Tenor

1. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 17.01.2014 - 5 O 258/13 - wird zurückgewiesen.

2. Das beklagte Land trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung. Das Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Der am … 1998 geborene Kläger verlangt vom beklagten Land Baden-Württemberg die Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld, nachdem er am 24.11.2012 von einem Polizeihund mehrfach gebissen und verletzt wurde.
Der damals 14-jährige Kläger befand sich am Abend des 24.11.2012 mit Freunden im S.-Gelände in F.. Gegen 23 Uhr näherten sich mehrere Polizeifahrzeuge dem Gelände. Die Polizei suchte nach einem Mann, der kurz zuvor an einer nahegelegenen Straßenbahnhaltestelle einen Raub begangen haben sollte. Als sie die Polizeifahrzeuge sahen, rannten der Kläger und einige andere Jugendliche davon. Der Kläger hatte mit dem vorangegangenen Raub nichts zu tun; er wollte jedoch von der Polizei nicht kontrolliert werden, da seine Eltern nicht mitbekommen sollten, dass er sich nicht an ein abendliches Ausgehverbot gehalten hatte.
Zu den im Einsatz befindlichen Polizeibeamten gehörte der Polizeihundeführer PHM S.. Zusammen mit seinem Diensthund verfolgte PHM S. den davonlaufenden Kläger, da er es aufgrund einer ihm mitgeteilten Täterbeschreibung für möglich hielt, dass der Kläger an dem vorausgegangenen Raub beteiligt war. Der Kläger versuchte, sich in der Nähe hinter einer Hecke zu verstecken, indem er sich dort auf den Boden legte. PHM S. entdeckte den Kläger und wollte ihn festnehmen. Zum Zwecke der Festnahme ließ PHM S. den angeleinten Diensthund los, und gab ihm das Kommando, den Kläger zu beißen. Der Diensthund stürzte sich auf den Kläger und fügte diesem eine größere Zahl von Bissverletzungen zu. Nachdem weitere Polizeibeamte an der betreffenden Örtlichkeit eingetroffen waren, wurde der Kläger mit Handschellen gefesselt. Während des polizeilichen Einsatzes wurde nicht nur der Kläger, sondern auch ein anderer Polizeibeamter, der Zeuge A. H., vom Diensthund des Polizeibeamten S. gebissen. Der Kläger wurde von den Polizeibeamten zur Polizeidienststelle gebracht und dort ca. eineinhalb Stunden vernommen. Nachdem die Beamten festgestellt hatten, dass der Kläger mit dem vorausgegangenen Raubüberfall nichts zu tun hatte, wurde er freigelassen. Sowohl der Kläger als auch der Polizeibeamte A. H. begaben sich noch in derselben Nacht in die Universitätsklinik Freiburg zur ärztlichen Behandlung wegen der Hundebisse.
Der Kläger hat erstinstanzlich vom beklagten Land die Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangt. Der Einsatz des Polizeihundes, bei welchem der Kläger verletzt wurde, sei aus verschiedenen Gründen unrechtmäßig gewesen. Ein Hundeeinsatz sei schon deshalb nicht geboten gewesen, weil der Kläger gegenüber dem Hundeführer deutlich gemacht habe, dass er bereit gewesen sei, sich festnehmen zu lassen. Zudem habe der Einsatz des aggressiven Diensthundes im Hinblick auf die beim Kläger verursachten Verletzungen jedes vertretbare Maß überschritten. Für die Amtspflichtverletzung des Hundeführers, PHM S., hafte das beklagte Land gemäß Art. 34 Satz 1 GG.
Das beklagte Land ist der Klage entgegengetreten. Das Handeln des Polizeibeamten sei rechtmäßig gewesen. Der Einsatz des Polizeihundes sei unter den gegebenen Umständen notwendig und erforderlich gewesen, um den zum damaligen Zeitpunkt eines Raubes verdächtigen Kläger an einer Flucht zu hindern.
