Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 05. Mai 2015 - 2 Ws 158/15

bei uns veröffentlicht am05.05.2015

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts F. vom 24. März 2015 wird kostenpflichtig (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO) als unbegründet verworfen.

Gründe

 
I.
Durch Urteil des Landgerichts T. vom 27.1.1998, rechtskräftig seit 30.9.1998 (I KLs 26 Js 18393/96), wurde der wegen Einbruchsdiebstahl vorbestrafte S. T. wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in zwei Fällen unter Einbeziehung einer vorangegangenen Verurteilung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten sowie wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in zwei Fällen, Diebstahls in fünf Fällen und versuchten Diebstahls zu der weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Nach den getroffenen Feststellungen hatte der Verurteilte im Zeitraum zwischen dem 5.7.1995 und dem 24.9.1996 bei vier Gelegenheiten aus Einbrüchen stammende Diebesbeute (Zigaretten bzw. Textilien) im Gesamtwert von mindestens 195.000 DM übernommen und bei fünf Einbrüchen in Geschäfte und der Entwendung eines Kleinlastwagens mitgewirkt, wobei sich der Gesamtwert der Beute auf ca. 517.000 DM belaufen hatte.
Nach Teilverbüßung beider Strafen wurde mit Entschließung der Staatsanwaltschaft T. vom 30.1.2001 von der weiteren Strafvollstreckung gemäß § 456a StPO abgesehen und der Verurteilte, der durch bestandskräftige Verfügung des Regierungspräsidiums S. vom 30.11.1998 aus dem Bundesgebiet ausgewiesen worden war, am 7.6.2001 nach Kroatien abgeschoben.
Nach seiner Wiedereinreise in die Bunderepublik Deutschland wurde der Verurteilte am 30.6.2012 festgenommen und verbüßt seither den Rest der siebenjährigen Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts T. vom 27.1.1998 in der Justizvollzugsanstalt F.; bezüglich der weiteren Strafe ist Vollstreckungsverjährung eingetreten. Zwei Drittel der Strafe waren am 2.9.2013 vollstreckt, als Strafende ist der 3.1.2016 vorgemerkt. Anträge des Verurteilten auf nochmaliges Absehen von der Vollstreckung gemäß § 456a StPO hat die Staatsanwaltschaft T. mit Entschließungen vom 27.9.2012 und vom 22.4.2013 abgelehnt. Seinen Antrag auf Überstellung nach Bosnien-Herzegowina zur weiteren Strafvollstreckung nahm der Verurteilte wieder zurück; zwischenzeitlich hat er Asylantrag gestellt. Das Landgericht F. lehnte mit Beschlüssen vom 31.10.2012 und vom 25.02.2013 jeweils die Aussetzung der weiteren Vollstreckung zur Bewährung ab. Hiergegen gerichtete sofortige Beschwerden des Verurteilten wies der Senat mit Beschlüssen vom 28.11.2012 (2 Ws 431/12) und vom 19.03.2013 (2 Ws 111/13) zurück. Weitere Ablehnungen der bedingten Entlassung des Verurteilten erfolgten durch Senatsbeschluss vom 25.10.2013 (2 Ws 358/13) und durch Beschluss des Landgerichts F. vom 18.12.2014, bestätigt durch Senatsbeschluss vom 14.1.2015 (2 Ws 12/15). Gnadenerweise wurden mit Entschließung des Justizministeriums Baden-Württemberg vom 8.1.2013 und durch Entschließung der Staatsanwaltschaft T. vom 25.3.2014 abgelehnt.
Mit verschiedenen Schreiben hat der Verurteilte unter Berufung auf Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und Gesetzesänderungen geltend gemacht, dass für ihn kein Einreiseverbot mehr bestehe, und daraus die Unzulässigkeit der Strafvollstreckung abgeleitet.
Die Staatsanwaltschaft T. hat die Einwendungen mit Verfügung vom 23.2.2015 ebenso wie das Landgericht F. mit dem angefochtenen Beschluss vom 24.3.2015 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die am 24.3.2015 eingelegte sofortige Beschwerde des Verurteilten. Der Verteidigerschriftsatz vom 1.5.2015 lag bei Beschlussfassung vor.
II.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 462 Abs. 3 Satz 1 StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.
Auch unter Berücksichtigung der vom Verurteilten vorgetragenen Umstände erweist sich die Ermessensentscheidung der Staatsanwaltschaft weder hinsichtlich der Anordnung der Nachholung der Vollstreckung noch hinsichtlich ihrer Entscheidung vom 23.2.2015, diese Anordnung aufrechtzuerhalten, als rechtsfehlerhaft.
