Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 21. Apr. 2016 - 209 AR 2/16

bei uns veröffentlicht am21.04.2016

Tenor

1. Der Antrag des Antragstellers, ein gemeinsam zuständiges Gericht für die Klage gegen beide Antragsgegner im Verfahren des Amtsgerichts Lörrach - 5 C 46/16 - zu bestimmen, wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Gerichtsstandsbestimmungsverfahrens trägt der Antragsteller.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller ist ein rechtsfähiger Verein, der u.a. Träger des Altenpflegeheims St. G. in N. ist. Die am 03.05.2014 verstorbene Frau H. K. wohnte zuletzt in diesem Pflegeheim. Die Antragsgegnerin Ziffer 1 ist Erbin der Verstorbenen; der Antragsgegner Ziffer 2 ist Testamentsvollstrecker über den Nachlass der Verstorbenen. Die Antragsgegnerin Ziffer 1 hat ihren Wohnsitz im Bezirk des Amtsgerichts Lörrach; der Antragsgegner Ziffer 2 hat seinen Wohnsitz im Bezirk des Amtsgerichts Lahr.
Der Antragsteller macht aus dem mit der Verstorbenen abgeschlossenen Heimvertrag restliche Vergütungsansprüche für den Aufenthalt im Pflegeheim vor dem 03.05.2015 geltend. Der Antragsteller hat zunächst Mahnbescheide gegen die Antragsgegnerin Ziffer 1 als Erbin und gegen den Antragsgegner Ziffer 2 als Testamentsvollstrecker erwirkt. Das Mahnverfahren gegen die Antragsgegnerin Ziffer 1 ist nach Widerspruch an das Amtsgericht Lörrach abgegeben worden, welches der Antragsteller im Mahnantrag als zuständiges Gericht angegeben hatte. In dem nunmehr beim Amtsgericht Lörrach gegen die Antragsgegnerin Ziffer 1 anhängigen streitigen Verfahren hat der Antragsteller die Ansprüche gegen beide Antragsgegner mit Schriftsatz vom 01.02.2016 begründet.
Mit Schriftsatz vom 01.02.2016, der an das Oberlandesgericht Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - weitergeleitet worden ist, beantragt der Antragsteller, für die Klage gegen beide Antragsgegner ein gemeinsam zuständiges Gericht zu bestimmen. Da der allgemeine Gerichtsstand für die beiden Antragsgegner bei verschiedenen Amtsgerichten liege, sei eine Gerichtsstandsbestimmung geboten, um eine gemeinsame Verhandlung der Klage gegen die Antragsgegner als Streitgenossen zu erreichen.
Mit Verfügung vom 04.03.2016 hat der Berichterstatter des Senats darauf hingewiesen, dass gegen eine Gerichtsstandsbestimmung möglicherweise rechtliche Bedenken bestehen, wenn ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand gegeben ist. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Sowohl der Antragsteller als auch beide Antragsgegner sind daran interessiert, dass das Amtsgericht Lahr für zuständig erklärt wird.
II.
Der Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die Bestimmung eines gemeinsamen zuständigen Gerichts gemäß § 36 Abs. 1 Ziffer 3 ZPO liegen nicht vor.
1. Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - im Gerichtsstandsbestimmungsverfahren ergibt sich aus § 36 Abs. 2 ZPO. Der allgemeine Gerichtsstand der Antragsgegnerin Ziffer 1 liegt im Bezirk des Amtsgerichts Lörrach, während der Antragsgegner Ziffer 2 seinen allgemeinen Gerichtsstand beim Amtsgericht Lahr hat. Das Oberlandesgericht Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - ist für diese beiden Gerichte das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht.
2. Eine Gerichtsstandsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Ziffer 3 ZPO kommt nicht in Betracht. Es reicht nicht aus, dass die beiden Antragsgegner ihren Wohnsitz und damit ihren allgemeinen Gerichtsstand in den Bezirken verschiedener Amtsgerichte haben. Denn eine Zuständigkeitsbestimmung durch den Senat wäre nach dem Gesetz nur dann möglich, wenn auch kein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand begründet wäre. Diese Voraussetzung liegt jedoch nicht vor. Es gibt einen gemeinschaftlichen Gerichtsstand des Erfüllungsortes, welchen der Antragsteller für seine Klage gegen beide Antragsgegner hätte wählen können.
