Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 10. Okt. 2016 - 2 (7) Ss 518/16; 2 (7) Ss 518/16 - AK 197/16

bei uns veröffentlicht am10.10.2016

Tenor

1. Dem Angeklagten wird auf seine Kosten (§ 473 Abs. 7 StPO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 3.5.2016 gewährt.

Damit ist der Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 28.7.2016, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 3.5.2016 als unzulässig verworfen wurde, gegenstandslos.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 3.5.2016 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Freiburg zurückverwiesen.

Gründe

 
I.
Weil er sich am Abend des 15.3.2014 im Besitz eines gestohlenen Fahrrades befunden haben soll und im Zusammenhang mit seiner Festnahme ein Päckchen mit einer Plombe mit 0,4 Gramm Heroin und sechs weitere Plomben mit insgesamt 1,6 Gramm Kokain aufgefunden worden war, wurde dem vielfach vorbestraften und wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz unter Bewährung stehenden Angeklagten in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Freiburg wahlweise Diebstahl oder Unterschlagung oder Hehlerei sowie unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln vorgeworfen. Während das Amtsgericht Freiburg den Angeklagten vom Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln freisprach, ihn aber im Übrigen zu einer Geldstrafe verurteilte, hatten die vom Angeklagten und der Staatsanwaltschaft eingelegten Berufungen zur Folge, dass das Landgericht Freiburg den Angeklagten mit dem angefochtenen Urteil vom 3.5.2016 unter Freisprechung im Übrigen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu der Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilte , deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Nachdem innerhalb der durch die Zustellung des Urteils am 2.6.2016 in Gang gesetzten Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO, die vorliegend gemäß § 43 Abs. 2 StPO am 4.7.2016 ablief, keine Revisionsbegründung eingegangen war, verwarf das Landgericht Freiburg mit Beschluss vom 28.7.2016 die Revision des Angeklagten als unzulässig. Mit Schriftsatz vom 2.8.2016 beantragte ein anderer Rechtsanwalt aus der Kanzlei des - urlaubsbedingt abwesenden - zum Verteidiger bestellten Rechtsanwalts Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Revisionsbegründung sowie die Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO. Zur Begründung wurde vorgebracht, der vom Angeklagten mit der Einlegung und Begründung der Revision betraute Verteidiger habe am 4.7.2016 einen Schriftsatz zur Begründung der Revision mittels Telefax an das Landgericht Freiburg gesandt. Diese vom Verteidiger unterzeichnete Revisionsbegründungsschrift, mit der unter Erhebung der allgemeinen Sachrüge die Aufhebung des angefochtenen Urteils beantragt wird, wurde zusammen mit dem Antragsschriftsatz vom 2.8.2016 (erneut) übermittelt. Mit weiterem Schriftsatz vom 15.8.2016 wurde die Richtigkeit dieses Vortrags vom Verteidiger anwaltlich versichert.
Die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe hat am 21.9.2016 beantragt, den Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig und den Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts als unbegründet zu verwerfen.
II.
Dem Angeklagten war die von ihm beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision zu gewähren.
1. Über den Wiedereinsetzungsantrag war zu entscheiden, weil die Revisionsbegründungsfrist tatsächlich versäumt wurde.
Soweit der Verteidiger in diesem Zusammenhang vorgetragen hat, die Revisionsbegründung am 4.7.2016 an das Landgericht Freiburg gefaxt zu haben, steht der Eingang des Begründungsschriftsatzes bei Gericht nicht zur Überzeugung des Senats fest. Der Verteidiger hat dazu auf Nachfrage des Senats erklärt, dass ein Sendebericht nicht mehr vorhanden sei und sich aus dem Faxjournal für den 4.7.2016 nurmehr nachvollziehen lasse, dass an das Landgericht Freiburg - als einzige Sendung an diesem Tag - um 10:55 Uhr ein Telefax übermittelt worden sei. Dass es sich bei dem übermittelten Schriftstück um die Revisionsbegründung gehandelt hat, vermochte er indes nicht anwaltlich zu