Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 10. Sept. 2004 - 1 U 72/04

bei uns veröffentlicht am10.09.2004

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 22. März 2004 - 3 O 20/04 - im Kostenpunkt aufgehoben, im übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.762,39 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. hieraus seit 18.02.2003 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Der Kläger verlangt als Insolvenzverwalter über den Nachlass des ... im Wege einer auf § 131 Nr. 1 InsO gestützten Insolvenzanfechtung gemäß § 143 InsO Rückgewähr eines Betrages, den die private Krankenversicherung des Insolvenzschuldners auf eine Honorarforderung des beklagten Arztes gezahlt hat.
Der Insolvenzschuldner..., vormals Inhaber des Sanitätshaus ..., war Patient u. a. des Beklagten. Während stationärer Krankenhausaufenthalte des Insolvenzschuldners vom 15.08.2002 bis zum 05.09.2002 und vom 13.09.2002 bis zum 25.10.2002 erbrachte der Beklagte an diesen Wahlleistungen, die er mit Rechnungen Nr. ... über 3.092,22 EUR und Nr. ... über 2.670,17 EUR, beide vom 13.01.2003, ordnungsgemäß abrechnete.
Mit Schreiben vom 21.01.2003 reichte der Insolvenzschuldner u. a. diese beiden Rechnungen bei seiner privaten Krankenversicherung, „mit der Bitte um Direktregulierung“ ein.
Am 04.02.2003 beantragte die AOK ... die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Insolvenzschuldners.
Mit einem an den Insolvenzschuldner gerichteten Schreiben vom 13.02.2003 kündigte die Krankenversicherung des Beklagten an, aufgrund des Erstattungsantrages beide Rechnungen durch Überweisung auf ein Bankkonto des Beklagten zu begleichen. Dort ist das Geld spätestens am 18.02.2003 eingegangen.
Am 01.05.2003 hat das Amtsgericht K. das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Insolvenzschuldners eröffnet und den Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Insolvenzschuldner ist am 21.07.2003 verstorben; das Insolvenzverfahren betrifft seither dessen Nachlass.
Mit Schreiben vom 07.10.2003 setzte der Kläger den Beklagten über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Insolvenzschuldners in Kenntnis und machte Ansprüche gegen ihn aus Insolvenzanfechtung in Höhe beider Rechnungsbeträge zuzüglich Zinsen geltend. Die Firma ... teilte dem Kläger daraufhin im Auftrag des Beklagten mit Schreiben vom 27.20.2003 mit, dass eine Rückerstattung der bezahlten Rechnungsbeträge abgelehnt werde.
Der Kläger hat im ersten Rechtszug im wesentlichen ausgeführt, dass der Beklagte dadurch, dass nicht der Insolvenzschuldner selbst, sondern auf dessen Veranlassung dessen Krankenversicherung unmittelbar an den Beklagten gezahlt habe, eine inkongruente Befriedigung i. S. d. § 131 Abs. 1 (Fall 2: „nicht in der Art“) Nr. 1 InsO erlangt habe, da er keinen Anspruch auf Befriedigung durch die Krankenversicherung des Insolvenzschuldners gehabt habe. Deswegen stehe dem Kläger gemäß § 143 InsO ein Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten an die Insolvenzmasse zuzüglich der gezogenen Nutzungen zu, die entsprechend dem Zinssatz des § 288 Abs. 1 BGB errechnet werden könnten.
Der Kläger hat im ersten Rechtszug beantragt,
10 
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 5.762,39 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 13.03.2003 zu bezahlen.
11 
Der Beklagte hat beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Der Beklagte hat im ersten Rechtszug im Wesentlichen ausgeführt, dass kein insolvenzrechtlicher Anfechtungstatbestand erfüllt sei, namentlich eine inkongruente Befriedigung nicht vorliege, da die Leistung der Krankenversicherung des Insolvenzschuldners wegen dessen Anweisung wie eine Leistung des Insolvenzschuldners selbst zu bewerten sei. Die Voraussetzungen für eine Anfechtung aufgrund kongruenter Deckung lägen nicht vor.
14 
Mit am 22. März 2004 verkündetem Urteil, auf das wegen aller Einzelzeiten Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zwar könne eine Gläubigerbenachteiligung i. S. d. § 129 InsO darin gesehen werden, dass die Krankenversicherung mit schuldbefreiender Wirkung unmittelbar an den Beklagten geleistet hat. Dadurch sei den Gläubigern insofern eine Befriedigungsmöglichkeit verloren gegangen, als der Anspruch des Insolvenzschuldners gegen seine Krankenversicherung erloschen sei, ohne dass das zur Erfüllung Geleistete dem Vermögen des Insolvenzschuldners - auch nur kurzzeitig - zur Verfügung stand. Wäre die Zahlung nicht erfolgt, stünde der Masse noch der Anspruch gegen die Krankenversicherung des Insolvenzschuldners zu, der zum Zwecke der Verteilung auf alle Insolvenzgläubiger noch eingezogen werden könnte. Dass der Insolvenzschuldner bei Leistung der Krankenversicherung an ihn die Geldsumme ebenfalls bereits verbraucht oder an den Beklagten weitergeleitet haben könnte, stehe der Gläubigerbenachteiligung nicht entgegen; denn bei der Bewertung eines Vorganges als Gläubigerbenachteiligung seien solche hypothetischen Erwägungen außen vor zu lassen.
