Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 14. Juli 2016 - 2 Ws 202 - 203/16; 2 Ws 202/16; 2 Ws 203/16

14.07.2016

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - Karlsruhe vom 13. Mai 2016 wird kostenpflichtig (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

Gründe

 
I.
Gegen den Verurteilten wurde mit Urteil des Landgerichts S vom 27.11.2003 - 9 Ks 116 Js 40988/02 - wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion, versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchtem Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion, Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion sowie versuchter räuberischer Erpressung eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verhängt; zugleich wurde seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Nach den Feststellungen dieses Urteils hatte der zuvor nicht vorbestrafte Verurteilte am 30.04.1995 und am 18.10.1996 zwei selbst gebaute Bombensprengfallen in Telefonzellen in S deponiert, die - von zufälligen Passanten ausgelöst - explodiert waren und drei Personen erheblich verletzt hatten. In an die Polizei gerichteten Schreiben hatte er unter Bezugnahme auf diese Bomben unter Androhung einer noch größeren Explosion in einer U-Bahn-Station im Dezember 1996 versucht, die Bezahlung von 300.000 DM zu erzwingen. Schließlich hatte er am 14.09.1998 im Ser Hauptbahnhof eine Zeitbombe deponiert, die lediglich deshalb nicht explodiert war, weil die Zeitschaltuhr versagt hatte.
Nach Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr. S vom 17.02.2014, das am 24.09.2014 schriftlich ergänzt wurde, ordnete das Landgericht K - Auswärtige Strafvollstreckungskammer P - mit Beschluss vom 22.10.2014 gemäß § 67c Abs. 1 StGB an, die Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung zu vollziehen. Nachdem die zwölfjährige Gesamtfreiheitsstrafe aus dem vorgenannten Urteil sowie anschließend eine viermonatige Freiheitsstrafe wegen Körperverletzung aus dem Urteil des Amtsgerichts M vom 22.11.2012 - 1 Ds 84 Js 9262/12 - vollständig verbüßt waren, befand sich der Verurteilte vom 23.11.2014 bis zum 13.08.2015 im Vollzug der Sicherungsverwahrung.
Ab dem 14.08.2015 wurde der Vollzug der Sicherungsverwahrung gemäß § 44 StVollstrO zum Zwecke der Vollstreckung einer einjährigen Gesamtfreiheitsstrafe zunächst aus dem Berufungsurteil des Landgerichts K - Auswärtige Strafkammer P - vom 10.12.2014 - 18 Ns 84 Js 12990/12 - unterbrochen. Dieser Verurteilung, der erstinstanzliche Entscheidungen des Amtsgerichts M vom 25.02.2014 - 1 Ds 84 Js 12990/12 - und des Amtsgerichts P vom 03.07.2014 - 3 Ds 84 Js 9068/13 - vorausgegangen waren, lagen Taten der vorsätzlichen Körperverletzung zum Nachteil eines Justizvollzugsbeamten am 12.11.2012 sowie der Beleidigung in Tateinheit mit versuchter Nötigung zum Nachteil der Richter der Auswärtigen Strafvollstreckungskammer P durch Schreiben vom 08.07.2013 zugrunde. Diese Gesamtfreiheitsstrafe wurde später durch das Urteil des Landgerichts K vom 24.08.2015 - 11 Ns 150 Js 28110/14 - in Verbindung mit dem Beschluss des Oberlandesgerichts K vom 27.11.2015 - 1 (10) Ss 603/15 - aufgelöst; aus den ihr zugrundeliegenden Einzelstrafen von zehn Monaten und sechs Monaten sowie einer weiteren Einzelstrafe wegen eines am 29.07.2014 zum Nachteil von Justizvollzugsbeamten begangenen Vergehens der Bedrohung in Tateinheit mit Beleidigung wurde eine Gesamtfreiheitsstrafe von wiederum einem Jahr gebildet. Zwei Drittel dieser Gesamtfreiheitsstrafe waren am 13.04.2016 vollstreckt.
Nach Unterbrechung der Vollstreckung der vorgenannten Gesamtfreiheitsstrafe zum 07.07.2016 wird seither eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts F vom 01.07.2015 - 35 Cs 220 Js 1259/15 - in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts F vom 22.02.2016 - 9 Ns 35 Cs 220 Js 1259/15 - und dem Senatsbeschluss vom 01.06.2016 - 2 (7) Ss 229/16 - vollstreckt. Dieser Verurteilung liegen im Januar 2015 im Strafvollzug begangene Straftaten der Sachbeschädigung in zwei Fällen, der Bedrohung, der Beleidigung in neun tateinheitlichen Fällen, der Beleidigung in Tateinheit mit Bedrohung, der Beleidigung in acht tateinheitlichen Fällen sowie der Beleidigung zugrunde. Zwei Drittel dieser Strafe werden am 16.10.2016 verbüßt sein; das Strafende ist auf den 06.12.2016 notiert. Anschließend ist bis zum 13.01.2017 die Vollstreckung der restlichen Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts K vom 24.08.2015, bis zum 03.04.2017 die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts F vom 04.11.2015 - 23 Cs 220 Js 24411/15 - und sodann der erneute Vollzug der Sicherungsverwahrung vorgesehen.
