Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 27. Mai 2004 - 1 AK 40/03

bei uns veröffentlicht am27.05.2004

Tenor

1. Die Auslieferung des Verfolgten in die Türkei gemäß dem Auslieferungsersuchen vom 1. Dezember 2003 wird für nicht zulässig erklärt.

2. Der Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 5. Dezember 2003 wird aufgehoben.

3. Der Verfolgte ist in die Freiheit zu entlassen, soweit nicht anderweitig gegen ihn ein Haftbefehl vorliegt.

4. Die Staatskasse trägt die Kosten des Auslieferungsverfahrens und die dem Verfolgten in diesem Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen.

5. Eine Entschädigung für die erlittene Auslieferungshaft wird nicht bewilligt.

Gründe

 
Dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft vom 16.12.2003, die Auslieferung im nachgesuchten Umfang für zulässig zu erklären, konnte nicht entsprochen werden. Nach abschließender Beurteilung ist die Auslieferung des Verfolgten in die Türkei gemäß dem dortigen Auslieferungsersuchen vom 01.12.2003 nicht zulässig.
I.
Der am 1976 in Istanbul geborene türkische Staatsangehörige K. befindet sich nach seiner vorläufigen Festnahme bei seiner am 29.10.2003 aus der Schweiz erfolgten Einreise in die Bundesrepublik Deutschland in Auslieferungshaft in der Justizvollzugsanstalt X. aufgrund des Auslieferungshaftbefehls des Senats vom 05.12.2003 (1 AK 40/03).
Grundlage dieser Entscheidung ist das Auslieferungsersuchen der Oberstaatsanwaltschaft bei dem Staatssicherheitsgericht in I./Türkei vom 01.12.2003. Im Haftbefehl dieses Gerichts vom 02.01.2001 liegt dem Verfolgten zur Last, als Mitglied der in der Türkei illegalen und bewaffneten Marxistisch-Leninistischen Kommunistischen Partei (MLKP) am 27.11.1998 in A. in der Provinz I. gemeinsam mit weiteren Tätern - einem Ö. und den namentlich nicht näher bekannten „Boran“ und „Alican“ - den Geschäftsinhaber Ali Y. nach dessen Weigerung zur Bezahlung abgepresster eineinhalb Milliarden Türkischen Pfund an die MLKP erschossen zu haben, was die türkischen Justizbehörden unter dem Gesichtspunkt einer Straftat des versuchten gewaltsamen Umsturzversuches nach Art. 146 des türkischen Strafgesetzbuches verfolgen.
II.
Der Verfolgte hat - ohne dies indes näher zu vertiefen - bei seinen richterlichen Anhörungen den Tatvorwurf allgemein bestritten und geltend gemacht, ihm drohe wegen seiner angeblichen Mitgliedschaft in der MLKP in der Türkei politische Verfolgung. Er habe sich aus politischen Gründen bereits in türkischen Gefängnissen befunden, wo er auch gefoltert worden sei.
Der Verfolgte ist am 07.02.1999 mit einem gefälschten Reisepass im Luftwege in die Schweiz eingereist, wo ihm insbesondere aufgrund der von ihm vorgetragenen Inhaftierungen in der Türkei als „angebliches“ Mitglied der MLKP der Flüchtlingsstatus nach der Flüchtlingskonvention zuerkannt und ihm am 21.05.1999 Asyl gewährt wurde. Hinweise auf die Begehung gemeinrechtlicher Delikte durch den Verfolgten lagen den Schweizer Behörden zum damaligen Zeitpunkt nicht vor.
Mit Beschluss vom 14.01.2004, auf den wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, hat der Senat zur Aufklärung des Sachverhalts die Vornahme weiterer Ermittlungen veranlasst und insbesondere über die Generalstaatsanwaltschaft Ka. aktuelle Stellungnahmen sachkundiger Behörden zur Frage eingeholt, ob dem Verfolgten im Falle seiner Auslieferung in die Türkei die Gefahr der Folter oder sonst einer menschenrechtswidrigen Behandlung drohe. Dem Senat liegen insoweit der Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 19.05.2004 über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Türkei - 508-516.80/3 TUR , Stellungnahmen des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland vom 22.03.2004, des Bundesamtes für Flüchtlinge in Bern/Schweiz vom 22.12.2002, 04.03.2004 und 30.04.2004 nebst einem am 22.12.2003 der deutschen Botschaft in Bern übergebenen „Aide-memoire“ sowie der deutschen Sektion von amnesty international vom 09.02.2004 und 12.05.2004 vor.