15 
Der Bundesgerichtshof habe zwar entschieden, dass grundsätzlich auch die Zahlung aufgrund einer nicht gegenüber dem Anweisungsempfänger angenommenen Anweisung anfechtbar sei. Dem könne sich das Landgericht jedoch nicht anschließen. Die Zahlung des angewiesenen Drittschuldners an den Gläubiger des Insolvenzschuldners wirke nämlich wie eine Zahlung des Insolvenzschuldners an diesen.
16 
Die Frage könne aber letztlich für die Entscheidung des vorliegenden Falles dahinstehen. Denn auch nach Ansicht des Bundesgerichtshofes solle eine Zahlung nach Anweisung nur dann eine inkongruente Deckung darstellen, wenn sie nicht verkehrsüblich sei. Die Direktzahlung einer Krankenversicherung an den leistungserbringenden Arzt oder die leistungserbringende Einrichtung sei aber allgemein verkehrsüblich.
17 
Die Annahme einer inkongruenten Deckung scheide schließlich auch deswegen aus, weil die unmittelbare Zahlung der Krankenversicherung an den behandelnden Arzt rechtlich und wirtschaftlich ihre Rechtfertigung in der Art des Anspruchs des Versicherungsnehmers finde. Die Voraussetzungen für die Anfechtbarkeit der Zahlung an den Beklagten nach § 130 InsO seien vom Kläger weder dargetan, noch stütze dieser sein Begehren überhaupt auf diese Vorschrift.
18 
Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung. Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und trägt ergänzend vor:
19 
Das Landgericht verkenne, dass die Rechtsvorschriften, auf die der Kläger seinen Anspruch stütze, keine Gläubigerbenachteiligungsabsicht als Anspruchsvoraussetzung kenne.
20 
Bei der Überprüfung, ob eine kongruente oder eine inkongruente Deckung vorliegt, sei stets der Blick auf das Forderungsrecht des Leistungsempfängers zu richten. Der Leistungsanspruch des Beklagten sei ein gegen den Insolvenzschuldner gerichteter Zahlungsanspruch. Dass der Insolvenzschuldner über eine private Krankenversicherung sich von der Versicherung seine Aufwendungen aus den Krankheitskosten ersetzen lassen konnte, stehe außerhalb des zwischen dem Beklagten und dem Insolvenzschuldner begründeten Behandlungsvertrages. Zwischen dem Insolvenzschuldner und dem Beklagten sei vereinbart worden, dass „wahlärztliche Leistungen“ vom Insolvenzschuldner selbst zu bezahlen waren. Es sei danach nicht zutreffend, wenn das Landgericht eine nicht erhebliche Abweichung von der vereinbarten Leistungsart annehme.
21 
Der Kläger beantragt,
22 
auf seine Berufung das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 22.03.2004 aufzuheben und nach seinen erstinstanzlich gestellten Anträgen zu erkennen.
23 
Der Beklagte beantragt,
24 
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
25 
Er verteidigt das Landgerichtsurteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Ergänzend trägt er vor: Die hier vorliegende Direktregulierung einer Krankenversicherung an den leistungserbringenden Arzt sei als verkehrsüblich anzusehen.
26 
Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
27 
Die Berufung des Klägers ist zulässig und bis auf einen ganz geringen Teil des Zinsanspruchs begründet.
28 
Nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die einem Insolvenzgläubiger eine Befriedigung gewährt, die er nicht in dieser Art zu beanspruchen hatte (inkongruente Deckung), wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Anfechtungsnorm sind erfüllt.
29 
Die Deckung, die der Beklagte durch Zahlung der Krankenversicherung aufgrund der Weisung des Insolvenzschuldners vom 21.01.2003 (spätestens) am 18.02.2003 erhalten hat, war inkongruent. Dem Beklagten stand damals allerdings ein fälliger Anspruch gegen den Insolvenzschuldner zu. Dieser wurde jedoch in einer Weise erfüllt, die der Gläubiger nicht zu beanspruchen hatte.
30 
Das Berufungsgericht sieht - entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung - keinen Grund, von den in der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen, die im Schrifttum Zustimmung gefunden haben, abzuweichen. Danach ist die Kongruenz zwischen Anspruch und Deckungsleistung im Interesse der Gläubigergleichbehandlung nach strengen Maßstäben zu beurteilen (BGHZ 33, 389, 393; BGH NJW-RR 2003, 842; MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 131 Rn. 11). Lediglich geringfügige Abweichungen von der nach dem Inhalt des Anspruchs typischen und gesetzmäßigen Erfüllung, die der Verkehrssitte (§§ 157, 242 BGB) oder Handelsbräuchen (§ 346 HGB) entsprechen, schaden nicht (Kreft, in HK-InsO, 2. Aufl. § 130 Rn. 10, § 131 Rn. 9, 17). So sind Leistungen durch bargeldlose Überweisung und eigene Schecks kongruent. Das gilt auch für Abbuchungen im Lastschriftverfahren aufgrund einer Einziehungsermächtigung des Insolvenzschuldners (MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO). Bei der Bewertung sonstiger Leistungen durch Dritte ist dagegen zu beachten, dass