Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 10. Aug. 2005 - 11 AR 2/05

bei uns veröffentlicht am10.08.2005

Gericht

Oberlandesgericht Karlsruhe

Tenor

Für das Adoptionsverfahren ist das Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - Heidelberg zuständig.

Gründe

 
I.
Von den Eheleuten I. A. und H. B. S. besitzen die Ehefrau die italienische und der Ehemann die tunesische Staatsangehörigkeit. Sie leben seit April 1999 beide in Deutschland, derzeit im Bezirk des Amtsgerichts Heidelberg. Die Ehefrau hat aus einer früheren Ehe mit einem tunesischen Staatsangehörigen einen Sohn N. S., der die italienische Staatsangehörigkeit besitzt. Der Ehemann hat den Antrag gestellt, seinen Stiefsohn N. S. als Kind anzunehmen.
Das Amtsgericht Heidelberg ist der Ansicht, es sei für die Durchführung des Adoptionsverfahrens nicht zuständig. Zwar sei gem. Art. 22 Abs. 1 S. 2 i. V. m. Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB auf die Adoption selbst deutsches Sachrecht anzuwenden. Für die Erforderlichkeit und die Erteilung von Zustimmungen zu der Adoption sei jedoch gem. Art. 23 EGBGB zusätzlich ausländisches Recht maßgeblich. Für das Verfahren sei somit gem. § 43 b Abs. 2 S. 2 FGG das Amtsgericht Karlsruhe zuständig. Dieses hat die Übernahme des Verfahrens unter Bezugnahme auf den Senatsbeschluss vom 20.10.2003 (OLGR Karlsruhe 2004, 125) abgelehnt. Daraufhin hat das Amtsgericht Heidelberg die Sache dem Oberlandesgericht zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts vorgelegt und dabei auf die Entscheidungen des OLG Stuttgart (FamRZ 2004, 1124) und des OLG Zweibrücken (FGPrax 2005, 69) Bezug genommen.
II.
Nach § 43 b Abs. 1 FGG sind die deutschen Gerichte für das Adoptionsverfahren international zuständig. Gem. § 5 FGG hat der Senat darüber zu entscheiden, welches von mehreren Gerichten örtlich zuständig ist, wenn über diese Frage zwischen den beteiligten Gerichten Streit besteht. Für das betreffende Verfahren ist das Amtsgericht Heidelberg örtlich zuständig.
Für Angelegenheiten, welche die Annahme eines Kindes betreffen, ist gem. § 43 b Abs. 2 S. 1 FGG das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Annehmende seinen Aufenthalt hat. Dies ist das Amtsgericht Heidelberg. Aus § 43 b Abs. 2 S. 2 FGG folgt hier nichts anderes. Auf die Annahmeentscheidung kommt - wie das vorlegende Gericht zutreffend ausführt - gem. Art. 22 Abs. 1 S. 2 i. V. m. Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB deutsches Recht zur Anwendung. In einem solchen Fall greift, wie der Senat bereits entschieden hat, die von § 43 b Abs. 2 S. 2 FGG i. V. m. § 5 Abs. 1 S. 1 Adoptionswirkungsgesetz (AdWirkG) vorgesehene Konzentration der örtlichen Zuständigkeit auf das Vormundschaftsgericht, in dessen ein Oberlandesgericht seinen Sitz hat, nicht ein; die Anwendung ausländischer Sachvorschriften auf Erforderlichkeit und Erteilung familienrechtlicher Zustimmungen gem. Art. 23 S. 1 EGBGB führt allein nicht zur Konzentration der örtlichen Zuständigkeit (vgl. Senatsbeschluss vom 20.10.2003 a.a.O.; ebenso OLG Hamm FamRZ 2003, 1042; LG Saarbrücken, Beschluss vom 3.12.2004, Juris-Doc. Nr. KORE428362004 ; Steiger, DNotZ 2002, 184, 206). Die entgegengesetzten Entscheidungen der Oberlandesgerichte Stuttgart und Zweibrücken geben keinen Anlass zur Änderung dieser Auffassung.
Nach § 43 b Abs. 2 S. 2 FGG gilt für die örtliche Zuständigkeit ergänzend § 5 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 2 AdWirkG, wenn ausländische Sachvorschriften zur Anwendung kommen. Gem. § 5 Abs. 1 S. 1 AdWirkG entscheidet das Vormundschaftsgericht, in dessen Bezirk ein Oberlandesgericht seinen Sitz hat, für den Bezirk dieses Oberlandesgerichts über Anträge nach den §§ 2 und 3 AdWirkG. Gem. § 5 Abs. 2 AdWirkG werden die Landesregierungen ermächtigt, die Zuständigkeit nach Abs. 1 S. 1 durch Rechtsverordnung einem anderen Vormundschaftsgericht zuzuweisen. Die Konzentration der örtlichen Zuständigkeit tritt somit nur bei solchen Adoptionssachen ein, die Verfahren nach § 2 und § 3 AdWirkG zum Gegenstand haben. Dabei handelt es sich ausschließlich um Verfahren, die auf einer ausländischen Entscheidung oder auf ausländischen Sachvorschriften beruhen (vgl. auch § 1 S. 1 AdWirkG). Spricht ein deutsches Vormundschaftsgericht die Annahme aus, hat es Feststellungen nach dem AdWirkG gem. § 2 Abs. 3 des Gesetzes nur dann zu treffen, wenn die Annahmeentscheidung auf der Anwendung fremden Rechts beruht; damit sind nur Fallgestaltungen erfasst, in welchen Art. 22 Abs. 1 EGBGB auf ausländisches Recht verweist, nicht jedoch solche, in denen im Hinblick auf Erforderlichkeit und Erteilung familienrechtlicher Zustimmungen gem. Art. 23 S. 1 EGBGB ausländisches Sachrecht zu beachten ist (Senatsbeschluss vom 20.10.2003 a.a.O.; vgl. auch Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucksache 14/6011, S. 47; zutreffend auch Steiger, DNotZ 2002, 184, 206 mit Fußnote 42).
Somit folgt aus dem Wortlaut und der gesetzlichen Systematik der Konzentrationsnormen (§ 43 b Abs. 2 S. 2 FGG, § 5 AdWirkG), dass sie auf den Ausspruch der Annahme durch ein deutsches Vormundschaftsgericht nur dann zur Anwendung gelangen, wenn auf die Annahme selbst gem. Art. 22 Abs. 1 EGBGB ausländisches Sachrecht Anwendung findet. Damit verbleibt es vorliegend bei der auf § 43 b Abs. 2 S. 1 FGG beruhenden örtlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts Heidelberg.