III.
Die Auslieferung des Verfolgten ist nicht zulässig, da dieser ein Auslieferungshindernis entgegensteht (§ 73 IRG).
1. Der Senat kann offen lassen, ob die Auslieferung des Verfolgten bereits an der von ihm geltend gemachten politischen Verfolgung scheitern würde.
Ihm liegt nämlich eine grundsätzlich nach § 6 Abs. 1 Satz 2 IRG; Art. 1 Nr. c des EuTerrÜbK v. 27.01.1977 auslieferungsfähige schwerwiegende terroristische Straftat mit der Tötung eines Menschen zu Last. Auch seine Anerkennung in der Schweiz als politischer Flüchtling (zur ohnehin fehlenden Bindungswirkung, vgl. § 4 Abs. 2 AsylVfG; Senat NStZ-RR 2004, 218 f. und MDR 1986, 521 f.; BVerfGE 52, 391 ff, 405) stünde nicht entgegen, denn die Grenze der Asylgewährung für politische Straftäter ist dort überschritten, wo dieser seine politische Überzeugung unter Einsatz terroristischer Mittel betätigt (BVerfG EuGRZ 1996, 324 ff.; vgl. auch § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG). Repressive oder präventive Maßnahmen des Staates zur Abwehr des Terrorismus sind deshalb dann keine politische Verfolgung, wenn sie ergriffen werden gegenüber dem aktiven Terroristen, dem Teilnehmer im strafrechtlichen Sinne oder auch gegenüber demjenigen, der im Vorfeld Unterstützungshandlungen zugunsten terroristischer Aktivitäten vornimmt, ohne sich an diesen Aktivitäten zu beteiligen (vgl. BVerfGE 80, 315 ff., 339).
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Ob dem Verfolgten allein wegen seiner von den türkischen Behörden angenommenen Mitgliedschaft in der MLKP eine relevante Schlechterbehandlung i.S.d. § 6 Abs. 2 IRG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 EuAlÜbk (zu den Kriterien vgl. näher Senat NStZ-RR 2004, 218 f.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.05.2003, 4 Ausl (A) 308/02: Kaplan; Grützner/Pötz/Vogler, IRG, Loseblattkommentar; § 6 Rn. 20) drohen würde, brauchte der Senat indes nicht abschließend zu entscheiden.
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2. Es liegt nämlich ein Auslieferungshindernis nach § 73 IRG i.V.m. Art 3 EMRK und Art 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 GG vor.
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a. Eine Auslieferung ist dann unzulässig, wenn begründete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dem Verfolgten im ersuchenden Staat die Gefahr droht, dort gefoltert oder in anderer Weise menschenrechtswidrig behandelt zu werden (BVerfG NStZ 2001, 100f.; OLG Koblenz StV 2002, 87; KG StV 1996, 103 ff.; Wolff, a.a.O., 158 f.; Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl. 2004, Art. 3 MRK Rn. 1 ff.; zum Begriff der Folter vgl. d. internationale Übereinkommen gegen Folter und andere grausame unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und Strafe vom 10.12.1984, BGBL. 1990 II, S. 246, 1993 II, S. 715, 1996 II, S. 282). Dabei reicht es allerdings nicht aus, dass eine menschenrechtswidrige Behandlung aufgrund früher bekannt gewordener Vorfälle nicht ausgeschlossen werden kann, vielmehr muss unter Berücksichtigung des wachsenden Interesses der Nationen, flüchtige Tatverdächtige der Heimatjustiz zu übergeben, ein echtes Risiko unmenschlicher und erniedrigender Behandlung oder Bestrafung bestehen (BVerfG, Beschluss vom 29.05.1996, 2 BvR 66/96). Ein besondere Schwierigkeit in der Beurteilung besteht dann, wenn dem ersuchenden Staat eine Bekämpfung solcher tatsächlich vorkommender Misshandlungen ein echtes Anliegen ist (vgl. Wolff StV 2004, 154 ff, 159).
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So liegt der Fall hier.
