Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 08. Feb. 2011 - 14 Wx 52/10

08.02.2011

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Beteiligten 3 wird der Beschluß des Notariats II Waldshut-Tiengen -Nachlaßgericht- vom 21.5.2010 (II NG 205/2009) aufgehoben.

Die weitergehende Beschwerde des Beteiligten 3 wird zurückgewiesen.

2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten 1 und 3 je zur Hälfte. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

4. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf EUR 48.333.- festgesetzt.

Gründe

 
I.
Mit der Beschwerde wendet sich der Beteiligte 3 gegen die Erteilung eines Erbscheins, der seiner Meinung nach unzutreffende Erbteilsquoten der testamentarisch bedachten drei gemeinnützigen Organisationen, der Beteiligten 1 bis 3, ausweist.
Dem Streit liegt ein von der am 23.10.2009 in W. verstorbenen D. H. und ihrem vorverstorbenen Ehemann am 1.4.1987 errichtetes gemeinschaftliches handschriftliches Testament zugrunde. In diesem setzten sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmten weiter, daß („vom Nachlass von uns beiden") „erstens ein bedeutender Betrag" an den Beteiligten 3, „zweitens ein großer Teil" an den Beteiligten 2 und „drittens ein Teil" an den Beteiligten 1, „evtl. auch zum Kauf eines neuen Struppi-Wagen", gehen sollte. Die Eigentumswohnung sollte verkauft werden und „das Inventar an bedürftige ordentliche Familien" gehen.
Am 8.3.2010 hat der Beteiligte 2 einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins eingereicht, wonach die Beteiligten zu je 1/3 Erben geworden seien. Der Beteiligte 3 erstrebte mit seinem am 10.3.2010 eingereichten Erbscheinsantrag eine Ausweisung der Erbteile wie folgt: Beteiligter 1 zu 2/10, Beteiligter 2 zu 3/10, Beteiligter 3 zu 5/10.
Mit dem angefochtenen Beschluß vom 21.5.2010, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Nachlaßgericht auf Antrag des Beteiligten 2 ausgesprochen:
„1. Die Tatsachen, die zur Begründung des Antrags der Beteiligten 2 vom 2.3.2010 erforderlich sind, werden für festgestellt erachtet. Der beantragte Erbschein wird erteilt.
2. Der Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 3 vom 8.3.2010 wird zurückgewiesen.
3. Die sofortige Wirksamkeit dieses Beschlusses wird ausgesetzt."
Der Beteiligte 3 verfolgt mit der dagegen gerichteten Beschwerde seinen eigenen Erbscheinsantrag weiter. Er vertritt die Auffassung, in der testamentarischen Verfügung komme durch die unterschiedliche Bezeichnung der Zuwendungen und die mit „erstens, zweitens..." zum Ausdruck gebrachte Rangfolge deutlich zum Ausdruck, daß nach dem Willen der Erblasser in dieser Reihenfolge unterschiedlich hohe Erbteile zugeteilt werden sollten. Die Umsetzung dieses Willens erfordere die von ihm begehrte Abstufung der Erbquoten.
Die Beteiligten 1 und 2 sind der Beschwerde entgegengetreten. Das Nachlaßgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
1. Die gemäß § 58 FamFG statthafte Beschwerde ist zulässig. Die Beschwerdefrist ist gewahrt (§ 63 Abs. 1 FamFG). § 352 Abs. 3 FamFG steht der Zulässigkeit der Beschwerde nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift ist der Erbschein ab Erteilung nicht mehr mit der Beschwerde anfechtbar. Im vorliegenden Fall hat das Nachlaßgericht zwar ausgesprochen: „Der beantragte Erbschein wird erteilt"; darin liegt aber noch keine Erteilung des Erbscheins im Sinne des § 352 FamFG. Vielmehr ist ein Erbschein erteilt,, sobald er in Urschrift oder Ausfertigung dem Antragsteller ausgehändigt oder übersandt wurde (Keidel/Zimmermann, FamFG, 16. Aufl., § 352 Rn 130 m.N.). Das ist hier im Hinblick auf die Aussetzung der Wirksamkeit des Beschlusses durch das Nachlaßgericht bisher nicht geschehen.