1. Zunächst ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorweganordnung nach § 456a Abs. 2 Satz 3 StPO der Staatsanwaltschaft T. vom 1.2.2001 keine Begründung enthält. Zwar sind Ermessensentscheidungen grundsätzlich zu begründen, um dem Gericht eine Überprüfung auf Ermessensfehlgebrauch zu ermöglichen. Vorliegend war dies aber entbehrlich, weil die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung eindeutig war. Insoweit ist von Bedeutung dass der der Staatsanwaltschaft durch § 456 Abs. 2 Satz 3 StPO eingeräumte Ermessensspielraum durch § 17 Abs. 2 StVollstrO - wonach die Vollstreckung für den Fall der Rückkehr nachgeholt werden soll - dahingehend eingegrenzt wird, dass die Nachholungsanordnung der Regelfall ist. Denn der ausländische Strafgefangene ist durch § 456a Abs. 1 StPO gegenüber anderen Strafgefangenen privilegiert, die nur unter den Voraussetzungen des § 57 StGB entlassen werden können. Kehrt der ausgewiesene Verurteilte freiwillig zurück, unterwirft er sich wieder der deutschen Rechtsordnung und muss dann allen anderen abgeurteilten Straftätern in einer vergleichbaren Situation rechtlich gleichgestellt werden; dazu gehört auch die Gleichstellung hinsichtlich des bisher noch nicht verbüßten Teils der Strafe. Ohne besondere Umstände verdichtet sich deshalb das Vollstreckungsrecht zur Vollstreckungspflicht (vgl. Senat Die Justiz 1999, 345; OLG Hamburg NStZ-RR 1999, 123; OLG Oldenburg StraFo 2015, 84; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl. 2014, § 456a Rn. 6; Graalmann-Scheerer in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2010, § 456a Rn. 22). Solche besonderen Umstände, die angesichts der Art und Schwere der Taten und anderer berücksichtigungsfähiger Tatsachen ein Absehen von der danach regelmäßig zu treffenden Vorweganordnung als möglich erscheinen ließen und deshalb eine nähere Begründung der getroffenen Entscheidung erfordert hätten, sind vorliegend nicht ersichtlich (vgl. zum Ganzen OLG Stuttgart OLGSt StPO § 456a Nr. 4 und 5).
2. Die Entschließung der Staatsanwaltschaft T. vom 23.2.2015, an der Nachholung der Vollstreckung festzuhalten, hält ebenfalls rechtlicher Überprüfung stand, da die vom Verurteilten vorgebrachten Einwendungen nicht geeignet sind, eine Durchbrechung der durch § 17 Abs. 2 StrVollstrO aufgestellten Regel zu begründen.
10 
Entgegen der vom Verurteilten vertretenen Auffassung ist nur die Entscheidung über das Absehen von der Vollstreckung gemäß § 456a Abs. 1 StPO insoweit an die aufenthaltsrechtliche Beurteilung gekoppelt, als dies eine bestandskräftige Ausweisung des Verurteilten voraussetzt. Dagegen ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 456 Abs. 2 StPO, dass die Nachholung der Vollstreckung allein an die Rückkehr des Verurteilten in das Bundesgebiet anknüpft. Dementsprechend ist es anerkannt, dass die Nachholung der Vollstreckung auch dann zulässig ist, wenn der Verurteilte nach aufenthaltsrechtlichen Maßstäben erlaubt nach Deutschland zurückkehrt (OLG Köln OLGSt StPO § 456a Nr 9; OLG Düsseldorf MDR 1991, 889; Graalmann-Scheerer a.a.O.). Im Hinblick darauf, dass die Nachholung der Vollstreckung die Regel darstellt, ist es danach nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft der auf der Grundlage des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 19.9.2013 (NJW 2014, 527) geänderten aufenthaltsrechtlichen Situation des Verurteilten keine durchgreifende Bedeutung beigelegt hat.
11 
Soweit der Verurteilte erstmals gegenüber der Strafvollstreckungskammer beanstandet hat, nicht ordnungsgemäß über die Bedeutung der Entscheidung nach § 456a Abs. 1 StPO und insbesondere die Folgen einer Rückkehr nach Deutschland belehrt worden zu sein, kann dies nicht nachvollzogen werden. Der Bescheid der Staatsanwaltschaft T. vom 1.2.2001 enthielt den der Rechtslage entsprechenden und eindeutigen Hinweis, dass die Vollstreckung bei der Rückkehr in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nachgeholt wird. Soweit dies dem Verurteilten nur in deutscher Sprache mitgeteilt wurde, war der Verurteilte nach Aktenlage der deutschen Sprache hinreichend mächtig. Im Übrigen ergibt sich aus der Einlassung des Angeklagten bei seiner Festnahme, dass ihm sich die aus § 456a Abs. 2 StPO ergebenden Folgen einer Rückkehr nach Deutschland bekannt waren, er seinerzeit auch keineswegs im Vertrauen auf einen geänderten aufenthaltsrechtlichen Status ins Bundesgebiet gekommen war, sondern sich schlicht im Irrtum über die Dauer der Ausschreibung zur Festnahme befunden hatte.

