Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 20. Jan. 2009 - 12 U 200/08

bei uns veröffentlicht am20.01.2009

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 11.07.2008 - 2 O 380/07 - im Kostenpunkt aufgehoben und im übrigen wie folgt abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte aufgrund des Rechtsschutzversicherungsvertrages Nr. ... verpflichtet ist, der Klägerin Versicherungsschutz zu gewähren für einen Rechtsstreit gegen die Stadtsparkasse ... über die Wirksamkeit der Darlehensverträge Nr. ... und Nr. .... bei diesem Kreditinstitut bezüglich der Klägerin, sowie über die Wirksamkeit der von der Klägerin erklärten Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung zur Sicherung dieser Darlehen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläuft vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Die Klägerin ist mitversicherte Person in dem von ihrem in der Zwischenzeit getrennt lebenden Ehemann abgeschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrag mit der Beklagten. Sie begehrt von der Beklagten Deckungsschutz für eine beabsichtigte Klage gegen eine Sparkasse als Kreditgeberin.
Das seit 1985 bestehende Rechtsschutzversicherungsvertragsverhältnis, in das die ARB 75 einbezogen waren, wurde zum 01.09.2001 einvernehmlich abgeändert und zu einem neuen Vertragsverhältnis, bestehend aus Rechtsschutz, Hausrat-Schutz, Glasbruch-Schutz und Beitragsübernahme zusammengefasst. Vertragsgrundlage wurden nunmehr die verbundenen Bedingungen für „Recht + Heim“ (RuHe 2001).
Die ARB 75 lautet auszugsweise wie folgt:
§ 4 Allgemeine Risikoausschlüsse
(4) Für Versicherungsfälle, die dem Versicherer später als zwei Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages für das betroffene Wagnis gemeldet werden, besteht kein Versicherungsschutz.
        
Rechtstellung dritter Personen
(1) …
(2) Die Ausübung der Rechte des Versicherungsnehmers und der mitversicherten Personen aus dem Versicherungsvertrag steht, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu; der Versicherer ist jedoch berechtigt, den mitversicherten Personen Versicherungsschutz zu gewähren, solange der Versicherungsnehmer nicht widerspricht…
C. Der Versicherungsfall
§ 14 Eintritt des Versicherungsfalls
(1) …
(2) …
        
(3) In allen übrigen Fällen gilt der Versicherungsfall in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Versicherungsnehmer, der Gegner oder ein Dritter begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen. Bei mehreren Verstößen ist der erste adäquat ursächliche Verstoß maßgeblich, wobei tatsächliche oder behauptete Verstöße, die länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsvertrages für das betroffene Wagnis zurückliegen, für die Feststellung des Versicherungsfalles außer Betracht bleiben.. Liegt der tatsächliche oder behauptete Verstoß ... oder löst eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor oder innerhalb von drei Monaten nach Versicherungsbeginn vorgenommen wird, den Versicherungsfall aus, besteht kein Versicherungsschutz.
Die RuHe 2001 bestimmen u.a.
Teil A - Rechtsschutzdeckung
§ 4 Voraussetzungen für den Anspruch auf Rechtsschutz
1. Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles
1.1 …
1.2 …
1.3 in allen anderen Fällen des § 2 von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll.
Die Voraussetzungen nach Nrn. 1.1 bis 1.3 müssen nach Beginn des Versicherungsschutzes gemäß Teil E. § 1 und vor dessen Beendigung eingetreten sein.
2. ... Sind für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrere Rechtsschutzfälle ursächlich, ist der erste entscheidend, wobei jedoch jeder Rechtsschutzfall außer Betracht bleibt, der länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Versicherung eingetreten ... ist.
3. Es besteht kein Rechtsschutz, wenn
3.1
3.2 eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor Beginn des Versicherungsschutzes
vorgenommen wurde, den Verstoß nach Nr.1.3 ausgelöst hat.
§ 7 Rechtsstellung mitversicherter Personen
1. …
2. Für mitversicherte Personen gelten die den Versicherungsnehmer betreffenden Bestimmungen sinngemäß. Der Versicherungsnehmer kann jedoch widersprechen, wenn eine andere mitversicherte Person als sein ehelicher Lebenspartner Rechtsschutz verlangt.
Teil E. - Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein vereinbarten Zeitpunkt, und zwar auch dann, wenn zur Beitragszahlung erst später aufgefordert, die Beiträge aber unverzüglich gezahlt werden. Eine vereinbarte Wartezeit bleibt unberührt.
10 
§ 5 Rechte und Pflichten der versicherten Personen
1. …
2. Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu; für die Rechtsschutzdeckung gilt abweichend Teil A. § 7.
11 
Die Klägerin hat neben ihrem Ehemann 1990 zwei Darlehensverträge abgeschlossen. Die Darlehen dienten der Finanzierung einer Eigentumswohnung ihres Ehemannes. Die Klägerin hat sich gleichzeitig der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen unterworfen. Ihr Begehren mit außergerichtlichem Anwaltsschreiben vom 20.11.2006, sie wegen krasser finanzieller Überforderung und darauf beruhender Nichtigkeit der Darlehensverträge aus dem Vertragsverhältnis zu entlassen, wurde erstmals von der Sparkasse am 06.12.2006 abgelehnt. Die Klägerin beabsichtigt nun, in einem Rechtsstreit gegen die Darlehensgeberin die Wirksamkeit für Darlehensverträge und ihre Erklärungen zur Unterwerfung oder die sofortige Zwangsvollsteckung gerichtlich klären zu lassen.
12 
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie sei als mitversicherte Person des Rechtsschutzversicherungsvertrages aktivlegitimiert. Ein Widerspruchsrecht stehe dem Ehemann als Versicherungsnehmer nicht zu, da nach Neuabschluss des Versicherungsvertragsverhältnisses im Jahre 2001 § 11 Abs. 2 ARB 75 nicht mehr eingreife und die nunmehr zugrunde zu legende RuHe 2001 eine entsprechende Regelung nicht enthalte. Der Rechtsschutzversicherungsfall sei nicht bereits mit Abschluss der Darlehensverträge 1990 eingetreten, sondern erst mit Schreiben der Darlehensgeberin im Jahre 2006, mit dem sie es abgelehnt habe, zu erklären, dass die Klägerin nicht aus den von ihr eingegangenen Darlehensverbindlichkeiten in Anspruch genommen werde.
13 
Die Klägerin hat beantragt:
14 
Es wird festgestellt, dass die Beklagte aufgrund des Rechtschutzversicherungsvertrages Nr. ... verpflichtet ist, der Klägerin Versicherungsschutz für einen Rechtsstreit gegen die Sparkasse .... über die Wirksamkeit der Darlehensverträge bei diesem Kreditinstitut Nr. .... und Nr. ... bzgl. der Klägerin, sowie über die Wirksamkeit der von der Klägerin erklärten Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung zur Sicherheit dieser Darlehen, zu gewähren.
15 
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
16 
Sie hat die Auffassung vertreten, der Versicherungsfall sei bereits mit Abschluss des Darlehensvertrages eingetreten, weswegen § 11 Abs. 2 ARB 75 zur Anwendung gelange. Da der Versicherungsnehmer der Gewährung von Versicherungsschutz widersprochen habe, stehe der Klägerin der geltend gemachte Anspruch nicht zu.
17 
