Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 22. Mai 2006 - 19 AR 16/06

bei uns veröffentlicht am22.05.2006

Tenor

Zuständiges Gericht ist das

Amtsgericht Karlsruhe - Vormundschaftsgericht.

Gründe

 
I . Die Antragsteller sind deutsche Staatsangehörige und wollen ein minderjähriges indisches Kind adoptieren. Dazu haben sie einen notariell beurkundeten Adoptionsantrag beim Amtsgericht Kehl – ihrem Wohnsitzgericht – gestellt. Das Amtsgericht Kehl hat sich für unzuständig erklärt und das Adoptionsverfahren an das Amtsgericht Karlsruhe — Vormundschaftsgericht abgegeben, weil zwar die Adoption gem. Art. 22 Abs. 1 S. 2 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB dem deutschen Sachrecht unterliege, jedoch nach Art. 23 S. 1 EGBGB das indische Heimatrecht des Kindes anzuwenden sei.
Das Amtsgericht Karlsruhe hat die Übernahme des Verfahrens abgelehnt, worauf das Amtsgericht Kehl das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts dem Senat vorgelegt hat.
I I. Der Senat ist gemäß § 5 FGG zur Entscheidung berufen, welches Gericht zuständig ist (Senat FamRZ 2005, 1695; OLG Stuttgart FamRZ 2004, 1124).
Als zuständiges Gericht für das Adoptionsverfahren war gemäß § 43 b Abs. 2 S. 2 FGG das Amtsgericht Karlsruhe als Konzentrationsgericht zu bestimmen. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, dass die Gerichtsstandskonzentration des § 43 b Abs. 2 S. 2 FGG auch dann eingreift, wenn neben deutschem Sachrecht auch ausländisches Sachrecht als Vorfrage anzuwenden ist (Senat aaO; vergl. auch OLG Stuttgart aaO; BayObLG FamRZ 2005, 1694; Palandt/Heldrich, BGB 65. Aufl. EGBGB Art. 22 Rdn. 9; a.A. OLGR Hamm 2003, 189, LG Koblenz FamRZ 2003, 1572, Maurer FamRZ 2005, 2095. Der 11. ZS des OLG Karlsruhe hat auf Anfrage mitgeteilt, dass er an seiner gegenteiligen Rechtsprechung – vergl. OLGR 2004, 125; Die Justiz 2006, 143 — nicht festhält, sondern aus Praktikabilitätsgründen der Rechtsprechung des 19. ZS folgt.).
Die Neufassung des § 43 b FGG – um die es hier geht – ist durch das Gesetz zur Regelung von Rechtsfragen auf dem Gebiet der internationalen Adoption und zur Weiterentwicklung des Adoptionsrechts (siehe. BT-Drucks 14/6001) eingeführt worden.
„Kommen ausländische Sachvorschriften zur Anwendung, so gilt ergänzend § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Adoptionswirkungsgesetzes …“
Wenn in dieser Vorschrift auf die Anwendung von ausländischen Sachvorschriften abgestellt wird, um die Zuständigkeit des Amtsgerichts am Sitz des Oberlandesgerichts als Konzentrationsgerichts zu bestimmen, so muss dass im Zusammenhang des gesamten Gesetzes zur Regelung von Rechtsfragen auf dem Gebiet der internationalen Adoption und zur Weiterentwicklung des Adoptionsrechts gesehen werden.
In der amtlichen Begründung dazu (BT-Drucks. 14/6001) wird im Rahmen des Gesetzes über Wirkungen der Annahme als Kind nach ausländischem Recht – Adoptionswirkungsgesetz – AdWirkG - (Art.2 des Gesetzes zur Regelung von Rechtsfragen auf dem Gebiet der internationalen Adoption und zur Weiterentwicklung des Adoptionsrechts) tatsächlich zwischen der Anwendung von ausländischem Kollisionsrecht und ausländischem Sachrecht bei der Entscheidung über die Adoption unterschieden.
Dazu führt die amtliche Begründung (Bt-Drucks. aaO S. 20) aus, dass nach Artikel 4 der Haager Übereinkunft eine Adoption nur durchgeführt werden kann, wenn die zuständigen Behörden des Heimatstaates festgestellt haben, dass das Kind adoptiert werden kann und dass eine … Adoption seinem Wohl dient, und wenn sie sich vergewissert haben, dass die Zustimmungs- und Mitwirkungsrechte insbesondere des Kindes und seiner leiblichen Eltern gewahrt sind.
