Oberlandesgericht Köln Beschluss, 20. Juli 2015 - 2 Wx 151/15
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 09.02.2015 wird der am 29.12.2014 erlassene Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 23.12.2014 – 73 III 22/14 - aufgehoben.
Das Standesamt Aachen wird angewiesen, die Eintragung des Vornamens „D“ im Geburtseintrag G 1xx0/2014 in „D P“ zu berichtigen.
2. Der Antrag des Beteiligten zu 1) vom 09.02.2015 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
1
G r ü n d e :
21.
3Am 23.06.2014 zeigte die unverheiratete Kindesmutter, welche die ghanaische Staatsangehörigkeit besitzt, bei dem Standesamt mündlich die Geburt des Kindes an (Bl. 11). In einer schriftlichen „Erklärung über die Namen eines Kindes“ (Bl. 12) gab sie den Vornamen des Kindes mit „D“ an. Das Standesamt B trug im Geburtenregister (G 1xx0/2014) als Vornamen „D“ ein. Am 02.07.2014 erkannte der Vater des Kindes die Vaterschaft bei dem Stadtjugendamt B an.
4Am 10.07.2014 haben die Kindeseltern bei dem Amtsgericht beantragt, das Standesamt anzuweisen, den Geburtseintrag von „D“ in „D P“ zu berichtigen und vorgebracht, in Ghana sei es üblich, dass das Kind als zweiten Vornamen den Familiennamen des Vaters bekomme. Später haben sie im Wesentlichen geltend gemacht, bei der Anzeige der Geburt sei dem Standesamt der Vorname „D P“ angegeben worden; von Seiten des Standesamt sei mitgeteilt worden, eine solche Eintragung komme erst nach Vaterschaftsfeststellung in Betracht. Das Standesamt und die Standesamtsaufsicht sind dem Antrag mit dem Vorbringen entgegengetreten, die Eintragung des Vornamens beruhe auf der schriftlichen Erklärung der Kindesmutter.
5Mit Beschluss vom 23.12.2014, an die Geschäftsstelle übergeben am 29.12.2014, hat der Richter des Amtsgerichts den Antrag zurückgewiesen. Wegen der Begründung wird auf Bl. 23 f. der Akten Bezug genommen.
6Gegen den am 07.01.2015 zugestellten Beschluss wendet sich der Beteiligte zu 1. mit der Beschwerde, die mit einem am 09.02.2015, einem Montag, bei dem Amtsgericht per Telefax eingegangenen Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten eingelegt worden ist. Der Beteiligte zu 4) ist der Beschwerde entgegengetreten. Das Amtsgericht hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache zur Entscheidung dem Oberlandesgericht vorgelegt.
72.
8Die Beschwerde ist zulässig.
9Sie ist insbesondere in rechter Form und Frist (§ 51 Abs. 1 Satz 1 PStG, §§ 63 Abs. 1, 64 Abs. 2 FamFG) eingelegt worden.
10Auch ist der Beteiligte zu 1) beschwerdebefugt. Er hat neben der Kindsmutter bei dem Amtsgericht den Anweisungsantrag gestellt (§ 59 Abs. 2 FamFG). Er ist auch materiell beschwert (§ 59 Abs. 1 FamFG); es ist anerkannt, dass ein Elternteil im Anweisungsverfahren betreffend die Eintragung des Kindesnamens unabhängig davon beschwerdeberechtigt ist, ob ihm das Sorgerecht zusteht (OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 1362; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 18. Aufl. 2014, § 59 Rn. 90).
11Auch in der Sache hat das Rechtsmittel Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Amtsgerichts sowie zu der aus dem Tenor ersichtlichen Anweisung an das Standesamt.
12Die Voraussetzungen für eine Anweisung zur Berichtigung der Eintragung im Wege der Ergänzung des Vornamenseintrags sind erfüllt, weil die Eintragung des Vornamens unrichtig ist, §§ 48 Abs. 1, 49 Abs. 1 PStG.
13Die Beurkundung ist insoweit unzutreffend erfolgt, als unter Zugrundelegung allein der schriftlichen Anzeige der Mutter nicht der zweite Vorname des Kindes „P“ miteingetragen worden ist.
