Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 20. Feb. 2003 - 1 Ss 121/02

bei uns veröffentlicht am20.02.2003

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts U. vom 23. Mai 2002 mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts U. zurückverwiesen.

Gründe

 
I.
Das Amtsgericht U. hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je EUR 35 verurteilt, dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen und der Verwaltungsbehörde auferlegt, ihm vor Ablauf von fünf Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Nach den getroffenen Feststellungen hatte der Angeklagte am 26.01.2002 gegen 3.05 Uhr mit seinem Kraftfahrzeug in L. am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen, obwohl er nicht mehr fahrtüchtig gewesen sei. Die ihm um 3.40 Uhr entnommene Blutprobe habe eine BAK von 1,81 Promille im Mittel ergeben, wohingegen die um 3,25 Uhr vorgenommene Atemalkoholmessung eine AAK von 0,64 mg/l aufgewiesen habe.
Hiergegen wendet sich das Rechtsmittel des Angeklagten, mit welchem er die Verletzung formellen und materiellen Rechts beanstandet.
II.
Die Revision hat mit der Rüge der fehlerhaften Ablehnung eines Beweisantrags Erfolg.
Der Verteidiger hat im Rahmen seines Schlussvortrags die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache beantragt, dass die BAK des Angeklagten um 3.40 Uhr nicht (gemeint: weniger als) 1,81 %o betragen habe. Er bestritt damit die Zuverlässigkeit des Ergebnisses des in der Hauptverhandlung verlesenen Blutalkoholgutachtens und berief sich hierzu darauf, dass eine Atemalkoholmessung um 3.25 Uhr eine Atemalkoholkonzentration von 0,64 mg/l ergeben habe. Beide Ergebnisse seien miteinander unvereinbar.
Das Amtsgericht hat diesen Antrag im Urteil - unter Hinweis auf § 244 Abs. 4 S. 2 StPO - abgelehnt, weil das Gegenteil der Beweisbehauptung bereits durch das Blutalkoholgutachten bewiesen sei und - unter Heranziehung eigener Sachkunde - ein Widerspruch zwischen gemessener Atemalkoholkonzentration und Blutalkoholkonzentration nicht bestehe.
Diese Behandlung des Beweisantrags begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Amtsgericht durfte ohne nähere Abklärung durch Nachfrage beim Antragsteller nicht davon ausgehen, dass der Verteidiger mit seinem Hinweis auf die Atemalkoholkonzentration den Beweiswert der Blutalkoholmessung generell zu Gunsten einer Atemalkoholmessung in Zweifel ziehen wollte. Das erschiene im Hinblick auf den Diskussionsstand zur Verlässlichkeit beider Messmethoden auch wenig sinnvoll. Es ist daher davon auszugehen, dass der Hinweis allein dazu dienen sollte, den Zweifel am Ergebnis des Blutalkoholgutachtens zu erklären, um nicht bloß eine ins Blaue hinein aufgestellte Vermutung zu äußern. Die Behauptung des Verteidigers, die im verlesenen Blutalkoholgutachten festgestellte Blutalkoholkonzentration könne nicht zutreffen, zielte somit in erster Linie darauf, die Unvereinbarkeit beider Messergebnisse unter Zugrundelegung der Umstände des Falles sachverständig belegen zu lassen und - gegebenenfalls - auf eine Überprüfung, ob das Blut, das dem Gutachten zugrunde lag, mit dem des Angeklagten identisch war oder ob bei der Blutprobenauswertung etwaige Fehler aufgetreten waren.
Die so zu verstehenden Beweisbehauptungen konnten mit der amts-gerichtlichen Begründung nicht abgelehnt werden. Zur Frage der Vereinbarkeit mit einer Atemalkoholmessung und zur Identität des untersuchten Blutes äußert sich das Blutalkoholgutachten nicht. Durch das Gutachten konnte das Gegenteil der Beweisbehauptung somit nicht erwiesen sein.
Die Vereinbarkeit der Ergebnisse der Blut- und Atemalkoholmessungen miteinander bedurfte sachverständiger Beurteilung. Ob die Sachkenntnis eines Gerichts zur Beurteilung einer Beweisfrage ausreicht, richtet sich grundsätzlich nach deren Schwierigkeit sowie der Art und dem Ausmaß der auf fremden Wissensgebiet beanspruchten Sachkunde (BGHSt 12, 18, 20; KG, Beschluss vom 29.01.1997, 1 Ss 304/96). Die Vereinbarkeit der Messergebnisse von Blut- und Atemalkohol bei Abweichungen von mehr als umgerechnet 0,4 Promille (vgl. Iffland DAR 2000, 9 ff.) beinhaltet schwierige medizinische Fragen, die im Regelfalle die Sachkunde eines Richters übersteigen und nur durch einen ausgebildeten Experten zutreffend beurteilt werden können. In einer solchen Situation kann das Gericht einen Beweisantrag nicht im Hinblick auf die eigene Sachkunde zurückweisen, ohne die Quellen seiner Erkenntnis näher mitzuteilen (BGH NStZ-RR 2001, 332; Meyer-Goßner, a.a.O., § 244 Rn. 73). Auch wenn eine direkte Konvertierbarkeit der Atemalkoholkonzentration in BAK-Werte nicht möglich ist (BGH NJW 2001, 1952 ff.; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, a.a.O., § 316 Rn 52 a), ergäbe sich bei einem Umrechnungsfaktor von 1:2100 (BGH a.a.O) aus der gemessenen Atemalkoholkonzentration von 0,64 mg/l ein umgerechneter BAK-Wert von 1,34 