Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 07. Mai 2012 - 6 U 187/10

07.05.2012

Tenor

I.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 12.11.2010 (Az. 7 O 96/10) im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

1. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit hinsichtlich des auf Unterlassung gerichteten Klageantrags Ziffer 1. erledigt ist.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 2.759,60 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.04.2010 zu bezahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte 85 %, die Klägerin 15 %.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten aus einem Unterlassungsvertrag in Anspruch.
Die Klägerin war Inhaberin der deutschen Wortmarke 30359740 „physiomobil“, die für Geräte für die Physiotherapie und für physiotherapeutische Behandlungen Schutz beanspruchte. Die Marke ist mittlerweile bestandskräftig wegen Bestehens absoluter Schutzhindernisse im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG gelöscht (vgl. Beschluss des Bundespatentgerichts, Az: 30 W (pat) 18/11; Mitteilung des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 10.04.2012, Az. 303 59 740 – S 206/09 Lösch).
Nach vorangegangener Inanspruchnahme wegen Verletzung der Wortmarke "physiomobil" (Anlage K5) haben die Parteien im August 2009 auf der Grundlage einer vom Beklagten abgegebenen strafbewehrten Unterlassungserklärung (Anlage K1) einen Unterlassungsvertrag geschlossen. Der Beklagte hat sich darin bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Vertragsstrafe von 5.100,00 Euro verpflichtet, es zu unterlassen,
die Bezeichnung "physiomobil, physio mobil oder physio mobil 1"
für physiotherapeutische Behandlung zu benutzen oder Dritte zur Benutzung zu veranlassen, insbesondere durch Lizenzvergabe.
Das soll nur so lange gelten, "wie es sich bei diesen Begriffen für Frau W.-S. um markenrechtliche Begriffe handelt".
Im Februar 2010 war der Begriff "Physiomobil", verwendet für das Unternehmen des beklagten Physiotherapeuten, noch an 7 verschiedenen Stellen im Internet auffindbar. Die entsprechenden Ausdrucke liegen als Anlagen K7-13 vor. Die fraglichen Internetseiten können in zwei Gruppen unterteilt werden, nämlich
 - Einträge in Online-Branchenverzeichnisse und
 - Online-Stellenanzeigen (hier: Stellenangebote für Physiotherapeuten)
Die Klägerin ist der Auffassung, es handele sich um Verstöße gegen die vertragliche Unterlassungspflicht, die zum Wiederaufleben der Wiederholungsgefahr geführt hätten, so dass der Beklagte zur Unterlassung zu verurteilen sei. Zudem habe der Beklagte wegen dieser nach Abschluss des Unterlassungsvertrags abrufbaren Verwendungen des Begriffs "physiomobil" in sieben Fällen die Vertragsstrafe verwirkt. Sie macht im Wege der Teilklage 1.000,00 Euro für jeden Verstoß geltend, insgesamt also 7.000,00 Euro. Außerdem verlangt sie Ersatz der Abmahnkosten.
Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt:
1. Der Beklagte wird unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten verurteilt, es zu unterlassen, die Bezeichnungen
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 physio mobil
 oder 
 physiomobil
 oder 
 physio mobil 1
 oder 
 physiomobil1
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für physiotherapeutische Behandlungsleistungen zu benutzen.
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2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.759,60 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz ab dem 25.02.2010 zu bezahlen.
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Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat seine Verantwortlichkeit für die genannten Zeichenverwendungen ebenso in Abrede gestellt wie eine Rechtspflicht zur Verhinderung solcher Zeichenbenutzungen.
