Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 16. Apr. 2015 - 20 WF 33/15

bei uns veröffentlicht am16.04.2015

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Pforzheim vom 13.02.2015, Az. 1 F 71/14, wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

4. Der Verfahrenswert wird für die Beschwerdeinstanz auf 1.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Beschwerde betrifft die Vollstreckung eines nach dem Gewaltschutzgesetz ergangenen Titels.
Die Antragstellerin hatte gegen den Antragsgegner einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 1 GewSchG gestellt. In dem vom Familiengericht anberaumten Termin schlossen die Beteiligten eine ordnungsgemäß protokollierte Vereinbarung, in der sie sich u. a. wechselseitig verpflichteten, sich gegenseitig nicht anrufen. Mit Beschluss vom 02.04.2014 verlautbarte und wiederholte das Familiengericht nochmals den Wortlaut der Vereinbarung. Sodann erging ein weiterer Beschluss des Familiengerichts vom 02.04.2014, der u.a. lautet:
„Das Amtsgericht - Familiengericht - Pforzheim macht sich die Vereinbarung vom 02.04.2014 zu eigen.“
Außerdem wurde in diesem Beschluss die sofortige Wirksamkeit angeordnet und für den Fall der Zuwiderhandlung „gegen die zwischen den Beteiligten vereinbarten Ge-/Verbote, die das Gericht in Ziff. 1 dieses Beschlusses gebilligt hat“ Ordnungsgeld und ersatzweise Ordnungshaft jeweils in bestimmter Höhe angedroht.
Das Terminsprotokoll und die Beschlüsse wurden den Beteiligten zugestellt. Beschwerde wurde nicht eingelegt.
Am 23.11.2014 wurde die Antragstellerin auf ihrem Handy vom Antragsgegner angerufen; der Antragsgegner äußerte in dem Telefonat mehrfach auf Russisch „ich zerfetze deine Fotze“.
Die Antragstellerin hat die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen den Antragsgegner beantragt. Das Familiengericht hat hierzu in einem Verhandlungstermin den Antragsgegner angehört und sodann durch Beschluss ein Ordnungsgeld von 1.000 EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 250 EUR einen Tag Ordnungshaft, verhängt.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragsgegners, der beanstandet, dass die Vereinbarung und die Anordnungen des Familiengerichts gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 GewSchG zwingend zu befristen gewesen seien. Infolge dieses Mangels fehle eine Rechtsgrundlage für die Verhängung eines Ordnungsgeldes.
II.
Die gemäß §§ 87 Abs. 4 FamFG, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen die Ordnungsgeldfestsetzung durch das Familiengericht bleibt in der Sache ohne Erfolg.
10 
Ein wirksamer Vollstreckungstitel, kraft dessen der Antragsgegner es zu unterlassen hatte, die Antragstellerin anzurufen, liegt vor. Insoweit bildet schon die im Termin vom 2.4.2014 zwischen den Beteiligten geschlossene und ordnungsgemäß zu Protokoll genommene Vereinbarung einen Vollstreckungstitel gemäß §§ 86 Abs. 1 Nr. 3 FamFG, 794 Nr. 1 ZPO. Da es sich bei Gewaltschutzsachen um Antragsverfahren handelt, ist ein Vergleich grundsätzlich möglich; die getroffenen Regelungen unterlagen auch