Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 17. Mai 2016 - 2 AR 16/16

bei uns veröffentlicht am17.05.2016

Tenor

Zuständig für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist gemäß § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG i. V. m. § 14 StPO die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Freiburg.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller, der seit dem 27.10.2010 inhaftiert ist, befand sich seit dem 30.07.2015 im offenen Vollzug in der Justizvollzugsanstalt W. und wurde ab dem 03.08.2015 als Freigänger mit einem Beschäftigungsverhältnis bei einem Unternehmen in W. zugelassen.
Durch Verfügung der Justizvollzugsanstalt W. vom 25.01.2016 wurde die Zulassung zum offenen Vollzug widerrufen, da der Verdacht bestehe, der Antragsteller habe eine Straftat begangen, indem er durch eine vorgetäuschte Forderungsabtretung versucht habe, Pfändungsgläubiger zu benachteiligen. Noch am selben Tag wurde der Antragsteller in die Justizvollzugsanstalt F. verlegt.
In dem durch eigenen Schriftsatz des Antragstellers vom 25.01.2016 bei dem Landgericht Waldshut-Tiengen anhängig gewordenen Verfahren beantragte dessen Verfahrensbevollmächtigter am 26.01.2016, die Ablösung des Antragstellers vom offenen Vollzug und vom Freigang aufzuheben. Aus einem ergänzenden Schreiben des Antragstellers an das Landgericht Waldshut-Tiengen vom 01.02.2016 ergibt sich zudem sein Begehren, dass das Landgericht seine erneute Unterbringung im Freigängerheim der Justizvollzugsanstalt W. verfügen möge.
Nach Anhörung der Beteiligten verwies das Landgericht Waldshut-Tiengen das Verfahren mit Beschluss vom 16.02.2016 an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Freiburg. Zur Begründung führte das Landgericht Waldshut-Tiengen aus, dass dem Antragsteller, der die Aufhebung des Widerrufs der Unterbringung im offenen Vollzug erstrebe, mit einer Aufhebung der Ablösungsverfügung der Justizvollzugsanstalt W. in Folge seiner Verlegung in die Justizvollzugsanstalt F. nicht gedient sei. Denn nunmehr habe deren Leiter über die erneute Unterbringung des Antragstellers im offenen Vollzug zu entscheiden.
Das Landgericht Freiburg lehnte die Übernahme des Verfahrens mit Beschluss vom 06.04.2016 ab, da es eine örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Waldshut-Tiengen gegeben sah.
Mit Beschluss vom 21.04.2016 hat das Landgericht Waldshut-Tiengen die Sache dem Senat zur Bestimmung der örtlich zuständigen Strafvollstreckungskammer vorgelegt.
II.
1. Nachdem zwischen zwei Gerichten in dem Bezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe ein negativer Zuständigkeitsstreit besteht, ist das Oberlandesgericht gemäß § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG i. V. m. § 14 StPO zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen (vgl. BGH, Beschluss vom 09.12.1992, 2 ARs 509/92; Senat, Beschluss vom 20.07.2012, 2 Ws 506/11; ThürOLG, ZfStrVo 2006, 373).
2. Zuständig für die weitere Untersuchung und Entscheidung der Sache ist das Landgericht Freiburg.
a) Aus den Zuständigkeitsvorschriften des Strafvollzugsgesetzes ergibt sich allerdings keine örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Freiburg.
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Der Antragsteller wendet sich - bei verständiger Auslegung seines Begehrens - gegen die Ablösung vom offenen Vollzug in der Justizvollzugsanstalt W. und die damit unmittelbar verbundene, ebenfalls durch die Justizvollzugsanstalt W. veranlasste Verlegung in den geschlossenen Vollzug der Justizvollzugsanstalt F. Er macht die Rechtswidrigkeit dieser Maßnahmen geltend und begehrt deren Aufhebung.
