Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 22. Feb. 2007 - 9 U 122/06

bei uns veröffentlicht am22.02.2007

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 19.05.2006 abgeändert

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR1.883,93 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 3.562,10 für die Zeit vom 01.07.2005 bis 30.11.2006 und aus EUR 1.883,93 seit dem 01.12.2006 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten erster Instanz tragen die Klägerin 45 %, der Beklagte 55 %. Von den Kosten der Berufungsinstanz tragen der Beklagte 60 %, die Klägerin 40 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Gegenstand des Rechtsstreits sind restliche Darlehensrückzahlungsansprüche der Klägerin aus abgetretenem Recht. Auf die tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Forderung verjährt sei. Zwar habe der Beklagte auf die Einrede der Verjährung bis zum 30.06.2005 verzichtet. Die Klägerin habe den Mahnbescheid jedoch erst nach Fristablauf beantragt. Zwar sei die Diskette mit dem Mahnantrag noch am 30.06.2005 spät abends beim Pförtner des Gebäudes, in dem sich die Mahnabteilung des Amtsgerichts Hünfeld befinde, abgegeben worden. Dies sei aber kein „Eingang“ im Sinne von § 167 ZPO. Der Pförtner sei nicht zur Entgegennahme von Gerichtspost befugt. Er übe vielmehr lediglich eine Hausmeister- und Objektschutztätigkeit für das gesamte Gebäude aus, in dem sich neben der Mahnabteilung des Amtsgerichts Hünfeld weitere Behörden des Landes Hessen befänden; deshalb könne offen bleiben, ob es für den fristgerechten Eingang eines maschinell lesbaren Mahnantrages gemäß § 130 a Abs. 3 ZPO nicht ohnehin auf den (späteren) Zeitpunkt des Einlesens der Daten der Diskette ankomme.
Hiergegen richtet sich die rechtzeitig eingelegte Berufung der Klägerin. Zur Begründung trägt sie vor, dass der Pförtner zwar kein Bediensteter des Amtsgerichts Hünfeld sei. Dies schließe jedoch die Entgegennahme der Sendung im Namen der Justizbehörden nicht aus. Dem Schreiben des Amtsgerichts Hünfeld vom 13.03.2006 sei die Ermächtigung der Mitarbeiter der Pforte zur Entgegennahme gerichtlicher Post zu entnehmen. Mangels vorhandenen Briefkastens sei eine Postanlieferung unter Umgehung des Pförtners nicht möglich. Würde die Entgegennahme durch den Pförtner nicht als Eingang im Sinne von § 167 ZPO gewertet, wäre die Klägerin in ihrem in der Verfassung verbürgten Recht auf effektiven Rechtsschutz verletzt. Die Klägerin könne auch nicht auf den Nachtbriefkasten des Amtsgerichts Hünfeld verwiesen werden. Denn das Amtsgericht habe als zwingende Lieferanschrift für die Einreichung eines Mahnantrages in maschinell lesbaren Form die Außenstelle des Amtsgerichts angegeben. Hierauf habe sich die Klägerin verlassen können. Auf Hinweis hat die Klägerin ergänzend zur Höhe der geltend gemachten Forderung vorgetragen. Durch Zwangsversteigerung sei ein Erlös in Höhe von EUR 514.776,39 erzielt worden. Unter Berücksichtigung der Quote des Beklagte ergebe sich ein zugunsten des Beklagten zu berücksichtigender Betrag in Höhe von EUR 1.678,17. Insoweit haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Die Klägerin stellt nunmehr folgenden Antrag:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 4.217,24 nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR5.457,31 vom 01.07.2005 bis 30.11.2006 und aus EUR 4.217,24 seit dem 01.12.2006 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung. Die Klägerin habe weitere Erlöse aus der Zwangsverwaltung bei der Klagforderung nicht berücksichtigt. Ausweislich des Teilungsplanes seien an die Klägerin mit Stand 27.10.2006 EUR 357.129,67 sowie weitere EUR 22.250,- ausgekehrt worden. Diese Zahlungen seien nicht berücksichtigt. Außerdem müsse sich die Klägerin in entsprechender Anwendung von § 114 a ZVG entgegenhalten lassen, dass die Grundstücke von einer Gesellschaft erworben worden seien, die der Klägerin nahe stehe (Tochtergesellschaft). Beide Gesellschaften seien im zeitlichen Zusammenhang gegründet, hätten dieselbe Firmenadresse und denselben Geschäftsführer. Die Ersteherin habe im Einverständnis mit der Klägerin gehandelt und sei ihr Strohmann. Hierfür spreche auch der Umstand, dass die Klägerin darauf verzichtet habe, dass die Ersteigerin den auf die Klägerin entfallenen Anteil des bar zu entrichtenden Versteigerungserlöses in Höhe von EUR 514.776,39 bezahle. Die Klägerin habe insoweit auf die Forderung aus dem Zuschlagsbeschluss durch Befriedigungserklärung verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
