Oberlandesgericht Köln Beschluss, 20. Sept. 1999 - Ss 452/99 (Z) 203 Z
Tenor
1
G r ü n d e
2Das Amtsgericht hat die Betroffene durch Urteil vom 01.02.1999 in Abwesenheit wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit nach §§ 1 Abs. 2, 9 Abs. 5 StVO zu einer Geldbuße von 120,00 DM verurteilt. Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
3"Die Betroffene befuhr am 02.07.1998 um 19.45 Uhr mit ihrem Pkw Taxi Mercedes, amtl. Kennzeichen x-xx xxx, in Köln die M. Straße. In Höhe des Hauses Nr. x hielt sie rechts kurz an und wendete dann ihr Fahrzeug. Dabei übersah sie den von hinten kommenden Zeugen S., der mit seinem Kleinkraftrad gerade die rechts haltende Betroffene überholen wollte, wozu er ordnungsgemäß den Blinker gesetzt hatte, als diese plötzlich zum Wenden nach links herüberzog. Dabei kam es zu Zusammenstoß beider Fahrzeuge."
4Mit Schriftsatz ihres Verteidigers vom 03.02.1999 - am 05.02.1999 beim Amtsgericht eingegangen - hat die Betroffene Zulassung der Rechtsbeschwerde und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Hauptverhandlung beantragt. Das Wiedereinsetzungsgesuch ist mittlerweile rechtskräftig verworfen. Das angefochtene Urteil ist dem Verteidiger am 02.03.1999 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 07.06.1999 - am gleichen Tag bei Gericht eingegangen - hat der Verteidiger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der
5Begründungsfrist beantragt, die Fristversäumung mit Büroversehen entschuldigt und den Zulassungsantrag mit der Verletzung
6formellen und materiellen Rechts begründet. Zur Verfahrensrüge hat er unter anderem folgendes ausgeführt:
7"Es liegt ein Verfahrensfehler vor, der sich als Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt . Zum Hauptverhandlungstermin vom 01.02.1999 war die Betroffene nicht erschienen, weil sie erkrankt war. Hierüber informierte der Verteidiger auch das Gericht. Er erklärte, daß die Betroffene nicht erscheinen könne, da sie ihre Wohnung wegen eines grippalen Infektes nicht verlassen könne.
8Gleichzeitig stellte der Verteidiger folgenden Antrag:
9"In der Bußgeldsache gegen Breidt wird beantragt, die Hauptverhandlung auszusetzen. Die Betroffene ist nach dem Kenntnisstand des Unterzeichners schwerwiegend erkrankt, wie sein Büro heute morgen telefonisch mitgeteilt hat: danach leidet die Betroffene an einem schweren grippalen Infekt, der es ihr - zumindest - unmöglich macht, ihre Wohnung zu verlassen.
10Hilfsweise wird beantragt, die Betroffene von der Anwesenheitspflicht zu entbinden: der Verteidiger wird sich äußern, die Betroffene dagegen nicht."
11Hierauf erging folgender Gerichtsbeschluss:
12"Die Betroffene wird von ihrem persönlichen Erscheinen entbunden."
13Anschließend gab der Verteidiger eine Äußerung ab. Wiederum im Anschluss hieran wurde der Zeuge S. vernommen. Dabei ergaben sich erhebliche Schwierigkeiten bezüglich des Geschehensablaufes, weil der Zeuge S. Dinge bekundete, zu denen der Verteidiger nicht Stellung nehmen konnte. Der Verteidiger stellte deshalb den Antrag, die Hauptverhandlung auszusetzen, hilfsweise sie zu unterbrechen. Es handelt sich um den Antrag, der im Protokoll als "Beweisantrag - Anlage zum Protokoll II" bezeichnet wird. Dieser Antrag hat folgenden Wortlaut:
14"In der Bußgeldsache gegen Breidt wird nunmehr beantragt, die Hauptverhandlung auszusetzen (hilfsweise: sie zu unterbrechen), um der Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zur Sache zu äußern. Die Betroffene will sich insbesondere zu der Aussage des Zeugen S. äußern, sie widerlegen und das Gericht davon überzeugen, dass der Zeuge entgegen seinen heutigen Angaben mit hohem Tempo um die Kurve kam und in die Mengenicherstraße hineinfuhr, dass er für die Betroffene nicht sichtbar war und auf der linken Seite der M.straße fuhr und dass sich der Unfall unmittelbar hinter dem Beginn der M.straße ereignet hat."
