Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 16. Aug. 2011 - 1 Ws 427/11

ECLI:ECLI:DE:OLGKOBL:2011:0816.1WS427.11.0A
bei uns veröffentlicht am16.08.2011

Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss der Jugendkammer des Landgerichts Koblenz vom 21. Juli 2011 wird auf Kosten der Staatskasse, die auch die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Angeschuldigten zu tragen hat, als unbegründet verworfen.

Gründe

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1. Mit Anklageschrift zur Jugendkammer des Landgerichts Koblenz vom 30. Juni 2011 legt die Staatsanwaltschaft den Angeschuldigten zur Last, von Juli 2008 bis Dezember 2010 „in Herschbach, Ruhpolding, Mailand und anderen Orten“ als Mitglieder einer Bande gewerbsmäßig an verschiedenen Straftaten nach §§ 249, 250, 263 Abs. 5 StGB beteiligt gewesen zu sein und sich darüber hinaus verabredet zu haben, Verbrechen des gewerbs- und bandenmäßigen Betruges zu begehen.

2

Hintergrund sind sog. Rip-Deals: Anbieter von Immobilien oder wertvollen Gegenständen werden unter Vorspiegelung eines Kaufinteresses kontaktiert. Der Anrufer gibt sich als Vermittler für einen ausländischen Geschäftsmann aus, der die Immobilie bzw. den Gegenstand erwerben wolle, derzeit aber nicht nach Deutschland reisen könne. Im Laufe der Verhandlungen wird der Anbieter darüber informiert, dass das Geschäft mit einem Bargeldtausch (Euro in Franken, kleine Scheine in große Scheine u.ä) kombiniert werden solle, bei dem er eine Provision verdienen könne. Tatsächlich geht es den Tätern nur darum, den Anbieter ins Ausland zu locken und ihm dort das mitgebrachte Bargeld entweder mittels Täuschung abzuschwindeln oder erforderlichenfalls auch unter Anwendung von Gewalt wegzunehmen.

3

2. Mit Beschluss vom 21. Juli 2011 hat sich die Jugendkammer für örtlich unzuständig erklärt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Staatsanwaltschaft, der das Gericht nicht abgeholfen hat, ist unbegründet.

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a) Da keiner der Angeschuldigten seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort (§ 8 StPO) im Landgerichtsbezirk Koblenz hat und die §§ 9 - 11 StPO offensichtlich nicht einschlägig sind, könnte sich eine örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Koblenz nur aus § 7 Abs. 1 StPO i.V.m § 9 Abs. 1 StGB ergeben. Der einzige Anknüpfungspunkt ergibt sich insoweit aus Fall 10 der Anklage, der von der Staatsanwaltschaft als Verabredung zum Verbrechen des banden- und gewerbsmäßigen Betruges (§§ 30 Abs. 2, 263 Abs. 5 StGB) gewertet wird: Möglicherweise am 19. November 2009 rief eine(r) der Angeschuldigten von einem Festnetzanschluss in Italien die in Herschbach lebende Zeugin F., die eine Immobilie verkaufen wollte, auf deren Handy an. Frau F. hielt sich zu dieser Zeit wahrscheinlich in Schenkelberg auf; dieser Ort liegt wie Herschbach im Bezirk des Landgerichts Koblenz. Zu der geplanten Tat – Abschwindeln oder Wegnahme von Bargeld im Ausland – kam es nicht, weil die Zeugin, die zunächst einem Tauschgeschäft nicht abgeneigt war, schließlich zu verstehen gab, kein Interesse zu haben.

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b) Daraus lässt sich aber keine örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Koblenz ableiten. Nach § 9 Abs. 1 StGB ist eine Tat an jedem Ort begangen, an dem der Täter gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte.

6

aa) Der Handlungsort, also der Ort, an dem sich der Anrufer und weitere Personen verabredet hatten, ein Verbrechen (zum Nachteil der Zeugin F.) zu begehen, ist unbekannt; es gibt jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür, dass er im Landgerichtsbezirk Koblenz liegen könnte.

