Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 02. Feb. 2015 - 11 Wx 65/14

bei uns veröffentlicht am02.02.2015

Tenor

1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 5 und 6 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Heidelberg vom 4. Juli 2014 wird zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

 
I.
Die Kindesmutter und der Beteiligte zu 3 schlossen am 31. Dezember 1993 in Lądek-Zdrój (Bad Landeck), Republik Polen die Ehe. Diese wurde durch am 26. September 2013 rechtskräftig gewordenes Urteil des Bezirksgerichts Świdnica (Schweidnitz), Republik Polen vom 4. September 2013 geschieden. Die Kindesmutter und der Beteiligte zu 3 sind polnische Staatsangehörige. Beide haben erklärt, seit ca. neun Jahren keinen Kontakt mehr miteinander gehabt zu haben. Nach Angaben der Kindesmutter zog sie zusammen mit dem Beteiligten zu 4 vor ca. drei Jahren nach Deutschland. Der Beteiligte zu 4 ist deutscher Staatsangehöriger.
Am 16. Dezember 2013 gebar die Kindesmutter einen Jungen, der nach der am 29. Juli 2014 ausgestellten Geburtsurkunde den Namen M. P. K. trägt.
Die von den Beteiligten zu 2 und 4 unterschriebene Geburtsanmeldung führt im Vordruckfeld neben der Kindesmutter mit dem Zusatz „geschieden“ den Beteiligten zu 4 im Feld „Vater“ mit dem Zusatz „nie verheiratet gewesen“ auf. Als Familienname des Kindes ist der Familienname des Beteiligten zu 4 angegeben. In der Geburtsanzeige durch die Klinik waren bei den Angaben zum Vater die Daten des Beteiligten zu 4 genannt. Diese wurden jedoch handschriftlich abgeändert und stattdessen durch die Daten des Beteiligten zu 3 ersetzt.
Am 14. Januar 2014 wurde beim Jugendamt des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis eine „Urkunde über die Anerkennung der Vaterschaft mit Zustimmungserklärung nach § 1595 Abs. 1 BGB“ durch die Beteiligten zu 2 und 4 errichtet.
In den Akten befindet sich ein auf den 30. Januar 2014 datierender Bearbeitungsvermerk über die Beurkundung „mit Ehemann Kind ohne Vornamen mit Fam. Name „K.“. Vater über Möglichkeit der Anfechtung informiert“. Der unter dem 4. Februar 2014 erfolgte Eintrag in das Geburtenregister des Standesamtes Heidelberg, Registernummer G 515/2014 führt als Vater „Familienname K. … Vorname(n) W. B.“ auf.
Am 7. April 2014 beantragte die Kindesmutter die gerichtliche Berichtigung des Personenstandseintrags im Geburtenbuch G …/2014 dahingehend, dass im urkundlichen Teil der Beteiligte zu 4 eingetragen wird. Die Beteiligten zu 5 und 6 traten dem entgegen. Sie beriefen sich darauf, dass nach polnischem Recht der Ehemann als Vater vermutet werde, wenn das Kind während der Ehe oder - wie hier - vor Ablauf von 300 Tagen nach Beendigung der Ehe geboren worden sei. Im Hinblick auf Art. 19 EGBGB sei entscheidend, dass es zum Zeitpunkt der Geburt nur einen Vater gegeben habe, nämlich nach polnischem Recht den Beteiligten zu 3.
Durch Beschluss vom 4. Juli 2014 hat das Amtsgericht Heidelberg das Standesamt gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 PStG angehalten, den Eintrag in dem Geburtenbuch G …/2014 dahingehend zu berichtigen, dass bei den Personenstandsdaten im urkundlichen Teil beim Vater Vorname und Nachname des Beteiligten zu 4 eingetragen werden. Es hat dies damit begründet, dass bei den verschiedenen Anknüpfungsmöglichkeiten des Art. 19 Abs. 1 EGBGB das Aufenthaltsstatut vorgehe und deshalb deutsches Sachrecht zur Anwendung komme, wonach der Beteiligte zu 4 durch Anerkennung der Vaterschaft gemäß § 1592 Nr. 2 BGB Vater des Beteiligten zu 1 geworden sei.
Gegen den den Beteiligten zu 5 und 6 am 10. Juli 2014 zugestellten Beschluss haben diese am 5. August 2014 Beschwerde eingelegt. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die Akte Amtsgericht Heidelberg, 46 F 15/14 wurde beigezogen.
II.
1. Die Beschwerde ist zulässig.
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Die Beschwerde ist gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 PStG, § 58 Abs. 1 FamFG statthaft. Die Beteiligten zu 5 und 6 sind nach § 53 Abs. 2 PStG beschwerdeberechtigt. Auch im Übrigen ist die Beschwerde zulässig.
11 
2. In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg.
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a) Das Amtsgericht hat zutreffend seine internationale Zuständigkeit zur Entscheidung des vorliegenden Falles angenommen. Diese ist gegeben, weil eine Eintragung im deutschen Geburtenbuch betroffen ist; die internationale Zuständigkeit folgt aus der örtlichen Zuständigkeit. Aus der internationalen Zuständigkeit ergibt sich die Anwendung des deutschen Verfahrensrechts (Senatsbeschluss vom 9. April 2014 - 11 Wx 100/12, FamRZ 2014, 1561; OLG Hamm, FamRZ 2014, 1559, 1560; OLG Hamm, FamRZ 2009, 126, 127; BayObLG, FamRZ 2002, 686).
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b) Das Standesamt wurde durch das Amtsgericht zu Recht gemäß § 49 PStG angewiesen, die von der Beteiligten zu 2 beantragte Berichtigung des Geburtenregisters durch Eintragung des Beteiligten zu 4 als Vater vorzunehmen.
14 
Nach § 48 PStG kann eine abgeschlossene Registereintragung auf gerichtliche Anordnung berichtigt werden. Eine Berichtigung darf nur erfolgen, wenn zur vollen Überzeugung des Gerichts feststeht, dass die beanstandete Eintragung unrichtig gewesen ist, wobei an den Nachweis der Unrichtigkeit strenge Anforderungen zu stellen sind (OLG Schleswig, FGPrax 2014, 28, 29; OLGR Schleswig 2008, 685, 687; OLG Köln StAZ 2007, 178, 179). Dies ist hier der Fall. Zum Zeitpunkt der Eintragung in das Geburtenbuch hätte das Standesamt wegen der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Anerkennung der Vaterschaft nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB deutsches Sachrecht anwenden und den Beteiligten zu 4 als Vater in das Geburtenbuch eintragen müssen.
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aa) Da die Kindesmutter und der Beteiligte zu 3 polnische Staatsangehörige sind und damit ein Sachverhalt mit einer Verbindung zu einem ausländischen Staat vorliegt, bedarf es der Feststellung der für die Abstammung maßgeblichen Rechtsordnung (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 EGBGB). Nach der die Abstammung des Kindes regelnden Kollisionsnorm des Art. 19 Abs. 1 EGBGB kommen hierfür mehrere anzuwendende Rechte in Betracht:
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(1) Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB führt wegen des für den Senat feststehenden gewöhnlichen Aufenthalts des Beteiligten zu 1 in Deutschland zur Anwendung deutschen Sachrechts. Da die Kindesmutter geschieden war, greift zu Gunsten des Beteiligten zu 3 die Bestimmung des § 1592 Nr. 1 BGB nicht ein. Zum Zeitpunkt der Eintragung in das Geburtenbuch führt dies wegen der nach §§ 1594 ff. BGB wirksamen Vaterschaftsanerkennung des Beteiligten zu 4 vom 14. Januar 2014 (AS. 55) gemäß § 1592 Nr. 2 BGB zur Vaterschaft des Beteiligten zu 4 (zur fehlenden Anerkennungssperre des § 1594 Abs. 2 BGB siehe unten unter cc) (2)).
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(2) Gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 BGB kann die Abstammung eines Kindes im Verhältnis zu jedem Elternteil auch nach dem Recht des Staates bestimmt werden, dem dieser Elternteil angehört. Soweit die Vaterschaft des Beteiligten zu 3 als geschiedenem Ehemann in Frage steht, kann danach auch auf polnisches Sachrecht zurückgegriffen werden. Nach Art. 62 § 1 Satz 1 des polnischen Familien- und Vormundschaftsgesetzbuchs wird vermutet, dass ein während des Bestehens einer Ehe oder vor Ablauf von 300 Tagen seit ihrer Beendigung oder Nichtigerklärung geborenes Kind vom Ehemann der Mutter abstammt (Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderbericht Polen, Stand 1.6.2012, 60). Hiernach ist der Beteiligte zu 3 Vater des Betroffenen.
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bb) Die unterschiedlichen Möglichkeiten der Anknüpfung nach Art. 19 Abs. 1 EGBGB stehen gleichrangig nebeneinander (BGH, Urteil vom 3. Juni 2006 - XII ZR 195/03, FamRZ 2006, 1745; OLG Hamm, FamRZ 2009, 126, 127; BayObLG, FamRZ 2002, 686, 687; siehe hierzu auch unten unter (3)). Das Gesetz lässt offen, welches Recht anwendbar ist, wenn die unterschiedlichen Abstammungsstatute wie hier zur Vaterschaft verschiedener Personen führen. Nach allgemeiner Meinung entscheidet das Günstigkeitsprinzip, wonach das Recht zur Anwendung kommen soll, das für das Wohl des Kindes günstiger ist (Senatsbeschluss vom 9. April 2014 - 11 Wx 100/12, FamRZ 2014, 1561, 1562; OLG Hamm, FamRZ 2009, 126, 127; BayObLG, FamRZ 2002, 686, 687; jurisPK-BGB/Gärtner, 7. Aufl. EGBGB Art. 19 Rn. 61; Palandt/Thorn, BGB 74. Aufl. EGBGB Art. 19 Rn. 6; Staudinger/Henrich, BGB Neubearb. 2014, EGBGB Art. 19 Rn. 23 f.). Allerdings ist umstritten, nach welchen Kriterien sich die Günstigkeit bemisst. Im Wesentlichen werden dabei folgende Positionen vertreten:
19 
(1) Die obergerichtliche Rechtsprechung (OLG Hamm, FamRZ 2014, 1559; OLG Köln, StAZ 2013, 319; OLG München, FamRZ 2012, 1503; OLG Hamm, FamRZ 2008, 126; OLG Frankfurt, FamRZ 2002, 688; BayObLG, FamRZ 2002, 686) stellt gestützt auf eine breite Strömung innerhalb der Literatur (Erman/Hohloch, BGB 14. Aufl. EGBGB Art. 19 Rn.17; jurisPK-BGB/Gärtner, 7. Aufl. EGBGB Art. 10 Rn. 63 ff.; MünchKomm-BGB/Helms, 6. Aufl. EGBGB Art. 19 Rn. 16; Grziwotz/Siede in Krenzler/Borth, Anwalts-Handbuch Familienrecht 2. Aufl. Kap. 3 Rn. 155; Hepting, StAZ 2000, 33; Sturm, StAZ 2003, 353) auf den Zeitpunkt der Geburt ab und sieht im Hinblick auf unterhalts- und erbrechtliche Konsequenzen diejenige Rechtsordnung als günstigere an, die bereits zu diesem Zeitpunkt zu einer Vaterschaft führt. Dieser Rechtsprechung sind eine Reihe von Amtsgerichten nicht gefolgt (AG Heidelberg, Beschluss vom 5. März 2014 - 46 F 15/14, nicht veröffentlicht; AG Osnabrück, FamRZ 2008, 1771; AG Leverkusen, FamRZ 2007, 2087; AG Karlsruhe, FamRZ 2007, 1585; AG Hannover, FamRZ 2002, 1722). Diese Ablehnung lässt sich darauf zurückführen, dass es nicht im Sinne des nach Art. 19 Abs. 1 EGBGB maßgeblichen Kindeswohls betrachtet wird, dass durch das Prioritätsprinzip zum Zeitpunkt der Geburt dem (wahrscheinlich) biologischen Vater die Anerkennungsmöglichkeit genommen bzw. bis zur rechtswirksamen Beseitigung der nach ausländischem Recht begründeten Vaterschaft hinausgezögert wird. Die schematische Bevorzugung der Rechtsordnung, die eine nach dem Kindschaftsreformgesetz im deutschen Recht gerade abgeschaffte Vaterschaftsvermutung des geschiedenen Ehemanns enthält, ist auch für den Senat nicht überzeugend (vgl. MünchKomm-BGB/Helms, 6. Aufl. EGBGB Art. 19 Rn. 16). Selbst Vertreter der h.M. gestehen zu, dass sie zu praktisch unbefriedigenden Ergebnissen führen kann (Helms, FamRZ 2012, 618).