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b. Nach den dem Senat vorliegenden Erkenntnissen wurden in der Türkei gerade Angehörige linksgerichteter und prokurdischer Organisationen - wie der MLKP - nicht nur wegen ihrer politischen Anschauungen verfolgt, sondern trotz gesetzlichen Verbots (§§ 243, 245 TStGB) durch Anwendung von Folter vor allem im Polizeigewahrsam härter als andere Gefangene menschenrechtswidrig behandelt und so gezwungen, ihre Verbindungen und Aktivitäten preiszugeben (vgl. hierzu die Urteile des Schleswig-Holsteinischen VG vom 26. März 2002 - Az.: 21 A 179/02-, des VG Bremen 12. Juni 1998 - 2 K 1209/97, des VG Aachen vom 10.10.2003 - 8 K 3074/99 A - und des VG Düsseldorf vom 19.09.2003 - 26 K 1348/03 jeweils mit z. w. N.). Eine solche Gefährdungslage besteht auch beim Verfolgten, der nach Bewertung der türkischen Behörden der MLKP angehört, zumal zwei der mutmaßlichen Mörder des Geschäftsinhabers Ali Y. bislang namentlich nicht bekannt sind und insoweit ein handgreifliches Interesse der türkischen Sicherheitsbehörden an der Gewinnung weiterer Informationen und der Aufklärung der Straftat bestehen würde.
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c. In den vergangen Jahren, insbesondere im Jahr 2003, sind jedoch in der Türkei eine Vielzahl von Reformen eingeleitet worden, um die türkischen Gesetze in Einklang mit internationalem Recht zu bringen und die Kriterien zum Beitritt in die Europäische Union zu erfüllen. So wurde am 26.08.1999 durch eine Änderung des Strafgesetzbuches der Strafrahmen für die nach Art. 243 TStGB strafbare Anwendung von „Folter“ auf bis zu acht Jahre - für Sicherheitskräfte im engeren Bereich gilt jedoch nach Art. 245 TStGB weiterhin eine Höchststrafe von nur drei Jahren - erhöht und vor allem wurde durch das Reformpaket vom 11.01.2003 nunmehr auch die Möglichkeit geschaffen, Ermittlungen wegen Folter und Misshandlungen auch ohne Zustimmung des Vorgesetzten zuzulassen. Auch hat das türkische Justizministerium im September und Oktober 2003 die Staatsanwaltschaften aufgefordert, Ermittlungen gegen Sicherheitskräfte wegen behaupteter Folter selbst vorzunehmen und mit absoluter Priorität zu behandeln (vgl. hierzu den Bericht des Auswärtigen Amtes vom 19.05.2004 über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Türkei - 508-516.80/3 TUR, Seite 35 ff.). Auch wenn die Regierung bereits erhebliche Schritte zur Eindämmung der Folter unternommen hat, ist die Praxis in der Türkei traditionell durch mangelnde Beachtung des geltendes Rechts durch die Sicherheitskräfte gekennzeichnet, so dass auch im Jahre 2003 die von den Menschenrechtsorganisationen berichteten Fälle - trotz einer zu verzeichnenden Abnahme - mit 1379 Anzeigen von Folter und Misshandlung im Polizeigewahrsam immer noch als sehr hoch anzusehen sind (Lagebericht, a.a.O., S. 35,36). Es ist deshalb davon auszugehen, dass trotz der deutlichen und begrüßenswerten Reformbestrebungen und einzelner Verurteilungen von Sicherheitsbeamten wegen Folterungen ein ausreichend erfolgreiches und von der dortigen Justiz konsequent umgesetztes Vorgehen gegen die weit verbreitete Folterpraxis noch nicht festzustellen ist und die Bemühungen der türkischen Regierung bislang nicht in der Praxis umgesetzt werden konnten (ebenso VG Aachen, Urteil vom 10.10.2003 - 8 AK 3074/99 A -; vgl. auch OLG Düsseldorf a.a.O. a. E).