Das Landgericht hat mit Urteil vom 17.01.2014 der Klage teilweise stattgegeben, und das beklagte Land zur Zahlung eines Betrags von 2.500,- Euro und zur Erstattung von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 130,49 Euro, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, seit dem 03.01.2013, bzw. seit dem 06.08.2013, verurteilt. Bei dem Betrag von 2.500,- Euro handelt es sich überwiegend um Schmerzensgeld, und zu einem geringen Teil um einen Betrag zum Ausgleich eines materiellen Schadens. Das Landgericht hat ausgeführt, die Voraussetzungen eines Amtshaftungsanspruchs seien nicht gegeben. Denn der Einsatz des Polizeihundes zum Zwecke der Festnahme des Klägers sei unter den gegebenen Umständen zwar rechtswidrig gewesen, jedoch nicht schuldhaft. Das beklagte Land hafte jedoch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines Aufopferungsanspruchs. Da der Kläger, wie sich nachträglich herausgestellt habe, nicht der Täter des vorausgegangenen Raubes gewesen sei, habe er einen Anspruch auf Ersatz derjenigen Schäden und Beeinträchtigungen, die ihm im Zusammenhang mit der Festnahme entstanden seien. Die Verletzungen durch Hundebisse seien erheblich. Unter Bezugnahme auf vorgelegte Fotos und ärztliche Atteste (vgl. die Anlagen K2, K3 und K4) hat das Landgericht zahlreiche Bisswunden des Klägers an beiden Unterarmen, am rechten Oberarm, am Rücken und an den Beinen festgestellt. Der Kläger habe mehrere Tage seine Hände nicht benutzen können, es sei für mehrere Wochen eine Wundversorgung notwendig gewesen. Der Vorfall sei zudem mit einer erheblichen psychischen Belastung für den Kläger verbunden gewesen.
Das Landgericht hat ein Mitverschulden des Klägers bei der Entstehung der Verletzungen angenommen; auch unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens stehe ihm jedoch das zuerkannte Schmerzensgeld zu.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des beklagten Landes. Für einen Anspruch des Klägers aus dem Rechtsgrund der Aufopferung gebe es keine rechtliche Grundlage. Das Landgericht habe im Ergebnis zutreffend festgestellt, dass die Voraussetzungen einer Amtshaftung nicht gegeben seien. Für einen verschuldensunabhängigen Entschädigungsanspruch nach einem Polizeieinsatz gebe es - entgegen der Auffassung des Landgerichts - in einem derartigen Fall keinen Raum.
Das beklagte Land beantragt,
10 
das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 17.01.2014 - zugestellt am 20.01.2014 -, Az. 5 O 258/13 im Kostenpunkt aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass die Klage abgewiesen wird.
11 
Der Kläger beantragt,
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die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
13 
Der Kläger führt aus, dass das Landgericht im Ergebnis zu Recht einen Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz zuerkannt habe. Allerdings ergebe sich dieser Anspruch - entgegen der Auffassung des Landgerichts - bereits aus einer Amtspflichtverletzung des Polizeihundeführers PHM S.. Für den Einsatz des Diensthundes habe es unter den gegebenen Umständen keinen vernünftigen Grund gegeben. Zudem habe das Landgericht nach den erstinstanzlich durchgeführten Zeugenvernehmungen den maßgeblichen Sachverhalt teilweise - zu Lasten des Klägers - fehlerhaft gewürdigt. Der Polizeibeamte habe dem Hund das Kommando „Fass!“ gegeben, obwohl der Kläger zu diesem Zeitpunkt nicht versucht habe, zu fliehen.
14 
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
II.
15 
Die Berufung des beklagten Landes hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat dem Kläger im Ergebnis zu Recht Schmerzensgeld und Schadensersatz zuerkannt.
16 
1. Auf die vom Landgericht erörterte Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen ein Bürger nach einem rechtmäßigen Polizeieinsatz einen Entschädigungsanspruch unter dem Gesichtspunkt der sogenannten Aufopferung geltend machen kann, kommt es nicht an. Denn die dem Kläger zuerkannten Ansprüche ergeben sich bereits aus § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Artikel 34 Satz 1 GG. Das beklagte Land haftet für eine schuldhafte Amtspflichtverletzung des Hundeführers PHM S..