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Die Berufung der Klägerin hat teilweise Erfolg, weil ihre Forderung nicht verjährt ist. Allerdings muss sich die Klägerin weitere Teilzahlungen auf die Darlehensschuld anrechnen lassen.
11 
1. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die klägerische Forderung verjährt sei. Diese Auffassung teilt der Senat nicht. Ein Schriftstück ist bereits dann wirksam eingegangen, wenn es in die Verfügungsgewalt des Gerichts gelangt ist. Eines bestimmten Rechtsaktes seitens des Gerichts, etwa der expliziten Erklärung, das Schriftstück entgegennehmen zu wollen, bedarf es nicht (vgl. BVerfG NJW 1981, 1951). Der Zugang zu den Gerichten und den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen darf aus Gründen rechtsstaatlicher Verfahrensgestaltung nicht in unzumutbarer Weise erschwert werden. Der Bürger ist berechtigt, die ihm vom Gesetz eingeräumten prozessualen Fristen bis zu ihrer Grenze auszunutzen (BVerfG NJW 2005, 3346).
12 
Vorliegend ergibt sich aus der Auskunft des Direktors des Amtsgerichts Hünfeld vom 13.03.2006 (Anlage TW 25), dass die Lieferanschrift für alle Datenträger und Begleitprotokolle im automatisierten Mahnverfahren lautet: „Amtsgericht Hünfeld - Außenstelle - Mackenzellerstr. 3, 36088 Hünfeld“. An diese Adresse gerichtet musste und durfte die Klägerin Mahnbescheidsanträge im automatisierten Mahnverfahren bis zum Ablauf der Frist am 30.06.2005 einreichen. Durch die Auskunft des Direktors des Amtsgerichts Hünfeld vom 02.06.2006 steht fest, dass das Amtsgericht nicht über einen Briefkasten am Gebäude der Außenstelle verfügt, erst recht nicht über einen Nachtbriefkasten. Vielmehr wird Post, die außerhalb der gewöhnlichen Geschäftszeiten eingeht, von den Mitarbeitern der rund um die Uhr besetzten Pforte, die nicht dem Justizdienst angehören, entgegengenommen. Eine anderweitige Entgegennahme ist durch die den Justizbehörden bekannte und von ihnen ersichtlich hingenommene Dienstanweisung der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung ausgeschlossen. Unter diesen Umständen ist die Einreichung des Mahnantrags als rechtzeitig eingegangen zu behandeln. Andernfalls würden dem rechtsuchenden Verkehr die Zugangsmöglichkeiten zum Gericht in verfassungswidriger Weise bereits vor Fristablauf abgeschnitten.
13 
Die Regelung des § 130 a Abs. 3 ZPO ist auf die von der Klägerin gewählte Art der Einreichung des Antrags in nur maschinell lesbarer Form nach § 690 Abs. 3 ZPO, welcher auf einer Diskette gespeichert wurde und in dieser Form dem Gericht zugegangen ist, weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar. § 130 a Abs. 3 ZPO dient der im Interesse der Rechtssicherheit genauen Bestimmung des Zeitpunktes, wann ein elektronischer Schriftsatz bei elektronischer Übermittlung bei Gericht eingereicht ist. Maßgebend ist danach der Zeitpunkt, in dem die für den Empfang bestimmte Einrichtung des Gerichts den Schriftsatz gespeichert hat (vgl. BT-Drucksache 14/4987 Seite 24), nicht der Zeitpunkt des Ausdrucks. Der Zugangszeitpunkt ist in § 130 a Abs. 3 ZPO im Interesse des Verkehrs der Parteien mit den Gerichten auf dem Wege elektronischer Dokumente auf einen sehr frühen Zeitpunkt bestimmt. Die vom Landgericht ins Auge gefasste analoge Anwendung der Vorschrift würde für den vorliegenden Fall das Gegenteil bewirken, obwohl bereits nach den Erwägungen des historischen Gesetzgebers auf elektronische Willenserklärungen, die auf einem Datenträger gespeichert und auf dem herkömmlichen Wege versandt worden sind, nicht § 130 a Abs. 3 ZPO, sondern die allgemeinen Regelungen des Zugangs von Willenserklärungen (hier § 130 BGB) anwendbar sein sollten (vgl. BT-Drucksache 14/4987 Seite 11).
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2. Die Hemmung der Verjährung scheitert vorliegend nicht daran, dass ausweislich des Aktenausdrucks der Mahnbescheidsantrag wegen Fehlens der Angaben zum gesetzlichen Vertreter der Antragstellerin beanstandet werden musste. Der Mahnbescheid ist nämlich den Beklagten zugestellt noch innerhalb der entsprechend anwendbaren (vgl. Zöller/Vollkommer ZPO 26.A. § 691 Rdnr. 4) Monatsfrist des § 691 Abs. 2 ZPO am 28.07.2005 worden.
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Die Hemmung der Verjährung nur gegenüber dem Gesellschafter reicht aus (vgl. BGHZ 104, 76).