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d. Bei dieser Sachlage lässt sich trotz Einholung der oben unter II. angeführten Auskünfte und Stellungnahmen von Behörden und Menschenrechtsorganisationen derzeit nicht abschließend und verlässlich beurteilen, ob die von der türkischen Regierung eingeleiteten Reformen jedenfalls in naher Zukunft durchgreifende Wirkung zeigen werden, so dass die ursprüngliche Gefährdungslage bei einer ggf. in naher Zukunft zu erfolgenden Überstellung an die Türkei damit entfallen könnte. Scheiden in einem solchen Fall aber - wie hier - weitere Aufklärungsmöglichkeiten aus, so gehen Zweifel am Bestehen der tatsächlichen Voraussetzungen eines Auslieferungshindernisses zugunsten des Verfolgten (vgl. KG StV 1996, 103). Bei dieser Sachlage muss - auch aus verfahrensrechtlichen Gründen - daher davon ausgegangen werden, dass dem Verfolgten im Falle seiner derzeitigen Auslieferung ein echtes Risiko unmenschlicher und erniedrigender Behandlung oder Bestrafung drohen würde.
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e. Die Entscheidung des OVG des Landes Nordrhein-Westfalen im Falle M. K. vom 26.05.2004 (Az.: 8 A 38252/03 A) steht der Bewertung der Gefahrenlage durch den Senat nicht entgegen. Auch der dortige Senat geht davon aus, dass trotz der spürbaren Fortschritte in der Türkei vor allem in den ersten Tagen des Polizeigewahrsams für Inhaftierte weiterhin die Gefahr bestehe, Opfer erheblicher körperlicher Misshandlungen und der Folter zu werden. Da im Falle des M. K. dessen weiteres Schicksal aber unter genauer Beobachtung der Presse, von Menschenrechtsorganisationen und der EU-Kommission stehe, hat das OVG im konkreten Falle unter Hinweis auf ebenfalls fehlende Foltervorwürfe beim PKK-Vorsitzenden Öcalan - eine erhebliche Minderung der Foltergefahr angenommen, so dass vor allem wegen der besonderen Stellung des M. K. ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK nicht zu befürchten sei. Eine derartige Prominenz hat der Verfolgte K. aber nicht, so dass sein weiteres Schicksal im Falle seiner Auslieferung ungewiss wäre.
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f. Der Senat hat noch erwogen, ob die bestehende Gefährdungslage durch Abschluss einer bilateralen Vereinbarung, etwa über die Art der Unterbringung des Verfolgten, zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Türkei, beseitigt oder nennenswert herabgemindert werden könnte oder aber die Türkei eine Zusicherung der Nichtverbringung in den Polizeigewahrsam abgibt, hat eine solche Möglichkeit aber wegen den Besonderheiten des vorliegenden Falles verworfen, zumal nach Mitteilung des Auswärtigen Amtes derartige formelle Garantien einer Überprüfung durch eine deutsche Auslandsvertretung nicht zugänglich wären.
19 
g. Wegen des nach Ansicht des Senates strikt einzuhaltenden Verbots der Folter und einer menschenrechtswidrigen Behandlung muss die Auslieferung des Verfolgten an die Türkei trotz des Verdachts schwerster Straftaten damit als unzulässig angesehen werden. Die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe wird jedoch zu prüfen haben, inwieweit im Wege der stellvertretenden Strafrechtspflege eine Ahndung des dem Verfolgten zur Last Verbrechens in der Bundesrepublik Deutschland möglich und erfolgversprechend ist (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB).
IV.
20 
Da eine Auslieferung des Verfolgten aus den genannten Gründen nicht erfolgen kann, war der zur Sicherung des Auslieferungsverfahrens und der Auslieferung am 05.12.2003 erlassene Auslieferungshaftbefehl aufzuheben und der Verfolgte - sofern keine gegenteilige Haftanordnung besteht - freizulassen.
21 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 77 IRG i.V.m. § 467 Abs. 1 StPO.
22 
Eine Entschädigungspflicht der Staatskasse nach dem Gesetz über die Entschädigung in Strafverfolgungssachen für die vollzogene Auslieferungshaft scheidet hingegen aus, weil eine entsprechende Anwendung dieses Gesetzes auf die Auslieferungshaft grundsätzlich ausgeschlossen ist (BGHSt 32, 221 ff.), und ein Fall, in welchem Behörden der Bundesrepublik Deutschland die nach deutschem Recht unberechtigte Verfolgung zu vertreten hätten, nicht vorliegt (Senat wistra 2004, 109 f.; OLG Hamm StraFo 1997, 93 ff.; BVerfG, Beschluss vom 05. Juni 1992, 2 BvR 1403/91).