20 
(2) Nach einer Literaturauffassung soll in Konfliktfällen mehrerer Elternprätendenten wie dem vorliegenden eine analoge Anwendung des § 1599 Abs. 2 BGB erfolgen (Gaaz, StAZ 1998, 241, 251). Aus der nach § 1599 Abs. 2 BGB nicht geltenden Vaterschaftsvermutung des § 1592 Nr. 1 BGB, wenn das Kind nach Anhängigkeit eines Scheidungsantrags geboren wird und ein Dritter das Kind innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der Scheidung anerkennt, folge, dass § 1599 Abs. 2 BGB auf den Fall der Geburt eines Kindes nach der Scheidung analog anzuwenden sei (Gaaz aaO). Allerdings ist hiergegen zu Recht eingewandt worden, dass diese Meinung übersieht, dass die Vaterschaftsvermutung nur nach deutschem Recht nicht besteht, jedoch nach dem Heimatrecht des Ehemanns bestehen kann (OLG Hamm, FamRZ 2009, 126; MünchKomm-BGB/Helms, 6. Aufl. EGBGB Art. 19 Rn. 16; Staudinger/Henrich, BGB Neubearb. 2014 EGBGB Art. 19 Rn. 40a).
21 
(3) Zu einer Anwendung deutschen Rechts gelangt man ebenso, wenn man bei Art. 19 Abs. 1 EGBGB der Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes stets den Vorrang einräumt (Andrae, Internationales Familienrecht 3. Aufl. § 5 Rn. 33; Dethloff, IPRax 2005, 326). Allerdings lässt sich ein genereller Vorrang des Rechts des gewöhnlichen Aufenthalts aus dem Wortlaut des Art. 19 Abs. 1 EGBGB nicht ableiten. Auch wenn die Gesetzesbegründung hinsichtlich Art. 19 Abs. 1 EGBGB von einer „Regelanknüpfung“ spricht, stellt sie dennoch an anderer Stelle klar, dass Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EGBGB „allgemein die Bestimmung auch nach dem Heimatrecht des jeweiligen Elternteils“ erlaubt (BT Drs. 13/4899 S. 137). Ein allgemein gültiger Vorrang einer Anknüpfungsalternative des Art. 19 Abs. 1 EGBGB überzeugt daher nicht.
22 
(4) Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 24. November 2011 (XII ZR 78/11, FamRZ 2012, 616) die Anerkennung nach § 1599 Abs. 2 BGB in einem Fall für zulässig erachtet, in dem ein Deutscher die Vaterschaft zu einem Kind anerkannt hat, dessen Mutter und deren Ehemann beide polnische Staatsangehörige waren und im Zeitpunkt der Geburt des Kindes in Deutschland in Scheidung lebten. Abgestellt wurde darauf, dass die qualifizierte Vaterschaftsanerkennung nach § 1599 Abs. 2 BGB zu ähnlichen Wirkungen wie eine Vaterschaftsanfechtung führe, weshalb auf den Rechtsgedanken des Art. 20 EGBGB zurückgegriffen werden könne, der eine Wahlmöglichkeit für die zur Beseitigung der Abstammung in Betracht kommenden Rechtsordnungen eröffne. Dieser auf Art. 20 EGBGB basierende kollisionsrechtliche Weg ist vorliegend nicht gangbar, weil sich hier infolge der Scheidung der Kindesmutter vor der Geburt die Vaterschaft des Beteiligten zu 3 nur aus dem polnischen Recht und nicht auch aus deutschem Recht ergibt (Staudinger/Henrich, BGB Neubearb. 2014 EGBGB Art. 19 Rn. 42; Helms, FamRZ 2012, 618).
23 
cc) Nach Auffassung des Senats ist es sachgerecht, bei der Beurteilung der Günstigkeit auf den Zeitpunkt der Eintragung in das Geburtenregister abzustellen. Zudem ist im Sinne einer abgestuften Günstigkeit einer wirksamen Vaterschaftsanerkennung der Vorrang vor einer nach ausländischem Recht fingierten Vaterschaft des geschiedenen Ehemanns einzuräumen.
24 
(1) Kern des Günstigkeitsprinzips ist, dass das Recht zur Anwendung kommen soll, das für das Wohl des Kindes günstiger ist. Die Beurteilung des Kindeswohls kann sich dabei nicht allein in der Beibringung unterhalts- und erbrechtlicher Ansprüche zum Zeitpunkt der Geburt erschöpfen. Dies ergibt sich aus dem durch das Kindschaftsreformgesetz manifestierten Willen des Gesetzgebers, der für das deutsche Sachrecht die Vaterschaftsvermutung des geschiedenen Ehemannes abgeschafft hat (MünchKomm-BGB/Helms, 6. Aufl. EGBGB Art. 19 Rn. 16). Daher ist gleichermaßen das Interesse an der Berücksichtigung des biologisch wahrscheinlicheren Vaters zu beachten. Umgekehrt ist der h.M. zuzugestehen, dass eine generelle Vaterlosigkeit nicht als günstig betrachtet werden kann. Es erscheint deshalb sachgerecht, nach dem Prinzip der „Vaterschaftwahrscheinlichkeit und abgestufter Günstigkeit“ (zum Begriff Hepting, StAZ 2000, 33, 35) im Falle einer Vaterschaftsvermutung ausländischen Rechts für den geschiedenen Ehemann bei fehlender Vaterschaftsanerkennung durch einen anderen Mann Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EGBGB anzuwenden, um überhaupt eine Vaterschaft rechtlich herbeizuführen. Liegt dagegen eine Vaterschaftsanerkennung eines anderen Mannes vor, ist auf Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB zurück zu greifen und das Recht des gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes anzuwenden, da die Vaterschaft des biologisch wahrscheinlicheren Vaters als relativ günstiger zu betrachten ist. Deshalb ist auch auf den Zeitpunkt der Eintragung in das Geburtenbuch abzustellen, um eine in der Praxis vielfach erst unmittelbar nach der Geburt erfolgende Vaterschaftsanerkennung nicht unbeachtet zu lassen. Damit wird in Anlehnung an eine Auffassung in der Literatur (Staudinger/Henrich, BGB Neubearb. 2014 EBGB Art. 19 Rn. 43) der vielfach angenommene Vorrang eines vorgeburtlichen Anerkenntnisses vor einer gesetzlichen Vaterschaftsvermutung des geschiedenen Ehemannes nach ausländischem Recht (BayObLG, FamRZ 2002, 686; jurisPK-BGB/ Gärtner, 7. Aufl. EGBGB Art. 19 Rn. 72; MünchKomm-BGB/Helms, 6. Aufl. EGBGB Art. 19 Rn. 18) auf eine bis zum Zeitpunkt der Eintragung in das Geburtenbuch vorliegende Vaterschaftsanerkennung ausgedehnt.
25 
(2) Dagegen lässt sich nicht einwenden, dass es sich vorliegend gar nicht um eine kollisionsrechtliche Beurteilung handele, weil die nachgeburtlich erfolgte Anerkennung wegen § 1594 Abs. 2 BGB schon nach deutschem Sachrecht unbeachtlich sei (OLG Köln, StAZ 2013, 319; OLG Hamm, FamRZ 2009, 126; OLG Frankfurt, FamRZ 2002, 676; jurisPK-BGB/Gärtner, 7. Aufl. EGBGB Art. 19 Rn. 69; Gaaz, StAZ 1998, 241, 250 f.). Da Art. 19 Abs. 1 EGBGB verschiedene Sachrechte gleichberechtigt nebeneinander beruft, müssen diese auch jeweils isoliert für sich geprüft werden (MünchKomm-BGB/Helms, 6. Aufl. EGBGB Art. 19 Rn. 16). Eine Sperrwirkung des § 1594 Abs. 2 BGB liegt damit nur vor, wenn nach den Maßstäben des deutschen Rechts eine anderweitige Vaterschaft besteht (MünchKomm-BGB/Helms, 6. Aufl. EGBGB Art. 19 Rn. 16; Sturm, StAZ 2003, 353, 359 Fn. 72).
26 
(3) Ebensowenig durchschlagend ist die Kritik, dass bei dieser Lösung systemwidrig kollisionsrechtliche Wertungen durch sachrechtliche Wertungen aufgefüllt werden (vgl. Hepting, StAZ 2000, 33, 39). Wie oben dargestellt ist das kollisionsrechtliche Günstigkeitsprinzip am Kindeswohl ausgerichtet. Das Kindeswohl ist daher kollisionsrechtlicher Prüfungsmaßstab und nicht die unzutreffende Ersetzung von Kollisionsrecht durch Sachrecht. Es ist daher dogmatisch gerechtfertigt, sich nicht allein auf die Kriterien der Rechtssicherheit und Statusklarheit zu beschränken.
27 
(4) Im Übrigen verkennt der Senat nicht die Bedeutung von Rechtssicherheit und Statusklarheit. Der Rechtssicherheit wird dadurch Rechnung getragen, dass die hier vertretene Auffassung nicht zu unklaren Ergebnissen führt, sondern zu einem Vorrang der Vaterschaftsanerkennung nicht nur im Zeitpunkt der Geburt, sondern auch zum Zeitpunkt der Eintragung im Geburtsregister.
28 
Dass in dem begrenzten Zeitraum bis zur Eintragung im Geburtsregister ein Zustand der Unsicherheit besteht, ist aus Sicht des Senats in Abwägung mit den Interessen des Kindeswohls hinzunehmen. Es ist im Übrigen für das Personenstandsrecht nichts Ungewöhnliches, dass bis zur Eintragung in das Geburtenbuch nachträglich eintretende Umstände Berücksichtigung finden. Nach § 35 Abs. 2 PStV sind bei einer Geburt im Inland personenstandsrechtliche Änderungen, die nach der Geburt, aber vor der Beurkundung wirksam geworden sind, in den Haupteintrag aufzunehmen. Dieser Grundsatz hat durch das Personenstands-Änderungsgesetz vom 7. Mai 2013 (BGBl. I, S. 1122) eine Aufwertung erfahren, weil er zuvor lediglich in Nr. 21.1 Satz 2 der PStG-VwV a.F. enthalten war und damit nunmehr eine verordnungsrechtliche Legitimation erhalten hat (Bockstette, StAZ 2013, 169, 171). Da wie oben auf Seite 9 dargelegt § 1592 Abs. 2 BGB keine Sperrwirkung entfaltet, kann der eintretende Schwebezustand auch nicht als registerrechtlicher Trick gewertet werden (so aber Hepting, StAZ 2000, 33, 40).
29 
(5) Mit dieser Vorgehensweise sind für die Praxis auch keine unzumutbaren Belastungen verbunden.
30 
Entgegen der Annahme von Hepting (StAZ 2000, 33, 40) besteht für das Standesamt ohne konkreten Anhaltspunkt keine weitergehende Prüfungs- oder Nachforschungspflicht. Gibt allerdings wie hier die Geburtsanmeldung klare Hinweise darauf, dass sich ein Mann zu dem Kind als Vater bekennt und daher bereit ist, die Vaterschaft des Kindes anzuerkennen (vgl. Staudinger/Henrich, BGB Neubearb. 2014 EGBGB Art. 19 Rn. 43), hat das Standesamt auf eine zeitnahe Klärung zu drängen. Praktisch wird es daher eine kurze Frist zur Beibringung einer rechtswirksamen Vaterschaftsanerkennung setzten. Liegt bis zum Ablauf der Frist eine rechtswirksame Vaterschaftsanerkennung, hat es diese wie oben dargestellt beim Eintrag in das Geburtenregister zu beachten. Wird keine rechtswirksame Vaterschaftsanerkennung fristgemäß beigebracht, wird das Standesamt dagegen zur Wahrung der Rechtssicherheit den Zustand ohne Beurkundung beenden und den nach ausländischem Recht als Vater berufenen geschiedenen Ehemann eintragen.
III.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 51 Abs. 1 Satz 2 PStG. Im Übrigen war nach § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG von der Erstattung außergerichtlicher Kosten abzusehen.
32 
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 51 Abs. 1, § 70 Abs. 2 Nr. 2 FamFG zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, weil die vorliegende Entscheidung von der unter II. 2. b) bb) (1) dieses Beschlusses dargestellten obergerichtlichen Rechtsprechung abweicht.