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3. Der Beklagte ist durch den zwischen der Rechtsvorgängerin der Klägerin und dem M. Immobilienfonds GbR (im Folgenden MBT Immobilienfonds) am 20./27.12.1991 abgeschlossenen Vertrag wirksam zur Rückführung der noch offenen quotalen Restdarlehensschuld verpflichtet worden. Auf Seiten der Darlehensnehmer haben für den MBT Immobilienfonds die M.B. GmbH (im Folgenden MBT GmbH) und die F.G.mbH (im Folgenden FGB GmbH) gehandelt, jeweils vertreten durch deren alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer P.K. Der Firma der MBT GmbH ist folgender Zusatz beigefügt: "Geschäftsbesorger - aufgrund Vollmacht für die einzelnen Fondszeichner handelnd". Nach § 10 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages des MBT Immobilienfonds wird die Gesellschaft von der FGB GmbH vertreten. Aufgaben aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag gehören nicht zu dem Tätigkeitsbereich des Geschäftsführers. Damit war zwar der Tätigkeitsbereich der FGB GmbH beschränkt, nicht aber deren Vertretungsmacht. Deshalb kann vorliegend offen bleiben, ob eine solche Beschränkung der Vertretungsmacht des Geschäftsführers überhaupt wirksam vereinbart werden könnte. Hiermit in Übereinstimmung richtet sich das Darlehensangebot der Rechtsvorgängerin der Klägerin, welches der MBT Immobilienfonds am 27.12.1991 angenommen hat, an den Fonds, vertreten durch die FGB GmbH. Dass die MBT GmbH zusätzlich aufgrund des "Geschäftsbesorgungsvertrages handelnd" unterzeichnet hat, ändert nichts daran, dass die Gesellschaft und damit auch der Beklagte als Gesellschafter von der FGB GmbH wirksam kraft deren gesellschaftsrechtlicher Vertretungsbefugnis vertreten worden ist. Eine Einschränkung dahingehend, dass die FGB GmbH überhaupt nicht für die Gesellschaft und die Gesellschafter handeln wollte, sondern nur für sich selbst, lässt sich der Vertragsurkunde nicht entnehmen. Gegen eine derartig einschränkende Auslegung spricht insbesondere, dass die MBT GmbH als Geschäftsbesorger aufgrund Vollmacht für die einzelnen Fondszeichner gehandelt hat und nicht etwa auch im eigenen Namen. Sie wurde vielmehr bei der Darlehensunterzeichnung durch die FGB GmbH als Geschäftsführerin vertreten.
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4. Der Darlehensvertrag fällt entgegen der Auffassung des Beklagten nicht in den Anwendungsbereich des Verbraucherkreditgesetzes.
18 
Nach § 1 Abs. 1 VerbrKrG in der maßgeblichen Fassung vom 17.12.1990 gilt das Gesetz für Kreditverträge zwischen einer Person, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit einen Kredit gewährt (Kreditgeber), und einer natürlichen Person, es sei denn, dass der Kredit nach dem Inhalt des Vertrages für ihre bereits ausgeübte gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit bestimmt ist (Verbraucher). Anerkannt ist, dass unter einer natürlichen Person im Sinne der genannten Vorschrift auch eine gesellschaftsrechtlich verbundene Gruppe von natürlichen Personen zu verstehen ist (BGHZ 149, 80). Dies muss auch für den vorliegenden Fall gelten, dass der BGB-Gesellschaft neben einer Vielzahl natürlicher Personen auch zwei juristische Personen angehören, deren Geschäftsanteil jedoch minimal ist. Der Bundesgerichtshof wendet selbst im Falle des Schuldbeitritts eines Verbrauchers zu einem von einer juristischen Person aufgenommenen Kredit die Regelungen des Verbraucherkreditgesetzes an (vgl. zuletzt BGHZ 165, 43). Dies muss erst recht für den vorliegenden Zusammenhang gelten.
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Allerdings findet das Gesetz nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 VerbrKrG keine Anwendung auf Kreditverträge, wenn der Kredit für die Aufnahme einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit bestimmt ist und der Nettokreditbetrag DM 100.000,- übersteigt. Ob der Kredit für die Aufnahme einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit bestimmt ist, ergibt sich zunächst aus den vertraglichen Vereinbarungen. Im Falle einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann der Zweck der Kreditaufnahme auch aus den gesellschaftsvertraglichen Regelungen abgeleitet werden, da die Kreditaufnahme regelmäßig der Förderung des Gesellschaftszweckes dienen wird. Eine gewerbliche Tätigkeit ist eine planmäßige und auf Dauer angelegte wirtschaftlich selbstständige Tätigkeit unter Teilnahme am Wettbewerb. Zu den gewerblichen Betätigungen gehört daher nicht die Verwaltung eigenen Vermögens, die auch dann grundsätzlich dem privaten Bereich zugerechnet wird, wenn es sich um die Anlage beträchtlichen Kapitals handelt. Die Aufnahme von Fremdmitteln kann insbesondere beim Immobilienerwerb zur ordnungsgemäßen Verwaltung gehören und lässt daher nicht zwangsläufig auf ein Gewerbe schließen. Ausschlaggebend für die Abgrenzung der privaten von einer berufsmäßig betriebenen Vermögensverwaltung ist der Umfang der mit ihr verbundenen Geschäfte. Erfordern diese einen planmäßigen Geschäftsbetrieb, wie etwa die Unterhaltung eines Büros oder einer Organisation, so liegt eine gewerbliche Betätigung vor (BGHZ 149, 80).
