Oberlandesgericht Koblenz Urteil, 17. Apr. 2009 - 10 U 691/07

ECLI:ECLI:DE:OLGKOBL:2009:0417.10U691.07.0A
bei uns veröffentlicht am17.04.2009

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 26. April 2007 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 21.875 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 34.375 € für die Zeit vom 1. Oktober 2005 bis zum 1. Juni 2006 sowie aus 21.875 € seit dem 2. Juni 2006 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von einer Geschäftsgebühr seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von 1.307,81 € gemäß Nr. 2400 RVG freizustellen.

Es wird festgestellt, dass sich die Klage, soweit der Kläger ursprünglich Zahlung in Höhe von 10.000 € begehrt hat, in der Hauptsache erledigt hat.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung und die Anschlussberufung werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger 39 % und die Beklagte 61 % zu tragen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 54 % und die Beklagte 46 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

1

Der Kläger begehrt von der Beklagten Leistung aus einer privaten Unfallversicherung mit vereinbarter Progressionsstaffel (Bl. 210 - 212, 70 - 78, 128 d. A.).

2

Bei einem Motorradunfall am 3. Oktober 2004 erlitt der Kläger eine Berstungs- und Rotationsfraktur LWK 4 und 5, ein stumpfes Abdomentrauma mit Milzruptur, das zur Entfernung der Milz führte, ein stumpfes Thoraxtrauma, eine posttraumatische Spinalkanalstenose sowie (eingeschränkt) eine dauernde Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit.

3

Mit Schreiben vom 13. Dezember 2004 begehrte der Kläger von der Beklagten die Zahlung eines Abschlages. Entsprechend einer Aufforderung der Beklagten legte der Kläger dieser eine ärztliche Feststellung einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit als Unfallfolge vom 3. Juni 2005 (Bl. 21 d. A.) vor, die die erlittenen Verletzungen des Klägers bestätigte sowie den Eintritt einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit; eine endgültige Beurteilung des verbleibenden Invaliditätsgrades sei jedoch erst in ca. sechs Monaten möglich.

4

Mit Schreiben vom 30. Juni 2005 (Bl. 23 d. A.) teilte die Beklagte dem Kläger daraufhin mit, dass sie im Hinblick auf diese ärztliche Feststellung zunächst bis zum 1. Dezember 2005 zuwarten und anschließend das entsprechende medizinische Feststellungsverfahren veranlassen werde.

5

Im Dezember 2005 beauftragte die Beklagte sodann Dr. med. A. mit einer Begutachtung des Klägers. In seinem Gutachten vom 3. April 2006 (Bl. 38 - 49 d. A.) in Verbindung mit einer ergänzenden neurologischen Begutachtung durch Dr. B. vom 25. März 2006 (Bl. 29 - 37 d. A.) kam Dr. A. zu dem Ergebnis, dass bei dem Kläger auf chirurgischem Fachgebiet zurzeit und auf Dauer eine Invalidität von 20 % vorliege; wegen Überschneidungen der Unfallfolgen auf chirurgischem und neurologischem Fachgebiet – letztere von Dr. B. mit einem Invaliditätsgrad von 10 % bewertet – ergebe sich eine Gesamtinvalidität von 20 %; zusätzlich resultiere aufgrund einer passageren Wurzelaffektion L 4 und L 5 eine Minderung der Gebrauchsfähigkeit des rechten Beines von 1/10 Beinwert; da auf neurologischem Fachgebiet noch Besserungen möglich seien, werde zu einer Nachuntersuchung zum letztmöglichen Zeitpunkt geraten.

6

Mit Schreiben vom 30. Mai 2006 (Bl. 20 d. A.) teilte die Beklagte dem Kläger daraufhin mit, dass sie an ihn auf der Grundlage einer Mindestinvalidität von 20 % einen Vorschuss von 12.500 € auszahlen und im Übrigen zum Ablauf des dritten Unfalljahres ein Abschlussgutachten zur Bemessung des endgültigen Invaliditätsgrades veranlassen werde. Die Auszahlung des Betrages erfolgte am 2. Juni 2006 an den Kläger, der bereits am 31. März 2006 im vorliegenden Rechtsstreit Klage auf Zahlung eines Abschlags in Höhe von 10.000 € erhoben hatte.