der Dispositionsbefugnis der Beteiligten (vgl. hierzu Keidel/Giers, FamFG, 18. Aufl. § 86 Rn. 12). Ergänzend beruht die Vollstreckbarkeit auf dem Beschluss des Amtsgericht vom 2.4.2014, in welchem sich das Gericht die Vereinbarung nochmals „zu eigen“ gemacht hat. Selbst wenn, was hier nicht im Einzelnen zu prüfen ist, eine Befristung nach der Sollvorschrift des § 1 Abs. 1 S. 2 GewSchG geboten gewesen sein sollte, würde dies nicht zur Nichtigkeit und Unwirksamkeit dieser Vollstreckungstitel führen.
11 
Darauf, ob es rechtlich geboten war, die Vereinbarung und den Beschluss des Familiengerichts zu befristen, kommt es sodann im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens nicht an. Die Vollstreckung setzt lediglich einen wirksamen Vollstreckungstitel voraus (vgl. § 86 FamFG). Die materiell-rechtliche Richtigkeit des Vollstreckungstitels wird dagegen im Vollstreckungsverfahren nicht erneut geprüft (vgl. BGH FamRZ 2012, 533, Rn. 22). Der Antragsgegner hätte seine Einwände gegen den Beschluss des Amtsgerichts Pforzheim vom 2.4.2014 im Rahmen einer Beschwerde gegen den Beschluss vom 2.4.2014 geltend machen können und müssen. Zudem bleibt es ihm unbenommen, mit den statthaften Rechtsbehelfen gegen den Vollstreckungstitel selbst vorzugehen. Da die Beteiligten mit dem Vergleich vom 2.4.2014 wohl nicht nur eine vorläufige, sondern eine endgültige Regelung getroffen haben, dürfte hier ein Vollstreckungsgegenantrag gemäß §§ 95 FamFG, 767 ZPO (hierzu Keidel/Giers, § 95 Rn. 19; LG Essen, FamRZ 2009, 1695) in Betracht kommen mit der Begründung, die Anordnungsvoraussetzungen seien nunmehr entfallen. In diesem Rahmen kann dann auch die Einstellung der Vollstreckung gem. §§ 95 FamFG, 767, 769 ZPO beantragt werden. Vorher können etwa neu hinzugetretene Umstände der Vollstreckung nicht entgegengesetzt werden (vgl. BGH FamRZ 2012, 533, Rn. 23).
12 
Im Übrigen sind gegen die Vollstreckung durch Festsetzung eines Ordnungsgeldes Einwände weder vorgebracht noch Bedenken ersichtlich. Grundlage dieser Vollstreckungsmaßnahmen sind §§ 95 Abs. 1 Nr. 4, 96 Abs. 1 Satz 3 FamFG, 890 ZPO. Die nach § 890 Abs. 2 ZPO gebotene Androhung ist im Rahmen des Beschlusses vom 2.4.2014 bereits erfolgt gewesen. Dass der Antragsgegner gegen seine Unterlassungsverpflichtung verstoßen hat, wird im Beschwerdeverfahren nicht mehr in Abrede gestellt. Der Antragsgegner wurde vom Amtsgericht gemäß § 891 ZPO gehört. Gegen die Bemessung des festgesetzten Ordnungsgeldes bestehen angesichts der Schwere der Zuwiderhandlung - der Telefonanruf des Antragsgegners enthielt eine sowohl obszöne als auch erheblich beängstigende Bedrohung - keine Bedenken.
13 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 87 Abs. 5, 81, 84 FamFG. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand kein Anlass.
III.
14 
Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe war mangels hinreichender Erfolgsaussicht gemäß §§ 76 Abs. 1 FamFG, 114, 119 ZPO zurückzuweisen.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 890 Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen


