Oberlandesgericht Köln Urteil, 30. Dez. 2015 - 19 U 96/15
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 04.02.2015 – 23 O 247/14 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1) Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für jedes Geschäftsjahr während der Dauer des am 03.12.2009 zu notarieller Urkunde des Notars Dr. Q in L (UR- Nr. 2369/2009 P) abgeschlossenen „Unterbeteiligungsvertrag J“, mindestens für die Geschäftsjahre 2012 bis 2031,
a) jeweils innerhalb eines Monats nach Feststellung des Jahresabschlusses der J bürgerlichen Rechts gegenüber der Klägerin in Form eines Jahresabschlusses der „Unterbeteiligungsgesellschaft J” Rechnung zu legen und den der Klägerin zustehenden Gewinn bzw. auf sie entfallenden Verlust zu ermitteln, der folgendermaßen zu berechnen ist:
- Auszugehen ist vom Gewinn- oder Verlustanteil, der dem Beklagten nach dem steuerlich maßgeblichen Jahresabschluss J bürgerlichen Rechts zusteht,
- abzuziehen sind Tätigkeitvergütungen und Tantiemen des Beklagten für seine Tätigkeit in der J bürgerlichen Rechts,
- abzurechnen sind ferner Zinsen, die auf dem Verrechnungskonto des Beklagten bei der J bürgerlichen Rechts vergütet werden, zuzüglich Zinsen, die der Beklagte auf ein Verrechnungskonto bei der J bürgerlichen Rechts zu zahlen hat,
- abzurechnen ist ferner ein etwaiges Guthaben, das dem Beklagten bei Beginn der „Unterbeteiligungsgesellschaft J” auf seinem Verrechnungskonto bei der J bürgerlichen Rechts zustand, zuzurechnen ist ein etwa darauf verbuchter Negativsaldo;
b) der Klägerin den ihr aufgrund der Rechnungslegung gemäß lit. a) für das Geschäftsjahr 2012 zustehenden Gewinn bzw. Verlust auf dem für sie bei der „Unterbeteiligungsgesellschaft J” geführten Verrechnungskonto bzw. Verlustkonto zu verbuchen und danach unverzüglich auszuzahlen;
c) der Klägerin auf dem für sie bei der „Unterbeteiligungsgesellschaft J” geführten Verrechnungskonto Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.09.2013 aus einem ihr für das Geschäftsjahr 2012 gemäß lit. a) zustehenden Gewinn gutzuschreiben und auszuzahlen.
d) Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den der Klägerin aufgrund der Rechnungslegung gemäß lit. a) für die zukünftigen Geschäftsjahre, mindestens für 2013-2031, jeweils zustehenden Gewinn bzw. Verlust auf dem für sie bei der „Unterbeteiligungsgesellschaft J” geführten Verrechnungskonto bzw. Verlustkonto zu verbuchen und einen gutzuschreibenden Gewinn auszuzahlen.
2) Der Beklagte wird weiter verurteilt, für jedes Geschäftsjahr während der Dauer des am 03.12.2009 zu notarieller Urkunde des Notars Dr. Q in L (UR-Nr. 2369/2009 P) abgeschlossenen „Unterbeteiligungsvertrag G KG”, mindestens für die Geschäftsjahre 2012 bis 2031,
a) jeweils innerhalb eines Monats nach Feststellung des Jahresabschlusses der D I Q2 G KG in Form eines Jahresabschlusses der „Unterbeteiligungsgesellschaft G KG” Rechnung zu legen und den der Klägerin zustehenden Gewinn bzw. auf sie entfallenden Verlust zu ermitteln, der folgendermaßen zu berechnen ist:
- Auszugehen ist vom Gewinn- oder Verlustanteil, der dem Beklagten nach dem steuerlich maßgeblichen Jahresabschluss der D I Q2 G KG zusteht,
- abzuziehen sind Tätigkeitsvergütungen und Tantiemen des Beklagten für seine Tätigkeit in der D I Q2 G KG,
- abzurechnen sind ferner Zinsen, die auf dem Verrechnungskonto des Beklagten bei der D I Q2 G KG vergütet waren, zuzüglich Zinsen, die der Beklagte auf ein Verrechnungskonto bei der D I Q2 G KG zu zahlen hat,
- abzurechnen ist ferner ein etwaiges Guthaben, das dem Beklagten bei Beginn der „Unterbeteiligungsgesellschaft G KG” auf seinem Verrechnungskonto bei der D I Q2 G KG zustand, zuzurechnen ist ein etwa darauf verbuchter Negativsaldo;
b) der Klägerin den aufgrund der Rechnungslegung gemäß lit. a) für das Geschäftsjahr 2012 zustehenden Gewinn bzw. Verlust auf dem für sie bei der „Unterbeteiligungsgesellschaft G KG“ geführten Verrechnungskonto bzw. Verlustkonto zu verbuchen und danach unverzüglich auszuzahlen;
c) der Klägerin auf dem für sie bei der „Unterbeteiligungsgesellschaft G KG“ geführten Verrechnungskonto Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.09.2013 aus einem ihr für das Geschäftsjahr 2012 gemäß lit. a) zustehenden Gewinn gutzuschreiben und auszuzahlen.
d) Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den der Klägerin aufgrund der Rechnungslegung gemäß lit. a) für die zukünftigen Geschäftsjahre, mindestens für 2013-2031, jeweils zustehenden Gewinn bzw. Verlust auf dem für sie bei der „Unterbeteiligungsgesellschaft G KG” geführten Verrechnungskonto bzw. Verlustkonto zu verbuchen und einen gutzuschreibenden Gewinn auszuzahlen.
Die vorstehenden Verpflichtungen des Beklagten im Hinblick auf den „Unterbeteiligungsvertrag G KG“ zu Ziff. 2) gelten mit folgender Maßgabe:
a) Die Informationen gem. Ziff. 2 a) sind gegenüber einem von der Klägerin zu benennenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer zu erteilen.
b) Diesem gegenüber hat der Beklagte nach Maßgabe des „Unterbeteiligungsvertrags G KG” Rechnung zu legen.
c) Dieser ist vom Beklagten zu ermächtigen, der Klägerin den ihr zukommenden Gewinn bzw. den auf sie entfallenden Verlust aus der „Unterbeteiligungsgesellschaft G KG” mitzuteilen und dabei anzugeben, ob die durch den Beklagten erfolgte Information und Rechnungslegung dem „Unterbeteiligungsvertrag G KG” entspricht.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen die Klägerin 10% und der Beklagte 90%.
Das erstinstanzliche Urteil und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Parteien sind durch Verträge über Unterbeteiligungen an zwei Gesellschaften miteinander verbunden. Sie streiten über Auskunft und Zahlung von Erträgen aus den vertragsgegenständlichen Hauptgesellschaftsanteilen.
4Bei der Klägerin handelt es sich um eine gemeinnützige Stiftung, die Alleinerbin nach dem am 15.02.2012 verstorbenen Stifter S geworden ist. Der Beklagte ist ein Neffe des Erblassers und zugleich Komplementär sowie einer der Geschäftsführer der D I Q2 G KG (im Folgenden: G KG). Darüber hinaus ist der Beklagte Gesellschafter der J bürgerlichen Rechts (im Folgenden: J).
5Der Erblasser war als Kommanditist an der G KG mit einem Kapitalanteil von 780.000 € (6/60 des Festkapitals) beteiligt. Darüber hinaus war der Erblasser Gesellschafter der J und an dieser mit einem Kapitalanteil von 5.700 € (6/60 des Festkapitals) beteiligt. Mit notarieller Urkunde vom 03.12.2009 räumte der Erblasser dem Beklagten und einem weiteren Neffen, S2, schenkweise jeweils die hälftigen Anteile seiner Kommanditbeteiligung an der G KG sowie jeweils die hälftigen Anteile seiner Beteiligung an der J ein. Die Schenkung erfolgte aufschiebend bedingt auf eine juristische Sekunde vor dem Tod des Erblassers. Weiterhin war die Schenkung mit der Auflage verbunden, dass der Beklagte und der ebenfalls begünstigte weitere Neffe zu Gunsten der Klägerin jeweils eine Unterbeteiligung in Höhe von jeweils 50% der schenkweise übertragenen Beteiligungen einräumen.
6Die entsprechenden Unterbeteiligungsverträge – der Unterbeteiligungsvertrag D I Q2 G KG und der Unterbeteiligungsvertrag J bürgerlichen Rechts – wurden zusammen mit den Schenkungs- und Übertragungsverträgen vom 03.12.2009 mit notarieller Urkunde geschlossen und weitgehend wortgleich ausgestaltet.
7In § 4 Abs. 1 S. 1 der Unterbeteiligungsverträge heißt es zur Informationspflicht des Beklagten als Hauptbeteiligter gegenüber der Klägerin als Unterbeteiligte:
8„Der Hauptbeteiligte wird die Unterbeteiligte regelmäßig über die Geschäftslage der Hauptgesellschaft unterrichten, insbesondere unverzüglich nach Vorlage des Jahresabschlusses der Hauptgesellschaft diesen der Unterbeteiligten vorlegen sowie die ihm zugänglichen, der Erläuterung dienenden Unterlagen vorlegen und erläutern, soweit er nicht aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen zur Geheimhaltung verpflichtet ist.“
9In § 3 Abs. 3 der Unterbeteiligungsverträge heißt es zur Geschäftsführung:
10„Der Hauptbeteiligte wird innerhalb eines Monats nach Feststellung des Jahresabschlusses der Hauptgesellschaft einen Jahresabschluss der Unterbeteiligungsgesellschaft aufstellen und der Unterbeteiligten zuleiten.“
11Weiter wurde der Hauptbeteiligte in § 6 Abs. 1 der Unterbeteiligungsverträge verpflichtet, den verteilungsfähigen Gewinn zu ermitteln; dabei ist gem. § 6 Abs. 1 lit. a der Unterbeteiligungsverträge von dem Gewinn- oder Verlustanteil auszugehen, welcher nach dem steuerlich maßgeblichen Jahresabschluss der Hauptgesellschaft dem Hauptbeteiligten in der Hauptgesellschaft zukommt. Darüber hinaus ist in den Unterbeteiligungsverträgen geregelt, dass der ermittelte verteilungsfähige Gewinn oder Verlust unter den Gesellschaftern der jeweiligen Unterbeteiligungsgesellschaft im Verhältnis ihrer Kapitalkonten verteilt wird, § 6 Abs. 2. Der entsprechende Gewinn oder Verlust ist danach gem. § 5 Abs. 3 und 4 der Unterbeteiligungsverträge auf einem Verrechnungskonto zu verbuchen; eine Gewinngutschrift ist nach § 7 Abs. 1 der Unterbeteiligungsverträge entnahmefähig. In § 17 Abs. 2 der Unterbeteiligungsverträge hielten die Parteien fest, dass der Gesellschaftsvertrag der jeweiligen Hauptgesellschaft (G KG und J) nicht der Begründung der Unterbeteiligungsgesellschaft entgegensteht. § 15 der Unterbeteiligungsverträge sieht dazu für den Fall eines bestehenden oder entstehenden Widerspruchs im Verhältnis der Unterbeteiligungsgesellschaft zur Hauptgesellschaft vor, dass der jeweilige Unterbeteiligungsvertrag entsprechend anzupassen sei. Wegen des weiteren Inhalts der beiden Unterbeteiligungsverträge wird auf die Anlagen K1 und K2, Bl. 27 ff. GA, Bezug genommen.
12Am 15.02.2013 verlangte die Klägerin von dem Beklagten erstmals Auskunft und Rechnungslegung sowie Zahlung aus den Unterbeteiligungsverträgen. Dem kam der Beklagte nicht nach.