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Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 05. Mai 2015 - 2 Ws 158/15 zitiert 7 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Strafprozeßordnung - StPO | § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung


(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc

Strafgesetzbuch - StGB | § 57 Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe


(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn 1. zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind,2. dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der

Strafprozeßordnung - StPO | § 462 Verfahren bei gerichtlichen Entscheidungen; sofortige Beschwerde


(1) Die nach § 450a Abs. 3 Satz 1 und den §§ 458 bis 461 notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Dies gilt auch für die Wiederverleihung verlorener Fähigkeiten und Rechte (§ 45b d

Strafprozeßordnung - StPO | § 456a Absehen von Vollstreckung bei Auslieferung, Überstellung oder Ausweisung


(1) Die Vollstreckungsbehörde kann von der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, einer Ersatzfreiheitsstrafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung absehen, wenn der Verurteilte wegen einer anderen Tat einer ausländischen Regierung ausgeliefe

Strafprozeßordnung - StPO | § 456 Vorübergehender Aufschub


(1) Auf Antrag des Verurteilten kann die Vollstreckung aufgeschoben werden, sofern durch die sofortige Vollstreckung dem Verurteilten oder seiner Familie erhebliche, außerhalb des Strafzwecks liegende Nachteile erwachsen. (2) Der Strafaufschub da

Referenzen

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

(1) Die Vollstreckungsbehörde kann von der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, einer Ersatzfreiheitsstrafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung absehen, wenn der Verurteilte wegen einer anderen Tat einer ausländischen Regierung ausgeliefert, an einen internationalen Strafgerichtshof überstellt oder wenn er aus dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes abgeschoben, zurückgeschoben oder zurückgewiesen wird.

(2) Kehrt der Verurteilte zurück, so kann die Vollstreckung nachgeholt werden. Für die Nachholung einer Maßregel der Besserung und Sicherung gilt § 67c Abs. 2 des Strafgesetzbuches entsprechend. Die Vollstreckungsbehörde kann zugleich mit dem Absehen von der Vollstreckung die Nachholung für den Fall anordnen, dass der Verurteilte zurückkehrt, und hierzu einen Haftbefehl oder einen Unterbringungsbefehl erlassen sowie die erforderlichen Fahndungsmaßnahmen, insbesondere die Ausschreibung zur Festnahme, veranlassen; § 131 Abs. 4 sowie § 131a Abs. 3 gelten entsprechend. Der Verurteilte ist zu belehren.

