Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 16. Dez. 2014 - 1 (8) SsRs 662/14; 1 (8) SsRs 662/14 - AK 233/14

bei uns veröffentlicht am16.12.2014

Tenor

Der Antrag des Betroffenen, die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 15. September 2014 zuzulassen, wird als unbegründet verworfen (§§ 80 Abs. 4, 80 a Abs. 1 OWiG).

Der Betroffene hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen (§ 46 OWiG i.V.m. § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Gründe

 
Mit dem angefochtenen Urteil vom 15.9.2014 verwarf das Amtsgericht Karlsruhe den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid der Stadt Karlsruhe, mit dem gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße von 80 EUR festgesetzt worden war, nachdem der nicht von der Verpflichtung zum Erscheinen entbundene Betroffene nicht zur Hauptverhandlung erschienen war.
Der form- und fristgerecht gestellte Antrag auf Zulassung der Rechtbeschwerde bleibt erfolglos, weil die behauptete Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG) nicht vorliegt.
1. Der Rüge, mit der die Verwerfung des Einspruchs als rechtsfehlerhaft behauptet wird, weil im Hinblick auf einen Antrag des Betroffenen, ihn von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen zu entbinden, gemäß § 74 Abs. 1 OWiG die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Betroffenen unter Berücksichtigung seiner schriftsätzlich vorgetragenen Einwendungen durchzuführen gewesen wäre, liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:
Nachdem das Amtsgericht Hauptverhandlungstermin zunächst auf den 14.7.2014 bestimmt hatte, ging am 10.7.2014 ein Schriftsatz des Verteidigers unter Vorlage einer auch zur Vertretung des Betroffenen ermächtigenden Vollmacht ein, mit dem eine Erklärung des Betroffenen mitgeteilt wurde. Darin räumte der Betroffene ein, zum Tatzeitpunkt das bei der Geschwindigkeitsmessung erfasste Fahrzeug gefahren zu haben, bestritt aber ausführlich die Richtigkeit der Messung. Die Erklärung schloss mit folgenden Ausführungen:
„Ich habe mit diesen Erklärungen alles gesagt, was ich zu sagen hatte. Ich bin beruflich besonders stark in Anspruch genommen und ständig in ganz Deutschland unterwegs. Meine Termine werden bereits Wochen bis Monate sogar im Voraus geplant. Bei Eingang der Ladung des Gerichts am 07.05.2014 war die Planung für den Terminstag bereits durchgeführt. Ich kann den Termin nicht wahrnehmen und will auch den Termin nicht wahrnehmen. Ich habe nämlich oben alles gesagt, was zu erklären war. Auf der Grundlage meiner Erklärung kann das Gericht eine Entscheidung so oder so treffen. Auch in einer Hauptverhandlung würde ich, wenn man mich dazu zwingen könnte, weitere Erklärungen nicht abgeben.“
Nachdem das Amtsgericht den Termin zur Hauptverhandlung mit Verfügung vom 11.7.2014 auf den 15.9.2014 verlegte, ging am 8.8.2014 ein weiterer Schriftsatz des Verteidigers mit einer Erklärung des Betroffenen ein, die u.a. folgenden Inhalt hatte:
„Den Termin vom 14.07.2014 hätte ich wahrnehmen können. Den Termin vom 15.09.2014 kann ich leider nicht wahrnehmen. Ich habe an diesem Tag eine Seminarvereinbarung im Rahmen meiner Tätigkeit als Verkaufstrainer und Speaker bei einem Unternehmen in Düsseldorf. Es handelt sich um ein Tagesseminar, zu dem ich bereits am Vortag nach Düsseldorf reist, wobei ich natürlich in Düsseldorf übernachte, damit das Seminar pünktlich beginnen kann. Ich wiederhole insoweit alle meine früheren Erklärungen und nehme insbesondere Bezug auf die Erklärung im Schriftsatz meines Verteidigers vom 10.07.2014.“
Dies beantwortete das Amtsgericht mit an den Verteidiger gerichtetem Schreiben vom 12.8.2014 damit, dass eine Terminverlegung nur in Betracht komme, wenn der Betroffene die Verhinderung durch das Seminar in Düsseldorf nachweise. Außerdem wies es darauf hin, dass auch beantragt werden könne, dass der Betroffene von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden wird.
Eine Reaktion des Betroffenen oder des Verteidigers erfolgte hierauf nicht.
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2. Der behauptete Rechtsverstoß liegt nicht vor.
