtigen Beklagten handelt.

22

Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass die Berufung des Klägers, mit der er seine Klage weiterverfolgt, soweit sie abgewiesen ist, unbegründet ist, sowie weiterhin, dass die Berufung des Beklagten begründet ist, soweit das Landgericht der Klage hinsichtlich der Feststellung der Haftung des Beklagten für Schäden des Klägers stattgegeben hat. Auf die Berufung des Beklagten ist die Klage auch in diesem Punkt abzuweisen.

23

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

24

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 ZPO n. F. nicht gegeben sind.

25

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 8.250 € festgesetzt.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Koblenz Urteil, 03. Feb. 2012 - 10 U 742/11

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Koblenz Urteil, 03. Feb. 2012 - 10 U 742/11

Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht Koblenz Urteil, 03. Feb. 2012 - 10 U 742/11 zitiert 14 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Insolvenzordnung - InsO | § 38 Begriff der Insolvenzgläubiger


Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).

Insolvenzordnung - InsO | § 174 Anmeldung der Forderungen


(1) Die Insolvenzgläubiger haben ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Zur Vertretung des Gläubigers im Verfahren nach die

Insolvenzordnung - InsO | § 87 Forderungen der Insolvenzgläubiger


Die Insolvenzgläubiger können ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen.

Insolvenzordnung - InsO | § 184 Klage gegen einen Widerspruch des Schuldners


(1) Hat der Schuldner im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) eine Forderung bestritten, so kann der Gläubiger Klage auf Feststellung der Forderung gegen den Schuldner erheben. War zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein

Insolvenzordnung - InsO | § 45 Umrechnung von Forderungen


Forderungen, die nicht auf Geld gerichtet sind oder deren Geldbetrag unbestimmt ist, sind mit dem Wert geltend zu machen, der für die Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschätzt werden kann. Forderungen, die in ausländischer Währung oder in

Insolvenzordnung - InsO | § 175 Tabelle


(1) Der Insolvenzverwalter hat jede angemeldete Forderung mit den in § 174 Abs. 2 und 3 genannten Angaben in eine Tabelle einzutragen. Die Tabelle ist mit den Anmeldungen sowie den beigefügten Urkunden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der

Insolvenzordnung - InsO | § 41 Nicht fällige Forderungen


(1) Nicht fällige Forderungen gelten als fällig. (2) Sind sie unverzinslich, so sind sie mit dem gesetzlichen Zinssatz abzuzinsen. Sie vermindern sich dadurch auf den Betrag, der bei Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen für die Zeit von der Eröf

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 163 Zeitbestimmung


Ist für die Wirkung eines Rechtsgeschäfts bei dessen Vornahme ein Anfangs- oder ein Endtermin bestimmt worden, so finden im ersteren Falle die für die aufschiebende, im letzteren Falle die für die auflösende Bedingung geltenden Vorschriften der §§ 15

Referenzen

Die Insolvenzgläubiger können ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen.

(1) Die Insolvenzgläubiger haben ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Zur Vertretung des Gläubigers im Verfahren nach diesem Abschnitt sind auch Personen befugt, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes).

(2) Bei der Anmeldung sind der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben sowie die Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung, eine vorsätzliche pflichtwidrige Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder eine Steuerstraftat des Schuldners nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung zugrunde liegt.

(3) Die Forderungen nachrangiger Gläubiger sind nur anzumelden, soweit das Insolvenzgericht besonders zur Anmeldung dieser Forderungen auffordert. Bei der Anmeldung solcher Forderungen ist auf den Nachrang hinzuweisen und die dem Gläubiger zustehende Rangstelle zu bezeichnen.

(4) Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, wenn der Insolvenzverwalter der Übermittlung elektronischer Dokumente ausdrücklich zugestimmt hat. Als Urkunde im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 kann in diesem Fall auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.

Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).

(1) Nicht fällige Forderungen gelten als fällig.

(2) Sind sie unverzinslich, so sind sie mit dem gesetzlichen Zinssatz abzuzinsen. Sie vermindern sich dadurch auf den Betrag, der bei Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen für die Zeit von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zur Fälligkeit dem vollen Betrag der Forderung entspricht.

Ist für die Wirkung eines Rechtsgeschäfts bei dessen Vornahme ein Anfangs- oder ein Endtermin bestimmt worden, so finden im ersteren Falle die für die aufschiebende, im letzteren Falle die für die auflösende Bedingung geltenden Vorschriften der §§ 158, 160, 161 entsprechende Anwendung.

Forderungen, die nicht auf Geld gerichtet sind oder deren Geldbetrag unbestimmt ist, sind mit dem Wert geltend zu machen, der für die Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschätzt werden kann. Forderungen, die in ausländischer Währung oder in einer Rechnungseinheit ausgedrückt sind, sind nach dem Kurswert, der zur Zeit der Verfahrenseröffnung für den Zahlungsort maßgeblich ist, in inländische Währung umzurechnen.

(1) Die Insolvenzgläubiger haben ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Zur Vertretung des Gläubigers im Verfahren nach diesem Abschnitt sind auch Personen befugt, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes).

(2) Bei der Anmeldung sind der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben sowie die Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung, eine vorsätzliche pflichtwidrige Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder eine Steuerstraftat des Schuldners nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung zugrunde liegt.

(3) Die Forderungen nachrangiger Gläubiger sind nur anzumelden, soweit das Insolvenzgericht besonders zur Anmeldung dieser Forderungen auffordert. Bei der Anmeldung solcher Forderungen ist auf den Nachrang hinzuweisen und die dem Gläubiger zustehende Rangstelle zu bezeichnen.

(4) Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, wenn der Insolvenzverwalter der Übermittlung elektronischer Dokumente ausdrücklich zugestimmt hat. Als Urkunde im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 kann in diesem Fall auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.

(1) Der Insolvenzverwalter hat jede angemeldete Forderung mit den in § 174 Abs. 2 und 3 genannten Angaben in eine Tabelle einzutragen. Die Tabelle ist mit den Anmeldungen sowie den beigefügten Urkunden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und dem Prüfungstermin liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen.

(2) Hat ein Gläubiger eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus einer vorsätzlich pflichtwidrig verletzten gesetzlichen Unterhaltspflicht oder aus einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung angemeldet, so hat das Insolvenzgericht den Schuldner auf die Rechtsfolgen des § 302 und auf die Möglichkeit des Widerspruchs hinzuweisen.

(1) Hat der Schuldner im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) eine Forderung bestritten, so kann der Gläubiger Klage auf Feststellung der Forderung gegen den Schuldner erheben. War zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig, so kann der Gläubiger diesen Rechtsstreit gegen den Schuldner aufnehmen.

(2) Liegt für eine solche Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vor, so obliegt es dem Schuldner binnen einer Frist von einem Monat, die mit dem Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren mit dem Bestreiten der Forderung beginnt, den Widerspruch zu verfolgen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gilt ein Widerspruch als nicht erhoben. Das Insolvenzgericht erteilt dem Schuldner und dem Gläubiger, dessen Forderung bestritten worden ist, einen beglaubigten Auszug aus der Tabelle und weist den Schuldner auf die Folgen einer Fristversäumung hin. Der Schuldner hat dem Gericht die Verfolgung des Anspruchs nachzuweisen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.