7

Den gezahlten Betrag haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers zunächst mit einem Zinsanspruch des Klägers gegen die Beklagte im Hinblick auf die Versicherungsleistung verrechnet, im Übrigen mit der Hauptforderung des Klägers aus dem Versicherungsvertrag.

8

Nach Erhalt des Betrages von 12.500 € hat der Kläger den Rechtsstreit aufgrund der Zahlung der Beklagten für erledigt erklärt und im Übrigen die Klage auf Zahlung von 37.500 € (Invaliditätsanspruch in Höhe von 50.000 € abzüglich gezahlter 12.500 €) erweitert.

9

Der Kläger hat vorgetragen,

10

seine Invalidität betrage mindestens 50 %. Bereits der Verlust der Milz führe zu einer Invalidität von 10 %. Die Funktionsfähigkeit der von der Fraktur betroffenen Teile der Wirbelsäule sei unfallbedingt so beeinträchtigt, dass seine körperliche und geistige Leistungsfähigkeit unter ausschließlich medizinischen Gesichtspunkten um 50 % verringert sei.

11

Der Kläger hat beantragt,

12

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 37.500 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 4. Oktober 2004 zu zahlen und der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, soweit dieser für erledigt erklärt wurde.

13

Die Beklagte ist der Erledigungserklärung entgegen getreten und hat beantragt,

14

die Klage insgesamt abzuweisen.

15

Sie hat die Auffassung vertreten, der ursprünglich geltend gemachte Vorschussanspruch habe mangels hinreichender Feststellungen nicht bestanden.

16

Das Landgericht hat festgestellt, dass sich die Klage, soweit der Kläger ursprünglich Zahlung in Höhe von 10.000 € begehrt hat, in der Hauptsache erledigt hat; die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Zum Zeitpunkt der Zahlung des Vorschusses sei die Klage zulässig und begründet gewesen, da sich aus dem Gutachten des Dr. A. eine Mindestinvalidität von 20 % ergeben habe und damit die Leistungspflicht der Beklagten zumindest dem Grunde nach festgestanden habe. Ein Zahlungsanspruch des Klägers auf die Versicherungsleistung sei erst nach Ablauf von drei Jahren nach dem Eintritt des Unfalls fällig gemäß § 11 Nr. IV der dem Vertrag zugrunde liegenden AUB 99. Der Kläger habe jedoch auch den von ihm behaupteten Invaliditätsgrad in Höhe von mindestens 50 % nicht schlüssig dargetan, sondern nur eine verbleibende Funktionsbeeinträchtigung an der Wirbelsäule mit einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % sowie die Entfernung der Milz mit einem Invaliditätsgrad von 10 % pauschal behauptet. Da sich auf der Grundlage der von der Beklagten eingeholten Gutachten kein höherer Invaliditätsgrad als 20 % ergebe, stehe dem Kläger der mit der Klageerweiterung geltend gemachte Betrag auch nicht als weiterer Vorschuss zu.

17

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung, mit der er seinen erstinstanzlichen Sachvortrag wiederholt und vertieft und im Hinblick auf die vereinbarte Progressionsstaffel auf der Grundlage einer Invalidität von insgesamt 50 % einen Gesamtanspruch von 50.000 € errechnet. Ergänzend macht er geltend, ihm stehe ein Anspruch auf Ausgleich der ihm vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten zu, den er wirksam an seine Prozessbevollmächtigten abgetreten habe.

18

Der Kläger hat zunächst beantragt,

19

die Beklagte zu verurteilen, unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Koblenz, an den Kläger 50.000 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit 1. Juni 2006 zu zahlen.

20

Mit Schriftsatz vom 24. November 2008 (Bl. 193 d. A.) hat der Kläger die Klage erweitert und beantragt,

21

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 50.000 € sowie Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für die Zeit vom 30. Juni 2005 bis zum 1. Juni 2006 aus 62.500 € sowie nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins aus 53.612,55 € für die Zeit seit dem 2. Juni 2006 zu zahlen,

22

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Rechtsanwälte Dr. M. C. und C. in K. 1.890,91 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 4. April 2006 zu zahlen.