2. Der Umstand, daß das Nachlaßgericht verfahrensfehlerhaft den Inhalt der telefonisch eingeholten Auskunft der ehemaligen Betreuerin W. unter Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs den Beteiligten erst in den Gründen seiner Entscheidung mitgeteilt hat und die Sache nach Einlegung der Beschwerde entgegen § 68 Abs. 1 FamFG ohne begründete Beschlußentscheidung über die Abhilfe/Nichtabhilfe (Keidel/Sternal aaO § 68 Rn 12) vorgelegt hat, nötigt nicht zur Zurückverweisung ohne Sachentscheidung durch das Beschwerdegericht. Denn die Beteiligten hatten im Beschwerdeverfahren Gelegenheit, zu den Angaben der Zeugin W. Stellung zu nehmen, und das Beschwerdegericht kann eine Entscheidung in der Sache ohne aufwändige Beweiserhebung treffen; auch hat kein Beteiligter die Zurückverweisung ohne Sachentscheidung beantragt (§ 69 Abs. 1 S. 3 FamFG).
10 
3. Die Beschwerde des Beteiligten 3 ist teilweise begründet. Die Feststellung der zur Erteilung eines Erbscheins gemäß des Antrags des Beteiligten 2 (Erbteile zu je 1/3) erforderlichen Tatsachen ist zwar zu Unrecht erfolgt; jedoch können die für die Begründetheit des Erbscheinsantrages des Beteiligten 3 erforderlichen Tatsachen nicht festgestellt werden. Vielmehr ist von einer testamentarischen Erbeinsetzung der Beteiligten wie folgt auszugehen: Beteiligter 1 1/5, Beteiligter 2 2/5 und Beteiligter 3 2/5.
11 
a) Die Auslegung einer testamentarischen Verfügung hat zum Ziel, den wirklichen Willen des Erblassers zu erforschen. Sie soll klären, was der Erblasser mit seinen Worten sagen wollte und nicht etwa einen von der Erklärung losgelösten Willen ermitteln. Grundsätzlich ist bei nicht eindeutigem und daher auslegungsbedürftigem Testamentswortlaut gem. § 133 BGB nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Vielmehr ist der Wortsinn der vom Erblasser benutzten Ausdrücke zu hinterfragen, um festzustellen, was er mit seinen Worten sagen wollte. Allein sein subjektives Verständnis hinsichtlich des von ihm verwendeten Begriffs ist maßgeblich. Ein Abweichen vom Wortsinn setzt allerdings voraus, daß Umstände vorliegen, aus denen geschlossen werden kann, daß der Erklärende mit seinen Worten einen anderen Sinn verbunden hat als es dem allgemeinen Sprachgebrauch entspricht. Zur Ermittlung des Inhalts der einzelnen Verfügungen ist der gesamte Inhalt der Testamentsurkunde einschließlich aller Nebenumstände, auch solcher außerhalb des Testaments heranzuziehen und zu würdigen. Abzustellen ist aber stets auf den Willen des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung. Danach eingetretene Umstände können daher nur Bedeutung erlangen, soweit sie Rückschlüsse hierauf zulassen; nicht verwertbar sind sie insoweit, als sie ergeben, daß der Erblasser nach Testamentserrichtung seinen Willen geändert hat (Palandt/Weidlich, BGB, 70. Aufl., § 2084 Rn 1,2).
12 
