Oberlandesgericht Köln Beschluss, 14. Aug. 2015 - 2 Wx 166/15
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 07.07.2015 gegen den am 06.07.2015 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts – Grundbuchamtes – Rheinbach vom 03.07.2015, LB-595-19, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beteiligte zu 1) zu tragen.
1
Gründe:
2I.
3Die Beteiligte zu 1) ist eingetragene Eigentümerin des im Rubrum bezeichneten Grundbesitzes (Stand 30.07.2015).
4Mit Schreiben vom 06.02.2015 hat die Beteiligte zu 3) die Eintragung von Sicherungshypotheken in Höhe von 23.516,40 € auf dem im Grundbuch von M des Amtsgerichts Rheinbach, Gemarkung M, Flur x, lfd. Nr. 3, Flurstücke 4XX und 4XY, eingetragenen Grundstück und in Höhe von 5.812,38 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB mit dem Höchstsatz von 8 % aus 29.328,78 € ab dem 14.05.2014 auf dem im Grundbuch von M des Amtsgerichts Rheinbach, Gemarkung M, Flur 2, lfd. Nr. 4, Flurstück 638, eingetragenen Grundstück beantragt und zugleich eine vollstreckbare Ausfertigung eines Schuldanerkenntnisses vom 06.01.2015 – UR.Nr. 2300/2014 der Notarin Dr. Q in S - nebst Zustellungsurkunde vorgelegt (Bl. 113 ff. d. A.).
5Die Sicherungshypotheken sind im Grundbuch des im Rubrum bezeichneten Grundbesitzes in Abt. III unter lfd. Nrn. 5 und 6 antragsgemäß am 06.02.2015 eingetragen worden.
6Auf Antrag der Beteiligten zu 1) vom 02.03.2015 unter Vorlage der öffentlich beglaubigten Löschungsbewilligung der Beteiligten zu 3) vom 27.02.2015 – UR.Nr. 322/2015 vom 02.03.2015 des Notars Dr. M2 in S – sind die im Grundbuch des im Rubrum bezeichneten Grundbesitzes in Abt. III unter lfd. Nrn. 5 und 6 eingetragenen Sicherungshypotheken am 04.03.2015 im Grundbuch gelöscht worden.
7Mit Schriftsatz vom 22.06.2015 hat die Beteiligte zu 1) u. a. die „Umschreibung des Grundbuchs“ bezüglich der zugunsten der Beteiligten zu 3) eingetragenen Sicherungshypotheken (Abt. III, lfd. Nrn. 5 und 6) beantragt (Bl. 170 ff. d. A.). Sie hat vorgetragen, dass die Eintragung der Sicherungshypotheken zu Unrecht erfolgt sei. Die Beteiligte zu 3) habe die dem Vollstreckungstitel zugrunde liegende Forderung mit Schreiben vom 06.02.2015 bis zum 26.02.2015 gestundet. Darin sei eine Vollstreckungsvereinbarung im Sinne des § 775 Nr. 4 ZPO zu sehen. Die Eintragung der Sicherungshypotheken hätte daher am 06.02.2015 nicht erfolgen dürfen. Trotz der zwischenzeitlichen Löschung der beiden Zwangssicherungshypotheken sei deren Eintragung im Grundbuch nach wie vor sichtbar. Dies bringe erhebliche existenzgefährdende Rechtsnachteile für sie, die Beteiligte zu 1), mit sich, da eine Bank vor Abschluss eines Darlehensvertrages das Grundbuch einsehen werde.
8Durch am 06.07.2015 erlassenen Beschluss vom 03.07.2015 hat das Grundbuchamt – unter anderem – den Antrag der Beteiligten zu 1) auf Umschreibung vom 22.06.2015 bezüglich der zugunsten der Beteiligten zu 3) eingetragenen Sicherungshypotheken (Abt. III, lfd. Nrn. 5 und 6) zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Eintragung der Sicherungshypotheken rechtmäßig erfolgt und die Eintragung von Amtswidersprüchen nicht in Betracht gekommen sei. Materielle Einwendungen seien im Prozesswege zu verfolgen.
9Gegen diesen der Beteiligten zu 1) am 07.07.2015 zugestellten Beschluss richtet sich ihre am 07.07.2015 beim Oberlandesgericht Köln eingegangene Beschwerde vom selben Tag (Bl. 218 ff. d. A.). Zur Begründung wiederholt und vertieft sie im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen. Bezüglich der Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 07.07.2015 Bezug genommen.
10Durch Beschluss vom 30.07.2015 hat das Grundbuchamt der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 236 f. d. A.).
11II.
12Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist gem. § 71 Abs. 1 GBO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere in rechter Form gem. § 73 GBO eingelegt worden.
13In der Sache hat die Beschwerde indes keinen Erfolg.
14Die Voraussetzungen, unter denen nach der Grundbuchverfügung (GBV) ein Grundbuchblatt umgeschrieben werden muss oder nach dem Ermessen des Grundbuchamts umgeschrieben werden kann, sind in den §§ 23, 28 GBV geregelt, hier aber nicht erfüllt. Eine Unübersichtlichkeit der Rangverhältnisse ist nicht gegeben. Auch im Übrigen liegen angesichts der geringen Anzahl von eingetragenen Rechten die Voraussetzungen der Unübersichtlichkeit nicht vor.
15Einen Anspruch auf Grundbuchumschreibung nur zu dem Zweck, die gelöschten Eintragungen von Zwangshypotheken oder von Zwangsversteigerungsvermerken in der Weise zu beseitigen, dass sie auch bei Einsichtnahme in das Grundbuch nicht mehr wahrgenommen werden können, sehen diese Bestimmungen nicht vor. Auch eine entsprechende Anwendung des § 28 Abs. 1 GBV zum Zwecke der Löschung überholter Zwangseintragungen kommt nicht in Betracht In der Literatur wird zwar vereinzelt die gegenteilige Auffassung vertreten (z.B. Hügel, GBO, 2. Aufl., § 3 Rn. 8; Böhringer Rpfleger 1989, 309 ff.). Begründet wird diese Auffassung unter anderem mit dem Persönlichkeitsschutz. Es stelle eine Benachteiligung des Eigentümers dar und sei unverhältnismäßig, wenn Zwangseintragungen unbegrenzt, also auch noch mehr als drei Jahre nach der Löschung, durch Grundbucheinsicht von Dritten zur Kenntnis genommen werden könnten. Diese Auffassung verkennt indes, dass ein Recht der Beteiligten, die Umschreibung nur deshalb verlangen zu können, um eine frühere Eintragung aus einem Zwangsvollstreckungsverfahren über die erfolgte Löschung hinaus gänzlich aus dem Grundbuch zu entfernen, der Aufgabe des Grundbuchs widersprechen würde. Denn das Grundbuch muss nicht nur über gegenwärtige, sondern auch vergangene Rechtsverhältnisse am Grundstück zuverlässig Auskunft geben (vgl. § 39 GBO). So bleiben Eintragungen nach ihrer Löschung weiterhin bedeutsam, etwa für mögliche Kreditgeber des Grundstückseigentümers, und dienen damit auch im Weiteren dem Schutz des Rechtsverkehrs. Dabei ist es unerheblich, ob der Grund der (berechtigten) Eintragung einer Zwangshypothek oder eines Zwangsversteigerungsvermerks in eigenen oder fremden Schulden etwa als Folge einer Bürgschaft zu suchen ist. Auch aus dem aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG hergeleiteten Recht auf informationelle Selbstbestimmung (BVerfGE 65, 1 ff.) lässt sich ein Anspruch auf Umschreibung nicht ableiten. Jedenfalls für den Regelfall, dass die gelöschte Eintragung ursprünglich rechtmäßig zustande gekommen war, besteht kein Anlass, weitere Umschreibungstatbestände zu schaffen und dem Beteiligten einen entsprechenden Anspruch auf Umschreibung zuzubilligen. Hinzu kommt, dass auch nach Umschreibung das Einsichtsrecht sich auf das Blatt erstreckt, aus dem der dann aktuelle Bestand umgeschrieben wurde. In der Rechtsprechung wird eine entsprechende Anwendung von § 28 GBV daher zu Recht abgelehnt (vgl. OLG München Rpfleger 2014, 189, 190; OLG Celle FGPrax 2013, 146; OLG Düsseldorf NJW 1988, 975; Demharter, GBO, 29. Aufl. 2014, § 3 Rn. 12 m.w.N.). Dieser Auffassung schließt sich der erkennende Senat an.
16Ob eine Löschung in entsprechender Anwendung von § 28 GBO auch in den Fällen ausgeschlossen ist, in denen die Eintragung einer Sicherungshypothek unrechtmäßig erfolgt ist, kann offen bleiben, weil die Eintragung hier nicht unrechtmäßig erfolgt ist. Das Grundbuchamt hat bei der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek zu prüfen, ob sowohl die Vollstreckungsvoraussetzungen nach der ZPO als auch die grundbuchrechtlichen Eintragungsvoraussetzungen gegeben sind (Demharter, GBO, 29. Aufl. 2014, Anhang zu § 44 Rn. 67). Für die Frage, ob eine Gesetzesverletzung durch das Grundbuchamt anzunehmen ist, ist maßgebend auf die dem Grundbuchamt zur Zeit der Eintragung unterbreitete Sachlage und die zu dieser Zeit bestehende Rechtslage abzustellen. Eine Gesetzesverletzung liegt daher nicht vor, wenn das Grundbuchamt auf den ihm unterbreiteten Sachverhalt das Gesetz richtig angewandt hat, auch wenn dieser Sachverhalt unrichtig war, es sei denn, dass die Unrichtigkeit dem Grundbuchamt bekannt war oder bei gehöriger Prüfung erkennbar gewesen wäre (BGHZ 30, 255; Demharter, GBO, 29. Aufl. 2014, § 53 Rn. 22). Hier hat das Grundbuchamt aufgrund des von der Beteiligten zu 3) vorgetragenen Sachverhalts nichts von einem Schreiben vom 06.02.2015 wissen können. Das Grundbuchamt konnte daher unabhängig von der Frage, ob in dem Schreiben der Beteiligten zu 3) überhaupt eine Stundung ihrer Forderung zu sehen ist, gar nicht überprüfen, ob eine – etwaige - Stundung tatsächlich vereinbart worden ist oder nicht, zumal eine Anhörung des Eigentümers vor Eintragung der Zwangssicherungshypothek nicht zulässig gewesen wäre. Das Grundbuchamt hat die Sicherungshypotheken daher zu Recht eingetragen. Die Eintragung eines Amtswiderspruchs gemäß § 53 Abs. 1 S. 1 GBO wäre ebenfalls nicht in Betracht gekommen, weil die Eintragungen rechtmäßig erfolgt sind. Es besteht daher auch kein Anlass, das Grundbuch in entsprechender Anwendung von § 28 GBV umzuschreiben. Hierfür spricht letztlich auch, worauf das Grundbuchamt zutreffend hingewiesen hat, § 776 ZPO, wonach in dem Fall des § 775 Nr. 4 ZPO getroffene Vollstreckungsmaßregeln bestehen bleiben. Es kann daher offen bleiben, ob tatsächlich eine Stundung der Forderung der Beteiligten zu 3) vereinbart worden ist.
17Ob die in Abt. III Nr. 6 eingetragene Sicherungshypothek bezüglich der Zinsforderung in voller Höhe zu Recht eingetragen worden ist oder über den Inhalt des zugrunde liegenden Vollstreckungstitel hinausgegangen ist, kann hier offen bleiben, da die Beschwerdeführerin die Umschreibung des Grundbuchs insgesamt begehrt und das Recht mittlerweile - insgesamt – gelöscht worden ist.
18III.
19Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
20Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nicht vorliegen (§ 78 Abs. 2 GBO). Die Frage der entsprechenden Anwendung von § 28 GBV ist zwar nicht unumstritten. Der Senat hat sich jedoch der obergerichtlichen Rechtsprechung angeschlossen. Die abweichenden Literaturmeinungen sind vereinzelt geblieben (ebenso OLG München Rpfleger 2014, 189, 190).
21Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 29.328,78 €
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Referenzen - Gesetze
(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.
(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.
Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken:
- 1.
wenn die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass das zu vollstreckende Urteil oder seine vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder dass die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder ihre Einstellung angeordnet ist; - 2.
wenn die Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die einstweilige Einstellung der Vollstreckung oder einer Vollstreckungsmaßregel angeordnet ist oder dass die Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werden darf; - 3.
wenn eine öffentliche Urkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die zur Abwendung der Vollstreckung erforderliche Sicherheitsleistung oder Hinterlegung erfolgt ist; - 4.
wenn eine öffentliche Urkunde oder eine von dem Gläubiger ausgestellte Privaturkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass der Gläubiger nach Erlass des zu vollstreckenden Urteils befriedigt ist oder Stundung bewilligt hat; - 5.
wenn der Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis einer Bank oder Sparkasse vorgelegt wird, aus dem sich ergibt, dass der zur Befriedigung des Gläubigers erforderliche Betrag zur Auszahlung an den Gläubiger oder auf dessen Konto eingezahlt oder überwiesen worden ist.
(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.
(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.
(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.
(2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts einzulegen. Für die Einlegung der Beschwerde durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die elektronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elektronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
(1) Eine Eintragung soll nur erfolgen, wenn die Person, deren Recht durch sie betroffen wird, als der Berechtigte eingetragen ist.
(2) Bei einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, über die ein Brief erteilt ist, steht es der Eintragung des Gläubigers gleich, wenn dieser sich im Besitz des Briefes befindet und sein Gläubigerrecht nach § 1155 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nachweist.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
In der Eintragungsbewilligung oder, wenn eine solche nicht erforderlich ist, in dem Eintragungsantrag ist das Grundstück übereinstimmend mit dem Grundbuch oder durch Hinweis auf das Grundbuchblatt zu bezeichnen. Einzutragende Geldbeträge sind in inländischer Währung anzugeben; durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen kann die Angabe in einer einheitlichen europäischen Währung, in der Währung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums oder einer anderen Währung, gegen die währungspolitische Bedenken nicht zu erheben sind, zugelassen und, wenn gegen die Fortdauer dieser Zulassung währungspolitische Bedenken bestehen, wieder eingeschränkt werden.
(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amts wegen zu löschen.
(2) Bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld bedarf es zur Eintragung eines Widerspruchs der Vorlegung des Briefes nicht, wenn der Widerspruch den im § 41 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Inhalt hat. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn der Grundschuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt ist.
In den Fällen des § 775 Nr. 1, 3 sind zugleich die bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln aufzuheben. In den Fällen der Nummern 4, 5 bleiben diese Maßregeln einstweilen bestehen; dasselbe gilt in den Fällen der Nummer 2, sofern nicht durch die Entscheidung auch die Aufhebung der bisherigen Vollstreckungshandlungen angeordnet ist.
Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken:
- 1.
wenn die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass das zu vollstreckende Urteil oder seine vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder dass die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder ihre Einstellung angeordnet ist; - 2.
wenn die Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die einstweilige Einstellung der Vollstreckung oder einer Vollstreckungsmaßregel angeordnet ist oder dass die Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werden darf; - 3.
wenn eine öffentliche Urkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die zur Abwendung der Vollstreckung erforderliche Sicherheitsleistung oder Hinterlegung erfolgt ist; - 4.
wenn eine öffentliche Urkunde oder eine von dem Gläubiger ausgestellte Privaturkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass der Gläubiger nach Erlass des zu vollstreckenden Urteils befriedigt ist oder Stundung bewilligt hat; - 5.
wenn der Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis einer Bank oder Sparkasse vorgelegt wird, aus dem sich ergibt, dass der zur Befriedigung des Gläubigers erforderliche Betrag zur Auszahlung an den Gläubiger oder auf dessen Konto eingezahlt oder überwiesen worden ist.
Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.
(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.