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Für die Frage der Schutzbedürftigkeit des Kreditnehmers und damit die Anwendbarkeit des Verbraucherkreditgesetzes ist es dagegen ohne Bedeutung, ob der Kreditnehmer gesellschaftsrechtlich wie hier bis auf den Geschäftsvorgang der Kreditaufnahme in einer Innengesellschaft oder aber in einer Außengesellschaft verbunden ist (vgl. BGH WM 2001, 2379; Bülow/Artz Verbraucherkreditgesetz 6. Aufl. § 491 Rdnr. 55 d) und ob die Außengesellschaft die Verwaltung des umfangreichen Grundbesitzes selbst erledigt. Ausreichend ist, dass der MBT Immobilienfonds die Verwaltung durch die Mitgesellschafterin MBT GmbH treuhänderisch hat durchführen lassen. Die Zurechnung des gewerblichen Handelns der Treuhänderin ist umso mehr gerechtfertigt, als die MBT GmbH auch das Grundeigentum in Treuhandschaft gehalten hat, mit dem der streitgegenständliche Kredit besichert worden ist. Die Schutzwürdigkeit des Verbrauchers wird durch die konkrete Art und Weise, wie das Objekt kommerziell verwertet wird, nicht berührt.
21 
Nach dem vom Beklagten vorgelegten Gutachten des Sachverständigen Dr. S. handelt es sich bei dem finanzierten Objekt um 64 Wohnungen, 22 Büroeinheiten und 13 Ladengeschäfte. Die Vermietung einer derart großen Anzahl von Objekten mit einer nach Angaben des Beklagten Gesamtmietfläche von 6720 qm kann nicht mehr als private Vermögensverwaltung gewertet werden. Vielmehr ist hierfür eine Organisation in Art einer gewerblichen Tätigkeit notwendig.
22 
5. Der Beklagte meint, ihm stünden Schadensersatzansprüche zu wegen mangelnder Aufklärung durch die Rechtsvorgängerin der Klägerin, da sie einen Wissensvorsprung über den sittenwidrig überhöhten Kaufpreis gehabt und weil sie nicht über die ihr bekannten Prospektfehler aufgeklärt habe. Diese Auffassung teilt der Senat nicht.
23 
Soweit der Beklagte eine der Rechtsvorgängerin der Klägerin bekannte Fehlerhaftigkeit des Prospektes geltend macht, ist dieser Vortrag bestritten. Nach dem vom Beklagten vorgelegten Privatgutachten handelt es sich um zum Bewertungsstichtag, dem 31.12.1991, gerade fertiggestellte Neubauten, die in DDR-Standard konzipiert und nach der Wende in etwas höherwertigerer Ausstattung fertiggestellt worden sind. Die Grundsubstanz sei die der letzten Plattenbaureihe, die nach heutigen Erkenntnissen die größte Mangelhaftigkeit dieser Baureihe aufweise. Hieraus lassen sich aber keinerlei Anhaltspunkte dafür ableiten, dass der Rechtsvorgängerin der Klägerin die mangelhafte Bausubstanz bekannt gewesen wäre. Deshalb ist der insoweit angetretene Sachverständigenbeweis ungeeignet. Soweit der Beklagte behauptet und unter Beweis stellt, dass die Zedentin die örtlichen Verhältnisse und die Bauerrichtung der 9 Stadthäuser nach DDR-Standard in Plattenbauweise gekannt habe, ist dies nicht geeignet, die Fehlerhaftigkeit des Prospekts darzulegen und deren Kenntnis durch die Zedentin zu beweisen. Eine Plattenbauweise kann als solche nicht automatisch als fehlerhaft angesehen werden. Maßgeblich ist die Art der Ausführung. Plattenbauten gibt es auch heute noch, ohne dass ihnen eine baulich minderwertige Qualität nachgesagt werden könnte. Dass in dem Prospekt den Anlegern vorgespiegelt worden wäre, dass es sich um nach der Wende errichtete Neubauten nach den in den neuen Bundesländern allenfalls ab Oktober 1990 gültigen Maßstäben der alten Bundesländer handele, wird nicht behauptet, erst recht nicht nachgewiesen.
24 
Soweit der Beklagte einwendet, die Rechtsvorgängerin der Klägerin habe Kenntnis über den sittenwidrig um mehr als 100% überhöhten Kaufpreis gehabt, verkennt er, dass er nicht eine Immobilie erworben, sondern sich gesellschaftsrechtlich an einem Immobilienfonds beteiligt hat. Ein solcher Fonds ist eine Bündelung vieler Anleger zwecks Anlage in Investitionsobjekten, hier verschiedenen Grundstücken. Der Wert eines eingebrachten Objektes ist hierfür nur eines der Bewertungskriterien. Regelmäßig fallen bei Auflage eines solchen Fonds weitere Kosten an, woran der Anleger unter steuerlichen Gesichtspunkten durchaus interessiert ist. Schon deshalb sind Schadensersatzansprüche, die der Beklagte der Klagforderung entgegenhalten könnte, nicht begründet.