15Dieser Antrag ist mit folgendem Gerichtsbeschluss zurückgewiesen worden:
16"Der Beweisantrag wird zurückgewiesen, da nach Auffassung des Gerichts der Sachverhalt ausreichend geklärt ist und die Betroffene ausdrücklich erklärt hat, dass ohne ihr Erscheinen verhandelt wird."
17Im Anschluss hieran ist das Urteil verkündet worden."
18Gegen die Versäumung der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist ist der Betroffenen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da nach dem Vorbringen ihres Verteidigers die Fristversäumung auf einem Versehen im Büro des Verteidigers zurückzuführen ist, das der Betroffenen nicht zum Vorwurf gemacht werden kann.
19Der damit zulässige Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Da im angefochtenen Urteil nur eine Geldbuße von 120,00 DM festgesetzt worden ist, könnte die Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 1 u. 2 OWiG nur zugelassen werden, wenn es geboten wäre, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Ein solcher Fall liegt nicht vor.
20Materiell-rechtlich wirft das angefochtene Urteil keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen auf.
21Das Urteil ist auch nicht - was schon im Zulassungsverfahren zu prüfen ist (Senatsentscheidungen NZV 1998, 476 = VRS 95, 383; NZV 1999, 264 = VRS 96, 451) - wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben.
22Allerdings ist durch die Behandlung des ersten Aussetzungsantrags das rechtliche Gehör der Betroffenen verletzt worden. Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozeßgrundrecht sicher stellen, dass die erlassene Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben (BVerfG NJW 1992, 2811). Das Gericht ist verpflichtet, die Ausführungen von Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerfG NJW 1996, 2785, 2786; Senatsentscheidungen VRS 94, 123; NZV 1998, 476 = VRS 95, 383; NZV 1999, 264 = VRS 96, 451).
23Nach diesen Grundsätzen hätte das Amtsgericht zunächst den primär gestellten Aussetzungsantrag bescheiden müssen. Über einen Aussetzungsantrag des Verteidigers, der in der Hauptverhandlung wegen der Verhinderung eines Betroffenen gestellt wird, ist durch begründeten Beschluss zu entscheiden, damit der Verteidiger zur Frage der genügenden Entschuldigung noch Ausführungen machen kann (BayObLG bei Göhler NStZ 1988, 66; Göhler OWiG, 12. Aufl., § 73 Rdnr 19). Dabei ist vom Amtsgericht zu beachten, dass der Betroffene ein Anwesenheitsrecht hat und die Hauptverhandlung bei entschuldigtem Ausbleiben des Betroffenen nicht durchgeführt werden darf, und zwar auch dann nicht, wenn der Betroffene durch ein Verteidiger vertreten ist, es sei denn, dass dieser sich gleichwohl mit einer Verhandlung in Abwesenheit des Betroffenen einverstanden erklärt (Göhler, OWiG, 12. Aufl., § 73 Rdnr 19). Das Anwesenheitsrecht des Betroffenen ist durch die Neuregelung der §§ 73, 74 OWiG nicht in Frage gestellt worden (vgl. Göhler a.a.O. § 73 Rdnr 17). Ebensowenig wie ein Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG bei entschuldigtem Ausbleiben ergehen darf, darf in Abwesenheit des Betroffenen eine Hauptverhandlung durchgeführt werden, wenn er teilnehmen will und ihm ein Erscheinen unmöglich oder unzumutbar ist und er deshalb Terminsverlegung beantragt hat (BayObLG VRS 50, 224; NStZ 1995, 39 = VRS 88, 266; OLG Karlsruhe VRS 59, 450 u. 91, 193). Krankheit entschuldigt das Ausbleiben, wenn sie nach Art und Auswirkung eine Beteiligung an der Hauptverhandlung