Oberlandesgericht Köln Beschluss, 18. Sept. 2014 - Ausl A 39/14 - 31
Tenor
Die Auslieferung des russischen Staatsangehörigen G. nach Russland zur Verfolgung der Straftat, die aufgeführt ist in der Haftentscheidung der Richterin K. des Kreisgerichts L. (Grosny) vom 6. März 2013 in Verbindung mit der Sachverhaltsdarstellung in der Verordnung vom 3. März 2013 über die Heranziehung des Verfolgten als Beschuldigten in dem Straffall Nr. ... , wird nach Maßgabe folgender Bedingungen für zulässig erklärt:
1. Die Untersuchungshaft, das Gerichtsverfahren und eine sich möglicherweise anschließende Strafhaft werden nicht in der Tschetschenischen Republik, sondern in einer anderen Region der russischen Föderation vollzogen, durchgeführt und vollstreckt.
2. Zur Gewährleistung einer Überprüfungsmöglichkeit der Haftbedingungen durch die diplomatische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland wird dieser der Ort mitgeteilt, an dem der Verfolgte im Falle der Auslieferung inhaftiert und das gerichtliche Verfahren gegen ihn geführt wird. Im Fall der Verlegung des Verfolgten in eine andere Haftanstalt wird die diplomatische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland unverzüglich über den neuen Ort der Inhaftierung unterrichtet.
1
G r ü n d e :
2I.
3Gegen den Verfolgten besteht ein Haftbefehl der Richterin K. des Gerichts des Bezirks L. in Grosny vom 06. März 2013. Darin wird ihm – in Verbindung mit der Sachverhaltsdarstellung in der Verordnung vom 3. März 2013 über die Heranziehung des Verfolgten als Beschuldigter in dem Straffall Nr. ... – folgendes zur Last gelegt:
4Der Verfolgte soll am 28.09.2010 in seiner Wohnung in Grosny, ohne Veräußerungsabsicht illegal das Betäubungsmittel Desomorphin mit einem Gesamtgewicht von mindestens 17,8 Gramm hergestellt haben. Einen Teil des hergestellten Betäubungsmittels habe er mittels intravenöser Injektion konsumiert. Das in zwei Spritzen aufgefundene Betäubungsmittel mit einem Gewicht von 8,8 g und 9 g, insgesamt 17,8 g, habe er in seiner Wohnung zum Zweck des Eigenkonsums gelagert. Die Betäubungsmittel sowie die zu dessen Herstellung benutzten Gegenstände sollen beschlagnahmt und sichergestellt worden sein.
5Auf über Interpol übermitteltes Ersuchen der russischen Justizbehörden hat der Senat gegen den am 29.04.2014 festgenommenen Verfolgten mit Beschluss vom 06.05.2014 die vorläufige Auslieferungshaft und mit den Beschlüssen vom 24.06. und 21.08.2014 die Fortdauer der Auslieferungshaft angeordnet. Bis zum 28.05.2014 befand sich der Verfolgte zur Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe in Strafhaft. Seit dem 29.05.2014 wird die Auslieferungshaft vollzogen. Bei seiner richterlichen Anhörung vor dem Amtsgericht A. am 02.05.2014 hat sich der Verfolgte mit der Auslieferung nach Russland im vereinfachten Verfahren nicht einverstanden erklärt und auf die Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität nicht verzichtet.
6Die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation ersucht mit Schreiben vom 29.05.2014 förmlich um die Auslieferung des Verfolgten zur Strafverfolgung wegen des vorstehend angeführten Tatvorwurfs. Dem Ersuchen ist beigefügt die Haftentscheidung des Kreisgerichts L. (Grosny), ausgestellt von der Richterin K., vom 06.03.2013 sowie eine Sachverhaltdarstellung der russischen Ermittlungsbehörden (Verordnung vom 03.03.2013 über die Heranziehung des Verfolgten als Beschuldigter zu dem Straffall Nr....). Desweiteren sind dem Ersuchen die in Betracht kommenden Vorschriften des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation beigefügt.