25 
Überdies hat der Fonds entgegen dem Vortrag des Beklagten auch nicht ein oder mehrere mit einem bestimmten Preis zu bewertende bebaute Grundstücke übernommen, sondern von der Gemeinde F. Grundstücke für DM 424 000 erworben sowie Verpflichtungen aus mit der Firma H. GmbH Frankfurt/O abgeschlossenen Werkverträgen mit einem Endbetrag von DM 15 981 538 übernommen (Anlage TW 3). Dass Grundstückskaufverträge oder Werkverträge sittenwidrig überteuert gewesen wären, behauptet der Beklagte nicht. Anhaltspunkte hierfür sind auch nicht ersichtlich. Der Wert der bebauten und in dem vorgelegten Privatgutachten nur nach dem Ertragswertverfahren bewerteten Immobilien ist hierfür ohne Belang. Der Privatgutachter hat die Wahl des Sachwertverfahrens, welches möglicherweise mit der üblichen Vergütung beim Werkvertrag korrespondieren könnte, ausdrücklich ausgeschlossen.
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6. Der Beklagte meint, ihm stünden Schadensersatzansprüche wegen positiver Vertragsverletzung gegen die Klägerin zu, weil die Klägerin die Immobilie in der Zwangsversteigerung "verschleudert" habe. Dieser Auffassung stimmt der Senat schon deshalb nicht zu, weil die Klägerin rechtmäßig ein gesetzliches Verfahren der Verwertung der ihr gestellten Sicherheiten in Anspruch genommen hat. Die Verwertung widersprach auch nicht den vertraglichen Vereinbarungen, weil die Rechtsvorgängerin der Klägerin das Darlehen wegen Zahlungsverzugs wirksam gekündigt hatte. Bei Kündigung des Darlehens am 16.8.2001 betrug der, wie noch darzulegen sein wird, von der Zedentin zutreffend errechnete Rückstand rund DM 102 000 an Tilgungs- und rund DM 175 000 an Zinszahlungen bei einem noch offenen Schuldsaldo von rund DM 3 275 000. Hierbei handelt es sich um einen erheblichen Rückstand, der die Zedentin zur Kündigung berechtigt hat. Die Zedentin hat, wie auch der Beklagte einräumt, wegen der Rückstände mit der Geschäftsführung des MBT Immobilienfonds längere Zeit verhandelt. Seit 1999 lief die gerichtliche Zwangsverwaltung. Es wäre Sache des MBT Immobilienfonds bzw. deren verantwortlicher Geschäftsführer gewesen, die aufgelaufenen Rückstände zu beseitigen und damit der Kündigung des Kredits den Boden zu entziehen.
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Die nach Angaben des Beklagten in der Klagerwiderung seit 1999/2000 geführten Verhandlungen sind ergebnislos geblieben. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Zedentin rechtlich verpflichtet gewesen wäre, die Verhandlungen zu einem guten Ende zu bringen, sind nicht ersichtlich. Vielmehr räumt auch der Beklagte ein, dass die Gesellschafter des MBT Immobilienfonds nicht bereit waren, sich bei einer Umschuldung erneut der Zwangsvollstreckung in das persönliche Vermögen zu unterwerfen. Desgleichen ergibt sich aus den Anlagen TW 18 bis TW 20, dass die Zedentin zu einer vorzeitigen Ablösung und Weiterfinanzierung grundsätzlich bereit war. Dennoch ist dies gescheitert. Der Beklagte gesteht ein, dass die Zedentin sowie die anderen beteiligten Banken darauf bestanden hätten, dass die mittlerweile zahlungsunfähige Grundbuchtreuhänderin, die MBT GmbH ausgetauscht werde. Sie seien nicht bereit gewesen, den ins Auge gefassten Treuhändern eine weitgehende Haftungsfreistellung zu gewähren. Der Beklagte bezeichnet dies als progressives Einbringen unsinniger Forderungen. Diese Bewertung teilt der Senat nicht. Die Zedentin hat damit vielmehr legitime Eigeninteressen wahrgenommen. Ein Verhalten, welches Schadensersatzansprüche des Beklagten begründen könnte, ist nicht gegeben.
28 
Der Beklagte hat auch im übrigen kein Verhalten der Zedentin vorgetragen, welches den Nichtabschluss eines neuen Kreditvertrages als rechtswidrig erscheinen ließe, ohne dass vorliegend im einzelnen geklärt werden müsste, ob und unter welchen Umständen eine Bank zu einem solchen Verhalten überhaupt rechtlich verpflichtet ist.
29 
Infolge der Kreditkündigung war die Zedentin zu Verwertungsmaßnahmen befugt. Weitere Rücksicht auf die vertragsuntreuen Schuldner brauchte sie nicht zu nehmen.
30 
Ebensowenig kann ihr vorgehalten werden, den Antrag auf Zwangsverwaltung - nach dem Vortrag des Beklagten - wegen eines Kapitaldienstrückstandes von damals (nur) DM 35 622,13 gestellt zu haben.
31 
Es kann offen bleiben, ob die Rechtsvorgängerin der Klägerin tatsächlich in rechtlich verbindlicher Weise zugesagt hat, den Antrag auf Zwangsverwaltung zurückzunehmen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Beklagte eingeräumt, dass die Einstellung der Zwangsverwaltung an einer anderen Bank gescheitert sei. Hierfür hat die Zedentin nicht einzustehen.
