Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 13. Okt. 2010 - 2 (6) SsBs 404/10

bei uns veröffentlicht am13.10.2010

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss des Amtsgerichts F. vom 21. April 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, an das Amtsgericht F. zurückverwiesen.

Gründe

 
Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Amtsgericht F. den Betroffenen vom Vorwurf, fahrlässig den Sicherheitsabstand zu einem vorangegangenen Fahrzeug nicht eingehalten zu haben, freigesprochen. Die rechtzeitig eingelegte Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hat den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg.
Nicht nur die ausdrücklich erhobene Sachrüge, sondern auch die sich aus dem Rechtsbeschwerdevorbringen, das auf die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses wegen rechtsfehlerhafter Annahme eines Beweiserhebungs- und –verwertungsverbotes zielt, erschließende Verfahrensrüge (Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, zu § 344 Rn 10) ist zulässig. Da auch die Sachrüge erhoben wurde, können die Beschlussausführungen zur Ergänzung des nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO geforderten Tatsachenvortrags herangezogen werden (Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, zu § 344 Rn 21 m.w.Nachw.).
Die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hat auch in der Sache Erfolg, weil die vom Amtsgericht seiner Entscheidung zugrundegelegten Feststellungen schon kein Beweiserhebungsverbot ergeben.
Nach den Beschlussausführungen liegt dem Betroffenen zur Last, am 9.10.2009 um 14.39 Uhr auf der BAB 5 in Fahrtrichtung Basel auf der Gemarkung von Herbolzheim als Führer des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen K. fahrlässig bei einer Geschwindigkeit von 162 km/h den erforderlichen Abstand von 67,5 m zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten zu haben. Der Abstand habe nach Abzug des Toleranzwertes nur 20 m und damit weniger als 3/10 des halben Tachowertes betragen. Die zur Verurteilung wegen einer Ordnungswidrigkeit zu treffenden Feststellungen müssten indes auf der Grundlage der Ergebnisse der Messung mit dem Brückenabstandsmessverfahren Vibram-BAMAS getroffen werden.  Mit diesem Verfahren, bei dem der gesamte auf der Autobahn ankommende Verkehr mittels einer am Brückengeländer angebrachten Messkamera aufgenommen werde, wobei ein Polizeibeamter die Aufzeichnungen verfolge und bei Verdacht einer Abstandsunterschreitung manuell eine an der Mittelleitplanke angebrachte zweite Kamera, deren Aufnahmen Fahrzeug und Fahrer identifizieren sollten, in Gang setze, werde jedoch in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen, ohne dass dies durch eine  Gesetzesgrundlage gerechtfertigt sei. Die Rechtswidrigkeit dieses Eingriffs ziehe ein Beweisverwertungsverbot nach sich. Dem Betroffenen könne deshalb die Ordnungswidrigkeit nicht nachgewiesen werden, weshalb er freizusprechen sei.
Den Beschlussfeststellungen lässt sich indes ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung nur hinsichtlich der von der an der Mittelleitplanke angebrachten Kamera aufgenommenen Großbildaufnahme entnehmen, den der Senat durch die Befugnisnorm der §§ 46 OWiG, 100h StPO gedeckt ansieht. Einen weiteren Eingriff in das von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art 1 Abs. 1 GG geschützte Grundrecht durch die Aufnahmen der am Brückengeländer nach den §§ 161 Abs. 1, 163 Abs. 3 StPO, 46 Abs. 1 OWiG zulässig angebrachten Kamera kann der Senat hingegen nicht erkennen.