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Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen - IRG | § 6 Politische Straftaten, politische Verfolgung


(1) Die Auslieferung ist nicht zulässig wegen einer politischen Tat oder wegen einer mit einer solchen zusammenhängenden Tat. Sie ist zulässig, wenn der Verfolgte wegen vollendeten oder versuchten Völkermordes, Mordes oder Totschlags oder wegen der B

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Die Leistung von Rechtshilfe sowie die Datenübermittlung ohne Ersuchen ist unzulässig, wenn sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widersprechen würde. Bei Ersuchen nach dem Achten, Neunten, Zehnten und Dreizehnten Teil ist die Leistung von Rechtshilfe unzulässig, wenn die Erledigung zu den in Artikel 6 des Vertrages über die Europäische Union enthaltenen Grundsätzen im Widerspruch stünde.

(1) Die Auslieferung ist nicht zulässig wegen einer politischen Tat oder wegen einer mit einer solchen zusammenhängenden Tat. Sie ist zulässig, wenn der Verfolgte wegen vollendeten oder versuchten Völkermordes, Mordes oder Totschlags oder wegen der Beteiligung hieran verfolgt wird oder verurteilt worden ist.

(2) Die Auslieferung ist nicht zulässig, wenn ernstliche Gründe für die Annahme bestehen, daß der Verfolgte im Fall seiner Auslieferung wegen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen verfolgt oder bestraft oder daß seine Lage aus einem dieser Gründe erschwert werden würde.

Die Leistung von Rechtshilfe sowie die Datenübermittlung ohne Ersuchen ist unzulässig, wenn sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widersprechen würde. Bei Ersuchen nach dem Achten, Neunten, Zehnten und Dreizehnten Teil ist die Leistung von Rechtshilfe unzulässig, wenn die Erledigung zu den in Artikel 6 des Vertrages über die Europäische Union enthaltenen Grundsätzen im Widerspruch stünde.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im Ausland gegen einen Deutschen begangen werden, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt.

(2) Für andere Taten, die im Ausland begangen werden, gilt das deutsche Strafrecht, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt und wenn der Täter

1.
zur Zeit der Tat Deutscher war oder es nach der Tat geworden ist oder
2.
zur Zeit der Tat Ausländer war, im Inland betroffen und, obwohl das Auslieferungsgesetz seine Auslieferung nach der Art der Tat zuließe, nicht ausgeliefert wird, weil ein Auslieferungsersuchen innerhalb angemessener Frist nicht gestellt oder abgelehnt wird oder die Auslieferung nicht ausführbar ist.

(1) Soweit dieses Gesetz keine besonderen Verfahrensvorschriften enthält, gelten die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und seines Einführungsgesetzes, der Strafprozeßordnung, des Jugendgerichtsgesetzes, der Abgabenordnung und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sinngemäß.

(2) Bei der Leistung von Rechtshilfe für ein ausländisches Verfahren finden die Vorschriften zur Immunität, zur Indemnität und die Genehmigungsvorbehalte für Durchsuchungen und Beschlagnahmen in den Räumen eines Parlaments Anwendung, welche für deutsche Straf- und Bußgeldverfahren gelten.

(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last.

(2) Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte Säumnis verursacht hat, werden ihm auferlegt. Die ihm insoweit entstandenen Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt.

(3) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er in einer Selbstanzeige vorgetäuscht hat, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Das Gericht kann davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er

1.
die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder
2.
wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.

(4) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.

(5) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig eingestellt wird.