b) Bei Anwendung dieser Grundsätze ist das Nachlaßgericht zutreffend davon ausgegangen, daß allen drei Beteiligten je ein Erbteil zugewendet wurde und nicht nur ein Vermächtnis. Dafür spricht schon, daß nach dem Testament vom 1.4.1987 praktisch das ganze bedeutende Vermögen wertmäßig unter den Beteiligten aufgeteilt werden sollte und lediglich die Einrichtungsgegenstände („Inventar") Dritten zukommen sollte. Daß der Beteiligte 3 nach dem Wortlaut einen Geldbetrag erhalten sollte, während den Beteiligten 1 und 2 jeweils ein „Teil" des „Nachlasses von uns beiden" zugesprochen wurde, nötigt nicht zur Annahme eines Geldvermächtnisses zugunsten des Beteiligten 3. Nach Sachlage bestand das Vermögen der Erblasser zur Zeit der Testamentserrichtung wie auch zum Zeitpunkt des Todes der letztversterbenden Ehefrau im wesentlichen aus Geldvermögen und der Eigentumswohnung. Angesichts der Zuwendung dieses Nachlasses an drei gemeinnützige Organisationen war den testierenden Eheleuten klar, daß nach ihrem Tode die Eigentumswohnung verkauft werden würde; so haben sie es im Testament auch angeordnet. Ihnen war damit bewußt, daß der den drei Organisationen zugedachte Nachlaß dann vollständig aus Geldvermögen bestehen würde. Der den Beteiligten 1 und 2 jeweils zugesprochene „Teil" des Nachlasses war dann ebenfalls nichts anderes als ein Geldbetrag.
13 
c) Der Senat tritt dem Nachlaßgericht auch darin bei, daß aus der Verwendung der Ausdrücke „bedeutender Betrag" und „großer Teil" (des Nachlasses) keine wertmäßige Abstufung zugunsten des einen oder anderen entnommen werden kann. Schon den Eigenschaftswörtern „bedeutend" und „groß" für sich genommen vermag der Senat nach dem allgemeinen Sprachgebrauch keine unterschiedliche Größenbewertung zuzumessen, auch nicht in dem vom Beteiligten 3 angeführten Beispiel eines „bedeutenden" oder „großen" Mannes. Dies gilt auch für die im Testament verwendeten Zusammensetzungen „bedeutender Betrag" und „großer Teil". Der Nachlaß beträgt knapp EUR 300.000 (Geldvermögen ca EUR 175.000; Wert der Eigentumswohnung ca. EUR 120.000). Es kann davon ausgegangen werden, daß Geldvermögen und Eigentumswohnung in etwa dem Vermögensbestand der Eheleute zum Zeitpunkt des Testats entsprechen, da sie damals bereits über 70 Jahre alt waren und ein danach eingetretener größerer Vermögenserwerb nicht ersichtlich und nicht anzunehmen ist. Bei Aufteilung eines solchen Vermögens unter drei Begünstigte läßt die Verwendung von Bezeichnungen wie „ein großer Teil" oder „ein großer Betrag" oder „ein bedeutender Betrag" oder „ein bedeutender Teil" keine zuverlässigen Rückschlüsse darauf zu, daß der Erblasser damit unterschiedliche Werte verbunden habe. Auch aus der Reihenfolge der Aufzählung der Erben („erstens, zweitens...) vermag der Senat keine wertmäßige Rangordnung hinsichtlich der Beteiligten 1 und 2 zu erkennen. Hätten die Testierer eine wertmäßige Abstufung gewollt, so wäre zu erwarten gewesen, daß sie dies deutlich zum Ausdruck gebracht hätten, wie sie dies nach Auffassung des Senats hinsichtlich des Beteiligten 1 getan haben. Denn die Zuweisung von einem „Teil" an den Beteiligten 1 ist nach Auffassung des Senats als gegenüber den anderen beiden Zuwendungen deutlich geringerwertige Erbeinsetzung zu verstehen. Dafür spricht der klare Gegensatz zu den vorangegangenen Bezeichnungen „bedeutender Betrag" und „großer Teil", der dem verständigen Leser sofort ins Auge fällt und auch den Testierern nicht entgangen sein kann. Daran ändert auch der Zusatz „evtl. auch zum Kauf eines neuen Struppi-Wagen" nichts. Abgesehen davon, daß kaum angenommen werden kann, daß die Eheleute den Preis eines solchen Fahrzeugs kannten, kann aus diesem -zudem mit „evtl." eingeleiteten- Zusatz nicht entnommen werden, daß der zugewendete Betrag jedenfalls so hoch sein sollte, daß mit ihm allein ein Kauf verwirklicht werden