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| Die Beteiligten streiten im personenstandsrechtlichen Verfahren darum, ob der indonesische Eigenname der Beteiligten zu 1 in einen Vornamen und einen Geburtsnamen aufgeteilt werden kann, nachdem sie einen deutschen Staatsangehörigen geheiratet hat, in Deutschland lebt und bei der Eheschließung unter Wahl deutschen Rechts der Familienname des Ehegatten zum Ehenamen bestimmt wurde. |
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| Die Beteiligte zu 1 ist indonesische Staatsangehörige. In ihrer Geburtsurkunde ist - ohne eine Unterscheidung zwischen Vor- und Familiennamen zu treffen - ihr Name mit „D. K. D2. P. “ angegeben. Am 4. November 2011 heiratete sie den deutschen Staatsangehörigen Christian V.. Die Eheleute wählten für die Namensführung in der Ehe das deutsche Recht und bestimmten den Familiennamen des Ehemannes zum Ehenamen. Bei der Beurkundung der Eheschließung gab das Standesamt den künftigen Namen der Antragstellerin mit „D. K. D2. P. (Eigenname) V. “ an; ein Vorname ist nicht eingetragen. |
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| Das Generalkonsulat der Republik Indonesien hat der Beteiligten zu 1 am 28. Februar 2012 bescheinigt, dass es sich bei dem Namen „D. K. D2. P. “ um einen Vornamen handele und „V. “ ihr Familienname sei. |
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| Die Beteiligte zu 1 begehrt eine Berichtigung dieser Beurkundung dahin, dass als Vorname „D. K. “ und als Geburtsname „D2. P. “ eingetragen wird. Das Standesamt der Beteiligten zu 2 hat dies mit Schreiben vom 17. Januar 2012 und 17. September 2012 abgelehnt. Die Erklärung über die Wahl des Ehenamensrecht nach Artikel 10 Absatz 2 EGBGB führe nicht dazu, dass auch eine Angleichungserklärung nach Artikel 47 Absatz 1 EGBGB abgegeben werden könne; möglich sei nur die Wahl des Ehenamens. Der Eigenname der Beteiligten zu 1 bleibe hiervon unberührt. Diese Handhabung entspreche einer vom Innenministerium Baden-Württemberg getroffenen Regelung. |
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| Gegen die Antragsablehnung des Standesamts richtet sich der Antrag der Beteiligten zu 1 im gerichtlichen Verfahren. Sie ist der Auffassung, sie sei auch ohne eine Einbürgerung berechtigt, nach der Eheschließung ihren Namen so anzugleichen, dass ein Vor- und Familienname entstehe. Das Heimatrecht der Beteiligten zu 1 enthaltene keine dem entgegenstehenden Verbote. |
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| Die Beteiligte zu 2 und die Beteiligte zu 3 als Aufsichtsbehörde sind dem Antrag entgegengetreten. |
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| Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht Mannheim dem Antrag stattgegeben und das Standesamt angewiesen, den Vornamen und den Geburtsnamen entsprechend dem Antrag der Beteiligten zu 1 einzutragen. Das Recht zur Angleichung des Namens nach Eheschließung und Rechtswahl nach Artikel 10 Absatz 2 Nr. 2 EGBGB umfasse auch die Befugnis, den bisherigen Eigennamen dem deutschen namensrechtlichen System anzugleichen. |
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| Gegen die ihr am 16. Juli 2013 zugestellte Entscheidung des Amtsgerichts richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 2, die ihre bisherige Auffassung weiterverfolgt. Die Beteiligte zu 1 ist der Beschwerde entgegengetreten; das Amtsgericht hat ihr nicht abgeholfen. |
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| Während des Beschwerdeverfahrens hat die Beteiligte zu 1 gegenüber dem Standesamt eine notariell beurkundete Erklärung abgegeben, mit der sie „D. K. “ zu ihren Vornamen und „D2. P. “ als Geburtsnamen bestimmt hat. Das Standesamt hat hierzu die Auffassung vertreten, dass der Anwendungsbereich des Artikels 47 EGBGB nicht eröffnet und für eine namensrechtliche Erklärung daher kein Raum sei. |