Nachdem er bereits mit Schreiben vom 07.08.2015 eine Reststrafenaussetzung zur Bewährung nach Vollstreckung der Hälfte bzw. von zwei Drittel der Strafe aus dem Urteil des Landgerichts K - Auswärtige Strafkammer P - vom 10.12.2014 beantragt hatte, erklärte der Verurteilte am 02.01.2016 sein Einverständnis mit einer Reststrafenaussetzung zur Bewährung gemäß § 57 Abs. 2 StGB und bat zudem um Prüfung, ob die Sicherungsverwahrung zur Bewährung ausgesetzt werden könne.
Am 22.03.2016 ordnete der Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer die Einholung eines mündlichen kriminalprognostischen Gutachtens über den Verurteilten an und bestimmte Dr. S erneut zum Sachverständigen. Am 26.04.2016 hörte die Strafvollstreckungskammer den Verurteilten an. Im Rahmen des Anhörungstermins erstattete der Sachverständige ein mündliches Gutachten.
Mit Beschluss vom 13.05.2016 lehnte das Landgericht Karlsruhe eine Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Karlsruhe sowie der weiteren Vollstreckung der durch Urteil des Landgerichts S vom 27.11.2003 angeordneten Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ab. Zudem ordnete das Landgericht an: „Die durch Urteil des Landgerichts S vom 27.11.2003 (9 Ks 116 Js 40988/02) angeordnete Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung ist im Anschluss an die vollständige Verbüßung der (Ersatz-)Freiheitsstrafe erneut zu vollziehen.“
Nachdem ihm der Beschluss am 25.05.2016 zugestellt worden war, legte der Verteidiger des Verurteilten mit Telefax vom 30.05.2016 ebenso sofortige Beschwerde ein wie der Verurteilte selbst mit am 31.05.2016 eingegangenem Schreiben vom 26.05.2016.
II.
Die gemäß §§ 463 Abs. 3 Satz 1, 454 Abs. 1, 3 Satz 1 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
10 
1. Soweit der Verurteilte eine Aussetzung der Vollstreckung der restlichen Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts K vom 24.08.2015 begehrt, kommt eine solche schon deshalb nicht in Betracht, weil die Vollstreckung dieser Strafe unterdessen gemäß § 454b Abs. 2 Satz 1 StPO unterbrochen wurde, derzeit die fünfmonatige Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts F vom 01.07.2015 in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts F vom 22.02.2016 sowie dem Senatsbeschluss vom 01.06.2016 vollstreckt wird und der Zeitpunkt, zu dem über die Aussetzung der Vollstreckung der Reste aller Strafen entschieden werden kann, noch nicht erreicht ist (§ 454b Abs. 3 StPO).
11 
2. Soweit das Landgericht die Aussetzung der Vollstreckung der Sicherungsverwahrung zur Bewährung abgelehnt hat, ist dies im Ergebnis ebenfalls nicht zu beanstanden.
12 
a) Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass über den Antrag des Verurteilten zu entscheiden war, die weitere Vollstreckung der Sicherungsverwahrung zur Bewährung auszusetzen, obgleich die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung derzeit zur Vollstreckung im Strafvollzug begangener Straftaten unterbrochen ist (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.11.1976, 1 Ws 374/16; OLG Hamm, NStZ 1990, 251, 252).
13 
b) Unzutreffend war allerdings der rechtliche Maßstab, den das Landgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Nachdem die Sicherungsverwahrung bereits vom 23.11.2014 bis zum 13.08.2015 vollzogen wurde, richtet sich ihre (weitere Vollstreckung) nicht nach § 67c Abs. 1 oder Abs. 2 StGB. Diese Vorschriften betreffen ausschließlich den Zeitraum vor dem erstmaligen Vollzug einer Sicherungsverwahrung; wenn die Sicherungsverwahrung bereits vollzogen worden ist, bestimmt sich ihre Fortdauer nach §§ 67d Abs. 2, Abs. 3, 67e Abs. 1 StGB (vgl. Pollähne, in: NK-StGB, 4. Aufl. 2013, § 67c Rn. 10 f.; Rissing-van Saan/Peglau, in: LK-StGB, 12. Aufl. 2007, § 67c Rn. 1; siehe auch OLG Hamm, NStZ-RR 2016, 230, 231). Dies gilt auch, wenn - wie hier - der Vollzug der Sicherungsverwahrung zur Vollstreckung einer in anderer Sache verhängten Strafhaft unterbrochen wurde (vgl. OLG Stuttgart, a. a. O.; OLG Hamm, a. a. O.). Soweit das Landgericht ausgehend von seiner Auffassung, eine Entscheidung nach § 67c Abs. 1 und/oder Abs. 2 StGB zu treffen, den erneuten Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung im Anschluss an die vollständige Verbüßung der derzeit vollzogenen Strafhaft beschlossen hat, war dieser Ausspruch zwar nicht erforderlich, bedurfte im Hinblick auf seinen zutreffenden Inhalt und sein mögliches Verständnis als lediglich deklaratorischen Charakters jedoch nicht der Korrektur durch den Senat.
14 
c) Dass die Strafvollstreckungskammer seiner Entscheidung diesen unzutreffenden rechtlichen Maßstab zugrunde gelegt hat, hat sich jedoch auf das Ergebnis ihrer Entscheidung nicht ausgewirkt; die unterbliebene Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Sicherungsverwahrung zur Bewährung ist auch bei Anwendung der §§ 67d Abs. 2, Abs. 3, 67e Abs. 1 StGB nicht zu beanstanden.
15 