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Adoptionswirkungsgesetz - AdWirkG | § 2 Anerkennungs- und Wirkungsfeststellung


(1) Auf Antrag stellt das Familiengericht fest, ob eine Annahme als Kind im Sinne des § 1 Absatz 1 anzuerkennen oder wirksam und ob das Eltern-Kind-Verhältnis des Kindes zu seinen bisherigen Eltern durch die Annahme erloschen ist. (2) In den Verf

Adoptionswirkungsgesetz - AdWirkG | § 5 Antragstellung; Reichweite der Entscheidungswirkungen


(1) Antragsbefugt sind 1. für eine Feststellung nach § 2 Abs. 1 a) der Annehmende, im Fall der Annahme durch Ehegatten jeder von ihnen,b) das Kind,c) ein bisheriger Elternteil oderd) das Standesamt, das nach § 27 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes für

Adoptionswirkungsgesetz - AdWirkG | § 1 Anwendungsbereich


(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für eine Annahme als Kind, die auf einer ausländischen Entscheidung oder auf ausländischen Sachvorschriften beruht. Sie gelten nicht, wenn der Angenommene zur Zeit der Annahme das 18. Lebensjahr vollendet h

Adoptionswirkungsgesetz - AdWirkG | § 3 Umwandlungsausspruch


(1) In den Fällen des § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 kann das Familiengericht auf Antrag aussprechen, dass das Kind die Rechtsstellung eines nach den deutschen Sachvorschriften angenommenen Kindes erhält, wenn 1. dies dem Wohl des Kindes dient,2. die e

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(1) Antragsbefugt sind

1.
für eine Feststellung nach § 2 Abs. 1
a)
der Annehmende, im Fall der Annahme durch Ehegatten jeder von ihnen,
b)
das Kind,
c)
ein bisheriger Elternteil oder
d)
das Standesamt, das nach § 27 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes für die Fortführung der Beurkundung der Geburt des Kindes im Geburtenregister oder nach § 36 des Personenstandsgesetzes für die Beurkundung der Geburt des Kindes zuständig ist;
2.
für einen Ausspruch nach § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 der Annehmende, annehmende Ehegatten nur gemeinschaftlich.
Der Antrag auf Feststellung nach § 1 Absatz 2 ist unverzüglich nach dem Erlass der ausländischen Adoptionsentscheidung zu stellen. Von der Antragsbefugnis nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d ist nur in Zweifelsfällen Gebrauch zu machen. Für den Antrag nach Satz 1 Nr. 2 gelten § 1752 Abs. 2 und § 1753 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Eine Feststellung nach § 2 sowie ein Ausspruch nach § 3 wirken für und gegen alle. Die Feststellung nach § 2 wirkt jedoch nicht gegenüber den bisherigen Eltern. In dem Beschluss nach § 2 ist dessen Wirkung auch gegenüber einem bisherigen Elternteil auszusprechen, sofern dieser das Verfahren eingeleitet hat oder auf Antrag eines nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c Antragsbefugten beteiligt wurde. Die Beteiligung eines bisherigen Elternteils und der erweiterte Wirkungsausspruch nach Satz 3 können in einem gesonderten Verfahren beantragt werden.