14Nach dem Sachstand hat die Mutter als Sorgeberechtigte dem Kind den Vornamen „D P“ erteilt. Dies ergibt sich aus dem Antragsvorbringen der Kindeseltern, wonach dem Standesamt dieser Name zunächst mündlich mitgeteilt worden sei, worauf das Standesamt erklärt habe, die betreffende Eintragung würde nach einer Vaterschafts“feststellung“ erfolgen. Dieses Vorbringen hat das Standesamt auf die schriftliche Anhörung zu dem Schriftsatz vom 01.10.2014 durch das Amtsgericht nicht in Abrede gestellt. Lediglich hat es vorgebracht, die Eintragung sei auf der Grundlage der schriftlichen Erklärung der Mutter erfolgt. Aufgrund dessen ist der Senat von der Darstellung der Antragsteller überzeugt, ohne dass es insoweit noch einer mündlichen Anhörung der Kindesmutters bedürfte. Bei deren schriftlicher Erklärung gegenüber dem Standsamt handelte es sich nicht um die Erteilung des Namens selbst, sondern um eine nur deklaratorische (Staudinger/Hilbig-Lugani, BGB, Neubearbeitung 2015, § 1616 Rn. 23) Anzeige über die getroffene Entscheidung des Sorgeberechtigten. Diese schriftliche Anzeige aber war, wie sich aus dem dargestellten unwidersprochen gebliebenen Antragsvorbringen ergibt, unrichtig. Denn dem Standesamt war mündlich – eine bestimmte Form erfordert die Anzeige des Vornamens des Kindes nicht, vgl. § 22 Abs. 1 PStG - die Erteilung des Vornamens „D P“ mitgeteilt worden. Die abweichende schriftliche Anzeige beruhte ersichtlich lediglich auf der Mitteilung des Standesamtes, die dahingehend aufzufassen war, dass die Eintragung „D P“ nicht ohne eine Vaterschaftsanerkennung möglich sei. Diese Auskunft traf nicht zu, sodass allein die mündliche Anzeige des Vornamens „D P“ maßgeblich war.
15Der von der Kindesmutter gewählte Vorname „D P“ ist nämlich unabhängig von einer Vaterschaftsanerkennung zulässig.
16Die Namensgebung richtet sich hier nach deutschem Recht. Dies gilt unabhängig davon, ob – was daher hier offen bleiben kann - das Kind die deutsche oder die ghanaische Staatsangehörigkeit besitzt. Nach Art. 10 Abs. 1 EGBGB unterliegt der Name einer Person dem Recht des Staates, dem die Person angehört. Die daraus folgende Verweisung auf das ghanaische Recht umfasst nach Art. 4 Abs. 1 EGBGB auch dessen Internationales Privatrecht. Das Internationale Privatrecht ist in Ghana nicht kodifiziert, entspricht jedoch im Wesentlichen dem englischen Recht. Damit gilt für das Kindschafts- und Familienrecht das vom Domizilprinzip beherrschte englische common law. Nach dem Domizilprinzip sind auf die Rechtsverhältnisse einer Person nicht entscheidend deren Heimatrecht, sondern die Gesetze des Staates anwendbar, in dem sie ihr Domizil hat. Hierbei handelt es sich um eine Rückverweisung, die vom deutschen Recht in Art. 4 Abs. 1 S. 2 EGBGB angenommen wird (OLG Frankfurt StAZ 2004, 198). Das Domizil des nichtehelich geborenen Kindes ist bei seiner Mutter begründet, die - wie sich aus den Geburtsurkunden der älteren Kinder ergibt – bereits seit Jahren in B lebt.
17Auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die Kindesmutter eine Rechtswahl getroffen hat, kommt es für die hier zu entscheidende Frage nicht an. Denn eine Rechtswahl ist nach Art. 10 Abs. 3 EGBGB allein in Bezug auf den Familiennamen des Kindes vorgesehen. Im Übrigen hängt, wie noch zu zeigen wird, die Zulässigkeit des zweiten Vornamens „P“ nicht von der Anwendbarkeit ghanaischen Rechts ab.
18Bei der Wahl des Vornamens als Ausfluss des Sorgerechts sind die Eltern nach deutschem Recht grundsätzlich frei; sie sind insbesondere nicht an einen Kanon herkömmlicher Vornamen gebunden. Dem Recht der Eltern zur Vornamenswahl sind vielmehr allein dort Grenzen gesetzt, wo die Rechtsausübung das Kindeswohl zu beeinträchtigen droht. Der Staat ist zwar in Wahrnehmung seines Wächteramtes (Art. 6 Abs. 2 GG) verpflichtet, das Kind vor verantwortungsloser Namenswahl durch die Eltern zu schützen; für darüber hinausgehende Eingriffe in das Elternrecht auf Bestimmung des Vornamens für ihr Kind bietet Art. 6 Abs. 2 GG jedoch keine Grundlage (BGH NJW 2008, 2500). Eine Beeinträchtigung des Kindeswohls ist dann, wenn der Familienname des Vaters als weiterer Vorname gewählt wird, grundsätzlich nicht gegeben (BGH a.a.O.). Eine Beeinträchtigung des Kindeswohls durch den weiteren Vornamens „P“ wird vom Standesamt, das schließlich diesen weiteren Vornamen im Falle der älteren Geschwister eingetragen hat, auch nicht geltend gemacht. Nicht weiterführend ist die Überlegung im angefochtenen Beschluss, das deutsche Recht sehe eine „solche Beurkundungsmöglichkeit hinsichtlich des Familiennamens des Vaters als zweiten Vornamen“ nicht vor. Denn innerhalb der dargestellten weiten Grenzen der Vornamensgebung ist eine solche Wahl eines zweiten Vornamens nach deutschem Recht nicht unzulässig, mag sie auch der Tradition des deutschsprachigen Kulturkreises nicht entsprechen. Ausländische Bräuche bei der Vornamensgebung sind in den aufgezeigten Grenzen nach deutschem Recht zu respektieren (vgl. Staudinger/Hilbig-Lugani, BGB, Neubearbeitung 2015, § 1616 Rn. 93 f.). Danach war die Kindesmutter unter Geltung des deutschen Namensrechts nicht gehindert, als weiteren Vornamen den Familiennamen des Kindesvaters beizufügen. Ohne Belang ist dabei auch der Umstand, dass der Kindesvater die Vaterschaft bei Anzeige der Geburt noch nicht anerkannt hatte. Denn für die Zulässigkeit des von der Mutter als Sorgeberechtigter bestimmten Vornamens ist nach deutschem Recht ohne Belang, ob der Vater als Träger des zum weiteren Vornamen bestimmten Familiennamens die Vaterschaft anerkannt hat oder nicht.