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Welches Gericht für die Entscheidung über den damit gestellten Anfechtungsantrag (§ 109 Abs. 1 Satz 1 StVollzG) zuständig ist, richtet sich gemäß § 110 StVollzG nach dem Sitz der an dem Verfahren beteiligten Vollzugsbehörde. § 111 Abs. 1 Nr. 2 StVollzG bestimmt hierzu, dass diejenige Vollzugsbehörde, die die angefochtene Maßnahme angeordnet hat, Beteiligte des gerichtlichen Verfahrens ist. Das ist vorliegend die Justizvollzugsanstalt W. Angesichts dieser an sich eindeutigen Gesetzeslage entspricht es der ganz herrschenden Auffassung in Rechtsprechung (OLG Hamm, ZfStrVo 1979, 102; KG, NStZ 1993, 100 f.; siehe auch Senat, Beschlüsse vom 01.04.2011, 2 Ws 27/11, und vom 09.09.2011, 2 Ws 231/11; OLG Celle, Beschluss vom 22.06.2012, 1 Ws 205/12) und Schrifttum (vgl. Callies/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl. 2008, § 110 Rn. 4; Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 6. Aufl. 2013, § 110 Rn. 6; Euler, BeckOK Strafvollzug Bund, 8. Edition 2016, § 110 StVollzG Rn. 5; Arloth, StVollzG, 3. Aufl. 2011, § 110 Rn. 4), dass für die Anfechtung einer Ablösung vom offenen Vollzug und einer Verlegungsentscheidung auch nach deren Vollzug die Strafvollstreckungskammer zuständig ist, in deren Bezirk diejenige Justizvollzugsanstalt ihren Sitz hat, deren Leiter die Maßnahmen angeordnet hat.
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Soweit das Thüringer Oberlandesgericht (ZfStrVo 2006, 373) dennoch die Auffassung vertreten hat, dass die Rechtswidrigkeit einer Ablösung vom offenen Vollzug durch eine Justizvollzugsanstalt nach Verlegung in eine andere Anstalt dieser gegenüber geltend zu machen sei, vermag der Senat dem nicht beizutreten. Bereits die Prämisse des Thüringer Oberlandesgerichts, wonach das eigentliche Ziel des Strafgefangenen in einem solchen Fall die erneute Unterbringung im offenen Vollzug und damit eine Änderung seiner rechtlichen und/oder tatsächlichen Verhältnisse sei, weshalb das Begehren gegenüber der aktuellen Vollzugsbehörde, die für die Anordnung dieser Veränderung zuständig sei, geltend gemacht werden müsse, ist unzutreffend. Denn der Verfahrensgegenstand ist gerade nicht (nur) die Verpflichtung der Justizvollzugsanstalt, in der der Antragsteller aktuell untergebracht ist, diesem Vollzugslockerungen zu gewähren. Vielmehr will der Antragsteller die Rechtmäßigkeit der fortdauernde Wirkungen entfaltenden Verfügung, ihn vom offenen Vollzug abzulösen und in eine andere Justizvollzugsanstalt zu verlegen, zur gerichtlichen Überprüfung stellen. Dass dem Antragsteller im Falle eines Obsiegens auch der Anspruch zustünde, die dann als rechtswidrig erkannte Maßnahmen rückgängig zu machen, ist Ausdruck des aus dem Vollzug einer rechtswidrigen Maßnahme resultierenden Folgenbeseitigungsanspruchs, macht aus einer prozessualen Anfechtungssituation jedoch keine (isolierte) Verpflichtungssituation. Dies ergibt sich bereits aus § 115 Abs. 2 Satz 2 StVollzG, der die Möglichkeit eines Folgenbeseitigungsausspruchs in einem Anfechtungsrechtsstreit regelt.
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Die in dem eindeutigen Wortlaut des § 111 Abs. 1 Nr. 2 StVollzG zum Ausdruck gebrachte gesetzgeberische Entscheidung, wonach diejenige Vollzugsbehörde, die die angefochtene Maßnahme angeordnet hat, die beteiligte Antragsgegnerin ist, ist im Übrigen auch sachgerecht. Denn die Justizvollzugsanstalt, die die Entscheidung über die Ablösung vom Freigang sowie die Verlegung getroffen hat, verfügt jedenfalls in erster Linie über die zur Rechtfertigung ihrer Entscheidung maßgeblichen Kenntnisse der ihr zugrundeliegenden Tatsachen, insbesondere der Persönlichkeit des Gefangenen und seines Vollzugsverhaltens bis zum Zeitpunkt der Ablösung vom offenen Vollzug (vgl. KG, NStZ 1993, 100, 101).
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Dass im Falle eines erfolgreichen Anfechtungsantrags eine Mitwirkung derjenigen Justizvollzugsanstalt, in der sich der Antragsteller nunmehr befindet, erforderlich würde, um die dann anstehende Rückverlegung des Antragstellers umzusetzen, vermag deren Beteiligtenrolle im Anfechtungsrechtsstreit ebenfalls nicht zu begründen. Hierbei handelt es sich lediglich um eine Frage des Inhalts des Folgenbeseitigungsanspruchs des obsiegenden Antragstellers, der aus einer erfolgreiche Anfechtungsklage resultieren kann. Rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten sind dabei jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn - wie vorliegend - beide Vollzugsbehörden demselben Rechtsträger (hier: dem Land Baden-Württemberg) angehören, der an die gerichtliche Entscheidung gebunden ist (vgl. OLG Hamm, ZfStrVo 1979, 102; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 22.03.2007, 2 BvR 1983/05).
