Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 05. Sept. 2007 - 14 W 46/07

bei uns veröffentlicht am05.09.2007

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg vom 10.05.2007 - 5 AR 2/07 - wird als unbegründet zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Klägerin macht gegen den Beklagten beim Landgericht Freiburg Ansprüche aus einer Vereinbarung geltend, die nach ihrem Vortrag anlässlich der Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft der Parteien geschlossen wurde.
Den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hat das Landgericht wegen Nichtvorliegens der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen durch Beschluss vom 22.02.2007 zurückgewiesen. Nach sodann erfolgter Entrichtung des Kostenvorschusses durch die Klägerin wurde die Klage unter Bestimmung einer Frist zur Klageerwiderung sowie eines Termins zur Güteverhandlung und eines frühen ersten Termins zur mündlichen Verhandlung, zu dem auch ein Zeuge geladen wurde, zugestellt.
Am Schluss der mündlichen Verhandlung vom 28.03.2007, in der Beweis durch Vernehmung des Zeugen erhoben worden war, hat Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. L. als Einzelrichter in Hinblick darauf, daß die fristgemäß bei Gericht eingegangene Klageerwiderung der Klägerseite erst am 26.03.2007 zugegangen war, Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung auf den 12.04.2007 bestimmt und der Klägerin Frist zur Entgegnung auf die Klageerwiderung bis zum 03.04.2007 gesetzt.
Mit Anwaltsschriftsatz vom 05.04.2007 hat die Klägerin den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. L. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung ist ausgeführt, die Klägerin sehe sich durch die unter Verletzung von § 277 ZPO unangemessen kurz bemessene Frist zur Stellungnahme auf die Klageerwiderung unter Druck gesetzt. Sie habe den Eindruck, daß hier zu ihren Lasten „kurzer Prozess“ gemacht werden solle. Hinzu komme, daß der Richter sich zuvor im Verlauf des Verhandlungstermins vom 28.03.2007 in ungewöhnlich einseitiger Weise zu den Erfolgsaussichten der Klage geäußert habe. - Unter dem 10.04.2007 hat Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. L. den auf 12.04.2007 bestimmten Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung auf den 01.06.2007 verlegt, was die Klägerin als einen ihre Besorgnis der Befangenheit verstärkenden Verstoß gegen die in § 47 ZPO normierte Wartepflicht des abgelehnten Richters gewertet hat.
II.
Die nach der Geschäftsverteilung zur Entscheidung berufene 5. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg hat das Ablehnungsgesuch mit Beschluss vom 10.05.2007, der der Klägerin am 16.05.2007 zugestellt wurde, zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die am 22.05.2007 beim Landgericht eingegangene und mit Schriftsatz vom 02.07.2007 begründete sofortige Beschwerde der Klägerin, welcher das Landgericht mit Beschluss vom 19.07.2007 nicht abgeholfen hat.
III.
Die gem. § 46 Abs. 2 ZPO statthafte und auch sonst zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht das Ablehnungsgesuch der Klägerin zurückgewiesen, denn ein die Besorgnis der Befangenheit des Vorsitzenden Richters am Landgericht Dr. L. rechtfertigender Grund liegt nicht vor.
1. Gem. § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Hierfür reicht es aus, wenn eine verständige Partei von ihrem Standpunkt aus die Befürchtung haben kann, daß der Richter der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenübersteht; nicht erforderlich ist, daß der Richter tatsächlich befangen ist (Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl. 2007, Rdn. 9 zu § 42).
2. Zutreffend ist das Landgericht zum Ergebnis gelangt, daß die von der Klägerin vorgebrachten Ablehnungsgründe weder für sich allein noch in ihrer Gesamtheit eine Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Einzelrichters rechtfertigen.
