Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 21. Dez. 2004 - 1 Ws 211/04

bei uns veröffentlicht am21.12.2004

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts X. vom 19. Mai 2004 wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen.

Gründe

 
I.
Das Landgericht Y. verurteilte S... 10.04.2003 - rechtskräftig seit 09.09.2003 - wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten, weil er am 22.07.2002 die Nebenklägerin und ehemalige angehende Mitarbeiterin seines Friseursalons F. in die Wohnung seines Onkels in Y. gelockt und dort mit dieser gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr vollzogen hatte. Ihre Überzeugung von der Täterschaft des Verurteilten stützte die Strafkammer dabei im wesentlichen auf die in der Hauptverhandlung erfolgte Aussage der Nebenklägerin F., die Bekundungen der Zeugin S. über die ihr gegenüber erfolgte Offenbarung der Geschädigten und auf von Zeugen beschriebene Verletzungsfolgen (Hämatome) der Vergewaltigung, wobei sie auch das Verhalten der Nebenklägerin nach der Tat, insbesondere deren Ablehnung der Arbeitsaufnahme im Betrieb des Verurteilten, sowie die Umstände der Anzeigenerstattung bzw. deren Rücknahme berücksichtigte.
Mit Verteidigerschriftsatz vom 21.01.2004 beantragte der Verurteilte die Wiederaufnahme des Verfahrens. Diese begründete er damit, dass sich die Nebenklägerin am 18./19.11.2003 zu der Rechtsanwältin B. in U. begeben und gegenüber dieser unter Befreiung von ihrer Schweigepflicht und Übergabe einer schriftlichen Erklärung sinngemäß bekundet hatte, den Angeklagten in der Hauptverhandlung zu Unrecht der Vergewaltigung bezichtigt zu haben. Mit Beschluss vom 19.05.2004 verwarf das Landgericht X. den Wiederaufnahmeantrag als unzulässig, da die mitgeteilten neuen Tatsachen und Beweismittel nicht zur Begründung der Freisprechung des Verurteilten geeignet seien. Hiergegen wendet sich dieser mit dem Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde.
Der Senat hat eine ergänzende Stellungnahme von Frau Rechtsanwältin B. eingeholt und diese dem Verteidiger zur Kenntnis gebracht. Dieser hat sich mit Schriftsatz vom 20.12.2004 geäußert. Danach geht der Senat unter Auswertung der vorliegenden Schriftstücke davon aus, dass die Zeugin F. nach Beauftragung der Rechtsanwältin und Übergabe der schriftlichen Erklärung die Bundesrepublik Deutschland mit unbekanntem Ziel verlassen hat und ihre ladungsfähige Anschrift nicht bekannt ist.
II.
Die gemäß § 372 Satz 1 StPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgemäß erhoben. Das Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Landgericht X. hat den Wiederaufnahmeantrag zu Recht gemäß § 368 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
1. Nach § 359 Abs. 1 Nr. 5 StPO kann die Wiederaufnahme eines bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens beantragt werden, wenn der Verurteilte neue Tatsachen oder Beweismittel beibringt, die geeignet sind, für sich genommen oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen zu seinem Freispruch oder jedenfalls einer milderen Bestrafung oder einer anderen Entscheidung über eine Maßregel zu führen. Dabei genügt es nicht, dass die im Antrag genannten Tatsachen und Beweismittel neu sind, d.h. dem Gericht zum Zeitpunkt seiner Entscheidung noch nicht bekannt waren; hinzukommen muss vielmehr, dass die neuen Tatsachen oder Beweismittel auch geeignet sind, den Freispruch des Angeklagten oder doch seine mildere Bestrafung zu erreichen (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl. 2004, § 359, Rn. 37).
Der Antragsteller muss diese Voraussetzungen in seinem Antragsvorbringen vorbringen. Eine erweiterte Darlegungspflicht trifft ihn vor allem dann, wenn er seinen Wiederaufnahmeantrag auf Beweismittel stützt, die ihm bereits zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung bekannt gewesen sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Wiederaufnahmeantrag auf den nunmehrigen Widerruf einer früheren Einlassung des Angeklagten oder der Aussage eines Belastungszeugen gestützt wird. In einem solchen Fall muss dargelegt werden, unter welchen Umständen und mit welcher Begründung die frühere Aussage für unrichtig erklärt wird (KG, Beschluss vom 12.02.2001, 3 Ws 82/01 m.w.N.; Meyer-Goßner, a.a.O., Rn. 49). Hierzu gehört auch die Anführung eines einleuchtenden Motivs für die behauptete Falschaussage und einer plausiblen, mit den nach Aktenlage erkennbaren Umständen zu vereinbarenden Begründung für die wahrheitswidrige Belastung (vgl. z.B. KG, Beschlüsse vom 05.11.2001, 5 Ws 651/01 und 31.01.2001, 3 Ws 514/00; dass. NJW 1992, 450; BVerfG NJW 1994, 510; BGH NJW 1977, 59; BGHR StPO § 359 neue Tatsachen 5; OLG Köln NStZ 1991, 96 ff.).