13Inzwischen ist der Beklagte gemeinsam mit seinem Cousin S2 durch den von den Mitgesellschaftern der G KG erwirkten Schiedsspruch vom 27.08.2014 verurteilt worden, es zu unterlassen, die auch hier streitgegenständlichen Unterbeteiligungsverträge durchzuführen, wenn und soweit diese Verpflichtungen enthalten, – nach Maßgabe der im Einzelnen bezeichneten Bestimmungen dieser Unterbeteiligungsverträge – unmittelbar oder mittelbar Informationen über die D I Q2 G KG zu erteilen. Wegen des konkreten Inhalts des Schiedsspruchs vom 27.08.2014 wird auf Anl. B1, Bl. 67 ff. GA, Bezug genommen. Der vorgenannte Schiedsspruch ist Gegenstand des weiteren Verfahrens vor dem Senat zu Az. 19 Sch 27/14.
14Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass die beiden Unterbeteiligungsverträge sowohl in sich, als auch im Verhältnis zu den Gesellschaftsverträgen der Hauptgesellschaften wirksam seien. Sie hat gemeint, ein Widerspruch zwischen den Verpflichtungen des Beklagten aus den Hauptgesellschaftsverträgen und aus den Unterbeteiligungsverträgen bestehe nicht. Die Geheimhaltungsverpflichtungen des Beklagten als Gesellschafter der G KG stünden der Unterbeteiligung und der Erfüllung der hieraus resultierenden Informationspflichten nicht im Wege, jedenfalls könne durch Einschaltung eines zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfers eventuell weitergehenden Geheimhaltungsinteressen der Gegenseite entsprochen werden. Mangels Schiedsvereinbarung im Verhältnis der Parteien zueinander seien die ordentlichen Gerichte zuständig. Der Schiedsspruch vom 27.08.2014 stehe dem hiesigen Rechtsstreit nicht entgegen, da er andere Parteien betreffe und die Klägerin dem Schiedsverfahren nicht beigetreten sei.
15Die Klägerin hat beantragt,
161) den Beklagten zu verurteilen, ihr für jedes Geschäftsjahr während der Dauer des am 3. Dezember 2009 zu notarieller Urkunde des Notars Dr. Q in L (UR-Nr. 2369/2009 P) abgeschlossenen „Unterbeteiligungsvertrag J“, mindestens für die Geschäftsjahre 2012 bis 2031
17a) unverzüglich nach dessen Vorlage den jeweiligen Jahresabschluss sowie die seiner Erläuterung dienenden, dem Beklagten zugänglichen Unterlagen der J bürgerlichen Rechts vorzulegen; ausgenommen hiervon ist der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2012.
18b) jeweils innerhalb eines Monats nach Feststellung des Jahresabschlusses der J bürgerlichen Rechts gegenüber der Klägerin in Form eines Jahresabschlusses der „Unterbeteiligungsgesellschaft J” Rechnung zu legen und den der Klägerin zustehenden Gewinn bzw. auf sie entfallenden Verlust zu ermitteln, der folgendermaßen zu berechnen ist:
19 auszugehen ist vom Gewinn- oder Verlustanteil, der dem Beklagten nach dem steuerlich maßgeblichen Jahresabschluss J bürgerlichen Rechts zusteht,
20 abzuziehen sind Tätigkeitsvergütungen und Tantiemen des Beklagten für seine Tätigkeit in der J bürgerlichen Rechts,
21 abzurechnen sind ferner Zinsen, die auf dem Verrechnungskonto des Beklagten bei der J bürgerlichen Rechts vergütet werden, zuzüglich Zinsen, die der Beklagte auf ein Verrechnungskonto bei der J bürgerlichen Rechts zu zahlen hat,
22 abzurechnen ist ferner ein etwaiges Guthaben, das dem Beklagten bei Beginn der „Unterbeteiligungsgesellschaft J” auf seinem Verrechnungskonto bei der J bürgerlichen Rechts zustand, zuzurechnen ist ein etwa darauf verbuchter Negativsaldo.
23c) der Klägerin den ihr aufgrund der Rechnungslegung gemäß lit. b) für das Geschäftsjahr 2012 zustehenden Gewinn bzw. Verlust auf dem für sie bei der „Unterbeteiligungsgesellschaft J” geführten Verrechnungskonto bzw. Verlustkonto zu verbuchen und danach unverzüglich auszuzahlen;
24d) der Klägerin auf dem für sie bei der „Unterbeteiligungsgesellschaft J” geführten Verrechnungskonto ferner Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05. September 2013, hilfsweise seit dem 24. Oktober 2013 aus einem ihr für das Geschäftsjahr 2012 gemäß lit. b) zustehenden Gewinn gutzuschreiben und auszuzahlen.
25e) festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, den der Klägerin aufgrund der Rechnungslegung gemäß lit. b) für die zukünftigen Geschäftsjahre, mindestens für 2013-2031, jeweils zustehenden Gewinn bzw. Verlust auf dem für sie bei der „Unterbeteiligungsgesellschaft J” geführten Verrechnungskonto bzw. Verlustkonto zu verbuchen und einen gutzuschreibenden Gewinn auszuzahlen.
262) den Beklagten zu verurteilen, für jedes Geschäftsjahr während der Dauer des am 3. Dezember 2009 zu notarieller Urkunde des Notars Dr. Q in L (UR-Nr. 2369/2009 P) abgeschlossenen „Unterbeteiligungsvertrag G KG”, mindestens für die Geschäftsjahre 2012 bis 2031
27a) unverzüglich nach dessen Vorlage den jeweiligen Jahresabschluss sowie die seiner Erläuterung dienenden, dem Beklagten zugänglichen Unterlagen der D I Q2 G KG vorzulegen; ausgenommen hiervon ist der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2012.
28b) jeweils innerhalb eines Monats nach Feststellung des Jahresabschlusses der D I Q2 G KG gegenüber der Klägerin in Form eines Jahresabschlusses der „Unterbeteiligungsgesellschaft G KG” Rechnung zu legen und den der Klägerin zustehenden Gewinn bzw. auf sie entfallenden Verlust zu ermitteln, der folgendermaßen zu berechnen ist:
29 auszugehen ist vom Gewinn- oder Verlustanteil, der dem Beklagten nach dem steuerlich maßgeblichen Jahresabschluss der D I Q2 G KG zusteht,
30 abzuziehen sind Tätigkeitsvergütungen und Tantiemen des Beklagten für seine Tätigkeit in der D I Q2 G KG,
31 abzurechnen sind ferner Zinsen, die auf dem Verrechnungskonto des Beklagten bei der D I Q2 G KG vergütet werden, zuzüglich Zinsen, die der Beklagte auf ein Verrechnungskonto bei der D I Q2 G KG zu zahlen hat,
32 abzurechnen ist ferner ein etwaiges Guthaben, das dem Beklagten bei Beginn der „Unterbeteiligungsgesellschaft G KG” auf seinem Verrechnungskonto bei der D I Q2 G KG zustand, zuzurechnen ist ein etwa darauf verbuchter Negativsaldo;
33c) der Klägerin den ihr aufgrund der Rechnungslegung gemäß lit. b) für das Geschäftsjahr 2012 zustehenden Gewinn bzw. Verlust auf dem für die bei der „Unterbeteiligungsgesellschaft G KG“ geführten Verrechnungskonto bzw. Verlustkonto zu verbuchen und danach unverzüglich auszuzahlen;
34d) der Klägerin auf dem für sie bei der „Unterbeteiligungsgesellschaft G KG“ geführten Verrechnungskonto ferner Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05. September, hilfsweise seit dem 24. Oktober 2013 aus einem ihr für das Geschäftsjahr 2012 gemäß lit. b) zustehenden Gewinn gutzuschreiben und auszuzahlen.
35e) festzustellen dass, der Beklagte verpflichtet ist, den der Klägerin aufgrund der Rechnungslegung gemäß lit. b) für die zukünftigen Geschäftsjahre, mindestens für 2013-2031, jeweils zustehenden Gewinn bzw. Verlust auf dem für sie bei der „Unterbeteiligungsgesellschaft G KG“ geführten Verrechnungskonto bzw. Verlustkonto zu verbuchen und einen gutzuschreibenden Gewinn auszuzahlen.
362. hilfsweise für den Fall, dass das Gericht der Auffassung sein sollte, dass der Klägerin die unter dem Klageantrag Ziffer 2 a) und b) geltend gemachten Ansprüche wegen der Verschwiegenheitspflicht des Beklagten aufgrund des Gesellschaftsvertrags der D I Q2 G KG nicht oder nicht in dem beantragten Umfang zustehen, den Beklagten zu verurteilen,
37a) die betreffenden Informationen gegenüber einem von der Klägerin zu benennenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer zu erteilen,
38b) diesem gegenüber nach Maßgabe des „Unterbeteiligungsvertrags G KG” Rechnung zu legen und
39c) diesen zu ermächtigen, der Klägerin den ihr zukommenden Gewinn bzw. den auf sie entfallenden Verlust aus der „Unterbeteiligungsgesellschaft G KG” mitzuteilen und dabei anzugeben, ob die durch den Beklagten erfolgte Information und Rechnungslegung dem Jahresabschluss der D I Q2 G KG sowie dem „Unterbeteiligungsvertrag G KG” entsprechen und der Jahresabschluss der D I Q2 G KG mit den Vorschriften des Handelsgesetzbuches im Einklang steht.
40Der Beklagte hat beantragt,
41die Klage abzuweisen.
42Der Beklagte hat behauptet, dass der Stifter durch das gewählte Unterbeteiligungsmodell bewusst eine Umgehung der Gesellschaftsverträge angestrebt habe. Ein zunächst gewähltes Vertragsmodell in Verbindung mit einer Nießbrauchsbestellung zu Gunsten der Klägerin sei nicht umgesetzt worden, weil auf Klägerseite die Rechtsunwirksamkeit als zu eindeutig erkannt worden sei. Der Stifter habe im Rahmen von Gesellschafterversammlungen der G KG über Jahre hinweg immer wieder versucht, die Vorschriften über die Familiengesellschaft und die Stammesregelung zu Gunsten der Klägerin zu verändern. Diese Versuche seien jedoch von den übrigen Gesellschaftern immer wieder zurückgewiesen worden. Weiter hat der Beklagte behauptet, die Schenkungs- und Unterbeteiligungsverträge im Vertrauen auf deren Vereinbarkeit mit den Gesellschaftsverträgen eingegangen zu sein. In diesem Zusammenhang habe der Beklagte um rechtliche Stellungnahme des Notars Dr. Q gebeten, welcher die Bedenken des Beklagten mit Schreiben vom 21.09.2009 habe ausräumen können. Aus diesem Grund habe der Beklagte von einer Prüfung durch externe Juristen zum damaligen Zeitpunkt abgesehen.
43Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass die Unterbeteiligungsverträge im Verhältnis zu den Gesellschaftsverträgen der Hauptgesellschaften unwirksam seien. Insbesondere stünden die Familien- und Stammesregelung im Gesellschaftsvertrag der G KG (Vinkulierungsklausel) sowie die vergleichbare Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages der J der Durchführung entgegen. Des Weiteren werde die Verschwiegenheitsverpflichtung des Beklagten aus dem Gesellschaftsvertrag der G KG im Falle einer Durchführung des entsprechenden Unterbeteiligungsvertrags verletzt.
44Ferner hat der Beklagte gemeint, dass die Schiedsgerichtsvereinbarung zwischen den Hauptgesellschaftern der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte entgegenstehe und dass der Schiedsspruch vom 27.08.2014 für die Klägerin Bindungswirkung entfalte.
45Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben, hinsichtlich der Unterbeteiligung an der G KG allerdings lediglich im Umfang des Hilfsantrags.
46Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, weder der Schiedsspruch vom 27.08.2014, noch die Schiedsvereinbarung zwischen den Hauptgesellschaftern stünden der Zulässigkeit der Klage entgegen. Die Klägerin sei vorliegend nicht Partei des Schiedsverfahrens und auch nicht am Schiedsvertrag beteiligt gewesen.