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Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 09. Apr. 2014 - 11 Wx 100/12

bei uns veröffentlicht am 09.04.2014

Tenor 1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 und 3 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 29. Juni 2012 - (…) 8 UR III 17/12 - wird zurückgewiesen. 2. Die Beteiligten zu 2 und 3 haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen

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(1) Lehnt das Standesamt die Vornahme einer Amtshandlung ab, so kann es auf Antrag der Beteiligten oder der Aufsichtsbehörde durch das Gericht dazu angewiesen werden.

(2) Das Standesamt kann in Zweifelsfällen auch von sich aus die Entscheidung des Gerichts darüber herbeiführen, ob eine Amtshandlung vorzunehmen ist. Für das weitere Verfahren gilt dies als Ablehnung der Amtshandlung.

Vater eines Kindes ist der Mann,

1.
der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
2.
der die Vaterschaft anerkannt hat oder
3.
dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.

(1) Auf das gerichtliche Verfahren sind die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden. Standesämter und Aufsichtsbehörden sind von Gerichtskosten befreit.

(2) Die Aufsichtsbehörde, das Standesamt und die Beteiligten können in jeder Lage des Verfahrens diesem beitreten; sie können ihren Beitritt auch durch Einlegung eines Rechtsmittels erklären.

(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.

(1) Der Beschluss, durch den das Standesamt zur Vornahme einer Amtshandlung angehalten oder durch den die Berichtigung eines Personenstandsregisters angeordnet wird, wird mit Rechtskraft wirksam.

(2) Gegen den Beschluss steht dem Standesamt und der Aufsichtsbehörde die Beschwerde in jedem Fall zu.