Bild- und Videoaufzeichnungen, die einen Verkehrsvorgang technisch fixieren und zur Identifizierung des Fahrers oder Fahrzeugs herangezogen werden können, stellen einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar (BVerfG NJW 2009, 3293 f.). Ein solcher Eingriff kann auch bereits im automatisierten Erfassen des KfZ-Kennzeichens liegen (BVerfG NJW 2008, 1505, 1506). Danach steht hier außer Frage, dass die mit Hilfe der manuell auszulösenden Kamera angefertigten Lichtbilder den Betroffenen in diesem Grundrecht beeinträchtigen. Demgegenüber ergeben die Feststellungen keinen Eingriff durch die Aufzeichnungen der laufenden, den gesamten Verkehr erfassenden Überwachungskamera am Brückengeländer. Das Amtsgericht sieht einen solchen Eingriff allerdings darin, dass nach einem offensichtlich in einem anderen Verfahren am 31.3.2010 erstellten Gutachten des Sachverständigen Dr. L, der über einen Zeitraum von ca. 20 Tagen die gesamten Übersichtsaufnahmen ausgewertet habe, nicht der Fahrer, wohl aber – bei Vorliegen bestimmter äußerer Bedingungen wie Helligkeit, Schwenkrichtung der Kamera und Positionierung der Kamera unmittelbar über dem überwachten Verkehrsstreifen – " in bis zu 50 % der Fälle mit einer Sicherheit von ca. 90 %" das Kennzeichen - also nicht wie an anderer Stelle ausgeführt das gesamte Kennzeichen – erkennbar sei. Doch hält diese Auffassung der rechtlichen Überprüfung schon deshalb nicht stand, weil das Amtsgericht weder festgestellt hat, dass zum möglichen Tatzeitpunkt die genannten äußeren Bedingungen die Erfassung der Kennzeichen durch die Videoaufnahmen überhaupt erlaubten noch dass die Übersichtskamera beim Betroffenen selbst das Fahrzeugkennzeichen aufgenommen hätte, so dass im konkreten Fall ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zu erwägen wäre. Hinzu kommt, dass ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht schon vorliegt, wenn ein Autokennzeichen – teilweise – auf den Auszeichnungen der Überwachungskamera erkennbar ist. Maßgeblich ist vielmehr, ob sich mit Blick auf den durch den jeweiligen Überwachungs- und Verwendungszweck bestimmten Zusammenhang das Interesse an den Daten bereits so verdichtet hat, dass bei einer Gesamtbetrachtung ein Betroffensein in einer den Grundrechtsschutz auslösenden Qualität zu bejahen ist (BVerfGE NJW 2008, 1505, 1506 f.; 2. Kammer des 2. Senats, Beschluss vom 12.8.2010, 2 BvR 1447/10). Dies ist hier nicht der Fall. Die Aufzeichnungen der am Brückengeländer angebrachten Überwachungskamera dienen allein dem Zweck, den Abstand zwischen den Fahrzeugen festzustellen und ggf. durch manuelles Auslösen der zweiten Kamera Fahrer und Fahrzeug zu identifizieren. Dass von den Aufzeichnungen der Überwachungskamera möglicherweise auch Fahrzeuge von Fahrern, die nicht in den Verdacht einer Ordnungswidrigkeit geraten sind, mittels Auswertung des gesamten Films identifiziert werden können, begründet für die Fahrzeugführer keinen mit dem Verwendungszweck verbundenen Gefährdungstatbestand (vgl. OLG Stuttgart DAR 2010, 148; im Ergebnis OLG Bamberg NJW 2010, 100f.; OLG Hamm, Beschluss vom 11.3.2010, 5 RBs 13/10, bei JURIS). Die Individualisierung eines Betroffenen erfolgt gerade nicht durch die vom Amtsgericht in den Raum gestellte, nur unter bestimmten Voraussetzungen und auch nur teilweise mögliche Identifizierung des Kennzeichens in den Aufzeichnungen der Überwachungskamera, sondern durch die verdachtsabhängige Anfertigung von Bildaufnahmen mittels der Fahrbahnkamera (vgl. BVerfG 2. Kammer des 2. Senats, Beschluss vom 12.8.2010, 2 BvR 1447/10). Für diese verdachtsabhängigen Aufnahmen sieht der Senat aber in Übereinstimmung mit der herrschenden obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Bamberg NJW 2010, 100f.; OLG Stuttgart DAR 2010, 148; OLG Hamm, Beschluss vom 11.3.2010, 5 RBs 13/10, bei JURIS) und verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG 2. Kammer des 2. Senats, Beschluss vom 5.7.2010, 2 BvR 759/10 und Beschluss vom 12.8.2010, 2 BvR 1447/10) eine gesetzliche Eingriffsgrundlage in den §§ 46 Abs. 1 OWiG, 100h Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StPO.