Promille, was im Hinblick auf den tatsächlich gemessenen BAK-Wert von 1,81 Promille eine signifikante und außerhalb der üblichen Bandbreite liegende Abweichung von mehr als 0,4 Promille ergäbe (vgl. Iffland DAR 2000, 9 ff.). Soweit das Amtsgericht zur Klärung dieser Differenz in den Urteilsgründen davon ausgeht, der Angeklagte habe sich zum Zeitpunkt der Blutabnahme noch in der Anflutungsphase befunden, erklärt dies den Widerspruch nicht hinlänglich. Zwar haben Untersuchungen (vgl. Bilzer/Hatz, BA 1998, 321 ff., 323, Abb. 1) ergeben, dass bei Probanden, bei denen der Alkohol auf dem Weg vom Magendarmtrakt bis zur Lunge und nach der Lungenpassage normal in das umliegende Gewebe diffundiert und sich danach verteilen kann, innerhalb eines Zeitintervalls von 60 bis 100 Minuten nach Trinkbeginn die Atemalkoholkonzentration durchaus unterhalb der Blutalkoholkonzentration liegen kann. Entsprechende Feststellungen zum Ablauf der Alkoholaufnahme des Angeklagten oder zu dessen persönlicher Disposition hat das Amtsgericht aber nicht getroffen, so dass eine verlässliche Beurteilung nicht möglich ist. Zudem erscheint die Annahme des Amtsgerichts, dass sich der Angeklagte während aller drei Messungen in der Anflutungsphase befand, nicht abgesichert. Aus dem Ansteigen der beiden festgestellten Atemalkoholwerte ergibt sich das nicht zweifelsfrei, weil zwischen beiden Werten das Maximum der Atemalkoholkurve und die zweite Messung somit bereits im abfallenden Bereich liegen kann. Ob für diesen Fall die Blutalkoholkonzentration noch erklärbar ist, bedurfte ebenfalls sachverständigen Beurteilung.
III.
Das Urteil war daher insgesamt aufzuheben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts U., die auch über die Kosten der Revision zu befinden haben wird, zurückzuverweisen.
10 
Der neue Tatrichter wird auch über die vom Angeklagten angestrebte Aufhebung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis zu befinden haben, da der Senat nicht endgültig über die Rechtmäßigkeit der vom Amtsgericht angeordneten Maßregel entschieden hat (OLG Naumburg DAR 1999, 420.; BayObLG NZV 1993, 239 f.; OLG Koblenz OLGSt StPO, § 111a Nr. 3; OLG Schleswig SchlHA 1984, 99; Meyer-Goßner, a.a.O., § 111 a Rn. 11 und 12; vgl. hierzu auch jüngst: BVerfG NStZ-RR 2002, 377).
11 
Insoweit weist der Senat aber darauf hin, dass der zwischenzeitlich eingetretene Ablauf der vom Amtsgericht vorgesehenen Sperrfrist von fünf Monaten für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis einer erneuten Anordnung der Entziehung der Fahrerlaubnis und damit auch einer Fortdauer der vorläufigen Entziehung nach § 111a StPO nicht entgegenstünde, wenn der Angeklagte weiterhin als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges anzusehen wäre (Senat DAR 2001, 469; Tröndle/Fischer, StGB, 51. Auflage 2003, 69 a Rn. 9 a ; zum Ablauf der Sperrfrist während des Rechtsmittelverfahrens: OLG Düsseldorf NZV 1999, 389 f.; OLG Dresden OLG-Nl 1997, 71; KG, Beschluss vom 30.10.1998, 3 Ws 620/08; Meyer-Goßner, a.a.O., § 69 Rn. 17 a).
12 
Sollte sich in der neuen Hauptverhandlung ergeben, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von mehr als 1,5 Promille aufgewiesen hat, so spricht dies jedenfalls dann für eine erhebliche Alkoholgewöhnung, wenn er zum Zeitpunkt der Kontrolle keine deutlichen Ausfallerscheinungen aufwies (OLG Naumburg DAR 2001, 379 f.). Der Gesetzgeber geht überdies davon aus, dass ein Fahrer, der im Straßenverkehr ein Fahrzeug mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr führt, erst wieder als zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet angesehen werden kann, wenn er durch ein medizinisch-psychologische Gutachten nachweist, dass er seinen Alkoholmissbrauch beendet hat und die Änderung seines Trinkverhaltens gefestigt ist (§ 13 Nr. 2 c FeV i.V.m. Anlage 4 FeV Ziffer 8 „Alkohol“). Diese gesetzgeberische Wertung kann bei der Beurteilung der Eignungsfrage nicht außer Betracht bleiben, wenn eine derart erhebliche Alkoholaufnahme im Raume steht, was auch der in § 69 a Abs. 4 Satz 2 StGB vorgesehenen Mindestsperrfrist Rechnung trägt. In solchen Fällen wird deshalb die Indizwirkung des § 69 Abs.2 Nr. 2 StGB auch nach Ablauf der ursprünglichen Sperrfrist fortdauern und Rechtswirkungen erzeugen können, wenn nicht die Feststellungen in der neuen Hauptverhandlung ergeben, dass der Eignungsmangel zwischenzeitlich entfallen ist, etwa weil der Angeklagte eine Beendigung oder wesentliche Veränderung seines Alkoholkonsums nachweist (OLG Naumburg a.a.O.), die Anlasstat besondere entlastende Umstände aufweist (Senat a.a.O.; OLG Düsseldorf StV 1991, 21 f.; Tröndle/Fischer, a.a.O., § 69 Rn. 10), eine sich auf seinen Alkholkonsum tatsächlich auswirkende Nachschulung vorgenommen wurde oder eine Fortdauer des Entziehung der Fahrerlaubnis wegen deren Dauer oder aus sonstigen Umständen als unverhältnismäßig anzusehen wäre.