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Bei der Umsetzung dieser Bestimmungen stellen sich die Fragen, welche Prüfungsmaßstäbe anzulegen sind, insbesondere ob dies dem Sachrecht des Aufnahme- oder des Heimatstaates oder dem durch das Kollisionsrecht des einen oder anderen Staates berufenen Sachrecht zu entnehmen sind (BT-Drucks aaO S. 21).
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Zum Vorgehen bei einer internationalen Adoption wird für die im Inland durchzuführende Annahme der Prüfung durch das Vormundschaftsgericht eine Vorprüfung durch die Vermittlungsstelle mit im Wesentlichen gleichem Prüfungsprogramm vorgeschaltet (BT-Drucks. aaO S. 21 b). Dies soll durch die Schaffung einer kompetenten zentralen Behörde als Kooperationspartner der Behörden des Heimatstaates gesichert werden, um die Fortsetzung des Adoptionsverfahrens nach Art. 17 c des Übereinkommens nicht zum Schaden des Kindes zu verzögern oder aber kaum tragbare Zusatzbelastungen für die Vormundschaftsgerichte nicht zu verursachen (BT-Drucks. aaO S. 22).
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In der Einzelbegründung zu § 5 des Gesetzes zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen AdoptionAdÜbAG§ 5 „Der Vermittlungsvorschlag der zentralen Behörde bedarf der Billigung durch die Auslandsvermittlungsstelle. Diese hat insbesondere zu prüfen, ob
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2. a mit der Begründung eines Annahmeverhältnisses im Inland zu rechnen ist …
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heißt es dazu: „Nummer 2 Buchstabe a betrifft den Fall einer im Inland durchzuführenden Adoption. Die Prüfung konzentriert sich hier auf die Frage, ob mit dem Ausspruch der Annahme durch ein deutsches Vormundschaftsgericht oder mit dem wirksamen Zustandekommen einer Vertragsadoption im Inland nach dem ausländischen Adoptionsstatut zu rechnen ist“.
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Dabei hat die deutsche Vermittlungsstelle bei der Prüfung der Annahmevoraussetzungen nach dem kollisionsrechtlich berufenen Sachrecht in eine genauere Prüfung der Adoptionszustimmungen des Kindes und seiner leiblichen Eltern einzutreten. Dabei sind gewisse Kriterien in dem Stadium, das der Entwurf in § 5 regelt, noch nicht von der Vermittlungsstelle, sondern erst bei der abschließenden Adoptionsentscheidung durch das Vormundschaftsgericht zu prüfen (BT-Drucks. aaO S. 39).
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Diese Bestimmungen und Ausführungen betreffen jedoch lediglich das Verfahren im Vermittlungsstadium einer internationalen Adoption und nicht das Adoptionsverfahren vor dem Vormundschaftsgericht.
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Im Adoptionswirkungsgesetz geht es dann um die vormundschaftsgerichtliche Anerkennung einer Annahme als Kind, die auf einer ausländischen Entscheidung oder auf ausländischen Sachvorschriften beruht ( § 1 des Gesetzes). Hier liegt also bereits in den Fällen des § 2 Abs. 1 und 2 AdWirkG die Entscheidung einer ausländischen Behörde vor, die sich zur Frage des angewandten Sachrechts verhält. In diesem Zusammenhang ist dann die Konzentration auf das Amtsgericht am Sitz des Oberlandesgerichts in § 5 des Gesetzes zu sehen. (vergl. dazu die amtliche Begründung S. 46: „Der in Artikel 2 eingestellte Entwurf eines Adoptionswirkungsgesetzes regelt ein gerichtliches Verfahren, um die Anerkennung und die Wirkungen einer auf ausländischem Recht beruhenden Annahme eines minderjährigen Kindes zu klären und dadurch dem Kind die Integration in seine Lebensumwelt zu erleichtern“). Die Zuständigkeit für Verfahren nach dem Adoptionswirkungsgesetz wird dabei bei einem Amtsgericht konzentriert. „Dies erleichtert es den mit der Materie befassten Richterinnen und Richtern, Erfahrungen zu sammeln, und hat sich aus anderen Verfahrensarten aus dem Bereich des internationalen Kindschaftsrecht bewährt“ (BT-Drucks aaO S. 49). Es handelt sich dabei grundsätzlich um Verfahren, in denen bereits eine Adoptionsentscheidung vorliegt, der sich entnehmen lässt, welches Sachrecht zur Anwendung kam.