unzumutbar macht; Verhandlungsunfähigkeit muss nicht vorliegen (OLG Düsseldorf NStZ 1984, 331; OLG Hamm NStZ - RR 1998, 281; Senatsentscheidungen VRS 72, 442, 444; 75, 113; 83, 444, 446; Senatsentscheidung vom 21.04.1998 - SS 108/98). Werden - wie im vorliegendem Fall durch die Mitteilung des Verteidigers, die Betroffene könne wegen eines schweren grippalen Infekts ihre Wohnung nicht verlassen, - schlüssig Umstände vorgetragen, die die Beteiligung der Betroffenen an der Hauptverhandlung nicht zumutbar erscheinen lassen, so hat das Gericht etwaige Zweifel durch Ermittlungen im Freibeweis zu beheben (vgl. BayObLG NJW 1998, 172; 1999, 879; Senatsentscheidungen VRS 71, 371 und NJW 1993, 1345).
24Wird das Anwesenheitsrecht eines Betroffenen verletzt, weil bei entschuldigtem Ausbleiben der Hauptverhandlung zur Sache verhandelt wird, so verstößt diese Verfahrensweise gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (BayObLG NStZ 1995, 39 = VRS 88, 266; OLG Düsseldorf VM 1991 Nr. 117).
25Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt aber nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, wenn dies auf dem Verfahrensfehler beruht (Göhler, OWiG, 12. Aufl., § 80 Rdnr 16 b). Im vorliegenden Fall beruht das Urteil nicht auf der Nichtbescheidung des Aussetzungsantrags und der darin liegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs der Betroffenen. Es ist anerkannt, dass auch bei einem entschuldigten Ausbleiben die Verhandlung in Abwesenheit durchgeführt werden kann, wenn der anwesende Verteidiger sich damit einverstanden erklärt oder sich rügelos für den Betroffenen zur Sache einlässt (BayObLG VRS 50, 224; NZV 1998, 341 = VRS 95, 103; OLG Düsseldorf VRS 63, 467; NZV 1993, 81 = VRS 84, 42; Göhler a.a.O. § 73 Rdnr 19).
26Dies ist im vorliegenden Fall geschehen. Der Verteidiger hat neben dem Aussetzungsantrag hilfsweise beantragt, die Betroffene von der Anwesenheitspflicht zu entbinden und erklärt, der Verteidiger werde sich zur Sache äußern, die Betroffene selbst werde sich dagegen nicht äußern. Der Verteidiger hat damit eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass er im Falle einer Ablehnung des Aussetzungsantrags mit einer Verhandlung in Abwesenheit der Betroffenen nach § 74 Abs. 1 OWiG einverstanden ist. Ob der Hilfsantrag nur aus prozesstaktischen Gründen gestellt wurde, um den Erlass eines Verwerfungsurteils nach § 74 Abs. 2 OWiG zu verhindern, ist ohne Bedeutung, da sich dadurch nichts an der Eindeutigkeit der prozessualen Erklärung ändert. Konsequenterweise hat sich der Verteidiger auch nach eigenem Vorbringen in der Rechtsbeschwerdebegründung nach der Entbindung der Betroffenen von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen zur Sache geäußert. Dass er später - nach Vernehmung des Zeugen S. - aus anderen Gründen erneut Aussetzung beantragt hat, ändert nichts daran, dass er zunächst mit einer Abwesenheitsverhandlung einverstanden war. Wegen dieses Einverständnisses ist es auch unerheblich, ob das Amtsgericht möglicherweise rechtsfehlerhaft die Voraussetzungen einer Entbindung von der Verpflichtung zum Erscheinen nach § 73 Abs. 2 OWiG angenommen hat, weil es offenbar diese Befreiung auf die Erklärung des Verteidigers in der Hauptverhandlung gestützt hat, obwohl der Verteidiger vor der Entscheidung über die Entbindung nicht die in § 73 Abs. 2 OWiG geforderten Erklärungen abgeben konnte (vgl. Senatsentscheidung vom 15.04.1999 - Ss 144/99).