17 
2. Aus dem vom Landgericht im erstinstanzlichen Urteil festgestellten Sachverhalt ergibt sich eine Amtspflichtverletzung des Polizeibeamten S.. Der gezielte Einsatz eines Diensthundes, der dem Kläger Bissverletzungen zufügen sollte, erfüllt den Tatbestand der Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB. Ein für solche Zwecke trainierter und abgerichteter Polizeihund ist ein gefährliches Werkzeug im Sinne von § 224 Abs. 1 Ziffer 2 StGB, so dass die Voraussetzungen einer gefährlichen Körperverletzung vorliegen (vgl. BGHSt 14, 152). Der Polizeihund hat den Kläger nicht etwa „zufällig“ gebissen, vielmehr war der Angriff des Hundes, bei welchem der Hund dem Kläger Bissverletzungen zufügen sollte, vom Polizeihundeführer unstreitig gewollt und bezweckt, um durch Bissverletzungen - so die Absicht des Polizeibeamten - eine Festnahme zu ermöglichen oder zu erleichtern. Am Körperverletzungs-Vorsatz des Polizeibeamten besteht mithin kein Zweifel. Aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung ergeben sich generell die Voraussetzungen einer Amtspflichtverletzung im Sinne von § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. Palandt/Sprau, Bürgerliches Gesetzbuch, 74. Auflage 2015, § 839 BGB Rn. 37). Eine Amtspflichtverletzung würde nur dann nicht vorliegen, wenn das Handeln des Polizeibeamten im konkreten Fall durch einen Rechtfertigungstatbestand gedeckt gewesen wäre. Dies war jedoch nicht der Fall.
18 
3. Das Handeln von PHM S. wäre rechtmäßig - und damit nicht amtspflichtwidrig - gewesen, wenn der Einsatz des Diensthundes gegen den Kläger aufgrund bestimmter Rechtsnormen in der konkreten Situation am 24.11.2012 zulässig gewesen wäre. Dies war jedoch nicht der Fall. Der Polizeibeamte war zwar berechtigt, den Kläger festzunehmen. Er war jedoch nicht berechtigt, zu diesem Zweck den Diensthund in der geschehenen Art und Weise als Mittel einer gefährlichen Körperverletzung (mit beabsichtigten Hundebissen) einzusetzen.
19 
a) Zugunsten des beklagten Landes geht der Senat auf der Grundlage der Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils davon aus, dass die Voraussetzungen für eine Festnahme des Klägers gemäß § 127 Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 112 Abs. 1, Abs. 2 Ziffer 1 StPO vorlagen. Nach einem kurz zuvor erfolgten Raub an einer Straßenbahnhaltestelle hatten sich Verdachtsmomente für eine Täterschaft des Klägers ergeben. Eine Personenbeschreibung passte nach einem ersten Eindruck von PHM S. ungefähr auf den Kläger. Das anfängliche Wegrennen des Klägers bei Eintreffen der Polizei konnte - zunächst - als Indiz für eine Täterschaft gewertet werden. Bis zur Festnahme des Klägers hatten die Polizeibeamten aus Zeitgründen keine Möglichkeit, weitere Beweismittel für oder gegen eine Täterschaft des Klägers zu sammeln. Das Wegrennen des Klägers durfte von den Polizeibeamten zunächst auch als Haftgrund der Flucht im Sinne von § 112 Abs. 2 Ziffer 1 StPO gewertet werden. Da die Voraussetzungen für eine Festnahme vorlagen, war die Festnahme des Klägers - für sich allein betrachtet - rechtmäßig; dass der Kläger - wie sich nachträglich herausgestellt hat - tatsächlich nicht der Täter war, ändert an der grundsätzlichen Rechtmäßigkeit einer Festnahme nichts.
20 
b) Aus dem Recht zur Festnahme folgt jedoch nicht, dass die Polizei beliebige Zwangsmittel zur Festnahme einsetzen durfte. Die Art und Weise der Durchführung einer Festnahme ist in der Strafprozessordnung nicht im Einzelnen geregelt. Der Einsatz von Zwangsmitteln richtet sich nach den ergänzend anwendbaren Regelungen des Polizeirechts (vgl. Schultheis, Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 7. Auflage 2013, § 127 StPO Rn. 40). In Baden-Württemberg ist die gesetzliche Regelung in § 52 Polizeigesetz (Voraussetzungen und Durchführung des unmittelbaren Zwangs) maßgeblich. Der Einsatz des Diensthundes ist ein Mittel des unmittelbaren Zwangs im Sinne von § 52 Abs. 1 Polizeigesetz Baden-Württemberg (PolG BW). Unter den gegebenen Umständen lagen die Voraussetzungen für einen Einsatz des Diensthundes gegen den Kläger am 24.11.2012 nicht vor. Die gefährliche Körperverletzung war nicht gemäß § 52 PolG BW gerechtfertigt.