7Der Verfolgte ist zu den Auslieferungsunterlagen am 11.07.2014 vor dem Amtsgericht K. richterlich angehört worden. Er hat dabei auf seine Erkrankung an Hepatitis C und seine HIV-Infektion hingewiesen und ausgeführt, bei früherer Gelegenheit in russischen Gefängnissen gefoltert worden zu sein. Nach seiner Flucht habe er in Frankreich - erfolglos - Asyl beantragt. Ein von dem Verfolgten nach Einreise in die Bundesrepublik gestellter weiterer Asylantrag ist mit unanfechtbarem Bescheid des Bundeamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28.10.2013 für unzulässig erklärt und zugleich die Abschiebung des Verfolgten nach Frankreich angeordnet worden.
8Der Verfolgte hält seine Auslieferung für unzulässig. Sein Pflichtbeistand hat mit Schriftsatz vom 30.05.2014 vorgetragen, der Verfolgte sei 1994 Kämpfer im Tschetschenienkrieg gewesen und gelte in der Russischen Föderation daher als Kriegsverbrecher. Er sei deswegen bereits sieben Jahre inhaftiert und während der Haft unmenschlichen Behandlungen ausgesetzt gewesen. Im Falle einer Rückführung habe er mit massivsten Repressionen und gegebenenfalls sogar mit dem Tod zu rechnen. Es bestünden ernstliche Gründe für die Annahme, dass der Verfolgte wegen der sich aus der Teilnahme am Tschetschenienkrieg ergebenden politischen Anschauungen verfolgt würde. Auch sein gesundheitlicher Zustand lasse seine Auslieferung an die Russische Föderation nicht zu.
9Auf Veranlassung der Generalstaatsanwaltschaft hat die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation mit Schreiben vom 15.07.2014 und vom 07.08.2014 weitere Zusicherungen abgegeben. Hiernach würden die Ermittlungen, der Strafprozess und eine etwaige Strafverbüßung außerhalb der Kaukasus-Region stattfinden, nämlich im Gebiet von Rostow am Don. Dort würde der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung auch inhaftiert werden. Dem Verfolgten würden alle Verteidigungsmöglichkeiten einschließlich eines anwaltlichen Beistands gewährt. Er würde keiner Folter und keiner grausamen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung unterworfen. Seine Unterbringung werde in einer Haftanstalt erfolgen, die den Anforderungen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 04.11.1950 und den europäischen Mindestgrundsätzen für die Behandlung von Gefangenen vom 11.01.2006 entspreche. Dazu zähle auch die zur Behandlung der bei dem Verfolgten bestehenden Krankheiten erforderliche medizinische Betreuung, die u.a. im Bezirkskrankenhaus von Rostow durch einen Facharzt für Infektionskrankheiten gewährleistet sei. Auch Besuchsmöglichkeiten durch Vertreter der deutschen Botschaft in Russland würden gewährleistet.
10Das Auswärtige Amt in Berlin hat in einem von der Generalstaatsanwaltschaft veranlassten Schreiben vom 18.07.2014 zu dem Fall des Verfolgten Stellung genommen. Darin wird ausgeführt, dass weder dem Auswärtigen Amt noch der Botschaft Moskau Erkenntnisse zu einer Teilnahme des Verfolgten am Tschetschenienkrieg oder zu einer aus diesem Anlass erfolgten späteren Inhaftierung vorliegen. Eine systematische Verfolgung von Teilnehmern am Tschetschenienkrieg, die im Einzelfall nicht ausgeschlossen werden könne, sei dort nicht bekannt. Nach den Erfahrungen des Auswärtigen Amtes halte die Russische Föderation Zusicherungen zur Unterbringung von Verfolgten in Haftanstalten, die europäischen Mindeststandards genügen, ausnahmslos ein. Deutschen Konsularbeamten werde der Besuch ausgelieferter Personen in der Haft regelmäßig gestattet. Besuchte Personen hätten bisher einen gepflegten und gesunden Eindruck gemacht und seien unter zufriedenstellenden hygienischen Bedingungen mit ausreichender Möglichkeit medizinischer Versorgung untergebracht gewesen. Das Auswärtige Amt geht im Hinblick auf die bisherigen durchweg positiven Erfahrungen in Auslieferungsfällen davon aus, dass die Russische Föderation auch im vorliegenden Fall abgegebene Zusicherungen einhalten werde.