32 
Die Rechtsvorgängerin der Klägerin ist nicht gehalten gewesen, die - vom Beklagten behaupteten und streitig gebliebenen - günstigen Konditionen des Weiterverkaufs der streitgegenständlichen Forderung an die Klägerin auch dem Beklagten und den anderen Gesellschaftern zu gewähren. Sonst würde der vertragsungetreue Schuldner, dessen Verhalten, wie ersichtlich hier, die Veräußerung der Forderung veranlasst hat, für sein rechtswidriges Tun belohnt. Dafür dass, wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, die Zedentin die streitgegenständliche Forderung überhaupt nicht mehr ernsthaft betreiben wollte, sondern mit der Abtretung nur bezweckt hat, die Schuldner zu schädigen, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Dass der Beklagte nicht leistungswillig ist, ergibt sich vielmehr eindrücklich aus der Fülle der im vorliegenden Verfahren vorgetragenen Einwände zu Grund und Höhe der Forderung. Unter diesen Umständen ist ein - unterstellt - günstiger Verkauf der Forderung an eine Forderungsverwertungsgesellschaft eine häufig anzutreffende und rechtlich nicht zu beanstandende Reaktion des Darlehensgebers.
33 
Der Beklagte meint, die Zedentin habe auf die Besonderheiten einer aus einer Vielzahl von Anlegern bestehenden BGB-Gesellschaft Rücksicht nehmen und deshalb von der Verwertung der ihr zustehenden Sicherheiten absehen müssen. Dem Beklagten ist zuzustimmen, dass Parteien, die rechtlich durch ein Schuldverhältnis verbunden sind, nicht rücksichtslos unter Schädigung des Partners eigene Interessen wahrnehmen dürfen. Dies ergibt sich aus dem in § 242 BGB niedergelegten Rechtsgedanken von Treu und Glauben, wonach der Schuldner verpflichtet ist, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Der Beklagte hat jedoch nicht konkret dargestellt, auf welche Weise die Zedentin hiergegen verstoßen haben soll. Seine in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat dargebotene historische Schilderung der Vorgänge lässt konkrete Ansatzpunkte für ein Fehlverhalten seitens der Zedentin vermissen. Die Klägerin muss sich nicht etwaiges Fehlverhalten sämtlicher anderer an dem Investitionsvorhaben und seiner Abwicklung beteiligten Rechtssubjekte zurechnen lassen. Der Senat hat versucht, dies dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung zu verdeutlichen. Gesichtspunkte, die über die bereits erörterten Einzelprobleme hinausführen könnten, sind nicht ersichtlich.
34 
7. Die Klägerin hat nach gerichtlicher Aufforderung zur Höhe des Schuldsaldos zum Zeitpunkt der Kündigung durch ihre Rechtsvorgängerin schlüssig vorgetragen. Der Beklagte erhebt hierzu keine Einwendungen.
35 
Zu den zugunsten des Beklagten zu berücksichtigenden Eingängen aus Zwangsversteigerungen bzw. Zwangsverwaltungen hat die Klägerin bereits erstinstanzlich vorgetragen, dass aus der Zwangsverwaltung am 04.12.2001 EUR 13.132,49, am 01.02.2002 EUR22.500,-, am 15.12.2003 EUR 11.181,36 sowie am 30.08.2004 EUR 15.000,- erlöst worden seien [I 217]. Diese Zahlungen sind bereits in der Aufstellung zum 30.11.2004 (Anlage TW 13) berücksichtigt. Am 02.12.2004 seien EUR 30.000,- aus Zwangsverwaltung eingegangen, EUR 7.800,- aus Zahlungen der Schuldnerin sowie EUR 10.000,- aus einer Ausschüttung. Am 16.03.2005 habe die Klägerin EUR 487.381,05 aus Zwangsversteigerung erlöst. Die Klägerin hat deshalb - ohne nähere Abgrenzung der Positionen bereits erstinstanzlich die Klage teilweise zurückgenommen, da die entsprechende anteilige Forderung vor Beantragung des Mahnbescheides durch die Klägerin durch Erlös aus Zwangsvollstreckung gedeckt worden sei. Ausweislich des Teilungsplanes des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) (Anlage 6 = As. II, 261) sind an die Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin EUR 357.129,67 sowie EUR 22.250 in Zwangsverwaltungsverfahren zugeteilt worden. Hiervon sind die vorgenannten Zahlungen, die die Klägerin einräumt, in Höhe von EUR 61.813,85 (Schriftsatz der Klägerin an das Landgericht Konstanz vom 09.01.2006 Seite 23 = As. I, 217 vorletzter Absatz) sowie von EUR 47.800,- (ebenda letzter Absatz) in Abzug zu bringen. Die Klägerin meint, sie müsse sich nur die von ihr eingeräumten Zahlungen anrechnen lassen, die weiteren Zahlungen seien direkt an die Zedentin gegangen und im Schuldsaldo bereits berücksichtigt. Dem folgt der Senat nicht. Die Klägerin ist durch den Berichterstatter mit Verfügung vom 3.10.2006 aufgefordert worden, schriftsätzlich - ohne Bezugnahme auf weiterhin nicht lesbare Unterlagen - die Höhe der geltend gemachten Forderung darzustellen. Der nachfolgend eingereichten Darstellung sind die aus dem Teilungsplan ersichtlichen Einnahmen aus Zwangsverwaltung nicht in voller, sondern nur in der bereits dargestellten Höhe zu entnehmen. Anhaltspunkte dafür, dass die weiteren Zahlungen bereits im Schuldsaldo berücksichtigt wären, sind nicht gegeben. Unter diesen Umständen ist die vom Beklagten in Anspruch genommene und bereits dargestellte Erfüllung der klägerischen Forderung nachgewiesen.