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a. Der verfassungsrechtliche Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist allerdings nicht nur verletzt, wenn einem Betroffenen keine Möglichkeit eingeräumt wird, sich zu allen entscheidungserheblichen und für ihn nachteiligen Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern (vgl. Seitz in Göhler, OWiG, 16. Auflage 2012, § 80 Rn. 16 a m.w.N.), sondern auch dann, wenn das Gericht den Sachvortrag einer Partei aus unzulässigen verfahrensrechtlichen Gründen nicht zur Kenntnis nimmt (OLG Celle DAR 1993, 73; OLG Köln NStZ-RR 1998, 345). Dies ist der Fall, wenn sachliche Einwendungen des Betroffenen deshalb unberücksichtigt bleiben, weil bei seinem Ausbleiben in der Hauptverhandlung nicht in Abwesenheit des Betroffenen zur Sache verhandelt wird, obwohl die Voraussetzungen dafür nach § 74 Abs. 1 OWiG vorliegen. Diese sind auch dann gegeben, wenn das Gericht einen Antrag des Betroffenen, ihn gemäß § 73 Abs. 2 OWiG von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen zu entbinden, rechtsfehlerhaft abgelehnt oder nicht beschieden hat.
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b. Der Antrag nach § 73 Abs. 2 OWiG muss dabei nicht als solcher formuliert sein. Vielmehr genügt es, wenn der Betroffene zum Ausdruck bringt, von der Pflicht zum Erscheinen in der Hauptverhandlung befreit werden zu wollen (Seitz a.a.O., § 73 Rn. 4). Davon abzugrenzen ist jedoch der Antrag auf Terminverlegung (OLG Hamm VRS 108, 274). Weiter ist zu berücksichtigen, dass nach einer Verlegung der Hauptverhandlung ein zuvor gestellter Entbindungsantrag nicht fortwirkt (OLG Jena VRS 117, 342; OLG Brandenburg VRS 116, 276; Seitz a.a.O., § 73 Rn. 5 m.w.N.).
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c. Bei Anwendung des dadurch vorgegebenen Maßstabes ergibt sich, dass sich dem danach maßgeblichen Schriftsatz vom 8.8.2014 jedenfalls nicht eindeutig ein Antrag auf Entbindung von der Verpflichtung des Betroffenen zum persönlichen Erscheinen entnehmen ließ.
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Soweit auf den vorangegangenen Schriftsatz vom 10.7.2014 verwiesen wird, sprachen allerdings die darin enthaltenen Ausführungen für eine solche Auslegung, nachdem der Betroffene darin erklärt hatte, alles von seiner Seite für erforderlich Gehaltene vorgetragen zu haben, auf dieser Grundlage mit einer Entscheidung des Gerichts einverstanden zu sein und unter keinen Umständen an der Hauptverhandlung teilnehmen zu wollen (vgl. dazu BayObLGSt 1998, 179). Dazu steht jedoch die weitere im Schriftsatz vom 8.8.2014 enthaltene Äußerung des Betroffenen, wonach er den ursprünglichen Termin vom 14.7.2014 hätte wahrnehmen können, jedoch an der Wahrnehmung des neuen Termins gehindert sei, in Widerspruch, die sich dahin verstehen lässt, dass er inzwischen doch an der eigenen Wahrnehmung des Hauptverhandlungstermins interessiert sei.
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Im Hinblick auf die dem Betroffenen durch § 73 Abs. 2 OWiG auferlegte Mitwirkungspflicht (Senge in Karlsruher Kommentar, OWiG, 4. Aufl. 2014, § 73 Rn. 13; Seitz a.a.O., § 73 Rn. 3) oblag es danach dem Betroffenen, nachdem durch das - im Hinblick auf die erteilte Vertretungsvollmacht zulässigerweise an den Verteidiger gerichtete - Schreiben vom 12.8.2014 offensichtlich wurde, dass das Amtsgericht dem Schriftsatz vom 8.8.2014 nicht einen vom Betroffenen gewollten Erklärungsinhalt beigemessen hatte, dieses Missverständnis auszuräumen. Indem er untätig blieb, brachte er jedoch zum Ausdruck, der vom Amtsgericht vorgenommenen - nach dem Inhalt der Erklärung möglichen - Interpretation, dass es sich bei dem Antrag vom 8.8.2014 um einen solchen auf Terminverlegung handelte, nicht entgegentreten zu wollen (vgl. BGH StV 2001, 436 und 504; 1989, 465 - jeweils zur Mitwirkungspflicht bei falsch verstandenen Beweisanträgen), so dass ein Entbindungsantrag nach § 73 Abs. 2 OWiG, der der Verwerfung des Einspruchs entgegenstand, gerade nicht vorlag.
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3. Ob die Ablehnung des Antrags auf Terminverlegung rechtsfehlerhaft war und dadurch der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör verletzt wurde, war vom Senat mangels entsprechender darauf gerichteter Rüge nicht zu prüfen.