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Mit dem angefochtenen Urteil, auf das wegen aller Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Landgericht der Klage weitestgehend (mit Ausnahme nur eines Teils der geltend gemachten Zinsen) stattgegeben. Es hat in den genannten Zeichenverwendungen Verstöße gegen die vertragliche Unterlassungspflicht gesehen. Der Beklagte habe seiner Pflicht, zumutbare Anstrengungen zur Vermeidung weiterer Verstöße zu unternehmen, nicht genügt. Ein Anspruch auf Herabsetzung der Vertragsstrafe bestehe nicht. Der Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten ergebe sich in der zuerkannten Höhe aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG analog sowie aus §§ 683 S. 1, 677, 670 BGB.
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Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Berufung, mit der er sein auf Abweisung der Klage gerichtetes Prozessziel weiterverfolgt. Er verweist auf die Löschung der Marke "physiomobil" wegen absoluter Schutzhindernisse. Vor diesem Hintergrund hält er die Durchsetzung der vertraglichen Ansprüche für unangemessen. Er trägt vor, es handele sich entweder um längst überholte Angebote oder um solche Erwähnungen seines Unternehmens, die nicht auf ein aktives Handeln seinerseits zurückgingen. Sie seien ihm bei einer Recherche, die er aus Anlass des Unterlassungsvertrags durchgeführt habe, nicht aufgefallen. Jedenfalls handele es sich um einen einzigen Verstoß. Die Höhe der Vertragsstrafe sei bei Berücksichtigung der wechselseitigen Interessen unangemessen hoch. Mit Blick auf die wirtschaftliche Kraft des Unternehmens des Beklagten habe sie existenzbedrohenden Charakter.
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Die Klägerin beantragt unter Verteidigung des angefochtenen Urteils die Zurückweisung der Berufung, wobei sie den Unterlassungsantrag nach bestandskräftiger Löschung der Marke „physiomobil“ für erledigt erklärt hat. Sie verweist auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über die Auswirkungen nachträglicher Änderungen auf einmal abgeschlossene strafbewehrte Unterlassungsverträge. Für eine Herabsetzung der Vertragsstrafe sieht sie keine Grundlage.
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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
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Die zulässige Berufung führt nur zu einem Teilerfolg.
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1. Hinsichtlich des ursprünglich geltend gemachten vertraglichen Unterlassungsanspruchs hat die Klägerin den Rechtsstreit nach der bestandskräftigen Löschung der Marke „physiomobil“ für erledigt erklärt; der Beklagte hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen. Damit ist zu prüfen, ob die Klage insoweit zulässig und begründet war und durch ein erledigendes Ereignis unbegründet geworden ist.
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Das Landgericht hat den Unterlassungsanspruch im damaligen Sachstand zu Recht zugesprochen. Jedenfalls die Einträge in Online-Branchenverzeichnisse verletzten die vertragliche Unterlassungspflicht, weil dabei das Zeichen "physiomobil" (Anlage K11) bzw. "physio mobil1" (Anlage K8) für das Angebot von physiotherapeutischen Behandlungen verwendet wird.
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a) Das Zustandekommen des Unterlassungsvertrags steht zwischen den Parteien zu Recht außer Frage. Der Vertrag bestand in dem für den Unterlassungsanspruch maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung ungekündigt fort. Zwar bildet der Wegfall des dem vertraglich vereinbarten Verbot zugrunde liegenden gesetzlichen Unterlassungsanspruchs nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, einen wichtigen Grund, der die Kündigung des Unterlassungsvertrages wegen Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung rechtfertigt (BGHZ 133, 316 sub II.2.c – Altunterwerfung I; vgl. auch BGH GRUR 2001, 85 – Altunterwerfung IV). Bis zur rechtskräftigen Löschung der Marke der Klägerin war der auf die Marke gestützte Unterlassungsanspruch und damit die Geschäftsgrundlage des Unterlassungsvertrages jedoch nicht entfallen, so dass ein Kündigungsgrund nicht bestand.