(1) Auf Antrag stellt das Familiengericht fest, ob eine Annahme als Kind im Sinne des § 1 Absatz 1 anzuerkennen oder wirksam und ob das Eltern-Kind-Verhältnis des Kindes zu seinen bisherigen Eltern durch die Annahme erloschen ist.

(2) In den Verfahren auf Anerkennungsfeststellung gemäß § 1 Absatz 2 kann der Antrag nicht zurückgenommen werden.

(3) Im Falle einer anzuerkennenden oder wirksamen Annahme ist zusätzlich festzustellen,

1.
wenn das in Absatz 1 genannte Eltern-Kind-Verhältnis erloschen ist, dass das Annahmeverhältnis einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleichsteht,
2.
andernfalls, dass das Annahmeverhältnis in Ansehung der elterlichen Sorge und der Unterhaltspflicht des Annehmenden einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleichsteht.
Von der Feststellung nach Satz 1 kann abgesehen werden, wenn gleichzeitig ein Umwandlungsausspruch nach § 3 ergeht.

(1) In den Fällen des § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 kann das Familiengericht auf Antrag aussprechen, dass das Kind die Rechtsstellung eines nach den deutschen Sachvorschriften angenommenen Kindes erhält, wenn

1.
dies dem Wohl des Kindes dient,
2.
die erforderlichen Zustimmungen zu einer Annahme mit einer das Eltern-Kind-Verhältnis beendenden Wirkung erteilt sind und
3.
überwiegende Interessen des Ehegatten, des Lebenspartners oder der Kinder des Annehmenden oder des Angenommenen nicht entgegenstehen.
Auf die Erforderlichkeit und die Erteilung der in Satz 1 Nr. 2 genannten Zustimmungen finden die für die Zustimmungen zu der Annahme maßgebenden Vorschriften sowie Artikel 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche entsprechende Anwendung. Auf die Zustimmung des Kindes ist zusätzlich § 1746 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Hat der Angenommene zur Zeit des Beschlusses nach Satz 1 das 18. Lebensjahr vollendet, so entfällt die Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 1.

(2) Absatz 1 gilt in den Fällen des § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 entsprechend, wenn die Wirkungen der Annahme von den nach den deutschen Sachvorschriften vorgesehenen Wirkungen abweichen.

(1) Antragsbefugt sind

1.
für eine Feststellung nach § 2 Abs. 1
a)
der Annehmende, im Fall der Annahme durch Ehegatten jeder von ihnen,
b)
das Kind,
c)
ein bisheriger Elternteil oder
d)
das Standesamt, das nach § 27 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes für die Fortführung der Beurkundung der Geburt des Kindes im Geburtenregister oder nach § 36 des Personenstandsgesetzes für die Beurkundung der Geburt des Kindes zuständig ist;
2.
für einen Ausspruch nach § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 der Annehmende, annehmende Ehegatten nur gemeinschaftlich.
Der Antrag auf Feststellung nach § 1 Absatz 2 ist unverzüglich nach dem Erlass der ausländischen Adoptionsentscheidung zu stellen. Von der Antragsbefugnis nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d ist nur in Zweifelsfällen Gebrauch zu machen. Für den Antrag nach Satz 1 Nr. 2 gelten § 1752 Abs. 2 und § 1753 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Eine Feststellung nach § 2 sowie ein Ausspruch nach § 3 wirken für und gegen alle. Die Feststellung nach § 2 wirkt jedoch nicht gegenüber den bisherigen Eltern. In dem Beschluss nach § 2 ist dessen Wirkung auch gegenüber einem bisherigen Elternteil auszusprechen, sofern dieser das Verfahren eingeleitet hat oder auf Antrag eines nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c Antragsbefugten beteiligt wurde. Die Beteiligung eines bisherigen Elternteils und der erweiterte Wirkungsausspruch nach Satz 3 können in einem gesonderten Verfahren beantragt werden.