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| Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen. |
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| 2. Die deutschen Gerichte sind für die Entscheidung international zuständig. Die internationale Zuständigkeit folgt aus der in § 50 Absatz 2 PStG geregelten örtlichen Zuständigkeit (OLG Düsseldorf StAZ 2013, 315, juris-Rn. 12). Aus der internationalen Zuständigkeit ergibt sich auch die Anwendbarkeit des deutschen Verfahrensrechts. |
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| In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg. |
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| Zwar hat die von der Beteiligten zu 1 bei der Eheschließung vorgenommene Rechtswahl nicht dazu geführt, dass sich die Bildung ihres Namens insgesamt nach deutschem Recht richtet (nachfolgend 1.); Artikel 47 Absatz 1 Nr. 1 EGBGB ist aber seinem Zwecke nach dahin auszulegen, dass er eine Aufteilung eines bisher geführten Eigennamens in Vor- und Familiennamen auch dann ermöglicht, wenn ein Ehename nach deutschem Recht angenommen worden ist (nachfolgend 2.). Nachdem die Beteiligte zu 1 während des Beschwerdeverfahrens eine - berücksichtigungsfähige - namensrechtliche Erklärung abgegeben hat, stellt sich die vom Amtsgericht verfügte Berichtigung des Eheregisters als im Ergebnis zutreffend dar (nachfolgend 3.). |
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| 1. Der Vorname der Beteiligten zu 1 richtet sich weiterhin nach indonesischem Recht, so dass die von der Beteiligten zu 1 anlässlich der Eheschließung vorgenommene Rechtswahl nach Artikel 10 Absatz 2 Nr. 2 EGBG nur hinsichtlich ihres Familiennamens zur Anwendung deutschen Rechts führen konnte (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 3. Mai 2011 - 20 W 102/11, juris Rn. 13; Krömer StAZ 2013, 130, 132). |
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| a) Der Wortlaut von Artikel 10 Absatz 2 Nummer 2 EGBGB, der nur von dem „künftig zu führenden Namen“ spricht, ließe allerdings auch die Auslegung zu, nach der sich der Rechtswechsel auf den Namen insgesamt und damit auch auf den Vornamen bezieht (vgl. Hepting StAZ 2008, 165). |
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| b) Das aber wäre mit der systematische Stellung der Norm nicht vereinbar. Artikel 10 Absatz 1 EGBGB stellt fest, dass der Name einer Person dem Recht des Staates unterliegt, dem die Person angehört. Daran ändert auch die Rechtswahl nach Absatz 2 nichts. Vielmehr vermag Artikel 10 Absatz 2 Nummer 2 EGBGB einen Wechsel des anzuwendenden Rechts nur insofern zu begründen, wie dies vom Sinn und Zweck her gerechtfertigt ist, der für den Fall der Wahl deutschen Rechts darin zu sehen ist, dass bei einem gewöhnlichen Aufenthalt im Inland eine Anpassung des Namens an das soziale Umfeld ermöglicht werden und einander widersprechende Personalstatute vermieden werden sollen (Münchener Kommentar/Birk, 5. Auflage, Art. 10 EGBGB, Rn. 71). |
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| 2. Der Anwendungsbereich des Artikels 47 EGBGB ist bei zweckentsprechender Auslegung dieser Norm gleichwohl eröffnet. |
