Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 03. Sept. 2010 - 5 WF 179/10

bei uns veröffentlicht am03.09.2010

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Offenburg vom 06.07.2010 (2 F 252/10) wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Parteien sind seit Juli 2009 getrennt lebende Eheleute. Aus ihrer Ehe sind die beiden Kinder J. und P. hervorgegangen.
In einem Termin vor dem Familiengericht Offenburg vom 24.03.2010 (2 F 76/10) haben die Parteien eine Vereinbarung zum Aufenthalt der Kinder und zum Umgang getroffen: Danach waren die Parteien sich einig, dass die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt bei der Mutter haben sollen. Zugleich wurde ein regelmäßiger Umgangskontakt des Vaters alle drei Wochen von Freitag 15:00 Uhr bis Sonntag 17:00 Uhr sowie ein Ferienumgang geregelt.
Nachdem der Antragsgegner nach Ende eines Umgangskontaktes in der Zeit vom 31.05.2010 bis zum 06.06.2010 der Antragstellerin im Wege einer SMS mitgeteilt hatte, dass er die Kinder nicht mehr zurückgebe, hat die Antragstellerin gegen den Antragsgegner ein einstweiliges Anordnungsverfahren zum Erlass einer Herausgabeanordnung nach § 1632 BGB eingeleitet.
Mit Beschluss des Familiengerichts Offenburg vom 09.06.2010 hat das Familiengericht dem Antragsgegner aufgegeben, die Kinder an die Antragstellerin unverzüglich herauszugeben. Zugleich wurde für den Fall der Zuwiderhandlung auf die Anordnung von Ordnungsmitteln hingewiesen. In einem parallelen Verfahren zum elterlichen Sorgerecht - 2 F 253/10 - hat das Familiengericht Offenburg zudem der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die beiden Kinder übertragen. In der weiteren Folge wurden die Kinder dann der Mutter wieder herausgegeben.
Der Antragsgegner hat zunächst beantragt, nach Erledigung durch Herausgabe der Kinder über den Beschluss des Familiengerichts Offenburg vom 09.06.2010 mündlich zu verhandeln und erneut zu beschließen (Aufhebung des Beschlusses). Der Vater habe die Kinder nicht bei sich einbehalten. Vielmehr hätten die Kinder den Wunsch geäußert, beim Vater zu bleiben, insbesondere P. habe einen Weinkrampf erlitten und sich geweigert, noch mit der Großmutter mütterlicherseits in Kontakt zu treten. Versuche des Antragsgegners, mit der Antragstellerin über die Entwicklung der Kinder zu verhandeln, seien gescheitert.
Nachdem das Familiengericht Offenburg mit Verfügung vom 17.06.2010 darauf hingewiesen hatte, dass nach Erledigung des Anordnungsgrundes ein Anlass für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr bestehe, hat der Antragsgegner im Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 30.06.2010 nunmehr den Antrag nach § 52 Abs. 2 FamFG gestellt, der Antragstellerin binnen einer Frist aufzugeben, ein Hauptsacheverfahren einzuleiten oder einen entsprechenden Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zu stellen. Die einstweilige Anordnung zur Herausgabe der Kinder sei zu Unrecht erfolgt. Der Antragsgegner habe ein Recht darauf, dass eine ausreichende Sachverhaltserforschung vorgenommen werde. Dies könne nur in einem Haupt-sacheverfahren geleistet werden. Zugleich wurde der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe gestellt.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 06.07.2010 hat das Familiengericht Offenburg sodann den Antrag auf Fristsetzung für ein Hauptsacheverfahren sowie den Verfahrenskostenhilfeantrag zurückgewiesen und darauf hingewiesen, dass für den Antrag nach Erledigung das Rechtschutzbedürfnis fehle.
Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit der sofortigen Beschwerde im Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 21.07.2010, mit der er beantragt, den Beschluss aufzuheben. § 52 Abs. 2 FamFG schreibe ohne Einschränkung vor, dass ein Hauptsacheverfahren eröffnet werden müsse, wenn ein Beteiligter des einstweiligen Anordnungsverfahrens dies beantrage. Das Gericht habe für die Fristsetzung weder ein Ermessens- noch ein Beurteilungsspielraum. Wegen der Versagung der Fristsetzung sei der Antragsgegner beschwert. Nur deshalb, weil die einstweilige Anordnung bereits vollzogen worden sei, könne das Rechtschutzinteresse an einer Überprüfung der Rechtmäßigkeit der einstweiligen Anordnung im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens nicht verwehrt werden.