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b) Dessen ungeachtet ist das Landgericht Freiburg das für die weitere Ermittlung und Entscheidung zuständige Gericht. Der Beschluss des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 16.02.2016, mit dem die Sache an das Landgericht Freiburg verwiesen wurde, hat ungeachtet seiner Rechtsfehlerhaftigkeit bindende Wirkung.
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Hält sich eine Strafvollstreckungskammer in einem Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG für örtlich unzuständig, findet § 83 Satz 1 VwGO i V. m. § 17a Abs. 2 GVG entsprechende Anwendung (vgl. Senat, Beschluss vom 14.01.2016, 2 Ws 562/15; ThürOLG, ZfStrVo 2006, 373, OLG Frankfurt, NStZ-RR 2008, 293; OLG Celle, Beschluss vom 24.10.2014, 1 Ws 439/14). Ein Beschluss, mit dem das Verfahren an eine andere Strafvollstreckungskammer verwiesen wird, ist daher entsprechend § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit bindend. Eine Ausnahme von dieser Bindungswirkung ist nur bei grober und offensichtlicher Fehlerhaftigkeit des Verweisungsbeschlusses anzunehmen (Senat, Beschluss vom 09.09.2011, 2 Ws 306/11; ThürOLG, ZfStrVo 2006, 373; vgl. auch BVerwG, NVwZ 2004, 1124, 1125), was insbesondere bei einer offensichtlichen inhaltlichen Unvertretbarkeit des Verweisungsbeschlusses (vgl. BVerwG, NJW 1993, 3087, 3088; BAG, NJW 1996, 413) oder bei einer Verletzung elementarer Mitwirkungsrechte der Beteiligten (vgl. BayObLG, NJW-RR 1992, 597, 598; OLG Naumburg, Beschluss vom 10.09.2009, 1 Ws 371/09) in Betracht zu ziehen ist.
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Danach kommt dem Beschluss des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 16.02.2016 bindende Wirkung zu. Der Beschluss ist inhaltlich nicht grob und offensichtlich fehlerhaft, sondern vertritt eine Rechtsansicht, die zwar mit der herrschenden Meinung - und der Auffassung des Senats - nicht in Einklang steht, sich aber immerhin auf einen Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts und damit eines Obergerichts berufen kann. Sie ist zudem nach der von § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG vorgeschriebenen Anhörung aller in Betracht kommender Beteiligten ergangen. Des Verweisungsantrags, den der Antragsteller am 26.01.2016 hilfsweise gestellt hatte, hätte es im Hinblick auf die analoge Anwendung von § 83 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG ohnehin nicht bedurft (vgl. Senat, Beschluss vom 14.01.2016, 2 Ws 562/15; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.02.2009, 1 Ws 179/07).
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3. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass trotz der - allein auf der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses beruhenden - Zuständigkeit des Landgerichts Freiburg die Justizvollzugsanstalt W. die zu beteiligende Antragsgegnerin ist (§ 111 Abs. 1 Nr. 2 StVollzG).
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Zur Aufklärung des Sachverhalts dürfte es sich anbieten, auch die einschlägigen Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft W. beizuziehen und auszuwerten. Im Hinblick auf die in Folge des bisherigen gerichtlichen Zuständigkeitsstreits eingetretene Verfahrensverzögerung und die Bedeutung der Sache für den Antragsteller, bei dessen Strafvollstreckung am 14.09.2016 der gemeinsame Zwei-Drittel-Zeitpunkt des § 454b Abs. 3 StPO erreicht sein wird, dürfte zudem eine beschleunigte Sachbehandlung angezeigt sein.