(1) Auf Antrag stellt das Familiengericht fest, ob eine Annahme als Kind im Sinne des § 1 Absatz 1 anzuerkennen oder wirksam und ob das Eltern-Kind-Verhältnis des Kindes zu seinen bisherigen Eltern durch die Annahme erloschen ist.

(2) In den Verfahren auf Anerkennungsfeststellung gemäß § 1 Absatz 2 kann der Antrag nicht zurückgenommen werden.

(3) Im Falle einer anzuerkennenden oder wirksamen Annahme ist zusätzlich festzustellen,

1.
wenn das in Absatz 1 genannte Eltern-Kind-Verhältnis erloschen ist, dass das Annahmeverhältnis einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleichsteht,
2.
andernfalls, dass das Annahmeverhältnis in Ansehung der elterlichen Sorge und der Unterhaltspflicht des Annehmenden einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleichsteht.
Von der Feststellung nach Satz 1 kann abgesehen werden, wenn gleichzeitig ein Umwandlungsausspruch nach § 3 ergeht.

(1) In den Fällen des § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 kann das Familiengericht auf Antrag aussprechen, dass das Kind die Rechtsstellung eines nach den deutschen Sachvorschriften angenommenen Kindes erhält, wenn

1.
dies dem Wohl des Kindes dient,
2.
die erforderlichen Zustimmungen zu einer Annahme mit einer das Eltern-Kind-Verhältnis beendenden Wirkung erteilt sind und
3.
überwiegende Interessen des Ehegatten, des Lebenspartners oder der Kinder des Annehmenden oder des Angenommenen nicht entgegenstehen.
Auf die Erforderlichkeit und die Erteilung der in Satz 1 Nr. 2 genannten Zustimmungen finden die für die Zustimmungen zu der Annahme maßgebenden Vorschriften sowie Artikel 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche entsprechende Anwendung. Auf die Zustimmung des Kindes ist zusätzlich § 1746 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Hat der Angenommene zur Zeit des Beschlusses nach Satz 1 das 18. Lebensjahr vollendet, so entfällt die Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 1.

(2) Absatz 1 gilt in den Fällen des § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 entsprechend, wenn die Wirkungen der Annahme von den nach den deutschen Sachvorschriften vorgesehenen Wirkungen abweichen.

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für eine Annahme als Kind, die auf einer ausländischen Entscheidung oder auf ausländischen Sachvorschriften beruht. Sie gelten nicht, wenn der Angenommene zur Zeit der Annahme das 18. Lebensjahr vollendet hatte.

(2) Ist im Rahmen eines internationalen Adoptionsverfahrens (§ 2a Absatz 1 des Adoptionsvermittlungsgesetzes) eine Adoptionsentscheidung im Ausland ergangen, die nicht nach Artikel 23 des Haager Übereinkommens vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption kraft Gesetzes anerkannt wird, bedarf diese Entscheidung der Anerkennungsfeststellung durch das Familiengericht.

(1) Antragsbefugt sind

1.
für eine Feststellung nach § 2 Abs. 1
a)
der Annehmende, im Fall der Annahme durch Ehegatten jeder von ihnen,
b)
das Kind,
c)
ein bisheriger Elternteil oder
d)
das Standesamt, das nach § 27 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes für die Fortführung der Beurkundung der Geburt des Kindes im Geburtenregister oder nach § 36 des Personenstandsgesetzes für die Beurkundung der Geburt des Kindes zuständig ist;
2.
für einen Ausspruch nach § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 der Annehmende, annehmende Ehegatten nur gemeinschaftlich.
Der Antrag auf Feststellung nach § 1 Absatz 2 ist unverzüglich nach dem Erlass der ausländischen Adoptionsentscheidung zu stellen. Von der Antragsbefugnis nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d ist nur in Zweifelsfällen Gebrauch zu machen. Für den Antrag nach Satz 1 Nr. 2 gelten § 1752 Abs. 2 und § 1753 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Eine Feststellung nach § 2 sowie ein Ausspruch nach § 3 wirken für und gegen alle. Die Feststellung nach § 2 wirkt jedoch nicht gegenüber den bisherigen Eltern. In dem Beschluss nach § 2 ist dessen Wirkung auch gegenüber einem bisherigen Elternteil auszusprechen, sofern dieser das Verfahren eingeleitet hat oder auf Antrag eines nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c Antragsbefugten beteiligt wurde. Die Beteiligung eines bisherigen Elternteils und der erweiterte Wirkungsausspruch nach Satz 3 können in einem gesonderten Verfahren beantragt werden.