(1) Die nach § 450a Abs. 3 Satz 1 und den §§ 458 bis 461 notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Dies gilt auch für die Wiederverleihung verlorener Fähigkeiten und Rechte (§ 45b des Strafgesetzbuches), die Aufhebung des Vorbehalts der Einziehung und die nachträgliche Anordnung der Einziehung eines Gegenstandes (§ 74f Absatz 1 Satz 4 des Strafgesetzbuches), die nachträgliche Anordnung der Einziehung des Wertersatzes (§ 76 des Strafgesetzbuches) sowie für die Verlängerung der Verjährungsfrist (§ 79b des Strafgesetzbuches).

(2) Vor der Entscheidung sind die Staatsanwaltschaft und der Verurteilte zu hören. Das Gericht kann von der Anhörung des Verurteilten in den Fällen einer Entscheidung nach § 79b des Strafgesetzbuches absehen, wenn infolge bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß die Anhörung nicht ausführbar ist.

(3) Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß, der die Unterbrechung der Vollstreckung anordnet, hat aufschiebende Wirkung.

(1) Die Vollstreckungsbehörde kann von der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, einer Ersatzfreiheitsstrafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung absehen, wenn der Verurteilte wegen einer anderen Tat einer ausländischen Regierung ausgeliefert, an einen internationalen Strafgerichtshof überstellt oder wenn er aus dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes abgeschoben, zurückgeschoben oder zurückgewiesen wird.

(2) Kehrt der Verurteilte zurück, so kann die Vollstreckung nachgeholt werden. Für die Nachholung einer Maßregel der Besserung und Sicherung gilt § 67c Abs. 2 des Strafgesetzbuches entsprechend. Die Vollstreckungsbehörde kann zugleich mit dem Absehen von der Vollstreckung die Nachholung für den Fall anordnen, dass der Verurteilte zurückkehrt, und hierzu einen Haftbefehl oder einen Unterbringungsbefehl erlassen sowie die erforderlichen Fahndungsmaßnahmen, insbesondere die Ausschreibung zur Festnahme, veranlassen; § 131 Abs. 4 sowie § 131a Abs. 3 gelten entsprechend. Der Verurteilte ist zu belehren.

(1) Auf Antrag des Verurteilten kann die Vollstreckung aufgeschoben werden, sofern durch die sofortige Vollstreckung dem Verurteilten oder seiner Familie erhebliche, außerhalb des Strafzwecks liegende Nachteile erwachsen.

(2) Der Strafaufschub darf den Zeitraum von vier Monaten nicht übersteigen.

(3) Die Bewilligung kann an eine Sicherheitsleistung oder andere Bedingungen geknüpft werden.

(1) Die Vollstreckungsbehörde kann von der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, einer Ersatzfreiheitsstrafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung absehen, wenn der Verurteilte wegen einer anderen Tat einer ausländischen Regierung ausgeliefert, an einen internationalen Strafgerichtshof überstellt oder wenn er aus dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes abgeschoben, zurückgeschoben oder zurückgewiesen wird.

(2) Kehrt der Verurteilte zurück, so kann die Vollstreckung nachgeholt werden. Für die Nachholung einer Maßregel der Besserung und Sicherung gilt § 67c Abs. 2 des Strafgesetzbuches entsprechend. Die Vollstreckungsbehörde kann zugleich mit dem Absehen von der Vollstreckung die Nachholung für den Fall anordnen, dass der Verurteilte zurückkehrt, und hierzu einen Haftbefehl oder einen Unterbringungsbefehl erlassen sowie die erforderlichen Fahndungsmaßnahmen, insbesondere die Ausschreibung zur Festnahme, veranlassen; § 131 Abs. 4 sowie § 131a Abs. 3 gelten entsprechend. Der Verurteilte ist zu belehren.

(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn

1.
zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind,
2.
dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, und
3.
die verurteilte Person einwilligt.
Bei der Entscheidung sind insbesondere die Persönlichkeit der verurteilten Person, ihr Vorleben, die Umstände ihrer Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten der verurteilten Person im Vollzug, ihre Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für sie zu erwarten sind.

(2) Schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe, mindestens jedoch von sechs Monaten, kann das Gericht die Vollstreckung des Restes zur Bewährung aussetzen, wenn

1.
die verurteilte Person erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt und diese zwei Jahre nicht übersteigt oder
2.
die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit der verurteilten Person und ihrer Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, daß besondere Umstände vorliegen,
und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.