aa) Die Entscheidung des Landgerichts leidet zunächst an keinem durchgreifenden Verfahrensfehler. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob es den Vorgaben des §§ 463 Abs. 3 Satz 3, 454 Abs. 2 StGB genügen kann, wenn ein nach diesen Vorschriften gebotenes Sachverständigengutachten ausschließlich mündlich erstattet wird (so Senat, NStZ-RR 1999, 253; Appl, in: KK-StPO, 7. Aufl. 2013, § 454 Rn. 2; siehe auch OLG Hamm, NStZ-RR 2016, 230, 232; demgegenüber für das Erfordernis der Schriftlichkeit BGH, NJW 2010, 544; KG, NStZ-RR 2011, 29 f.; Klein, in: Graf, StPO, 2. Aufl. 2012, § 454 Rn. 15; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl. 2016, § 454 Rn. 37b; differenzierend Baier, in: Radtke/Hohmann, StPO, 2011, § 454 Rn. 35). Denn vorliegend war die Einholung eines Sachverständigengutachtens gemäß §§ 463 Abs. 3 Satz 3 StPO, 454 Abs. 2 Satz 1 StPO insgesamt entbehrlich, da es für die Strafvollstreckungskammer keinen Grund gab, die Aussetzung der weiteren Sicherungsverwahrung zur Bewährung zu erwägen. Zwar kommt die Verneinung eines solchen „Erwägens“ bereits im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot bestmöglicher Sachaufklärung regelmäßig nur in Betracht, wenn die Möglichkeit der Aussetzung der Vollstreckung völlig fernliegend und als ernsthafte Alternative zur Fortdauer des Maßregelvollzugs von vornherein ausgeschlossen erscheint (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.04.2016, 1 Ws 13/16, m. w. N.). Ein derartiger Ausnahmefall ist hier jedoch gegeben. Noch durch Senatsbeschluss vom 04.12.2014 - 2 Ws 409/14 - war bescheinigt worden, dass im Falle einer Entlassung des Verurteilten eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit der Begehung vor allem von Sprengstoffdelikten und damit auch von erheblichen Körperverletzungs- bis hin zu Tötungsdelikten bestehe und dieses sehr hohe Rückfallrisiko nur durch eine mehrjährige intensive therapeutische Behandlung entscheidend reduziert werden könne. Ausweislich der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt B vom 18.03.2016 häuften sich im weiteren Vollstreckungsverlauf zunächst in der Justizvollzugsanstalt F massive Beleidigungen, Bedrohungen und Sachbeschädigungen; aus diesen Taten resultierte insbesondere auch die Verurteilung zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten. Seit der Verlegung in die Justizvollzugsanstalt B am 02.09.2015 konnte ausweislich deren vorgenannten Stellungnahme weiterhin kaum eine Mitwirkungs- und Kooperationsbereitschaft des Verurteilten festgestellt werden; vielmehr kam es nach wie vor zu verbalen Gewaltandrohungen gegenüber bestimmten Bediensteten des allgemeinen Vollzugsdienstes. Die Justizvollzugsanstalt erachtet - plausibel - die Durchführung einer Sozialtherapie für unbedingt erforderlich, für die allerdings erst die Voraussetzungen geschaffen werden müssten, worauf durch Einzelkontakte mit dem für Gruppenmaßnahmen derzeit nicht geeigneten Verurteilten hinzuarbeiten versucht werde. Bei dieser Sachlage kommt eine Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Sicherungsverwahrung zur Bewährung zum jetzigen Zeitpunkt ersichtlich nicht ansatzweise in Frage, so dass die Einholung eines Sachverständigengutachtens vor der entsprechenden ablehnenden Entscheidung der Strafvollstreckungskammer gemäß §§ 463 Abs. 3 Satz 3, 454 Abs. 2 StPO nicht geboten war und die Frage, ob das dennoch eingeholte mündliche Gutachten den Formvorgaben dieser Vorschriften entsprach, nicht entscheidungserheblich ist.
16 
bb) Aus den vorgenannten Gründen liegen auch die materiellen Voraussetzungen für eine Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Sicherungsverwahrung gemäß § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB nicht ansatzweise vor. Es besteht keinerlei Grundlage für die Erwartung, dass der Verurteilte außerhalb des Maßregelvollzugs keine rechtswidrigen Taten mehr begehen würde.
17 
Eine Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zur Bewährung auf der Grundlage des gemäß Art. 316f Abs. 3 Satz 1 EGStGB anwendbaren § 67d Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 StGB scheidet schon deshalb aus, weil bisher keine Frist zum Angebot einer ausreichenden Betreuung gemäß § 67d Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 StGB gesetzt werden musste. Eine solche Fristsetzung ist auch weiterhin nicht erforderlich, nachdem sich aus der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt B vom 18.03.2016 ergibt, dass dem Verurteilten sowohl in der Justizvollzugsanstalt F in der Abteilung für Sicherungsverwahrung eine - gemessen an seiner den Vollzugsverlauf bestimmenden Weigerungshaltung - ausreichende, individualisierte und fachkundige therapeutische Betreuung nach Maßgabe des § 66c Abs. 1 StGB angeboten wurde wie er auch derzeit im Strafvollzug in der Justizvollzugsanstalt B ein derartiges Angebot erhält (vgl. § 66c Abs. 2 StGB).
18 
§ 67d Abs. 3 StGB findet keine Anwendung, da sich der Verurteilte noch nicht zehn Jahre im Vollzug der Sicherungsverwahrung befunden hat.

