Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 05. Juli 2004 - 19 AR 9/04

bei uns veröffentlicht am05.07.2004

Tenor

Als zuständiges Gericht für die Pfändung eines den Antragsgegnern gemeinsam zustehenden Anspruchs gegenüber Rechtsanwalt B. v. R., wird das

Amtsgericht Freiburg i.Br.

bestimmt.

Gründe

 
I.
Die Antragsteller haben beim Amtsgericht Freiburg i.Br. einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragt. Nach ihrem Vorbringen haben sie gegenüber den Antragsgegnern einen Anspruch in Höhe von 5.162,99 EUR aus dem am 13.8.2003 vor dem Amtsgericht Dresden geschlossenen Vergleich. Wegen dieses Anspruchs soll der angeblich den Antragsgegnern gegenüber dem damaligen Prozessbevollmächtigten der Antragsgegner (Drittschuldner) zustehende Anspruch auf Auszahlung des diesem als Treuhänder überwiesenen Vergleichsbetrages gepfändet und zur Einziehung überwiesen werden.
Die Antragsgegner haben ihren allgemeinen Gerichtsstand in Freiburg und München. Die Antragsteller haben beantragt, ein für beide Schuldner zuständiges Vollstreckungsgericht zu bestimmen.
II.
Das Oberlandesgericht Freiburg ist zur Entscheidung über das Gesuch berufen, denn die Antragsgegner haben ihren allgemeinen Gerichtsstand in verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken und zum Bezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe gehört das zunächst mit der Sache befasste Gericht, § 36 Abs. 2 ZPO.
III.
1. Die Vorschrift des § 36 Nr. 3 ZPO ist nicht nur im Erkenntnisverfahren anwendbar, sondern sinngemäß auch bei einer Forderungspfändung, wenn gegen mehrere Schuldner, denen die zu pfändende Forderung gemeinschaftlich zusteht, einheitlich vollstreckt werden soll (BayObLGZ 1959, 270/271; BayObLG Rpfleger 1983, 288; Beschl. v. 7.9.1989 – AR 1 Z 102/89 - juris). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, weil die Forderung gegen den Treuhänder den Schuldnern gemeinschaftlich zusteht; so versteht der Senat den Vortrag der Antragsteller.
2. Die Voraussetzungen des § 36 Nr. 3 ZPO liegen vor, soweit der zu pfändende Anspruch den Antragsgegnern gemeinschaftlich zusteht; insoweit war die Bestimmung des zuständigen Gerichts auf einen solchen Anspruch zu beschränken. Es erscheint zweckmäßig, von den beiden hier gemäß § 828 Abs. 2 ZPO zuständigen Vollstreckungsgerichten das Amtsgericht Freiburg als gemeinsames örtlich zuständiges Vollstreckungsgericht zu bestimmen, weil diese Gericht bereits mit der Sache befasst ist.
Von einer Anhörung der Schuldner wurde wegen § 834 ZPO im Bestimmungsverfahren abgesehen (vgl. BayObLGZ 1985, 397/398; Beschl. v. 9.7.1989).

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Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 05. Juli 2004 - 19 AR 9/04 zitiert 3 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 36 Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit


(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt: 1. wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;2. wenn es mit Rücksich

Zivilprozessordnung - ZPO | § 828 Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts


(1) Die gerichtlichen Handlungen, welche die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte zum Gegenstand haben, erfolgen durch das Vollstreckungsgericht. (2) Als Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht, bei dem der Schuldner im

Zivilprozessordnung - ZPO | § 834 Keine Anhörung des Schuldners


Vor der Pfändung ist der Schuldner über das Pfändungsgesuch nicht zu hören.

Referenzen

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

(1) Die gerichtlichen Handlungen, welche die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte zum Gegenstand haben, erfolgen durch das Vollstreckungsgericht.

(2) Als Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht, bei dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und sonst das Amtsgericht zuständig, bei dem nach § 23 gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann.

(3) Ist das angegangene Gericht nicht zuständig, gibt es die Sache auf Antrag des Gläubigers an das zuständige Gericht ab. Die Abgabe ist nicht bindend.

Vor der Pfändung ist der Schuldner über das Pfändungsgesuch nicht zu hören.