22 
Mit der Bestimmung
23 
„Dies gilt nur solange, wie es sich bei diesen Begriffen [physiomobil etc.] für Frau W.-S. um markenrechtliche Begriffe handelt.“
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haben die Parteien, wie sie nachträglich klargestellt haben, den Unterlassungsvertrag unter die auflösende Bedingung gestellt, dass die Klägerin „ein Markenrecht 'physiomobil' hat“ (vgl. Anlagen K2, K3), d.h. dass der Klägerin die mit der Abmahnung geltend gemachte Marke „physiomobil“ zusteht. Auch insoweit gilt, dass im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz die auflösende Bedingung noch nicht eingetreten war, denn die Löschung der Marke ist erst nach diesem Zeitpunkt erfolgt.
25 
b) Die strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung nach Anlage K1 ist in Ermangelung gegenteiliger Anhaltspunkte so auszulegen, dass sie geeignet ist, die Wiederholungsgefahr für den gerügten Verstoß zu beseitigen. Dies ist das für den Erklärungsempfänger erkennbare Ziel, das der Erklärende bei der Abgabe der Erklärung verfolgt (BGHZ 121, 13, 19 – Fortsetzungszusammenhang; BGHZ 146, 318 Tz. 19 – Trainingsvertrag). Umgekehrt besteht in der Regel – und auch hier – keine Veranlassung, die Unterlassungspflicht im Wege der Auslegung weiter zu fassen, als es für den genannten Zweck erforderlich ist (vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10. Aufl., Kap. 12 Rn. 13).
26 
Im Streitfall wurde die Unterlassungserklärung als Reaktion auf den Vorwurf der Markenverletzung abgegeben. Das Versprechen, die Benutzung der Bezeichnung "physiomobil" etc. für physiotherapeutische Behandlungen zu unterlassen, richtet sich deshalb auf eine Benutzungsform, die eine (zumindest auch) markenrechtliche Verwendung darstellt. Andererseits besteht kein Anhalt dafür, die Erklärung auf rein unternehmenskennzeichenrechtliche oder auf solche Verwendungsweisen zu erstrecken, die überhaupt nicht zeichenmäßig sind, also nicht als Herkunftshinweis dienen.
27 
c) Gegen die so verstandene vertragliche Unterlassungspflicht hat der Beklagte verstoßen. Die Benutzung von "physiomobil" in Online-Branchenverzeichnissen mag in erster Linie unternehmenskennzeichenmäßig sein; sie hat aber zugleich – untrennbar damit verbunden (vgl. BGH GRUR 2008, 616 – AKZENTA) – auch dienstleistungsmarkenmäßige Funktion. Wer in einem Branchenverzeichnis nach physiotherapeutischen Praxen sucht, ist in der Regel an den physiotherapeutischen Dienstleistungen interessiert, die solche Praxen anbieten. Das Zeichen „phsiomobil“ wird daher in einem Branchenverzeichnis (auch) als Herkunftshinweis für die angebotenen Dienstleistungen wahrgenommen.
28 
Damit fallen die genannten Zeichenbenutzungen unter die Unterlassungspflicht. Sie sind – auch insoweit hat das Landgericht zutreffend entschieden – dem Beklagten zuzurechnen. Es ist anerkannt, dass die Unterlassungsverpflichtung den Schuldner unter Umständen zum Tätigwerden verpflichtet; die Verpflichtung muss nämlich ihrem Sinn und Zweck entsprechend regelmäßig dahin ausgelegt werden, dass der Unterlassungsschuldner dafür zu sorgen hat, dass Störungen, die ursächlich auf sein (auch vor Abgabe der Erklärung liegendes) Handeln zurückgehen, beendet werden (vgl. Teplitzky a.a.O. Kap. 20 Rn. 15). Im hier gegebenen Fall der Zeichenverwendung auch und gerade im Internet erfordert dies, dass der Beklagte bei Übernahme der Unterlassungspflicht eine Internet-Recherche durchführt, um auch etwaige "stehengebliebene" Zeichenverwendungen zu erkennen und abzustellen. Ihn trifft hier sozusagen eine "vertraglich übernommene Garantenstellung" (Teplitzky a.a.O.), denn die Klägerin kann nicht wissen und deshalb nicht darlegen, ob der Beklagte mit einem bestimmten Internet-Anbieter Kontakt hatte oder nicht. Im Übrigen reicht der Vortrag des Beklagten, er habe mit dem jeweiligen Internetanbieter nie etwas zu tun gehabt, nicht aus, um einen Verstoß auszuschließen. Im Rahmen der sekundären Darlegungslast ist es Sache des Beklagten, substantiiert zu erklären, wie es zu den jeweiligen Einträgen kommen konnte; die bloße Vermutung, die Internet-Anbieter hätten aus eigenem Antrieb andere Einträge (welche?) kopiert und übernommen, genügt zum Ausschluss des Anspruchs nicht.