Tenor

1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 und 3 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 29. Juni 2012 - (…) 8 UR III 17/12 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beteiligten zu 2 und 3 haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Geschäftswert der Beschwerdeinstanz wird auf EUR 3.000 festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Die Beteiligte zu 2, die Mutter der Betroffenen, und ihr jetziger Ehemann - der Beteiligte zu 3 - wenden sich gegen die Anordnung des Amtsgerichts, als Familiennamen der Betroffenen denjenigen ihres früheren Ehemanns - des Beteiligten zu 4 - einzutragen.
Die Beteiligte zu 1 wurde am ... Oktober 2005 in Mannheim als Tochter der Beteiligten zu 2, einer marokkanischen Staatsangehörigen, geboren. Bei der Beurkundung der Geburt gab die Beteiligte zu 2 an, noch nie verheiratet gewesen zu sein. Das entsprach nicht den Tatsachen; tatsächlich war die Beteiligte zu 2 zu diesem Zeitpunkt noch mit dem Beteiligten zu 4 - einem marokkanischen Staatsangehörigen - verheiratet, mit dem sie 1990 in Marokko die Ehe geschlossen hatte. Aufgrund vorgeburtlicher Anerkennung der Vaterschaft wurde der Beteiligte zu 3, der deutscher Staatsangehöriger ist, als Vater des Kindes in das Register eingetragen. Es wurde gemeinsame elterliche Sorge vereinbart und der Familienname des Beteiligten zu 3 als Geburtsname der Beteiligten zu 1 bestimmt. Nachdem die zwischen den Beteiligten zu 2 und 4 bestehende Ehe am 30. Januar 2008 von einem marokkanischen Gericht - in Abwesenheit des Beteiligten zu 4 - geschieden worden war, schlossen die Beteiligten zu 2 und 3 am 22. Mai 2008 in Marokko die Ehe. Der Beteiligte zu 4 ist unbekannten Aufenthalts.
Standes- und Rechtsamt der Stadt Mannheim haben bei dem Amtsgericht beantragt, das Geburtenregister in der Weise zu berichtigen, dass als Vater der Beteiligten zu 1 der Beteiligte zu 4 eingetragen und dessen Familienname auch für die Beteiligte zu 1 übernommen wird. Sie haben die Auffassung vertreten, sowohl nach marokkanischem als nach deutschem Recht gelte der Beteiligte zu 4 als Vater der Betroffenen; dessen Familienname sei daher in Anwendung des marokkanischen Rechts auch als Familienname der Betroffenen einzutragen.
Die Beteiligten zu 2 und 3 sind dem Antrag entgegengetreten. Zur Begründung haben sie vorgetragen, der Beteiligte zu 3 sei der leibliche Vater des Kindes; eine Vaterschaft des Beteiligten zu 4 sei ausgeschlossen. Seit einer Trennung im Jahr 2002 habe die Beteiligte zu 2 keinen Kontakt zu dem Beteiligten zu 4 mehr gehabt. Die Vaterschaftsanerkennung des Beteiligten zu 3 sei jedenfalls gemäß § 1598 Absatz 2 BGB wirksam, da seit der Eintragung in das Personenstandsregister fünf Jahre vergangen seien.
Hilfsweise haben die Beteiligten zu 2 und 3 beantragt, das Personenstandsverfahren bis zur erfolgreichen Durchführung einer Vaterschaftsanfechtungsklage auszusetzen, da diese vorgreiflich sei. Die Beteiligte zu 1 sei es auch aufgrund ihrer Herkunft aus dem arabisch-islamischen Kulturkreis unzumutbar, nicht mehr den Familiennamen ihres leiblichen Vaters, sondern eines ihr fremden Menschen zu tragen; es drohten hierdurch psychische Schäden.
Das Amtsgericht hat dem Berichtigungsantrag stattgegeben. Das Geburtenregister sei gemäß §§ 48, 50 PStG zu berichtigen, da es von Anfang an unrichtig sein. Da die Beteiligte zu 2 zum Zeitpunkt der Geburt der Beteiligten zu 1 mit der Beteiligten zu 4 verheiratet gewesen sei, sei dieser sowohl nach deutschem als auch nach marokkanischen Recht als rechtlicher Vater des Kindes im Register einzutragen. Aus dem Vaterschaftsanerkenntnis des Beteiligten zu 3 ergebe sich nichts anderes. Ein Vaterschaftsanerkenntnis sei gemäß § 1594 Absatz 2 BGB nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes bestehe. Dem Hilfsantrag auf Aussetzung des Verfahrens sei nicht zu entsprechen, da die Voraussetzungen des §§ 21 FamFG nicht vorlägen. Trotz gerichtlicher Aufforderung habe die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2 und 3 nicht dargelegt, dass ein Vaterschaftsanfechtungsverfahren überhaupt anhängig gemacht worden sei. Auch der Sache nach liege ein wichtiger Grund nicht vor, da der Beteiligte zu 4 als rechtlicher Vater in jedem Fall zunächst in das Geburtenregister einzutragen sei, bevor gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt nach erfolgreicher Anfechtung der rechtlichen Vaterschaft des Beteiligten zu 4 in einem gerichtlichen Verfahren eine Fortschreibung des Registers und einer Eintragung des Beteiligten zu 3 aufgrund des Vaterschaftsanerkenntnisses erfolgen könne.
Gegen diese Entscheidung, die ihrer Verfahrensbevollmächtigten am 12. Juli 2012 zugestellt worden ist, richtet sich die am 13. August 2012 - einem Montag - eingegangene Beschwerde der Beteiligten zu 2 und 3. Diese sind der Auffassung, dass eine Aussetzung auch dann möglich sei, wenn eine Vorgreiflichkeit nicht bestehe. Die Erforderlichkeit der Aussetzung ergebe sich hier aus dem Kindeswohl. Diesem widerspreche es offenkundig, wenn der rechtliche Vater nur eine juristische Sekunde lang eingetragen werde. Die Konfrontation mit dem Namen des rechtlichen Vaters sei dem Kindeswohl abträglich.
Die Beteiligte zu 1 - vertreten durch die Beteiligte zu 2 - hat bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Mannheim am 15. Oktober 2012 einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für das Vaterschaftsanfechtungsverfahren gestellt. Eine Entscheidung über diesen Antrag ist von den Beteiligten nicht mitgeteilt worden und war jedenfalls bis zum 19. August 2013 nicht ergangen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
10 
Der Senat hat zum marokkanischen Recht schriftliche Gutachten der Professoren Dr. J. und Dr. R. eingeholt, auf deren Inhalt Bezug genommen wird.
II.
11 
Die nach § 58 Absatz 1 FamFG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
12 
(…)
B.
13 
1. Gegen eine Entscheidung, mit der das Standesamt zur Vornahme einer Berichtigung angewiesen wird, ist nach § 51 Absatz 1 PStG in Verbindung mit § 58 FamFG das Rechtsmittel der Beschwerde eröffnet. Beschwerdeberechtigt ist dabei jeder, der nach dem Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist (Gaaz/Bornhofen, PStG, 2. Auflage, § 48, Rn. 14). Unter Zugrundelegung des Beschwerdevorbringens ist nicht nur die Beteiligte zu 2 als Mutter des Kindes, sondern auch der Beteiligte zu 3 als der nach seinem Vortrag leibliche Vater (§ 7 Absatz 2 Nr. 1 FamFG) als Beteiligter und Beschwerdeberechtigter anzusehen; das Verfahren berührt das ihm nach seiner Auffassung zustehende Recht, als rechtlicher Vater der Betroffenen in das Personenstandsregister eingetragen zu werden.
14 
2. Die deutschen Gerichte sind für die Entscheidung zuständig, weil eine Eintragung im deutschen Geburtenbuch betroffen ist; die internationale Zuständigkeit folgt insoweit aus der örtlichen Zuständigkeit. Aus der internationalen Zuständigkeit ergibt sich auch die Anwendbarkeit des deutschen Verfahrensrechts (BayObLG 2002, 1009).
C.
15 
Der Senat kann das Verfahren nicht aus wichtigem Grund aussetzen (§ 21 Absatz 1 Satz 1 FamFG), bis über eine Vaterschaftsanfechtungsklage - für die die Betroffene mittlerweile einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe gestellt hat - entschieden ist.
16 
1. Das Regelbeispiel des § 21 Absatz 1 Satz 1 FamFG - Vorgreiflichkeit der Entscheidung in einem anderen Verfahren - ist aus den vom Erstgericht zutreffend ausgeführten Gründen nicht erfüllt. Die Voraussetzungen für eine Vaterschaftsanfechtung sind im Gegenteil nur dann gegeben, wenn der Beteiligte zu 4 rechtlicher Vater des Kindes ist und dessen Stellung durch eine Anfechtungsklage zugunsten des Beteiligten zu 3 beseitigt werden soll.
17 
2. Auch außerhalb des Regelbeispiels ist eine Aussetzung des Verfahrens nicht möglich. Der Zweck des § 21 FamFG besteht darin, eine Verfahrensaussetzung aus prozessökonomischen Gründen oder dann zu ermöglichen, wenn aus Gründen, die außerhalb des Verfahrens liegen, eine sachgerechte Entscheidung noch nicht möglich ist. Eine derartige Situation liegt nicht vor. Die sachgerechte Entscheidung im vorliegenden Verfahren ist weder aus rechtlichen noch aus tatsächlichen Gründen von der Entscheidung über die Vaterschaftsanerkennung abhängig. Soweit die Beteiligten zu 2 und 3 der Auffassung sind, dass eine Führung des Familiennamens des Beteiligten zu 4 dem Wohl der Betroffenen schaden könnte, stehen hierfür die - notfalls auch mit gerichtlicher Ersetzung der Zustimmung des rechtlichen Vaters mögliche - Einbenennung nach § 1618 BGB und die Namensänderung aus wichtigem Grund nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften (§ 3 Absatz 1 NamÄndG) zur Verfügung.
18 
3. Bei der Entscheidung über die Aussetzung war auch zu berücksichtigen, dass die Beteiligte zu 2 als Sorgeberechtigte der Beteiligten zu 1 hinreichend Gelegenheit hatte, eine zwischenzeitliche Eintragung des neuen Namens durch rechtzeitige Einreichung einer Vaterschaftsanfechtungsklage abzuwenden. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Standesamtes ist sie bereits am 16. November 2011 über das beabsichtigte Berichtigungsverfahren informiert worden, nachdem ihr die Angelegenheit bereits zuvor in mehreren Gesprächen erläutert worden sei. Ein Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine Vaterschaftsanfechtungsklage ist aber erst knapp ein Jahr später - nämlich mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2012 - gestellt worden. Das Verfahren ist offenbar auch nicht mit Nachdruck betrieben worden, wie die Mitteilung des Familiengerichts vom 29. Mai 2013 zeigt, die Antragstellerin erwäge „derzeit eine Antragsrücknahme“.
D.
19 
Das Amtsgericht hat dem Berichtigungsantrag des Standesamts, dem sich die Aufsichtsbehörde angeschlossen hat, zu Recht entsprochen; die Betroffene stammt - unabhängig von dem für die Abstammung anwendbaren Recht - rechtlich von dem Beteiligten zu 4 ab und hat daher auch dessen Familiennamen zu tragen.
20 
1. Nach Artikel 10 Absatz 1 EGBGB unterliegt der Name einer Person dem Recht des Staates, dem sie angehört.
21 
a) Sollte die Beteiligte zu 1 rechtlich von dem Beteiligten zu 3, einem deutschen Staatsangehörigen, abstammen, so würde sich aus deutscher Sicht das Namensrecht gemäß Artikeln 10 Absatz 1, 5 Absatz 1 EGBGB nach deutschem Recht richten. In diesem Fall wäre die Beteiligte zu 1 nämlich Inhaberin einer doppelten Staatsangehörigkeit; sie hätte die marokkanische Staatsangehörigkeit über die Mutter (Artikel 6 des Gesetzes über die marokkanische Staatsangehörigkeit vom 6. September 1958, zitiert nach der deutschen Übersetzung in Bergmann/Ferid, Stand der 186. Lieferung, Abschnitt Marokko, S. 15) und die deutsche Staatsangehörigkeit über den Vater (§ 4 Absatz 1 StAG) erworben. Da die Beteiligten zu 2 und 3 nach Vaterschaftsanerkennung des Beteiligten zu 3 die gemeinsame Sorge vereinbart und eine Namenserklärung zugunsten des Namens des Beteiligten zu 3 abgegeben haben, wäre der jetzt eingetragenen Familienname - die Abstammung der Beteiligten zu 1 vom Beteiligten zu 3 vorausgesetzt - richtig; der Antrag des Standesamtes wäre dann zurückzuweisen. Auf marokkanisches Kollisionsrecht käme es in diesem Fall nicht an, da dieses nicht zu einem anderen Ergebnis führt; nach marokkanischem Recht erhält ein Kind den Familiennamen des Vaters (vgl. Nelle in: Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Familienrecht, Stand der 186. Lieferung, Abschnitt Marokko, S. 60; Artikel 20 Zivilstandsgesetz vom 3. Oktober 2002, deutsche Übersetzung zitiert nach ebenda, S. 98). Im Übrigen wird - wie die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. J. zeigen (Seite 5 des schriftlichen Gutachtens) - eine etwa einschlägige Verweisung des deutschen auf das marokkanische Recht von diesem angenommen (Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 FamGB Marokko).
22 
b) Sollte die Beteiligte zu 1 rechtlich von dem Beteiligten zu 4 abstammen, wäre sie ausschließlich marokkanische Staatsangehörige; in diesem Falle würde sie nach Artikel 10 Absatz 1 EGBGB in Verbindung mit dem marokkanischen Recht dessen Familiennamen tragen.
23 
2. Die Betroffene stammt rechtlich vom Beteiligten zu 4 ab; das gilt unabhängig davon, ob insoweit deutsches oder marokkanisches Recht anzuwenden ist.
24 
a) Nach Artikel 19 Absatz 1 Satz 1 EGBGB unterliegt die Beurteilung der Abstammung dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies ist hier Deutschland, wo die Beteiligte zu 1 auch geboren wurde. Nach Satz 2 und 3 dieser Vorschrift käme dagegen die Anwendung marokkanischen Rechts in Betracht, weil der Beteiligte zu 4 diesem Staat angehört (Satz 2) und die allgemeinen Wirkungen seiner Ehe mit der Beteiligten zu 2 wegen der gemeinsamen Staatsangehörigkeit nach dem Recht dieses Staates zu beurteilen sind (Satz 3 in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 1 Nr. 1 EGBGB).
25 
b) In welchem Verhältnis die Anknüpfungen in Artikel 19 Absatz 1 EGBGB stehen, ist im Einzelnen umstritten (vgl. etwa BayObLG NJW-RR 2002, 1009; BeckOK/BGB/Heiderhoff, Edition 27, Artikel 19, Rn. 20 ff., jeweils m. w. N.). Nach der ganz überwiegend vertretenen Auffassung gilt das sogenannte Günstigkeitsprinzip; danach ist diejenige Anknüpfungsalternative zu wählen, die für das Kind am Günstigsten ist. Das wird von der herrschenden Auffassung dahin verstanden (ebenda, Rn. 21), dass dasjenige Statut zu wählen sei, auf Grund dessen eine Abstammung zuerst gesetzlich festgestellt werden kann oder gerichtlich festgestellt wurde. Letztlich kommt es auf diese Frage jedoch nicht an, weil sowohl das deutsche als auch das marokkanische Recht zu einer rechtlichen Vaterschaft des Beteiligten zu 4 führen.
26 
aa) Nach deutschem Recht gilt die Beteiligte zu 1 bis zu einer erfolgreichen Vaterschaftsanfechtung als Kind des Beteiligten zu 4, der zum Zeitpunkt ihrer Geburt mit der Beteiligten zu 2 verheiratet war (§ 1592 Nr. 1 BGB). Dieser Zuordnungsgrund ist nach deutschem Recht vorrangig gegenüber demjenigen der Vaterschaftsanerkennung (§ 1592 Nr. 2 BGB). Dass die Anerkennung mehr als fünf Jahre zurückliegt, rechtfertigt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer keine andere Beurteilung. Sind seit der Eintragung in ein deutsches Personenstandsbuch fünf Jahre verstrichen, so ist die Anerkennung nach § 1598 Absatz 2 BGB allerdings grundsätzlich wirksam, auch wenn sie den Erfordernissen der vorstehenden Vorschriften nicht genügt. Zu diesen Vorschriften zählt zunächst auch § 1594 Absatz 2 BGB. Dennoch ist § 1598 Absatz 2 BGB nicht auf die Anerkennungssperre des § 1594 Absatz 2 BGB anzuwenden. Das ergibt eine teleologische Auslegung von § 1598 Absatz 2 BGB. Nach ihrem Zweck soll die Heilungsvorschrift des § 1598 Absatz 2 BGB zur Befriedung von Unklarheiten über die Wirksamkeit der Anerkennung führen. Die Anwendung des § 1598 Absatz 2 BGB würde jedoch eine nicht denkbare Doppelvaterschaft zur Folge haben (OLG Rostock FamRZ 2008, 2226, juris-Rn. 10 m. w. N.; Münchener Kommentar/Wellenhofer, BGB, 6. Auflage, § 1598, Rn. 24; jurisPK/Nickel, 6. Auflage, § 1598, Rn. 12).
27 
bb) Die Anwendung des marokkanischen Rechts würde, wie sich aus den vom Senat eingeholten Gutachten ergibt, zu keiner anderen Beurteilung führen.
28 
(1) Grundlage der Beurteilung ist das am 5. Februar 2004 in Kraft getretene marokkanische Familiengesetzbuch. Übergangsregelungen, die eine Anwendung dieses Rechts auf die Geburt der Beteiligten zu 1 im Jahre 2005 ausschließen würden, sind nicht ersichtlich (vgl. Gutachten Prof. Dr. J. , S. 6 f.).
29 
(2) Ausgangspunkt der Abstammungsregeln im marokkanischen FamGB ist Artikel 151, wonach die väterliche Abstammung „aufgrund einer Vermutung festgestellt“ und nur durch gerichtliche Entscheidung entkräftet werden könne. In Artikel 152 FamGB heißt es dann, die väterliche Abstammung werde alternativ durch „eheliche Kohabitation“, Anerkennung durch den Vater oder „irrtümlich sexuelle Beziehungen“ festgestellt. Zu der ersten Variante - eheliche Kohabitation - heißt es in Artikel 154, dass die Abstammung auf diesem Wege festgestellt werde, wenn das Kind mindestens sechs Monate nach Errichtung der Eheurkunde geboren wurde und es „die Möglichkeit ehelicher Beziehungen zwischen den Eheleuten gab“.
30 
(3) Der Sachverständige hat ausgeführt, dass die Voraussetzung der „Kohabitation“ formal zu verstehen sei und sie zwar durch Zeugungsunfähigkeit des Ehemanns, nicht aber durch seine bloße Abwesenheit ausgeschlossen werde. Die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. R. beruhen, wie sich aus dessen Mitteilungen ergibt, aus der Auswertung amtlicher marokkanischer Dokumente, dortiger Fachliteratur und einem Gespräch mit einem Doktoranden der Universität Agadir. So hat der Sachverständige ausgeführt, dass sich der Begriff der Kohabitation von dem arabischen Begriff al-Firasch für „das Bett“ ableite und „das Bett“ in diesem Sinne nach der marokkanischen Kommentarliteratur die „rechtsgültige Ehe“ bedeute (Gutachten R. , Seite 4). Diese Beurteilung entspricht, wie die weiteren vom Sachverständigen angeführten Zitate zeigen, einem Konsens im marokkanischen Schrifttum.
31 
(4) Die nach dem Gesetz bestehende zeitliche Voraussetzung für eine Abstammungsfeststellung aufgrund Kohabitation - Geburt mindestens sechs Monate nach Eheschließung - ist erfüllt, da die Ehe zwischen den Beteiligten zu 2 und 4 im Jahre 1990 geschlossen wurde und die Betroffene im Jahre 2005 geboren wurde.
32 
(5) Der Sachverständige Prof. Dr. R. hat dargelegt, dass sich weder in den amtlichen Erläuterungen zum marokkanischen FamGB noch in den Quellen zur Rechtspraxis Hinweise darauf finden, dass die vom Gesetz als Voraussetzung der Abstammungsfeststellung weiter verlangte Möglichkeit des Ehevollzugs bereits dann entfällt, wenn der Ehemann abwesend sei. Der im arabischen Originaltext verwendete Begriff amkana heiße im vorliegenden Zusammenhang, dass der Ehemann zur Zeugung „fähig sein“ müsse und nicht, dass er zur Zeugung „Gelegenheit haben“ müsse (Seite 7 des schriftlichen Gutachtens Prof. Dr. R. ). Der Begriff der Trennung in Artikel 154 Nr. 2 FamGB Marokko sei als Oberbegriff für die Eheauflösung durch Scheidung oder Tod zu verstehen; tatsächliche räumliche Distanz unter lebenden, nicht geschiedenen Eheleuten sei als solche unbeachtlich. Das ergebe sich bereits aus den amtlichen Erläuterungen des Gesetzestext, wonach der Terminus „Trennung“ die „Beendigung der ehelichen Beziehung“ bedeute; eine - auch längere - räumliche Trennung oder eine Scheidungsabsicht genüge insoweit nicht (Seite 9 des schriftlichen Gutachtens Prof. Dr. R.). Die Ausführungen des zunächst beauftragten Sachverständigen Prof. Dr. J. bestätigen diese Einschätzung; auch dieser kommt zu dem Ergebnis, dass als „Trennung“ gemäß Artikel 154 Nr. 2 FamGB nur eine Beendigung der Ehe durch Tod oder Scheidung anzusehen sei (S. 9 des Gutachtens Prof. Dr. J.).
33 
(6) Anhaltspunkte dafür, dass die marokkanische Rechtspraxis vom Fehlen einer ehelichen Abstammung - entgegen der Vorgaben des geschriebenen Rechts - bereits dann ausgeht, wenn die Mutter geltend macht, dass Kind stamme nicht von ihrem Ehemann ab, haben die hierzu angestellten Ermittlungen des Sachverständigen Prof. Dr. R. nicht ergeben.
34 
(7) Auch nach marokkanischem Recht schließt die aufgrund Ehe festgestellte Vaterschaft eines Mannes die Wirksamkeit eines Anerkenntnisses aus; in Artikel 160 Nr. 2 FamGB ist nämlich geregelt, dass ein Anerkenntnis nicht möglich ist, wenn das betroffene Kind „bekanntermaßen von einem anderen“ abstammt.
35 
(8) Nach den überzeugend begründeten Ausführungen beider Sachverständiger kann (auch) nach marokkanischem Recht eine - nach den vorstehenden Ausführungen hier geltende - Vaterschaftsvermutung durch eine gerichtliche Entscheidung widerlegt werden.
III.
36 
(…)