23

Mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2008 (Bl. 198 d. A.) hat der Kläger die Antragstellung erneut geändert und beantragt,

24

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 50.000 € sowie Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für die Zeit vom 30. Juni 2005 bis zum 1. Juni 2006 aus 62.500 € sowie nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins aus 53.612,55 € für die Zeit seit dem 2. Juni 2006 zu zahlen,

25

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Rechtsanwälte Dr. M. C. und C. in K. 1.890,91 € nebst 4 % Zinsen daraus auf das Jahr seit dem 10. April 2004 bis zum 29. Juni 2005 und nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus 1.890,91 € seit dem 30. Juni 2005 zu zahlen.

26

In der mündlichen Verhandlung vom 27. März 2009 hat der Kläger die Antragstellung erneut geändert (Bl. 208 d. A.). Er beantragt nunmehr,

27

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 50.000 € sowie Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für die Zeit vom 30. Juni 2005 bis zum 1. Juni 2006 aus 62.500 € sowie nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins aus 53.612,55 € für die Zeit seit dem 2. Juni 2006 zu zahlen,

28

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Rechtsanwälte Dr. M. C. und C. in K. 1.890,91 € nebst 4 % Zinsen daraus auf das Jahr seit dem 10. April 2004 bis zum 29. Juni 2005 und nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus 1.890,91 € seit dem 30. Juni 2005 zu zahlen;

29

hilfsweise Freistellung des Klägers von Kostenansprüchen der Rechtsanwälte Dr. M. C. und C. in K. in Höhe von 1.890,91 € nebst 4 % Zinsen daraus auf das Jahr seit dem 10. April 2004 bis zum 29. Juni 2005 und nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus 1.890,91 € seit dem 30. Juni 2005.

30

Die Beklagte beantragt,

31

die Berufung zurückzuweisen und die erweiterte Klage abzuweisen sowie im Wege der Anschlussberufung, unter teilweiser Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung den Kläger mit seiner Klage vollständig abzuweisen.

32

Der Kläger beantragt,

33

die Anschlussberufung zurückzuweisen.

34

Die Beklagte wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Sachvortrag und ist weiterhin der Auffassung, ein Vorschussanspruch des Klägers habe bis zu ihrem Schreiben vom 30. Mai 2006 nicht bestanden. Im Übrigen verteidigt die Beklagte das landgerichtliche Urteil.

35

Der Senat hat Beweis erhoben nach Maßgabe des Beweisbeschlusses vom 11. April 2008 (Bl. 163 - 165 d. A.) durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Sachverständigengutachten des Dr. med. D. D. vom 21.September 2008 (Bl. 169 - 185 d. A.) und die mündliche Anhörung des Sachverständigen vom 27. März 2009 (Bl. 205 - 208 d. A.) Bezug genommen.

36

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils (Bl. 87 - 89 d. A.) sowie die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

37

Die zulässige Berufung ist zum Teil begründet, die Anschlussberufung hingegen unbegründet.

38

Dem Kläger steht ein weiterer Zahlungsanspruch in Höhe von 21.875 € aus dem bei der Beklagten unterhaltenen Unfallversicherungsvertrag zu. Soweit der Kläger eine darüber hinausgehende Invaliditätsentschädigung begehrt, ist die Klage jedoch unbegründet, die weitergehende Berufung daher zurückzuweisen.