Das Familiengericht Offenburg hat sodann mit Beschluss vom 30.07.2010 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Oberlandesgericht Karlsruhe zur Entscheidung vorgelegt.
II.
10 
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen die Ablehnung seines Antrags auf Bestimmung einer Frist zur Einleitung eines Hauptsacheverfahrens nach § 52 Abs. 2 FamFG sowie im Hinblick auf die Zurückweisung des Antrags auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist zulässig. Gleichwohl ist die sofortige Beschwerde nicht begründet.
11 
Gegen die Ablehnung einer Fristsetzung zur Einleitung eines Hauptsacheverfahrens bei Antragsverfahren nach § 52 Abs. 2 FamFG ist die sofortige Beschwerde entsprechend §§ 567 ff. ZPO statthaft. Dies ergibt sich daraus, dass der in § 52 Abs. 2 FamFG für Antragsverfahren angeordnete Mechanismus zur Herbeiführung eines Hauptsacheverfahrens weitgehend an die Vorschriften über den Arrest und die einstweilige Verfügung, also an § 926 ZPO, angelehnt ist (Klein, FuR 2009, 241, 248; Bundestagsdrucksache 16/6308, Seite 201). Für § 926 ZPO ist anerkannt, dass die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags zur Fristsetzung statthaft ist (Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 926 ZPO, Rn. 21). Nach § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ist eine sofortige Beschwerde dann statthaft, wenn durch die Entscheidung „ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist“. Richtig ist, dass diese Generalklausel lediglich für Verfahren nach der ZPO in den genannten Fällen eine sofortige Beschwerde eröffnet, nicht jedoch im Anwendungsbereich des FamFG, da die §§ 567 ff. ZPO nur noch im Einzelfall nach gesetzlicher Anordnung zur Anwendung gelangen (Schulte-Bunert/Weinreich/Unger, § 58 FamFG, Rn. 28). Abgesehen von der ausdrücklichen Zulassung der sofortigen Beschwerde sind deshalb Zwischen- und Nebenentscheidungen grundsätzlich nicht selbstständig anfechtbar (vgl. § 58 Abs. 1 FamFG; Zöller/Feskorn, § 58 FamFG, Rn. 8). Gleichwohl ist der Senat im vorliegenden Falle der Ablehnung einer Fristsetzung nach § 52 Abs. 2 FamFG aus Gründen der Gleichbehandlung mit dem ZPO-Verfahren nach § 926 ZPO der Auffassung, dass entsprechend der dortigen Regelung auch im vorliegenden gleichgelagerten Fall ausnahmsweise die sofortige Beschwerde gegen diese Zwischenentscheidung entsprechend in § 567 ff. ZPO zuzulassen ist. Die Ungleichbehandlung derartig gleichgelagerter Sachverhalte erscheint dem Senat nicht sachgerecht.
12 
Die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Versagung der Verfahrens-kostenhilfe ergibt sich aus § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO.
13 
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist jedoch nicht begründet. Das Familiengericht hat zu Recht mit dem angefochtenen Beschluss die Anordnung einer Fristsetzung nach § 52 Abs. 2 ZPO abgelehnt. Unrichtig ist die Annahme des Beschwerdeführers, dass ein Familiengericht ohne jeden weiteren Beurteilungsspielraum in Antragsverfahren die Fristsetzung für das Hauptsacheverfahren vorzunehmen hat. Ähnlich wie im gleichgelagerten Fall des § 926 ZPO kann nämlich einem Antragsgegner ein Rechtschutzbedürfnis für die Fristsetzung zur Durchführung eines Hauptsacheverfahrens fehlen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn von der einstweiligen Anordnung für den Antragsgegner keine Gefahr mehr ausgeht oder die Aufhebung des Arrestes auf einfacherem Wege ohne Hauptsacheverfahren möglich ist. Zu nennen ist der Fall, dass der Antragsteller etwa auf seinen materiell rechtlichen Anspruch aus der einstweiligen Anordnung (etwa bei Unterhalt) oder die Rechte aus der Kostenentscheidung verzichtet