Insolvenzschuldner erfahrungsgemäß im Geschäftsverkehr nicht bereit sind, mehr oder etwas anderes zu gewähren als das, wozu sie rechtlich verpflichtet sind (BGH ZIP 1997, 513, 515). Stellt der Insolvenzschuldner, statt einen fälligen und eingeforderten Anspruch zu erfüllen, von sich aus im Wege der Abtretung eine Sicherheit mit der Absicht zur Verfügung, dass der Gläubiger sich daraus befriedigt, so gewährt er damit eine inkongruente Deckung. Dasselbe trifft zu im Falle der an einen Dritten gerichteten, durch Ausführung der Zahlung angenommenen Anweisung, weil der Beklagte keinen Anspruch auf diese Art der Erfüllung besaß (vgl. BGHZ 123, 320, 324 f; ferner BGH ZIP 1998, 2008, 2011). Leistet der Dritte nicht an den Insolvenzschuldner, sondern auf dessen Anweisungen an einen seiner Gläubiger - im Bauvertragsrecht etwa gemäß § 16 Nr. 6 VOB/B - so handelt es sich nicht um eine verkehrsübliche Zahlungsweise, sondern im Verhältnis zwischen Gläubiger und Insolvenzschuldner um eine der Art nach inkongruente Deckung unabhängig davon, ob ein eigenes Forderungsrecht des Insolvenzgläubigers begründet wurde (vgl. BGH NJW-RR 2003, 842; BGH ZIP 1998, 2008; Beschl. v. 6. Juni 2002 - IX ZR 425/99, ZInsO 2002, 766; OLG Dresden ZIP 1999, 2161, 2165; MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 131 Rdnr. 35).
31 
Ob es als verkehrsüblich angesehen werden kann, dass mitunter von vornherein eine Direktabrechnung zwischen einem privaten Krankenversicherer und einem Krankenhausträger wegen bestimmter Krankenhausleistungen vereinbart wird, kann dahin stehen. Entscheidend ist nämlich das Abweichen der konkreten Deckungshandlung vom Inhalt des Schuldverhältnisses, das zwischen dem Insolvenzgläubiger und dem Insolvenzschuldner besteht. Bei einem Vertrag ist maßgeblich, was die Beteiligten tatsächlich vereinbart haben, nicht, was sie hätten vereinbaren können (MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 131 Rdnr. 9 m.w.N.). Zwischen dem Insolvenzschuldner und dem Beklagten bestand ein vertragliches Schuldverhältnis, das die Verpflichtung zur Bezahlung der Wahlleistungen begründete. Die fälligen Zahlungen waren danach grundsätzlich durch ihn selbst zu erbringen, wie in den vom Kläger im zweiten Rechtszug gemäß § 532 Abs. 2 Nr. 3 ZPO zulässigerweise vorgelegten Schreiben dokumentiert wird (Vereinbarung des Insolvenzschuldners mit dem Universitätsklinikum Heidelberg und dem Beklagten über wahlärztliche Leistungen unter Bezugnahme auf eine Patienteninformation). Der Zahlungsanspruch des Beklagten richtete sich gegen den Insolvenzschuldner. Einen Anspruch auf direkte Befriedigung durch den Krankenversicherer hatte und hat der Beklagte nicht.
32 
Dieses Ergebnis ist auch nicht unbillig. Am Insolvenzverfahren nehmen zahlreiche Ärzte mit ihren Forderungen als Insolvenzgläubiger teil. Geschuldet war für die vorliegende Behandlung ebenso wie für andere Behandlungen durch andere Ärzte eine Auszahlung des Erstattungsbetrages durch den privaten Krankenversicherer an den Insolvenzschuldner. Damit wären die Beträge in dessen Vermögen geflossen und er hätte alle Gläubiger gleichmäßig befriedigen können. Durch die direkte Überweisung der Rechnungsbeträge an den Beklagten sind diese am Vermögen des Insolvenzschuldners wobei direkt an den Beklagten geflossen. Hierin liegt - wie auch das Landgericht insoweit nicht verkennt - auch objektiv eine Gläubigerbenachteiligung. Einer dahin gehenden Absicht bedurfte es nicht.
33 
Die Rechtshandlung fiel in den gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO maßgeblichen Zeitraum; denn der Antrag der AOK, der am 01. Mai 2003 zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens geführt hat, war am 04. Februar 2003 beim Amtsgericht K. eingegangen.
34 
Mit einem an den Insolvenzschuldner gerichteten Schreiben vom 13. Februar 2003 (AHK 6) kündigte die Krankenversicherung des Beklagten an, aufgrund des Erstattungsantrages des Insolvenzschuldners vom 21. Januar 2003 (AHK 5) beide Rechnungen durch Überweisung auf ein Bankkonto des Beklagten zu begleichen. Dort ist das Geld (spätestens) am 18.02.2003 eingegangen.
35 
Der Beklagte hat die empfangene Leistung gemäß § 143 Abs. 1 InsO zurückzugewähren. Die gewährte Leistung besteht aus dem Hauptbetrag in Höhe von Euro 5.762,39 sowie den gezogenen Nutzungen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes (vgl. MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 143 Rdnr. 63 m.w.N.). Ihre Höhe ist unter den Parteien unstreitig. Schlüssig dargelegt ist der Zinsbeginn allerdings erst ab 18. Februar 2003, dem Zeitpunkt, ab dem der Beklagte Nutzungen ziehen konnte.
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
37 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, 713 ZPO. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 543 ZPO), liegen keine vor.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 10. Sept. 2004 - 1 U 72/04

