Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 01. März 2007 - 11 Wx 74/06

bei uns veröffentlicht am01.03.2007

Tenor

1. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Betreuers wird der Beschluss des Landgerichts Baden-Baden vom 15. Mai 2006 - 3 T 33/06 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur erneuten Überprüfung und Entscheidung an das Landgericht Baden-Baden zurückverwiesen.

Gründe

 
l. Der Beschwerdeführer, ein Rechtsanwalt, ist ehrenamtlicher Betreuer des Betroffenen, der derzeit in einem Heim lebt und über erhebliches Vermögen verfügt. Er hat beantragt, ihm für den Zeitraum vom 10.11. bis 31.12.2005 eine Vergütung in Höhe von 369,90 EUR sowie Aufwendungsersatz in Höhe von 105,80 EUR, inklusive Mehrwertsteuer 551,81 EUR, zu bewilligen. Das Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - hat dem Betreuer für den betreffenden Zeitraum eine Vergütung inklusive Aufwendungsersatz in Höhe von 187 EUR bewilligt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Betreuers blieb ohne Erfolg. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen weiteren Beschwerde verfolgt der Betreuer sein Ziel, eine höhere Vergütung nebst Aufwendungsersatz zu erlangen, weiter.
l.l. Das Rechtsmittel ist infolge seiner Zulassung durch das Landgericht statthaft (§§ 69e Abs. 1 Satz 1, 56g Abs. 5 Satz 2 FGG) und auch im Übrigen unbedenklich zulässig. In der Sache hat es vorläufigen Erfolg und führt zur Aufhebung der landgerichtlichen Beschwerdeentscheidung sowie zur Zurückverweisung an das Landgericht zum Zweck der erneuten Prüfung und Entscheidung.
1. Das Landgericht hat ausgeführt, die Betreuung werde grundsätzlich unentgeltlich geführt. Gem. §§ 1908i, 1836 Abs. 2 BGB könne dem ehrenamtlichen Betreuer gleichwohl eine angemessene Vergütung bewilligt werden, soweit dies der Umfang oder die Schwierigkeit der Geschäfte rechtfertige und der Betroffene nicht mittellos sei. Aufgrund dessen habe das Amtsgericht dem Beschwerdeführer eine Vergütung zugebilligt, die der Vergütung eines Berufsbetreuers entspreche, zu Recht aber die Festsetzung einer höheren Vergütung abgelehnt. Denn einem ehrenamtlichen Betreuer könne in keinem Fall eine höhere Vergütung zugebilligt werden als einem Berufsbetreuer. An dieser Rechtslage habe sich auch durch das neu geschaffene Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (VBVG) nichts geändert.
2. Dies hält der rechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand.
a) Zutreffend ist freilich der Ausgangspunkt der landgerichtlichen Entscheidung. Gem. §§ 1908i, 1836 Abs. 1 BGB wird die Betreuung unentgeltlich geführt, wenn nicht der Betreuer als Berufsbetreuer tätig wird. Nach § 1836 Abs. 2 BGB kann dem ehrenamtlichen Betreuer gleichwohl eine angemessene Vergütung bewilligt werden, soweit dies der Umfang oder die Schwierigkeit der Betreuungstätigkeit rechtfertigt und der Betreute nicht mittellos ist. Daneben hat er Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen (§§ 1908i, 1835 BGB).
Ausgangspunkt der Abwägung, ob dem ehrenamtlichen Betreuer eine Vergütung zu bewilligen ist, ist der Zeitaufwand, den die Führung der Betreuung erfordert, weil sich hierin der Umfang der Betreuungsgeschäfte ausdrückt (BayObLG FamRZ 2004, 1138, 1139; Münchner Kommentar/Wagenitz, BGB, 4. Auflage, § 1836 Rdn. 64). Unter dem Aspekt der Schwierigkeit sind die Bedeutung der dem Betreuer obliegenden Geschäfte, die Anforderungen, die ihre sachgerechte Erledigung objektiv an den Betreuer stellt, und der sich hieraus ergebende Grad der Verantwortung maßgeblich zu berücksichtigen (BayObLG a.a.O., S. 1140). Derartige Schwierigkeiten können sich auch aus dem Umfang, der Art und der Zusammensetzung des zu verwaltenden Vermögens ergeben (BayObLG a.a.O.). Außerdem kann die Verwaltung eines umfänglichen Vermögens in die geforderte Abwägung, ob dem Betreuer angesichts der Gesamtumstände eine unentgeltliche Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht zugemutet werden kann, als ein weiterer Aspekt einbezogen werden (Münchner Kommentar/Wagenitz § 1836 Rdn. 67).