hat, auch bei einer zeitlichen begrenzten Geltungsdauer einer einstweiligen Anordnung oder wenn der zu sichernde Anspruch aus der einstweiligen Anordnung auf jeden Fall weggefallen ist oder der Antragsgegner den Anspruch erfüllt hat (vgl. Schulte-Buhnert/Weinreich/Schwonberg, § 52 FamFG, Rn. 11; Zöller/Vollkommer, § 926 ZPO, Rn. 12). Die Anordnung einer Fristsetzung für das Hauptsacheverfahren macht dann keinen Sinn, wenn man den Antragsteller des einstweiligen Anordnungsverfahrens damit in ein von ihm nicht gewünschtes Hauptsacheverfahren drängen würde, obwohl er etwa infolge Erfüllung oder Erledigung des Anspruchs kein Interesse mehr an einer Durchsetzung seines Anspruchs hat. Letztlich müsste der Antragsteller ein solches Hauptsacheverfahren nur noch mit dem Ziel einer Feststellung in der Hauptsache betreiben, die einstweilige Maßnahme für ursprünglich rechtmäßig zu erklären zu lassen. Nach herrschender Meinung fehlt jedoch für eine derartige Feststellungsklage eines Antragstellers das Feststellungsinteresse (Zöller/Vollkommer, § 926 ZPO, Rn. 31 m. w. N.). Von einem Antragsteller ein Hauptsacheverfahren zur Herausgabe des Kindes zu fordern, lediglich mit dem Ziel, die von ihm behauptete Rechtmäßigkeit des Herausgabeverlangens feststellen zu lassen, kann nicht Sinn einer Fristsetzung nach § 52 Abs. 2 FamFG sein. Mangels Rechtschutzbedürfnis des Antragsgegners kommt damit eine Fristsetzung zur Durchführung eines Hauptsacheverfahrens nicht in Betracht. Die Versagung der Fristsetzung durch das Familiengericht ist zu Recht erfolgt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist unbegründet.
14 
Der Antragsgegner ist durch diese Entscheidung nicht rechtlos gestellt. Ihm bleibt stets die Möglichkeit, bei einer einstweiligen Anordnung, die ohne mündliche Verhandlung ergangen ist, den Antrag nach § 54 Abs. 2 FamFG zu stellen, dass das Familiengericht auf Grund mündlicher Verhandlung über die einstweilige Anordnung neu befindet. Auch der Antrag auf Abänderung nach § 54 Abs. 1 FamFG ist gegeben. Es gilt für diese Fallgestaltung das Gleiche wie für den gleichgelagerten Fall des Widerspruchs nach § 924 ZPO (vgl. Zöller/Feskorn, § 54 FamFG, Rn. 12). Der Widerspruch ist zulässig, solange die Arrestanordnung besteht, also auch noch nach Ablauf der Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO, nach Hinterlegung der Lösungssumme gemäß § 923 ZPO, nach Vollziehung des Arrestes, nach Erhebung der Hauptsacheklage sowie nach Erledigung in der Hauptsache (Stein-Jonas/Grunsky, 22. Aufl. 2002, § 924 ZPO, Rn. 10; MünchKomm/Drescher, ZPO, 3. Aufl. 2007, § 924, Rn. 11; Zöller/Vollkommer, § 924 ZPO, Rn. 4). Diese Rechtsgrundsätze sind nach Ansicht des Senates entsprechend auf den vorliegenden Fall der Anträge nach § 54 FamFG im Verfahren der einstweiligen Anordnung zu übertragen. Deshalb steht einem Antrag nach § 54 Abs. 2 FamFG zur Durchführung der mündlichen Verhandlung eine Erledigung der einstweiligen Anordnung durch Herausgabe der Kinder nicht entgegen. Ggf. muss das Familiengericht nach Durchführung der mündlichen Verhandlung über die Erledigung des ursprünglichen Anordnungsantrags entscheiden. Jedenfalls ist Rechtschutz bezüglich der ohne mündliche Verhandlung ergangenen einstweiligen Anordnung nach Erledigung auch im summarischen Verfahren der einstweiligen Anordnung nach § 54 FamFG zu suchen. Auch eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung nach § 58 FamFG kommt in Betracht. Anlass für die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens nach § 52 Abs. 2 FamFG besteht jedenfalls bei Erledigung des zu Grunde liegenden materiell rechtlichen Anspruchs nicht mehr.
15 
In Folge mangelhafter Erfolgsaussicht hat das Familiengericht zu Recht die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe versagt.
16 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG.
17 
Die Festsetzung des Beschwerdewerts gründet sich auf §§ 41 und 45 FamGKG.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 127 Entscheidungen