(1) Lehnt das Standesamt die Vornahme einer Amtshandlung ab, so kann es auf Antrag der Beteiligten oder der Aufsichtsbehörde durch das Gericht dazu angewiesen werden.

(2) Das Standesamt kann in Zweifelsfällen auch von sich aus die Entscheidung des Gerichts darüber herbeiführen, ob eine Amtshandlung vorzunehmen ist. Für das weitere Verfahren gilt dies als Ablehnung der Amtshandlung.

(1) Außer in den Fällen des § 47 darf ein abgeschlossener Registereintrag nur auf Anordnung des Gerichts berichtigt werden. Die Anordnung kann auch Fälle des § 47 umfassen.

(2) Den Antrag auf Anordnung der Berichtigung können alle Beteiligten, das Standesamt und die Aufsichtsbehörde stellen. Sie sind vor der Entscheidung zu hören.

Vater eines Kindes ist der Mann,

1.
der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
2.
der die Vaterschaft anerkannt hat oder
3.
dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.

(1) Die Rechtswirkungen der Anerkennung können, soweit sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt, erst von dem Zeitpunkt an geltend gemacht werden, zu dem die Anerkennung wirksam wird.

(2) Eine Anerkennung der Vaterschaft ist nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht.

(3) Eine Anerkennung unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung ist unwirksam.

(4) Die Anerkennung ist schon vor der Geburt des Kindes zulässig.