Die Kriterien, die für die Frage, ob dem ehrenamtlichen Betreuer eine Vergütung zu bewilligen ist, maßgeblich sind, entscheiden letztlich auch über die Höhe dieser Vergütung. Den Ausgangspunkt wird regelmäßig der Zeitaufwand des Betreuers bilden (Münchner Kommentar/Wagenitz § 1836 Rdn. 71). Eine Bemessung der Vergütung unter Zugrundelegung eines Stundensatzes scheidet grundsätzlich aus (BayObLG FamRZ 2004, 1138, 1139; BayObLG FamRZ 1998, 1052, 1053). Mehrwertsteuer ist nur zu berücksichtigen, wenn der Betreuer für die Vergütung diese zu entrichten hat (BayObLG FamRZ 1998, 1052, 1053). Bei alldem ist zu berücksichtigen, dass die Vergütung nicht zu einer Kommerzialisierung der ehrenamtlichen Betreuung führen soll, weshalb die Vergütung nur so hoch bemessen werden darf, dass sie dem Betreuer die Aufgabenerfüllung zumutbar werden lässt; in Rechtsprechung und Schrifttum wird deshalb bisher die Ansicht vertreten, dass die Vergütung, die einem Berufsbetreuer für die Führung der konkreten Betreuung geschuldet werde, als Kontroll- und Höchstwert der Vergütung des ehrenamtlichen Betreuers dienen kann (Münchner Kommentar/Wagenitz § 1836 Rdn. 71) und einem ehrenamtlichen Betreuer in keinem Fall eine höhere Vergütung zugebilligt werden darf als einem Berufsbetreuer (BayObLG FamRZ 2004, 1138, 1139).
b) Die Vorinstanzen sind davon ausgegangen, dass Umfang und Schwierigkeit der dem Beschwerdeführer übertragenen Betreuungsgeschäfte jedenfalls im Abrechnungszeitraum die Bewilligung einer Vergütung rechtfertigen. Sie sind der Ansicht, die dem Beschwerdeführer zuzubilligende Vergütung solle nicht geringer, dürfe aber auch nicht höher sein als diejenige eines Berufsbetreuers. Ein Berufsbetreuer hätte jedoch nach §§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VBVG für den im Heim lebenden Betroffenen im entsprechenden Abrechnungszeitraum lediglich eine Vergütung in Höhe von 187 EUR erhalten. Da hiermit gem. § 4 Abs. 2 Satz 1 VBVG auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Betreuung entstandener Aufwendungen sowie anfallende Umsatzsteuer abgegolten seien, könne auch der Beschwerdeführer letztlich nur in diesem Umfang Vergütung einschließlich Aufwendungsersatz und Mehrwertsteuer erhalten.
c) Nach dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (VBVG) kann die Vergütung des Berufsbetreuers nicht mehr als Kontroll- und Höchstwert der angemessenen Vergütung eines ehrenamtlichen Betreuers angesehen werden. Vielmehr kann letztere die entsprechende Vergütung eines Berufsbetreuers übersteigen (ebenso Bienwald, FamRZ 2006, 1302).