versichern. Bei dieser Sachlage erübrigten sich weitere Nachforschungen beim Landgericht Freiburg, durch die sich allenfalls (anhand des dortigen Faxjournals) der Eingang des am 4.7.2016 um 10:55 Uhr übermittelten Schriftstücks bestätigen ließe. Hingegen wird sich auch dadurch nicht mehr klären lassen, ob es sich dabei um die Revisionsbegründung handelte. Lässt sich aber nicht feststellen, ob eine Rechtsmittelschrift überhaupt bei Gericht eingegangen ist, geht dies zu Lasten des Rechtsmittelführers (OLG Karlsruhe NStZ 1994, 200; OLG Düsseldorf MDR 1991, 986; KG NStZ-RR 2007, 24; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 44 Rn. 17).
2. Der Wiedereinsetzungsantrag ist zulässig.
a. Zwar hat es der Antragsteller versäumt, den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses, das zur Fristversäumung führte, mitzuteilen (vgl. dazu BGH NStZ-RR 2015, 145; NStZ 2012, 276; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O., § 45 Rn. 5). Die Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO ist jedoch offensichtlich gewahrt, weil nach Aktenlage ausgeschlossen werden kann, dass der Angeklagte vor der Zustellung des die Revision als unzulässig verwerfenden Beschlusses am 2.8.2016 Kenntnis davon erlangt hat, dass die Revision entgegen der mit dem Verteidiger getroffenen Absprache nicht fristgerecht begründet wurde.
b. Es ist auch - wie von § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO gefordert - glaubhaft gemacht, dass der Angeklagte ohne sein Verschulden an der Wahrung der Frist gehindert war. Zur Glaubhaftmachung reicht die anwaltliche Versicherung durch den Verteidiger (BGH NStZ-RR 2002, 66) aus, dass mit dem Angeklagten die Durchführung der Revision besprochen und der Verteidiger mit den dazu erforderlichen Schritten betraut war. Entgegen der von der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vertretenen Auffassung ist es auch unschädlich, dass die anwaltliche Versicherung durch den Verteidiger erst nach Ablauf der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO erfolgt ist, da die Glaubhaftmachung - wie sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut des § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO ergibt - auch noch im Verfahren über den Antrag erfolgen kann (BVerfGE 41, 332; KG JR 1992, 347; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O., § 45 Rn. 7 m.w.N.).
10 
c. Schließlich ist auch die versäumte Handlung - die Revisionsbegründung - innerhalb der Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO nachgeholt worden (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO).
11 
In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob der den Wiedereinsetzungsantrag stellende Kanzleikollege des Verteidigers als dessen allgemeiner Vertreter nach § 53 BRAO bestellt war (vgl. dazu BGH NStZ 2012, 276). Denn dieser hat nicht selbst die Revision begründet, sondern nur den vom Verteidiger unterzeichneten Begründungsschriftsatz an das Landgericht übermittelt.
12 
Mit der Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist der die Revision des Angeklagten als unzulässig verwerfende Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 28.7.2016 ohne Weiteres gegenstandslos, so dass es einer Entscheidung nach § 346 Abs. 2 StPO nicht mehr bedarf (BGHSt 11, 152, 154; Beschluss vom 19.7.2000 - 2 StR 256/00, juris; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O., § 346 Rn. 17 m.w.N.).
III.
13 
Die Revision hat mit der erhobenen Sachrüge umfassenden Erfolg.
14 
1. Der Senat war durch die gewährte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist nicht gehindert, über die Revision des Angeklagten zu entscheiden.
15 