47Der Beklagte sei aus § 4 Abs. 1 des Unterbeteiligungsvertrags J verpflichtet, der Klägerin den Jahresabschluss der J sowie die diesen erläuternden Unterlagen, welche ihm zugänglich sind, für die Dauer des Unterbeteiligungsvertrags vorzulegen.
48Der geschlossene Unterbeteiligungsvertrag sei mit dem Gesellschaftsvertrag der J vereinbar. Die von Seiten des Beklagten geführte Argumentation, das streitgegenständliche Unterbeteiligungsmodell sei nur aus „Umgehungsgründen“ gewählt worden, gehe insofern fehl, als Unterbeteiligungsverträge für die hier vorliegende Situation gerade eine grundsätzlich rechtmäßige Handlungsalternative darstellen. Die Gesellschaftsverträge der G KG und J sehen kein ausdrückliches Verbot des Abschlusses von Unterbeteiligungsverträgen vor. Die Ansicht des Beklagten, die Unterbeteiligungsverträge seien schon mit Blick auf die Vinkulierungsregelungen des Gesellschaftsvertrages der G KG unvereinbar, gehe – so die Auffassung des Landgerichts – fehl. Durch die Unterbeteiligungsverträge würde keine Beteiligung an der G KG oder J selbst begründet. Es entstehe lediglich eine Innengesellschaft zwischen der Klägerin als Unterbeteiligte und dem Beklagten als Hauptbeteiligten. Soweit die Vereinbarkeit der Unterbeteiligungsverträge mit den Gesellschaftsverträgen der G KG und J hinsichtlich der dort enthaltenen Geheimhaltungsverpflichtungen gerügt wird, sei festzustellen, dass die Unterrichtungsverpflichtung in § 4 Abs. 1 der Unterbeteiligungsverträge nur gelte, soweit der Hauptbeteiligte nicht aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen zur Geheimhaltung verpflichtet ist. Eine grundsätzliche Unvereinbarkeit der Unterbeteiligungsverträge mit den Gesellschaftsverträgen der G KG und J könne vor diesem Hintergrund nicht gesehen werden.
49Hinsichtlich der Anträge in Bezug auf den Gesellschaftsvertrag der J (Ziffer 1) könne dem Vertrag keine Verschwiegenheitsklausel entnommen werden. Es bestünden – mangels entsprechender Regelungen – keine Bedenken hinsichtlich etwaiger Geheimhaltungsinteressen, da solche schon nicht für die Gesellschafter der J statuiert seien. Dem Antrag (1a) auf Vorlage eines Jahresabschlusses ab dem Geschäftsjahr 2013 sei insofern aus § 4 Abs. 1 des Unterbeteiligungsvertrags J stattzugeben. § 3 Abs. 3 sehe die Verpflichtung des Beklagten zur Rechnungslegung in Form eines Jahresabschlusses vor (Antrag 1b). Vorgesehen sei weiterhin die Verpflichtung zur Ermittlung des verteilungsfähigen Gewinns oder Verlusts (§ 6 Abs. 1) aus dem Unterbeteiligungsvertrag J, und zwar ab dem Geschäftsjahr 2012 und für die weitere Laufzeit des Vertrags. Daraus resultierend sei der Beklagte – wie mit dem Antrag 1c) geltend gemacht – weiterhin verpflichtet, den so ermittelten verteilungsfähigen Gewinn oder Verlust auf dem hinterlegten Verrechnungskonto bzw. Verlustkonto gutzuschreiben bzw. dieses zu belasten (§ 5 Abs. 3 und 4 des Unterbeteiligungsvertrags J). Darüber hinaus bestehe seitens der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen seit dem 05.09.2013 auf das Verrechnungskonto bei der Unterbeteiligungsgesellschaft J (Antrag 1d). Mit Schreiben vom 04.09.2013 habe der Beklagte ernsthaft und ausdrücklich jegliche Auskunft über den zum 12.06.2013 fälligen Jahresabschluss verweigert. Hierdurch sei der Beklagte in Verzug geraten. Der Feststellungsantrag (1e) rechtfertige sich aus dem berechtigten Interesse der Klägerseite, nach Rechnungslegung und Berechnung eines eventuellen Gewinns in Zukunft entsprechende Auszahlungen zu erlangen.
50Der Beklagte sei aufgrund entgegenstehender Geheimhaltungsinteressen aus dem Gesellschaftsvertrag der D I Q2 G KG und dem diesem gegenüber nachrangigen Unterbeteiligungsvertrag nicht verpflichtet, der Klägerin Jahresabschlüsse gem. § 4 Abs. 1 des Unterbeteiligungsvertrags D I Q2 G KG vorzulegen. In diesem Sinne sei er auch nicht verpflichtet, unmittelbar gegenüber der Klägerin Rechnung zu legen oder Gutschriften bzw. Verluste auf dem hinterlegten Verrechnungskonto zu vermerken. Der Durchführung des Unterbeteiligungsvertrags G KG stehe die Verschwiegenheitsverpflichtung aus dem Hauptgesellschaftsvertrag der G KG entgegen.
51Dem Antrag zu 2) sei aber mit den Beschränkungen, wie sie im Hilfsantrag formuliert sind, stattzugeben. Unter Leistungstreuegesichtspunkten ergebe sich der klägerische Anspruch auf Vorlage der im Antrag näher bezeichneten Informationen und auf Rechnungslegung gegenüber einem Wirtschaftsprüfer „als Minus“ aus dem Regelungskontext des Unterbeteiligungsvertrags. Die Regelung in § 10 Abs.1 des Gesellschaftsvertrags D I Q2 G KG sei in diesem Zusammenhang dahingehend auszulegen, dass keine absolute Geltung der Geheimhaltungsverpflichtung anzunehmen ist. Den Gesellschaftern sei es vielmehr auch gestattet, sich durch Dritte vertreten zu lassen. Die Einschaltung eines Wirtschaftsprüfers als ein zur Berufsverschwiegenheit Verpflichteter bzw. die Aufnahme eines Wirtschaftsprüfervorbehalts in den Unterbeteiligungsvertrag komme insoweit grundsätzlich in Betracht, um das streitgegenständliche Problem vertraglich zu lösen. Es erschließe sich nicht, inwieweit durch eine restriktivere Vertragsdurchführung noch berechtigte Interessen der Hauptgesellschaft tangiert werden sollten. Über seinen persönlichen Gewinnanteil könne der Gesellschafter frei verfügen. Der Beklagte könne nicht damit gehört werden, es sei durch „einfachen Dreisatz“ von der Gewinnbeteiligung des Beklagten auf die wirtschaftliche Lage der G KG zu schließen. Diese indirekte Möglichkeit, Rückschlüsse zu gewinnen, sei notwendige Folge des Rechts, Unterbeteiligungen zu konstituieren, und als solche hinzunehmen.
52Hiergegen richtet sich die form- und fristgemäß eingelegte sowie begründete Berufung des Beklagten.
53Der Beklagte meint, das Urteil des Landgerichts verpflichtete ihn, gegen den Gesellschaftsvertrag der jeweiligen Hauptgesellschaft zu verstoßen. Der Streit der Parteien betreffe im Wesentlichen die G KG, während es sich bei der J um einen „Annex“ handele. Das Schiedsverfahren habe durchaus Auswirkungen auf den vorliegenden Rechtsstreit, auch wenn die Klägerin dort nicht Partei geworden ist. Ausschließlich zuständig für die Auslegung des Gesellschaftsvertrags der G KG sei nämlich das Schiedsgericht. Der Gesellschaftsvertrag gelte aus doppelt abgeleitetem Recht mittelbar für die Klägerin, nämlich aufgrund der Erbenstellung der Klägerin nach dem verstorbenen Gesellschafter S sowie aufgrund des Schenkungsvertrags i.V.m. dem Unterbeteiligungsvertrag. Das dortige Verbot zur Weitergabe von Informationen über die Gesellschaft erstrecke sich auch auf die Jahresbilanz sowie die jährliche Gewinn- und Verlustrechnung. Der Beklagte hält es für inkonsequent, widersprüchlich und rechtsfehlerhaft, soweit das Landgericht entschieden hat, der Gesellschaftsvertrag der G KG stehe dem mit dem Hilfsantrag gestellten Begehren nicht entgegen. Es sei – so die Auffassung des Beklagten – rechtlich und tatsächlich dasselbe, ob die Klägerin als Unbefugte die gewünschten Informationen unmittelbar oder mittelbar in Form der bestätigenden Weitergabe durch einen Wirtschaftsprüfer erhält. Denn der von einem Wirtschaftsprüfer bestätigte Abschluss des auf die Klägerin entfallenden Gewinns bzw. Verlusts ermögliche einen unmittelbaren Rückschluss auf die Ergebnissituation der G KG, was aus einem einfachen Rechenbeispiel folge. Die Anteile der Gesellschafter ergäben sich aus den Geschäftsunterlagen des verstorbenen S sowie aus dem Handelsregister. Bei der Kommanditgesellschaft werde das gesamte Unternehmensergebnis ausgeschüttet, mit Ausnahme der Einstellung in die Rücklage, deren Höhe der Klägerin bekannt sei. Der Hinweis des Landgerichts auf die Verschwiegenheitspflicht eines Wirtschaftsprüfers gehe fehl, denn das Ziel der Verurteilung erster Instanz sei die Weitergabe der Höhe der Gewinnanteile des Beklagten, also die Weitergabe von Erkenntnissen an Dritte. Die von dem Landgericht als bewährt bezeichnete „allseits interessenwahrende Lösung“ bei Vertraulichkeiten hält der Beklagte im vorliegenden Fall für ungeeignet, weil doch schützenswerte Interessen der Hauptgesellschaft verletzt würden. Das Landgericht setze sich auch nicht mit der Rechtswirksamkeit des Schiedsspruchs auseinander. Wie bereits erstinstanzlich meint der Beklagte, er habe nur insoweit über seinen Gewinnanteil verfügen dürfen, wie kein Unbefugter Kenntnis vom konkreten Betrag des Gewinns erhält. Seine Verschwiegenheitspflicht erstrecke sich auch auf den Zeitpunkt der Erstellung des Jahresabschlusses der G KG.
54Abschließend ist der Beklagte der Auffassung, für die J gelte dasselbe. Denn aus dem Umstand, dass beide Untergesellschaftsverträge zu demselben Schenkungsvertrag gehören, habe der Schenker S beide Unterbeteiligungen einheitlich behandeln wollen und untrennbar miteinander verbunden, auch wenn der Gesellschaftsvertrag der J nicht dieselbe Verschwiegenheitsverpflichtung enthält, wie der Vertrag der G KG.
55Der Beklagte beantragt,
56das Urteil des Landgerichts Köln – 23 O 247/14 – vom 04.02.2015 abzuändern und die Klage vollständig abzuweisen.
57Die Klägerin beantragt,
58die Berufung zurückzuweisen.
59Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Das Landgericht habe zu Recht befunden, dass der Schiedsspruch vom 27.08.2014 für den vorliegenden Rechtsstreit irrelevant sei. Sie – die Klägerin – sei daran nicht gebunden, zumal sie im Schiedsverfahren weder gehört noch sonst einbezogen worden sei. Zudem behauptet die Klägerin, das Schiedsgericht habe die bereits seinerzeit offen diskutierte „Wirtschaftsprüferlösung“ nicht für unvereinbar mit dem Gesellschaftsvertrag der G KG gehalten. Ferner meint die Klägerin, der Beklagte könne mit dem Einwand des Drohens divergierender Gerichtsentscheidungen nicht gehört werden, weil er sich der Schiedsgerichtsbarkeit selbst unterworfen habe und den Schiedsspruch nunmehr als „taktische Waffe“ einsetze. Der Schiedsspruch beruhe im Übrigen auf bewusst unvollständiger Tatsachengrundlage, zumal verschwiegen worden sei, dass – so die Behauptung der Klägerin unter Bezugnahme auf einen vorliegenden Steuerbescheid (Anl. K6, Bl. 374) – bereits früher Unterbeteiligungsverträge betreffend die Gesellschafterin N bestanden hätten.