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Nur für den Fall des § 2 Abs. 3 AdWirkG - des Ausspruchs der Annahme durch das deutsche Vormundschaftsgericht - verweist Abs. 3 auf die Absätze 1 und 2 des § 2 AdWirkG.
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In diesem Lichte betrachtet, lässt sich § 43 b Abs. 2 Satz 2 FGG dahin verstehen, dass die Konzentrationswirkung für inländische Adoptionsverfahren beim Amtsgericht am Sitz des Oberlandesgerichts immer dann eingreifen soll, wenn ausländisches Adoptionsrecht ( und dabei auch nach Art. 23 EGBGB das Zustimmungserfordernis nach ausländischem Recht) zu prüfen ist und erst aufgrund der Prüfung des ausländischen Rechts sich möglicherweise ergibt, dass durch kollisionsrechtliche Regelungen im ausländischen Recht eine Verweisung auf das deutsche Sachrecht vorgesehen ist. So führt die amtliche Begründung (BT-Drucks. aaO S. 57) aus, dass der neue Satz 2 des § 43 b FGG für Fälle, in denen das Vormundschaftsgericht ausländisches Adoptionsrecht anzuwenden hat, eine Zuständigkeitskonzentration normiert. Da in diesen Fällen zugleich die Vorschriften des Adoptionswirkungsgesetzes zu beachten sind, wird die Zuständigkeit für das gesamte Verfahren dem nach § 5 Abs. 1 Satz 1 AdWirKG zuständigem Gericht … übertragen. Hier kann auch daran angeknüpft werden, dass § 43 Abs. 2 Satz FGG auf die Anwendung des ausländischen Sachrechts abstellt, und die Frage was zum ausländischen Sachrecht gehört nicht nach dem IPR der Bundesrepublik - also nicht nach Art. 22, 14, 4 EGBGB - zu beurteilen ist.
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Das Ergebnis der Rechtsprechung des 19. Senats, des OLG Stuttgart und des BayObLG erscheint auch aus praktischen Gründen sachgerecht. Bei Anwendung der früheren Rechtsprechung des 11. Zivilsenats des OLG Karlsruhe und des OLG Hamm sowie des LG Koblenz (FamRZ 2003, 1572) muss zunächst das Vormundschaftsgericht „vor Ort“ prüfen, ob auf das Adoptionsverfahren ausländisches (reines) Sachrecht anzuwenden ist oder ob das ausländische Kollisionsrecht auf das deutsche Recht zurückverweist. Je nach Ausgang dieser Prüfung kann dann erst die Zuständigkeit des Konzentrationsgerichts oder des zunächst angegangenen Vormundschaftsgerichts beurteilt werden. Dass dies nach dem jeweiligen ausländischen Recht nicht immer klar geregelt ist, ist schon daran ersichtlich, dass im Fall des erkennenden Senats (FamRZ 2005, 1695) sich die Frage der kollisionsrechtlichen Zurückverweisung nur aus der Rechtsprechung des Cour de Cassation ergab. In solchen Fällen kann es dann durchaus vorkommen, dass die beteiligten Vormundschaftsgerichte zur Frage der Auswirkungen von Kollisionsrechtsprechung im Ausland unterschiedliche Auffassungen haben und dann diese Rechtsfragen im Vorlageverfahren nach § 5 FGG zu ermitteln und zu entscheiden sind. Dies widerspricht der Absicht des Gesetzgebers, dass das Adoptionsverfahren nicht zum Schaden des anzunehmenden Kindes verzögert werden soll (BT-Drucks aaO S. 22). Darüber hinaus ist bei der hier bevorzugten Auslegung des § 43 b FGG sichergestellt, dass das besondere Wissen des Konzentrationsgerichts ggf. aus früheren Verfahren ohne Verzögerung angewandt werden kann und damit auch einheitlich.
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Der Senat legt daher (weiterhin) § 43 b Abs. 2 Satz 2 FGG dahin aus, dass die Konzentrationswirkung des § 5 AdWirkG zur Anwendung kommt, wenn ausländische Sachvorschriften dahin „zur Anwendung kommen“, wenn sie vom Vormundschaftsgericht (als Vorfrage oder Hauptfrage) zu prüfen sind.