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aa) Bis zum Inkrafttreten des VBVG richtete sich die Vergütung des Berufsbetreuers nach dem tatsächlich für die Führung der konkreten Betreuung aufgewendeten erforderlichen Zeitaufwand, der mit einem bestimmten Stundensatz zu multiplizieren war. Auch der nach § 1835 BGB zu leistende Aufwendungsersatz war nicht pauschaliert. Das VBVG hat diese Rechtslage grundlegend geändert. Die Höhe der Vergütung des Berufsbetreuers hängt nicht mehr vom zeitlichen Aufwand für die Führung der konkreten Betreuung ab. Vielmehr wird ein System der Pauschalierung der Vergütung des Berufsbetreuers eingeführt. Der dem Betreuer zu vergütende Zeitaufwand wird mit den in § 5 Abs. 1 und 2 VBVG genannten Pauschalen angesetzt. Diese Pauschalen stehen von Beginn des Betreuungsverfahrens an fest und sind vom tatsächlichen Aufwand im konkreten Fall unabhängig. Nach Ansicht des Gesetzgebers soll sich die Angemessenheit der Vergütung für die Berufsbetreuer aus einer Mischkalkulation zwischen aufwändigen Fällen, die einen größeren Zeitaufwand als die Pauschale erfordern, und weniger aufwändigen Fällen innerhalb der Fallgruppen ergeben. Berufsbetreuer, die zwischen 40 und 50 Betreuungen führen, könnten auskömmliche Einnahmen erzielen, die der Höhe nach denjenigen vor der Gesetzesänderung entsprechen. Berufsbetreuer, die überdurchschnittlich viele schwierige Fälle betreuten, könnten sich zur Vermeidung von Härten an die Vormundschaftsgerichte ihrer Bezirke wenden und auf ihre Belastungssituation aufmerksam machen, um Abhilfe zu schaffen (Begründung des Gesetzentwurfes, BT-Drucks. 15/2494, S. 33). Um die Vorteile des vereinfachten Pauschalierungsverfahrens zu erhalten, sieht das VBVG in § 4 Abs. 2 Satz 1 darüber hinaus vor, dass mit den Stundensätzen des § 4 Abs. 1 VBVG auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Betreuung entstandener Aufwendungen sowie anfallende Umsatzsteuer abgegolten sind. Die Abrechnung nach dem tatsächlich entstandenen Aufwand würde die durch die Stundenpauschalierung erzielten Vorteile zunichte machen. Da der Aufwand entsprechend der entfalteten Tätigkeit steige, sei es sinnvoll, die Aufwandspauschale in Abhängigkeit von der Stundenpauschale zu berechnen (Entwurfsbegründung, BT-Drucks. 15/2494, S. 35 f).
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bb) Die angemessene Vergütung für die Führung einer ehrenamtlichen Betreuung bestimmt sich gem. § 1836 Abs. 2 BGB nach wie vor nach dem Umfang der konkreten Betreuungsgeschäfte. Sie ist damit einer - auch vergleichenden - Pauschalierung nach den Stundenansätzen gem. § 5 Abs. 1 und 2 VBVG entzogen. Die nach §§ 4 und 5 VBVG ermittelte Vergütung eines Berufsbetreuers kann somit auch nicht mehr als Maßstab für die Angemessenheit herangezogen werden. Denn während ein Berufsbetreuer eine Vielzahl von Betreuungen führt, die nach Ansicht des Gesetzgebers im Wege einer Mischkalkulation zwischen aufwändigen und weniger aufwändigen Fällen insgesamt zu einer angemessenen Vergütung führen sollen, führt der ehrenamtliche Betreuer typischerweise nur diese eine Betreuung. Dass diese Betreuung einen erheblichen zeitlichen Aufwand erfordert, ist zudem das wichtigste Abwägungskriterium für die Frage, ob für die Führung dieser Betreuung überhaupt eine Vergütung zu bewilligen ist. Die Begrenzung des Aufwendungsersatzes des ehrenamtlichen Betreuers, der sich gem. § 1835 BGB am tatsächlichen Aufwand orientiert, durch die nach §§ 4 und 5 VBVG für Berufsbetreuer vorgesehenen Pauschalsätze ist erst recht gesetzwidrig.
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3. Die angefochtene Entscheidung muss daher aufgehoben werden. Da die Bewilligung einer angemessenen Vergütung eine dem Einzelfall gerecht werdende Abwägung der hierzu maßgeblichen Umstände erfordert und diese Abwägung in erster Linie dem Tatrichter obliegt, verweist der Senat die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Landgericht zurück (vgl. BayObLG FamRZ 1998, 1052, 1053).
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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