29 
d) Mit der rechtskräftigen Löschung der Marke ist die auflösende Bedingung des Unterlassungsvertrages eingetreten. Damit ist der Unterlassungsanspruch während des Laufs des Berufungsverfahrens entfallen, so dass insoweit Erledigung eingetreten ist. Dies ist aufgrund der einseitig gebliebenen Erledigungserklärung, die eine stets zulässige Klageänderung darstellt, auf Antrag der Klägerin festzustellen.
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2. Der Anspruch auf Zahlung von Vertragsstrafe für insgesamt 7 Verstöße ist unbegründet.
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a) Ob die Nennung des Zeichens „physiomobil“ in reinen Stellenangeboten bzw. Angeboten zum Eintritt in das vom Beklagten betriebene Franchising-Kooperationssystem (auch) markenmäßige Benutzungen und damit Verstöße gegen die Unterlassungspflicht darstellen, erscheint nicht zweifelsfrei; insoweit könnte es sich um reine Benennungen des vom Beklagten betriebenen Unternehmens handeln. Die Frage kann aber aus den nachfolgend dargestellten Gründen offen bleiben.
32 
b) Ansprüche auf Zahlung der Vertragsstrafe scheiden im erreichten Sach- und Streitstand jedenfalls deshalb aus, weil der Geltendmachung des Vertragsstrafeanspruchs der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegensteht. Das ergibt sich daraus, dass die Marke inzwischen mit rückwirkender Kraft (§ 52 Abs. 2 MarkenG) gelöscht worden ist.
33 
In der Entscheidung „Altunterwerfung I“ hat der Bundesgerichtshof ausgeführt:
34 
„Kann sich der Schuldner eines Unterwerfungsvertrages im allgemeinen nur durch fristlose Kündigung von der übernommenen vertraglichen Verpflichtung lösen, kann es doch im Einzelfall rechtsmißbräuchlich sein, wenn sich der Gläubiger auf ein nicht rechtzeitig gekündigtes Vertragsstrafeversprechen beruft. Hiervon ist immer dann auszugehen, wenn der vertraglich gesicherte gesetzliche Unterlassungsanspruch dem Gläubiger aufgrund der erfolgten Gesetzesänderung unzweifelhaft, d.h. ohne weiteres erkennbar, nicht mehr zusteht. Hierunter fallen zum einen die Fälle, in denen die vertragliche Verpflichtung allein der Sicherung eines vom Gesetzgeber aufgehobenen Verbots - etwa dem Verbot der Werbung mit mengenmäßigen Beschränkungen oder der Eigenpreisgegenüberstellung (§§ 6 d, 6 e UWG a.F.) - dient; unter Umständen sind hierunter auch die Fälle einer beachtlichen Rechtsprechungsänderung zu zählen. Zum anderen ist einem Gläubiger die Geltendmachung des vertraglichen Anspruchs dann aus Treu und Glauben verwehrt, wenn seine Sachbefugnis aufgrund der Änderung des § 13 Abs. 2 UWG eindeutig entfallen ist, weil er selbst (Nr. 1) oder seine Mitglieder (Nr. 2) auf dem einschlägigen Markt überhaupt nicht tätig sind oder weil er - als Verband - die im Gesetz angesprochenen gewerblichen Interessen tatsächlich nicht mehr verfolgt.“ (BGHZ 133, 316 sub II.4.a)