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(1) Freiheitsstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen sollen unmittelbar nacheinander vollstreckt werden. (2) Sind mehrere Freiheitsstrafen oder Freiheitsstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen nacheinander zu vollstrecken, so unterbricht die Vollstreckungs

Referenzen

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

(1) Wird eine Freiheitsstrafe vor einer wegen derselben Tat oder Taten angeordneten Unterbringung vollzogen und ergibt die vor dem Ende des Vollzugs der Strafe erforderliche Prüfung, dass

1.
der Zweck der Maßregel die Unterbringung nicht mehr erfordert oder
2.
die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung unverhältnismäßig wäre, weil dem Täter bei einer Gesamtbetrachtung des Vollzugsverlaufs ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Absatz 2 in Verbindung mit § 66c Absatz 1 Nummer 1 nicht angeboten worden ist,
setzt das Gericht die Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus; mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein. Der Prüfung nach Satz 1 Nummer 1 bedarf es nicht, wenn die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung im ersten Rechtszug weniger als ein Jahr vor dem Ende des Vollzugs der Strafe angeordnet worden ist.

(2) Hat der Vollzug der Unterbringung drei Jahre nach Rechtskraft ihrer Anordnung noch nicht begonnen und liegt ein Fall des Absatzes 1 oder des § 67b nicht vor, so darf die Unterbringung nur noch vollzogen werden, wenn das Gericht es anordnet. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Das Gericht ordnet den Vollzug an, wenn der Zweck der Maßregel die Unterbringung noch erfordert. Ist der Zweck der Maßregel nicht erreicht, rechtfertigen aber besondere Umstände die Erwartung, daß er auch durch die Aussetzung erreicht werden kann, so setzt das Gericht die Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus; mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein. Ist der Zweck der Maßregel erreicht, so erklärt das Gericht sie für erledigt.

(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn

1.
zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind,
2.
dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, und
3.
die verurteilte Person einwilligt.
Bei der Entscheidung sind insbesondere die Persönlichkeit der verurteilten Person, ihr Vorleben, die Umstände ihrer Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten der verurteilten Person im Vollzug, ihre Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für sie zu erwarten sind.

(2) Schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe, mindestens jedoch von sechs Monaten, kann das Gericht die Vollstreckung des Restes zur Bewährung aussetzen, wenn

1.
die verurteilte Person erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt und diese zwei Jahre nicht übersteigt oder
2.
die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit der verurteilten Person und ihrer Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, daß besondere Umstände vorliegen,
und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.

(3) Die §§ 56a bis 56e gelten entsprechend; die Bewährungszeit darf, auch wenn sie nachträglich verkürzt wird, die Dauer des Strafrestes nicht unterschreiten. Hat die verurteilte Person mindestens ein Jahr ihrer Strafe verbüßt, bevor deren Rest zur Bewährung ausgesetzt wird, unterstellt sie das Gericht in der Regel für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin oder eines Bewährungshelfers.

(4) Soweit eine Freiheitsstrafe durch Anrechnung erledigt ist, gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne der Absätze 1 bis 3.

(5) Die §§ 56f und 56g gelten entsprechend. Das Gericht widerruft die Strafaussetzung auch dann, wenn die verurteilte Person in der Zeit zwischen der Verurteilung und der Entscheidung über die Strafaussetzung eine Straftat begangen hat, die von dem Gericht bei der Entscheidung über die Strafaussetzung aus tatsächlichen Gründen nicht berücksichtigt werden konnte und die im Fall ihrer Berücksichtigung zur Versagung der Strafaussetzung geführt hätte; als Verurteilung gilt das Urteil, in dem die zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(6) Das Gericht kann davon absehen, die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, wenn die verurteilte Person unzureichende oder falsche Angaben über den Verbleib von Gegenständen macht, die der Einziehung von Taterträgen unterliegen.

(7) Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag der verurteilten Person, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.

(1) Die Vorschriften über die Strafvollstreckung gelten für die Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung sinngemäß, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) § 453 gilt auch für die nach den §§ 68a bis 68d des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen.

(3) § 454 Abs. 1, 3 und 4 gilt auch für die nach § 67c Abs. 1, § 67d Abs. 2 und 3, § 67e Abs. 3, den §§ 68e, 68f Abs. 2 und § 72 Abs. 3 des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen. In den Fällen des § 68e des Strafgesetzbuches bedarf es einer mündlichen Anhörung des Verurteilten nicht. § 454 Abs. 2 findet in den Fällen des § 67d Absatz 2 und 3 und des § 72 Absatz 3 des Strafgesetzbuches unabhängig von den dort genannten Straftaten sowie bei Prüfung der Voraussetzungen des § 67c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches auch unabhängig davon, ob das Gericht eine Aussetzung erwägt, entsprechende Anwendung, soweit das Gericht über die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung zu entscheiden hat; im Übrigen findet § 454 Abs. 2 bei den dort genannten Straftaten Anwendung. Zur Vorbereitung der Entscheidung nach § 67d Abs. 3 des Strafgesetzbuches sowie der nachfolgenden Entscheidungen nach § 67d Abs. 2 des Strafgesetzbuches hat das Gericht das Gutachten eines Sachverständigen namentlich zu der Frage einzuholen, ob von dem Verurteilten weiterhin erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind. Ist die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden, bestellt das Gericht dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, rechtzeitig vor einer Entscheidung nach § 67c Absatz 1 des Strafgesetzbuches einen Verteidiger.