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Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz - VBVG | § 4 Vergütung des Betreuers


(1) Die dem Betreuer nach § 1 Absatz 2 zu bewilligende Vergütung bestimmt sich nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C der Anlage festgelegt sind. (2) Die Vergütung des Betreuers richtet sich nach Vergütungstabelle

Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern


Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz - VBVG

Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz - VBVG | § 5 Fallpauschalen


(1) Die Höhe der Fallpauschalen nach § 4 Absatz 1 richtet sich nach 1. der Dauer der Betreuung,2. dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betreuten und3. dem Vermögensstatus des Betreuten. (2) Hinsichtlich der Dauer der Betreuung wird bei der Berechn

Referenzen

(1) Die dem Betreuer nach § 1 Absatz 2 zu bewilligende Vergütung bestimmt sich nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C der Anlage festgelegt sind.

(2) Die Vergütung des Betreuers richtet sich nach Vergütungstabelle A, sofern der Betreuer über keine besonderen Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind.

(3) Verfügt der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, so richtet sich die Vergütung

1.
nach Vergütungstabelle B, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind;
2.
nach Vergütungstabelle C, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.

(4) § 3 Absatz 2 gilt entsprechend. § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 findet keine Anwendung.

(1) Die Höhe der Fallpauschalen nach § 4 Absatz 1 richtet sich nach

1.
der Dauer der Betreuung,
2.
dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betreuten und
3.
dem Vermögensstatus des Betreuten.

(2) Hinsichtlich der Dauer der Betreuung wird bei der Berechnung der Fallpauschalen zwischen den Zeiträumen in den ersten drei Monaten der Betreuung, im vierten bis sechsten Monat, im siebten bis zwölften Monat, im 13. bis 24. Monat und ab dem 25. Monat unterschieden. Für die Berechnung der Monate gelten § 187 Absatz 1 und § 188 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Ändern sich Umstände, die sich auf die Vergütung auswirken, vor Ablauf eines vollen Monats, so ist die Fallpauschale zeitanteilig nach Tagen zu berechnen; § 187 Absatz 1, § 188 Absatz 1 und § 191 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(3) Hinsichtlich des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Betreuten ist zwischen stationären Einrichtungen und diesen nach Satz 3 gleichgestellten ambulant betreuten Wohnformen einerseits und anderen Wohnformen andererseits zu unterscheiden. Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
stationäre Einrichtungen:Einrichtungen, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie tatsächliche Betreuung oder Pflege zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden;
2.
ambulant betreute Wohnformen:entgeltliche Angebote, die dem Zweck dienen, Volljährigen das Leben in einem gemeinsamen Haushalt oder einer Wohnung bei gleichzeitiger Inanspruchnahme extern angebotener entgeltlicher Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege zu ermöglichen.
Ambulant betreute Wohnformen sind stationären Einrichtungen gleichgestellt, wenn die in der ambulant betreuten Wohnform extern angebotenen Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege als Rund-um-die-Uhr-Versorgung durch professionelle Betreuungs- oder Pflegekräfte zur Verfügung gestellt oder vorgehalten werden und der Anbieter der extern angebotenen Betreuungs- und Pflegeleistungen nicht frei wählbar ist.

(4) Hinsichtlich der Bestimmung des Vermögensstatus des Betreuten ist entscheidend, ob am Ende des Abrechnungsmonats Mittellosigkeit nach § 1836d des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt.

(5) Die Fallpauschalen gelten auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Betreuung entstandener Aufwendungen ab. Die gesonderte Geltendmachung von Aufwendungen im Sinne des § 1835 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.

(1) Die dem Betreuer nach § 1 Absatz 2 zu bewilligende Vergütung bestimmt sich nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C der Anlage festgelegt sind.

(2) Die Vergütung des Betreuers richtet sich nach Vergütungstabelle A, sofern der Betreuer über keine besonderen Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind.

(3) Verfügt der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, so richtet sich die Vergütung

1.
nach Vergütungstabelle B, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind;
2.
nach Vergütungstabelle C, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.