60Ausdrücklich nimmt die Klägerin die von dem Landgericht erstinstanzlich auf ihren Hilfsantrag gebilligte „Wirtschaftsprüferlösung“ hin und hält diese nach wie vor für zulässig. Schließlich werde ihr nur der Gewinn-/Verlustanteil mitgeteilt, was keineswegs die mittelbare Weitergabe von Informationen an Unbefugte bedeute. Die Möglichkeit etwaiger Rückschlüsse auf die Verhältnisse der G KG führe nicht zur Unvereinbarkeit der „Wirtschaftsprüferlösung“ mit dem Gesellschaftsvertrag. Die Höhe des eigenen Gewinnanteils des Gesellschafters sei als Information schließlich dessen privater Sphäre zuzuordnen. Dass daraus Rückschlüsse auf aussagekräftige Ertragskennzahlen möglich wären, bestreitet die Klägerin. Hierzu behauptet sie, ihr seien weder die aktuelle Gesamthöhe des Gesellschaftskapitals der G KG noch die aktuellen Anteile der einzelnen Gesellschafter bekannt. Die Klägerin weist darauf hin, dass die im Handelsregister eingetragenen Haftsummen der Kommanditisten keineswegs mit deren Einlagen sowie den Kapitalanteilen der Komplementäre gleichzusetzen seien. Das ausgeschüttete Gesamtergebnis sei auch deshalb nicht aussagekräftig, weil die Berechnung ihres Gewinnanteils auf dem Anteil des Beklagten am steuerlichen Ergebnis beruhe, der von dem handelsrechtlichen Jahresabschluss zu unterscheiden sei. Dieser werde auch nicht notwendigerweise in vollem Umfang ausgeschüttet, da regelmäßig Abzugsposten (u.a. Rücklagen, Entnahmebeschränkungen) bestünden. Die beklagtenseits dargelegte „Dreisatz-Theorie“ sei verfehlt. Abschließend weist die Klägerin darauf hin, inzwischen die Wirtschaftsprüfergesellschaft X AG mit den entsprechenden Aufgaben gemäß dem erstinstanzlichen Urteil beauftragt zu haben, die sich gemäß der vorgelegten Auftragsbestätigung (Anl. K8, Bl. 383 GA) gegenüber dem Beklagten im Wege eines Vertrags zu Gunsten Dritter zur Wahrung der Verschwiegenheit gegenüber der Klägerin als Auftraggeberin verpflichtet habe.
61Nach Auffassung der Klägerin besteht kein Grund, die Unterbeteiligungsgesellschaft J mit der Unterbeteiligungsgesellschaft G KG gleich zu behandeln. Mit dieser habe sich das Schiedsgericht gar nicht befasst, da insoweit keine gesellschaftsvertragliche Verschwiegenheitspflicht bestehe. Es habe auch keineswegs dem Willen des Stifters S entsprochen, beide Unterbeteiligungsgesellschaften gleichbehandelt zu sehen. Sein Wunsch sei es gewesen, die Klägerin wirtschaftlich an den Erträgen aus den Gesellschaftsbeteiligungen partizipieren zu lassen.
62Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen (Berufungsbegründung vom 15.05.2015, Bl. 312 ff. GA; Berufungserwiderung vom 30.06.2015, Bl. 361 ff. GA; weitere Schriftsätze des Beklagten vom 13.11.2015, Bl. 400 ff. GA, sowie der Klägerin vom 10.11.2015, Bl. 411 ff. GA; nicht nachgelassener Schiftsatz des Beklagten vom 11.12.2015, Bl. 431 ff. GA) und auf die Sitzungsniederschrift vom 13.11.2015 (Bl. 416 ff. GA) Bezug genommen.
63Die Akte des Oberlandesgerichts Köln zu Az. 19 Sch 27/14 ist beigezogen worden.
64II.
65Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache in geringem Umfang Erfolg.
66A. Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen mit dem Landgericht nicht. Insbesondere stehen entgegen der Auffassung des Beklagten weder der Schiedsspruch vom 27.08.2014 (Anl. B1, Bl. 67 ff. GA) noch die Schiedsvereinbarungen zu § 22 des Gesellschaftsvertrags der G KG vom 23.11.1960 – Stand Oktober 2003 – (Anl. K2, Bl. 41 ff. GA) und § 13 des Gesellschaftsvertrags der J vom 22.12.1955 (Anl. K3, Bl. 46 ff. GA) der Zulässigkeit der Klage entgegen.
671. Der vorgenannte Schiedsspruch ist zwischen dem Beklagten sowie seinem Cousin S2 einerseits und den übrigen Gesellschaftern der G KG andererseits ergangen und hat grundsätzlich keine Gestaltungswirkung für die Klägerin. Gemäß § 1055 ZPO hat der Schiedsspruch unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils. Dabei gelten für die objektiven und subjektiven Grenzen der Rechtskraft eines deutschen Schiedsspruchs grundsätzlich die §§ 322 ff., 325 ff. ZPO entsprechend (vergleiche Zöller-Geimer, ZPO, 30. Auflage, § 1055 Rn. 7). Eine über das Gesetz hinausgehende Rechtskrafterstreckung auf Dritte kommt nur in Betracht, wenn diese der Vereinbarung beigetreten waren bzw. ihr zugestimmt haben (vergleiche Zöller-Geimer, a.a.O.). Das ist hier nicht der Fall.
682. Die von dem Beklagten erstinstanzlich (Schriftsatz vom 21.10.2014, S. 15, Bl. 123 f. GA) erhobene Einrede der Schiedsvereinbarung geht ebenfalls ins Leere. Soweit in § 22 des Gesellschaftsvertrags der D I Q2 G KG vorgesehen ist: „Alle Streitigkeiten aus diesem Vertrage sollen durch ein Schiedsgericht entschieden werden …“, erfasst dies weder objektiv den vorliegenden Rechtsstreit noch subjektiv die Klägerin. Entsprechendes gilt für die in § 13 des Gesellschaftsvertrags der J bürgerlichen Rechts vorgesehene Schiedsklausel. Streitgegenständlich sind hier Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten aus den Unterbeteiligungsverträgen vom 03.12.2009 (Anl. K1, dort Anlagen 1 und 2, Bl. 27 ff. GA), nicht aus dem Gesellschaftsvertrag der G KG oder der J. Aufgrund der Unterbeteiligungsverträge ist die Klägerin nicht Gesellschafterin der G KG bzw. der J als Hauptgesellschaften geworden (vergleiche Roth in Baumbach/Hopt, HGB, 36. Auflage 2014, § 105 Rn. 38) und daher auch nicht den vorgenannten Schiedsklauseln unterworfen. Etwas anderes folgt auch nicht aus einer etwaigen Erbenstellung der Klägerin nach dem verstorbenen Gesellschafter S, da dessen Beteiligungen als Gesellschafter der G KG und J aufgrund des Schenkungs- und Abtretungsvertrags vom 03.12.2009 (Anl. K1, Bl. 23 ff. GA) mit Wirkung eine juristische Sekunde vor dem Tode des Schenkers (§ 1 Abs. 2) gar nicht in den Nachlass gefallen sind.
69B. In der Sache hat das Landgericht der Klage sowohl mit ihren Leistungs- als auch mit den Feststellungsanträgen insoweit zu Recht stattgegeben, als der Beklagte der Klägerin in Form eines Jahresabschlusses jeweils der „Unterbeteiligungsgesellschaft J “ und der „Unterbeteiligungsgesellschaft G KG“ Rechnung zu legen und den ihr zustehenden Gewinn bzw. auf sie entfallenden Verlust zu ermitteln, auf das jeweilige Verrechnungskonto der Unterbeteiligungsgesellschaft zu verbuchen und auszuzahlen hat, hinsichtlich der „Unterbeteiligungsgesellschaft G KG“ allerdings mit der Maßgabe, dass die Rechnungslegung über einen Wirtschaftsprüfer zu erfolgen hat, entsprechend §§ 231, 232, 233 HGB i.V.m. §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 4, 6 Abs. 1 und Abs. 2, 7 Abs.1 des jeweiligen Unterbeteiligungsvertrags.
70Soweit darüber hinaus von der Klägerin die Vorlegung des jeweiligen Jahresabschlusses der G KG und der J verlangt wird, hat das Landgericht den Anträgen zu Unrecht entsprochen.
711. Die beiden Unterbeteiligungsverträge vom 03.12.2009 sind wirksam.
72Die Unterbeteiligung ist als vertraglich begründete Mitberechtigung einer Person an den Erträgen eines Gesellschaftsanteils oder sonstigen Vermögensrechts eines Hauptbeteiligten zu kennzeichnen (vergleiche Gehrlein in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn – im Folgenden: EBSJ, HGB, 3. Auflage 2014, § 230 Rn. 91). Die Untergesellschaft an einem Gesellschaftsanteil ist eine Innengesellschaft (vergleiche Roth in Baumbach/Hopt, a.a.O., § 105 Rn. 38; Gehrlein in EBJS, a.a.O., § 230 Rn. 93). Hier hat der Beklagte der Klägerin jeweils durch die Verträge vom 03.12.2009 (jeweils § 1) eine Unterbeteiligung an seiner Gesellschaftsbeteiligung der G KG bzw. der J eingeräumt. Einer besonderen Form bedarf der Unterbeteiligungsvertrag grundsätzlich nicht, allerdings muss er im Falle einer Schenkung der Form des § 518 Abs. 1 BGB entsprechen (vergleiche Roth in Baumbach/Hopt, a.a.O., § 105 Rn. 39; Gehrlein in EBJS, a.a.O., § 230 Rn. 93). Hier sind die beiden Unterbeteiligungsverträge einschließlich des jeweiligen Schenkungsversprechens als Anlagen zum Schenkungsvertrag vom 03.12.2009 (Notar Dr. Q aus L, UR.Nr. 2369/2009 P) notariell beurkundet worden.
73Die Einräumung der Unterbeteiligungen bedurfte weder der Zustimmung der G KG bzw. der J als Hauptgesellschaft noch der jeweiligen Gesellschafter (vergleiche Gehrlein in EBJS, a.a.O., § 230 Rn. 93; Harbarth in Großkommentar HGB, § 230 Rn. 281; Schöne in BeckOK BGB, § 705 Rn. 189). Auch die Zulassung in dem Gesellschaftsvertrag der Hauptgesellschaft ist für die Wirksamkeit des Unterbeteiligungsvertrags nicht erforderlich (vergleiche Gehrlein in EBJS, a.a.O., § 230 Rn. 93). Daher ist es hier unschädlich, dass die Gesellschaftsverträge der G KG und der J die Begründung einer Unterbeteiligung nicht ausdrücklich vorsehen.
74Allerdings ist nach den beiden vorgenannten Hauptgesellschaftsverträgen die Begründung einer Untergesellschaft auch nicht ausgeschlossen. Hiervon ist entgegen der Auffassung des Beklagten nach Auslegung (§§ 133, 157 BGB) der beiden Gesellschaftsverträge auszugehen.
75Dem jeweiligen Wortlaut der Gesellschaftsverträge der G KG und der J zufolge wird die Einräumung einer Unterbeteiligung nicht verboten, auch nicht durch § 4 bzw. § 3 (Vinkulierungsklausel), wo jeweils geregelt ist, dass Gesellschafter nur solche Personen werden können, die den genannten Familien angehören. Dieses den Gesellschaftern offenbar wichtige Prinzip der „Familiengesellschaft“ steht der Wirksamkeit der Unterbeteiligungsverträge nicht entgegen. Denn – wie bereits oben ausgeführt – wird der Unterbeteiligte nicht Gesellschafter der Hauptgesellschaft (vergleiche Roth in Baumbach/Hopt, a.a.O., § 105 Rn. 38; Gehrlein in EBJS, a.a.O., § 230 Rn. 94; Harbarth in Großkommentar HGB, § 230 Rn. 270).