11Der Senat hat mit Beschluss vom 21.07.2014 den Antrag des Verfolgten auf Anhörung einer vom Beistand benannten Person, bei der es sich um einen Experten für die Zustände in russischen Gefangenenlagern handeln soll, sowie dessen Beauftragung mit der Erstellung eines Gutachtens hierzu zurückgewiesen. Dem Beistand des Verfolgten sind die Zusicherungen der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation vom 15.07.2014 und vom 07.08.2014 und das Schreiben des Auswärtigen Amtes vom 18.07.2014 übermittelt worden. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, gemäß § 29 Abs. 1 IRG die Auslieferung des Verfolgten für zulässig zu erklären. Hierzu sowie den vorgenannten Zusicherungen der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation vom 15.07.2014 und vom 07.08.2014 sowie zu dem Schreiben des Auswärtigen Amtes vom 18.07.2014 hat der Beistand des Verfolgten unter dem 08.09.2014 schriftsätzlich Stellung genommen. Neben einem Hinweis auf Defizite in russischen Haftanstalten, insbesondere im Hinblick auf die Gesundheitsfürsorge, hat er auf die fehlende Verbindlichkeit abgegebener diplomatischer Zusicherungen aufmerksam gemacht. Insoweit bezweifelt er, dass die Einhaltung von Zusicherungen gegen Folter und anderen Missbrauch, welche eine ständigen Überwachung durch fachkundiges und unabhängiges Personal erfordere, tatsächlich umgesetzt werden könne. Betreffend des Verfolgten verweist der Beistand dabei auf die Angaben eines Herrn E., der sich mit den Menschenrechten im Bereich der Russischen Föderation befasst und der eine Erpressung des Verfolgten durch Angehörige des staatlichen Systems im Jahre 2002 bestätigt habe. Unter Bezugnahme auf einen aus Sicht des Beistandes vergleichbar gelagerten Fall hat er beantragt, Herrn E. zur Situation in russischen Gefangenenlagern sowie zur Einhaltung der Zusicherung der Russischen Föderation anzuhören sowie das Auswärtige Amt um ergänzende Mitteilung betreffend der Durchführung von Haftbesuchen in Russland zu ersuchen.
12II.
13Dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, die Auslieferung des Verfolgten für zulässig zu erklären, ist zu entsprechen. Die von dem ersuchenden Staat vorgelegten Auslieferungsunterlagen rechtfertigen den Antrag. Auslieferungshindernisse bestehen bei Einhaltung der vom Senat gestellten Bedingungen nicht.
141.
15Die an ein Auslieferungsersuchen gestellten Anforderungen (§ 2 Abs. 1 IRG, Art. 12 EuAlÜbK) werden durch das Ersuchen der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation vom 29.05.2014 erfüllt. Ihm sind die nach Art. 12 Abs. 2 EuAlÜbK erforderlichen Unterlagen beigefügt, nämlich der Haftbefehl der Richterin K. des Gerichts des Bezirks L. in Grosny vom 06. März 2013 in Verbindung mit der Sachverhaltsdarstellung gemäß der Verordnung vom 3. März 2013 über die Heranziehung des Verfolgten als Beschuldigten in dem Straffall Nr.....
162.
17Die Unterlagen enthalten zudem den Wortlaut der anwendbaren Gesetzesbestimmungen.
183.
19Die dem Verfolgten zur Last gelegte Tat ist gem. Art. 2 Abs.1 EuAlÜbK auslieferungsfähig. Sie ist sowohl nach dem Recht des ersuchenden Staates (Abschnitt 2 § 228 des russischen Strafgesetzbuchs) als auch nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland (§§ 29 Abs.1 Nr.1 bzw. 29a Abs.1 Nr.2 BtMG) strafbar und im Höchstmaß mit einer Strafe von mindestens einem Jahr bedroht.
204.
21Veranlassung zu einer Tatverdachtsprüfung bietet das Vorbringen des Verfolgten nicht. Im Auslieferungsverfahren findet eine Prüfung des Tatverdachts gem. § 10 Abs. 2 IRG nur ausnahmsweise statt, wenn besondere Umstände hierzu Anlass geben. Solche sind hier nicht ersichtlich. Dies gilt, auch vor dem Hintergrund der vorliegenden Tatbeschreibung, in gleicher Weise für die pauschale Behauptung, dass der Tatvorwurf vor dem Hintergrund einer Beteiligung des Verfolgten am Tschetschenienkrieg konstruiert worden sei.
225.
23Gründe, die der Zulässigkeit einer Auslieferung nach den Artikeln 3 bis 10 EuAlÜbK entgegenstehen könnten, sind nicht gegeben.