(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 81 Grundsatz der Kostenpflicht


(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 567 Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde


(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde E

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 58 Statthaftigkeit der Beschwerde


(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Beurteilung des Beschwerd

Zivilprozessordnung - ZPO | § 929 Vollstreckungsklausel; Vollziehungsfrist


(1) Arrestbefehle bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollziehung für einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Schuldner erfolgen soll. (2) Die Vollziehung

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 45 Bestimmte Kindschaftssachen


(1) In einer Kindschaftssache, die 1. die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge,2. das Umgangsrecht einschließlich der Umgangspflegschaft,3. das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse

Zivilprozessordnung - ZPO | § 926 Anordnung der Klageerhebung


(1) Ist die Hauptsache nicht anhängig, so hat das Arrestgericht auf Antrag ohne mündliche Verhandlung anzuordnen, dass die Partei, die den Arrestbefehl erwirkt hat, binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu erheben habe. (2) Wird dieser Anordnu

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1632 Herausgabe des Kindes; Bestimmung des Umgangs; Verbleibensanordnung bei Familienpflege


(1) Die Personensorge umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es den Eltern oder einem Elternteil widerrechtlich vorenthält. (2) Die Personensorge umfasst ferner das Recht, den Umgang des Kindes auch mit Wirkung f

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(1) Gegen den Beschluss, durch den ein Arrest angeordnet wird, findet Widerspruch statt. (2) Die widersprechende Partei hat in dem Widerspruch die Gründe darzulegen, die sie für die Aufhebung des Arrestes geltend machen will. Das Gericht hat Term

Zivilprozessordnung - ZPO | § 923 Abwendungsbefugnis


In dem Arrestbefehl ist ein Geldbetrag festzustellen, durch dessen Hinterlegung die Vollziehung des Arrestes gehemmt und der Schuldner zu dem Antrag auf Aufhebung des vollzogenen Arrestes berechtigt wird.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 54 Aufhebung oder Änderung der Entscheidung


(1) Das Gericht kann die Entscheidung in der einstweiligen Anordnungssache aufheben oder ändern. Die Aufhebung oder Änderung erfolgt nur auf Antrag, wenn ein entsprechendes Hauptsacheverfahren nur auf Antrag eingeleitet werden kann. Dies gilt nicht,

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 41 Einstweilige Anordnung


Im Verfahren der einstweiligen Anordnung ist der Wert in der Regel unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen. Dabei ist von der Hälfte des für die Hauptsache bestimmten Werts auszugehen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 52 Umfang der Prozessfähigkeit


Eine Person ist insoweit prozessfähig, als sie sich durch Verträge verpflichten kann.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 52 Einleitung des Hauptsacheverfahrens


(1) Ist eine einstweilige Anordnung erlassen, hat das Gericht auf Antrag eines Beteiligten das Hauptsacheverfahren einzuleiten. Das Gericht kann mit Erlass der einstweiligen Anordnung eine Frist bestimmen, vor deren Ablauf der Antrag unzulässig ist.

Referenzen

(1) Die Personensorge umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es den Eltern oder einem Elternteil widerrechtlich vorenthält.

(2) Die Personensorge umfasst ferner das Recht, den Umgang des Kindes auch mit Wirkung für und gegen Dritte zu bestimmen.

(3) Über Streitigkeiten, die eine Angelegenheit nach Absatz 1 oder 2 betreffen, entscheidet das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils.