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| a) Das deutsche Sachrecht unterscheidet - ohne dass dies im Gesetz ausdrücklich angeordnet wäre - nach Vor- und Familiennamen; jede Person muss einen Familiennamen und mindestens einen Vornamen führen (Henrich StAZ 2007, 197). Das indonesische Recht kennt eine solche durchgehende Unterscheidung nicht. Gesetzliche Vorschriften zur Namensführung existieren nur in Bezug auf die Namensänderung; im Übrigen ist die Namensführung von regional unterschiedlichen Bräuchen abhängig (Bergmann/Ferid/Lewenson, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Stand 31.05.2012, S. 45). Für die Beteiligte zu 1 sind, wie sich aus ihrer Geburtsurkunde ergibt, gesonderte Vor- und Familiennamen nicht festgestellt worden. |
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| b) Die unterschiedliche Systematik des deutschen Namensrechts einerseits und der bei der Beteiligten zu 1 angewandten indonesischen namensrechtliche Bräuche andererseits hätte für die Beteiligte zu 1 zur Folge, dass sie ohne eine Angleichungsmöglichkeit einen Namen führen müsste, der nach unterschiedlichen, miteinander nicht zu vereinbarenden Konzepten gebildet ist: Während sie einen Familiennamen nach deutschem Recht führen würde, müsste sie anstelle eines Vornamens einen Eigennamen nutzen, der nach dem in ihrem Geburtsland geltenden namensrechtlichen Konzept die Funktionen von Vor- und Familiennamen übernehmen soll. Das ist für den Gebrauch des Namens ein erhebliches Hindernis. Wenn es auch der Beteiligten zu 1 in alltäglichen Zusammenhängen freisteht, wie sie ihren Namen führt und welche Bestandteile sie verwendet, müsste sie doch in amtlichen Formularen und bei Rechtsgeschäften, bei denen es auf eine Identifizierung ankommt, die aus Indonesien übernommenen Namen korrekterweise mit dem Zusatz „Eigennamen“ kennzeichnen, um klarzustellen, dass es sich eigentlich um Namen handelt, die die Funktionen von Vor- und Familiennamen übernehmen. Eine solche vollständige Angabe werden die üblicherweise verwendeten Vordrucke und Eingabemasken von Datenverarbeitungsanlagen häufig nicht vorsehen; insbesondere die Eingabemasken zwingen häufig zur Angabe sowohl eines Vor- als auch eines Familiennamens. |
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| c) Das wäre mit dem Zweck des Artikels 47 EGBGB nicht zu vereinbaren. |
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| aa) Die Norm ist ausweislich der Gesetzesbegründung eingefügt worden, um den „in der Praxis oftmals erhebliche[n] Schwierigkeiten“ zu begegnen, die auftreten können, wenn auf eine Person, die ihren Namen nach einem anwendbaren ausländischen Recht rechtmäßig erworben habe, nunmehr deutsches Namensrecht anwendbar sei. Für diese Fälle wollte der Gesetzgeber die Möglichkeit schaffen, eine Angleichung an das deutsche Namensrecht vorzunehmen, wobei er bei der Regelung in Absatz 1 Nr. 1 EGBGB ausdrücklich auch den hier vorliegenden Fall vor Augen hatte, dass der ausländische Name nicht zwischen Vor- und Familienname unterscheidet (BT-Drs. 16/1831, S. 78 f.). |
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| bb) Der Zweck der Norm kann nur vollständig erreicht werden, wenn ihre Anwendung nicht auf Fälle beschränkt wird, in denen das Namensstatut vollständig - also hinsichtlich des Vor- und des Nachnamens - wechselt; die Schwierigkeiten, die zu der Neuregelung Anlass gegeben haben, bestehen vielmehr auch dann, wenn lediglich der Familienname dem deutschen Recht unterstellt wird und deshalb ein Name geführt werden müsste, der unterschiedlichen, miteinander nicht zu vereinbarenden systematischen Grundsätzen folgt. |