39

Unstreitig hat der Kläger durch den Motorradunfall vom 3. Oktober 2004 erhebliche Verletzungen erlitten, die auch zu einem dauerhaften Gesund-heitsschaden geführt haben. Der Zulässigkeit der auf Zahlung der Invaliditätsentschädigung gerichteten Klage stand entgegen der Auffassung der Beklagten nicht entgegen, dass der Drei-Jahres-Zeitraum des § 11 Nr. IV AUB 99 bei Erhebung des Zahlungsanspruchs noch nicht verstrichen war. Nach § 11 Nr. 1 AUB 99 hat der Versicherer innerhalb von drei Monaten zu erklären, ob und in welcher Höhe er einen Anspruch anerkennt. Diese Erklärungsfrist beginnt, sobald dem Versicherer die Unterlagen zugegangen sind, die der Versicherungsnehmer zum Nachweis des Unfallhergangs und der Unfallfolgen sowie über den Abschluss des für die Bemessung der Invalidität notwendigen Heilverfahrens beizubringen hat. Diese Voraussetzungen lagen vor, sobald der Kläger die Bescheinigung des Arztes E. vom 3. Juni 2005 bei der Beklagten eingereicht hatte. § 11 Nr. I AUB 99 sieht demgegenüber nicht vor, dass die Erklärung des Versicherers zur Erstfeststellung eines geltend gemachten Versicherungsanspruchs von dem Ergebnis eigener Erhebungen bzw. selbst in Auftrag gegebener Begutachtungen abhängen soll.

40

Steht danach die Leistungspflicht des Versicherers zunächst nur dem Grunde nach fest, hat der Versicherer auf Verlangen des Versicherungsnehmers angemessene Vorschüsse zu zahlen, § 11 Nr. III AUB 99. Bereits daraus ergibt sich die Begründetheit der ursprünglich von dem Kläger erhobenen Vorschussklage und damit die Unbegründetheit der Anschlussberufung der Beklagten.

41

Die nach § 11 Nr. I AUB 99 geschuldete Erklärung zur Erstfeststellung kann sodann gemäß § 11 Nr. IV AUB 99 seitens des Versicherers unter dem Vorbehalt abgegeben werden, den Grad der Invalidität jährlich, längstens bis zu drei Jahren nach Eintritt des Unfalls, erneut ärztlich bemessen zu lassen. Es handelt sich also bei der endgültigen Invaliditätsbemessung zum Ende des dritten Jahres nach Eintritt des Unfalls nicht um die Erstfeststellung der dem Versicherungsnehmer zustehenden Versicherungsleistung, sondern um eine – sofern vorbehalten – Nachprüfung der bereits zuvor getroffenen Entscheidung.

42

Daraus ergibt sich, dass dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung der Versicherungsleistung nicht erst zum Ende des dritten Jahres nach dem Eintritt des Unfalls zustand, sondern bereits ab September 2005, jedenfalls aber im Hinblick auf den von dem Arzt E. erklärten Beurteilungszeitraum von sechs Monaten ab dem 1. Januar 2006.

43

Der von dem Kläger geltend gemachte Zahlungsanspruch ist in Höhe von insgesamt 34.375 € begründet, abzüglich der von der Beklagten am 2. Juni 2006 gezahlten 12.500 € besteht daher ein weiterer Anspruch in Höhe von 21.875 €. Dies entspricht einem Invaliditätsgrad des Klägers von 35 %. Zu diesem Ergebnis ist der Senat auf der Grundlage der durchgeführten Beweisaufnahme unter Würdigung aller Umstände nach seiner freien Überzeugung gelangt (§ 287 ZPO).

44

Der Sachverständige Dr. med. D. hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 21. September 2008 detailliert die unfallbedingten Verletzungen des Klägers aus orthopädischer Sicht dargelegt und erläutert, dass sich daraus bei einer Gesamtabwägung ein Invaliditätsgrad von 30 % ergebe. Auch bei seiner Anhörung ist der Sachverständige bei dieser Bewertung geblieben und hat diese im Hinblick auf die eingetretenen Verletzungen und daraus resultierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers im Einzelnen erläutert. Er hat dabei auch ausgeführt, dass die Bewertung mit einem Invaliditätsgrad von 30 % auch die von dem Kläger erlittenen Schmerzen berücksichtigt und er sich bei seiner Beurteilung auf den Drei-Jahres-Zustand entsprechend den Unfallversicherungsbedingungen bezogen hat. Dabei seien auch die neurologischen Ausfälle, die jedoch als geringfügig anzusehen seien, eingeschlossen. Ein Abschlag für eine mögliche künftige Besserung der neurologischen Beeinträchtigungen sei nicht vorzunehmen, da mehrjährig anhaltende neurologische Befunde sich erfahrungsgemäß praktisch nicht mehr zurückbilden würden. Für die Entfernung der Milz werde aus allgemeinmedizinischer Sicht sowohl eine Außerachtlassung und damit eine Invaliditätswertung mit 0 % vertreten als auch der Ansatz eines Invaliditätsgrades von bis zu 10 %. Diese unterschiedliche Bewertung ergebe sich daraus, dass einerseits jedenfalls ein essenzielles Organ fehle, andererseits das Fehlen der Milz für das Alltagsleben normalerweise ohne auffallende Bedeutung sei, sondern erst in Erkrankungssituationen in den Vordergrund trete. Er selbst könne keine Bewertung für den Milzverlust vornehmen, da er hierfür als Orthopäde nicht sachkundig sei.