76Auch die Begleitumstände, soweit von den Parteien vorgetragen, sprechen hier nicht für ein Verbot von Unterbeteiligungen. Mit Hinweis auf den vorgelegten Steuerbescheid (Anl. K6, Bl. 372 GA) hat die Klägerin im Rahmen der Berufungserwiderung vorgetragen, dass es in der Vergangenheit bereits eine Unterbeteiligung an dem Anteil der Gesellschafterin N gegeben habe. Daraus und auch aus dem Umstand, dass der verstorbene Gesellschafter S, der die streitgegenständlichen Unterbeteiligungen angeordnet hat, den Gesellschaftsvertrag der G KG vom 23.11.1960 mit abgeschlossen und dem Gesellschaftsvertrag der J durch Erklärung vom 22.12.1955 ausdrücklich zugestimmt hat, ist zu schließen, dass die Gesellschafter der G KG sowie der J in der Vergangenheit von der Zulässigkeit von Unterbeteiligungen ausgegangen sind.
77Die Interessenlage der Beteiligten steht der Begründung von Unterbeteiligungen ebenfalls nicht entgegen. Dagegen spricht nicht das in § 4 bzw. § 3 des jeweiligen Gesellschaftsvertrags vorgesehene Prinzip der „Familiengesellschaft“, denn als alleiniger Rechtsinhaber nimmt der Hauptbeteiligte die mitgliedschaftlichen Rechte in der Hauptgesellschaft wahr, einschließlich Stimm- und Informationsrechte sowie ggf. Geschäftsführungsrechte (vergleiche Gehrlein in EBJS, a.a.O., § 230 Rn. 94; Harbarth in Großkommentar HGB, § 230 Rn. 285). Dies entspricht auch § 3 Abs. 1 der Unterbeteiligungsverträge, wonach der Beklagte als Hauptbeteiligter alle Rechte aus der Gesellschaftsbeteiligung an der Hauptgesellschaft ausübt. Im Übrigen wird in den §§ 4 Abs. 1, 15 der Unterbeteiligungsverträge deren Nachrang gegenüber den Hauptgesellschaftsverträgen zum Ausdruck gebracht. Letztlich ist ein schutzwürdiges Interesse der Hauptgesellschaften oder deren Gesellschafter, einen Gesellschafter in der Verwaltung der ihm zufließenden Erträge aus der Gesellschaft einzuschränken, nicht ersichtlich. Die Verwaltung von Erträgen aus der Gesellschaft ist nämlich der privaten Sphäre eines Gesellschafters zuzuordnen. Dies entspricht auch dem in dem Schiedsspruch vom 27.08.2014 (Anl. B1, S. 27, Bl. 67 ff. GA) gefundenen Ergebnis der Auslegung des Gesellschaftsvertrags der G KG.
78Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Geltendmachung der Rechte aus den eingeräumten Unterbeteiligungen auch nicht wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben ausgeschlossen, § 242 BGB. Es mag sein, dass der Schenker und Stifter S vor seinem Ableben nach verschiedenen Möglichkeiten gesucht hat, die Erträge aus seinen Gesellschaftsanteilen der Klägerin zukommen zu lassen und damit bei den übrigen Gesellschaftern auf Widerstand gestoßen ist. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die letztlich gefundene Möglichkeit der Unterbeteiligung als unzulässige Umgehung der Gesellschaftsverträge zu verstehen wäre. Denn ihren praktischen Anwendungsbereich erlangt die Unterbeteiligung als Form der mittelbaren Unternehmensteilhabe gerade dort, wo eine direkte Beteiligung an der Hauptgesellschaft nicht möglich oder nicht gewollt ist, beispielsweise wenn Gesellschaftsanteile aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen nicht übertragbar sind (vergleiche Harbarth in Großkommentar HGB, § 230 Rn. 272). Im Übrigen hat der Beklagte selbst im Zusammenhang mit der Schenkung durch seinen Onkel S die Unterbeteiligungsverträge mit der Klägerin geschlossen. Vor diesem Hintergrund erscheint es umgekehrt mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht vereinbar, wenn er sich nunmehr nach dem Tode des Schenkers an die getroffenen Vereinbarungen nicht mehr gebunden fühlt, soweit sie für ihn nachteilig sind.
792. Der Klägerin stehen gegen den Beklagten in dem eingangs genannten Umfang die aus den Unterbeteiligungen geltend gemachten Informations- und Gewinnbeteiligungsrechte zu.
80Gegen die zeitliche Eingrenzung (Geschäftsjahre 2012 bis 2031) bestehen keine Bedenken, da die Unterbeteiligungsverhältnisse mit dem Tode des S am 15.02.2012 begründet worden sind und erst nach 20 Jahren gekündigt werden können (§ 8 Abs. 1 der Unterbeteiligungsverträge).
81a) Grundsätzlich richten sich die Informationsrechte des Unterbeteiligten gegen den Hauptbeteiligten nach § 233 HGB analog (vergleiche BGH, Urteil vom 10.10.1994, II ZR 285/93; Urteil vom 11.07.1968, II ZR 179/66; jeweils zitiert nach beck-online). Danach hat sich das Informationsrecht des Unterbeteiligten auf Stand und Erträgnisse des Hauptgesellschaftanteils zu erstrecken (vergleiche BGH, Urteil vom 11.07.1968, II ZR 179/66). Von dem Hauptgesellschafter ist mithin eine jährliche Bilanz über dessen Gesellschaftsanteil zu verlangen, aus der der Unterbeteiligte insbesondere auch die auf diesen Anteil entfallenden Erträgnisse und deren Zusammensetzung (Gewinnanteil, Kapitalzinsen, Geschäftsführergehalt usw.) sowie die Entwicklung des Kapitalkontos und seines Anteils ersehen kann (vergleiche BGH, a.a.O.).
82Dem steht hinsichtlich der G KG die in § 10 Abs. 2 des Hauptgesellschaftsvertrags vorgesehene Geheimhaltungspflicht der Gesellschafter nicht entgegen, auch wenn danach die Gesellschafter Kenntnisse, die sie über „gesellschaftliche Dinge“ erlangt haben, nicht unbefugt an Außenstehende weitergeben dürfen. Denn diese Regelung bezieht sich auf Kenntnisse über „gesellschaftliche Dinge“, während demgegenüber das Informationsrecht des Unterbeteiligten – wie vorstehend ausgeführt – nur den betroffenen Hauptgesellschaftsanteil betrifft, nicht jedoch die Hauptgesellschaft als solche. Ein weitergehender Rechnungslegungsanspruch steht dem Unterbeteiligten nämlich grds. nicht zu. So kann er insbesondere nicht die Steuer- und Handelsbilanzen sowie die Gewinn- und Verlustrechnungen der Hauptgesellschaft verlangen (vergleiche BGH, a.a.O.). Denn jene Unterlagen gehören zu den inneren Angelegenheiten der Hauptgesellschaft.
83Vor diesem Hintergrund ist die jeweils in § 4 der Unterbeteiligungsverträge vorgesehene Informationspflicht des Beklagten als Hauptbeteiligter insofern zu weitgehend geregelt, als dort die Unterrichtung über die Geschäftslage der Hauptgesellschaft und Vorlage des Jahresabschlusses der Hauptgesellschaft nebst erläuternden Unterlagen vorgesehen ist. Derartige Unterlagen der Hauptgesellschaft können allenfalls dann verlangt werden, wenn diese ihrem Gesellschafter die Bekanntgabe gestattet hat (vergleiche BGH, a.a.O.). Das ist hier weder hinsichtlich der J noch der G KG der Fall; bezüglich Letzterer würde dies gerade der vorstehend zitierten Geheimhaltungspflicht gemäß § 10 des Gesellschaftsvertrags widersprechen. Aufgrund der vorgenannten gesetzlichen (§ 233 HGB analog) und vertraglichen (§ 10 des Gesellschaftsvertrags der G KG) Bestimmungen ist der Beklagte sowohl hinsichtlich der J als auch der G KG weder berechtigt noch verpflichtet, der Klägerin die Bilanzen und sonstige Unterlagen der Hauptgesellschaft mitzuteilen. Gerade für diesen Fall ist in § 4 Abs. 1 der Unterbeteiligungsverträge eine Einschränkung der Informationspflicht des Hauptbeteiligten vorgesehen.
84Im Ergebnis kann die Klägerin daher entgegen dem erstinstanzlichen Urteil nicht die Vorlage des jeweiligen Jahresabschlusses der G KG und der J – Anträge zu 1a) und 2a) – verlangen, und zwar auch nicht mit der Einschränkung, dass eine Vorlage nur an einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer erfolgt. Hingegen steht der gewünschten Rechnungslegung in Form eines Jahresabschlusses der „Unterbeteiligungsgesellschaft G KG“ und der „Unterbeteiligungsgesellschaft J“– wie mit den Klageanträgen zu 1b) und 2b) geltend gemacht – nichts entgegen.
85b) Der Hauptbeteiligte hat dem Unterbeteiligten den vertraglich festgelegten oder den entsprechend § 231 Abs. 1 HGB angemessenen Gewinn zu überlassen (vergleiche Gehrlein in EBJS, a.a.O., § 230 Rn. 99). Die Beteiligung des Unterbeteiligten an Gewinn ist grundsätzlich zwingend (vergleiche Harbarth in Großkommentar HGB, § 230 Rn. 307). Hier ist jeweils in § 6 Abs. 1 a-d der Unterbeteiligungsverträge festgelegt, auf welcher Grundlage und auf welche Weise im Einzelnen der der Klägerin als Unterbeteiligte zustehende Gewinn- bzw. Verlustanteil zu berechnen ist. Dem entsprechen die Klageanträge zu 1b) und 2b), jeweils 1.-4. Spiegelstrich.
86c) Die Pflicht des Beklagten als Hauptbeteiligter, der Klägerin den auf sie als Unterbeteiligte entfallenden Gewinn auszuzahlen – Klageanträge zu 1c) und 2c), ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung des § 232 Abs. 1 HGB (vergleiche Harbarth in Großkommentar HGB, § 230 Rn. 309), hier i.V.m. §§ 5 Abs. 4 und 7 Abs. 4 der Unterbeteiligungsverträge.
873. Hinsichtlich der Unterbeteiligung G KG stehen der Klägerin die vorstehend genannten Informations- und Gewinnbeteiligungsansprüche allerdings entsprechend der erstinstanzlich auf den Hilfsantrag hin erfolgten Verurteilung des Beklagten lediglich mit der Maßgabe zu, dass diese über einen von ihr zu benennenden und ihr zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer zu erfüllen sind. Dies hat die Klägerin hingenommen, worauf sie im Rahmen ihrer Berufungserwiderung ausdrücklich hinweist. Soweit ihr Hilfsantrag, dem das Landgericht entsprochen hat, auf den Jahresabschluss der Hauptgesellschaft bezogen ist – Hilfsantrag zu 2a) und c), hat dieser keinen Erfolg, da die Unterlagen der Hauptgesellschaft der Klägerin auch nicht über einen Wirtschaftsprüfer zugänglich zu machen sind. Ob die Beauftragung der von der Klägerin im Rahmen der Berufungserwiderung benannten Wirtschaftsprüfergesellschaft (Anl. K8, Bl. 383 GA) den Anforderungen entspricht, ist in dem vorliegenden Erkenntnisverfahren nicht zu prüfen.