27Soweit in der Behandlung des zweiten Aussetzungsantrags eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegen soll, weil es der Betroffenen unmöglich gemacht worden sei, sich zur Aussage des Zeugen S. zu äußern, ist die entsprechende Verfahrensrüge nicht ordnungsgemäß erhoben.
28Wird die Versagung rechtlichen Gehörs gerügt, muss - zumindest dann, wenn - wie hier - die Rechtsverletzung darin liegen soll, dass einem Betroffenen keine Möglichkeit eingeräumt wurde, sich zu allen entscheidungserheblichen und ihm nachteiligen Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern - vorgetragen werden, was im Fall der Gewährung rechtlichen Gehörs geltend gemacht worden wäre (BayObLG NJW 1992, 1907 = VRS 83, 209; VRS 91, 353; NZV 1999, 99 = VRS 96, 18; OLG Düsseldorf VRS 93, 119; NZV 1998, 254; DAR 1999, 275 = VRS 97, 57; OLG Hamm NZV 1999, 220 = VRS 96, 60 u. VRS 97, 142; Senatsentscheidungen NZV 1992, 419 = VRS 83, 367; VRS 87, 207; NZV 1999, 264 = VRS 96, 451). Eine besondere Begründung ist geboten, wenn zunächst zum Ausdruck gebracht worden ist, der Betroffene werde sich zur Sache nicht äußern (OLG Hamm VRS 96, 60). Es bedarf keiner Entscheidung, ob insoweit der Vortrag in der Rechtsbeschwerdebegründung hinreichend bestimmt ist, da das Rechtsbeschwerdevorbringen schon aus anderen Gründen nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt.
29Nachdem das Amtsgericht die Betroffene auf Antrag ihres Verteidigers von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden hatte, konnte die Hauptverhandlung nach § 74 Abs. 1 OWiG in Abwesenheit der Betroffenen durchgeführt werden. Lässt sich in einem solchen Fall ein Betroffener nach § 73 Abs. 3 OWiG durch einen Verteidiger vertreten, so nimmt dieser für ihn das rechtliche Gehör wahr (Göhler a.a.O. § 74 Rdnr 17; KK - OWiG Senge § 74 Rdnr 18). Nur wenn ein Verteidiger sich außerstande sieht, ohne Rücksprache mit dem Betroffenen eine Stellungnahme abzugeben, kann die Fürsorgepflicht es gebieten, einem Antrag auf Unterbrechung oder Vertagung zu entsprechen (KK - OWiG Senge § 74 Rdnr 18). Eine Versagung rechtlichen Gehörs kann in diesem Fall nur vorliegen, wenn in der Hauptverhandlung - im vorliegenden Fall insbesondere bei der Vernehmung des Zeugen S. - neue Umstände bekannt wurden, mit denen nicht zu rechnen war. Der Rechtsbeschwerdebegründung kann nicht entnommen werden, dass der Zeuge S. in der Hauptverhandlung eine andere Darstellung des Unfalls, in den er und die Betroffene verwickelt waren, gegeben hat als im Ermittlungsverfahren.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Köln Beschluss, 20. Sept. 1999 - Ss 452/99 (Z) 203 Z
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Referenzen - Gesetze
(1) Der Betroffene ist zum Erscheinen in der Hauptverhandlung verpflichtet.