45

Die Ausführungen des Sachverständigen, die von den Parteien auch nach der mündlichen Anhörung des Sachverständigen nicht angegriffen werden, sind nachvollziehbar, in sich widerspruchsfrei und von Sachkunde geprägt. Der Sachverständige hat auch auf Nachfrage im Einzelnen die bei dem Kläger eingetretenen unfallbedingten Verletzungen darlegen können und nachvollziehbar dargestellt, welche dauerhaften körperlichen Beeinträchtigungen für den Kläger daraus verbleiben. Der Senat schließt sich daher den Ausführungen des Sachverständigen an und gelangt somit zu einer Bewertung der bei dem Kläger unfallbedingt eingetretenen körperlichen Beeinträchtigungen, soweit sie den orthopädischen Bereich betreffen, entsprechend den Einzelbewertungen und der Gesamtabwägung des Sachverständigen Dr. med. D. von 30 %.

46

Weiterhin ist als unfallbedingter Dauerschaden des Klägers die Entfernung der Milz zu berücksichtigen. Der Sachverständige Dr. med. D. hat hierzu nachvollziehbar dargelegt, warum aus medizinischer Sicht der Milzverlust unterschiedlich bewertet wird. Obwohl der Sachverständige mangels eigener Sachkunde hierzu keine eigene Bewertung abzugeben vermochte und der Kläger im Hinblick darauf die Einholung eines internistischen Sachverständigengutachtens beantragt hat, erscheint dem Senat eine eigene Entscheidung ohne Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens sachgerecht. Der Sachverständige Dr. med. D. hat dargelegt, dass die aus medizinischer Sicht erfolgende unterschiedliche Bewertung des Milzverlustes mit einem Invaliditätsgrad von 0 % bis zu 10 % daraus resultiert, dass das Fehlen der Milz für das Alltagsleben normalerweise ohne auffallende Bedeutung ist und erst in Erkrankungssituationen in den Vordergrund tritt, weshalb ärztlicherseits auch versucht wird, die Milz nach einer Ruptur nach Möglichkeit zu erhalten. Daraus ergibt sich für den Senat, dass der Verlust der Milz jedenfalls nicht mit 0 % Invalidität zu bewerten sein kann, da die Milz eine eigenständige Körperfunktion erfüllt und insbesondere in Erkrankungssituationen ihr Fehlen von Bedeutung sein kann. Der Senat schätzt im Hinblick auf die Bedeutung der Milz in Erkrankungssituationen den dafür anzusetzenden Invaliditätsgrad auf 5 % (§ 287 ZPO). Der Senat sieht keine Veranlassung, hierzu ein internistisches Sachverständigengutachten einzuholen, da insbesondere im Hinblick auf die Ausführungen des Sachverständigen Dr. med. D. nicht ersichtlich ist und von dem Kläger auch nicht dargelegt wird, inwieweit dieses zu näheren Erkenntnissen hinsichtlich der Bewertung des Milzverlustes führen könnte. Der Senat sieht sich insoweit im Rahmen seiner Einschätzungsbefugnis nach § 287 ZPO.