Tenor

1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 und 3 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 29. Juni 2012 - (…) 8 UR III 17/12 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beteiligten zu 2 und 3 haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Geschäftswert der Beschwerdeinstanz wird auf EUR 3.000 festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Die Beteiligte zu 2, die Mutter der Betroffenen, und ihr jetziger Ehemann - der Beteiligte zu 3 - wenden sich gegen die Anordnung des Amtsgerichts, als Familiennamen der Betroffenen denjenigen ihres früheren Ehemanns - des Beteiligten zu 4 - einzutragen.
Die Beteiligte zu 1 wurde am ... Oktober 2005 in Mannheim als Tochter der Beteiligten zu 2, einer marokkanischen Staatsangehörigen, geboren. Bei der Beurkundung der Geburt gab die Beteiligte zu 2 an, noch nie verheiratet gewesen zu sein. Das entsprach nicht den Tatsachen; tatsächlich war die Beteiligte zu 2 zu diesem Zeitpunkt noch mit dem Beteiligten zu 4 - einem marokkanischen Staatsangehörigen - verheiratet, mit dem sie 1990 in Marokko die Ehe geschlossen hatte. Aufgrund vorgeburtlicher Anerkennung der Vaterschaft wurde der Beteiligte zu 3, der deutscher Staatsangehöriger ist, als Vater des Kindes in das Register eingetragen. Es wurde gemeinsame elterliche Sorge vereinbart und der Familienname des Beteiligten zu 3 als Geburtsname der Beteiligten zu 1 bestimmt. Nachdem die zwischen den Beteiligten zu 2 und 4 bestehende Ehe am 30. Januar 2008 von einem marokkanischen Gericht - in Abwesenheit des Beteiligten zu 4 - geschieden worden war, schlossen die Beteiligten zu 2 und 3 am 22. Mai 2008 in Marokko die Ehe. Der Beteiligte zu 4 ist unbekannten Aufenthalts.
Standes- und Rechtsamt der Stadt Mannheim haben bei dem Amtsgericht beantragt, das Geburtenregister in der Weise zu berichtigen, dass als Vater der Beteiligten zu 1 der Beteiligte zu 4 eingetragen und dessen Familienname auch für die Beteiligte zu 1 übernommen wird. Sie haben die Auffassung vertreten, sowohl nach marokkanischem als nach deutschem Recht gelte der Beteiligte zu 4 als Vater der Betroffenen; dessen Familienname sei daher in Anwendung des marokkanischen Rechts auch als Familienname der Betroffenen einzutragen.
Die Beteiligten zu 2 und 3 sind dem Antrag entgegengetreten. Zur Begründung haben sie vorgetragen, der Beteiligte zu 3 sei der leibliche Vater des Kindes; eine Vaterschaft des Beteiligten zu 4 sei ausgeschlossen. Seit einer Trennung im Jahr 2002 habe die Beteiligte zu 2 keinen Kontakt zu dem Beteiligten zu 4 mehr gehabt. Die Vaterschaftsanerkennung des Beteiligten zu 3 sei jedenfalls gemäß § 1598 Absatz 2 BGB wirksam, da seit der Eintragung in das Personenstandsregister fünf Jahre vergangen seien.
Hilfsweise haben die Beteiligten zu 2 und 3 beantragt, das Personenstandsverfahren bis zur erfolgreichen Durchführung einer Vaterschaftsanfechtungsklage auszusetzen, da diese vorgreiflich sei. Die Beteiligte zu 1 sei es auch aufgrund ihrer Herkunft aus dem arabisch-islamischen Kulturkreis unzumutbar, nicht mehr den Familiennamen ihres leiblichen Vaters, sondern eines ihr fremden Menschen zu tragen; es drohten hierdurch psychische Schäden.
Das Amtsgericht hat dem Berichtigungsantrag stattgegeben. Das Geburtenregister sei gemäß §§ 48, 50 PStG zu berichtigen, da es von Anfang an unrichtig sein. Da die Beteiligte zu 2 zum Zeitpunkt der Geburt der Beteiligten zu 1 mit der Beteiligten zu 4 verheiratet gewesen sei, sei dieser sowohl nach deutschem als auch nach marokkanischen Recht als rechtlicher Vater des Kindes im Register einzutragen. Aus dem Vaterschaftsanerkenntnis des Beteiligten zu 3 ergebe sich nichts anderes. Ein Vaterschaftsanerkenntnis sei gemäß § 1594 Absatz 2 BGB nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes bestehe. Dem Hilfsantrag auf Aussetzung des Verfahrens sei nicht zu entsprechen, da die Voraussetzungen des §§ 21 FamFG nicht vorlägen. Trotz gerichtlicher Aufforderung habe die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2 und 3 nicht dargelegt, dass ein Vaterschaftsanfechtungsverfahren überhaupt anhängig gemacht worden sei. Auch der Sache nach liege ein wichtiger Grund nicht vor, da der Beteiligte zu 4 als rechtlicher Vater in jedem Fall zunächst in das Geburtenregister einzutragen sei, bevor gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt nach erfolgreicher Anfechtung der rechtlichen Vaterschaft des Beteiligten zu 4 in einem gerichtlichen Verfahren eine Fortschreibung des Registers und einer Eintragung des Beteiligten zu 3 aufgrund des Vaterschaftsanerkenntnisses erfolgen könne.
Gegen diese Entscheidung, die ihrer Verfahrensbevollmächtigten am 12. Juli 2012 zugestellt worden ist, richtet sich die am 13. August 2012 - einem Montag - eingegangene Beschwerde der Beteiligten zu 2 und 3. Diese sind der Auffassung, dass eine Aussetzung auch dann möglich sei, wenn eine Vorgreiflichkeit nicht bestehe. Die Erforderlichkeit der Aussetzung ergebe sich hier aus dem Kindeswohl. Diesem widerspreche es offenkundig, wenn der rechtliche Vater nur eine juristische Sekunde lang eingetragen werde. Die Konfrontation mit dem Namen des rechtlichen Vaters sei dem Kindeswohl abträglich.
Die Beteiligte zu 1 - vertreten durch die Beteiligte zu 2 - hat bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Mannheim am 15. Oktober 2012 einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für das Vaterschaftsanfechtungsverfahren gestellt. Eine Entscheidung über diesen Antrag ist von den Beteiligten nicht mitgeteilt worden und war jedenfalls bis zum 19. August 2013 nicht ergangen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
10 
Der Senat hat zum marokkanischen Recht schriftliche Gutachten der Professoren Dr. J. und Dr. R. eingeholt, auf deren Inhalt Bezug genommen wird.
II.
11 
Die nach § 58 Absatz 1 FamFG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
12 
(…)
B.
13 
1. Gegen eine Entscheidung, mit der das Standesamt zur Vornahme einer Berichtigung angewiesen wird, ist nach § 51 Absatz 1 PStG in Verbindung mit § 58 FamFG das Rechtsmittel der Beschwerde eröffnet. Beschwerdeberechtigt ist dabei jeder, der nach dem Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist (Gaaz/Bornhofen, PStG, 2. Auflage, § 48, Rn. 14). Unter Zugrundelegung des Beschwerdevorbringens ist nicht nur die Beteiligte zu 2 als Mutter des Kindes, sondern auch der Beteiligte zu 3 als der nach seinem Vortrag leibliche Vater (§ 7 Absatz 2 Nr. 1 FamFG) als Beteiligter und Beschwerdeberechtigter anzusehen; das Verfahren berührt das ihm nach seiner Auffassung zustehende Recht, als rechtlicher Vater der Betroffenen in das Personenstandsregister eingetragen zu werden.
14 
2. Die deutschen Gerichte sind für die Entscheidung zuständig, weil eine Eintragung im deutschen Geburtenbuch betroffen ist; die internationale Zuständigkeit folgt insoweit aus der örtlichen Zuständigkeit. Aus der internationalen Zuständigkeit ergibt sich auch die Anwendbarkeit des deutschen Verfahrensrechts (BayObLG 2002, 1009).
C.
15 
Der Senat kann das Verfahren nicht aus wichtigem Grund aussetzen (§ 21 Absatz 1 Satz 1 FamFG), bis über eine Vaterschaftsanfechtungsklage - für die die Betroffene mittlerweile einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe gestellt hat - entschieden ist.
16 
1. Das Regelbeispiel des § 21 Absatz 1 Satz 1 FamFG - Vorgreiflichkeit der Entscheidung in einem anderen Verfahren - ist aus den vom Erstgericht zutreffend ausgeführten Gründen nicht erfüllt. Die Voraussetzungen für eine Vaterschaftsanfechtung sind im Gegenteil nur dann gegeben, wenn der Beteiligte zu 4 rechtlicher Vater des Kindes ist und dessen Stellung durch eine Anfechtungsklage zugunsten des Beteiligten zu 3 beseitigt werden soll.
17 
2. Auch außerhalb des Regelbeispiels ist eine Aussetzung des Verfahrens nicht möglich. Der Zweck des § 21 FamFG besteht darin, eine Verfahrensaussetzung aus prozessökonomischen Gründen oder dann zu ermöglichen, wenn aus Gründen, die außerhalb des Verfahrens liegen, eine sachgerechte Entscheidung noch nicht möglich ist. Eine derartige Situation liegt nicht vor. Die sachgerechte Entscheidung im vorliegenden Verfahren ist weder aus rechtlichen noch aus tatsächlichen Gründen von der Entscheidung über die Vaterschaftsanerkennung abhängig. Soweit die Beteiligten zu 2 und 3 der Auffassung sind, dass eine Führung des Familiennamens des Beteiligten zu 4 dem Wohl der Betroffenen schaden könnte, stehen hierfür die - notfalls auch mit gerichtlicher Ersetzung der Zustimmung des rechtlichen Vaters mögliche - Einbenennung nach § 1618 BGB und die Namensänderung aus wichtigem Grund nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften (§ 3 Absatz 1 NamÄndG) zur Verfügung.
18 
3. Bei der Entscheidung über die Aussetzung war auch zu berücksichtigen, dass die Beteiligte zu 2 als Sorgeberechtigte der Beteiligten zu 1 hinreichend Gelegenheit hatte, eine zwischenzeitliche Eintragung des neuen Namens durch rechtzeitige Einreichung einer Vaterschaftsanfechtungsklage abzuwenden. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Standesamtes ist sie bereits am 16. November 2011 über das beabsichtigte Berichtigungsverfahren informiert worden, nachdem ihr die Angelegenheit bereits zuvor in mehreren Gesprächen erläutert worden sei. Ein Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine Vaterschaftsanfechtungsklage ist aber erst knapp ein Jahr später - nämlich mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2012 - gestellt worden. Das Verfahren ist offenbar auch nicht mit Nachdruck betrieben worden, wie die Mitteilung des Familiengerichts vom 29. Mai 2013 zeigt, die Antragstellerin erwäge „derzeit eine Antragsrücknahme“.
D.
19 
Das Amtsgericht hat dem Berichtigungsantrag des Standesamts, dem sich die Aufsichtsbehörde angeschlossen hat, zu Recht entsprochen; die Betroffene stammt - unabhängig von dem für die Abstammung anwendbaren Recht - rechtlich von dem Beteiligten zu 4 ab und hat daher auch dessen Familiennamen zu tragen.