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bb) Dass Frau F. den Anruf wahrscheinlich in Schenkelberg entgegengenommen hat, ist entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft unerheblich. Dabei kann offen bleiben, ob es für den Handlungsort allein darauf ankommt, wo sich der Täter körperlich aufhält (Fischer, StGB, 58. Aufl., § 9 Rn. 3; a.A. zumindest für „Kundgabedelikte“ KG NJW 1999, 3500; dagegen wohl BGHSt 46, 212: Der Ort der Wahrnehmung ist der Erfolgsort). Bei dem Anruf handelte es sich um eine Vorbereitungshandlung. Als solche könnte sie nur tatortbegründend sein, wenn sie, weil unter § 30 StGB zu subsumieren, selbstständig mit Strafe bedroht wäre oder wenn die geplante Tat zumindest ins Versuchstadium gelangt wäre mit der Folge, dass der Anruf als mittäterschaftlicher Tatbeitrag angesehen werden könnte (siehe dazu BGHSt 39, 88). Beides ist nicht der Fall.

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cc) Die Alternative „Erfolgsort“ scheidet ebenfalls aus. Zwar handelt es sich bei § 30 Abs. 2 StGB um keine selbständige Strafvorschrift, sondern um eine für geplante Verbrechen die Strafbarkeit in das Vorbereitungsstadium ausdehnende Norm des Allgemeinen Teils (Fischer, a.a.O., § 30 Rn. 2a), sodass es gerechtfertigt ist, auf den Ort abzustellen, an dem nach Vorstellung des Täters der tatbestandsmäßige Erfolg eintreten soll, wenn es zur Ausführung kommt. Aber auch dann gelangt man zu keinem Tatort, der die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Koblenz begründen könnte. Dabei kann dahinstehen, wie der Zeugin F. das Bargeld abhanden kommen sollte. Bei einem Raub sind Handlungs- und Erfolgsort – hier im Ausland – identisch, denn der tatbestandsmäßige Erfolg (Gewahrsamsverlust) tritt als unmittelbare Folge der Wegnahmehandlung an Ort und Stelle ein. Ähnlich ist es, wenn dem Opfer mittels Täuschung ein Gegenstand – wie Bargeld –, den er gerade bei sich führt, abgeschwindelt wird. Der tatbestandsmäßige Schaden als unmittelbare Folge der Vermögensverfügung tritt unmittelbar dort ein, wo der Geschädigte dem Täter den Gegenstand übergibt. Da § 9 Abs. 1 StGB nur solche Tatfolgen umfasst, die für die Verwirklichung des Deliktstatbestands erheblich sind, scheidet dann der Wohnsitz des Geschädigten als der Ort, wo er regelmäßig sein Gesamtvermögen verwaltet, als Erfolgsort aus, weil dort nur mittelbar die schädlichen Folgen einer Tat spürbar werden, die bereits an einem anderen Ort zu einer Vermögenseinbuße geführt hat.

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Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 16. Aug. 2011 - 1 Ws 427/11 zitiert 11 §§.

Strafgesetzbuch - StGB | § 263 Betrug


(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen

Strafgesetzbuch - StGB | § 250 Schwerer Raub


(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn 1. der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub a) eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,b) sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Wider

Strafgesetzbuch - StGB | § 249 Raub


(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird m

Strafgesetzbuch - StGB | § 30 Versuch der Beteiligung


(1) Wer einen anderen zu bestimmen versucht, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften, wird nach den Vorschriften über den Versuch des Verbrechens bestraft. Jedoch ist die Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern. § 23 Abs. 3 gilt entsprechend. (

Strafgesetzbuch - StGB | § 9 Ort der Tat


(1) Eine Tat ist an jedem Ort begangen, an dem der Täter gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte. (2) Die

Strafprozeßordnung - StPO | § 7 Gerichtsstand des Tatortes


(1) Der Gerichtsstand ist bei dem Gericht begründet, in dessen Bezirk die Straftat begangen ist. (2) Wird die Straftat durch den Inhalt einer im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erschienenen Druckschrift verwirklicht, so ist als das nach Absatz

Strafprozeßordnung - StPO | § 8 Gerichtsstand des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes


(1) Der Gerichtsstand ist auch bei dem Gericht begründet, in dessen Bezirk der Angeschuldigte zur Zeit der Erhebung der Klage seinen Wohnsitz hat. (2) Hat der Angeschuldigte keinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes, so wird der Geric

Strafprozeßordnung - StPO | § 9 Gerichtsstand des Ergreifungsortes


Der Gerichtsstand ist auch bei dem Gericht begründet, in dessen Bezirk der Beschuldigte ergriffen worden ist.

Referenzen

(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn

1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
c)
eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
2.
der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder
3.
eine andere Person
a)
bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Der Gerichtsstand ist auch bei dem Gericht begründet, in dessen Bezirk der Angeschuldigte zur Zeit der Erhebung der Klage seinen Wohnsitz hat.

(2) Hat der Angeschuldigte keinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes, so wird der Gerichtsstand auch durch den gewöhnlichen Aufenthaltsort und, wenn ein solcher nicht bekannt ist, durch den letzten Wohnsitz bestimmt.

Der Gerichtsstand ist auch bei dem Gericht begründet, in dessen Bezirk der Beschuldigte ergriffen worden ist.

(1) Der Gerichtsstand ist bei dem Gericht begründet, in dessen Bezirk die Straftat begangen ist.

(2) Wird die Straftat durch den Inhalt einer im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erschienenen Druckschrift verwirklicht, so ist als das nach Absatz 1 zuständige Gericht nur das Gericht anzusehen, in dessen Bezirk die Druckschrift erschienen ist. Jedoch ist in den Fällen der Beleidigung, sofern die Verfolgung im Wege der Privatklage stattfindet, auch das Gericht, in dessen Bezirk die Druckschrift verbreitet worden ist, zuständig, wenn in diesem Bezirk die beleidigte Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(1) Eine Tat ist an jedem Ort begangen, an dem der Täter gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte.

(2) Die Teilnahme ist sowohl an dem Ort begangen, an dem die Tat begangen ist, als auch an jedem Ort, an dem der Teilnehmer gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem nach seiner Vorstellung die Tat begangen werden sollte. Hat der Teilnehmer an einer Auslandstat im Inland gehandelt, so gilt für die Teilnahme das deutsche Strafrecht, auch wenn die Tat nach dem Recht des Tatorts nicht mit Strafe bedroht ist.

(1) Wer einen anderen zu bestimmen versucht, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften, wird nach den Vorschriften über den Versuch des Verbrechens bestraft. Jedoch ist die Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern. § 23 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Ebenso wird bestraft, wer sich bereit erklärt, wer das Erbieten eines anderen annimmt oder wer mit einem anderen verabredet, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften.

(1) Eine Tat ist an jedem Ort begangen, an dem der Täter gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte.

(2) Die Teilnahme ist sowohl an dem Ort begangen, an dem die Tat begangen ist, als auch an jedem Ort, an dem der Teilnehmer gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem nach seiner Vorstellung die Tat begangen werden sollte. Hat der Teilnehmer an einer Auslandstat im Inland gehandelt, so gilt für die Teilnahme das deutsche Strafrecht, auch wenn die Tat nach dem Recht des Tatorts nicht mit Strafe bedroht ist.

(1) Wer einen anderen zu bestimmen versucht, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften, wird nach den Vorschriften über den Versuch des Verbrechens bestraft. Jedoch ist die Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern. § 23 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Ebenso wird bestraft, wer sich bereit erklärt, wer das Erbieten eines anderen annimmt oder wer mit einem anderen verabredet, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften.

(1) Eine Tat ist an jedem Ort begangen, an dem der Täter gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte.

(2) Die Teilnahme ist sowohl an dem Ort begangen, an dem die Tat begangen ist, als auch an jedem Ort, an dem der Teilnehmer gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem nach seiner Vorstellung die Tat begangen werden sollte. Hat der Teilnehmer an einer Auslandstat im Inland gehandelt, so gilt für die Teilnahme das deutsche Strafrecht, auch wenn die Tat nach dem Recht des Tatorts nicht mit Strafe bedroht ist.