Es besteht auch kein Anlass, die Sache hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Aufnahmen durch die Überwachungskamera dem Bundesgerichtshof vorzulegen. Zwar vertritt das Oberlandesgericht Düsseldorf (NJW 2010, 1216 ff.; vgl. auch OLG Oldenburg DAR 2010, 32f.) die Auffassung, dass die Vorschrift der §§ 46 Abs. 1 OWiG, 100h Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StPO bei dem vorliegenden Abstandsmessverfahren als rechtliche Grundlage für den Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht zur Anwendung kommt. Doch liegen die im Ordnungswidrigkeitenverfahren entsprechend anzuwendenden Voraussetzungen des § 121 Abs. 2 GVG (Göhler, OWiG, zu § 79 Rn 38) für eine Divergenzvorlage nicht vor. Entscheidungserheblich stellt das Oberlandesgericht Düsseldorf darauf ab, dass die Vorschrift des § 100h Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StPO als Eingriffsgrundlage nur für solche Videoaufzeichnungen herangezogen werden kann, die zeitlich nach dem Vorliegen eines Anfangsverdachts in Gang gesetzt werden, so dass bei Beginn der Aufnahmen ein auf ein bestimmtes Fahrzeug konkretisierter Verdacht vorliegen muss. Dies bedeutet nach Ansicht des Oberlandesgerichts Düsseldorf, dass dem zur Videoüberwachung eingesetzten Beamten vor dem Start der Aufzeichnung zureichende konkrete Anhaltspunkte für eine Abstandsunterschreitung vorliegen müssen, die sich gegen einen bestimmten Fahrzeugführer richten (NJW 2010, 1216, 1218). Dem stimmt der Senat zu. Abweichend von der oben vertretenen Auffassung des Senats sieht das Oberlandesgericht Düsseldorf in der dem verdachtsabhängigen Einschalten der Kamera vorausgebenden Primärfeststellung durch die am Brückengeländer befestigte Kamera einen von keiner ausreichenden gesetzlichen Ermächtigung gedeckten Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Doch ist die aus dieser Divergenz folgende Vorlagepflicht zwischenzeitlich entfallen. Eine Vorlagepflicht besteht nämlich dann nicht, wenn nach der Entscheidung, von der abgewichen werden soll, eine ihrerseits abweichende Entscheidung eines höherrangigen Gerichts - hier des Bundesverfassungsgerichts - ergangen ist und das Oberlandesgericht dieser folgen will  (BGHSt 44, 171, 173; LR-Franke zu § 121 GVG, Rn 46; KK-Hannich zu § 121 GVG, Rn 26). So ist es aber hier. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12.8.2010 (2. Kammer des 2. Senats, 2 BvR 1447/10) kommt der Anfertigung der Übersichtsaufnahmen nicht die Qualität eines Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu. Ergeben diese Aufnahmen den Verdacht einer Abstandsunterschreitung, so kann für die dann verdachtsabhängige Identifizierung des Fahrers durch die Anfertigung von Aufnahmen verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG 2. Kammer des 2. Senats, Beschluss vom 5.7.2010, 2 BvR 759/10 und Beschluss vom 12.8.2010, 2 BvR 1447/10) auf die §§ 46 Abs. 1 OWiG,100h Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StPO als Eingriffsgrundlage zurückgegriffen werden (im Ergebnis ebenso OLG Bamberg DAR 2010, 3911). Der rechtliche Ansatz der abweichenden Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf ist damit durch die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts überholt (BGHSt 44, 171, 173).
Der angefochtene Beschluss ist deshalb aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht zu neuer Entscheidung zurückzugeben (§ 79 Abs. 6 OwiG). Eine Sachentscheidung des Senats kommt mangels ausreichender Feststellungen der für den Rechtsfolgenausspruch bedeutsamen Tatsachen nicht in Betracht.