(3) Die §§ 56a bis 56e gelten entsprechend; die Bewährungszeit darf, auch wenn sie nachträglich verkürzt wird, die Dauer des Strafrestes nicht unterschreiten. Hat die verurteilte Person mindestens ein Jahr ihrer Strafe verbüßt, bevor deren Rest zur Bewährung ausgesetzt wird, unterstellt sie das Gericht in der Regel für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin oder eines Bewährungshelfers.

(4) Soweit eine Freiheitsstrafe durch Anrechnung erledigt ist, gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne der Absätze 1 bis 3.

(5) Die §§ 56f und 56g gelten entsprechend. Das Gericht widerruft die Strafaussetzung auch dann, wenn die verurteilte Person in der Zeit zwischen der Verurteilung und der Entscheidung über die Strafaussetzung eine Straftat begangen hat, die von dem Gericht bei der Entscheidung über die Strafaussetzung aus tatsächlichen Gründen nicht berücksichtigt werden konnte und die im Fall ihrer Berücksichtigung zur Versagung der Strafaussetzung geführt hätte; als Verurteilung gilt das Urteil, in dem die zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(6) Das Gericht kann davon absehen, die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, wenn die verurteilte Person unzureichende oder falsche Angaben über den Verbleib von Gegenständen macht, die der Einziehung von Taterträgen unterliegen.

(7) Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag der verurteilten Person, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.

(1) Die Vollstreckungsbehörde kann von der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, einer Ersatzfreiheitsstrafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung absehen, wenn der Verurteilte wegen einer anderen Tat einer ausländischen Regierung ausgeliefert, an einen internationalen Strafgerichtshof überstellt oder wenn er aus dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes abgeschoben, zurückgeschoben oder zurückgewiesen wird.

(2) Kehrt der Verurteilte zurück, so kann die Vollstreckung nachgeholt werden. Für die Nachholung einer Maßregel der Besserung und Sicherung gilt § 67c Abs. 2 des Strafgesetzbuches entsprechend. Die Vollstreckungsbehörde kann zugleich mit dem Absehen von der Vollstreckung die Nachholung für den Fall anordnen, dass der Verurteilte zurückkehrt, und hierzu einen Haftbefehl oder einen Unterbringungsbefehl erlassen sowie die erforderlichen Fahndungsmaßnahmen, insbesondere die Ausschreibung zur Festnahme, veranlassen; § 131 Abs. 4 sowie § 131a Abs. 3 gelten entsprechend. Der Verurteilte ist zu belehren.

(1) Auf Antrag des Verurteilten kann die Vollstreckung aufgeschoben werden, sofern durch die sofortige Vollstreckung dem Verurteilten oder seiner Familie erhebliche, außerhalb des Strafzwecks liegende Nachteile erwachsen.

(2) Der Strafaufschub darf den Zeitraum von vier Monaten nicht übersteigen.

(3) Die Bewilligung kann an eine Sicherheitsleistung oder andere Bedingungen geknüpft werden.

(1) Die Vollstreckungsbehörde kann von der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, einer Ersatzfreiheitsstrafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung absehen, wenn der Verurteilte wegen einer anderen Tat einer ausländischen Regierung ausgeliefert, an einen internationalen Strafgerichtshof überstellt oder wenn er aus dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes abgeschoben, zurückgeschoben oder zurückgewiesen wird.

(2) Kehrt der Verurteilte zurück, so kann die Vollstreckung nachgeholt werden. Für die Nachholung einer Maßregel der Besserung und Sicherung gilt § 67c Abs. 2 des Strafgesetzbuches entsprechend. Die Vollstreckungsbehörde kann zugleich mit dem Absehen von der Vollstreckung die Nachholung für den Fall anordnen, dass der Verurteilte zurückkehrt, und hierzu einen Haftbefehl oder einen Unterbringungsbefehl erlassen sowie die erforderlichen Fahndungsmaßnahmen, insbesondere die Ausschreibung zur Festnahme, veranlassen; § 131 Abs. 4 sowie § 131a Abs. 3 gelten entsprechend. Der Verurteilte ist zu belehren.