24Bei der dem Verfolgten zur Last gelegten Betäubungsmittelstraftat handelt es sich nicht um eine politische strafbare Handlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 EuAlÜbK, wobei sie auch von dem ersuchenden Staat, hier der Russischen Föderation, nicht als solche bewertet wird.
25Zugleich besteht vorliegend kein Auslieferungshindernis wegen drohender politischer Verfolgung. Die Voraussetzungen des Artikel 3 Abs. 2 EuAlÜbK, wonach die Auslieferung unzulässig ist, wenn ernstliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Verfolgte aus rassischen, religiösen, nationalen oder politischen Erwägungen verfolgt oder bestraft werden würde bzw. dass er der Gefahr einer Erschwerung seiner Lage aus den vorgenannten Gründen ausgesetzt wäre, liegen nicht vor. Anlass für eine entsprechende Prüfung bietet das Vorbringen des Verfolgten, wonach er als Teilnehmer des Tschetschenienkrieges in der Russischen Föderation als Kriegsverbrecher gelte. Aufgrund dessen sei er bereits sieben Jahre inhaftiert gewesen und während dieser Inhaftierung unmenschlichen Behandlung, einschließlich der Folter, ausgesetzt gewesen. Abgesehen davon, dass die Angaben des Verfolgten hinsichtlich seiner Teilnahme am Tschetschenienkrieg und einer insoweit erfolgten späteren Inhaftierung vom Auswärtigen Amt sowie der Deutschen Botschaft in Moskau nicht bestätigt werden konnten, ergeben sich selbst bei Zugrundelegung der Angaben des Verfolgten letztlich keine ernstlichen Gründe für die Annahme, dass das vorliegende Auslieferungsersuchen der politischen Verfolgung des Herrn G. dient.
26Auf der Grundlage der Angaben des Verfolgten ist davon auszugehen, dass er im Anschluss an die von ihm mitgeteilte Inhaftierung im Zusammenhang mit den kriegerischen Auseinandersetzungen über einen längeren Zeitraum hinweg in Grosny bzw. der Tschetschenischen Republik gelebt hat. Bis zu seiner Ende September 2010 erfolgten vorläufigen Festnahme aus Anlass der in seiner Wohnung aufgefundenen Betäubungsmittel ist von (weiteren) staatlichen Repressalien nichts bekannt geworden. Anhaltspunkte dafür, warum sich der Verfolgte im Herbst 2010 (wieder) einer politischen Verfolgung ausgesetzt gesehen haben sollte, sind ebenfalls nicht erkennbar. Soweit der dem Auslieferungsersuchen zu Grunde liegende Vorwurf eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz nach den Angaben des Verfolgten von staatlichen Stellen konstruiert worden sein sollte, um seiner habhaft werden zu können, erschließt sich für den Senat jedoch nicht, dass der betäubungsmittelabhängige Verfolgte kurze Zeit später wieder aus dem Polizeigewahrsam entlassen worden ist und sich im weiteren Verlauf ins Ausland absetzen konnte. Ergänzend war zu berücksichtigen, dass weder dem Auswärtigen Amt noch der deutschen Botschaft in Moskau Erkenntnisse über eine systematische Verfolgung von Teilnehmern am Tschetschenienkrieg vorliegen, auch wenn Einzelfälle nicht ausgeschlossen werden können. Dass es sich bei dem Verfolgten vorliegend um einen solchen Einzelfall handeln könnte, vermag der Senat auf der Grundlage der recht pauschalen und, wie aufgezeigt, nicht durchgängig schlüssigen Ausführungen des Verfolgten sowie der im Übrigen vorliegenden Erkenntnisse nicht anzunehmen. Insoweit war auch zu berücksichtigen, dass das von ihm in Frankreich betriebene Asylverfahren erfolglos geblieben ist. Weitere Erkenntnismöglichkeiten über eine etwaige aktuelle politische Verfolgung des Inhaftierten sind nicht erkennbar. Soweit seitens des Pflichtbeistands die Vernehmung des Zeugen E. angeregt wurde, hätte der Zeuge zur Situation in russischen Gefangenenlagern bzw. der Qualität von Zusicherungen der Russischen Föderation Angaben machen können. Weitergehende Erkenntnisse über eine aktuelle politische Verfolgung des Inhaftierten waren durch eine Vernehmung des Zeugen E. nicht zu erwarten.