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| cc) Das Standesamt hat in seiner gegenüber dem Amtsgericht abgegebenen Stellungname bestätigt, dass es bis zum Erlass des Artikels 47 EGBGB der Übung der Standesämter entsprochen habe, Angleichungserklärungen ausländischer Beteiligter entgegenzunehmen, um die Namen - etwa bei Eigennamen oder Namensketten - dem deutschen Namensrecht anzupassen. Der Begründung des Artikels 47 EGBGB sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Gesetzgeber die bisherige Praxis einschränken wollte; die bei der Einführung angestellten Erwägungen deuten vielmehr darauf hin, dass das Ziel darin bestand, für die inhaltlich gebilligte Praxis der Standesämter eine ausdrückliche Rechtsgrundlage zu schaffen (vgl. BT-Drs. 16/1831, S. 78, Spalte 2, letzter Absatz). |
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| 3. Die unter 2. ausgeführte Beurteilung des Senats hat zur Folge, dass ein Ausgleich bezüglich der Anwendung verschiedener Rechtsordnungen - des nach Artikel 10 Absatz 1 EGBGB anwendbaren indonesischen und des nach Artikel 10 Absatz 2 Nr. 2 EGBGB anwendbaren deutschen Rechts - gefunden werden muss. Ein solcher Ausgleich kann hier dadurch vorgenommen werden, dass die Beteiligte zu 1 ihren in Indonesien erworbenen Eigennamen in vollem Umfang weiter führt, sie aber Gelegenheit erhält, diese Eigennamen teilweise als Vor- und teilweise als (Geburts-) Familiennamen zu bezeichnen und dadurch ihren Gebrauch in dem in Deutschland üblichen namensrechtlichen System zu ermöglichen. |
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| a) Die Beteiligte zu 1 hat eine Erklärung nach Artikel 47 EGBGB im Verlauf des zweitinstanzlichen Verfahrens abgegeben. Verfahrensrechtliche Gesichtspunkte stehen der Berücksichtigung dieser Erklärung nicht entgegen. § 65 Absatz 3 FamFG bestimmt, dass die Beschwerde auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt werden könne; eine neue Tatsache in diesem Sinne ist es auch, dass die Beteiligte zu 1 eine Erklärung nach Artikel 47 EGBGB gegenüber dem Standesamt abgegeben hat. Eine Frist für die Abgabe von Erklärungen nach Artikel 47 Absatz 1 EGBGB sieht das Gesetz nicht vor (vgl. Mäsch IPrax 2008, 17, 22). |
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| b) Für den unmittelbaren Gebrauch wäre es zur Erreichung des unter 2. näher beschriebenen Ziels ausreichend, wenn die Beteiligte zu 1 ihre Eigennamen insgesamt oder einzelne davon als Vornamen bestimmen würde. Unter Berücksichtigung etwa später in Betracht kommender Verwendungsmöglichkeiten muss es der Beteiligten zu 1 aber auch gestattet werden, einen (Geburts-) Familiennamen zu bilden. |
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| aa) Nach der ganz überwiegend vertretenen Auffassung, der der erkennende Senat folgt, ist das nach Artikel 10 Absatz 2 EGBGB gewählte Recht auch für die Namensführung nach einer Scheidung bindend (OLG Dresden StAZ 2004, 170; BayObLGZ 2002, 299, juris-Rn. 11; OLG Hamm StAZ 1999, 370, juris-Rn. 24; Münchener Kommentar/Birk, 5. Auflage, Art. 10 EGBGB, Rn. 95; BeckOK EGBGB/Mäsch, Edition 29, Art. 10, Rn. 54). Dem stehen Vorschriften des indonesischen Rechts - da eine umfassende Regelung des Namensrechts fehlt - nicht entgegen. Soweit von einer Gegenansicht (von Bar, IPR Band II, § 1, Rn. 76 und Fn. 287) argumentiert wird, es fehle an einer kollisionsrechtlichen Sonderbestimmung für die Namensführung nach der Scheidung, vermag dies nicht zu überzeugen; Artikel 10 Absatz 2 Satz 1 EGBGB ermöglicht eine Wahl des „künftig zu führenden“ und nicht etwa des „während der Dauer der Ehe zu führenden“ Namens. |
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| bb) Insoweit bestimmt aber das deutsche Recht in § 1355 Absatz 5 Satz 2 BGB, dass der geschiedene Ehegatte sich entweder für die Fortführung des Ehenamens oder dafür entscheiden kann, seinen Geburtsnamen oder den bei Eheschließung geführten Namen (wieder) anzunehmen. Um diese Befugnis im Falle einer Scheidung effektiv ausüben zu können, muss dem ausländischen Ehepartner die Möglichkeit zur Erreichung der mit Artikel 47 verfolgten Ziele das Recht eingeräumt werden, aus dem Eigennamen nicht nur einen Vor-, sondern auch einen Geburtsnamen zu bestimmen. |