(4) Im Rahmen der Überprüfung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 des Strafgesetzbuches) nach § 67e des Strafgesetzbuches ist eine gutachterliche Stellungnahme der Maßregelvollzugseinrichtung einzuholen, in der der Verurteilte untergebracht ist. Das Gericht soll nach jeweils drei Jahren, ab einer Dauer der Unterbringung von sechs Jahren nach jeweils zwei Jahren vollzogener Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus das Gutachten eines Sachverständigen einholen. Der Sachverständige darf weder im Rahmen des Vollzugs der Unterbringung mit der Behandlung der untergebrachten Person befasst gewesen sein noch in dem psychiatrischen Krankenhaus arbeiten, in dem sich die untergebrachte Person befindet, noch soll er das letzte Gutachten bei einer vorangegangenen Überprüfung erstellt haben. Der Sachverständige, der für das erste Gutachten im Rahmen einer Überprüfung der Unterbringung herangezogen wird, soll auch nicht das Gutachten in dem Verfahren erstellt haben, in dem die Unterbringung oder deren späterer Vollzug angeordnet worden ist. Mit der Begutachtung sollen nur ärztliche oder psychologische Sachverständige beauftragt werden, die über forensisch-psychiatrische Sachkunde und Erfahrung verfügen. Dem Sachverständigen ist Einsicht in die Patientendaten des Krankenhauses über die untergebrachte Person zu gewähren. § 454 Abs. 2 gilt entsprechend. Der untergebrachten Person, die keinen Verteidiger hat, bestellt das Gericht für die Überprüfung der Unterbringung, bei der nach Satz 2 das Gutachten eines Sachverständigen eingeholt werden soll, einen Verteidiger.

(5) § 455 Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet ist. Ist die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden und verfällt der Verurteilte in Geisteskrankheit, so kann die Vollstreckung der Maßregel aufgeschoben werden. § 456 ist nicht anzuwenden, wenn die Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung angeordnet ist.

(6) § 462 gilt auch für die nach § 67 Absatz 3, 5 Satz 2 und Absatz 6, den §§ 67a und 67c Abs. 2, § 67d Abs. 5 und 6, den §§ 67g, 67h und 69a Abs. 7 sowie den §§ 70a und 70b des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen. In den Fällen des § 67d Absatz 6 des Strafgesetzbuches ist der Verurteilte mündlich zu hören. Das Gericht erklärt die Anordnung von Maßnahmen nach § 67h Abs. 1 Satz 1 und 2 des Strafgesetzbuchs für sofort vollziehbar, wenn erhebliche rechtswidrige Taten des Verurteilten drohen.

(7) Für die Anwendung des § 462a Abs. 1 steht die Führungsaufsicht in den Fällen des § 67c Abs. 1, des § 67d Abs. 2 bis 6 und des § 68f des Strafgesetzbuches der Aussetzung eines Strafrestes gleich.

(8) Wird die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollstreckt, bestellt das Gericht dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, für die Verfahren über die auf dem Gebiet der Vollstreckung zu treffenden gerichtlichen Entscheidungen einen Verteidiger. Die Bestellung hat rechtzeitig vor der ersten gerichtlichen Entscheidung zu erfolgen und gilt auch für jedes weitere Verfahren, solange die Bestellung nicht aufgehoben wird.

(1) Freiheitsstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen sollen unmittelbar nacheinander vollstreckt werden.

(2) Sind mehrere Freiheitsstrafen oder Freiheitsstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen nacheinander zu vollstrecken, so unterbricht die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung der zunächst zu vollstreckenden Freiheitsstrafe, wenn

1.
unter den Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 Nr. 1 des Strafgesetzbuches die Hälfte, mindestens jedoch sechs Monate,
2.
im übrigen bei zeitiger Freiheitsstrafe zwei Drittel, mindestens jedoch zwei Monate, oder
3.
bei lebenslanger Freiheitsstrafe fünfzehn Jahre
der Strafe verbüßt sind. Dies gilt nicht für Strafreste, die auf Grund Widerrufs ihrer Aussetzung vollstreckt werden. Treten die Voraussetzungen für eine Unterbrechung der zunächst zu vollstreckenden Freiheitsstrafe bereits vor Vollstreckbarkeit der später zu vollstreckenden Freiheitsstrafe ein, erfolgt die Unterbrechung rückwirkend auf den Zeitpunkt des Eintritts der Vollstreckbarkeit.

(3) Auf Antrag des Verurteilten kann die Vollstreckungsbehörde von der Unterbrechung der Vollstreckung von Freiheitsstrafen in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 absehen, wenn zu erwarten ist, dass nach deren vollständiger Verbüßung die Voraussetzungen einer Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 des Betäubungsmittelgesetzes für eine weitere zu vollstreckende Freiheitsstrafe erfüllt sein werden.

(4) Hat die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung nach Absatz 2 unterbrochen, so trifft das Gericht die Entscheidungen nach den §§ 57 und 57a des Strafgesetzbuches erst, wenn über die Aussetzung der Vollstreckung der Reste aller Strafen gleichzeitig entschieden werden kann.

(1) Wird eine Freiheitsstrafe vor einer wegen derselben Tat oder Taten angeordneten Unterbringung vollzogen und ergibt die vor dem Ende des Vollzugs der Strafe erforderliche Prüfung, dass

1.
der Zweck der Maßregel die Unterbringung nicht mehr erfordert oder
2.
die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung unverhältnismäßig wäre, weil dem Täter bei einer Gesamtbetrachtung des Vollzugsverlaufs ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Absatz 2 in Verbindung mit § 66c Absatz 1 Nummer 1 nicht angeboten worden ist,
setzt das Gericht die Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus; mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein. Der Prüfung nach Satz 1 Nummer 1 bedarf es nicht, wenn die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung im ersten Rechtszug weniger als ein Jahr vor dem Ende des Vollzugs der Strafe angeordnet worden ist.