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Referenzen - Gesetze

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Strafprozeßordnung - StPO | § 244 Beweisaufnahme; Untersuchungsgrundsatz; Ablehnung von Beweisanträgen


(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme. (2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

Strafgesetzbuch - StGB | § 69 Entziehung der Fahrerlaubnis


(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine

Strafprozeßordnung - StPO | § 111a Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis


(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß die Fahrerlaubnis entzogen werden wird (§ 69 des Strafgesetzbuches), so kann der Richter dem Beschuldigten durch Beschluß die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen. Von der vorläufigen Entziehung k

Referenzen

(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.

(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn

1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist,
2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist,
3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist,
4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist,
5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder
6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.

(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.

(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.

(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.

(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß die Fahrerlaubnis entzogen werden wird (§ 69 des Strafgesetzbuches), so kann der Richter dem Beschuldigten durch Beschluß die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen. Von der vorläufigen Entziehung können bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausgenommen werden, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß der Zweck der Maßnahme dadurch nicht gefährdet wird.

(2) Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist aufzuheben, wenn ihr Grund weggefallen ist oder wenn das Gericht im Urteil die Fahrerlaubnis nicht entzieht.

(3) Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wirkt zugleich als Anordnung oder Bestätigung der Beschlagnahme des von einer deutschen Behörde ausgestellten Führerscheins. Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.

(4) Ist ein Führerschein beschlagnahmt, weil er nach § 69 Abs. 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches eingezogen werden kann, und bedarf es einer richterlichen Entscheidung über die Beschlagnahme, so tritt an deren Stelle die Entscheidung über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis.

(5) Ein Führerschein, der in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, weil er nach § 69 Abs. 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches eingezogen werden kann, ist dem Beschuldigten zurückzugeben, wenn der Richter die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Fehlens der in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen ablehnt, wenn er sie aufhebt oder wenn das Gericht im Urteil die Fahrerlaubnis nicht entzieht. Wird jedoch im Urteil ein Fahrverbot nach § 44 des Strafgesetzbuches verhängt, so kann die Rückgabe des Führerscheins aufgeschoben werden, wenn der Beschuldigte nicht widerspricht.

(6) In anderen als in Absatz 3 Satz 2 genannten ausländischen Führerscheinen ist die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis zu vermerken. Bis zur Eintragung dieses Vermerkes kann der Führerschein beschlagnahmt werden (§ 94 Abs. 3, § 98).

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.

(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen

1.
der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),
1a.
des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d),
2.
der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
3.
des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder
4.
des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,
so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.