konnte. Die vom Nachlaßgericht im Beschluß vom 21.5.2010 wiedergegebenen Angaben von Frau W., der ehemaligen Betreuerin der letztverstorbenen Erblasserin, zwischen ihr und der Erblasserin sei immer wieder Gesprächsthema gewesen, daß dieser alle drei Institutionen gleichermaßen wichtig gewesen seien, geben für die Ermittlung des Erblasserwillens zum maßgeblichen Zeitpunkt der Testamentserrichtung (Palandt/Weidlich aaO § 2084 Rn 2) nichts her. Auf die Frage, ob die Erblasserin die in Frage stehenden Verfügungen in dem gemeinschaftlichen Testament noch ändern konnte, kommt es nicht an, weil die Erblasserin eine Änderung ausdrücklich ausgeschlossen hat. Dies ergibt sich aus dem von der Betreuerin unaufgefordert an den Senat gerichteten Schreiben, eingegangen am 14.10.2010 , in dem sie erklärt, die Erblasserin habe nicht nur ein Mal gesagt, „daß es ihr am liebsten wär wenn das S. Kinderdorf ihr ganzes Vermögen bekommen sollte aber Sie würde nie das Testament ihres Mannes anfassen u Ändern".
14 
Bei dieser Sachlage hält es der Senat im Wege der ergänzenden Auslegung für sachgerecht, dem von den Erblassern im Testament mit den Worten „ein bedeutender Betrag" und „ein großer Teil" (Beteiligter 2 und 3) einerseits sowie „ein Teil" (Beteiligter 1) andererseits zum Ausdruck gebrachten Willen zur Differenzierung der erfolgten Zuwendungen durch Erbteile von je 2/5 zugunsten der Beteiligten 2 und 3 und von 1/5 zugunsten des Beteiligten 1 Geltung zu verschaffen.
15 
4. Der angefochtene Beschluß war deshalb in Ziff. 1 aufzuheben und die Sache an das Nachlaßgericht zurückzugeben. Die Erteilung eines der Rechtslage entsprechenden Erbscheins ist dem Beschwerdegericht ohnehin verwehrt (Keidel/Zimmermann aaO § 352 Rn 153). Auch eine Anweisung zur Erteilung eines solchen Erbscheins oder ein entsprechender Feststellungsbeschluß (§ 352 Abs. 1 FamFG) ist vorliegend nicht möglich, da es bisher an einem Antrag dieses Inhalts fehlt.
16 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG. Der Beteiligte 3 hatte mit seiner Beschwerde Erfolg, soweit er die Erteilung eines Erbscheins gemäß des Antrags des Beteiligten 2 bekämpfte, ist aber mit seinem eigenen Antrag unterlegen. Der Teilerfolg geht letztlich zu Lasten des Beteiligten 1, während die wirtschaftlichen Interessen des Beteiligten 2 nicht beeinträchtigt werden. Deshalb erschien es angemessen, die Gerichtskosten je hälftig den Beteiligten 1 und 3 aufzuerlegen und keine Erstattung außergerichtlicher Kosten auszusprechen. Hinsichtlich des Beteiligten 2 erscheint die Nichterstattung außergerichtlicher Kosten ebenfalls gerechtfertigt, weil er durch die Beschwerdeentscheidung zwar keine wirtschaftliche Einbuße erleidet, aber doch mit seinem Erbscheinsantrag unterlegen ist.
17 
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 1 KostO. Er bemisst sich nach dem mit der Beschwerde verfolgten wirtschaftlichen Interesse, hier nach der vom Beschwerdeführer erstrebten Erhöhung seines Anteils von 1/3 auf 1/2, also 1/6 des Nachlasses. Aufgrund der von der Betreuerin mitgeteilten Werte ist von einem Aktivnachlaß von EUR 296.745 (Sparguthaben EUR 176.745, Wohnung EUR 120.000) und von einem bereinigten Nachlaß von ca EUR 290.000 auszugehen. Der Geschäftswert beträgt damit EUR 48.333.
18 
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlaßt, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 70 Abs. 2 FamFG).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 08. Feb. 2011 - 14 Wx 52/10