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Dem kann der allgemeine Grundsatz entnommen werden, dass die Berufung auf ein Vertragsstrafeversprechen trotz einer nicht rechtzeitig erfolgten Kündigung immer dann rechtsmissbräuchlich ist, wenn dem Gläubiger der mit dem Vertragsstrafeversprechen gesicherte Unterlassungsanspruch wegen einer mittlerweile eingetretenen Änderung eindeutig, d.h. ohne dass es weiterer Feststellungen oder einer Wertungsentscheidung bedürfte, nicht mehr zusteht (vgl. auch OLGR Jena 2007, 555). Nicht ausreichend ist allerdings, wenn der Unterlassungsanspruch vom Gläubiger nur deshalb nicht geltend gemacht werden könnte, weil sich die Parteien auf dem vom Gläubiger bedienten regionalen Markt nicht begegnen (BGH GRUR 2001, 85 – Altunterwerfung IV); ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Im Streitfall führt die Löschung dazu, dass die Wirkungen der Eintragung der Marke als von Anfang an nicht eingetreten gelten (§ 52 Abs. 2 MarkenG). Die Klägerin muss sich also nunmehr – ohne dass es weiterer Feststellungen oder Wertungen bedürfte – so behandeln lassen, als hätte sie die Rechte aus der Marke nie erlangt. Damit hätte auch von Anfang an kein durchsetzbarer markenrechtlicher Unterlassungsanspruch bestanden, der durch einen strafbewehrten Unterlassungsvertrag hätte gesichert werden können. Nach der Wertung, die der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrunde liegt, muss sich die Klägerin, wenn sie nunmehr den Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe durchsetzen will, den Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenhalten lassen.
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Nach § 52 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG berührt die Rückwirkung der Markenlöschung – vorbehaltlich der Regelungen über Schadensersatz und Bereicherungsausgleich – nicht Verträge, die bereits vor der Löschungsentscheidung erfüllt worden sind; gleichwohl ist eine Rückforderung des Geleisteten aus Billigkeitsgründen möglich. Diese durch mehrere Gegenausnahmen relativierte Ausnahme von der Rückwirkung der Markenlöschung steht dem genannten Ergebnis nicht entgegen, sondern bestätigt es: Zunächst ist die genannte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für Fälle der Gesetzesänderung ergangen, in denen die Sachbefugnis des Gläubigers „nur“ mit Wirkung für die Zukunft (ex nunc) entfallen ist. Selbst wenn also § 52 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG eingriffe, würde dies die Anwendung der vom Bundesgerichtshof entwickelten Regel nicht ausschließen. Die getroffene Wertung hat aber erst recht zu gelten, wenn die Sachbefugnis für den gesicherten gesetzlichen Anspruch rückwirkend entfällt. Das ist hier der Fall: Der strafbewehrte Unterlassungsvertrag ist nicht beiderseits erfüllt (zu diesem Erfordernis vgl. Fezer, Markenrecht, 4. Aufl., § 52 Rn. 12), so dass es beim Regelfall der Rückwirkung nach § 52 Abs. 2 MarkenG bleibt. Auch dies spricht dafür, der Klägerin in der nunmehr eingetretenen Situation die Durchsetzung des Vertragsstrafeanspruchs zu versagen.
37 
3. Ohne Erfolg bleibt die Berufung schließlich hinsichtlich des zuerkannten Anspruchs auf Erstattung von Abmahnkosten. Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass dieser Anspruch jedenfalls aus §§ 683 S. 1, 677, 670 BGB folgt. Die Verstöße gegen die vertragliche Unterlassungspflicht haben zum Wiederaufleben der Wiederholungsgefahr entsprechender Zeichenverwendungen geführt. Der Beklagte war aufgrund des ungekündigt bestehenden Unterlassungsvertrags zur Unterlassung dieser Zeichenverwendung verpflichtet; die rückwirkende Löschung der Marke ändert daran nichts. Mit der Abmahnung hat die Klägerin dem Beklagten die Gelegenheit gegeben, einen Rechtsstreit durch Abgabe einer erneuten, mit höherer Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungserklärung einen Rechtsstreit zu vermeiden; sie hat damit ein (auch) fremdes Geschäft geführt, das dem Interesse und zumindest dem mutmaßlichen Willen des Beklagten entsprach (§ 683 S. 1 BGB). Gegen die Höhe des zuerkannten Aufwendungsersatzanspruchs wurde in der Berufungsinstanz nichts erinnert. Der auf den Unterlassungsantrag entfallende Teilstreitwert wurde vom Landgericht mit EUR 50.000,00 angesetzt, was sich im Rahmen dessen hält, was in Streitigkeiten dieser Art gebräuchlich ist.
38 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, 713 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