Auch ist das angerufene Gericht dabei nicht auf eine abstrakte Schlüssigkeitsprüfung beschränkt, sondern kann das im Antragsvorbringen benannte neue Beweismittel bereits im Zulässigkeitsverfahren auf seinen konkreten Beweiswert - nicht jedoch auf die inhaltliche Richtigkeit - hin überprüfen, soweit dies ohne förmliche Beweisaufnahme möglich ist (vgl. BGH NStZ 2000, 218; NJW 1977, 59; BGHSt 17, 303 f. BVerfG, NJW 1995, 2024 f.; StV 2003, S. 225 f.; Senat, Beschluss vom 08.12.2004, 1 Ws 351/04).
2. Gemessen an diesen Maßstäben ist der Wiederaufnahmeantrag des Verurteilten vom 21.01.2004 unzulässig.
a. Die vorgetragenen Beweisumstände können schon aufgrund des ihnen zukommenden konkreten Beweiswertes das Urteil nicht erschüttern. Zwar handelt es sich bei dem vom Antragsteller mitgeteilten und im Schreiben vom 18.11.2003 enthaltenen Widerruf der früheren Zeugenaussage um eine i.S.d. § 359 Nr. 5 StGB neue Tatsache und bei Frau Rechtsanwältin B. um ein neues Beweismittel i.S. dieser Vorschrift. Bei der Prüfung des Beweiswerts dieser Umstände ist das Wiederaufnahmegericht jedoch nicht auf eine abstrakte Schlüssigkeitsprüfung beschränkt, sondern es hat den konkreten Beweiswert seiner Prüfung zugrunde zu legen, denn es kann nicht angehen, eine Beweiserhebung nach § 370 StPO durchzuführen, obwohl deren Durchführung nutzlos (BGH NJW 1977, 59) oder die begehrte Beweiserhebung offensichtlich unbegründet (OLG Düsseldorf VRS 88, 48 ff.) oder ersichtlich aus der Luft gegriffen erscheint (OLG Schleswig SchlHA 2000, 146).
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So liegt der Fall hier, denn den behaupteten Umständen fehlt eine ausreichende Beweiseignung.
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Die vorgetragene neue Tatsache des Widerrufs der Aussage der Nebenklägerin L. G. in der Hauptverhandlung kann vorliegend nämlich lediglich durch deren schriftliche Erklärung vom 18.11.2003 belegt werden. Für eine richterliche Vernehmung steht die Zeugin nicht zur Verfügung, ihr Aufenthalt ist unbekannt. Eine Überprüfung des Wahrheitsgehalts der in der Erklärung vom 18.11.2003 mitgeteilten Umstände ist daher nicht möglich. Eine solche Klärung wäre vorliegend aber dringend geboten, zumal die Nebenklägerin schon nach der Anzeigenerstattung erheblich von Anverwandten des Angeklagten und ihrem eigenen Verlobten bedrängt worden war und deshalb ihre Anzeige aus „Angst“ bei der Polizei „zurückgenommen“ hatte. Ohne eine derartige unmittelbare Befragung der Zeugin lässt sich der Wahrheitsgehalt ihrer schriftlichen Erklärung deshalb nicht zureichend beurteilen. Steht aber das eigentliche Beweismittel für das Probationsverfahren nicht zur Verfügung, so kann einer hiervon lediglich abgeleiteten Beweistatsache - wie hier einer schriftlichen Erklärung - die konkrete Beweiseignung fehlen. Gleiches gilt für den Beweiswert der Aussage von Frau Rechtsanwältin B., da diese nur als mittelbares Beweismittel über die ihr gegenüber erfolgten Bekundungen der Nebenklägerin und nicht aus eigenem Erleben über das Tatgeschehen berichten könnte. Ob daneben der Erklärung vom 18.11.2003 - wie die Generalstaatsanwaltschaft X. in ihrer Stellungnahme vom 31.08.2004 meint - auch entnommen werden kann, dass die Nebenklägerin überhaupt nicht mehr für eine Aussage zur Verfügung stehen will, kann offen bleiben.
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b. Auch ist der Verurteilte seiner besonderen Darlegungspflicht nicht nachgekommen. Zwar erwähnt er in seiner Antragsschrift vom 21.01.2004, dass die Nebenklägerin bereits früher versucht habe, „ihre Falschbezichtigung des Verurteilten rückgängig“ zu machen, offen bleibt jedoch, aus welchem Grund die Nebenklägerin auch gegenüber anderen Zeugen ursprünglich „gelogen“ haben und nunmehr die „Wahrheit“ sagen sollte. So kann die vom Verurteilten angeführte „Angst vor Strafverfolgung“ zwar - wenn auch wegen der wirklichen „Anzeigenrücknahme“ bei der Polizei am 09.08.2002 wenig nachvollziehbar - einen Grund darstellen, warum die Nebenklägerin an ihrer ursprünglichen belastenden Aussage des Verurteilten bei ihrer gerichtlichen Vernehmung festgehalten haben will; unberücksichtigt lässt die Antragsschrift aber, warum sich die Nebenklägerin bei einer „erfundenen Vergewaltigung“ aber etwa am 30.07.2002 und damit vor der Anzeigenerstattung am 09.08.2002 gegenüber ihrer Cousine, der Zeugin S., offenbart haben sollte. Ein einleuchtendes und nachvollziehbares Motiv hierfür wird nicht dargetan.
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c. Auch unabhängig hiervon sind die neu angeführten Umstände nicht geeignet, aus Sicht der Strafkammer des Landgerichts Mannheim einen Freispruch der Verurteilten begründen zu können. Insoweit nimmt der Senat vollumfänglich auf die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräften sorgfältigen Gründe der angefochtene Entscheidung der Strafkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 19.05.2004 sowie die ausführliche Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft X. vom 31.08.2004 Bezug.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO

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Strafprozeßordnung - StPO | § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung


(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc

Strafprozeßordnung - StPO | § 359 Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten


Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zugunsten des Verurteilten ist zulässig, 1. wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen Ungunsten als echt vorgebrachte Urkunde unecht oder verfälscht war;2. wenn der Ze

Strafprozeßordnung - StPO | § 372 Sofortige Beschwerde


Alle Entscheidungen, die aus Anlaß eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens von dem Gericht im ersten Rechtszug erlassen werden, können mit sofortiger Beschwerde angefochten werden. Der Beschluß, durch den das Gericht die Wiederaufnahme des Ve

Strafprozeßordnung - StPO | § 370 Entscheidung über die Begründetheit


(1) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird ohne mündliche Verhandlung als unbegründet verworfen, wenn die darin aufgestellten Behauptungen keine genügende Bestätigung gefunden haben oder wenn in den Fällen des § 359 Nr. 1 und 2 oder des §

Strafprozeßordnung - StPO | § 368 Verwerfung wegen Unzulässigkeit


(1) Ist der Antrag nicht in der vorgeschriebenen Form angebracht oder ist darin kein gesetzlicher Grund der Wiederaufnahme geltend gemacht oder kein geeignetes Beweismittel angeführt, so ist der Antrag als unzulässig zu verwerfen. (2) Andernfalls

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Alle Entscheidungen, die aus Anlaß eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens von dem Gericht im ersten Rechtszug erlassen werden, können mit sofortiger Beschwerde angefochten werden. Der Beschluß, durch den das Gericht die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Erneuerung der Hauptverhandlung anordnet, kann von der Staatsanwaltschaft nicht angefochten werden.

(1) Ist der Antrag nicht in der vorgeschriebenen Form angebracht oder ist darin kein gesetzlicher Grund der Wiederaufnahme geltend gemacht oder kein geeignetes Beweismittel angeführt, so ist der Antrag als unzulässig zu verwerfen.

(2) Andernfalls ist er dem Gegner des Antragstellers unter Bestimmung einer Frist zur Erklärung zuzustellen.

Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zugunsten des Verurteilten ist zulässig,

1.
wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen Ungunsten als echt vorgebrachte Urkunde unecht oder verfälscht war;
2.
wenn der Zeuge oder Sachverständige sich bei einem zuungunsten des Verurteilten abgelegten Zeugnis oder abgegebenen Gutachten einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht oder einer vorsätzlichen falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht hat;
3.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf die Sache einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat, sofern die Verletzung nicht vom Verurteilten selbst veranlaßt ist;
4.
wenn ein zivilgerichtliches Urteil, auf welches das Strafurteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftig gewordenes Urteil aufgehoben ist;
5.
wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen die Freisprechung des Angeklagten oder in Anwendung eines milderen Strafgesetzes eine geringere Bestrafung oder eine wesentlich andere Entscheidung über eine Maßregel der Besserung und Sicherung zu begründen geeignet sind,
6.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

(1) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird ohne mündliche Verhandlung als unbegründet verworfen, wenn die darin aufgestellten Behauptungen keine genügende Bestätigung gefunden haben oder wenn in den Fällen des § 359 Nr. 1 und 2 oder des § 362 Nr. 1 und 2 nach Lage der Sache die Annahme ausgeschlossen ist, daß die in diesen Vorschriften bezeichnete Handlung auf die Entscheidung Einfluß gehabt hat.

(2) Andernfalls ordnet das Gericht die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Erneuerung der Hauptverhandlung an.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.