21 
aa) Die rechtliche Bewertung folgt aus den Sachverhaltsfeststellungen im Urteil des Landgerichts. Im erstinstanzlichen Urteil fehlt eine Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen des unmittelbaren Zwangs. Diese Prüfung kann der Senat nachholen. Eine ergänzende Sachverhaltsaufklärung ist nicht erforderlich; denn auch ohne ergänzende Feststellungen steht fest, dass zumindest eine wesentliche Voraussetzungen für den von PHM S. angeordneten Einsatz des Hundes nicht gegeben war.
22 
bb) Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit sind zu Gunsten des Polizeibeamten die mit der konkreten Situation verbundenen Entscheidungsschwierigkeiten zu berücksichtigen. Das heißt: Für die rechtliche Beurteilung kommt es auf eine Perspektive ex ante an, und zwar aus der Sicht des Polizeibeamten; soweit aufgrund nachträglicher - besserer - Erkenntnisse mildere Zwangsmittel ausreichend erscheinen würden, würde dies an der Rechtmäßigkeit nichts ändern, wenn diese Erkenntnismöglichkeiten dem Beamten in der konkreten Situation nicht zur Verfügung standen. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass ein Polizeibeamter eine Entscheidung, welche Mittel er zum Zweck einer Festnahme einsetzt, oft sehr schnell und unter Zeitdruck treffen muss (vgl. hierzu OLG Karlsruhe - 4. Zivilsenat -, VersR 2011, 122, 123).
23 
cc) Für die Beweislast gelten bei einer Amtspflichtverletzung im Zivilrecht die allgemeinen Grundsätze. Das bedeutet im Rahmen von § 52 PolG BW, dass von einer Rechtfertigung des polizeilichen Handelns nur dann und nur insoweit ausgegangen werden kann, als die Voraussetzungen des unmittelbaren Zwangs nachgewiesen sind. Das gilt insbesondere für die zentralen Fragen von Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit beim Einsatz bestimmter Zwangsmittel. Wenn die Voraussetzungen der Verhältnismäßigkeit offen bleiben, kommt eine Rechtfertigung im Rahmen von § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG nicht in Betracht (vgl. zur Beweislast OLG Karlsruhe - 4. Zivilsenat -, VersR 2011, 122). Für den Beweis der Voraussetzungen eines Rechtfertigungstatbestandes gelten im Zivilrecht andere Grundsätze als bei einem eventuellen Strafverfahren gegen den Polizeibeamten.
24 
dd) Einer Rechtfertigung des polizeilichen Handelns gemäß § 52 Abs. 1 PolG BW steht entgegen, dass der Hundeeinsatz unverhältnismäßig war. Das angewandte Mittel war - entgegen § 52 Abs. 1 Satz 3 PolG BW - nicht „nach Art und Maß… angemessen“. Der unmittelbare Zwang darf nur soweit gehen, als er zur Erreichung des polizeilichen Zwecks (Festnahme des Klägers) erforderlich ist. Dieses Maß hat der Einsatz des Diensthundes überschritten.
25 
Wenn man zugunsten des beklagten Landes unterstellt, dass ein Angriff des Hundes mit einer Bissverletzung gemäß § 52 Abs. 1 PolG BW grundsätzlich in Betracht kam (dazu siehe unten), wäre ein einziger Biss des Hundes ausreichend gewesen, um den Kläger an einer Flucht zu hindern und die Festnahme zu ermöglichen. Für die Vielzahl von Bissverletzungen, welche der Kläger erlitten hat, gibt es weder in den Sachverhaltsfeststellungen des Landgerichts, noch im Sachvortrag des beklagten Landes einen nachvollziehbaren Grund. Wenn ein Hundebiss zum Zweck der Festnahme eingesetzt wird, ist davon auszugehen, dass der Biss in der Regel den Betroffenen an weiterer Gegenwehr oder Fluchtversuchen hindert. Mithin hätte der Hundeführer dafür zu sorgen gehabt, dass es - jedenfalls - bei einem einzelnen Biss bleibt, und der Diensthund von weiteren zusätzlichen Angriffen gegen den Kläger absieht.