a) Keine Besorgnis der Befangenheit rechtfertigt der Umstand, daß der Einzelrichter sich in der Verhandlung vom 28.03.2007 zu den Erfolgsaussichten der Klage geäußert hat (Zöller/Vollkommer aaO, Rdn. 26 zu § 42 m.w.N.). Zur Erörterung des Sach- und Streitstandes war der Richter von Gesetzes wegen verpflichtet (vgl. § 278 Abs. 2 S. 2 und § 139 ZPO). Dies bedingte, daß er auch auf die Risiken der Prozessführung hinzuweisen hatte. Wenn er dies mit klaren und auch für den juristischen Laien verständlichen Worten getan hat, ist das grundsätzlich nicht zu beanstanden. Anders wäre es zwar, wenn die Meinungsäußerung des Richters in verletzender Form erfolgt wäre oder wenn er zum Ausdruck gebracht hätte, sich abschließend festgelegt zu haben und für weitere von Klägerseite - insbesondere mit der zu erwartenden Stellungnahme zur Klageerwiderung - noch vorzubringende Gesichtspunkte nicht offen zu sein. Dafür, daß der Einzelrichter im vorliegenden Fall diese Grenze überschritten hätte, ist indessen nichts vorgetragen. Der lediglich eine subjektive Wertung und keine dem Beweis zugängliche Tatsachendarstellung enthaltende Vortrag der Klägerin, der Richter habe sich zu den Erfolgsaussichten der Klage „in ungewöhnlich einseitiger Weise“ geäußert, lässt eine derartige Beurteilung jedenfalls nicht zu. Hierauf hat bereits das Landgericht sowohl in dem angefochtenen Beschluss als auch in der Nichtabhilfeentscheidung zutreffend hingewiesen.
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b) Zwar hat der Einzelrichter in der mündlichen Verhandlung vom 28.03.2007 die Frist zur Stellungnahme auf die Klageerwiderung unter Verstoß gegen § 275 Abs. 4, § 277 Abs. 4, Abs. 3 ZPO - danach hätte sie mindestens 2 Wochen betragen müssen - zu kurz bemessen. Verfahrensfehler rechtfertigen den Schluss auf eine Voreingenommenheit des Richters jedoch nur in besonderen Fällen, etwa dann, wenn sie völlig unverständlich sind und deshalb den Verdacht nahelegen, daß sie bewusst und aufgrund sachfremder Erwägungen unter Inkaufnahme der Benachteiligung einer der Parteien erfolgt sind.
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Eine derartige Situation kann im vorliegenden Fall aber ausgeschlossen werden. Vielmehr spricht alles für die Richtigkeit der Auffassung des Landgerichts, wonach die Setzung der zu kurzen Frist auf einem Versehen des Einzelrichters - der an die Wochenfrist des § 132 Abs. 1 ZPO gedacht haben mag - beruht. Ein derartiges Versehen kann jedem Richter unterlaufen und zwar auch dann, wenn er - wie die Klägerin in Bezug auf den abgelehnten Einzelrichter vorträgt (AS 139) - „seit rund 30 Jahren tätig und im Zivilprozess außerordentlich routiniert und erfahren ist“. Der Gedanke, daß Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. L. zum Zwecke einer schnelleren Verfahrensbeendigung unter Beschneidung der Rechte der Klägerin vorsätzlich eine gesetzwidrig kurze - und damit unwirksame (Zöller/Greger, aaO, Rdn. 4 zu § 277) - Frist gesetzt hat, erscheint als fernliegend. Anders könnte es - worauf das Landgericht mit Recht hingewiesen hat - zwar dann liegen, wenn der Richter in der mündlichen Verhandlung vom Klägervertreter auf die Gesetzwidrigkeit der bestimmten Frist hingewiesen worden oder wenigstens um Gewährung einer längeren Frist gebeten worden wäre. Daß dies geschehen wäre, ist aber weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
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c) Ein Verfahrensfehler liegt auch darin, daß der Vorsitzende Richter am Landgericht Dr. L. sich nach erfolgter Ablehnung nicht auf die Aufhebung des auf den 12.04.2007 bestimmten Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung beschränkt, sondern zugleich neuen Termin auf den 01.06.2007 bestimmt hat: Nach seiner Ablehnung durfte er gem. § 47 ZPO nur solche Handlungen vornehmen, die keinen Aufschub gestatten, wozu zwar die Aufhebung, nicht aber die Bestimmung eines Termins gehört (Zöller/Vollkommer, a.a.O., Rdn. 3 zu § 47 m.w.N.). Der darin liegende Verstoß gegen die Wartepflicht kann eine Besorgnis der Befangenheit aber ebenfalls nicht stützen. Es erscheint schon als zweifelhaft, ob der bloße Verstoß gegen die Wartepflicht eine Ablehnung dann rechtfertigt, wenn es sich bei dem neu bestimmten Termin um einen solchen zur Verkündung einer Entscheidung handelt (vom Senat offengelassen im Beschluss vom 14.03.1997 (NJW-RR 1997, S. 1350). Die Frage ist aber jedenfalls in dem hier vorliegenden Fall zu verneinen, in dem der Einzelrichter lediglich einen neuen Verhandlungstermin anberaumt hat, der bei erfolgreicher Ablehnung von seinem Vertreter hätte durchgeführt werden können. In einer solchen Terminsverfügung kann keine ihm nicht zustehende Prognose über den Ausgang des Ablehnungsverfahrens gesehen werden. Sie ist daher nicht als Ausdruck einer Voreingenommenheit des Richters zu werten (ähnlich OLGR Celle 2006, S. 603 f., 604).
IV.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens entspricht dem der Hauptsache und war daher auf 6.000,00 EUR festzusetzen.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