Zwar wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung teilweise die Auffassung vertreten, dass bei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Frist zur Begründung der Revision die Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO mit der Zustellung des die Wiedereinsetzung gewährenden Beschlusses neu zu laufen beginnt (OLG Oldenburg NStZ 2012, 51; OLG Dresden NStZ 2016, 499; OLG Braunschweig Beschluss vom 26.2.2016 - 1 Ss 6/16, juris; vgl. auch BayObLG VRS 74, 200; OLG Köln VRS 109, 347). Damit wird ersichtlich an die entsprechende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision angeknüpft (BGHSt 30, 335; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O., § 345 Rn. 6 m.w.N.). Obwohl die diese Rechtsprechung bestimmende Erwägung, dem Rechtsmittelführer sei nicht zuzumuten, vorsorglich die oft umfangreiche und schwierige Tätigkeit der Begründung des Rechtsmittels zu erbringen, die sich bei Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als überflüssig erweist, auch im Fall der Versäumung der Frist zur Begründung der Revision zutrifft, steht einer entsprechenden Anwendung im Fall der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision die zwingende gesetzliche Vorschrift des § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO entgegen. Danach ist als Voraussetzung für die Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrags, ohne dass das Gesetz für den Fall der Versäumung der Frist zur Revisionsbegründung eine Ausnahme vorsieht, die versäumte Handlung - hier also die Revisionsbegründung - innerhalb einer Woche nach Wegfall des Hindernisses (a.A. OLG Düsseldorf VRS 86, 310: ab Zustellung des Wiedereinsetzung gewährenden Beschlusses) nachzuholen (OLG Karlsruhe Beschluss vom 3.7.2002 - 3 Ss 84/02, nicht veröffentlicht). Dies entspricht, von - hier nicht vorliegenden - Ausnahmekonstellationen (BGHSt 26, 335; NStZ-RR 2006, 211) abgesehen, auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHR StPO § 44 S. 1 Verhinderung 11; BGHR StPO § 45 Abs. 1 S. 1 Frist 1; NStZ-RR 2008, 282), weshalb eine Vorlage gemäß § 121 Abs. 2 Nr. 1 GVG nicht erforderlich ist.
16 
2. Die Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil weist einen Rechtsfehler auf, der zur umfassenden Aufhebung des Urteils führt (§§ 349 Abs. 4, 353 StPO).
17 
a. Die Überprüfung der Beweiswürdigung durch das Revisionsgericht ist darauf beschränkt, ob die Würdigung der Beweise durch den Tatrichter mit Rechtsfehlern behaftet ist, insbesondere Lücken oder Widersprüche aufweist oder mit den Denkgesetzen oder gesichertem Erfahrungswissen nicht in Einklang steht. Gründet die Überzeugung des Tatrichters von der Schuld des Angeklagten auf Indizien, bedarf es außerdem einer vollständigen Würdigung aller nach der Lage des Falles beweiserheblicher Umstände (BGHSt 12, 311; 14, 162; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O, § 267 Rn. 11). Daran gemessen weist die Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil eine entscheidungserhebliche Lücke auf.
18 
b. Das Landgericht hat seine Überzeugung, dass die in einem (leeren) Brunnen unmittelbar neben dem Angeklagten aufgefundenen Betäubungsmittel von ihm dort abgelegt worden waren, aus einer Zusammenschau folgender Umstände abgeleitet: Die Auffindesituation deutete darauf hin, dass das Päckchen erst vor kurzem abgelegt worden sein musste, andere Personen befanden sich nicht in der Nähe. Außerdem hatte der u.a. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln vorbestrafte Angeklagte, der zudem zur Tatzeit die Substitution unterbrochen hatte, zwei eingeschaltete Mobiltelefone bei sich, von denen eines Besonderheiten aufwies, aus denen die Strafkammer darauf schloss, dass es vom Angeklagten zur Abwicklung von Betäubungsmittelgeschäften verwendet wurde. Dagegen setzt sich das angefochtene Urteil nicht damit auseinander, ob sich an dem aufgefundenen Betäubungsmittelpäckchen Spuren (Fingerabdrücke, DNA-Material) befanden, aus denen möglicherweise ein Schluss darauf gezogen werden konnte, von wem das Päckchen im Brunnen abgelegt worden war. Jedenfalls eine von einer anderen Person als dem Angeklagten stammende Spur wäre in der gebotenen Gesamtwürdigung aller Indizien (BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2; NStZ-RR 2016, 318) geeignet, die von der Strafkammer vorgenommene Bewertung der Beweislage zu erschüttern. Da danach nicht ausgeschlossen werden kann, dass das angefochtene Urteil bei vollständiger Würdigung aller maßgeblichen Beweisanzeichen zugunsten des Angeklagten anders ausgefallen wäre, war es aufzuheben und die Sache gemäß § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO zurückzuverweisen.