Das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellung Bezug genommen wird, hat die Klage abgewiesen, weil der Widerspruch des Versicherungsnehmers gemäß § 11 Abs. 2 ARB 75 dem Deckungsbegehren entgegen stehe. Die Berufung der Beklagten auf § 11 Abs. 2 ARB 75 verstoße auch nicht gegen die Grundsätze von Treu und Glauben.
18 
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die ihr Begehren vollumfänglich weiterverfolgt. Wegen des Parteivortrags im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
19 
Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg und führt zur antragsgemäßen Verurteilung der Beklagten.
20 
Die Klägerin hat aufgrund des zwischen dem Versicherungsnehmer und der Beklagten abgeschlossenen Versicherungsvertrag als mitversicherte Person einen Anspruch auf Deckungsschutz für den beabsichtigten Rechtstreit gegen die kreditgebende Sparkasse. Der Vertrag erfasst sachlich die Interessenwahrnehmung der Klägerin in ihrer Auseinandersetzung mit der Darlehensgeberin. Der Versicherungsfall ist während der Vertragslaufzeit eingetreten. Ein Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers gegen die Inanspruchnahme der Beklagten durch die Klägerin besteht nicht.
21 
1. Das Landgericht vertritt die Auffassung, dass die Klägerin wegen § 11 Abs. 2 S. 1 ARB 75 gehindert sei, einen Deckungsanspruch geltend zu machen. Die ARB 75 seien anzuwenden, weil sie zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls für das Versicherungsverhältnis maßgebend gewesen seien. Versicherungsfall sei der von der Klägerin dem Kreditinstitut zur Last gelegte Erstverstoß eines sie übervorteilenden Vertragsschlusses im Jahr 1990. Spätere Verstöße wie die Inanspruchnahme der Klägerin oder die Verweigerung einer Haftungsfreistellung seien für den Beginn des Verstoßes nicht mehr von Bedeutung.
22 
2. Im Grundsatz zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass bereits die Willenserklärung der Sparkasse, die im Jahr 1990 zu dem Abschluss der Darlehensverträge führte, den maßgeblichen ersten Verstoß gegen Rechtspflichten darstellten. Für die Festlegung des Versicherungsfalls als die dem Vertragspartner vorgeworfene Pflichtverletzung kommt es auf den Tatsachenvortrag an, mit dem die Streitparteien den Verstoß begründen (BGH VersR 2003, 638 unter 1.). An das Vorbringen im Hauptsacheprozess ist der Versicherungsnehmer und auch die mitversicherte Klägerin, für die die Versicherungsbedingungen sinngemäß gelten, im Deckungsprozess gebunden (Harbauer/Mayer, Rechtsschutzversicherung 7. Aufl. § 18 ARB 75 Rn. 18). Die Klägerin will ihre Rechtsverfolgung gegenüber der Darlehensgeberin darauf stützen, dass der Vertragsschluss von Anfang an nichtig gewesen sei, weil die Rechtsgeschäfte wegen krasser Überforderung sittenwidrig gewesen seien, § 138 Abs. 1 BGB. Ein Verstoß gegen Rechtspflichten wird daher bereits für den Abschlusszeitpunkt der Verträge geltend gemacht.
23 
3. Zwischen den Parteien ist allerdings unstreitig, dass das Versicherungsvertragsverhältnis, welches ab dem 01.09.2001 gemäß Versicherungsschein vom 30.08.2001 auf der Basis der RuHe 2001 besteht, mehrere Versicherungsvertragsverhältnisse zusammenfasste und dabei auch dem bereits 1985 mit dem Versicherungsnehmer auf der Basis der ARB 75 bestehenden Rechtsschutzversicherungsvertrag nahtlos folgte. Nach den Feststellungen des Landgerichts war die Klägerin als Ehefrau des Versicherungsnehmers dabei seit 1985 mitversicherte Person. Im Zeitpunkt der ersten Inanspruchnahme der Beklagten wegen der Auseinandersetzung mit dem Kreditinstitut lagen dem Versicherungsverhältnis bereits die RuHe 2001 zugrunde. Der Versicherte, der für die Wahrung rechtlicher Interessen Rechtsschutz begehrt, wird nun in erster Linie diese aktuellen Bedingungen heranziehen in der Annahme, dass diese die Rechte und Pflichten der Beteiligten bestimmen, und nur ergänzend die früheren Bedingungen (vgl. Senat OLGR 2008, 252 = ZfSch 2008, 221). Weder im Versicherungsschein noch in den Bedingungen finden sich ausdrückliche Regelungen zur Abwicklung von Versicherungsfällen, die bei bereits bestehendem Versicherungsverhältnis, jedoch mit anderem Bedingungswerk eingetreten sind. § 1 Teil E RuHe 2001 bestimmt lediglich, dass der Versicherungsschutz mit dem im Versicherungsschein vereinbarten Zeitpunkt beginnt. Der Versicherungsschein selbst aber führt nur das Datum 01.09.2001 als „Vertragsbeginn“ auf. Welche Regelungen für Rechtsschutzfälle vor Vertragsänderung gelten, muss daher durch Auslegung bestimmt werden, bei der es darauf ankommt, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse nach seinen Verständnismöglichkeiten und unter Berücksichtigung - auch - seiner Interessen bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs die Versicherungsbedingungen verstehen muss (vgl. BGHZ 123, 83, 85 und ständig).