884. Den vorstehend dargestellten Informations- und Gewinnbeteiligungsansprüchen der Klägerin steht der Schiedsspruch vom 27.08.2014 nicht entgegen. Die Ansprüche sind insbesondere nicht wegen (subjektiver) Unmöglichkeit ausgeschlossen, § 275 Abs. 1 BGB. Eine Divergenz zwischen dem Schiedsurteil und den hier zu erkennenden Ansprüchen besteht entgegen der Befürchtung des Beklagten nicht. Soweit der Beklagte durch den vorgenannten Schiedsspruch verurteilt worden ist, „es zu unterlassen, die Unterbeteiligungsverträge mit der S-Stiftung … in der Fassung vom 03.12.2009 … durchzuführen, wenn und soweit diese Verpflichtungen enthalten, nach Maßgabe der im folgenden bezeichneten Bestimmungen dieser Unterbeteiligungsverträge unmittelbar oder mittelbar Informationen über die G KG … zu erteilen, …“, ist er dadurch nicht gehindert, die der Klägerin zustehenden Informations- und Gewinnbeteiligungsansprüche zu erfüllen. Denn die Informationsrechte erstrecken sich – wie bereits ausgeführt – nur auf Stand und Erträgnisse des Hauptgesellschaftsanteils des Beklagten (vergleiche BGH, Urteil vom 11.07.1968, II ZR 179/66), mithin gerade nicht auf „Informationen über die G KG“. Der nach dem Tenor des Schiedsspruchs einschränkend genannte Anspruch aus § 4 Abs. 2 des Unterbeteiligungsvertrags hinsichtlich der Kontrollrechte entsprechend § 233 HGB steht der Klägerin lediglich bezogen auf den Anteil des Beklagten an der G KG zu, so dass es nicht zu einer Überschneidung mit dem Inhalt des Schiedsspruchs kommt. Entsprechendes gilt für die im Tenor des Schiedsspruchs ebenfalls genannten Ansprüche aus § 6 Abs. 1 (Angaben über Gewinn- und Verlustanteile, über Tätigkeitsvergütungen und Tantiemen sowie über Zinsvergütung und/oder Zinszahlungen zu Verrechnungskonten in der Hauptgesellschaft). Die Angaben über Gewinn- und Verlustanteile sind lediglich bezogen auf den Hauptgesellschaftsanteil des Beklagten zu machen, nicht hinsichtlich der G KG als Hauptgesellschaft. Bei den Tätigkeitsvergütungen sowie Tantiemen handelt es sich lediglich um Abzugsposten, die bezogen auf die Hauptgesellschaft nicht einmal im Einzelnen konkret angegeben werden müssen. Für abzurechnende Zinsen gilt Entsprechendes. Soweit darüber hinaus nach dem Tenor des Schiedsspruchs bezüglich § 6 Abs. 2 des Unterbeteiligungsvertrags einschränkend vorgesehen ist, dass Gewinn- und Verlustanteile nicht so zu verbuchen und/oder auszuschütten sind, dass sich hieraus der Gewinn- oder Verlustanteil der Schiedsbeklagten in der Hauptgesellschaft herleiten lässt, wird davon ausgegangen, dass hierfür eine buchungstechnische Lösung besteht, zumal sich durch die vorgesehene Einbeziehung eines Wirtschaftsprüfers weitere Möglichkeiten eröffnen. Angaben über Entnahmeberechtigungen sind hinsichtlich der Hauptgesellschaft nicht zu machen, sondern gemäß § 7 Abs. 1 des Unterbeteiligungsvertrags lediglich bezogen auf den Hauptgesellschaftsanteil des Beklagten.
89Die weiteren in dem Schiedsspruch vom 27.08.2014 aufgeführten Einschränkungen im Rahmen der Durchführung der aufgeführten Bestimmungen des Unterbeteiligungsvertrags betreffen nicht die hier streitgegenständlichen Informations- und Gewinnbeteiligungsansprüche der Klägerin.
90Der Senat verkennt nicht, dass aus den zu erteilenden Informationen über Stand und Erträgnisse des Anteils des Beklagten an der G KG gewisse Rückschlüsse auf die Ergebnisse der Hauptgesellschaft gezogen werden können. Diese enthalten jedoch zum einen keine konkreten Informationen über die G KG und werden zum anderen nach der klägerseits hingenommenen „Wirtschaftsprüferlösung“ nur über eine von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichtete Person erteilt. Dass ein Wirtschaftsprüfer nicht bereits per se als unbefugt i.S.d. Geheimhaltungsklausel gemäß § 10 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags der G KG anzusehen ist, folgt aus § 10 Abs. 1, wonach allen Gesellschaftern das Recht eingeräumt wird, sich durch eine zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Person zu unterrichten.
915. Der mit den Klageanträgen zu 1d) und 2d) geltend gemachte Zinsanspruch hinsichtlich des der Klägerin für das Geschäftsjahr 2012 zustehenden Gewinns folgt aus den §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB, nachdem der Beklagte – unstreitig – mit vorgerichtlichem Schreiben vom 04.09.2013 (Anl. K4, Bl. 53 GA) die Erfüllung der Informations- und Gewinnbeteiligungsansprüchen verweigert hat.
926. Gemäß den Anträgen zu 1e) und 2e) ist die Verpflichtung des Beklagten zur Gewinnbeteiligung hinsichtlich der Folgejahre 2013-2031 entsprechend den vorstehenden Ausführungen festzustellen.
93III.
94Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
95Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
96Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Streitentscheidend sind Umstände des Einzelfalls. Rechtsfragen grundsätzlicher Natur, die über den konkreten Einzelfall hinaus von Interesse sein könnten, haben sich nicht gestellt und waren nicht zu entscheiden.
97Berufungsstreitwert: 2.300.000,00 €.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Köln Urteil, 30. Dez. 2015 - 19 U 96/15
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Urteil einreichenOberlandesgericht Köln Urteil, 30. Dez. 2015 - 19 U 96/15 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für jedes Geschäftsjahr während der Dauer des am 03.12.2009 zu notarieller Urkunde des Notars Dr. M in Köln (UR- Nr. #####) abgeschlossenen „Unterbeteiligungsvertrag H- Landgesellschaft“, mindestens für die Geschäftsjahre 2012 bis 2031,
a)
unverzüglich nach dessen Vorlage den jeweiligen Jahresabschluss sowie die seiner Erläuterung dienenden, dem Beklagten zugänglichen Unterlagen der H- Landgesellschaft bürgerlichen Rechts vorzulegen; ausgenommen hiervon ist der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2012;
b)
jeweils innerhalb eines Monats nach Feststellung des Jahresabschlusses der H- Landgesellschaft bürgerlichen Rechts gegenüber der Klägerin in Form eines Jahresabschlusses der „Unterbeteiligungsgesellschaft H- Landgesellschaft” Rechnung zu legen und den der Klägerin zustehenden Gewinn bzw. auf sie entfallenden Verlust zu ermitteln, der folgendermaßen zu berechnen ist:
- Auszugehen ist vom Gewinn- oder Verlustanteil, der dem Beklagten nach dem steuerlich maßgeblichen Jahresabschluss H- Landgesellschaft bürgerlichen Rechts zusteht,
- abzuziehen sind Tätigkeitvergütungen und Tantiemen des Beklagten für seine Tätigkeit in der H- Landgesellschaft bürgerlichen Rechts,
- abzurechnen sind ferner Zinsen, die auf dem Verrechnungskonto des Beklagten bei der H- Landgesellschaft bürgerlichen Rechts vergütet werden, zuzüglich Zinsen, die der Beklagte auf ein Verrechnungskonto bei der H- Landgesellschaft bürgerlichen Rechts zu zahlen hat,
- abzurechnen ist ferner ein etwaiges Guthaben, das dem Beklagten bei Beginn der „Unterbeteiligungsgesellschaft H- Landgesellschaft” auf seinem Verrechnungskonto bei der H- Landgesellschaft bürgerlichen Rechts zustand, zuzurechnen ist ein etwa darauf verbuchter Negativsaldo;
c)
der Klägerin den ihr aufgrund der Rechnungslegung gemäß lit. b) für das Geschäftsjahr 2012 zustehenden Gewinn bzw. Verlust auf dem für sie bei der „Unterbeteiligungsgesellschaft H- Landgesellschaft” geführten Verrechnungskonto bzw. Verlustkonto zu verbuchen und danach unverzüglich auszuzahlen;
d)
der Klägerin auf dem für sie bei der „Unterbeteiligungsgesellschaft H- Landgesellschaft” geführten Verrechnungskonto Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.09.2013 aus einem ihr für das Geschäftsjahr 2012 gemäß lit. b) zustehenden Gewinn gutzuschreiben und auszuzahlen.
e)
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den der Klägerin aufgrund der Rechnungslegung gemäß lit. b) für die zukünftigen Geschäftsjahre, mindestens für 2013-2031, jeweils zustehenden Gewinn bzw. Verlust auf dem für sie bei der „Unterbeteiligungsgesellschaft H- Landgesellschaft” geführten Verrechnungskonto bzw. Verlustkonto zu verbuchen und einen gutzuschreibenden Gewinn auszuzahlen.
Der Beklagte wird weiter verurteilt, für jedes Geschäftsjahr während der Dauer des am 03.12.2009 zu notarieller Urkunde des Notars Dr. M in Köln (UR-Nr. #####) abgeschlossenen „Unterbeteiligungsvertrag G KG”, mindestens für die Geschäftsjahre 2012 bis 2031,
a)
unverzüglich nach dessen Vorlage den jeweiligen Jahresabschluss sowie die seiner Erläuterung dienenden, dem Beklagten zugänglichen Unterlagen der G KG vorzulegen; ausgenommen hiervon ist der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2012;
b)
jeweils innerhalb eines Monats nach Feststellung des Jahresabschlusses der G KG in Form eines Jahresabschlusses der „Unterbeteiligungsgesellschaft G KG” Rechnung zu legen und den der Klägerin zustehenden Gewinn bzw. auf sie entfallenden Verlust zu ermitteln, der folgendermaßen zu berechnen ist:
- Auszugehen ist vom Gewinn- oder Verlustanteil, der dem Beklagten nach dem steuerlich maßgeblichen Jahresabschluss der G KG zusteht,
- abzuziehen sind Tätigkeitsvergütungen und Tantiemen des Beklagten für seine Tätigkeit in der G KG,
- abzurechnen sind ferner Zinsen, die auf dem Verrechnungskonto des Beklagten bei der G KG vergütet waren, zuzüglich Zinsen, die der Beklagte auf ein Verrechnungskonto bei der G KG zu zahlen hat,
- abzurechnen ist ferner ein etwaiges Guthaben, das dem Beklagten bei Beginn der „Unterbeteiligungsgesellschaft G KG” auf seinem Verrechnungskonto bei der G KG zustand, zuzurechnen ist ein etwa darauf verbuchter Negativsaldo;
c)
der Klägerin den aufgrund der Rechnungslegung gemäß lit. b) für das Geschäftsjahr 2012 zustehenden Gewinn bzw. Verlust auf dem für sie bei der „Unterbeteiligungsgesellschaft G KG“ geführten Verrechnungskonto bzw. Verlustkonto zu verbuchen und danach unverzüglich auszuzahlen;
d)
der Klägerin auf dem für sie bei der „Unterbeteiligungsgesellschaft G KG“ geführten Verrechnungskonto Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.09.2013 aus einem ihr für das Geschäftsjahr 2012 gemäß lit. b) zustehenden Gewinn gutzuschreiben und auszuzahlen.
e)
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den der Klägerin aufgrund der Rechnungslegung gemäß lit. b) für die zukünftigen Geschäftsjahre, mindestens für 2013-2031, jeweils zustehenden Gewinn bzw. Verlust auf dem für sie bei der „Unterbeteiligungsgesellschaft G KG” geführten Verrechnungskonto bzw. Verlustkonto zu verbuchen und einen gutzuschreibenden Gewinn auszuzahlen.
Die vorstehenden Verpflichtungen des Beklagten im Hinblick auf den „Unterbeteiligungsvertrag G KG“ gelten mit folgender Maßgabe:
a)
Die Informationen gem. lit. a) und b) sind gegenüber einem von der Klägerin zu benennenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer zu erteilen.
b)
Diesem gegenüber hat der Beklagte nach Maßgabe des „Unterbeteiligungsvertrags G KG” Rechnung zu legen.
c)
Dieser ist vom Beklagten zu ermächtigen, der Klägerin den ihr zukommenden Gewinn bzw. den auf sie entfallenden Verlust aus der „Unterbeteiligungsgesellschaft G KG” mitzuteilen und dabei anzugeben, ob die durch den Beklagten erfolgte Information und Rechnungslegung dem Jahresabschluss der G KG sowie dem „Unterbeteiligungsvertrag G KG” entsprechen und der Jahresabschluss der G KG mit den Vorschriften des Handelsgesetzbuches im Einklang steht.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien sind durch Verträge über Unterbeteiligungen an zwei Gesellschaften miteinander verbunden. Sie streiten über Auskunft und Zahlung von Erträgen aus den vertragsgegenständlichen Hauptgesellschaftsanteilen.