27Schließlich steht den vorgebrachten Befürchtungen des Verfolgten, dass er bei einer Rückführung mit massivsten Repressionen und gegebenenfalls sogar dem Tode zu rechnen habe, der - durch entsprechende Zusicherungen abgesicherte - Umstand entgegen, dass die Inhaftierung sowie die Ermittlungshandlungen, einschließlich des Strafprozesses, außerhalb der tschetschenischen Republik stattfinden werden und Mitarbeitern des Konsulatsdienstes der Deutschen Botschaft in Russland jederzeit die Möglichkeit eingeräumt wurde, den Verfolgten besuchen zu dürfen. Insgesamt vermag der Senat daher keine ernstlichen Gründe für die Annahme einer politischen Verfolgung zu erkennen.
286.
29Zweifel an der Haftfähigkeit des Verfolgten bestehen, wie der Senat im Beschluss vom 24.06.2014 ausgeführt hat, nicht. Die Einholung eines von der Verteidigung beantragten medizinischen Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob aus medizinischer Sicht eine Auslieferung an die Russische Föderation ausgeschlossen erscheint, ist aus den im vorgenannten Beschluss im einzelnen dargelegten Gründen weiterhin nicht veranlasst.
307.
31Eine Auslieferung würde schließlich auch wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung (§ 73 IRG) nicht widersprechen.
32a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts haben die deutschen Gerichte im Auslieferungsverfahren zu prüfen, ob die Auslieferung und die ihr zugrunde liegenden Akte mit dem nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik Deutschland verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard und mit den unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen ihrer öffentlichen Ordnung vereinbar sind (vgl. BVerfGE 63, 332 (337 f); 75, 1 (19); 108, (127 f) und BVerfG, 1. Kammer des 2. Senats, Beschluss v. 08.04.2004 in StV 04, 440). Grenzen werden einer Auslieferung hiernach sowohl hinsichtlich der Ausgestaltung des Strafverfahrens als auch des Vollstreckungsverfahrens gesetzt. Die deutschen Gerichte sind gehindert, an der Auslieferung eines Verfolgten mitzuwirken, dem im ersuchenden Staat eine grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und Strafe droht.
33b) In dieser Hinsicht begegnet die Auslieferung, auch vor dem Hintergrund der von den russischen Behörden abgegebenen Zusicherungen, keinen durchgreifenden Bedenken. Es bestehen keine begründeten Anhaltspunkte dafür, dass der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung unmenschlichen Haftbedingungen und einem rechtsstaatswidrigen Verfahren ausgesetzt wird, sofern die Untersuchungshaft, das Verfahren und eine sich ggf. anschließende Strafverbüßung außerhalb der Tschetschenischen Republik stattfinden. Diese Einschränkungen sind auf der Basis der Stellungnahme des Auswärtigen Amtes vom 18.07.2014 allerdings unabdingbar, zumal Auslieferungen in die Tschetschenische Republik durch das Auswärtige Amt gegenwärtig nicht bewilligt werden. Ein entsprechendes Vorgehen ist hier durch die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation mit Verbalnote vom 15.07.2014 ausdrücklich zugesichert worden.
34Der Senat kann auch von der Einhaltung der einschränkenden Bedingungen für die Zulässigkeit der Auslieferung ausgehen. Die Inhaftierung des Verfolgten nach seiner Überstellung in einer Untersuchungshaftanstalt außerhalb der Tschetschenischen Republik - in Rostow am Don – ist, wie ausgeführt, von den russischen Behörden zugesichert worden. Der Senat hat keine Anhaltspunkte, die dieser Einschätzung entgegenstehen. Nach Mitteilung des Auswärtigen Amtes vom 18.07.2014 ist dort kein einziger Fall bekannt geworden, in welchem in einem Auslieferungsverfahren durch russische Behörden abgegebene Zusicherungen nicht eingehalten worden sind. In Übereinstimmung mit dem Auswärtigen Amt und im Hinblick auf die bisherigen - durchweg positiven - Erfahrungen in Auslieferungsfällen geht auch der Senat davon aus, dass die Russische Föderation auch vorliegend alle abgegebenen Zusicherungen einhalten wird. Die im Schriftsatz des Pflichtbeistands vom 08.09.2014 insoweit geäußerten Zweifel vermögen hingegen nicht zu überzeugen. Sie sind lediglich abstrakt bzw. allgemein gehalten und zeigen für den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt keine konkreten Anhaltspunkte auf, welche die Verlässlichkeit der abgegebenen Zusicherung infrage stellen würde. Das Gleiche gilt für die von dem benannten Zeugen E. angeführte Situation betreffend eines Herrn K. bzw. Z.. Der Gefahr einer (erneuten) Erpressung des Verfolgten durch die Personen, die angeblich auch Herrn K. erpresst haben sollen, ist vorliegend durch die räumliche Verlagerung der Inhaftierung sowie des Strafverfahrens außerhalb der tschetschenischen Republik wirksam begegnet worden. Darüber hinaus ist nichts dafür vorgetragen bzw. erkennbar, dass Herr Z. in einer Haftanstalt in Rostow am Don inhaftiert gewesen wäre und dort misshandelt worden wäre.