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Strafprozeßordnung - StPO | § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung


(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 46 Anwendung der Vorschriften über das Strafverfahren


(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsge

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 80 Zulassung der Rechtsbeschwerde


(1) Das Beschwerdegericht läßt die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 1 Satz 2 auf Antrag zu, wenn es geboten ist, 1. die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen, soweit Abs

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 74 Verfahren bei Abwesenheit


(1) Die Hauptverhandlung wird in Abwesenheit des Betroffenen durchgeführt, wenn er nicht erschienen ist und von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden war. Frühere Vernehmungen des Betroffenen und seine protokollierten und sonstigen

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 73 Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung


(1) Der Betroffene ist zum Erscheinen in der Hauptverhandlung verpflichtet. (2) Das Gericht entbindet ihn auf seinen Antrag von dieser Verpflichtung, wenn er sich zur Sache geäußert oder erklärt hat, daß er sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sac

Referenzen

(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes.

(2) Die Verfolgungsbehörde hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten.

(3) Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorläufige Festnahme, Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen sowie Auskunftsersuchen über Umstände, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, sind unzulässig. § 160 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozeßordnung über die Gerichtshilfe ist nicht anzuwenden. Ein Klageerzwingungsverfahren findet nicht statt. Die Vorschriften über die Beteiligung des Verletzten am Verfahren und über das länderübergreifende staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister sind nicht anzuwenden; dies gilt nicht für § 406e der Strafprozeßordnung.

(4) § 81a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß nur die Entnahme von Blutproben und andere geringfügige Eingriffe zulässig sind. Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von § 81a Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Ordnungswidrigkeit begangen worden ist

1.
nach den §§ 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes oder
2.
nach § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit einer Vorschrift einer auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes erlassenen Rechtsverordnung, sofern diese Vorschrift das Verhalten im Verkehr im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes regelt.
In einem Strafverfahren entnommene Blutproben und sonstige Körperzellen, deren Entnahme im Bußgeldverfahren nach Satz 1 zulässig gewesen wäre, dürfen verwendet werden. Die Verwendung von Blutproben und sonstigen Körperzellen zur Durchführung einer Untersuchung im Sinne des § 81e der Strafprozeßordnung ist unzulässig.

(4a) § 100j Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Strafprozessordnung, auch in Verbindung mit § 100j Absatz 2 der Strafprozessordnung, ist mit der Einschränkung anzuwenden, dass die Erhebung von Bestandsdaten nur zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zulässig ist, die gegenüber natürlichen Personen mit Geldbußen im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind.

(5) Die Anordnung der Vorführung des Betroffenen und der Zeugen, die einer Ladung nicht nachkommen, bleibt dem Richter vorbehalten. Die Haft zur Erzwingung des Zeugnisses (§ 70 Abs. 2 der Strafprozessordnung) darf sechs Wochen nicht überschreiten.

(6) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende kann von der Heranziehung der Jugendgerichtshilfe (§ 38 des Jugendgerichtsgesetzes) abgesehen werden, wenn ihre Mitwirkung für die sachgemäße Durchführung des Verfahrens entbehrlich ist.