(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem

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Die nach den §§ 887 bis 890 zu erlassenden Entscheidungen ergehen durch Beschluss. Vor der Entscheidung ist der Schuldner zu hören. Für die Kostenentscheidung gelten die §§ 91 bis 93, 95 bis 100, 106, 107 entsprechend.

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(1) Das Gericht wird in Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden können, von Amts wegen tätig und bestimmt die im Fall der Zuwiderhandlung vorzunehmenden Vollstreckungsmaßnahmen. Der Berechtigte kann die Vornahme von Vollstreckungshandlungen

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 86 Vollstreckungstitel


(1) Die Vollstreckung findet statt aus 1. gerichtlichen Beschlüssen;2. gerichtlich gebilligten Vergleichen (§ 156 Abs. 2);3. weiteren Vollstreckungstiteln im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung, soweit die Beteiligten über den Gegenstand des Verf

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(1) Soweit in den vorstehenden Unterabschnitten nichts Abweichendes bestimmt ist, sind auf die Vollstreckung 1. wegen einer Geldforderung,2. zur Herausgabe einer beweglichen oder unbeweglichen Sache,3. zur Vornahme einer vertretbaren oder nicht vertr

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(1) Hat eine Person vorsätzlich den Körper, die Gesundheit, die Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person widerrechtlich verletzt, hat das Gericht auf Antrag der verletzten Person die zur Abwendung weiterer Verletzungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Anordnungen sollen befristet werden; die Frist kann verlängert werden. Das Gericht kann insbesondere anordnen, dass der Täter es unterlässt,

1.
die Wohnung der verletzten Person zu betreten,
2.
sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung der verletzten Person aufzuhalten,
3.
zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich die verletzte Person regelmäßig aufhält,
4.
Verbindung zur verletzten Person, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, aufzunehmen,
5.
Zusammentreffen mit der verletzten Person herbeizuführen,
soweit dies nicht zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn

1.
eine Person einer anderen mit einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung widerrechtlich gedroht hat oder
2.
eine Person widerrechtlich und vorsätzlich
a)
in die Wohnung einer anderen Person oder deren befriedetes Besitztum eindringt oder
b)
eine andere Person dadurch unzumutbar belästigt, dass sie ihr gegen den ausdrücklich erklärten Willen wiederholt nachstellt oder sie unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln verfolgt.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe b liegt eine unzumutbare Belästigung nicht vor, wenn die Handlung der Wahrnehmung berechtigter Interessen dient.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 kann das Gericht die Maßnahmen nach Absatz 1 auch dann anordnen, wenn eine Person die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen hat, in den sie sich durch geistige Getränke oder ähnliche Mittel vorübergehend versetzt hat.

(1) Das Gericht wird in Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden können, von Amts wegen tätig und bestimmt die im Fall der Zuwiderhandlung vorzunehmenden Vollstreckungsmaßnahmen. Der Berechtigte kann die Vornahme von Vollstreckungshandlungen beantragen; entspricht das Gericht dem Antrag nicht, entscheidet es durch Beschluss.

(2) Die Vollstreckung darf nur beginnen, wenn der Beschluss bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.

(3) Der Gerichtsvollzieher ist befugt, ein Auskunfts- und Unterstützungsersuchen nach § 757a der Zivilprozessordnung zu stellen. § 758 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 759 bis 763 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(4) Ein Beschluss, der im Vollstreckungsverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(5) Für die Kostenentscheidung gelten die §§ 80 bis 82 und 84 entsprechend.

(1) Die Vollstreckung findet statt aus

1.
gerichtlichen Beschlüssen;
2.
gerichtlich gebilligten Vergleichen (§ 156 Abs. 2);
3.
weiteren Vollstreckungstiteln im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung, soweit die Beteiligten über den Gegenstand des Verfahrens verfügen können.

(2) Beschlüsse sind mit Wirksamwerden vollstreckbar.

(3) Vollstreckungstitel bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollstreckung nicht durch das Gericht erfolgt, das den Titel erlassen hat.

(1) Hat eine Person vorsätzlich den Körper, die Gesundheit, die Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person widerrechtlich verletzt, hat das Gericht auf Antrag der verletzten Person die zur Abwendung weiterer Verletzungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Anordnungen sollen befristet werden; die Frist kann verlängert werden. Das Gericht kann insbesondere anordnen, dass der Täter es unterlässt,

1.
die Wohnung der verletzten Person zu betreten,
2.
sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung der verletzten Person aufzuhalten,
3.
zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich die verletzte Person regelmäßig aufhält,
4.
Verbindung zur verletzten Person, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, aufzunehmen,
5.
Zusammentreffen mit der verletzten Person herbeizuführen,
soweit dies nicht zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn

1.
eine Person einer anderen mit einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung widerrechtlich gedroht hat oder
2.
eine Person widerrechtlich und vorsätzlich
a)
in die Wohnung einer anderen Person oder deren befriedetes Besitztum eindringt oder
b)
eine andere Person dadurch unzumutbar belästigt, dass sie ihr gegen den ausdrücklich erklärten Willen wiederholt nachstellt oder sie unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln verfolgt.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe b liegt eine unzumutbare Belästigung nicht vor, wenn die Handlung der Wahrnehmung berechtigter Interessen dient.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 kann das Gericht die Maßnahmen nach Absatz 1 auch dann anordnen, wenn eine Person die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen hat, in den sie sich durch geistige Getränke oder ähnliche Mittel vorübergehend versetzt hat.

(1) Die Vollstreckung findet statt aus

1.
gerichtlichen Beschlüssen;
2.
gerichtlich gebilligten Vergleichen (§ 156 Abs. 2);
3.
weiteren Vollstreckungstiteln im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung, soweit die Beteiligten über den Gegenstand des Verfahrens verfügen können.

(2) Beschlüsse sind mit Wirksamwerden vollstreckbar.

(3) Vollstreckungstitel bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollstreckung nicht durch das Gericht erfolgt, das den Titel erlassen hat.

(1) Soweit in den vorstehenden Unterabschnitten nichts Abweichendes bestimmt ist, sind auf die Vollstreckung

1.
wegen einer Geldforderung,
2.
zur Herausgabe einer beweglichen oder unbeweglichen Sache,
3.
zur Vornahme einer vertretbaren oder nicht vertretbaren Handlung,
4.
zur Erzwingung von Duldungen und Unterlassungen oder
5.
zur Abgabe einer Willenserklärung
die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung entsprechend anzuwenden.

(2) An die Stelle des Urteils tritt der Beschluss nach den Vorschriften dieses Gesetzes.

(3) Macht der aus einem Titel wegen einer Geldforderung Verpflichtete glaubhaft, dass die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, hat das Gericht auf seinen Antrag die Vollstreckung vor Eintritt der Rechtskraft in der Entscheidung auszuschließen. In den Fällen des § 707 Abs. 1 und des § 719 Abs. 1 der Zivilprozessordnung kann die Vollstreckung nur unter derselben Voraussetzung eingestellt werden.

(4) Ist die Verpflichtung zur Herausgabe oder Vorlage einer Sache oder zur Vornahme einer vertretbaren Handlung zu vollstrecken, so kann das Gericht durch Beschluss neben oder anstelle einer Maßnahme nach den §§ 883, 885 bis 887 der Zivilprozessordnung die in § 888 der Zivilprozessordnung vorgesehenen Maßnahmen anordnen, soweit ein Gesetz nicht etwas anderes bestimmt.

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.

Die nach den §§ 887 bis 890 zu erlassenden Entscheidungen ergehen durch Beschluss. Vor der Entscheidung ist der Schuldner zu hören. Für die Kostenentscheidung gelten die §§ 91 bis 93, 95 bis 100, 106, 107 entsprechend.

(1) Das Gericht wird in Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden können, von Amts wegen tätig und bestimmt die im Fall der Zuwiderhandlung vorzunehmenden Vollstreckungsmaßnahmen. Der Berechtigte kann die Vornahme von Vollstreckungshandlungen beantragen; entspricht das Gericht dem Antrag nicht, entscheidet es durch Beschluss.

(2) Die Vollstreckung darf nur beginnen, wenn der Beschluss bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.

(3) Der Gerichtsvollzieher ist befugt, ein Auskunfts- und Unterstützungsersuchen nach § 757a der Zivilprozessordnung zu stellen. § 758 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 759 bis 763 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(4) Ein Beschluss, der im Vollstreckungsverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(5) Für die Kostenentscheidung gelten die §§ 80 bis 82 und 84 entsprechend.

(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung anfechtbar.