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Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 17a


(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden. (2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Am

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 83


Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 109 Antrag auf gerichtliche Entscheidung


(1) Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges oder des Vollzuges freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Mit dem Antrag kann auch

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 115 Gerichtliche Entscheidung


(1) Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Der Beschluss stellt den Sach- und Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt zusammen. Wegen der Einzelheiten kann auf in der Gerichtsakte befindliche Dokumente, die na

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 120 Entsprechende Anwendung anderer Vorschriften


(1) Kommt die Behörde in den Fällen des § 114 Absatz 2 Satz 2 sowie des § 115 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 der ihr in der einstweiligen Anordnung oder im Beschluss auferlegten Verpflichtung nicht nach, gilt § 172 der Verwaltungsgerichtsordnung entspr

Strafprozeßordnung - StPO | § 14 Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht


Besteht zwischen mehreren Gerichten Streit über die Zuständigkeit, so bestimmt das gemeinschaftliche obere Gericht das Gericht, das sich der Untersuchung und Entscheidung zu unterziehen hat.

Strafprozeßordnung - StPO | § 454b Vollstreckungsreihenfolge bei Freiheits- und Ersatzfreiheitsstrafen; Unterbrechung


(1) Freiheitsstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen sollen unmittelbar nacheinander vollstreckt werden. (2) Sind mehrere Freiheitsstrafen oder Freiheitsstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen nacheinander zu vollstrecken, so unterbricht die Vollstreckungs

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 110 Zuständigkeit


Über den Antrag entscheidet die Strafvollstreckungskammer, in deren Bezirk die beteiligte Vollzugsbehörde ihren Sitz hat.

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 111 Beteiligte


(1) Beteiligte des gerichtlichen Verfahrens sind 1. der Antragsteller,2. die Vollzugsbehörde, die die angefochtene Maßnahme angeordnet oder die beantragte abgelehnt oder unterlassen hat. (2) In dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht oder dem Bun

Referenzen

(1) Kommt die Behörde in den Fällen des § 114 Absatz 2 Satz 2 sowie des § 115 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 der ihr in der einstweiligen Anordnung oder im Beschluss auferlegten Verpflichtung nicht nach, gilt § 172 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Im Übrigen sind die Vorschriften der Strafprozessordnung und die auf der Grundlage des § 32a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 6, des § 32b Absatz 5 und des § 32f Absatz 6 der Strafprozessordnung erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

(2) Auf die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

Besteht zwischen mehreren Gerichten Streit über die Zuständigkeit, so bestimmt das gemeinschaftliche obere Gericht das Gericht, das sich der Untersuchung und Entscheidung zu unterziehen hat.

(1) Kommt die Behörde in den Fällen des § 114 Absatz 2 Satz 2 sowie des § 115 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 der ihr in der einstweiligen Anordnung oder im Beschluss auferlegten Verpflichtung nicht nach, gilt § 172 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Im Übrigen sind die Vorschriften der Strafprozessordnung und die auf der Grundlage des § 32a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 6, des § 32b Absatz 5 und des § 32f Absatz 6 der Strafprozessordnung erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

(2) Auf die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

Besteht zwischen mehreren Gerichten Streit über die Zuständigkeit, so bestimmt das gemeinschaftliche obere Gericht das Gericht, das sich der Untersuchung und Entscheidung zu unterziehen hat.

(1) Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges oder des Vollzuges freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Mit dem Antrag kann auch die Verpflichtung zum Erlaß einer abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme begehrt werden.

(2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(3) Dient die vom Antragsteller begehrte oder angefochtene Maßnahme der Umsetzung des § 66c Absatz 1 des Strafgesetzbuches im Vollzug der Sicherungsverwahrung oder der ihr vorausgehenden Freiheitsstrafe, so ist dem Antragsteller für ein gerichtliches Verfahren von Amts wegen ein Rechtsanwalt beizuordnen, es sei denn, dass wegen der Einfachheit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Rechtsanwalts nicht geboten erscheint oder es ersichtlich ist, dass der Antragsteller seine Rechte selbst ausreichend wahrnehmen kann. Über die Bestellung und einen Widerruf entscheidet der Vorsitzende des nach § 110 zuständigen Gerichts.

Über den Antrag entscheidet die Strafvollstreckungskammer, in deren Bezirk die beteiligte Vollzugsbehörde ihren Sitz hat.