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Adoptionswirkungsgesetz - AdWirkG | § 2 Anerkennungs- und Wirkungsfeststellung


(1) Auf Antrag stellt das Familiengericht fest, ob eine Annahme als Kind im Sinne des § 1 Absatz 1 anzuerkennen oder wirksam und ob das Eltern-Kind-Verhältnis des Kindes zu seinen bisherigen Eltern durch die Annahme erloschen ist. (2) In den Verf

Adoptionswirkungsgesetz - AdWirkG | § 5 Antragstellung; Reichweite der Entscheidungswirkungen


(1) Antragsbefugt sind 1. für eine Feststellung nach § 2 Abs. 1 a) der Annehmende, im Fall der Annahme durch Ehegatten jeder von ihnen,b) das Kind,c) ein bisheriger Elternteil oderd) das Standesamt, das nach § 27 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes für

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(1) Antragsbefugt sind

1.
für eine Feststellung nach § 2 Abs. 1
a)
der Annehmende, im Fall der Annahme durch Ehegatten jeder von ihnen,
b)
das Kind,
c)
ein bisheriger Elternteil oder
d)
das Standesamt, das nach § 27 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes für die Fortführung der Beurkundung der Geburt des Kindes im Geburtenregister oder nach § 36 des Personenstandsgesetzes für die Beurkundung der Geburt des Kindes zuständig ist;
2.
für einen Ausspruch nach § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 der Annehmende, annehmende Ehegatten nur gemeinschaftlich.
Der Antrag auf Feststellung nach § 1 Absatz 2 ist unverzüglich nach dem Erlass der ausländischen Adoptionsentscheidung zu stellen. Von der Antragsbefugnis nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d ist nur in Zweifelsfällen Gebrauch zu machen. Für den Antrag nach Satz 1 Nr. 2 gelten § 1752 Abs. 2 und § 1753 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Eine Feststellung nach § 2 sowie ein Ausspruch nach § 3 wirken für und gegen alle. Die Feststellung nach § 2 wirkt jedoch nicht gegenüber den bisherigen Eltern. In dem Beschluss nach § 2 ist dessen Wirkung auch gegenüber einem bisherigen Elternteil auszusprechen, sofern dieser das Verfahren eingeleitet hat oder auf Antrag eines nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c Antragsbefugten beteiligt wurde. Die Beteiligung eines bisherigen Elternteils und der erweiterte Wirkungsausspruch nach Satz 3 können in einem gesonderten Verfahren beantragt werden.

(1) Auf Antrag stellt das Familiengericht fest, ob eine Annahme als Kind im Sinne des § 1 Absatz 1 anzuerkennen oder wirksam und ob das Eltern-Kind-Verhältnis des Kindes zu seinen bisherigen Eltern durch die Annahme erloschen ist.

(2) In den Verfahren auf Anerkennungsfeststellung gemäß § 1 Absatz 2 kann der Antrag nicht zurückgenommen werden.

(3) Im Falle einer anzuerkennenden oder wirksamen Annahme ist zusätzlich festzustellen,

1.
wenn das in Absatz 1 genannte Eltern-Kind-Verhältnis erloschen ist, dass das Annahmeverhältnis einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleichsteht,
2.
andernfalls, dass das Annahmeverhältnis in Ansehung der elterlichen Sorge und der Unterhaltspflicht des Annehmenden einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleichsteht.
Von der Feststellung nach Satz 1 kann abgesehen werden, wenn gleichzeitig ein Umwandlungsausspruch nach § 3 ergeht.

(1) Antragsbefugt sind

1.
für eine Feststellung nach § 2 Abs. 1
a)
der Annehmende, im Fall der Annahme durch Ehegatten jeder von ihnen,
b)
das Kind,
c)
ein bisheriger Elternteil oder
d)
das Standesamt, das nach § 27 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes für die Fortführung der Beurkundung der Geburt des Kindes im Geburtenregister oder nach § 36 des Personenstandsgesetzes für die Beurkundung der Geburt des Kindes zuständig ist;
2.
für einen Ausspruch nach § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 der Annehmende, annehmende Ehegatten nur gemeinschaftlich.
Der Antrag auf Feststellung nach § 1 Absatz 2 ist unverzüglich nach dem Erlass der ausländischen Adoptionsentscheidung zu stellen. Von der Antragsbefugnis nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d ist nur in Zweifelsfällen Gebrauch zu machen. Für den Antrag nach Satz 1 Nr. 2 gelten § 1752 Abs. 2 und § 1753 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Eine Feststellung nach § 2 sowie ein Ausspruch nach § 3 wirken für und gegen alle. Die Feststellung nach § 2 wirkt jedoch nicht gegenüber den bisherigen Eltern. In dem Beschluss nach § 2 ist dessen Wirkung auch gegenüber einem bisherigen Elternteil auszusprechen, sofern dieser das Verfahren eingeleitet hat oder auf Antrag eines nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c Antragsbefugten beteiligt wurde. Die Beteiligung eines bisherigen Elternteils und der erweiterte Wirkungsausspruch nach Satz 3 können in einem gesonderten Verfahren beantragt werden.