(2) Hat der Vollzug der Unterbringung drei Jahre nach Rechtskraft ihrer Anordnung noch nicht begonnen und liegt ein Fall des Absatzes 1 oder des § 67b nicht vor, so darf die Unterbringung nur noch vollzogen werden, wenn das Gericht es anordnet. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Das Gericht ordnet den Vollzug an, wenn der Zweck der Maßregel die Unterbringung noch erfordert. Ist der Zweck der Maßregel nicht erreicht, rechtfertigen aber besondere Umstände die Erwartung, daß er auch durch die Aussetzung erreicht werden kann, so setzt das Gericht die Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus; mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein. Ist der Zweck der Maßregel erreicht, so erklärt das Gericht sie für erledigt.

(1) Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darf zwei Jahre nicht übersteigen. Die Frist läuft vom Beginn der Unterbringung an. Wird vor einer Freiheitsstrafe eine daneben angeordnete freiheitsentziehende Maßregel vollzogen, so verlängert sich die Höchstfrist um die Dauer der Freiheitsstrafe, soweit die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet wird.

(2) Ist keine Höchstfrist vorgesehen oder ist die Frist noch nicht abgelaufen, so setzt das Gericht die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine erheblichen rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Gleiches gilt, wenn das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung feststellt, dass die weitere Vollstreckung unverhältnismäßig wäre, weil dem Untergebrachten nicht spätestens bis zum Ablauf einer vom Gericht bestimmten Frist von höchstens sechs Monaten ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Absatz 1 Nummer 1 angeboten worden ist; eine solche Frist hat das Gericht, wenn keine ausreichende Betreuung angeboten wird, unter Angabe der anzubietenden Maßnahmen bei der Prüfung der Aussetzung der Vollstreckung festzusetzen. Mit der Aussetzung nach Satz 1 oder 2 tritt Führungsaufsicht ein.

(3) Sind zehn Jahre der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen worden, so erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt, wenn nicht die Gefahr besteht, daß der Untergebrachte erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(4) Ist die Höchstfrist abgelaufen, so wird der Untergebrachte entlassen. Die Maßregel ist damit erledigt. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(5) Das Gericht erklärt die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt, wenn die Voraussetzungen des § 64 Satz 2 nicht mehr vorliegen. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(6) Stellt das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus fest, dass die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen oder die weitere Vollstreckung der Maßregel unverhältnismäßig wäre, so erklärt es sie für erledigt. Dauert die Unterbringung sechs Jahre, ist ihre Fortdauer in der Regel nicht mehr verhältnismäßig, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder in die Gefahr einer schweren körperlichen oder seelischen Schädigung gebracht werden. Sind zehn Jahre der Unterbringung vollzogen, gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein. Das Gericht ordnet den Nichteintritt der Führungsaufsicht an, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird.

(1) Die Vorschriften über die Strafvollstreckung gelten für die Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung sinngemäß, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) § 453 gilt auch für die nach den §§ 68a bis 68d des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen.

(3) § 454 Abs. 1, 3 und 4 gilt auch für die nach § 67c Abs. 1, § 67d Abs. 2 und 3, § 67e Abs. 3, den §§ 68e, 68f Abs. 2 und § 72 Abs. 3 des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen. In den Fällen des § 68e des Strafgesetzbuches bedarf es einer mündlichen Anhörung des Verurteilten nicht. § 454 Abs. 2 findet in den Fällen des § 67d Absatz 2 und 3 und des § 72 Absatz 3 des Strafgesetzbuches unabhängig von den dort genannten Straftaten sowie bei Prüfung der Voraussetzungen des § 67c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches auch unabhängig davon, ob das Gericht eine Aussetzung erwägt, entsprechende Anwendung, soweit das Gericht über die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung zu entscheiden hat; im Übrigen findet § 454 Abs. 2 bei den dort genannten Straftaten Anwendung. Zur Vorbereitung der Entscheidung nach § 67d Abs. 3 des Strafgesetzbuches sowie der nachfolgenden Entscheidungen nach § 67d Abs. 2 des Strafgesetzbuches hat das Gericht das Gutachten eines Sachverständigen namentlich zu der Frage einzuholen, ob von dem Verurteilten weiterhin erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind. Ist die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden, bestellt das Gericht dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, rechtzeitig vor einer Entscheidung nach § 67c Absatz 1 des Strafgesetzbuches einen Verteidiger.

(4) Im Rahmen der Überprüfung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 des Strafgesetzbuches) nach § 67e des Strafgesetzbuches ist eine gutachterliche Stellungnahme der Maßregelvollzugseinrichtung einzuholen, in der der Verurteilte untergebracht ist. Das Gericht soll nach jeweils drei Jahren, ab einer Dauer der Unterbringung von sechs Jahren nach jeweils zwei Jahren vollzogener Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus das Gutachten eines Sachverständigen einholen. Der Sachverständige darf weder im Rahmen des Vollzugs der Unterbringung mit der Behandlung der untergebrachten Person befasst gewesen sein noch in dem psychiatrischen Krankenhaus arbeiten, in dem sich die untergebrachte Person befindet, noch soll er das letzte Gutachten bei einer vorangegangenen Überprüfung erstellt haben. Der Sachverständige, der für das erste Gutachten im Rahmen einer Überprüfung der Unterbringung herangezogen wird, soll auch nicht das Gutachten in dem Verfahren erstellt haben, in dem die Unterbringung oder deren späterer Vollzug angeordnet worden ist. Mit der Begutachtung sollen nur ärztliche oder psychologische Sachverständige beauftragt werden, die über forensisch-psychiatrische Sachkunde und Erfahrung verfügen. Dem Sachverständigen ist Einsicht in die Patientendaten des Krankenhauses über die untergebrachte Person zu gewähren. § 454 Abs. 2 gilt entsprechend. Der untergebrachten Person, die keinen Verteidiger hat, bestellt das Gericht für die Überprüfung der Unterbringung, bei der nach Satz 2 das Gutachten eines Sachverständigen eingeholt werden soll, einen Verteidiger.