(1) Beteiligte des gerichtlichen Verfahrens sind

1.
der Antragsteller,
2.
die Vollzugsbehörde, die die angefochtene Maßnahme angeordnet oder die beantragte abgelehnt oder unterlassen hat.

(2) In dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht oder dem Bundesgerichtshof ist Beteiligte nach Absatz 1 Nr. 2 die zuständige Aufsichtsbehörde.

Über den Antrag entscheidet die Strafvollstreckungskammer, in deren Bezirk die beteiligte Vollzugsbehörde ihren Sitz hat.

(1) Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Der Beschluss stellt den Sach- und Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt zusammen. Wegen der Einzelheiten kann auf in der Gerichtsakte befindliche Dokumente, die nach Herkunft und Datum genau zu bezeichnen sind, verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt. Das Gericht kann von einer Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1a) Das Gericht kann anordnen, dass eine Anhörung unter Verzicht auf die persönliche Anwesenheit des Gefangenen zeitgleich in Bild und Ton in die Vollzugsanstalt und das Sitzungszimmer übertragen wird. Eine Aufzeichnung findet nicht statt. Die Entscheidung nach Satz 1 ist nicht anfechtbar.

(2) Soweit die Maßnahme rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht die Maßnahme auf. Ist die Maßnahme schon vollzogen, kann das Gericht auch aussprechen, daß und wie die Vollzugsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat, soweit die Sache spruchreif ist.

(3) Hat sich die Maßnahme vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, spricht das Gericht auf Antrag aus, daß die Maßnahme rechtswidrig gewesen ist, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(4) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung der Maßnahme rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Vollzugsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Anderenfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(5) Soweit die Vollzugsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(1) Beteiligte des gerichtlichen Verfahrens sind

1.
der Antragsteller,
2.
die Vollzugsbehörde, die die angefochtene Maßnahme angeordnet oder die beantragte abgelehnt oder unterlassen hat.

(2) In dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht oder dem Bundesgerichtshof ist Beteiligte nach Absatz 1 Nr. 2 die zuständige Aufsichtsbehörde.

Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Beteiligte des gerichtlichen Verfahrens sind

1.
der Antragsteller,
2.
die Vollzugsbehörde, die die angefochtene Maßnahme angeordnet oder die beantragte abgelehnt oder unterlassen hat.

(2) In dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht oder dem Bundesgerichtshof ist Beteiligte nach Absatz 1 Nr. 2 die zuständige Aufsichtsbehörde.

(1) Freiheitsstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen sollen unmittelbar nacheinander vollstreckt werden.

(2) Sind mehrere Freiheitsstrafen oder Freiheitsstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen nacheinander zu vollstrecken, so unterbricht die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung der zunächst zu vollstreckenden Freiheitsstrafe, wenn

1.
unter den Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 Nr. 1 des Strafgesetzbuches die Hälfte, mindestens jedoch sechs Monate,
2.
im übrigen bei zeitiger Freiheitsstrafe zwei Drittel, mindestens jedoch zwei Monate, oder
3.
bei lebenslanger Freiheitsstrafe fünfzehn Jahre
der Strafe verbüßt sind. Dies gilt nicht für Strafreste, die auf Grund Widerrufs ihrer Aussetzung vollstreckt werden. Treten die Voraussetzungen für eine Unterbrechung der zunächst zu vollstreckenden Freiheitsstrafe bereits vor Vollstreckbarkeit der später zu vollstreckenden Freiheitsstrafe ein, erfolgt die Unterbrechung rückwirkend auf den Zeitpunkt des Eintritts der Vollstreckbarkeit.

(3) Auf Antrag des Verurteilten kann die Vollstreckungsbehörde von der Unterbrechung der Vollstreckung von Freiheitsstrafen in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 absehen, wenn zu erwarten ist, dass nach deren vollständiger Verbüßung die Voraussetzungen einer Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 des Betäubungsmittelgesetzes für eine weitere zu vollstreckende Freiheitsstrafe erfüllt sein werden.

(4) Hat die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung nach Absatz 2 unterbrochen, so trifft das Gericht die Entscheidungen nach den §§ 57 und 57a des Strafgesetzbuches erst, wenn über die Aussetzung der Vollstreckung der Reste aller Strafen gleichzeitig entschieden werden kann.