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 08. Feb. 2011 - 14 Wx 52/10

Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 08. Feb. 2011 - 14 Wx 52/10 zitiert 10 §§.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 70 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde


(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 81 Grundsatz der Kostenpflicht


(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 58 Statthaftigkeit der Beschwerde


(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Beurteilung des Beschwerd

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 68 Gang des Beschwerdeverfahrens


(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 63 Beschwerdefrist


(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen. (2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet: 1

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 69 Beschwerdeentscheidung


(1) Das Beschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden. Es darf die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens nur dann an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückverweisen, wenn dieses in der Sache noch nicht en

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 352 Angaben im Antrag auf Erteilung eines Erbscheins; Nachweis der Richtigkeit


(1) Wer die Erteilung eines Erbscheins als gesetzlicher Erbe beantragt, hat anzugeben1.den Zeitpunkt des Todes des Erblassers,2.den letzten gewöhnlichen Aufenthalt und die Staatsangehörigkeit des Erblassers,3.das Verhältnis, auf dem sein Erbrecht ber

Referenzen

(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.

(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:

1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder
2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.

(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

(1) Wer die Erteilung eines Erbscheins als gesetzlicher Erbe beantragt, hat anzugeben

1.
den Zeitpunkt des Todes des Erblassers,
2.
den letzten gewöhnlichen Aufenthalt und die Staatsangehörigkeit des Erblassers,
3.
das Verhältnis, auf dem sein Erbrecht beruht,
4.
ob und welche Personen vorhanden sind oder vorhanden waren, durch die er von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbteil gemindert werden würde,
5.
ob und welche Verfügungen des Erblassers von Todes wegen vorhanden sind,
6.
ob ein Rechtsstreit über sein Erbrecht anhängig ist,
7.
dass er die Erbschaft angenommen hat,
8.
die Größe seines Erbteils.
Ist eine Person weggefallen, durch die der Antragsteller von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbteil gemindert werden würde, so hat der Antragsteller anzugeben, in welcher Weise die Person weggefallen ist.

(2) Wer die Erteilung des Erbscheins auf Grund einer Verfügung von Todes wegen beantragt, hat

1.
die Verfügung zu bezeichnen, auf der sein Erbrecht beruht,
2.
anzugeben, ob und welche sonstigen Verfügungen des Erblassers von Todes wegen vorhanden sind, und
3.
die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 6 bis 8 sowie Satz 2 vorgeschriebenen Angaben zu machen.

(3) Der Antragsteller hat die Richtigkeit der Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 sowie Satz 2 durch öffentliche Urkunden nachzuweisen und im Fall des Absatzes 2 die Urkunde vorzulegen, auf der sein Erbrecht beruht. Sind die Urkunden nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu beschaffen, so genügt die Angabe anderer Beweismittel. Zum Nachweis, dass der Erblasser zur Zeit seines Todes im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat, und zum Nachweis der übrigen nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Angaben hat der Antragsteller vor Gericht oder vor einem Notar an Eides statt zu versichern, dass ihm nichts bekannt sei, was der Richtigkeit seiner Angaben entgegensteht. Das Nachlassgericht kann dem Antragsteller die Versicherung erlassen, wenn es sie für nicht erforderlich hält.

(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.

(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.

(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(1) Das Beschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden. Es darf die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens nur dann an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückverweisen, wenn dieses in der Sache noch nicht entschieden hat. Das Gleiche gilt, soweit das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und zur Entscheidung eine umfangreiche oder aufwändige Beweiserhebung notwendig wäre und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt. Das Gericht des ersten Rechtszugs hat die rechtliche Beurteilung, die das Beschwerdegericht der Aufhebung zugrunde gelegt hat, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(2) Der Beschluss des Beschwerdegerichts ist zu begründen.

(3) Für die Beschwerdeentscheidung gelten im Übrigen die Vorschriften über den Beschluss im ersten Rechtszug entsprechend.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Wer die Erteilung eines Erbscheins als gesetzlicher Erbe beantragt, hat anzugeben

1.
den Zeitpunkt des Todes des Erblassers,
2.
den letzten gewöhnlichen Aufenthalt und die Staatsangehörigkeit des Erblassers,
3.
das Verhältnis, auf dem sein Erbrecht beruht,
4.
ob und welche Personen vorhanden sind oder vorhanden waren, durch die er von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbteil gemindert werden würde,
5.
ob und welche Verfügungen des Erblassers von Todes wegen vorhanden sind,
6.
ob ein Rechtsstreit über sein Erbrecht anhängig ist,
7.
dass er die Erbschaft angenommen hat,
8.
die Größe seines Erbteils.
Ist eine Person weggefallen, durch die der Antragsteller von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbteil gemindert werden würde, so hat der Antragsteller anzugeben, in welcher Weise die Person weggefallen ist.

(2) Wer die Erteilung des Erbscheins auf Grund einer Verfügung von Todes wegen beantragt, hat

1.
die Verfügung zu bezeichnen, auf der sein Erbrecht beruht,
2.
anzugeben, ob und welche sonstigen Verfügungen des Erblassers von Todes wegen vorhanden sind, und
3.
die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 6 bis 8 sowie Satz 2 vorgeschriebenen Angaben zu machen.

(3) Der Antragsteller hat die Richtigkeit der Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 sowie Satz 2 durch öffentliche Urkunden nachzuweisen und im Fall des Absatzes 2 die Urkunde vorzulegen, auf der sein Erbrecht beruht. Sind die Urkunden nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu beschaffen, so genügt die Angabe anderer Beweismittel. Zum Nachweis, dass der Erblasser zur Zeit seines Todes im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat, und zum Nachweis der übrigen nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Angaben hat der Antragsteller vor Gericht oder vor einem Notar an Eides statt zu versichern, dass ihm nichts bekannt sei, was der Richtigkeit seiner Angaben entgegensteht. Das Nachlassgericht kann dem Antragsteller die Versicherung erlassen, wenn es sie für nicht erforderlich hält.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.