(4) Lebt das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege und wollen die Eltern das Kind von der Pflegeperson wegnehmen, so kann das Familiengericht von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson anordnen, dass das Kind bei der Pflegeperson verbleibt, wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde. Das Familiengericht kann in Verfahren nach Satz 1 von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson zusätzlich anordnen, dass der Verbleib bei der Pflegeperson auf Dauer ist, wenn

1.
sich innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes vertretbaren Zeitraums trotz angebotener geeigneter Beratungs- und Unterstützungsmaßnahmen die Erziehungsverhältnisse bei den Eltern nicht nachhaltig verbessert haben und eine derartige Verbesserung mit hoher Wahrscheinlichkeit auch zukünftig nicht zu erwarten ist und
2.
die Anordnung zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

(1) Ist eine einstweilige Anordnung erlassen, hat das Gericht auf Antrag eines Beteiligten das Hauptsacheverfahren einzuleiten. Das Gericht kann mit Erlass der einstweiligen Anordnung eine Frist bestimmen, vor deren Ablauf der Antrag unzulässig ist. Die Frist darf drei Monate nicht überschreiten.

(2) In Verfahren, die nur auf Antrag eingeleitet werden, hat das Gericht auf Antrag anzuordnen, dass der Beteiligte, der die einstweilige Anordnung erwirkt hat, binnen einer zu bestimmenden Frist Antrag auf Einleitung des Hauptsacheverfahrens oder Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Hauptsacheverfahren stellt. Die Frist darf drei Monate nicht überschreiten. Wird dieser Anordnung nicht Folge geleistet, ist die einstweilige Anordnung aufzuheben.

(1) Ist die Hauptsache nicht anhängig, so hat das Arrestgericht auf Antrag ohne mündliche Verhandlung anzuordnen, dass die Partei, die den Arrestbefehl erwirkt hat, binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu erheben habe.

(2) Wird dieser Anordnung nicht Folge geleistet, so ist auf Antrag die Aufhebung des Arrestes durch Endurteil auszusprechen.

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.

(1) Ist eine einstweilige Anordnung erlassen, hat das Gericht auf Antrag eines Beteiligten das Hauptsacheverfahren einzuleiten. Das Gericht kann mit Erlass der einstweiligen Anordnung eine Frist bestimmen, vor deren Ablauf der Antrag unzulässig ist. Die Frist darf drei Monate nicht überschreiten.

(2) In Verfahren, die nur auf Antrag eingeleitet werden, hat das Gericht auf Antrag anzuordnen, dass der Beteiligte, der die einstweilige Anordnung erwirkt hat, binnen einer zu bestimmenden Frist Antrag auf Einleitung des Hauptsacheverfahrens oder Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Hauptsacheverfahren stellt. Die Frist darf drei Monate nicht überschreiten. Wird dieser Anordnung nicht Folge geleistet, ist die einstweilige Anordnung aufzuheben.

(1) Ist die Hauptsache nicht anhängig, so hat das Arrestgericht auf Antrag ohne mündliche Verhandlung anzuordnen, dass die Partei, die den Arrestbefehl erwirkt hat, binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu erheben habe.

(2) Wird dieser Anordnung nicht Folge geleistet, so ist auf Antrag die Aufhebung des Arrestes durch Endurteil auszusprechen.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Eine Person ist insoweit prozessfähig, als sie sich durch Verträge verpflichten kann.

(1) Ist die Hauptsache nicht anhängig, so hat das Arrestgericht auf Antrag ohne mündliche Verhandlung anzuordnen, dass die Partei, die den Arrestbefehl erwirkt hat, binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu erheben habe.

(2) Wird dieser Anordnung nicht Folge geleistet, so ist auf Antrag die Aufhebung des Arrestes durch Endurteil auszusprechen.

(1) Ist eine einstweilige Anordnung erlassen, hat das Gericht auf Antrag eines Beteiligten das Hauptsacheverfahren einzuleiten. Das Gericht kann mit Erlass der einstweiligen Anordnung eine Frist bestimmen, vor deren Ablauf der Antrag unzulässig ist. Die Frist darf drei Monate nicht überschreiten.

(2) In Verfahren, die nur auf Antrag eingeleitet werden, hat das Gericht auf Antrag anzuordnen, dass der Beteiligte, der die einstweilige Anordnung erwirkt hat, binnen einer zu bestimmenden Frist Antrag auf Einleitung des Hauptsacheverfahrens oder Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Hauptsacheverfahren stellt. Die Frist darf drei Monate nicht überschreiten. Wird dieser Anordnung nicht Folge geleistet, ist die einstweilige Anordnung aufzuheben.