19Da mithin die vorgenommene Eintragung wegen der Abweichung zwischen der maßgeblichen – hier der mündlichen - Erklärung und der Beurkundung unrichtig ist, kann offenbleiben, ob im Falle einer Abweichung von Erklärung und Wille im Personenstandsrecht die Grundsätze der Irrtumsanfechtung nach §§ 119 ff. BGB anzuwenden sind (vgl. zum Meinungsstand Staudinger/Hilbig-Lugani, BGB, Neubearbeitung 2015, § 1616 Rn. 27) und die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Irrtumsanfechtung erfüllt wären.
20Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Nach § 51 Abs. 1 S. 2 PStG sind das Standesamt und die Aufsichtsbehörde von Gerichtskosten befreit, ebenso der Beschwerdeführer, da das Rechtsmittel Erfolg hat (§§ 25, 22 GNotKG). Eine Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten ist hier unter Billigkeitsgesichtspunkten nach §§ 51 Abs. 1 Satz 1 PStG i.V.m. § 81 Abs. 1 FamFG nicht geboten, weshalb keiner Entscheidung bedarf, ob das Standesamt und die Aufsichtsbehörde in Anweisungsverfahren überhaupt Beteiligte im kostenrechtlichen Sinne sind (verneinend etwa Wall StAZ 2013, 360).
21Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht erfüllt.
223.
23Der als Verfahrenskostenhilfeantrag auszulegende Antrag auf Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg, weil der Beschwerdeführer nicht durch eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aufgezeigt hat, zur Aufbringung der Verfahrenskosten außer Stande zu sein (§ 76 Abs. 1 FamFG, §§ 114, 118 ZPO).
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(1) Auf das gerichtliche Verfahren sind die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden. Standesämter und Aufsichtsbehörden sind von Gerichtskosten befreit.
(2) Die Aufsichtsbehörde, das Standesamt und die Beteiligten können in jeder Lage des Verfahrens diesem beitreten; sie können ihren Beitritt auch durch Einlegung eines Rechtsmittels erklären.
(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.
(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:
- 1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder - 2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.
(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.
(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.
(1) Außer in den Fällen des § 47 darf ein abgeschlossener Registereintrag nur auf Anordnung des Gerichts berichtigt werden. Die Anordnung kann auch Fälle des § 47 umfassen.
(2) Den Antrag auf Anordnung der Berichtigung können alle Beteiligten, das Standesamt und die Aufsichtsbehörde stellen. Sie sind vor der Entscheidung zu hören.
(1) Kann der Anzeigende die Vornamen des Kindes nicht angeben, so müssen sie binnen eines Monats mündlich oder schriftlich angezeigt werden. Sie werden alsdann bei dem Geburtseintrag beurkundet.
(2) Die Vornamen des Kindes können nachträglich auch bei einem anderen Standesamt als dem, das die Geburt des Kindes beurkundet hat, angezeigt werden.
(3) Kann das Kind weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden, so kann der Personenstandsfall auch ohne eine solche Angabe oder mit der Angabe „divers“ in das Geburtenregister eingetragen werden.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Auf das gerichtliche Verfahren sind die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden. Standesämter und Aufsichtsbehörden sind von Gerichtskosten befreit.
(2) Die Aufsichtsbehörde, das Standesamt und die Beteiligten können in jeder Lage des Verfahrens diesem beitreten; sie können ihren Beitritt auch durch Einlegung eines Rechtsmittels erklären.
(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.
(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn
- 1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat; - 2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste; - 3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat; - 4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat; - 5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.
(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.
(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.
(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.
(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung anfechtbar.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. Dem Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet. Die durch die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen nach Absatz 2 Satz 3 entstandenen Auslagen sind als Gerichtskosten von der Partei zu tragen, der die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sind.
(2) Das Gericht kann verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht, es kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen, es sei denn, dass auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint; eine Beeidigung findet nicht statt. Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab.
(3) Die in Absatz 1, 2 bezeichneten Maßnahmen werden von dem Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied des Gerichts durchgeführt.