36 
Zugunsten des Beklagten sind somit aus Zwangsverwaltungsverfahren eingegangene Erlöse in Höhe von noch EUR 269.765,82 zu berücksichtigen, das sind bei der Beteiligung des Beklagten in Höhe von 0,326 % EUR 879,44 .
37 
8. Mit Erfolg macht der Beklagte geltend, dass die Klägerin sich weitere Beträge in entsprechender Anwendung von § 114 a ZVG entgegenhalten lassen muss. § 114 a ZVG bestimmt, dass in dem Falle, dass der Zuschlag einem zur Befriedigung aus dem Grundstück Berechtigten zu einem Gebot erteilt wird, das einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte hinter 7/10 Teilen des Grundstückswertes zurückbliebt, der Ersteher auch insoweit als aus dem Grundstück befriedigt gilt, als sein Anspruch durch das abgegebene Meistgebot nicht gedeckt ist, aber bei einem Gebot zum Betrage der 7/10 - Teile- Grenze gedeckt sein würde. § 114 a ZVG soll verhindern, dass ein mit seinem Gebot innerhalb der 7/10- Grenze liegender Berechtigter das Grundstück in der Zwangsversteigerung günstig erwirbt und gleichzeitig den ungedeckten Restbetrag seiner persönlichen Forderung gegen den Schuldner in voller Höhe geltend macht. Die gesetzliche Regelung stellt dabei nicht vorrangig auf den durch den Zuschlag vollzogenen Eigentumserwerb ab, sondern knüpft an den wirtschaftlichen Wertzuwachs in der Person des durch das Meistgebot begünstigten Gläubigers an (BGHZ 117, 8). Deshalb wird eine nur wörtliche Auslegung der Vorschrift dem Schutzzweck der Norm nicht gerecht. Vielmehr ist anerkannt, dass die Befriedigungsfiktion des § 114 a ZVG auch dann zu Lasten des Berechtigten greift, wenn er seine Rechte aus dem von ihm abgegebenen Meistgebot abgetreten hatte. Dasselbe gilt, wenn der Berechtigte einen uneigennützigen Treuhänder oder Strohmann bieten lässt (BGH aaO.). Ein Gläubiger handelt deshalb auch arglistig und im Hinblick auf § 114 a ZVG ohne Erfolg, wenn er einen Dritten an seiner Stelle bieten lässt (BGH NJW-RR 2005, 1359).
38 
Vorliegend hat der Beklagte Tatsachen nachgewiesen, die die entsprechende Anwendung der Befriedigungsfiktion des § 114 a ZVG gebieten. Unstreitig ist die Klägerin mit der Ersteherin, der fast namensgleichen Firma E. R.E.O. W. GmbH - durch eine im zeitlichen Zusammenhang erfolgte Gründung, dieselbe Firmenadresse und denselben Geschäftsführer verbunden. Die Klägerin hat - ohne dass hierfür zureichende Gründe vorgetragen oder sonst ersichtlich wären - am 29.09.2006 gegenüber dem Amtsgericht Frankfurt (Oder) eine Befriedigungserklärung abgegeben. Sie hat somit darauf verzichtet, dass der Ersteher wie im Zwangsversteigerungsverfahren üblich und bei nicht gesellschaftsrechtlich verflochtenen Rechtssubjekten zu erwarten tatsächlich Zahlungen erbringt. Dies rechtfertigt den Schluss, dass der Zuschlag an die E. R.E.O. W. GmbH der Klägerin oder aber einer den beiden Firmen gemeinsamen Muttergesellschaft wirtschaftlich zugute kommt.
39 
Der sich aus § 114 a ZVG ergebende Betrag beträgt unstreitig rechnerisch EUR 960.750,-. Hiervon sind in Abzug zu bringen die Teilzahlung, die die Klägerin sich hat anrechnen lassen in Höhe von EUR 514.776,39 (vgl. deren Schriftsatz vom 27.11.2006 As. II, 293). Die Klägerin hat sich also eine weitere Zahlung anrechnen zu lassen in Höhe von EUR 445.973,61. Der Anteil des Beklagten hieran beträgt EUR 1.453,87 .
40 
9. Die genannten beiden Positionen sind von der noch geltend gemachten Klagforderung, die die weitere Zahlung an die Klägerin in Höhe von EUR 514 776,39 bereits berücksichtigt, abzuziehen. Es ergibt sich ein noch geschuldeter Betrag in Höhe von EUR 1.883,93 nebst Zinsen. Die Zinsforderung ist für die Zeit vom 1.7.2005 bis zum 30.11.2006, dem Eingangszeitpunkt des Versteigerungserlöses in Höhe von insgesamt EUR 514 776,39, an dem der Beklagte mit EUR 1 678,17 beteiligt ist, aus dem entsprechend erhöhten Betrag zu errechnen.
41 
10. Die Entscheidung beruht im übrigen auf den §§ 91a, 92,708 Nr.10, 711,713 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.