20 
1. Nach Artikel 10 Absatz 1 EGBGB unterliegt der Name einer Person dem Recht des Staates, dem sie angehört.
21 
a) Sollte die Beteiligte zu 1 rechtlich von dem Beteiligten zu 3, einem deutschen Staatsangehörigen, abstammen, so würde sich aus deutscher Sicht das Namensrecht gemäß Artikeln 10 Absatz 1, 5 Absatz 1 EGBGB nach deutschem Recht richten. In diesem Fall wäre die Beteiligte zu 1 nämlich Inhaberin einer doppelten Staatsangehörigkeit; sie hätte die marokkanische Staatsangehörigkeit über die Mutter (Artikel 6 des Gesetzes über die marokkanische Staatsangehörigkeit vom 6. September 1958, zitiert nach der deutschen Übersetzung in Bergmann/Ferid, Stand der 186. Lieferung, Abschnitt Marokko, S. 15) und die deutsche Staatsangehörigkeit über den Vater (§ 4 Absatz 1 StAG) erworben. Da die Beteiligten zu 2 und 3 nach Vaterschaftsanerkennung des Beteiligten zu 3 die gemeinsame Sorge vereinbart und eine Namenserklärung zugunsten des Namens des Beteiligten zu 3 abgegeben haben, wäre der jetzt eingetragenen Familienname - die Abstammung der Beteiligten zu 1 vom Beteiligten zu 3 vorausgesetzt - richtig; der Antrag des Standesamtes wäre dann zurückzuweisen. Auf marokkanisches Kollisionsrecht käme es in diesem Fall nicht an, da dieses nicht zu einem anderen Ergebnis führt; nach marokkanischem Recht erhält ein Kind den Familiennamen des Vaters (vgl. Nelle in: Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Familienrecht, Stand der 186. Lieferung, Abschnitt Marokko, S. 60; Artikel 20 Zivilstandsgesetz vom 3. Oktober 2002, deutsche Übersetzung zitiert nach ebenda, S. 98). Im Übrigen wird - wie die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. J. zeigen (Seite 5 des schriftlichen Gutachtens) - eine etwa einschlägige Verweisung des deutschen auf das marokkanische Recht von diesem angenommen (Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 FamGB Marokko).
22 
b) Sollte die Beteiligte zu 1 rechtlich von dem Beteiligten zu 4 abstammen, wäre sie ausschließlich marokkanische Staatsangehörige; in diesem Falle würde sie nach Artikel 10 Absatz 1 EGBGB in Verbindung mit dem marokkanischen Recht dessen Familiennamen tragen.
23 
2. Die Betroffene stammt rechtlich vom Beteiligten zu 4 ab; das gilt unabhängig davon, ob insoweit deutsches oder marokkanisches Recht anzuwenden ist.
24 
a) Nach Artikel 19 Absatz 1 Satz 1 EGBGB unterliegt die Beurteilung der Abstammung dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies ist hier Deutschland, wo die Beteiligte zu 1 auch geboren wurde. Nach Satz 2 und 3 dieser Vorschrift käme dagegen die Anwendung marokkanischen Rechts in Betracht, weil der Beteiligte zu 4 diesem Staat angehört (Satz 2) und die allgemeinen Wirkungen seiner Ehe mit der Beteiligten zu 2 wegen der gemeinsamen Staatsangehörigkeit nach dem Recht dieses Staates zu beurteilen sind (Satz 3 in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 1 Nr. 1 EGBGB).
25 
b) In welchem Verhältnis die Anknüpfungen in Artikel 19 Absatz 1 EGBGB stehen, ist im Einzelnen umstritten (vgl. etwa BayObLG NJW-RR 2002, 1009; BeckOK/BGB/Heiderhoff, Edition 27, Artikel 19, Rn. 20 ff., jeweils m. w. N.). Nach der ganz überwiegend vertretenen Auffassung gilt das sogenannte Günstigkeitsprinzip; danach ist diejenige Anknüpfungsalternative zu wählen, die für das Kind am Günstigsten ist. Das wird von der herrschenden Auffassung dahin verstanden (ebenda, Rn. 21), dass dasjenige Statut zu wählen sei, auf Grund dessen eine Abstammung zuerst gesetzlich festgestellt werden kann oder gerichtlich festgestellt wurde. Letztlich kommt es auf diese Frage jedoch nicht an, weil sowohl das deutsche als auch das marokkanische Recht zu einer rechtlichen Vaterschaft des Beteiligten zu 4 führen.
26 
aa) Nach deutschem Recht gilt die Beteiligte zu 1 bis zu einer erfolgreichen Vaterschaftsanfechtung als Kind des Beteiligten zu 4, der zum Zeitpunkt ihrer Geburt mit der Beteiligten zu 2 verheiratet war (§ 1592 Nr. 1 BGB). Dieser Zuordnungsgrund ist nach deutschem Recht vorrangig gegenüber demjenigen der Vaterschaftsanerkennung (§ 1592 Nr. 2 BGB). Dass die Anerkennung mehr als fünf Jahre zurückliegt, rechtfertigt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer keine andere Beurteilung. Sind seit der Eintragung in ein deutsches Personenstandsbuch fünf Jahre verstrichen, so ist die Anerkennung nach § 1598 Absatz 2 BGB allerdings grundsätzlich wirksam, auch wenn sie den Erfordernissen der vorstehenden Vorschriften nicht genügt. Zu diesen Vorschriften zählt zunächst auch § 1594 Absatz 2 BGB. Dennoch ist § 1598 Absatz 2 BGB nicht auf die Anerkennungssperre des § 1594 Absatz 2 BGB anzuwenden. Das ergibt eine teleologische Auslegung von § 1598 Absatz 2 BGB. Nach ihrem Zweck soll die Heilungsvorschrift des § 1598 Absatz 2 BGB zur Befriedung von Unklarheiten über die Wirksamkeit der Anerkennung führen. Die Anwendung des § 1598 Absatz 2 BGB würde jedoch eine nicht denkbare Doppelvaterschaft zur Folge haben (OLG Rostock FamRZ 2008, 2226, juris-Rn. 10 m. w. N.; Münchener Kommentar/Wellenhofer, BGB, 6. Auflage, § 1598, Rn. 24; jurisPK/Nickel, 6. Auflage, § 1598, Rn. 12).
27 
bb) Die Anwendung des marokkanischen Rechts würde, wie sich aus den vom Senat eingeholten Gutachten ergibt, zu keiner anderen Beurteilung führen.
28 
(1) Grundlage der Beurteilung ist das am 5. Februar 2004 in Kraft getretene marokkanische Familiengesetzbuch. Übergangsregelungen, die eine Anwendung dieses Rechts auf die Geburt der Beteiligten zu 1 im Jahre 2005 ausschließen würden, sind nicht ersichtlich (vgl. Gutachten Prof. Dr. J. , S. 6 f.).
29 
(2) Ausgangspunkt der Abstammungsregeln im marokkanischen FamGB ist Artikel 151, wonach die väterliche Abstammung „aufgrund einer Vermutung festgestellt“ und nur durch gerichtliche Entscheidung entkräftet werden könne. In Artikel 152 FamGB heißt es dann, die väterliche Abstammung werde alternativ durch „eheliche Kohabitation“, Anerkennung durch den Vater oder „irrtümlich sexuelle Beziehungen“ festgestellt. Zu der ersten Variante - eheliche Kohabitation - heißt es in Artikel 154, dass die Abstammung auf diesem Wege festgestellt werde, wenn das Kind mindestens sechs Monate nach Errichtung der Eheurkunde geboren wurde und es „die Möglichkeit ehelicher Beziehungen zwischen den Eheleuten gab“.
30 
(3) Der Sachverständige hat ausgeführt, dass die Voraussetzung der „Kohabitation“ formal zu verstehen sei und sie zwar durch Zeugungsunfähigkeit des Ehemanns, nicht aber durch seine bloße Abwesenheit ausgeschlossen werde. Die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. R. beruhen, wie sich aus dessen Mitteilungen ergibt, aus der Auswertung amtlicher marokkanischer Dokumente, dortiger Fachliteratur und einem Gespräch mit einem Doktoranden der Universität Agadir. So hat der Sachverständige ausgeführt, dass sich der Begriff der Kohabitation von dem arabischen Begriff al-Firasch für „das Bett“ ableite und „das Bett“ in diesem Sinne nach der marokkanischen Kommentarliteratur die „rechtsgültige Ehe“ bedeute (Gutachten R. , Seite 4). Diese Beurteilung entspricht, wie die weiteren vom Sachverständigen angeführten Zitate zeigen, einem Konsens im marokkanischen Schrifttum.
31 
(4) Die nach dem Gesetz bestehende zeitliche Voraussetzung für eine Abstammungsfeststellung aufgrund Kohabitation - Geburt mindestens sechs Monate nach Eheschließung - ist erfüllt, da die Ehe zwischen den Beteiligten zu 2 und 4 im Jahre 1990 geschlossen wurde und die Betroffene im Jahre 2005 geboren wurde.
32 
(5) Der Sachverständige Prof. Dr. R. hat dargelegt, dass sich weder in den amtlichen Erläuterungen zum marokkanischen FamGB noch in den Quellen zur Rechtspraxis Hinweise darauf finden, dass die vom Gesetz als Voraussetzung der Abstammungsfeststellung weiter verlangte Möglichkeit des Ehevollzugs bereits dann entfällt, wenn der Ehemann abwesend sei. Der im arabischen Originaltext verwendete Begriff amkana heiße im vorliegenden Zusammenhang, dass der Ehemann zur Zeugung „fähig sein“ müsse und nicht, dass er zur Zeugung „Gelegenheit haben“ müsse (Seite 7 des schriftlichen Gutachtens Prof. Dr. R. ). Der Begriff der Trennung in Artikel 154 Nr. 2 FamGB Marokko sei als Oberbegriff für die Eheauflösung durch Scheidung oder Tod zu verstehen; tatsächliche räumliche Distanz unter lebenden, nicht geschiedenen Eheleuten sei als solche unbeachtlich. Das ergebe sich bereits aus den amtlichen Erläuterungen des Gesetzestext, wonach der Terminus „Trennung“ die „Beendigung der ehelichen Beziehung“ bedeute; eine - auch längere - räumliche Trennung oder eine Scheidungsabsicht genüge insoweit nicht (Seite 9 des schriftlichen Gutachtens Prof. Dr. R.). Die Ausführungen des zunächst beauftragten Sachverständigen Prof. Dr. J. bestätigen diese Einschätzung; auch dieser kommt zu dem Ergebnis, dass als „Trennung“ gemäß Artikel 154 Nr. 2 FamGB nur eine Beendigung der Ehe durch Tod oder Scheidung anzusehen sei (S. 9 des Gutachtens Prof. Dr. J.).
33 
(6) Anhaltspunkte dafür, dass die marokkanische Rechtspraxis vom Fehlen einer ehelichen Abstammung - entgegen der Vorgaben des geschriebenen Rechts - bereits dann ausgeht, wenn die Mutter geltend macht, dass Kind stamme nicht von ihrem Ehemann ab, haben die hierzu angestellten Ermittlungen des Sachverständigen Prof. Dr. R. nicht ergeben.
34 
(7) Auch nach marokkanischem Recht schließt die aufgrund Ehe festgestellte Vaterschaft eines Mannes die Wirksamkeit eines Anerkenntnisses aus; in Artikel 160 Nr. 2 FamGB ist nämlich geregelt, dass ein Anerkenntnis nicht möglich ist, wenn das betroffene Kind „bekanntermaßen von einem anderen“ abstammt.
35 
(8) Nach den überzeugend begründeten Ausführungen beider Sachverständiger kann (auch) nach marokkanischem Recht eine - nach den vorstehenden Ausführungen hier geltende - Vaterschaftsvermutung durch eine gerichtliche Entscheidung widerlegt werden.
III.
36 
(…)