(5) § 455 Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet ist. Ist die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden und verfällt der Verurteilte in Geisteskrankheit, so kann die Vollstreckung der Maßregel aufgeschoben werden. § 456 ist nicht anzuwenden, wenn die Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung angeordnet ist.

(6) § 462 gilt auch für die nach § 67 Absatz 3, 5 Satz 2 und Absatz 6, den §§ 67a und 67c Abs. 2, § 67d Abs. 5 und 6, den §§ 67g, 67h und 69a Abs. 7 sowie den §§ 70a und 70b des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen. In den Fällen des § 67d Absatz 6 des Strafgesetzbuches ist der Verurteilte mündlich zu hören. Das Gericht erklärt die Anordnung von Maßnahmen nach § 67h Abs. 1 Satz 1 und 2 des Strafgesetzbuchs für sofort vollziehbar, wenn erhebliche rechtswidrige Taten des Verurteilten drohen.

(7) Für die Anwendung des § 462a Abs. 1 steht die Führungsaufsicht in den Fällen des § 67c Abs. 1, des § 67d Abs. 2 bis 6 und des § 68f des Strafgesetzbuches der Aussetzung eines Strafrestes gleich.

(8) Wird die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollstreckt, bestellt das Gericht dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, für die Verfahren über die auf dem Gebiet der Vollstreckung zu treffenden gerichtlichen Entscheidungen einen Verteidiger. Die Bestellung hat rechtzeitig vor der ersten gerichtlichen Entscheidung zu erfolgen und gilt auch für jedes weitere Verfahren, solange die Bestellung nicht aufgehoben wird.

(1) Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darf zwei Jahre nicht übersteigen. Die Frist läuft vom Beginn der Unterbringung an. Wird vor einer Freiheitsstrafe eine daneben angeordnete freiheitsentziehende Maßregel vollzogen, so verlängert sich die Höchstfrist um die Dauer der Freiheitsstrafe, soweit die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet wird.

(2) Ist keine Höchstfrist vorgesehen oder ist die Frist noch nicht abgelaufen, so setzt das Gericht die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine erheblichen rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Gleiches gilt, wenn das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung feststellt, dass die weitere Vollstreckung unverhältnismäßig wäre, weil dem Untergebrachten nicht spätestens bis zum Ablauf einer vom Gericht bestimmten Frist von höchstens sechs Monaten ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Absatz 1 Nummer 1 angeboten worden ist; eine solche Frist hat das Gericht, wenn keine ausreichende Betreuung angeboten wird, unter Angabe der anzubietenden Maßnahmen bei der Prüfung der Aussetzung der Vollstreckung festzusetzen. Mit der Aussetzung nach Satz 1 oder 2 tritt Führungsaufsicht ein.

(3) Sind zehn Jahre der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen worden, so erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt, wenn nicht die Gefahr besteht, daß der Untergebrachte erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(4) Ist die Höchstfrist abgelaufen, so wird der Untergebrachte entlassen. Die Maßregel ist damit erledigt. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(5) Das Gericht erklärt die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt, wenn die Voraussetzungen des § 64 Satz 2 nicht mehr vorliegen. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(6) Stellt das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus fest, dass die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen oder die weitere Vollstreckung der Maßregel unverhältnismäßig wäre, so erklärt es sie für erledigt. Dauert die Unterbringung sechs Jahre, ist ihre Fortdauer in der Regel nicht mehr verhältnismäßig, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder in die Gefahr einer schweren körperlichen oder seelischen Schädigung gebracht werden. Sind zehn Jahre der Unterbringung vollzogen, gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein. Das Gericht ordnet den Nichteintritt der Führungsaufsicht an, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird.

(1) Die bisherigen Vorschriften über die Sicherungsverwahrung sind in der ab dem 1. Juni 2013 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Tat oder mindestens eine der Taten, wegen deren Begehung die Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten werden soll (Anlasstat), nach dem 31. Mai 2013 begangen worden ist.

(2) In allen anderen Fällen sind, soweit Absatz 3 nichts anderes bestimmt, die bis zum 31. Mai 2013 geltenden Vorschriften über die Sicherungsverwahrung nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 anzuwenden. Die Anordnung oder Fortdauer der Sicherungsverwahrung auf Grund einer gesetzlichen Regelung, die zur Zeit der letzten Anlasstat noch nicht in Kraft getreten war, oder eine nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung, die nicht die Erledigung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus voraussetzt, oder die Fortdauer einer solchen nachträglich angeordneten Sicherungsverwahrung ist nur zulässig, wenn beim Betroffenen eine psychische Störung vorliegt und aus konkreten Umständen in seiner Person oder seinem Verhalten eine hochgradige Gefahr abzuleiten ist, dass er infolge dieser Störung schwerste Gewalt- oder Sexualstraftaten begehen wird. Auf Grund einer gesetzlichen Regelung, die zur Zeit der letzten Anlasstat noch nicht in Kraft getreten war, kann die Anordnung der Sicherungsverwahrung nur vorbehalten werden, wenn beim Betroffenen eine psychische Störung vorliegt und die in Satz 2 genannte Gefahr wahrscheinlich ist oder, wenn es sich bei dem Betroffenen um einen Heranwachsenden handelt, feststeht. Liegen die Voraussetzungen für eine Fortdauer der Sicherungsverwahrung in den in Satz 2 genannten Fällen nicht mehr vor, erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt; mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(3) Die durch die Artikel 1, 2 Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc und Nummer 4 sowie die Artikel 3 bis 6 des Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2425) geänderten Vorschriften sind auch auf die in Absatz 2 Satz 1 genannten Fälle anzuwenden, § 67c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Strafgesetzbuches jedoch nur dann, wenn nach dem 31. Mai 2013 keine ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c des Strafgesetzbuches angeboten worden ist. Die Frist des § 119a Absatz 3 des Strafvollzugsgesetzes für die erste Entscheidung von Amts wegen beginnt am 1. Juni 2013 zu laufen, wenn die Freiheitsstrafe zu diesem Zeitpunkt bereits vollzogen wird.