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 10. Sept. 2004 - 1 U 72/04

Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 10. Sept. 2004 - 1 U 72/04 zitiert 14 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Insolvenzordnung - InsO | § 130 Kongruente Deckung


(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, 1. wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, we

Insolvenzordnung - InsO | § 143 Rechtsfolgen


(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem E

Insolvenzordnung - InsO | § 129 Grundsatz


(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten. (2) Eine Unterlassung steht einer Rechts

Insolvenzordnung - InsO | § 131 Inkongruente Deckung


(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte, 1. wenn die Handlung im letzten Monat

Handelsgesetzbuch - HGB | § 346


Unter Kaufleuten ist in Ansehung der Bedeutung und Wirkung von Handlungen und Unterlassungen auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 532 Rügen der Unzulässigkeit der Klage


Verzichtbare Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und die entgegen den §§ 520 und 521 Abs. 2 nicht rechtzeitig vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Dasselbe gilt für verzichtbare ne

Referenzen

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,

1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist,
2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder
3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,

1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederherzustellen (Margensicherheit).

(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.

(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,

1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist,
2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder
3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Unter Kaufleuten ist in Ansehung der Bedeutung und Wirkung von Handlungen und Unterlassungen auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen.

Verzichtbare Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und die entgegen den §§ 520 und 521 Abs. 2 nicht rechtzeitig vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Dasselbe gilt für verzichtbare neue Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, wenn die Partei sie im ersten Rechtszug hätte vorbringen können. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,

1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist,
2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder
3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.