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Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 07. Mai 2012 - 6 U 187/10 zitiert 9 §§.

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Markengesetz - MarkenG | § 52 Wirkungen des Verfalls und der Nichtigkeit


(1) Die Wirkungen einer eingetragenen Marke gelten in dem Umfang, in dem die Marke für verfallen erklärt wird, von dem Zeitpunkt der Stellung des Antrags (§ 53) oder der Erhebung der Klage (§ 55) auf Erklärung des Verfalls an als nicht eingetreten. I

Referenzen

(1) Von der Eintragung sind als Marke schutzfähige Zeichen im Sinne des § 3 ausgeschlossen, die nicht geeignet sind, in dem Register so dargestellt zu werden, dass die zuständigen Behörden und das Publikum den Gegenstand des Schutzes klar und eindeutig bestimmen können.

(2) Von der Eintragung ausgeschlossen sind Marken,

1.
denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt,
2.
die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können,
3.
die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen üblich geworden sind,
4.
die geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen,
5.
die gegen die öffentliche Ordnung oder die gegen die guten Sitten verstoßen,
6.
die Staatswappen, Staatsflaggen oder andere staatliche Hoheitszeichen oder Wappen eines inländischen Ortes oder eines inländischen Gemeinde- oder weiteren Kommunalverbandes enthalten,
7.
die amtliche Prüf- oder Gewährzeichen enthalten,
8.
die Wappen, Flaggen oder andere Kennzeichen, Siegel oder Bezeichnungen internationaler zwischenstaatlicher Organisationen enthalten,
9.
die nach deutschem Recht, nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder nach internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union oder die Bundesrepublik Deutschland angehört, und die Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben schützen, von der Eintragung ausgeschlossen sind,
10.
die nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder von internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union angehört, und die dem Schutz von traditionellen Bezeichnungen für Weine dienen, von der Eintragung ausgeschlossen sind,
11.
die nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder nach internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union angehört, und die dem Schutz von traditionellen Spezialitäten dienen, von der Eintragung ausgeschlossen sind,
12.
die aus einer im Einklang mit deutschem Recht, mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder mit internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union oder die Bundesrepublik Deutschland angehört, zu Sortenschutzrechten eingetragenen früheren Sortenbezeichnung bestehen oder diese in ihren wesentlichen Elementen wiedergeben und die sich auf Pflanzensorten derselben Art oder eng verwandter Arten beziehen,
13.
deren Benutzung ersichtlich nach sonstigen Vorschriften im öffentlichen Interesse untersagt werden kann, oder
14.
die bösgläubig angemeldet worden sind.

(3) Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 findet keine Anwendung, wenn die Marke sich vor dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung infolge ihrer Benutzung für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat.

(4) Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 ist auch anzuwenden, wenn die Marke die Nachahmung eines dort aufgeführten Zeichens enthält. Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 ist nicht anzuwenden, wenn der Anmelder befugt ist, in der Marke eines der dort aufgeführten Zeichen zu führen, selbst wenn es mit einem anderen der dort aufgeführten Zeichen verwechselt werden kann. Absatz 2 Nr. 7 ist ferner nicht anzuwenden, wenn die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet worden ist, mit denen, für die das Prüf- oder Gewährzeichen eingeführt ist, weder identisch noch diesen ähnlich sind. Absatz 2 Nr. 8 ist ferner nicht anzuwenden, wenn die angemeldete Marke nicht geeignet ist, beim Publikum den unzutreffenden Eindruck einer Verbindung mit der internationalen zwischenstaatlichen Organisation hervorzurufen.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

(1) Die Wirkungen einer eingetragenen Marke gelten in dem Umfang, in dem die Marke für verfallen erklärt wird, von dem Zeitpunkt der Stellung des Antrags (§ 53) oder der Erhebung der Klage (§ 55) auf Erklärung des Verfalls an als nicht eingetreten. In der Entscheidung kann auf Antrag einer Partei ein früherer Zeitpunkt, zu dem einer der Verfallsgründe eingetreten ist, festgesetzt werden.