(7) Im gerichtlichen Verfahren entscheiden beim Amtsgericht Abteilungen für Bußgeldsachen, beim Landgericht Kammern für Bußgeldsachen und beim Oberlandesgericht sowie beim Bundesgerichtshof Senate für Bußgeldsachen.

(8) Die Vorschriften zur Durchführung des § 191a Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes im Bußgeldverfahren sind in der Rechtsverordnung nach § 191a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu bestimmen.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

(1) Das Beschwerdegericht läßt die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 1 Satz 2 auf Antrag zu, wenn es geboten ist,

1.
die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt, oder
2.
das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben.

(2) Die Rechtsbeschwerde wird wegen der Anwendung von Rechtsnormen über das Verfahren nicht und wegen der Anwendung von anderen Rechtsnormen nur zur Fortbildung des Rechts zugelassen, wenn

1.
gegen den Betroffenen eine Geldbuße von nicht mehr als einhundert Euro festgesetzt oder eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art angeordnet worden ist, deren Wert im Urteil auf nicht mehr als einhundert Euro festgesetzt worden ist, oder
2.
der Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen oder das Verfahren eingestellt worden ist und wegen der Tat im Bußgeldbescheid oder im Strafbefehl eine Geldbuße von nicht mehr als einhundertfünfzig Euro festgesetzt oder eine solche Geldbuße von der Staatsanwaltschaft beantragt worden war.

(3) Für den Zulassungsantrag gelten die Vorschriften über die Einlegung der Rechtsbeschwerde entsprechend. Der Antrag gilt als vorsorglich eingelegte Rechtsbeschwerde. Die Vorschriften über die Anbringung der Beschwerdeanträge und deren Begründung (§§ 344, 345 der Strafprozeßordnung) sind zu beachten. Bei der Begründung der Beschwerdeanträge soll der Antragsteller zugleich angeben, aus welchen Gründen die in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. § 35a der Strafprozeßordnung gilt entsprechend.

(4) Das Beschwerdegericht entscheidet über den Antrag durch Beschluß. Die §§ 346 bis 348 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend. Der Beschluß, durch den der Antrag verworfen wird, bedarf keiner Begründung. Wird der Antrag verworfen, so gilt die Rechtsbeschwerde als zurückgenommen.

(5) Stellt sich vor der Entscheidung über den Zulassungsantrag heraus, daß ein Verfahrenshindernis besteht, so stellt das Beschwerdegericht das Verfahren nur dann ein, wenn das Verfahrenshindernis nach Erlaß des Urteils eingetreten ist.

(1) Die Hauptverhandlung wird in Abwesenheit des Betroffenen durchgeführt, wenn er nicht erschienen ist und von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden war. Frühere Vernehmungen des Betroffenen und seine protokollierten und sonstigen Erklärungen sind durch Mitteilung ihres wesentlichen Inhalts oder durch Verlesung in die Hauptverhandlung einzuführen. Es genügt, wenn die nach § 265 Abs. 1 und 2 der Strafprozeßordnung erforderlichen Hinweise dem Verteidiger gegeben werden.

(2) Bleibt der Betroffene ohne genügende Entschuldigung aus, obwohl er von der Verpflichtung zum Erscheinen nicht entbunden war, hat das Gericht den Einspruch ohne Verhandlung zur Sache durch Urteil zu verwerfen.

(3) Der Betroffene ist in der Ladung über die Absätze 1 und 2 und die §§ 73 und 77b Abs. 1 Satz 1 und 3 zu belehren.

(4) Hat die Hauptverhandlung nach Absatz 1 oder Absatz 2 ohne den Betroffenen stattgefunden, so kann er gegen das Urteil binnen einer Woche nach Zustellung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den gleichen Voraussetzungen wie gegen die Versäumung einer Frist nachsuchen. Hierüber ist er bei der Zustellung des Urteils zu belehren.

(1) Der Betroffene ist zum Erscheinen in der Hauptverhandlung verpflichtet.

(2) Das Gericht entbindet ihn auf seinen Antrag von dieser Verpflichtung, wenn er sich zur Sache geäußert oder erklärt hat, daß er sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache äußern werde, und seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts nicht erforderlich ist.

(3) Hat das Gericht den Betroffenen von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden, so kann er sich durch einen mit nachgewiesener Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten lassen.