26 
Es gibt keine Gesichtspunkte, welche die weiteren Angriffe des Hundes rechtfertigen konnten. Der Kläger hat unstreitig zu keinem Zeitpunkt gegenüber der Festnahme Widerstand im Sinne von § 113 StGB geleistet; es gab unstreitig nach dem ersten Biss auch keinen weiteren Versuch zu fliehen. Der Kläger hat auch - entgegen dem Vorbringen des beklagten Landes - den Diensthund weder angegriffen noch verletzt. Dass sich der Kläger - so die Feststellungen im Urteil des Landgerichts - gegenüber dem Angriff des Hundes „nicht völlig ruhig verhalten hat, sondern schützend seine Hände über den Kopf hielt und sich zur Seite drehte“, kann keine weiteren Angriffe des Hundes rechtfertigen.
27 
Der Einsatz von Polizeihunden kann mit erheblichen Gefahren für den betroffenen Bürger verbunden sein. Wesentliche Voraussetzung für den Hundeeinsatz ist daher die vollständige Kontrolle des Hundes durch den Hundeführer. Der Hundeführer muss den Diensthund, gerade auch in einer Situation der Erregung des Hundes, soweit beherrschen und kontrollieren, dass ein willkürliches Verhalten des Hundes, insbesondere ein „überschießendes Beißen“ ausgeschlossen ist. (Vgl. zur erforderlichen Kontrolle und Beherrschung des Diensthundes durch den Hundeführer OLG Düsseldorf, NJW-RR 1995, 661; OLG Hamm, VersR 1998, 495.) Diesen Anforderungen ist das Verhalten des Polizeibeamten - ausgehend von den Sachverhaltsfeststellungen des Landgerichts - nicht gerecht geworden.
28 
ee) Es kommen weitere rechtliche Bedenken gegen das Verhalten von PHM S. in Betracht, die möglicherweise - zusätzlich - einer Rechtfertigung des Diensthundeeinsatzes entgegen stehen. Da das Verhalten des Polizeibeamten jedenfalls aus anderen Gründen (siehe oben dd)) nicht gerechtfertigt war, ist eine weitere Sachverhaltsaufklärung zu diesen Fragen im Berufungsverfahren jedoch letztlich nicht erforderlich. Im Einzelnen:
29 
aaa) Es bleibt offen, unter welchen generellen Voraussetzungen der Einsatz eines Polizeihundes als verhältnismäßig angesehen werden kann, wenn durch Bissverletzungen die Festnahme eines Betroffenen ermöglicht werden soll. Im Hinblick auf die Erörterung dieser Frage im Einzelrichtertermin kann dahinstehen, ob und inwieweit die polizeiliche Praxis in Baden-Württemberg von der polizeilichen Praxis in anderen Bundesländern abweicht.
30 
bbb) Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Einsatz des Hundes von PHM S. vorher angedroht wurde (vgl. § 52 Abs. 2 PolG BW). Da der Hundeeinsatz in jedem Fall rechtswidrig war (s. o.), kann offen bleiben, ob eine Androhung erfolgt ist. Der Senat braucht auch nicht zu entscheiden, ob der vom beklagten Land behauptete Hinweis „Ich schicke den Hund“ ausreichend war, oder ob das Zwangsmittel (Bissverletzung durch den Polizeihund) in der Androhung konkreter bezeichnet werden müsste.
31 
ccc) Der Senat hat nicht geprüft, ob in der konkreten Situation mildere Mittel zur Ermöglichung der Festnahme in Betracht kamen. Zu dieser Frage fehlen ausreichende Feststellungen im Urteil des Landgerichts. Es ist nicht klar, ob und inwieweit die Anwendung einfacher körperlicher Gewalt von Polizeibeamten - ohne Einsatz des Diensthundes - zur Festnahme ausreichend gewesen wäre. Sachvortrag des - im Rahmen von § 52 PolG BW darlegungspflichtigen - beklagten Landes zu dieser Frage fehlt. Eine Festnahme durch einfache körperliche Gewalt wäre möglicherweise schon deshalb eine Alternative gewesen, weil sich zum Zeitpunkt des Einsatzes des Diensthundes zwei andere Polizeibeamte in unmittelbarer Nähe befanden.