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Referenzen - Gesetze

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Strafprozeßordnung - StPO | § 344 Revisionsbegründung


(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen. (2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer R

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 79 Rechtsbeschwerde


(1) Gegen das Urteil und den Beschluß nach § 72 ist Rechtsbeschwerde zulässig, wenn 1. gegen den Betroffenen eine Geldbuße von mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist,2. eine Nebenfolge angeordnet worden ist, es sei denn, daß es sich

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 46 Anwendung der Vorschriften über das Strafverfahren


(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsge

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 121


(1) Die Oberlandesgerichte sind in Strafsachen ferner zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel: 1. der Revision gegen a) die mit der Berufung nicht anfechtbaren Urteile des Strafrichters;b) die Berufungsurteile der kleinen

Strafprozeßordnung - StPO | § 161 Allgemeine Ermittlungsbefugnis der Staatsanwaltschaft


(1) Zu dem in § 160 Abs. 1 bis 3 bezeichneten Zweck ist die Staatsanwaltschaft befugt, von allen Behörden Auskunft zu verlangen und Ermittlungen jeder Art entweder selbst vorzunehmen oder durch die Behörden und Beamten des Polizeidienstes vornehmen z

Strafprozeßordnung - StPO | § 100h Weitere Maßnahmen außerhalb von Wohnraum


(1) Auch ohne Wissen der betroffenen Personen dürfen außerhalb von Wohnungen 1. Bildaufnahmen hergestellt werden,2. sonstige besondere für Observationszwecke bestimmte technische Mittel verwendet werden,wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die

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(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes.

(2) Die Verfolgungsbehörde hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten.

(3) Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorläufige Festnahme, Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen sowie Auskunftsersuchen über Umstände, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, sind unzulässig. § 160 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozeßordnung über die Gerichtshilfe ist nicht anzuwenden. Ein Klageerzwingungsverfahren findet nicht statt. Die Vorschriften über die Beteiligung des Verletzten am Verfahren und über das länderübergreifende staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister sind nicht anzuwenden; dies gilt nicht für § 406e der Strafprozeßordnung.

(4) § 81a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß nur die Entnahme von Blutproben und andere geringfügige Eingriffe zulässig sind. Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von § 81a Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Ordnungswidrigkeit begangen worden ist

1.
nach den §§ 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes oder
2.
nach § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit einer Vorschrift einer auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes erlassenen Rechtsverordnung, sofern diese Vorschrift das Verhalten im Verkehr im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes regelt.
In einem Strafverfahren entnommene Blutproben und sonstige Körperzellen, deren Entnahme im Bußgeldverfahren nach Satz 1 zulässig gewesen wäre, dürfen verwendet werden. Die Verwendung von Blutproben und sonstigen Körperzellen zur Durchführung einer Untersuchung im Sinne des § 81e der Strafprozeßordnung ist unzulässig.

(4a) § 100j Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Strafprozessordnung, auch in Verbindung mit § 100j Absatz 2 der Strafprozessordnung, ist mit der Einschränkung anzuwenden, dass die Erhebung von Bestandsdaten nur zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zulässig ist, die gegenüber natürlichen Personen mit Geldbußen im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind.