(1) Ist die Hauptsache nicht anhängig, so hat das Arrestgericht auf Antrag ohne mündliche Verhandlung anzuordnen, dass die Partei, die den Arrestbefehl erwirkt hat, binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu erheben habe.

(2) Wird dieser Anordnung nicht Folge geleistet, so ist auf Antrag die Aufhebung des Arrestes durch Endurteil auszusprechen.

(1) Ist eine einstweilige Anordnung erlassen, hat das Gericht auf Antrag eines Beteiligten das Hauptsacheverfahren einzuleiten. Das Gericht kann mit Erlass der einstweiligen Anordnung eine Frist bestimmen, vor deren Ablauf der Antrag unzulässig ist. Die Frist darf drei Monate nicht überschreiten.

(2) In Verfahren, die nur auf Antrag eingeleitet werden, hat das Gericht auf Antrag anzuordnen, dass der Beteiligte, der die einstweilige Anordnung erwirkt hat, binnen einer zu bestimmenden Frist Antrag auf Einleitung des Hauptsacheverfahrens oder Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Hauptsacheverfahren stellt. Die Frist darf drei Monate nicht überschreiten. Wird dieser Anordnung nicht Folge geleistet, ist die einstweilige Anordnung aufzuheben.

(1) Das Gericht kann die Entscheidung in der einstweiligen Anordnungssache aufheben oder ändern. Die Aufhebung oder Änderung erfolgt nur auf Antrag, wenn ein entsprechendes Hauptsacheverfahren nur auf Antrag eingeleitet werden kann. Dies gilt nicht, wenn die Entscheidung ohne vorherige Durchführung einer nach dem Gesetz notwendigen Anhörung erlassen wurde.

(2) Ist die Entscheidung in einer Familiensache ohne mündliche Verhandlung ergangen, ist auf Antrag auf Grund mündlicher Verhandlung erneut zu entscheiden.

(3) Zuständig ist das Gericht, das die einstweilige Anordnung erlassen hat. Hat es die Sache an ein anderes Gericht abgegeben oder verwiesen, ist dieses zuständig.

(4) Während eine einstweilige Anordnungssache beim Beschwerdegericht anhängig ist, ist die Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Entscheidung durch das erstinstanzliche Gericht unzulässig.

(1) Gegen den Beschluss, durch den ein Arrest angeordnet wird, findet Widerspruch statt.

(2) Die widersprechende Partei hat in dem Widerspruch die Gründe darzulegen, die sie für die Aufhebung des Arrestes geltend machen will. Das Gericht hat Termin zur mündlichen Verhandlung von Amts wegen zu bestimmen. Ist das Arrestgericht ein Amtsgericht, so ist der Widerspruch unter Angabe der Gründe, die für die Aufhebung des Arrestes geltend gemacht werden sollen, schriftlich oder zum Protokoll der Geschäftsstelle zu erheben.

(3) Durch Erhebung des Widerspruchs wird die Vollziehung des Arrestes nicht gehemmt. Das Gericht kann aber eine einstweilige Anordnung nach § 707 treffen; § 707 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

(1) Das Gericht kann die Entscheidung in der einstweiligen Anordnungssache aufheben oder ändern. Die Aufhebung oder Änderung erfolgt nur auf Antrag, wenn ein entsprechendes Hauptsacheverfahren nur auf Antrag eingeleitet werden kann. Dies gilt nicht, wenn die Entscheidung ohne vorherige Durchführung einer nach dem Gesetz notwendigen Anhörung erlassen wurde.

(2) Ist die Entscheidung in einer Familiensache ohne mündliche Verhandlung ergangen, ist auf Antrag auf Grund mündlicher Verhandlung erneut zu entscheiden.

(3) Zuständig ist das Gericht, das die einstweilige Anordnung erlassen hat. Hat es die Sache an ein anderes Gericht abgegeben oder verwiesen, ist dieses zuständig.

(4) Während eine einstweilige Anordnungssache beim Beschwerdegericht anhängig ist, ist die Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Entscheidung durch das erstinstanzliche Gericht unzulässig.