(1) § 1592 Nr. 1 und 2 und § 1593 gelten nicht, wenn auf Grund einer Anfechtung rechtskräftig festgestellt ist, dass der Mann nicht der Vater des Kindes ist.

(2) § 1592 Nr. 1 und § 1593 gelten auch nicht, wenn das Kind nach Anhängigkeit eines Scheidungsantrags geboren wird und ein Dritter spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden Beschlusses die Vaterschaft anerkennt; § 1594 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Neben den nach den §§ 1595 und 1596 notwendigen Erklärungen bedarf die Anerkennung der Zustimmung des Mannes, der im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist; für diese Zustimmung gelten § 1594 Abs. 3 und 4, § 1596 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 3 und 4, § 1597 Abs. 1 und 2 und § 1598 Abs. 1 entsprechend. Die Anerkennung wird frühestens mit Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden Beschlusses wirksam.

Vater eines Kindes ist der Mann,

1.
der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
2.
der die Vaterschaft anerkannt hat oder
3.
dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.

(1) § 1592 Nr. 1 und 2 und § 1593 gelten nicht, wenn auf Grund einer Anfechtung rechtskräftig festgestellt ist, dass der Mann nicht der Vater des Kindes ist.

(2) § 1592 Nr. 1 und § 1593 gelten auch nicht, wenn das Kind nach Anhängigkeit eines Scheidungsantrags geboren wird und ein Dritter spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden Beschlusses die Vaterschaft anerkennt; § 1594 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Neben den nach den §§ 1595 und 1596 notwendigen Erklärungen bedarf die Anerkennung der Zustimmung des Mannes, der im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist; für diese Zustimmung gelten § 1594 Abs. 3 und 4, § 1596 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 3 und 4, § 1597 Abs. 1 und 2 und § 1598 Abs. 1 entsprechend. Die Anerkennung wird frühestens mit Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden Beschlusses wirksam.

(1) Die Rechtswirkungen der Anerkennung können, soweit sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt, erst von dem Zeitpunkt an geltend gemacht werden, zu dem die Anerkennung wirksam wird.

(2) Eine Anerkennung der Vaterschaft ist nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht.

(3) Eine Anerkennung unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung ist unwirksam.

(4) Die Anerkennung ist schon vor der Geburt des Kindes zulässig.

(1) Liegen dem Standesamt bei der Beurkundung der Geburt keine geeigneten Nachweise zu Angaben über die Eltern des Kindes vor, ist hierüber im Geburtseintrag ein erläuternder Zusatz aufzunehmen; § 7 bleibt unberührt. Als Personenstandsurkunde darf bis zur Eintragung einer ergänzenden Folgebeurkundung zu den Angaben über die Eltern nur ein beglaubigter Registerausdruck ausgestellt werden.

(2) Bei Geburt im Inland sind personenstandsrechtliche Änderungen, die nach der Geburt, aber vor der Beurkundung wirksam geworden sind, in den Haupteintrag aufzunehmen.

Vater eines Kindes ist der Mann,

1.
der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
2.
der die Vaterschaft anerkannt hat oder
3.
dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.

(1) Auf das gerichtliche Verfahren sind die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden. Standesämter und Aufsichtsbehörden sind von Gerichtskosten befreit.

(2) Die Aufsichtsbehörde, das Standesamt und die Beteiligten können in jeder Lage des Verfahrens diesem beitreten; sie können ihren Beitritt auch durch Einlegung eines Rechtsmittels erklären.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) Die einstweilige Anordnung wird nur auf Antrag erlassen, wenn ein entsprechendes Hauptsacheverfahren nur auf Antrag eingeleitet werden kann. Der Antragsteller hat den Antrag zu begründen und die Voraussetzungen für die Anordnung glaubhaft zu machen.

(2) Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften, die für eine entsprechende Hauptsache gelten, soweit sich nicht aus den Besonderheiten des einstweiligen Rechtsschutzes etwas anderes ergibt. Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Eine Versäumnisentscheidung ist ausgeschlossen.

(3) Das Verfahren der einstweiligen Anordnung ist ein selbständiges Verfahren, auch wenn eine Hauptsache anhängig ist. Das Gericht kann von einzelnen Verfahrenshandlungen im Hauptsacheverfahren absehen, wenn diese bereits im Verfahren der einstweiligen Anordnung vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

(4) Für die Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung gelten die allgemeinen Vorschriften.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.