(5) Die Anordnung der Vorführung des Betroffenen und der Zeugen, die einer Ladung nicht nachkommen, bleibt dem Richter vorbehalten. Die Haft zur Erzwingung des Zeugnisses (§ 70 Abs. 2 der Strafprozessordnung) darf sechs Wochen nicht überschreiten.

(6) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende kann von der Heranziehung der Jugendgerichtshilfe (§ 38 des Jugendgerichtsgesetzes) abgesehen werden, wenn ihre Mitwirkung für die sachgemäße Durchführung des Verfahrens entbehrlich ist.

(7) Im gerichtlichen Verfahren entscheiden beim Amtsgericht Abteilungen für Bußgeldsachen, beim Landgericht Kammern für Bußgeldsachen und beim Oberlandesgericht sowie beim Bundesgerichtshof Senate für Bußgeldsachen.

(8) Die Vorschriften zur Durchführung des § 191a Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes im Bußgeldverfahren sind in der Rechtsverordnung nach § 191a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu bestimmen.

(1) Zu dem in § 160 Abs. 1 bis 3 bezeichneten Zweck ist die Staatsanwaltschaft befugt, von allen Behörden Auskunft zu verlangen und Ermittlungen jeder Art entweder selbst vorzunehmen oder durch die Behörden und Beamten des Polizeidienstes vornehmen zu lassen, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften ihre Befugnisse besonders regeln. Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes sind verpflichtet, dem Ersuchen oder Auftrag der Staatsanwaltschaft zu genügen, und in diesem Falle befugt, von allen Behörden Auskunft zu verlangen.

(2) Soweit in diesem Gesetz die Löschung personenbezogener Daten ausdrücklich angeordnet wird, ist § 58 Absatz 3 des Bundesdatenschutzgesetzes nicht anzuwenden.

(3) Ist eine Maßnahme nach diesem Gesetz nur bei Verdacht bestimmter Straftaten zulässig, so dürfen die auf Grund einer entsprechenden Maßnahme nach anderen Gesetzen erlangten personenbezogenen Daten ohne Einwilligung der von der Maßnahme betroffenen Personen zu Beweiszwecken im Strafverfahren nur zur Aufklärung solcher Straftaten verwendet werden, zu deren Aufklärung eine solche Maßnahme nach diesem Gesetz hätte angeordnet werden dürfen. § 100e Absatz 6 Nummer 3 bleibt unberührt.

(4) In oder aus einer Wohnung erlangte personenbezogene Daten aus einem Einsatz technischer Mittel zur Eigensicherung im Zuge nicht offener Ermittlungen auf polizeirechtlicher Grundlage dürfen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu Beweiszwecken nur verwendet werden (Artikel 13 Abs. 5 des Grundgesetzes), wenn das Amtsgericht (§ 162 Abs. 1), in dessen Bezirk die anordnende Stelle ihren Sitz hat, die Rechtmäßigkeit der Maßnahme festgestellt hat; bei Gefahr im Verzug ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes.

(2) Die Verfolgungsbehörde hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten.

(3) Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorläufige Festnahme, Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen sowie Auskunftsersuchen über Umstände, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, sind unzulässig. § 160 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozeßordnung über die Gerichtshilfe ist nicht anzuwenden. Ein Klageerzwingungsverfahren findet nicht statt. Die Vorschriften über die Beteiligung des Verletzten am Verfahren und über das länderübergreifende staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister sind nicht anzuwenden; dies gilt nicht für § 406e der Strafprozeßordnung.

(4) § 81a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß nur die Entnahme von Blutproben und andere geringfügige Eingriffe zulässig sind. Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von § 81a Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Ordnungswidrigkeit begangen worden ist

1.
nach den §§ 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes oder
2.
nach § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit einer Vorschrift einer auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes erlassenen Rechtsverordnung, sofern diese Vorschrift das Verhalten im Verkehr im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes regelt.
In einem Strafverfahren entnommene Blutproben und sonstige Körperzellen, deren Entnahme im Bußgeldverfahren nach Satz 1 zulässig gewesen wäre, dürfen verwendet werden. Die Verwendung von Blutproben und sonstigen Körperzellen zur Durchführung einer Untersuchung im Sinne des § 81e der Strafprozeßordnung ist unzulässig.