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(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein. (2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlun

Zivilprozessordnung - ZPO | § 46 Entscheidung und Rechtsmittel


(1) Die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch ergeht durch Beschluss. (2) Gegen den Beschluss, durch den das Gesuch für begründet erklärt wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, durch den das Gesuch für unbegründet erklärt wird, fin

Zivilprozessordnung - ZPO | § 47 Unaufschiebbare Amtshandlungen


(1) Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten. (2) Wird ein Richter während der Verhandlung abgelehnt und würde die Entscheidung über die Ablehnung eine Verta

Zivilprozessordnung - ZPO | § 277 Klageerwiderung; Replik


(1) In der Klageerwiderung hat der Beklagte seine Verteidigungsmittel vorzubringen, soweit es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht. Die Klageerwiderung soll ferner eine Äußerung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 132 Fristen für Schriftsätze


(1) Der vorbereitende Schriftsatz, der neue Tatsachen oder ein anderes neues Vorbringen enthält, ist so rechtzeitig einzureichen, dass er mindestens eine Woche vor der mündlichen Verhandlung zugestellt werden kann. Das Gleiche gilt für einen Schrifts

Zivilprozessordnung - ZPO | § 275 Früher erster Termin


(1) Zur Vorbereitung des frühen ersten Termins zur mündlichen Verhandlung kann der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Prozessgerichts dem Beklagten eine Frist zur schriftlichen Klageerwiderung setzen. Andernfalls ist der Beklagte au

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(1) In der Klageerwiderung hat der Beklagte seine Verteidigungsmittel vorzubringen, soweit es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht. Die Klageerwiderung soll ferner eine Äußerung dazu enthalten, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(2) Der Beklagte ist darüber, dass die Klageerwiderung durch den zu bestellenden Rechtsanwalt bei Gericht einzureichen ist, und über die Folgen einer Fristversäumung zu belehren.

(3) Die Frist zur schriftlichen Klageerwiderung nach § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 beträgt mindestens zwei Wochen.

(4) Für die schriftliche Stellungnahme auf die Klageerwiderung gelten Absatz 1 Satz 1 und Absätze 2 und 3 entsprechend.

(1) Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten.

(2) Wird ein Richter während der Verhandlung abgelehnt und würde die Entscheidung über die Ablehnung eine Vertagung der Verhandlung erfordern, so kann der Termin unter Mitwirkung des abgelehnten Richters fortgesetzt werden. Wird die Ablehnung für begründet erklärt, so ist der nach Anbringung des Ablehnungsgesuchs liegende Teil der Verhandlung zu wiederholen.

(1) Die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch ergeht durch Beschluss.

(2) Gegen den Beschluss, durch den das Gesuch für begründet erklärt wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, durch den das Gesuch für unbegründet erklärt wird, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.

(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.

(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.

(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.

(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.

(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Zur Vorbereitung des frühen ersten Termins zur mündlichen Verhandlung kann der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Prozessgerichts dem Beklagten eine Frist zur schriftlichen Klageerwiderung setzen. Andernfalls ist der Beklagte aufzufordern, etwa vorzubringende Verteidigungsmittel unverzüglich durch den zu bestellenden Rechtsanwalt in einem Schriftsatz dem Gericht mitzuteilen; § 277 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Wird das Verfahren in dem frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung nicht abgeschlossen, so trifft das Gericht alle Anordnungen, die zur Vorbereitung des Haupttermins noch erforderlich sind.

(3) Das Gericht setzt in dem Termin eine Frist zur schriftlichen Klageerwiderung, wenn der Beklagte noch nicht oder nicht ausreichend auf die Klage erwidert hat und ihm noch keine Frist nach Absatz 1 Satz 1 gesetzt war.

(4) Das Gericht kann dem Kläger in dem Termin oder nach Eingang der Klageerwiderung eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme auf die Klageerwiderung setzen. Außerhalb der mündlichen Verhandlung kann der Vorsitzende die Frist setzen.

(1) In der Klageerwiderung hat der Beklagte seine Verteidigungsmittel vorzubringen, soweit es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht. Die Klageerwiderung soll ferner eine Äußerung dazu enthalten, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(2) Der Beklagte ist darüber, dass die Klageerwiderung durch den zu bestellenden Rechtsanwalt bei Gericht einzureichen ist, und über die Folgen einer Fristversäumung zu belehren.

(3) Die Frist zur schriftlichen Klageerwiderung nach § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 beträgt mindestens zwei Wochen.

(4) Für die schriftliche Stellungnahme auf die Klageerwiderung gelten Absatz 1 Satz 1 und Absätze 2 und 3 entsprechend.

(1) Der vorbereitende Schriftsatz, der neue Tatsachen oder ein anderes neues Vorbringen enthält, ist so rechtzeitig einzureichen, dass er mindestens eine Woche vor der mündlichen Verhandlung zugestellt werden kann. Das Gleiche gilt für einen Schriftsatz, der einen Zwischenstreit betrifft.

(2) Der vorbereitende Schriftsatz, der eine Gegenerklärung auf neues Vorbringen enthält, ist so rechtzeitig einzureichen, dass er mindestens drei Tage vor der mündlichen Verhandlung zugestellt werden kann. Dies gilt nicht, wenn es sich um eine schriftliche Gegenerklärung in einem Zwischenstreit handelt.

(1) Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten.

(2) Wird ein Richter während der Verhandlung abgelehnt und würde die Entscheidung über die Ablehnung eine Vertagung der Verhandlung erfordern, so kann der Termin unter Mitwirkung des abgelehnten Richters fortgesetzt werden. Wird die Ablehnung für begründet erklärt, so ist der nach Anbringung des Ablehnungsgesuchs liegende Teil der Verhandlung zu wiederholen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)