3Die Klägerin, die T-Stiftung, ist eine gemeinnützige Stiftung, welche als Alleinerbin des am 15.02.2012 verstorbenen T eingesetzt wurde. Der Beklagte ist ein Neffe des Erblassers und zugleich Komplementär sowie einer der Geschäftsführer der G KG (im Folgenden „X1“). Darüber hinaus ist der Beklagte Gesellschafter der H- Landgesellschaft GbR (im Folgenden „X2”).
4Der Erblasser war als Kommanditist an der X1 mit einem Kapitalanteil von 780.000 € (6/60 des Festkapitals) beteiligt. Darüber hinaus war der Erblasser Gesellschafter der X2 und an dieser mit einem Kapitalanteil von 5.700 € (6/60 des Festkapitals) beteiligt.
5Mit notarieller Urkunde vom 03.12.2009 räumte der Erblasser dem Beklagten und einem weiteren Neffen schenkweise jeweils die hälftigen Anteile seiner Kommanditbeteiligung an der X1 sowie jeweils die hälftigen Anteile seiner Beteiligung an der X2 ein. Die Schenkung erfolgte aufschiebend bedingt auf eine juristische Sekunde vor dem Tod des Erblassers.
6Weiterhin war die Schenkung mit der Auflage verbunden, dass der Beklagte und der ebenfalls begünstigte weitere Neffe zu Gunsten der Klägerin jeweils eine Unterbeteiligung in Höhe von jeweils 50% der schenkweise übertragenen Beteiligungen einräumen.
7Die entsprechenden Unterbeteiligungsverträge – der Unterbeteiligungsvertrag G KG und der Unterbeteiligungsvertrag H- Landgesellschaft – wurden zusammen mit den Schenkungs- und Übertragungsverträgen vom 03.12.2009 mit notarieller Urkunde geschlossen und weitgehend wortgleich ausgestaltet.
8In § 4 Abs. 1 S. 1 der Unterbeteiligungsverträge heißt es zur Informationspflicht des Beklagten als Hauptbeteiligter gegenüber der Klägerin als Unterbeteiligte:
9„Der Hauptbeteiligte wird die Unterbeteiligte über die Geschäftslage der Hauptgesellschaft unterrichten, insbesondere unverzüglich nach Vorlage des Jahresabschlusses der Hauptgesellschaft diesen der Unterbeteiligten vorlegen sowie die ihm zugänglichen, der Erläuterung dienenden Unterlagen vorlegen und erläutern, soweit er nicht aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen zur Geheimhaltung verpflichtet ist.“
10In § 3 Abs. 3 der Unterbeteiligungsverträge heißt es zur Geschäftsführung:
11„Der Hauptbeteiligte wird innerhalb eines Monats nach Feststellung des Jahresabschlusses der Hauptgesellschaft einen Jahresabschluss der Unterbeteiligungsgesellschaft aufstellen und der Unterbeteiligten zuleiten.“
12Weiter wurde der Hauptbeteiligte in § 6 Abs. 1 der Unterbeteiligungsverträge verpflichtet, den verteilungsfähigen Gewinn zu ermitteln; dabei ist gem. § 6 Abs. 1 lit. a der Unterbeteiligungsverträge von dem Gewinn- oder Verlustanteil auszugehen, welcher nach dem steuerlich maßgeblichen Jahresabschluss der Hauptgesellschaft dem Hauptbeteiligten in der Hauptgesellschaft zukommt.
13Des Weiteren ist in den Unterbeteiligungsverträgen geregelt, dass der ermittelte verteilungsfähige Gewinn oder Verlust unter den Gesellschaftern der jeweiligen Unterbeteiligungsgesellschaft im Verhältnis ihrer Kapitalkonten verteilt wird, § 6 Abs. 2. Der entsprechende Gewinn oder Verlust ist danach gem. § 5 Abs. 3 und 4 der Unterbeteiligungsverträge auf einem Verrechnungskonto zu verbuchen; eine Gewinngutschrift ist nach § 7 Abs. 1 der Unterbeteiligungsverträge entnahmefähig.
14In § 17 Abs. 2 der Unterbeteiligungsverträge hielten die Parteien fest, dass der Gesellschaftsvertrag der jeweiligen Hauptgesellschaft (X1 und X2) nicht der Begründung der Unterbeteiligungsgesellschaft entgegensteht.
15§ 15 der Unterbeteiligungsverträge sieht dazu für den Fall eines bestehenden oder entstehenden Widerspruchs im Verhältnis der Unterbeteiligungsgesellschaft zur Hauptgesellschaft vor, dass der jeweilige Unterbeteiligungsvertrag entsprechend anzupassen sei.
16Am 15.02.2013 verlangte die Klägerin von dem Beklagten erstmals Auskunft und Rechnungslegung sowie Zahlung aus den Unterbeteiligungsverträgen. Dem kam der Beklagte nicht nach.
17Die Klägerin ist im Kern der Ansicht, dass die beiden Unterbeteiligungsverträge sowohl in sich, als auch im Verhältnis zu den Gesellschaftsverträgen der Hauptgesellschaften wirksam seien.
18Sie meint außerdem, ein Widerspruch zwischen den Verpflichtungen des Beklagten aus den Hauptgesellschaftsverträgen und aus den Unterbeteiligungsverträgen bestehe nicht. Die Geheimhaltungsverpflichtungen des Beklagten als Gesellschafter der X1 stünden der Unterbeteiligung und der Erfüllung der hieraus resultierenden Informationspflichten nicht im Wege, jedenfalls könne durch Einschaltung eines zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfers eventuell weitergehenden Geheimhaltungsinteressen der Gegenseite entsprochen werden.
19Mangels Schiedsvereinbarung im Verhältnis der Parteien zueinander seien die ordentlichen Gerichte zuständig. Der Schiedsspruch vom 27.08.2014 stehe dem hiesigen Rechtsstreit nicht entgegen, da er andere Parteien betreffe und die Klägerin dem Schiedsverfahren nicht beigetreten sei.
20Die Klägerin beantragt,
211. den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin für jedes Geschäftsjahr während der Dauer des am 3. Dezember 2009 zu notarieller Urkunde des Notars Dr. M in Köln (UR-Nr. #####) abgeschlossenen „Unterbeteiligungsvertag H- Landgesellschaft, mindestens für die Geschäftsjahre 2012 bis 2031
22a) unverzüglich nach dessen Vorlage den jeweiligen Jahresabschluss sowie die seiner Erläuterung dienenden, dem Beklagten zugänglichen Unterlagen der H- Landgesellschaft bürgerlichen Rechts vorzulegen; ausgenommen hiervon ist der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2012.
23b) jeweils innerhalb eines Monats nach Feststellung des Jahresabschlusses der H- Landgesellschaft bürgerlichen Rechts gegenüber der Klägerin in Form eines Jahresabschlusses der „Unterbeteiligungsgesellschaft H- Landgesellschaft” Rechnung zu legen und den der Klägerin zustehenden Gewinn bzw. auf sie entfallenden Verlust zu ermitteln, der folgendermaßen zu berechnen ist:
24 auszugehen ist vom Gewinn- oder Verlustanteil, der dem Beklagten nach dem steuerlich maßgeblichen Jahresabschluss H- Landgesellschaft bürgerlichen Rechts zusteht,
25 abzuziehen sind Tätigkeitsvergütungen und Tantiemen des Beklagten für seine Tätigkeit in der H- Landgesellschaft bürgerlichen Rechts,
26 abzurechnen sind ferner Zinsen, die auf dem Verrechnungskonto des Beklagten bei der H- Landgesellschaft bürgerlichen Rechts vergütet werden, zuzüglich Zinsen, die der Beklagte auf ein Verrechnungskonto bei der H- Landgesellschaft bürgerlichen Rechts zu zahlen hat,
27 abzurechnen ist ferner ein etwaiges Guthaben, das dem Beklagten bei Beginn der „Unterbeteiligungsgesellschaft H- Landgesellschaft” auf seinem Verrechnungskonto bei der H- Landgesellschaft bürgerlichen Rechts zustand, zuzurechnen ist ein etwa darauf verbuchter Negativsaldo.
28c) der Klägerin den ihr aufgrund der Rechnungslegung gemäß lit. b) für das Geschäftsjahr 2012 zustehenden Gewinn bzw. Verlust auf dem für sie bei der „Unterbeteiligungsgesellschaft H- Landgesellschaft” geführten Verrechnungskonto bzw. Verlustkonto zu verbuchen und danach unverzüglich auszuzahlen;
29d) der Klägerin auf dem für sie bei der „Unterbeteiligungsgesellschaft H- Landgesellschaft” geführten Verrechnungskonto ferner Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05. September 2013, hilfsweise seit dem 24. Oktober 2013 aus einem ihr für das Geschäftsjahr 2012 gemäß lit. b) zustehenden Gewinn gutzuschreiben und auszuzahlen.
30e) festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, den der Klägerin aufgrund der Rechnungslegung gemäß lit. b) für die zukünftigen Geschäftsjahre, mindestens für 2013-2031, jeweils zustehenden Gewinn bzw. Verlust auf dem für sie bei der „Unterbeteiligungsgesellschaft H- Landgesellschaft” geführten Verrechnungskonto bzw. Verlustkonto zu verbuchen und einen gutzuschreibenden Gewinn auszuzahlen.
312. den Beklagten zu verurteilen, für jedes Geschäftsjahr während der Dauer des am 3. Dezember 2009 zu notarieller Urkunde des Notars Dr. M in Köln (UR-Nr. #####) abgeschlossenen „Unterbeteiligungsvertrag G KG”, mindestens für die Geschäftsjahre 2012 bis 2031
32a) unverzüglich nach dessen Vorlage den jeweiligen Jahresabschluss sowie die seiner Erläuterung dienenden, dem Beklagten zugänglichen Unterlagen der G KG vorzulegen; ausgenommen hiervon ist der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2012.
33b) jeweils innerhalb eines Monats nach Feststellung des Jahresabschlusses der G KG gegenüber der Klägerin in Form eines Jahresabschlusses der „Unterbeteiligungsgesellschaft G KG” Rechnung zu legen und den der Klägerin zustehenden Gewinn bzw. auf sie entfallenden Verlust zu ermitteln, der folgendermaßen zu berechnen ist:
34 auszugehen ist vom Gewinn- oder Verlustanteil, der dem Beklagten nach dem steuerlich maßgeblichen Jahresabschluss der G KG zusteht,
35 abzuziehen sind Tätigkeitsvergütungen und Tantiemen des Beklagten für seine Tätigkeit in der G KG,
36 abzurechnen sind ferner Zinsen, die auf dem Verrechnungskonto des Beklagten bei der G KG vergütet werden, zuzüglich Zinsen, die der Beklagte auf ein Verrechnungskonto bei der G KG zu zahlen hat,
37 abzurechnen ist ferner ein etwaiges Guthaben, das dem Beklagten bei Beginn der „Unterbeteiligungsgesellschaft G KG” auf seinem Verrechnungskonto bei der G KG zustand, zuzurechnen ist ein etwa darauf verbuchter Negativsaldo;
38c) der Klägerin den ihr aufgrund der Rechnungslegung gemäß lit. b) für das Geschäftsjahr 2012 zustehenden Gewinn bzw. Verlust auf dem für die bei der „Unterbeteiligungsgesellschaft G KG“ geführten Verrechnungskonto bzw. Verlustkonto zu verbuchen und danach unverzüglich auszuzahlen;
39d) der Klägerin auf dem für sie bei der „Unterbeteiligungsgesellschaft G KG“ geführten Verrechnungskonto ferner Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05. September, hilfsweise seit dem 24. Oktober 2013 aus einem ihr für das Geschäftsjahr 2012 gemäß lit. b) zustehenden Gewinn gutzuschreiben und auszuzahlen.