(2) Das Gericht entbindet ihn auf seinen Antrag von dieser Verpflichtung, wenn er sich zur Sache geäußert oder erklärt hat, daß er sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache äußern werde, und seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts nicht erforderlich ist.
(3) Hat das Gericht den Betroffenen von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden, so kann er sich durch einen mit nachgewiesener Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten lassen.
(1) Die Hauptverhandlung wird in Abwesenheit des Betroffenen durchgeführt, wenn er nicht erschienen ist und von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden war. Frühere Vernehmungen des Betroffenen und seine protokollierten und sonstigen Erklärungen sind durch Mitteilung ihres wesentlichen Inhalts oder durch Verlesung in die Hauptverhandlung einzuführen. Es genügt, wenn die nach § 265 Abs. 1 und 2 der Strafprozeßordnung erforderlichen Hinweise dem Verteidiger gegeben werden.
(2) Bleibt der Betroffene ohne genügende Entschuldigung aus, obwohl er von der Verpflichtung zum Erscheinen nicht entbunden war, hat das Gericht den Einspruch ohne Verhandlung zur Sache durch Urteil zu verwerfen.
(3) Der Betroffene ist in der Ladung über die Absätze 1 und 2 und die §§ 73 und 77b Abs. 1 Satz 1 und 3 zu belehren.
(4) Hat die Hauptverhandlung nach Absatz 1 oder Absatz 2 ohne den Betroffenen stattgefunden, so kann er gegen das Urteil binnen einer Woche nach Zustellung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den gleichen Voraussetzungen wie gegen die Versäumung einer Frist nachsuchen. Hierüber ist er bei der Zustellung des Urteils zu belehren.
(1) Der Betroffene ist zum Erscheinen in der Hauptverhandlung verpflichtet.
(2) Das Gericht entbindet ihn auf seinen Antrag von dieser Verpflichtung, wenn er sich zur Sache geäußert oder erklärt hat, daß er sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache äußern werde, und seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts nicht erforderlich ist.
(3) Hat das Gericht den Betroffenen von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden, so kann er sich durch einen mit nachgewiesener Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten lassen.
(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.
(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.
(1) Die Hauptverhandlung wird in Abwesenheit des Betroffenen durchgeführt, wenn er nicht erschienen ist und von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden war. Frühere Vernehmungen des Betroffenen und seine protokollierten und sonstigen Erklärungen sind durch Mitteilung ihres wesentlichen Inhalts oder durch Verlesung in die Hauptverhandlung einzuführen. Es genügt, wenn die nach § 265 Abs. 1 und 2 der Strafprozeßordnung erforderlichen Hinweise dem Verteidiger gegeben werden.
(2) Bleibt der Betroffene ohne genügende Entschuldigung aus, obwohl er von der Verpflichtung zum Erscheinen nicht entbunden war, hat das Gericht den Einspruch ohne Verhandlung zur Sache durch Urteil zu verwerfen.
(3) Der Betroffene ist in der Ladung über die Absätze 1 und 2 und die §§ 73 und 77b Abs. 1 Satz 1 und 3 zu belehren.
(4) Hat die Hauptverhandlung nach Absatz 1 oder Absatz 2 ohne den Betroffenen stattgefunden, so kann er gegen das Urteil binnen einer Woche nach Zustellung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den gleichen Voraussetzungen wie gegen die Versäumung einer Frist nachsuchen. Hierüber ist er bei der Zustellung des Urteils zu belehren.
(1) Der Betroffene ist zum Erscheinen in der Hauptverhandlung verpflichtet.
(2) Das Gericht entbindet ihn auf seinen Antrag von dieser Verpflichtung, wenn er sich zur Sache geäußert oder erklärt hat, daß er sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache äußern werde, und seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts nicht erforderlich ist.
(3) Hat das Gericht den Betroffenen von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden, so kann er sich durch einen mit nachgewiesener Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten lassen.