a) Gegenstand des vor dem Amtsgericht Lörrach geführten Rechtstreits sind Zahlungsansprüche aus einem Heimvertrag. Der Erfüllungsort für die vertraglichen Zahlungspflichten der Verstorbenen ergibt sich aus § 269 Abs. 1 BGB. Für die Entscheidung des Senats kommt es nur darauf an, dass es einen solchen Erfüllungsort tatsächlich gibt. Es kann dabei jedoch dahinstehen, welches der vertragliche Erfüllungsort ist. Insoweit kommt in Betracht entweder der Ort, an welchem die vertragscharakteristische Leistung des Antragstellers erbracht wurde, also der Ort des Pflegeheims in N.. (Vgl. zur Maßgeblichkeit der vertragscharakteristischen Leistung auch für die zu erbringende Gegenleistung in bestimmten Fällen Palandt/Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 75. Auflage 2016, § 269 BGB, RdNr. 13, 14.) N. liegt im Bezirk des Amtsgerichts Müllheim, das insoweit als örtlich zuständiges Gericht in Betracht kommen könnte. Wenn man die vertragscharakteristische Leistung im Rahmen von § 269 Abs. 1 BGB für nicht maßgeblich erachten sollte (vgl. zu dieser Problematik Palandt/Grüneberg a.a.O.), wäre der Wohnsitz der Verstorbenen bei Abschluss des Heimvertrages maßgeblich. Es kann dabei dahinstehen, ob die Verstorbene bei Abschluss des Vertrages schon im Pflegeheim wohnte, oder ob ihr Wohnsitz zu diesem Zeitpunkt noch an einem anderen Ort lag. Jedenfalls würde sich - auch dann, wenn man für den Heimvertrag nicht auf die vertragscharakteristische Leistung abstellt - in jedem Fall ein Erfüllungsort gemäß § 269 Abs. 1 BGB feststellen lassen.
b) Der Erfüllungsort für die Zahlungspflichten der Verstorbenen ist gemäß § 29 Abs. 1 ZPO auch der maßgebliche Erfüllungsort für die Verpflichtungen der Erbin und des Testamentsvollstreckers. Denn der vertragliche Charakter der Verpflichtung ändert sich nicht, wenn anstelle der Verstorbenen Erbin und Testamentsvollstrecker in Anspruch genommen werden. Der Erfüllungsort für eine vertragliche Verpflichtung bleibt gemäß § 29 Abs. 1 ZPO auch bei einer Gesamtrechtsnachfolge maßgeblich. Dies gilt insbesondere für die Haftung von Erben (vgl. Zöller/Vollkommer, Zivilprozessordnung, 31. Auflage 2016, § 29 ZPO, RdNr. 7; BayObLG, NJW-RR 2006, 15).
10 
c) Für die Entscheidung über den Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung kommt es nicht darauf an, ob die Klage gegen beide Antragsgegner noch am Ort des Erfüllungsorts erhoben werden kann. Der gemeinschaftliche besondere Gerichtsstand steht nach dem Wortlaut von § 36 Abs. 1 Ziffer 3 ZPO einer Entscheidung des Senats auch dann entgegen, wenn der besondere Gerichtsstand verloren gegangen ist, weil der Antragsteller bereits eine anderweitige Zuständigkeitswahl getroffen hat (vgl. Zöller/Vollkommer, Zivilprozessordnung, 31. Auflage 2016, § 36 ZPO, RdNr. 15 mit Rechtsprechungsnachweisen).
11 
Die Möglichkeit einer Auswahl unter mehreren zuständigen Gerichten (§ 35 ZPO) steht dem Antragsteller nicht mehr zur Verfügung. Der Antragsteller hat für die Klage gegen die Antragsgegnerin Ziffer 1 bereits das (für den Wohnsitz der Antragsgegnerin Ziffer 1 zuständige) Amtsgericht Lörrach gewählt. Diese Wahl ist bindend (vgl. Zöller/Vollkommer a.a.O., § 35 ZPO, RdNr. 2). Entscheidend ist, dass der Antragsteller bereits im Mahnantrag das Amtsgericht Lörrach ausgewählt hat. Nach Zustellung des Mahnbescheids ist eine Korrektur durch eine erneute Ausübung des Wahlrechts nicht mehr möglich (vgl. Zöller/Vollkommer a.a.O., § 690 ZPO, RdNr. 16 mit Rechtsprechungsnachweisen). Der Antragsteller hätte die Möglichkeit gehabt, in den Mahnanträgen gegen beide Antragsgegner jeweils das - identische - für den Erfüllungsort zuständige Gericht anzugeben. Dann wären beide Mahnverfahren nach Widerspruch an das selbe Amtsgericht abgegeben worden. § 36 Abs. 1 Ziffer 3 ZPO eröffnet nicht die Möglichkeit, eine andere Entscheidung des Antragstellers bei Beantragung der Mahnbescheide später zu korrigieren.
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d) Auch der Umstand, dass sämtliche Verfahrensbeteiligte eine gemeinsame Verhandlung vor dem Amtsgericht Lahr wünschen, gibt dem Senat nicht die Möglichkeit, von der gesetzlichen Regelung in § 36 Abs. 1 Ziffer 3 ZPO abzuweichen. Im Hinblick auf die vom Antragsteller bereits getroffene Wahl des zuständigen Gerichts (siehe oben) ließe sich eine gemeinsame Verhandlung vor dem Amtsgericht Lahr nur dadurch erreichen, dass der Antragsteller seine Klage zurücknimmt und anschließend eine neue Klage gegen beide Antragsgegner zum Amtsgericht Lahr erhebt.
13 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 36 Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit


(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt: 1. wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;2. wenn es mit Rücksich

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(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist. (2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, we

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 269 Leistungsort


(1) Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Ort zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältni

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(1) Der Antrag muss auf den Erlass eines Mahnbescheids gerichtet sein und enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;2.die Bezeichnung des Gerichts, bei dem der Antrag gestellt wird;3.die Be

Zivilprozessordnung - ZPO | § 35 Wahl unter mehreren Gerichtsständen


Unter mehreren zuständigen Gerichten hat der Kläger die Wahl.

Referenzen

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

(1) Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Ort zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte.

(2) Ist die Verbindlichkeit im Gewerbebetrieb des Schuldners entstanden, so tritt, wenn der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hatte, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.

(3) Aus dem Umstand allein, dass der Schuldner die Kosten der Versendung übernommen hat, ist nicht zu entnehmen, dass der Ort, nach welchem die Versendung zu erfolgen hat, der Leistungsort sein soll.

(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.

(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

Unter mehreren zuständigen Gerichten hat der Kläger die Wahl.

(1) Der Antrag muss auf den Erlass eines Mahnbescheids gerichtet sein und enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts, bei dem der Antrag gestellt wird;
3.
die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung; Haupt- und Nebenforderungen sind gesondert und einzeln zu bezeichnen, Ansprüche aus Verträgen gemäß den §§ 491 bis 508 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch unter Angabe des Datums des Vertragsabschlusses und des gemäß § 492 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzugebenden effektiven Jahreszinses;
4.
die Erklärung, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt oder dass die Gegenleistung erbracht ist;
5.
die Bezeichnung des Gerichts, das für ein streitiges Verfahren zuständig ist.

(2) Der Antrag bedarf der handschriftlichen Unterzeichnung.

(3) (weggefallen)

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.