(4) § 3 Absatz 2 gilt entsprechend. § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 findet keine Anwendung.

(1) Die Höhe der Fallpauschalen nach § 4 Absatz 1 richtet sich nach

1.
der Dauer der Betreuung,
2.
dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betreuten und
3.
dem Vermögensstatus des Betreuten.

(2) Hinsichtlich der Dauer der Betreuung wird bei der Berechnung der Fallpauschalen zwischen den Zeiträumen in den ersten drei Monaten der Betreuung, im vierten bis sechsten Monat, im siebten bis zwölften Monat, im 13. bis 24. Monat und ab dem 25. Monat unterschieden. Für die Berechnung der Monate gelten § 187 Absatz 1 und § 188 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Ändern sich Umstände, die sich auf die Vergütung auswirken, vor Ablauf eines vollen Monats, so ist die Fallpauschale zeitanteilig nach Tagen zu berechnen; § 187 Absatz 1, § 188 Absatz 1 und § 191 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(3) Hinsichtlich des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Betreuten ist zwischen stationären Einrichtungen und diesen nach Satz 3 gleichgestellten ambulant betreuten Wohnformen einerseits und anderen Wohnformen andererseits zu unterscheiden. Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
stationäre Einrichtungen:Einrichtungen, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie tatsächliche Betreuung oder Pflege zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden;
2.
ambulant betreute Wohnformen:entgeltliche Angebote, die dem Zweck dienen, Volljährigen das Leben in einem gemeinsamen Haushalt oder einer Wohnung bei gleichzeitiger Inanspruchnahme extern angebotener entgeltlicher Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege zu ermöglichen.
Ambulant betreute Wohnformen sind stationären Einrichtungen gleichgestellt, wenn die in der ambulant betreuten Wohnform extern angebotenen Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege als Rund-um-die-Uhr-Versorgung durch professionelle Betreuungs- oder Pflegekräfte zur Verfügung gestellt oder vorgehalten werden und der Anbieter der extern angebotenen Betreuungs- und Pflegeleistungen nicht frei wählbar ist.

(4) Hinsichtlich der Bestimmung des Vermögensstatus des Betreuten ist entscheidend, ob am Ende des Abrechnungsmonats Mittellosigkeit nach § 1836d des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt.

(5) Die Fallpauschalen gelten auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Betreuung entstandener Aufwendungen ab. Die gesonderte Geltendmachung von Aufwendungen im Sinne des § 1835 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.

(1) Die dem Betreuer nach § 1 Absatz 2 zu bewilligende Vergütung bestimmt sich nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C der Anlage festgelegt sind.

(2) Die Vergütung des Betreuers richtet sich nach Vergütungstabelle A, sofern der Betreuer über keine besonderen Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind.

(3) Verfügt der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, so richtet sich die Vergütung

1.
nach Vergütungstabelle B, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind;
2.
nach Vergütungstabelle C, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.

(4) § 3 Absatz 2 gilt entsprechend. § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 findet keine Anwendung.

(1) Die Höhe der Fallpauschalen nach § 4 Absatz 1 richtet sich nach

1.
der Dauer der Betreuung,
2.
dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betreuten und
3.
dem Vermögensstatus des Betreuten.

(2) Hinsichtlich der Dauer der Betreuung wird bei der Berechnung der Fallpauschalen zwischen den Zeiträumen in den ersten drei Monaten der Betreuung, im vierten bis sechsten Monat, im siebten bis zwölften Monat, im 13. bis 24. Monat und ab dem 25. Monat unterschieden. Für die Berechnung der Monate gelten § 187 Absatz 1 und § 188 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Ändern sich Umstände, die sich auf die Vergütung auswirken, vor Ablauf eines vollen Monats, so ist die Fallpauschale zeitanteilig nach Tagen zu berechnen; § 187 Absatz 1, § 188 Absatz 1 und § 191 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(3) Hinsichtlich des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Betreuten ist zwischen stationären Einrichtungen und diesen nach Satz 3 gleichgestellten ambulant betreuten Wohnformen einerseits und anderen Wohnformen andererseits zu unterscheiden. Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
stationäre Einrichtungen:Einrichtungen, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie tatsächliche Betreuung oder Pflege zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden;
2.
ambulant betreute Wohnformen:entgeltliche Angebote, die dem Zweck dienen, Volljährigen das Leben in einem gemeinsamen Haushalt oder einer Wohnung bei gleichzeitiger Inanspruchnahme extern angebotener entgeltlicher Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege zu ermöglichen.
Ambulant betreute Wohnformen sind stationären Einrichtungen gleichgestellt, wenn die in der ambulant betreuten Wohnform extern angebotenen Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege als Rund-um-die-Uhr-Versorgung durch professionelle Betreuungs- oder Pflegekräfte zur Verfügung gestellt oder vorgehalten werden und der Anbieter der extern angebotenen Betreuungs- und Pflegeleistungen nicht frei wählbar ist.