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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung


(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc

Strafprozeßordnung - StPO | § 354 Eigene Entscheidung in der Sache; Zurückverweisung


(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erört

Strafprozeßordnung - StPO | § 261 Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung


Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.

Strafprozeßordnung - StPO | § 45 Anforderungen an einen Wiedereinsetzungsantrag


(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der Antrag rechtzeitig bei de

Strafprozeßordnung - StPO | § 345 Revisionsbegründungsfrist


(1) Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen. Die Revisionsbegründungsfrist verlängert sich, wenn d

Strafprozeßordnung - StPO | § 44 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung


War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1

Strafprozeßordnung - StPO | § 346 Verspätete oder formwidrige Einlegung


(1) Ist die Revision verspätet eingelegt oder sind die Revisionsanträge nicht rechtzeitig oder nicht in der in § 345 Abs. 2 vorgeschriebenen Form angebracht worden, so hat das Gericht, dessen Urteil angefochten wird, das Rechtsmittel durch Beschluß a

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 121


(1) Die Oberlandesgerichte sind in Strafsachen ferner zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel: 1. der Revision gegen a) die mit der Berufung nicht anfechtbaren Urteile des Strafrichters;b) die Berufungsurteile der kleinen

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 53 Bestellung einer Vertretung


(1) Der Rechtsanwalt muss für seine Vertretung sorgen, wenn er 1. länger als eine Woche daran gehindert ist, seinen Beruf auszuüben, oder2. sich länger als zwei Wochen von seiner Kanzlei entfernen will. (2) Die Vertretung soll einem anderen Recht

Strafprozeßordnung - StPO | § 43 Berechnung von Wochen- und Monatsfristen


(1) Eine Frist, die nach Wochen oder Monaten bestimmt ist, endet mit Ablauf des Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat; fehlt dieser Tag in dem letzten Mo

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Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Juli 2000 - 2 StR 256/00

bei uns veröffentlicht am 19.07.2000

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 256/00 vom 19. Juli 2000 in der Strafsache gegen wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdefü

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(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

(1) Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen. Die Revisionsbegründungsfrist verlängert sich, wenn das Urteil später als einundzwanzig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen Monat und, wenn es später als fünfunddreißig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen weiteren Monat. War bei Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels das Urteil noch nicht zugestellt, so beginnt die Frist mit der Zustellung des Urteils und in den Fällen des Satzes 2 der Mitteilung des Zeitpunktes, zu dem es zu den Akten gebracht ist.

(2) Seitens des Angeklagten kann dies nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen.

(1) Eine Frist, die nach Wochen oder Monaten bestimmt ist, endet mit Ablauf des Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat; fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(1) Ist die Revision verspätet eingelegt oder sind die Revisionsanträge nicht rechtzeitig oder nicht in der in § 345 Abs. 2 vorgeschriebenen Form angebracht worden, so hat das Gericht, dessen Urteil angefochten wird, das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Beschwerdeführer kann binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses auf die Entscheidung des Revisionsgerichts antragen. In diesem Falle sind die Akten an das Revisionsgericht einzusenden; die Vollstreckung des Urteils wird jedoch hierdurch nicht gehemmt. Die Vorschrift des § 35a gilt entsprechend.

(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der Antrag rechtzeitig bei dem Gericht gestellt wird, das über den Antrag entscheidet.

(2) Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(1) Der Rechtsanwalt muss für seine Vertretung sorgen, wenn er

1.
länger als eine Woche daran gehindert ist, seinen Beruf auszuüben, oder
2.
sich länger als zwei Wochen von seiner Kanzlei entfernen will.

(2) Die Vertretung soll einem anderen Rechtsanwalt übertragen werden. Sie kann auch durch Personen erfolgen, die die Befähigung zum Richteramt erworben oder mindestens zwölf Monate des Vorbereitungsdienstes nach § 5b des Deutschen Richtergesetzes absolviert haben. In den Fällen des Satzes 2 gilt § 7 entsprechend.

(3) Soll die Vertretung einem anderen Rechtsanwalt übertragen werden, so soll der Rechtsanwalt diesen selbst bestellen. Soll die Vertretung durch eine andere Person erfolgen oder findet der Rechtsanwalt keine Vertretung, so ist die Vertretung auf Antrag des Rechtsanwalts von der Rechtsanwaltskammer zu bestellen.

(4) Hat es ein Rechtsanwalt in den Fällen des Absatzes 1 unterlassen, eine Vertretung zu bestellen oder deren Bestellung zu beantragen, so soll die Rechtsanwaltskammer eine Vertretung von Amts wegen bestellen. Zuvor soll sie den Rechtsanwalt auffordern, die Vertretung selbst zu bestellen oder deren Bestellung zu beantragen. Ein Rechtsanwalt, der von Amts wegen als Vertretung bestellt wird, kann die Vertretung nur aus wichtigem Grund ablehnen.