(4a) § 100j Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Strafprozessordnung, auch in Verbindung mit § 100j Absatz 2 der Strafprozessordnung, ist mit der Einschränkung anzuwenden, dass die Erhebung von Bestandsdaten nur zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zulässig ist, die gegenüber natürlichen Personen mit Geldbußen im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind.

(5) Die Anordnung der Vorführung des Betroffenen und der Zeugen, die einer Ladung nicht nachkommen, bleibt dem Richter vorbehalten. Die Haft zur Erzwingung des Zeugnisses (§ 70 Abs. 2 der Strafprozessordnung) darf sechs Wochen nicht überschreiten.

(6) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende kann von der Heranziehung der Jugendgerichtshilfe (§ 38 des Jugendgerichtsgesetzes) abgesehen werden, wenn ihre Mitwirkung für die sachgemäße Durchführung des Verfahrens entbehrlich ist.

(7) Im gerichtlichen Verfahren entscheiden beim Amtsgericht Abteilungen für Bußgeldsachen, beim Landgericht Kammern für Bußgeldsachen und beim Oberlandesgericht sowie beim Bundesgerichtshof Senate für Bußgeldsachen.

(8) Die Vorschriften zur Durchführung des § 191a Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes im Bußgeldverfahren sind in der Rechtsverordnung nach § 191a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu bestimmen.

(1) Die Oberlandesgerichte sind in Strafsachen ferner zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel:

1.
der Revision gegen
a)
die mit der Berufung nicht anfechtbaren Urteile des Strafrichters;
b)
die Berufungsurteile der kleinen und großen Strafkammern;
c)
die Urteile des Landgerichts im ersten Rechtszug, wenn die Revision ausschließlich auf die Verletzung einer in den Landesgesetzen enthaltenen Rechtsnorm gestützt wird;
2.
der Beschwerde gegen strafrichterliche Entscheidungen, soweit nicht die Zuständigkeit der Strafkammern oder des Bundesgerichtshofes begründet ist;
3.
der Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern nach den § 50 Abs. 5, §§ 116, 138 Abs. 3 des Strafvollzugsgesetzes und der Jugendkammern nach § 92 Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes;
4.
des Einwands gegen die Besetzung einer Strafkammer im Fall des § 222b Absatz 3 Satz 1 der Strafprozessordnung.

(2) Will ein Oberlandesgericht bei seiner Entscheidung

1.
nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b von einer nach dem 1. April 1950 ergangenen Entscheidung,
2.
nach Absatz 1 Nummer 3 von einer nach dem 1. Januar 1977 ergangenen Entscheidung,
3.
nach Absatz 1 Nummer 2 über die Erledigung einer Maßregel der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung oder in einem psychiatrischen Krankenhaus oder über die Zulässigkeit ihrer weiteren Vollstreckung von einer nach dem 1. Januar 2010 ergangenen Entscheidung oder
4.
nach Absatz 1 Nummer 4 von einer Entscheidung
eines anderen Oberlandesgerichtes oder von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes abweichen, so hat es die Sache dem Bundesgerichtshof vorzulegen.

(3) Ein Land, in dem mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, kann durch Rechtsverordnung der Landesregierung die Entscheidungen nach Absatz 1 Nr. 3 einem Oberlandesgericht für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht zuweisen, sofern die Zuweisung für eine sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren zweckmäßig ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(1) Auch ohne Wissen der betroffenen Personen dürfen außerhalb von Wohnungen

1.
Bildaufnahmen hergestellt werden,
2.
sonstige besondere für Observationszwecke bestimmte technische Mittel verwendet werden,
wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten auf andere Weise weniger erfolgversprechend oder erschwert wäre. Eine Maßnahme nach Satz 1 Nr. 2 ist nur zulässig, wenn Gegenstand der Untersuchung eine Straftat von erheblicher Bedeutung ist.