(1) Arrestbefehle bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollziehung für einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Schuldner erfolgen soll.

(2) Die Vollziehung des Arrestbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. Kann ein ausländischer Sicherungstitel im Inland ohne vorherige Vollstreckbarerklärung vollzogen werden, so beträgt die Frist nach Satz 1 zwei Monate.

(3) Die Vollziehung ist vor der Zustellung des Arrestbefehls an den Schuldner zulässig. Sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und vor Ablauf der für diese im vorhergehenden Absatz bestimmten Frist erfolgt.

In dem Arrestbefehl ist ein Geldbetrag festzustellen, durch dessen Hinterlegung die Vollziehung des Arrestes gehemmt und der Schuldner zu dem Antrag auf Aufhebung des vollzogenen Arrestes berechtigt wird.

(1) Gegen den Beschluss, durch den ein Arrest angeordnet wird, findet Widerspruch statt.

(2) Die widersprechende Partei hat in dem Widerspruch die Gründe darzulegen, die sie für die Aufhebung des Arrestes geltend machen will. Das Gericht hat Termin zur mündlichen Verhandlung von Amts wegen zu bestimmen. Ist das Arrestgericht ein Amtsgericht, so ist der Widerspruch unter Angabe der Gründe, die für die Aufhebung des Arrestes geltend gemacht werden sollen, schriftlich oder zum Protokoll der Geschäftsstelle zu erheben.

(3) Durch Erhebung des Widerspruchs wird die Vollziehung des Arrestes nicht gehemmt. Das Gericht kann aber eine einstweilige Anordnung nach § 707 treffen; § 707 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

(1) Das Gericht kann die Entscheidung in der einstweiligen Anordnungssache aufheben oder ändern. Die Aufhebung oder Änderung erfolgt nur auf Antrag, wenn ein entsprechendes Hauptsacheverfahren nur auf Antrag eingeleitet werden kann. Dies gilt nicht, wenn die Entscheidung ohne vorherige Durchführung einer nach dem Gesetz notwendigen Anhörung erlassen wurde.

(2) Ist die Entscheidung in einer Familiensache ohne mündliche Verhandlung ergangen, ist auf Antrag auf Grund mündlicher Verhandlung erneut zu entscheiden.

(3) Zuständig ist das Gericht, das die einstweilige Anordnung erlassen hat. Hat es die Sache an ein anderes Gericht abgegeben oder verwiesen, ist dieses zuständig.

(4) Während eine einstweilige Anordnungssache beim Beschwerdegericht anhängig ist, ist die Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Entscheidung durch das erstinstanzliche Gericht unzulässig.

(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.

(1) Ist eine einstweilige Anordnung erlassen, hat das Gericht auf Antrag eines Beteiligten das Hauptsacheverfahren einzuleiten. Das Gericht kann mit Erlass der einstweiligen Anordnung eine Frist bestimmen, vor deren Ablauf der Antrag unzulässig ist. Die Frist darf drei Monate nicht überschreiten.

(2) In Verfahren, die nur auf Antrag eingeleitet werden, hat das Gericht auf Antrag anzuordnen, dass der Beteiligte, der die einstweilige Anordnung erwirkt hat, binnen einer zu bestimmenden Frist Antrag auf Einleitung des Hauptsacheverfahrens oder Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Hauptsacheverfahren stellt. Die Frist darf drei Monate nicht überschreiten. Wird dieser Anordnung nicht Folge geleistet, ist die einstweilige Anordnung aufzuheben.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

Im Verfahren der einstweiligen Anordnung ist der Wert in der Regel unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen. Dabei ist von der Hälfte des für die Hauptsache bestimmten Werts auszugehen.

(1) In einer Kindschaftssache, die

1.
die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge,
2.
das Umgangsrecht einschließlich der Umgangspflegschaft,
3.
das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes,
4.
die Kindesherausgabe oder
5.
die Genehmigung einer Einwilligung in einen operativen Eingriff bei einem Kind mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung (§ 1631e Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
betrifft, beträgt der Verfahrenswert 4 000 Euro.

(2) Eine Kindschaftssache nach Absatz 1 ist auch dann als ein Gegenstand zu bewerten, wenn sie mehrere Kinder betrifft.

(3) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.