(1) Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung erfolgt in Einrichtungen, die

1.
dem Untergebrachten auf der Grundlage einer umfassenden Behandlungsuntersuchung und eines regelmäßig fortzuschreibenden Vollzugsplans eine Betreuung anbieten,
a)
die individuell und intensiv sowie geeignet ist, seine Mitwirkungsbereitschaft zu wecken und zu fördern, insbesondere eine psychiatrische, psycho- oder sozialtherapeutische Behandlung, die auf den Untergebrachten zugeschnitten ist, soweit standardisierte Angebote nicht Erfolg versprechend sind, und
b)
die zum Ziel hat, seine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit so zu mindern, dass die Vollstreckung der Maßregel möglichst bald zur Bewährung ausgesetzt oder sie für erledigt erklärt werden kann,
2.
eine Unterbringung gewährleisten,
a)
die den Untergebrachten so wenig wie möglich belastet, den Erfordernissen der Betreuung im Sinne von Nummer 1 entspricht und, soweit Sicherheitsbelange nicht entgegenstehen, den allgemeinen Lebensverhältnissen angepasst ist, und
b)
die vom Strafvollzug getrennt in besonderen Gebäuden oder Abteilungen erfolgt, sofern nicht die Behandlung im Sinne von Nummer 1 ausnahmsweise etwas anderes erfordert, und
3.
zur Erreichung des in Nummer 1 Buchstabe b genannten Ziels
a)
vollzugsöffnende Maßnahmen gewähren und Entlassungsvorbereitungen treffen, soweit nicht zwingende Gründe entgegenstehen, insbesondere konkrete Anhaltspunkte die Gefahr begründen, der Untergebrachte werde sich dem Vollzug der Sicherungsverwahrung entziehen oder die Maßnahmen zur Begehung erheblicher Straftaten missbrauchen, sowie
b)
in enger Zusammenarbeit mit staatlichen oder freien Trägern eine nachsorgende Betreuung in Freiheit ermöglichen.

(2) Hat das Gericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung im Urteil (§ 66), nach Vorbehalt (§ 66a Absatz 3) oder nachträglich (§ 66b) angeordnet oder sich eine solche Anordnung im Urteil vorbehalten (§ 66a Absatz 1 und 2), ist dem Täter schon im Strafvollzug eine Betreuung im Sinne von Absatz 1 Nummer 1, insbesondere eine sozialtherapeutische Behandlung, anzubieten mit dem Ziel, die Vollstreckung der Unterbringung (§ 67c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) oder deren Anordnung (§ 66a Absatz 3) möglichst entbehrlich zu machen.

(1) Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darf zwei Jahre nicht übersteigen. Die Frist läuft vom Beginn der Unterbringung an. Wird vor einer Freiheitsstrafe eine daneben angeordnete freiheitsentziehende Maßregel vollzogen, so verlängert sich die Höchstfrist um die Dauer der Freiheitsstrafe, soweit die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet wird.

(2) Ist keine Höchstfrist vorgesehen oder ist die Frist noch nicht abgelaufen, so setzt das Gericht die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine erheblichen rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Gleiches gilt, wenn das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung feststellt, dass die weitere Vollstreckung unverhältnismäßig wäre, weil dem Untergebrachten nicht spätestens bis zum Ablauf einer vom Gericht bestimmten Frist von höchstens sechs Monaten ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Absatz 1 Nummer 1 angeboten worden ist; eine solche Frist hat das Gericht, wenn keine ausreichende Betreuung angeboten wird, unter Angabe der anzubietenden Maßnahmen bei der Prüfung der Aussetzung der Vollstreckung festzusetzen. Mit der Aussetzung nach Satz 1 oder 2 tritt Führungsaufsicht ein.

(3) Sind zehn Jahre der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen worden, so erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt, wenn nicht die Gefahr besteht, daß der Untergebrachte erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(4) Ist die Höchstfrist abgelaufen, so wird der Untergebrachte entlassen. Die Maßregel ist damit erledigt. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(5) Das Gericht erklärt die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt, wenn die Voraussetzungen des § 64 Satz 2 nicht mehr vorliegen. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(6) Stellt das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus fest, dass die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen oder die weitere Vollstreckung der Maßregel unverhältnismäßig wäre, so erklärt es sie für erledigt. Dauert die Unterbringung sechs Jahre, ist ihre Fortdauer in der Regel nicht mehr verhältnismäßig, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder in die Gefahr einer schweren körperlichen oder seelischen Schädigung gebracht werden. Sind zehn Jahre der Unterbringung vollzogen, gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein. Das Gericht ordnet den Nichteintritt der Führungsaufsicht an, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird.