Oberlandesgericht Köln Beschluss, 04. Aug. 2014 - 5 U 161/13
Tenor
Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 25.11.2013 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 9 O 238/12 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Hinweis innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).
G r ü n d e:
1I.
2Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, weil das angefochtene Urteil weder auf einer Rechtsverletzung beruht noch nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§§ 522 Abs. 2 Nr. 1, 513 Abs. 1 ZPO). Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen, denn der Klägerin steht gegen die Beklagten keine Ansprüche auf Schmerzensgeld oder Ersatz materieller Schäden zu, denn sie hat schadensursächliche Behandlungsfehler nicht bewiesen.
31.) Im Ergebnis ohne Erfolg bleibt die Rüge der Klägerin, an dem am 25.11.2013 verkündeten Urteil des Landgerichts Bonn habe eine Richterin mitgewirkt, die bei der Entscheidung zugrunde liegenden Verhandlung nicht zugegen gewesen sei. Ein Verstoß gegen § 309 ZPO liegt nicht vor. Die Kammer hat mit Beschluss vom 28.04.2013 klargestellt, dass an der Entscheidung mit dem Vorsitzenden Richter am Landgericht X, dem Vorsitzenden Richter am Landgericht H und dem Richter am Landgericht F diejenigen Richter mitgewirkt haben, die der letzten mündlichen Verhandlung beigewohnt haben. Das Rubrum hat die Kammer entsprechend berichtigt. Das Urteil ist mit der zulässigen (vgl. insoweit BGHZ 18, 350 ff; BGH MDR 1998, 336; NJW 1989, 1156) Nachholung der Unterschrift von dem Vorsitzenden Richter am Landgericht H auch von allen an der Entscheidung beteiligten Richtern unterschrieben worden, so dass auch der Vorschrift des § 315 Abs. 1 ZPO Genüge getan worden ist.
42.) Das Urteil erweist sich auch in der Sache als zutreffend. Die Klägerin hat den ihr obliegenden Beweis eines Behandlungsfehlers nicht erbracht. Nach dem Ergebnis des erstinstanzlich eingeholten Sachverständigengutachtens steht nicht fest, dass die Beklagten gegen medizinische Regeln verstoßen oder ärztliche Standards verletzt haben.
5Im Einzelnen:
6a) Extensionsbehandlungen im März 2005
7Behandlungsfehler im Zusammenhang mit der Durchführung der Extensionsbehandlungen liegen nicht vor. Der Sachverständige Prof. Dr. L hat ausgeführt, dass die Behandlung am Inversionstisch eine probate Methode war, um die von der Klägerin geäußerten Beschwerden im Bereich des äußeren Kniegelenks, die nach der geschilderten Beschwerdesymptomatik von degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule herrühren konnten, zu behandeln. Soweit die Klägerin behauptet, der Inversionstisch sei fehlerhaft bedient worden und hierdurch sei ein Meniskusschaden an ihrem linken Knie verursacht worden, fehlt es hierfür an jeglichen tatsächlichen Anhaltspunkten. Inwiefern das Gerät fehlerhaft bedient worden sein soll, erläutert die Klägerin auch mit der Berufungsbegründung nicht. Eine Schadensverursachung durch eine fachgerechte Extensionsbehandlung, bei der der Patient mit fixierten Sprunggelenkten „auf den Kopf gedreht“ wird und dadurch die Gelenke auseinandergezogen werden, hat der Sachverständige hingegen ausgeschlossen. Der Sachverständige hält es insoweit für wahrscheinlicher (aber auch nicht für sicher, vgl. dazu weiter unten zu 2.b)), dass sich die Klägerin bei dem von ihr beschriebenen schnellen Laufen am 20.03.2005 den Meniskusschaden zugezogen hat.
8Der erstmals mit der Berufungsbegründung aufgeworfenen Frage, ob das in der Praxis des Beklagten zu 1) genutzte Inversionsgerät nach dem Medizinproduktegesetz zugelassen war, musste in erster Instanz schon mangels entsprechenden Klägervortrages nicht nachgegangen werden. Auch der Senat sieht keinen Anlass für eine weitere Sachaufklärung, denn abgesehen von der Frage der Verspätung dieses Vorbringens bestehen zum einen keinerlei Anhaltspunkte für eine fehlende Zulassung des eingesetzten Gerätes und zum anderen würde das Fehlen einer Zulassung auch nicht die geltend gemachten Schadensersatzansprüche begründen.
9b) Behandlung am 21.03.2005
10Zu Unrecht macht die Klägerin geltend, der Beklagte zu 1) habe an diesem Tage notwendige Befunde nicht erhoben. Der Sachverständige Prof. Dr. L hat es nach sorgfältiger Auswertung der Behandlungsunterlagen als gut nachvollziehbar und unter dem Gesichtspunkt der Strahlenhygiene sogar als absolut korrekt bezeichnet, dass am 21.03.2005 keine neuen Röntgenbilder angefertigt wurden. Es waren erst eine Woche zuvor Röntgenbilder gemacht worden und unter den gegebenen klinischen Umständen - Kniegelenke waren in der Bewegung und Streckung frei, Druckschmerzhaftigkeit im Bereich des äußeren Gelenkspaltes bei fraglichen Meniskuszeichen - waren nach Einschätzung des Sachverständigen von neuen Röntgenaufnahmen keine wesentlichen Zusatzinformationen zu erwarten. Nach den Ausführungen des Sachverständigen war es auch durchaus nachvollziehbar, noch keine MRT-Untersuchung zu veranlassen, sondern lediglich die physikalischen Maßnahmen fortzuführen. Der Sachverständige hat die Frage nach der Notwendigkeit einer MRT-Untersuchung klar verneint und keine Fragen offen gelassen. Soweit die Klägerin auf Seite 7 ihrer Berufungsbegründung vorträgt, der Sachverständige habe eine Operation für angezeigt gehalten, so dass ein gezieltes Nachfragen in Bezug auf die als nachvollziehbar und ausreichend bezeichneten konservativen Maßnahmen veranlasst gewesen sei, lässt sich dies den Ausführungen des Sachverständigen nicht entnehmen.
11Selbst wenn man aber unterstellte, dass am 21.03.2005 eine MRT-Untersuchung medizinisch geboten gewesen wäre, stünde nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit fest, dass zu diesem Zeitpunkt bereits der später festgestellte Meniskusschaden erkennbar geworden wäre. Denn nach Einschätzung des Sachverständigen bleibt es Spekulation, ob am 21.03.2005 bereits ein Meniskusschaden vorlag. Es ist denkbar, aber keineswegs sicher, dass durch das von der Klägerin für den 20.03.2005 beschriebene Ereignis, bei dem sie beim schnellen Laufen mit dem linken Knie umknickte, der Meniskusschaden verursacht worden ist. Möglich sei – so der Sachverständige - auch, dass ein degenerativ veränderter Meniskus und die Knorpelschädigung asymptomatisch gewesen seien und erst ein späteres Ereignis, das die Klägerin möglicherweise kaum bemerkt habe, den degenerativ vorgeschädigten Meniskus vollkommen zerrissen habe. Darüber hinaus hat der Sachverständige im Rahmen seiner gerichtlichen Anhörung klargestellt, dass selbst ein mittels MRT festgestellter Meniskusschaden bei der aus fachärztlicher Sicht gebotenen Zurückhaltung gegenüber invasiven Eingriffen nicht zwangsläufig zu einem operativen Eingriff hätte führen müssen.
12Soweit der Sachverständige erklärt hat, dass – anders als beim Meniskusschaden – zu diesem Zeitpunkt bereits Knorpelverschleißveränderungen durch ein MRT hätten erkannt werden können, hat er ferner klargestellt, dass die Erkenntnis zu keiner anderen Therapie geführt hätte und insbesondere nicht zu einer sofortigen Operation oder einer anderen als hier durchgeführten Therapie hätte geraten werden müssen.
13c) Behandlung am 11.04.2005
14Ausgehend von der Behandlungsdokumentation der Beklagten hat der Sachverständige auch für diesen Tag keine Behandlungsfehler feststellen können. Laut Eintragungen in der Patientenkarteikarte hatten sich die Beschwerden der Klägerin leicht gebessert und die Beweglichkeit des Knies war frei ohne jegliche Meniskuszeichen, so dass nach den Ausführungen des Sachverständigen eine weitere Befunderhebung, insbesondere eine MRT-Untersuchung nicht veranlasst war. Die Eintragungen in der Behandlungsdokumentation der Beklagten sind zugrunde zu legen, denn es besteht entgegen der Andeutungen der Klägerin keinerlei Anhalt für eine Manipulation der Dokumentation. Die Verwendung von Tipp-Ex in einer handgeschriebenen Karteikarte zur Korrektur von Schreibfehlern ist weder generell noch im konkreten Fall suspekt. Es besteht kein Hinweis darauf, dass die Veränderungen in der Dokumentation nachträglich, d.h. zu einem Zeitpunkt, als die Beklagten mit Ansprüchen oder Strafanzeigen der Klägerin rechnen musste, vorgenommen worden sind. Dementsprechend ist das von der Klägerin initiierte staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes auf Urkundenfälschung gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Die gegen den Einstellungsbescheid eingelegte Beschwerde der Klägerin war erfolglos.
15d) Behandlung am 25.05.2005
16Nach Auffassung des Sachverständigen Prof. Dr. L wäre es zwar konsequent gewesen, der Klägerin nach erneuter Verschlechterung ihrer Beschwerden jetzt eine MRT-Untersuchung anzuraten. Ein etwaiger Befunderhebungsfehler hat sich jedoch – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – nicht kausal ausgewirkt. Die Klägerin hat sich noch am selben Tag in der Universitätsklinik Bonn vorgestellt, wo zeitnah ein MRT veranlasst und in dessen Folge eine Arthroskopie durchgeführt wurde.
17e) Die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. L in seinem schriftlichen Gutachten und im Rahmen seiner gerichtlichen Anhörung überzeugen auch den Senat. Der Sachverständige, dessen Sachkunde außer Frage steht, geht auf alle relevanten Fragestellungen ein. Er hat sich eingehend mit dem Akteninhalt, den mündlichen Angaben der von ihm persönlich untersuchten Klägerin, dem Inhalt der Behandlungsdokumentationen und den ihm vorliegenden Bildaufnahmen auseinandergesetzt. Dem Sachverständigen lagen die in der Praxis des Beklagten zu 1) angefertigten Röntgenaufnahmen auf CD-Rom vor und sie sind von ihm – soweit die Qualität der Aufnahmen dies zuließ – ausgewertet worden. Soweit die Klägerin die Originalität dieser Aufnahmen anzweifelt, sind diese Zweifel nicht nachvollziehbar. Die aufgrund Überbelichtung in Teilbereichen eingeschränkte Qualität der Aufnahmen gibt keinen Anlass, an der Originalität zu zweifeln und diese wird vom Sachverständigen auch nicht in Frage gestellt. Ohne Erfolg macht die Klägerin im Übrigen geltend, dem Sachverständigen hätten nicht alle eingereichten Aufnahmen vorgelegen. Die während des arthroskopischen Eingriffs im Juni 2005 angefertigten Bilder haben dem Sachverständigen im Original vorgelegen (vgl. Seite 18 des Gutachtens vom 05.04.2013). Soweit dem Sachverständigen die in der Universitätsklinik C angefertigten Röntgenaufnahmen nicht vorlagen, ist weder ersichtlich noch wird dies von der Klägerin dargelegt, welche weiteren, für die hier streitentscheidenden Fragen relevanten Erkenntnisse aus den Aufnahmen hätten gewonnen werden können.
18II.
19Bei dieser Sachlage gibt die Berufung zu einer Abänderung des angefochtenen Urteils insgesamt keine Veranlassung. Die Rechtssache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung (§ 522 Abs. 2 Nr. 3 ZPO); eine mündliche Verhandlung erscheint unter Berücksichtigung aller weiteren Aspekte des Rechtsstreites auch aus sonstigen Gründen nicht geboten (§ 522 Abs. 2 Nr. 4 ZPO).
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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
Das Urteil kann nur von denjenigen Richtern gefällt werden, welche der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung beigewohnt haben.
(1) Das Urteil ist von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies unter Angabe des Verhinderungsgrundes von dem Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem ältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt.
(2) Ein Urteil, das in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet wird, ist vor Ablauf von drei Wochen, vom Tage der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefasst der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser Frist das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe der Geschäftsstelle zu übermitteln. In diesem Fall sind Tatbestand und Entscheidungsgründe alsbald nachträglich anzufertigen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(3) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Verkündung oder der Zustellung nach § 310 Abs. 3 zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Prozessakten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.
(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.