47

Nach der zwischen den Parteien vereinbarten Progressionsstaffel ergibt sich damit auf der Grundlage der dem Vertrag zugrunde gelegten Invaliditätssumme von 62.500 € für 25 % ein Betrag von 15.625 €. Für den 25 %, nicht aber 50 % übersteigenden Teil des Invaliditätsgrades ist nach der Progressionsstaffel von der dreifachen Invaliditätsfallsumme, mithin von 187.500 €, auszugehen; demnach ergibt sich für den 25 % übersteigenden Teil, also 10 %, ein weiterer Betrag von 18.750 €. Der bei dem Kläger gegebene Invaliditätsgrad von 35 % führt damit zu einem Gesamtanspruch des Klägers gegen die Beklagte in Höhe von 34.375 €. Hierauf hat die Beklagte bereits einen Vorschuss in Höhe von 12.500 € geleistet, es verbleibt damit ein Zahlungsanspruch des Klägers in Höhe von 21.875 €. Insoweit ist die vorliegende Klage begründet.

48

Da die Beklagte, wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, im Juni 2005 die Bescheinigung des Arztes E. erhalten hat und gemäß § 11 Nr. I AUB 99 innerhalb von drei Monaten eine Erklärung zu ihrer Leistungspflicht abzugeben hatte, befand sie sich mit der Zahlung des dem Kläger zustehenden Betrages jedenfalls ab dem 1. Oktober 2005 in Verzug. Bis zum Zeitpunkt der Zahlung von 12.500 € am 2. Juni 2006 hat die Beklagte daher Verzugszinsen aus dem Gesamtbetrag, ab dem 2. Juni 2006 nur noch aus dem noch offenstehenden Betrag von 21.875 € zu zahlen, §§ 286, 288 Abs. 1 BGB. Eine Verrechnung des gezahlten Betrages mit dem Zinsanspruch kommt nicht in Betracht. Primär bestimmt der Zahlende, worauf er zahlt. Bei einer Versicherung ist grundsätzlich davon auszugehen, dass diese auf die Versicherungsleistung und nicht vorrangig auf die Zinsen zahlen will. Entgegenstehendes ist nicht ersichtlich, vielmehr ergibt sich aus dem Schreiben der Beklagten vom 30. Mai 2006 (Bl. 20 d. A.), mit dem sie die Vorschusszahlung mitteilte, eindeutig der Wille der Abgeltung der Vorschussforderung als solcher.

49

Ein weitergehender Anspruch auf Versicherungsleistungen aufgrund des Unfallereignisses vom 3. Oktober 2004 steht dem Kläger gegen die Beklagte nicht zu, die weitergehende Klage ist daher abzuweisen und die Berufung insoweit zurückzuweisen. Die Anschlussberufung ist, wie bereits ausgeführt, unbegründet und daher ebenfalls zurückzuweisen.

50

Soweit der Kläger zudem die Zahlung ihm entstandener vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten begehrt, ist die Beklagte zur Erstattung unter dem Gesichtspunkt des Zahlungsverzuges verpflichtet. Indes steht der Anspruch nicht den Prozessbevollmächtigten des Klägers zu, da die in dem Prozessvollmachtsformular enthaltene Abtretung von Kostenerstattungsansprüchen gegen den Gegner an die Prozessbevollmächtigten überraschend und damit unwirksam ist, § 305 c BGB (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen, Beschluss vom 30. August 1991 – 2 W 72/91 – sowie Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, NJW 1987, 3029). Dementsprechend steht dem Kläger lediglich der von ihm hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Freistellung von diesen Kosten zu. Im Hinblick auf den von der Beklagten geschuldeten Gesamtbetrag von 34.375 € ist auf der Grundlage einer – mangels anderweitiger Angaben des Klägers – Gebühr von 1,3 ein Betrag von 1.079 € (Nr. 2400 RVG) zuzüglich 20 € Auslagenpauschale (Nr. 7002 RVG) und 19 % Umsatzsteuer in Höhe von 208,81 € ein Gesamtbetrag von 1.307,81 € zu erstatten. Eine Verzinsung entfällt im Hinblick auf die Freistellung.

51

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 a, § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

52

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

53

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 52.500 € (Berufung 50.000 €; Anschlussberufung 2.500 €) festgesetzt.

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(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

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In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Zivilprozessordnung - ZPO | § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung


(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

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(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.