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| c) Für die Einräumung eines Rechts, den in der Heimat erworbenen Eigennamen nach der Eheschließung mit einem Deutschen in Vornamen einerseits und (Geburts-) Familiennamen andererseits aufzuteilen, spricht auch folgende Überlegung: Das Oberlandesgericht Köln (StAZ 1988, 296, 297) hat entschieden, dass es in entsprechender Anwendung des § 1355 Absatz 2 BGB möglich sein müsse, dass auch ein Teil des Eigennamens desjenigen Ehegatten, der nach Heimatrecht einen Eigennamen führte, zum Ehenamen bestimmt wird (ebenso Erlass des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 21. Februar 2008 - 5-1020.2/46 Ziff. 14). Das hat es überzeugend damit begründet, dass es widersinnig wäre, einem in Deutschland lebenden gemischt-nationalen Ehepaar die Berufung auf das deutsche Namensrecht zu ermöglichen, die Anwendung des deutschen Rechts aber andererseits zu versagen, weil der ausländische Ehegatte dessen Voraussetzungen nicht in vollem Umfange genüge. Legt man aber dies zugrunde, so spricht auch nichts dagegen, dass der ausländische Ehegatte aus seinem Eigennamen einen oder mehrere Teile zur Bildung eines (Geburts-) Familiennamens herauslöst, ohne dass dieser zum Ehenamen bestimmt wird. |
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| 4. Die vom indonesischen Generalkonsulat Frankfurt am Main ausgestellte Bescheinigung vom 28. Februar 2012, wonach es sich bei dem Namen „D. K. D2. P. “ um einen Vornamen handele und „V. “ der Familienname sei, rechtfertigt keine andere Beurteilung; sie steht im Gegensatz zu dem Befund, dass das indonesische Namensrecht keine Bestimmung darüber trifft, dass ein ohne nähere Bestimmung erteilter Name stets (nur) als Vorname anzusehen sei. Dass eine Unterscheidung zwischen Vor- und Familiennamen im indonesischen Personenstands- und Passwesen nicht getroffen wird, hat das indonesische Konsulat dem Standesamt ausweislich dessen Schriftsatzes vom 17. September 2012 an den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1 ausdrücklich bestätigt. |
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| 2. Es bedarf keiner grundsätzlichen Entscheidung, ob im personenstandsrechtlichen Verfahren den Rechtsträgern der Standesämter und ihren Aufsichtsbehörden grundsätzlich außergerichtliche Kosten anderer Beteiligter auferlegt werden können. In Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist jedenfalls von dem Grundsatz auszugehen, dass jeder seine Kosten selbst zu tragen hat (Bumiller/Harders, FamFG, 10. Auflage, § 81, Rn. 10). Eine Erstattung ist nur dann anzuordnen, wenn dies nach dem Ermessen des Gerichts auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles der Billigkeit entspricht. Da Gegenstand des Verfahrens hier eine schwierige und in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht geklärte Frage war, hält der Senat die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht für angemessen. |
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| 3. Die Rechtsbeschwerde war nach § 70 Absatz 2 Nr. 2 FamFG zur Fortbildung des Rechts zuzulassen. Der Gesetzgeber hat eine ausdrückliche Regelung für den Fall, dass bei einer gemischtnationalen Ehe der ausländische Ehepartner nach dem Heimatrecht einen Eigennamen führt, sich aber für eine Familiennamensführung nach deutschem Recht entscheidet, nicht getroffen. Für diesen Fall bedarf es nach Auffassung des Senats aus den vorstehend näher ausgeführten Gründen einer Fortbildung des Rechts. |
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