32 
ddd) Auch wenn die Voraussetzungen für eine vorläufige Festnahme vorlagen (siehe oben), ist zu berücksichtigen, dass PHM S. unter den gegebenen Umständen keineswegs sicher sein konnte, dass der zunächst weglaufende Kläger etwas mit dem vorausgegangenen Raub zu tun hatte. Schließlich kann nicht außer Betracht bleiben, dass es sich bei dem Kläger um einen 14-jährigen Jugendlichen handelte. Es ist nicht geklärt, ob das jugendliche Alter des Klägers zum Zeitpunkt des Hundeeinsatzes für PHM S. erkennbar war (vgl. dazu die Angaben des Zeugen PM F. im Termin vom 03.12.2012 vor dem Landgericht, I 99). Es kann dahinstehen, welche Bedeutung diese Umstände für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit haben könnten.
33 
eee) Die Feststellungen des Landgerichts sind insoweit unklar, als das Landgericht in den Entscheidungsgründen des Urteils ausführt, der Polizeibeamte habe das Verhalten des Klägers, als dieser sich vom Boden erhoben habe, „als erneuten Fluchtversuch gewertet“. Es ist unklar, auf Grund welcher Umstände das bloße Aufstehen des (zunächst auf dem Boden liegenden) Klägers aus der Perspektive des Polizeibeamten sich als „Fluchtversuch“ dargestellt haben soll. Auch in diesem Punkt bestehen Zweifel an einem sachlichen Anlass für den Hundeeinsatz.
34 
fff) Die Anwendung unmittelbaren Zwangs setzt voraus, dass das eingesetzte Zwangsmittel zur Erreichung des polizeilichen Zwecks geeignet ist. Es bestehen auf der Grundlage der Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil Zweifel, ob der Diensthund des Hundeführers PHM S. ein geeignetes Zwangsmittel zur Durchführung von Festnahmen war. Der Einsatz eines Diensthundes setzt voraus, dass es für den Hundeführer möglich ist, das Verhalten des Hundes zu beherrschen und vollständig zu kontrollieren (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.; OLG Hamm a.a.O.). Wenn der Hundeführer nicht in der Lage war, willkürliches Zubeißen des Hundes (gegenüber dem Kläger und gegenüber dem Polizeibeamten PK H.) zu verhindern, bzw. zu stoppen, dann war der Hund möglicherweise für einen Einsatz ohne Beißkorb ungeeignet.
35 
ggg) Der Kläger beanstandet die Feststellungen des Landgerichts zum Sachverhalt in verschiedenen Punkten. Insbesondere habe der Hundeführer den Angriff des Diensthundes - ohne sachlichen Grund - befohlen, während der Kläger, für den Polizeibeamten erkennbar, am Boden lag. Eine Beweisaufnahme zu diesem Punkt war im Berufungsverfahren nicht erforderlich, da der Einsatz des Diensthundes bereits aus anderen Gründen rechtswidrig war (siehe oben).
36 
4. Das Verhalten des Polizeibeamten war auch schuldhaft im Sinne von § 839 Abs. 1 BGB. Dabei kann dahin stehen, ob und inwieweit sich aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung bereits das Merkmal des Vorsatzes auch in Bezug auf die Amtspflichtverletzung ergibt. Es ist zumindest von einer fahrlässigen Amtspflichtverletzung auszugehen.
37 
5. Das Landgericht hat dem Kläger eine Forderung in Höhe von 2.500,- Euro zuerkannt. Aus den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung ergibt sich, dass ein Teilbetrag von 2.450,- Euro als Schmerzensgeld anzusehen ist, während der Rest von 50,- Euro materiellen Schadensersatz betrifft. Die Höhe des zuerkannten Schmerzensgeldes ist unter Berücksichtigung der erlittenen Verletzungen nicht zu beanstanden. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass - entgegen der Auffassung des Landgerichts - kein Mitverschulden des Klägers (vgl. § 254 Abs. 1 BGB) anspruchsmindernd zu berücksichtigen ist.