24 
4. Der um Verständnis bemühte Versicherungsnehmer wird § 4 Nr. 1 Teil A RuHe 2001 entnehmen, dass Anspruch auf Rechtschutz nur bestehen soll, wenn der Rechtsschutzfall eines Verstoßes gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften nach „Beginn der Versicherung“ eingetreten ist. Der Versicherungsnehmer, der bei einem Versicherer erstmals einen Vertrag über eine Rechtsschutzversicherung abschließt, wird unter „Beginn der Versicherung“ regelmäßig den Vertragsbeginn verstehen, da ihm deutlich vor Augen geführt wird, dass der Versicherer für Altrisiken nicht eintreten will (Senat a.a.O.). Dagegen wird der Versicherungsnehmer, der bei seinem Versicherer schon seit Jahren eine Rechtsschutzversicherung unterhält, bei einer Vertragsänderung mit neuen Bedingungen nicht annehmen, dass sein Versicherungsschutz zum Zeitpunkt der Änderungsvereinbarung insgesamt einen neuen „Beginn“ nimmt. Dabei wird er auch die früheren Bedingungen ins Auge fassen und erkennen, dass nach § 4 Abs. 4 ARB 75 solche Versicherungsfälle einem Leistungsausschluss unterliegen, die später als zwei Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrags gemeldet werden. Ihm ist klar, dass bei einer Abänderung des Versicherungsvertrages ein solcher Nachteil für die Zeit von zwei Jahren nach Abschluss der Änderungsvereinbarung ihm vom Versicherer nicht angesonnen werden soll. Er wird ferner erkennen, dass Wagnisse, die bereits versichert waren, nur wegen einer sie gar nicht betreffenden Vertragsänderung nicht als neue Wagnisse mit neuem „Beginn des Versicherungsschutzes“ und den daran anknüpfenden Ausschlussfolgen sein sollen. Demgemäß hat der Senat (a.a.O.) hinsichtlich von Wartezeiten entschieden, dass in dem Fall, in dem der Versicherungsvertrag um ein bisher nicht eingeschlossenes Zusatzrisiko ergänzt wird, die Wartezeit für dieses Zusatzrisiko von dem Tag an läuft, an dem der Versicherungsschutz für dieses Einzelwagnis beginnt, während bei “Umstellung“ eines Vertrages auf einen neuen Vertrag für die identischen Leistungsarten keine neue Wartezeit beginnt (vgl. auch Harbauer/Mayer, a.a.O. § 14 ARB 75 Rdn. 65 f. m.w.N.; OLG Hamm VersR 1999, 478 f.). Der durchschnittliche Versicherungsnehmer versteht daher unter „Beginn des Versicherungsschutzes“ den Zeitpunkt, zu dem ihm vom in Anspruch genommenen Versicherer erstmals für ein bestimmtes Wagnis Deckungsschutz versprochen wurde.
25 
5. Nach § 2 Nr. Teil A RuHe 2001 ist der Klägerin als Mitversicherter Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen versprochen. Hierunter fällt die rechtliche Auseinandersetzung mit der Kreditgeberin. Unstreitig ist dieses Wagnis bereits seit 1985 bei der Beklagten versichert. Das erste beanstandete Verhalten der Sparkasse datiert ebenso wie die Willenserklärungen zum Abschluss des Kreditvertrages auf das Jahr 1990, somit zweifelsfrei nach Ablauf etwaiger Wartezeiten nach der Risikoübernahme. Damit liegen die Voraussetzungen für den Anspruch auf Rechtsschutz gemäß § 4 Teil A RuHe 2001 vor. Ein Rückgriff auf die ARB 75 ist daher aus der maßgebenden Sicht des um Verständnis bemühten Versicherungsnehmers weder notwendig noch geboten.
26 
6. § 5 Ziffer 2 2.Halbsatz Teil E RuHe 2001 regelt, dass sich die Rechte der versicherten Personen in der Rechtsschutzdeckung nach § 7 Ziffer 2 Satz 2 Teil A RuHe 2001 bestimmen. Diese Vorschrift sieht ein Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers bei Rechtsschutzbegehren seines mitversicherten Ehepartners nicht vor. Die Klägerin ist eheliche Lebenspartnerin in diesem Sinne, auch wenn sie von dem Versicherungsnehmer in der Zwischenzeit getrennt lebt, denn mitversichert ist ein Ehegatte für die Dauer der Ehe, also von dem Zeitpunkt der Eheschließung an, bis zu ihrer Beendigung, etwa durch rechtskräftiges Scheidungsurteil (Harbauer/Stahl, aaO, § 25 ARB 75 Rn.6). Ein ausdrücklicher Vorbehalt im Sinne einer Übergangsregelung, dass eine abweichende frühere Bestimmung und nicht diese Klausel für solche Rechtsschutzfälle gelten soll, die auf Sachverhalte vor Vereinbarung der RuHe 2001 zurückgehen, findet sich im Bedingungswerk nicht. Der verständige Versicherungsnehmer hat hier auch keinen Anhalt zu der Annahme, dass ein nach dem Vertragswerk versicherter Rechtsschutzfall nicht nach den aktuellen Bedingungen abgewickelt werden soll. Dass die Änderung der Widerspruchsregelung im Rechtsschutzversicherungsverhältnis für den Versicherungsnehmer unzumutbar und deshalb oder aus anderen Gründen unwirksam ist (vgl. §§ 307, 308 Nr. 4 BGB), ist weder von der Beklagten behauptet worden noch ersichtlich. Der vom Versicherungsnehmer erhobene Widerspruch geht daher ins Leere.
III.
27 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
28 
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 307 Inhaltskontrolle