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Referenzen - Gesetze

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91a Kosten bei Erledigung der Hauptsache


(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksich

Zivilprozessordnung - ZPO | § 167 Rückwirkung der Zustellung


Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächs

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 130 Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden


(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Wide

Zivilprozessordnung - ZPO | § 690 Mahnantrag


(1) Der Antrag muss auf den Erlass eines Mahnbescheids gerichtet sein und enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;2.die Bezeichnung des Gerichts, bei dem der Antrag gestellt wird;3.die Be

Zivilprozessordnung - ZPO | § 691 Zurückweisung des Mahnantrags


(1) Der Antrag wird zurückgewiesen:1.wenn er den Vorschriften der §§ 688, 689, 690, 702 Absatz 2, § 703c Abs. 2 nicht entspricht;2.wenn der Mahnbescheid nur wegen eines Teiles des Anspruchs nicht erlassen werden kann.Vor der Zurückweisung ist der Ant

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Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

(1) Der Antrag muss auf den Erlass eines Mahnbescheids gerichtet sein und enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts, bei dem der Antrag gestellt wird;
3.
die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung; Haupt- und Nebenforderungen sind gesondert und einzeln zu bezeichnen, Ansprüche aus Verträgen gemäß den §§ 491 bis 508 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch unter Angabe des Datums des Vertragsabschlusses und des gemäß § 492 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzugebenden effektiven Jahreszinses;
4.
die Erklärung, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt oder dass die Gegenleistung erbracht ist;
5.
die Bezeichnung des Gerichts, das für ein streitiges Verfahren zuständig ist.

(2) Der Antrag bedarf der handschriftlichen Unterzeichnung.

(3) (weggefallen)

(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.

(2) Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluss, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird.

(3) Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben ist.

(1) Der Antrag wird zurückgewiesen:

1.
wenn er den Vorschriften der §§ 688, 689, 690, 702 Absatz 2, § 703c Abs. 2 nicht entspricht;
2.
wenn der Mahnbescheid nur wegen eines Teiles des Anspruchs nicht erlassen werden kann.
Vor der Zurückweisung ist der Antragsteller zu hören.

(2) Sollte durch die Zustellung des Mahnbescheids eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, so tritt die Wirkung mit der Einreichung oder Anbringung des Antrags auf Erlass des Mahnbescheids ein, wenn innerhalb eines Monats seit der Zustellung der Zurückweisung des Antrags Klage eingereicht und diese demnächst zugestellt wird.

(3) Gegen die Zurückweisung findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Antrag in einer nur maschinell lesbaren Form übermittelt und mit der Begründung zurückgewiesen worden ist, dass diese Form dem Gericht für seine maschinelle Bearbeitung nicht geeignet erscheine. Im Übrigen sind Entscheidungen nach Absatz 1 unanfechtbar.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.