(2) Die Maßnahmen dürfen sich nur gegen einen Beschuldigten richten. Gegen andere Personen sind

1.
Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 nur zulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten auf andere Weise erheblich weniger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert wäre,
2.
Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 2 nur zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie mit einem Beschuldigten in Verbindung stehen oder eine solche Verbindung hergestellt wird, die Maßnahme zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten führen wird und dies auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

(3) Die Maßnahmen dürfen auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar mitbetroffen werden.

(4) § 100d Absatz 1 und 2 gilt entsprechend.

(1) Die Oberlandesgerichte sind in Strafsachen ferner zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel:

1.
der Revision gegen
a)
die mit der Berufung nicht anfechtbaren Urteile des Strafrichters;
b)
die Berufungsurteile der kleinen und großen Strafkammern;
c)
die Urteile des Landgerichts im ersten Rechtszug, wenn die Revision ausschließlich auf die Verletzung einer in den Landesgesetzen enthaltenen Rechtsnorm gestützt wird;
2.
der Beschwerde gegen strafrichterliche Entscheidungen, soweit nicht die Zuständigkeit der Strafkammern oder des Bundesgerichtshofes begründet ist;
3.
der Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern nach den § 50 Abs. 5, §§ 116, 138 Abs. 3 des Strafvollzugsgesetzes und der Jugendkammern nach § 92 Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes;
4.
des Einwands gegen die Besetzung einer Strafkammer im Fall des § 222b Absatz 3 Satz 1 der Strafprozessordnung.

(2) Will ein Oberlandesgericht bei seiner Entscheidung

1.
nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b von einer nach dem 1. April 1950 ergangenen Entscheidung,
2.
nach Absatz 1 Nummer 3 von einer nach dem 1. Januar 1977 ergangenen Entscheidung,
3.
nach Absatz 1 Nummer 2 über die Erledigung einer Maßregel der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung oder in einem psychiatrischen Krankenhaus oder über die Zulässigkeit ihrer weiteren Vollstreckung von einer nach dem 1. Januar 2010 ergangenen Entscheidung oder
4.
nach Absatz 1 Nummer 4 von einer Entscheidung
eines anderen Oberlandesgerichtes oder von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes abweichen, so hat es die Sache dem Bundesgerichtshof vorzulegen.

(3) Ein Land, in dem mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, kann durch Rechtsverordnung der Landesregierung die Entscheidungen nach Absatz 1 Nr. 3 einem Oberlandesgericht für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht zuweisen, sofern die Zuweisung für eine sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren zweckmäßig ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes.

(2) Die Verfolgungsbehörde hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten.

(3) Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorläufige Festnahme, Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen sowie Auskunftsersuchen über Umstände, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, sind unzulässig. § 160 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozeßordnung über die Gerichtshilfe ist nicht anzuwenden. Ein Klageerzwingungsverfahren findet nicht statt. Die Vorschriften über die Beteiligung des Verletzten am Verfahren und über das länderübergreifende staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister sind nicht anzuwenden; dies gilt nicht für § 406e der Strafprozeßordnung.

(4) § 81a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß nur die Entnahme von Blutproben und andere geringfügige Eingriffe zulässig sind. Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von § 81a Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Ordnungswidrigkeit begangen worden ist

1.
nach den §§ 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes oder
2.
nach § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit einer Vorschrift einer auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes erlassenen Rechtsverordnung, sofern diese Vorschrift das Verhalten im Verkehr im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes regelt.
In einem Strafverfahren entnommene Blutproben und sonstige Körperzellen, deren Entnahme im Bußgeldverfahren nach Satz 1 zulässig gewesen wäre, dürfen verwendet werden. Die Verwendung von Blutproben und sonstigen Körperzellen zur Durchführung einer Untersuchung im Sinne des § 81e der Strafprozeßordnung ist unzulässig.