35c) Allerdings ist die allgemeine Situation im russischen Strafvollzug - trotz ernsthafter Anstrengungen der russischen Regierung und insoweit erzielter Fortschritte - weiterhin von Defiziten geprägt. Eine landesweite Umsetzung europäischer Mindeststandards ist bislang noch nicht erreicht worden, wobei sich bei der Qualität der Umsetzung vor allem auch regionale Unterschiede zeigen. Insbesondere sei die Gesundheitsversorgung in vielen russischen Haftanstalten, allerdings mit einer starken Variation von Haftanstalten Haftanstalt, nicht ausreichend, was insbesondere für die Situation in der Untersuchungshaft gelte.
36Diese (allgemeine) Situation in russischen Haftanstalten lässt sich jedoch nicht auf die vorliegend zu erwartende Haftsituation des Verfolgten übertragen. Denn zum einen sichern die russischen Behörden, wie auch vorliegend, bei der Auslieferung aus Deutschland ausnahmslos die Unterbringung in europäischen Mindeststandards genügenden Haftanstalt zu. Diese Zusicherungen sind nach den Erfahrungen des Auswärtigen Amtes, welches sich durch Haftbesuche regelmäßig auch einen unmittelbaren Eindruck verschaffen konnte, in der Vergangenheit jeweils eingehalten worden. Darüber hinaus ist vorliegend - gemäß der Verbalnote der russischen Behörden vom 07.08.2014 - auch eine ausreichende medizinische Versorgung des an HIV und Hepatitis C erkrankten Verfolgten, einschließlich der Beteiligung eines Facharztes für Infektionskrankheiten eines Rostower Bezirkskrankenhauses, zugesichert worden.
37Die russischen Behörden haben zudem im Auslieferungsersuchen vom 29.05.2014 und nochmals im Schreiben vom 15.07.2014 und 07.08.2014 ausdrücklich und konkret auf die Person des Verfolgten bezogene Garantien zu dessen menschenrechtskonformer Behandlung abgegeben. Die Einhaltung der Garantien steht nach der Stellungnahme des Auswärtigen Amtes vom 18.07.2014 aufgrund bisheriger Praxis auch zu erwarten. Anhaltspunkte dafür, dass die russischen Behörden ihre Zusicherung, die auch die Gewährung menschenwürdiger Haftbedingungen umfasst, nicht einhalten werden, hat der Senat nicht. Vielmehr kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass ein Staat, der wie die Russische Föderation einem völkerrechtlichen Abkommen über den Auslieferungsverkehr - hier: dem EuAlÜbk - beigetreten ist, die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und des Menschenrechtsschutzes einhält. Dieser Grundsatz gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch für den Auslieferungsverkehr mit der Russischen Föderation (BVerfG, Beschlüsse vom 20.12.2007 – 2 BvR 1996/07 – und vom 22.10.2008 – 2 BvR 2028/08). Danach sind derartige Zusicherungen gerade auf eine menschenrechtskonforme Sonderbehandlung des Verfolgten im ersuchenden Staat angelegt. Angesichts der mehrfachen völkerrechtlichen Verpflichtung der Russischen Föderation zur Einhaltung der Menschenrechte würde die Nichteinhaltung entsprechender Zusicherungen den Auslieferungsverkehr empfindlich stören. Für eine solche Entwicklung liegen keine Erkenntnisse vor.