38 
a) Die Feststellungen zu den Verletzungen ergeben sich aus den vorgelegten Attesten und aus den Lichtbildern; sie sind nicht zu beanstanden. Die Lichtbilder zeigen deutlich, dass Arme, Beine und Rücken des Klägers von Bisswunden übersät waren. Der überwiegende Teil der Verletzungen war oberflächlich, es gab jedoch auch größere und tiefere Wunden. Unter Berücksichtigung der festgestellten Verletzungen ist ein Schmerzensgeld von jedenfalls 2.450 Euro angemessen.
39 
b) Ein mitwirkendes Verschulden des Klägers bei der Entstehung der Verletzungen wäre nach allgemeinen Grundsätzen nur dann zu berücksichtigen, wenn und soweit ein entsprechender Verursachungsbeitrag des Klägers nachgewiesen wäre. Ein solcher Nachweis ist jedoch nicht geführt.
40 
aa) Der Kläger hat zu seiner Festnahme beigetragen, indem er zunächst nach dem Eintreffen der Polizeifahrzeuge vor Ort davon lief. Dadurch verstärkte der Kläger bei den Polizeibeamten den anfänglichen Verdacht, er könnte etwas mit dem vorausgegangenen Raub zu tun haben, der Anlass des Polizeieinsatzes war. Daraus ergibt sich jedoch kein Mitverschuldensvorwurf im Hinblick auf die Verletzungen durch Hundebisse. Wer vor Polizeibeamten davon läuft, erhöht zwar möglicherweise das Risiko seiner Festnahme. Er braucht jedoch nicht mit rechtswidrigen polizeilichen Maßnahmen zu rechnen. Daher kommt ein Mitverschulden im Hinblick auf den Einsatz des Polizeihundes nicht in Betracht.
41 
bb) Entgegen der Auffassung des Landgerichts spielt auch die Alkoholisierung des Klägers (später gemessene Atemalkoholkonzentration von 1,02 Promille) keine Rolle. Denn es gab - außer dem „Davonlaufen“, dazu siehe oben - keine alkoholbedingten Verhaltensweisen des Klägers, die auf irgendeine Weise zur Eskalation der Situation beigetragen hätten. Insbesondere gab es nach den Feststellungen des Landgerichts weder eine Widerstandshandlung noch ein sonstiges aggressives Verhalten des Klägers gegenüber den Polizeibeamten.
42 
6. Da dem Kläger dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung zusteht, ist auch der materielle Schaden zu ersetzen. Gegen den vom Landgericht festgesetzten Betrag von 50 Euro hat das beklagte Land keine Einwendungen vorgebracht.
43 
7. Dem Kläger stehen die zuerkannten vorgerichtlichen Anwaltskosten als materieller Schadensersatz gemäß § 249 Abs. 1 BGB zu. Die Zinsforderungen beruhen auf §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1, 291 BGB.
44 
8. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
45 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziffer 10, 713 ZPO.
46 
9. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die für die Entscheidung des Senats maßgeblichen Rechtsfragen sind in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt.

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Wer bei der Festnahme von einem Polizeihund erheblich gebissen wird, hat einen Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld.
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(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar.

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(1) Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit

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Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen. Die Feststellung der Identität einer Person durch die Staatsanwaltschaft oder die Beamten des Polizeidienstes bestimmt sich nach § 163b Abs. 1.

(2) Die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes sind bei Gefahr im Verzug auch dann zur vorläufigen Festnahme befugt, wenn die Voraussetzungen eines Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls vorliegen.

(3) Ist eine Straftat nur auf Antrag verfolgbar, so ist die vorläufige Festnahme auch dann zulässig, wenn ein Antrag noch nicht gestellt ist. Dies gilt entsprechend, wenn eine Straftat nur mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgbar ist.

(4) Für die vorläufige Festnahme durch die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes gelten die §§ 114a bis 114c entsprechend.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
2.
der Täter durch eine Gewalttätigkeit den Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
3.
die Tat mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangen wird.

(3) Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig.

(4) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig an, die Diensthandlung sei nicht rechtmäßig, und konnte er den Irrtum vermeiden, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder bei geringer Schuld von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen. Konnte der Täter den Irrtum nicht vermeiden und war ihm nach den ihm bekannten Umständen auch nicht zuzumuten, sich mit Rechtsbehelfen gegen die vermeintlich rechtswidrige Diensthandlung zu wehren, so ist die Tat nicht nach dieser Vorschrift strafbar; war ihm dies zuzumuten, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.