(2) Die Wirkungen einer eingetragenen Marke gelten in dem Umfang, in dem die Marke für nichtig erklärt worden ist, von Anfang an als nicht eingetreten.

(3) Vorbehaltlich der Vorschriften über den Ersatz des Schadens, der durch fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Inhabers einer Marke verursacht worden ist, sowie der Vorschriften über ungerechtfertigte Bereicherung berührt die Löschung der Eintragung aufgrund Verfalls oder Nichtigkeit der Marke nicht

1.
Entscheidungen in Verletzungsverfahren, die vor der Entscheidung über den Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit rechtskräftig geworden und vollstreckt worden sind, und
2.
vor der Entscheidung über den Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit geschlossene Verträge insoweit, als sie vor dieser Entscheidung erfüllt worden sind. Es kann jedoch verlangt werden, daß in Erfüllung des Vertrages gezahlte Beträge aus Billigkeitsgründen insoweit zurückerstattet werden, wie die Umstände dies rechtfertigen.

(1) Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.

(2) In der Abmahnung muss klar und verständlich angegeben werden:

1.
Name oder Firma des Abmahnenden sowie im Fall einer Vertretung zusätzlich Name oder Firma des Vertreters,
2.
die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach § 8 Absatz 3,
3.
ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird und wie sich dieser berechnet,
4.
die Rechtsverletzung unter Angabe der tatsächlichen Umstände,
5.
in den Fällen des Absatzes 4, dass der Anspruch auf Aufwendungsersatz ausgeschlossen ist.

(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht, kann der Abmahnende vom Abgemahnten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.

(4) Der Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nach Absatz 3 ist für Anspruchsberechtigte nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 ausgeschlossen bei

1.
im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien begangenen Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten oder
2.
sonstigen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) und das Bundesdatenschutzgesetz durch Unternehmen sowie gewerblich tätige Vereine, sofern sie in der Regel weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen.

(5) Soweit die Abmahnung unberechtigt ist oder nicht den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht oder soweit entgegen Absatz 4 ein Anspruch auf Aufwendungsersatz geltend gemacht wird, hat der Abgemahnte gegen den Abmahnenden einen Anspruch auf Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen. Der Anspruch nach Satz 1 ist beschränkt auf die Höhe des Aufwendungsersatzanspruchs, die der Abmahnende geltend macht. Bei einer unberechtigten Abmahnung ist der Anspruch nach Satz 1 ausgeschlossen, wenn die fehlende Berechtigung der Abmahnung für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar war. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.

(1) Die Wirkungen einer eingetragenen Marke gelten in dem Umfang, in dem die Marke für verfallen erklärt wird, von dem Zeitpunkt der Stellung des Antrags (§ 53) oder der Erhebung der Klage (§ 55) auf Erklärung des Verfalls an als nicht eingetreten. In der Entscheidung kann auf Antrag einer Partei ein früherer Zeitpunkt, zu dem einer der Verfallsgründe eingetreten ist, festgesetzt werden.

(2) Die Wirkungen einer eingetragenen Marke gelten in dem Umfang, in dem die Marke für nichtig erklärt worden ist, von Anfang an als nicht eingetreten.

(3) Vorbehaltlich der Vorschriften über den Ersatz des Schadens, der durch fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Inhabers einer Marke verursacht worden ist, sowie der Vorschriften über ungerechtfertigte Bereicherung berührt die Löschung der Eintragung aufgrund Verfalls oder Nichtigkeit der Marke nicht

1.
Entscheidungen in Verletzungsverfahren, die vor der Entscheidung über den Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit rechtskräftig geworden und vollstreckt worden sind, und
2.
vor der Entscheidung über den Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit geschlossene Verträge insoweit, als sie vor dieser Entscheidung erfüllt worden sind. Es kann jedoch verlangt werden, daß in Erfüllung des Vertrages gezahlte Beträge aus Billigkeitsgründen insoweit zurückerstattet werden, wie die Umstände dies rechtfertigen.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.