38Das Vertrauen auf die Einhaltung der von den russischen Behörden abgegebenen Garantien ist daher gerechtfertigt und erweist sich für das vorliegende Auslieferungsersuchen als zulässig. Einer weiteren Aufklärung der Verlässlichkeit entsprechender Zusagen von russischen Behörden, insbesondere der Vernehmung des Zeugen E. bzw. der Einholung einer weitergehenden Auskunft des Auswärtigen Amtes über durchgeführte Besuche in russischen Haftanstalten bedarf es vorliegend, nicht. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass russische Behörden die von ihnen in Auslieferungsverfahren abgegebenen Zusicherungen nicht eingehalten hätten, sind weder seitens des Verfolgten bzw. seines Pflichtbeistands vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Köln Beschluss, 18. Sept. 2014 - Ausl A 39/14 - 31
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Referenzen - Gesetze
(1) Hat sich der Verfolgte nicht mit der vereinfachten Auslieferung (§ 41) einverstanden erklärt, so beantragt die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht die Entscheidung des Oberlandesgerichts darüber, ob die Auslieferung zulässig ist.
(2) Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht kann die Entscheidung des Oberlandesgerichts auch dann beantragen, wenn sich der Verfolgte mit der vereinfachten Auslieferung einverstanden erklärt hat.
(1) Ein Ausländer, der in einem ausländischen Staat wegen einer Tat, die dort mit Strafe bedroht ist, verfolgt wird oder verurteilt worden ist, kann diesem Staat auf Ersuchen einer zuständigen Stelle zur Verfolgung oder zur Vollstreckung einer wegen der Tat verhängten Strafe oder sonstigen Sanktion ausgeliefert werden.
(2) Ein Ausländer, der in einem ausländischen Staat wegen einer Tat, die dort mit Strafe bedroht ist, verurteilt worden ist, kann einem anderen ausländischen Staat, der die Vollstreckung übernommen hat, auf Ersuchen einer zuständigen Stelle dieses Staates zur Vollstreckung einer wegen der Tat verhängten Strafe oder sonstigen Sanktion ausgeliefert werden.
(3) Ausländer im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind.
(1) Die Auslieferung ist nur zulässig, wenn wegen der Tat ein Haftbefehl, eine Urkunde mit entsprechender Rechtswirkung oder ein vollstreckbares, eine Freiheitsentziehung anordnendes Erkenntnis einer zuständigen Stelle des ersuchenden Staates und eine Darstellung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen vorgelegt worden sind. Wird um Auslieferung zur Verfolgung mehrerer Taten ersucht, so genügt hinsichtlich der weiteren Taten anstelle eines Haftbefehls oder einer Urkunde mit entsprechender Rechtswirkung die Urkunde einer zuständigen Stelle des ersuchenden Staates, aus der sich die dem Verfolgten zur Last gelegte Tat ergibt.
(2) Geben besondere Umstände des Falles Anlaß zu der Prüfung, ob der Verfolgte der ihm zur Last gelegten Tat hinreichend verdächtig erscheint, so ist die Auslieferung ferner nur zulässig, wenn eine Darstellung der Tatsachen vorgelegt worden ist, aus denen sich der hinreichende Tatverdacht ergibt.
(3) Die Auslieferung zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sonstigen Sanktion, die in einem dritten Staat verhängt wurde, ist nur zulässig, wenn
- 1.
das vollstreckbare, eine Freiheitsentziehung anordnende Erkenntnis und eine Urkunde des dritten Staates, aus der sich sein Einverständnis mit der Vollstreckung durch den Staat ergibt, der die Vollstreckung übernommen hat, - 2.
eine Urkunde einer zuständigen Stelle des Staates, der die Vollstreckung übernommen hat, nach der die Strafe oder sonstige Sanktion dort vollstreckbar ist, - 3.
eine Darstellung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen sowie - 4.
im Fall des Absatzes 2 eine Darstellung im Sinne dieser Vorschrift
Die Leistung von Rechtshilfe sowie die Datenübermittlung ohne Ersuchen ist unzulässig, wenn sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widersprechen würde. Bei Ersuchen nach dem Achten, Neunten, Zehnten und Dreizehnten Teil ist die Leistung von Rechtshilfe unzulässig, wenn die Erledigung zu den in Artikel 6 des Vertrages über die Europäische Union enthaltenen Grundsätzen im Widerspruch stünde.
Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.