(4a) § 100j Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Strafprozessordnung, auch in Verbindung mit § 100j Absatz 2 der Strafprozessordnung, ist mit der Einschränkung anzuwenden, dass die Erhebung von Bestandsdaten nur zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zulässig ist, die gegenüber natürlichen Personen mit Geldbußen im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind.

(5) Die Anordnung der Vorführung des Betroffenen und der Zeugen, die einer Ladung nicht nachkommen, bleibt dem Richter vorbehalten. Die Haft zur Erzwingung des Zeugnisses (§ 70 Abs. 2 der Strafprozessordnung) darf sechs Wochen nicht überschreiten.

(6) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende kann von der Heranziehung der Jugendgerichtshilfe (§ 38 des Jugendgerichtsgesetzes) abgesehen werden, wenn ihre Mitwirkung für die sachgemäße Durchführung des Verfahrens entbehrlich ist.

(7) Im gerichtlichen Verfahren entscheiden beim Amtsgericht Abteilungen für Bußgeldsachen, beim Landgericht Kammern für Bußgeldsachen und beim Oberlandesgericht sowie beim Bundesgerichtshof Senate für Bußgeldsachen.

(8) Die Vorschriften zur Durchführung des § 191a Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes im Bußgeldverfahren sind in der Rechtsverordnung nach § 191a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu bestimmen.

(1) Gegen das Urteil und den Beschluß nach § 72 ist Rechtsbeschwerde zulässig, wenn

1.
gegen den Betroffenen eine Geldbuße von mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist,
2.
eine Nebenfolge angeordnet worden ist, es sei denn, daß es sich um eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art handelt, deren Wert im Urteil oder im Beschluß nach § 72 auf nicht mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist,
3.
der Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen oder das Verfahren eingestellt oder von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen worden ist und wegen der Tat im Bußgeldbescheid oder Strafbefehl eine Geldbuße von mehr als sechshundert Euro festgesetzt, ein Fahrverbot verhängt oder eine solche Geldbuße oder ein Fahrverbot von der Staatsanwaltschaft beantragt worden war,
4.
der Einspruch durch Urteil als unzulässig verworfen worden ist oder
5.
durch Beschluß nach § 72 entschieden worden ist, obwohl der Beschwerdeführer diesem Verfahren rechtzeitig widersprochen hatte oder ihm in sonstiger Weise das rechtliche Gehör versagt wurde.
Gegen das Urteil ist die Rechtsbeschwerde ferner zulässig, wenn sie zugelassen wird (§ 80).

(2) Hat das Urteil oder der Beschluß nach § 72 mehrere Taten zum Gegenstand und sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder Satz 2 nur hinsichtlich einzelner Taten gegeben, so ist die Rechtsbeschwerde nur insoweit zulässig.

(3) Für die Rechtsbeschwerde und das weitere Verfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Revision entsprechend. § 342 der Strafprozeßordnung gilt auch entsprechend für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 72 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1.

(4) Die Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde beginnt mit der Zustellung des Beschlusses nach § 72 oder des Urteils, wenn es in Abwesenheit des Beschwerdeführers verkündet und dieser dabei auch nicht nach § 73 Abs. 3 durch einen mit nachgewiesener Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten worden ist.

(5) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluß. Richtet sich die Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil, so kann das Beschwerdegericht auf Grund einer Hauptverhandlung durch Urteil entscheiden.

(6) Hebt das Beschwerdegericht die angefochtene Entscheidung auf, so kann es abweichend von § 354 der Strafprozeßordnung in der Sache selbst entscheiden oder sie an das Amtsgericht, dessen Entscheidung aufgehoben wird, oder an ein anderes Amtsgericht desselben Landes zurückverweisen.