(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher


(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig. (2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen W

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In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam1.(Annahme- und Leistungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder

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(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam

1.
(Annahme- und Leistungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält; ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt, erst nach Ablauf der Widerrufsfrist nach § 355 Absatz 1 und 2 zu leisten;
1a.
(Zahlungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender eine unangemessen lange Zeit für die Erfüllung einer Entgeltforderung des Vertragspartners vorbehält; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung oder, wenn dem Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zugeht, von mehr als 30 Tagen nach Zugang dieser Rechnung oder Zahlungsaufstellung unangemessen lang ist;
1b.
(Überprüfungs- und Abnahmefrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender vorbehält, eine Entgeltforderung des Vertragspartners erst nach unangemessen langer Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 15 Tagen nach Empfang der Gegenleistung unangemessen lang ist;
2.
(Nachfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender für die von ihm zu bewirkende Leistung abweichend von Rechtsvorschriften eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält;
3.
(Rücktrittsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen; dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse;
4.
(Änderungsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist;
5.
(Fingierte Erklärungen)eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, dass
a)
dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und
b)
der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen;
6.
(Fiktion des Zugangs)eine Bestimmung, die vorsieht, dass eine Erklärung des Verwenders von besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt;
7.
(Abwicklung von Verträgen)eine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt,
a)
eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder
b)
einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann;
8.
(Nichtverfügbarkeit der Leistung)die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung eines Vorbehalts des Verwenders, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags bei Nichtverfügbarkeit der Leistung zu lösen, wenn sich der Verwender nicht verpflichtet,
a)
den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und
b)
Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten;
9.
(Abtretungsausschluss)eine Bestimmung, durch die die Abtretbarkeit ausgeschlossen wird
a)
für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Vertragspartners gegen den Verwender oder
b)
für ein anderes Recht, das der Vertragspartner gegen den Verwender hat, wenn
aa)
beim Verwender ein schützenswertes Interesse an dem Abtretungsausschluss nicht besteht oder
bb)
berechtigte Belange des Vertragspartners an der Abtretbarkeit des Rechts das schützenswerte Interesse des Verwenders an dem Abtretungsausschluss überwiegen;
Buchstabe a gilt nicht für Ansprüche aus Zahlungsdiensterahmenverträgen und die Buchstaben a und b gelten nicht für Ansprüche auf Versorgungsleistungen im Sinne des Betriebsrentengesetzes.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.