(5) Die Bestellung kann jederzeit widerrufen werden.

(1) Ist die Revision verspätet eingelegt oder sind die Revisionsanträge nicht rechtzeitig oder nicht in der in § 345 Abs. 2 vorgeschriebenen Form angebracht worden, so hat das Gericht, dessen Urteil angefochten wird, das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Beschwerdeführer kann binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses auf die Entscheidung des Revisionsgerichts antragen. In diesem Falle sind die Akten an das Revisionsgericht einzusenden; die Vollstreckung des Urteils wird jedoch hierdurch nicht gehemmt. Die Vorschrift des § 35a gilt entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 256/00
vom
19. Juli 2000
in der Strafsache
gegen
wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Juli 2000 beschlossen
:
1. Nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen
das Urteil des Landgerichts Aachen vom 7. Januar 2000
wird dem Angeklagten auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand gewährt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
Damit ist der Beschluß des Landgerichts Aachen vom
21. März 2000, mit dem die Revision des Angeklagten als unzulässig
verworfen worden ist, gegenstandslos.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil
wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils
auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler
zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Jähnke Niemöller Detter
Bode Otten

(1) Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen. Die Revisionsbegründungsfrist verlängert sich, wenn das Urteil später als einundzwanzig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen Monat und, wenn es später als fünfunddreißig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen weiteren Monat. War bei Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels das Urteil noch nicht zugestellt, so beginnt die Frist mit der Zustellung des Urteils und in den Fällen des Satzes 2 der Mitteilung des Zeitpunktes, zu dem es zu den Akten gebracht ist.

(2) Seitens des Angeklagten kann dies nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen.

(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der Antrag rechtzeitig bei dem Gericht gestellt wird, das über den Antrag entscheidet.

(2) Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1 und 2, § 319 Abs. 2 Satz 3 oder nach § 346 Abs. 2 Satz 3 unterblieben ist.

(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der Antrag rechtzeitig bei dem Gericht gestellt wird, das über den Antrag entscheidet.

(2) Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(1) Die Oberlandesgerichte sind in Strafsachen ferner zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel:

1.
der Revision gegen
a)
die mit der Berufung nicht anfechtbaren Urteile des Strafrichters;
b)
die Berufungsurteile der kleinen und großen Strafkammern;
c)
die Urteile des Landgerichts im ersten Rechtszug, wenn die Revision ausschließlich auf die Verletzung einer in den Landesgesetzen enthaltenen Rechtsnorm gestützt wird;
2.
der Beschwerde gegen strafrichterliche Entscheidungen, soweit nicht die Zuständigkeit der Strafkammern oder des Bundesgerichtshofes begründet ist;
3.
der Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern nach den § 50 Abs. 5, §§ 116, 138 Abs. 3 des Strafvollzugsgesetzes und der Jugendkammern nach § 92 Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes;
4.
des Einwands gegen die Besetzung einer Strafkammer im Fall des § 222b Absatz 3 Satz 1 der Strafprozessordnung.

(2) Will ein Oberlandesgericht bei seiner Entscheidung

1.
nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b von einer nach dem 1. April 1950 ergangenen Entscheidung,
2.
nach Absatz 1 Nummer 3 von einer nach dem 1. Januar 1977 ergangenen Entscheidung,
3.
nach Absatz 1 Nummer 2 über die Erledigung einer Maßregel der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung oder in einem psychiatrischen Krankenhaus oder über die Zulässigkeit ihrer weiteren Vollstreckung von einer nach dem 1. Januar 2010 ergangenen Entscheidung oder
4.
nach Absatz 1 Nummer 4 von einer Entscheidung
eines anderen Oberlandesgerichtes oder von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes abweichen, so hat es die Sache dem Bundesgerichtshof vorzulegen.

(3) Ein Land, in dem mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, kann durch Rechtsverordnung der Landesregierung die Entscheidungen nach Absatz 1 Nr. 3 einem Oberlandesgericht für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht zuweisen, sofern die Zuweisung für eine sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren zweckmäßig ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.

(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.

(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.

(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.

(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.