(4) Hinsichtlich der Bestimmung des Vermögensstatus des Betreuten ist entscheidend, ob am Ende des Abrechnungsmonats Mittellosigkeit nach § 1836d des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt.

(5) Die Fallpauschalen gelten auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Betreuung entstandener Aufwendungen ab. Die gesonderte Geltendmachung von Aufwendungen im Sinne des § 1835 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.

(1) Die dem Betreuer nach § 1 Absatz 2 zu bewilligende Vergütung bestimmt sich nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C der Anlage festgelegt sind.

(2) Die Vergütung des Betreuers richtet sich nach Vergütungstabelle A, sofern der Betreuer über keine besonderen Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind.

(3) Verfügt der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, so richtet sich die Vergütung

1.
nach Vergütungstabelle B, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind;
2.
nach Vergütungstabelle C, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.

(4) § 3 Absatz 2 gilt entsprechend. § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 findet keine Anwendung.

(1) Die Höhe der Fallpauschalen nach § 4 Absatz 1 richtet sich nach

1.
der Dauer der Betreuung,
2.
dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betreuten und
3.
dem Vermögensstatus des Betreuten.

(2) Hinsichtlich der Dauer der Betreuung wird bei der Berechnung der Fallpauschalen zwischen den Zeiträumen in den ersten drei Monaten der Betreuung, im vierten bis sechsten Monat, im siebten bis zwölften Monat, im 13. bis 24. Monat und ab dem 25. Monat unterschieden. Für die Berechnung der Monate gelten § 187 Absatz 1 und § 188 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Ändern sich Umstände, die sich auf die Vergütung auswirken, vor Ablauf eines vollen Monats, so ist die Fallpauschale zeitanteilig nach Tagen zu berechnen; § 187 Absatz 1, § 188 Absatz 1 und § 191 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(3) Hinsichtlich des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Betreuten ist zwischen stationären Einrichtungen und diesen nach Satz 3 gleichgestellten ambulant betreuten Wohnformen einerseits und anderen Wohnformen andererseits zu unterscheiden. Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
stationäre Einrichtungen:Einrichtungen, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie tatsächliche Betreuung oder Pflege zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden;
2.
ambulant betreute Wohnformen:entgeltliche Angebote, die dem Zweck dienen, Volljährigen das Leben in einem gemeinsamen Haushalt oder einer Wohnung bei gleichzeitiger Inanspruchnahme extern angebotener entgeltlicher Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege zu ermöglichen.
Ambulant betreute Wohnformen sind stationären Einrichtungen gleichgestellt, wenn die in der ambulant betreuten Wohnform extern angebotenen Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege als Rund-um-die-Uhr-Versorgung durch professionelle Betreuungs- oder Pflegekräfte zur Verfügung gestellt oder vorgehalten werden und der Anbieter der extern angebotenen Betreuungs- und Pflegeleistungen nicht frei wählbar ist.

(4) Hinsichtlich der Bestimmung des Vermögensstatus des Betreuten ist entscheidend, ob am Ende des Abrechnungsmonats Mittellosigkeit nach § 1836d des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt.

(5) Die Fallpauschalen gelten auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Betreuung entstandener Aufwendungen ab. Die gesonderte Geltendmachung von Aufwendungen im Sinne des § 1835 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.