40e) festzustellen dass, der Beklagte verpflichtet ist, den der Klägerin aufgrund der Rechnungslegung gemäß lit. b) für die zukünftigen Geschäftsjahre, mindestens für 2013-2031, jeweils zustehenden Gewinn bzw. Verlust auf dem für sie bei der „Unterbeteiligungsgesellschaft G KG“ geführten Verrechnungskonto bzw. Verlustkonto zu verbuchen und einen gutzuschreibenden Gewinn auszuzahlen.
412. hilfsweise für den Fall, dass das Gericht der Auffassung sein sollte, dass der Klägerin die unter dem Klageantrag Ziffer 2 a) und b) geltend gemachten Ansprüche wegen der Verschwiegenheitspflicht des Beklagten aufgrund des Gesellschaftsvertrags der G KG nicht oder nicht in dem beantragten Umfang zustehen, den Beklagten zu verurteilen,
42a) die betreffenden Informationen gegenüber einem von der Klägerin zu benennenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer zu erteilen,
43b) diesem gegenüber nach Maßgabe des „Unterbeteiligungsvertrags G KG” Rechnung zu legen und,
44c) diesen zu ermächtigen, der Klägerin den ihr zukommenden Gewinn bzw. den auf sie entfallenden Verlust aus der „Unterbeteiligungsgesellschaft G KG” mitzuteilen und dabei anzugeben, ob die durch den Beklagten erfolgte Information und Rechnungslegung dem Jahresabschluss der G KG sowie dem „Unterbeteiligungsvertrag G KG” entsprechen und der Jahresabschluss der G KG mit den Vorschriften des Handelsgesetzbuches im Einklang steht.
45Der Beklagte beantragt,
46die Klage abzuweisen.
47Der Beklagte behauptet, dass der Stifter durch das gewählte Unterbeteiligungsmodell bewusst eine Umgehung der Gesellschaftsverträge angestrebt habe. Ein zunächst gewähltes Vertragsmodell in Verbindung mit einer Nießbrauchsbestellung zu Gunsten der Klägerin sei nicht umgesetzt worden, weil auf Klägerseite die Rechtsunwirksamkeit als zu eindeutig erkannt worden sei.
48Der Stifter habe im Rahmen von Gesellschafterversammlungen der X1 über Jahre hinweg immer wieder versucht, die Vorschriften über die Familiengesellschaft und die Stammesregelung zu Gunsten der Klägerin zu verändern. Diese Versuche seien jedoch von den übrigen Gesellschaftern immer wieder zurückgewiesen worden.
49Weiter behauptet der Beklagte, die Schenkungs- und Unterbeteiligungsverträge im Vertrauen auf deren Vereinbarkeit mit den Gesellschaftsverträgen eingegangen zu sein. In diesem Zusammenhang habe der Beklagte um rechtliche Stellungnahme des Notars Dr. M gebeten, welcher die Bedenken des Beklagten mit Schreiben vom 21.09.2009 habe ausräumen können. Aus diesem Grund habe der Beklagte von einer Prüfung durch externe Juristen zum damaligen Zeitpunkt abgesehen.
50Der Beklagte ist der Ansicht, dass die Unterbeteiligungsverträge im Verhältnis zu den Gesellschaftsverträgen der Hauptgesellschaften unwirksam seien. Insbesondere stünden die Familien- und Stammesregelung im Gesellschaftsvertrag der X1 (Vinkulierungsklausel) sowie die vergleichbare Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages der X2 der Durchführung entgegen.
51Des Weiteren werde die Verschwiegenheitsverpflichtung des Beklagten aus dem Gesellschaftsvertrag der X1 im Falle einer Durchführung des entsprechenden Unterbeteiligungsvertrags verletzt.
52Ferner ist der Beklagte der Ansicht, dass die Schiedsgerichtsvereinbarung zwischen den Hauptgesellschaftern der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte entgegen stehe und dass der Schiedsspruch vom 27.08.2014 für die Klägerin Bindungswirkung entfalte.
53Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
54E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
55I.
56Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.
571.
58Weder der Schiedsspruch vom 27.08.2014, noch die Schiedsvereinbarung zwischen den Hauptgesellschaftern stehen der Zulässigkeit der Klage entgegen.
59Die Klägerin war vorliegend nicht Partei des Schiedsverfahrens. Grundsätzlich entfaltet ein Schiedsspruch seine Wirkung jedoch nur zwischen den beteiligten Parteien. Die Klägerin wäre überdies nur an die Schiedsvereinbarung gebunden, wenn sie am Schiedsvertrag beteiligt wäre. Auch dies ist nicht der Fall.
60Die Klägerin macht Ansprüche aus den Unterbeteiligungsverträgen und gerade nicht aus den Gesellschaftsverträgen der X1 und X2 geltend. Darüber hinaus kann keine Einbeziehung der Klägerin als Dritte in die Schiedsvereinbarung bzw. in das konkrete Schiedsverfahren festgestellt werden; insbesondere liegt keine Zustimmung seitens der Klägerin zu dem durchgeführten Schiedsverfahren vor.
612.
62Der Beklagte ist aus § 4 Abs. 1 des Unterbeteiligungsvertrags X2 verpflichtet, der Klägerin den Jahresabschluss der X2 sowie die diesen erläuternden Unterlagen, welche ihm zugänglich sind, für die Dauer des Unterbeteiligungsvertrags vorzulegen.
63Der geschlossene Unterbeteiligungsvertrag ist mit dem Gesellschaftsvertrag der X2 vereinbar.
64Unterbeteiligungsverträge sind gesetzlich nicht typisiert; eine Unterbeteiligung ist jedoch als vertraglich begründete Mitberechtigung einer Person oder mehrerer Personen an den Erträgen eines Gesellschaftsanteils oder sonstigen Vermögensrechten eines Hauptbeteiligten anerkannt (vgl. BeckOK HGB/Hoffmann-Theinert HGB § 231 Rn. 1-13).
65Die Rechtsfigur der Unterbeteiligungsverträge wird häufig dann verwendet, wenn die Übertragung des Vollrechts nicht möglich ist, was insbesondere die Unübertragbarkeit von Gesellschaftsanteilen wegen z.B. Vinkulierungserfordernissen betrifft (BeckOK HGB/Hoffmann-Theinert HGB § 231 Rn. 97).
66Die von Seiten des Beklagten geführte Argumentation, das streitgegenständliche Unterbeteiligungsmodell sei nur aus „Umgehungsgründen“ gewählt worden, geht vor diesem Hintergrund insofern fehl, als Unterbeteiligungsverträge für die hier vorliegende Situation gerade eine grundsätzlich rechtmäßige Handlungsalternative darstellen. Insofern ist der Vorwurf eines Rechtsmissbrauchs aus Sicht der Kammer nicht begründet.
67In der Praxis werden Unterbeteiligungsverträge vor allem genutzt, um eine indirekte Beteiligung an Gesellschaften zu ermöglichen (MünchKomm HGB/Schmidt § 230, Rn. 206). Der Rechtsgedanke des § 231 HGB ist sinngemäß auch auf die Unterbeteiligung anwendbar (Oetker/Schubert HGB 3. Aufl. 2013 § 231 Rn. 12, 13).
68In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die Gesellschaftsverträge der X1 und X2 kein ausdrückliches Verbot des Abschlusses von Unterbeteiligungsverträgen vorsehen.
69Auch vermitteln die Unterbeteiligungsverträge keine Gesellschafterstellung in den vorgenannten Gesellschaften der X1 oder X2.
70Die Ansicht des Beklagten, die Unterbeteiligungsverträge seien schon mit Blick auf die Vinkulierungsregelungen des Gesellschaftsvertrages der X1 unvereinbar, geht daher fehl.
71Durch die Unterbeteiligungsverträge wird keine Beteiligung an der X1 oder X2 selbst begründet (vgl. BGH NJW 1968, 2003, 2005; MünchKomm BGB 6. Aufl. 2013, Vor § 705 Rn. 97; Baumbach/Hopt HGB 36. Aufl. 2014 § 105 Rn. 38). Es entsteht lediglich eine Innengesellschaft zwischen dem Unterbeteiligten und dem Hauptbeteiligten, vorliegend also zwischen der Klägerin als Unterbeteiligter und dem Beklagten als Hauptbeteiligten.
72Dazu erkennen die Unterbeteiligungsverträge die Vorrangigkeit der Gesellschaftsverträge der X1 und X2 ausdrücklich an.
73Soweit die Vereinbarkeit der Unterbeteiligungsverträge mit den Gesellschaftsverträgen der X1 und X2 hinsichtlich der dort enthaltenen Geheimhaltungsverpflichtungen gerügt wird, ist festzustellen, dass die Unterrichtungsverpflichtung in § 4 Abs. 1 der Unterbeteiligungsverträge nur gilt, soweit der Hauptbeteiligte nicht aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen zur Geheimhaltung verpflichtet ist.
74Darüber hinaus regelt § 15 der Unterbeteiligungsverträge ausdrücklich, dass bei einem Konflikt zwischen den Rechten und Pflichten, die dem Hauptbeteiligten aus seiner Beteiligung an der Hauptgesellschaft erwachsen, und den Bestimmungen des Unterbeteiligungsverhältnisses eine Anpassung des Unterbeteiligungsvertrags dergestalt vorzunehmen ist, dass er mit den für die Hauptgesellschaft geltenden Bestimmungen übereinstimmt.
75Eine grundsätzliche Unvereinbarkeit der Unterbeteiligungsverträge mit den Gesellschaftsverträgen der X1 und X2 kann vor diesem Hintergrund nicht gesehen werden.
76Hinsichtlich der Anträge in Bezug auf den Gesellschaftsvertrag der X2 (Ziffer 1.) kann dem Vertrag keine Verschwiegenheitsklausel entnommen werden.
77Insbesondere bestehen auch keine Bedenken hinsichtlich einer Unvereinbarkeit aufgrund von Vinkulierungsklauseln. Zwar gibt es für die X2 – wie für die X1 – Regelungen hinsichtlich der Familien- und Stammeszugehörigkeit der Gesellschafter, jedoch zielt – wie oben schon dargestellt – der Unterbeteiligungsvertrag keineswegs auf eine Stellung der Klägerin als Gesellschafterin der X2. Vielmehr ist Zweck der Unterbeteiligung, zwischen dem Beklagten und der Klägerin eine insofern von der X2 als solcher zu unterscheidende Unterbeteiligungsgesellschaft/Innengesellschaft zu begründen.
78Auch bestehen – mangels entsprechender Regelungen – keine Bedenken hinsichtlich etwaiger Geheimhaltungsinteressen, da solche schon nicht für die Gesellschafter der X2 statuiert sind.
79ad a):
80Dem Antrag auf Vorlage eines Jahresabschlusses ab dem Geschäftsjahr 2013 aus § 4 Abs. 1 des Unterbeteiligungsvertrags X2 ist insofern stattzugeben.
81ad b):
82§ 3 Abs. 3 sieht die Verpflichtung des Beklagten zur Rechnungslegung in Form eines Jahresabschlusses vor. Vorgesehen ist weiterhin die Verpflichtung zur Ermittlung des verteilungsfähigen Gewinns oder Verlusts (§ 6 Abs. 1) aus dem Unterbeteiligungsvertrag X2, und zwar ab dem Geschäftsjahr 2012 und für die weitere Laufzeit des Vertrags.
83ad c):
84Daraus resultierend ist der Beklagte weiterhin verpflichtet, den so ermittelten verteilungsfähigen Gewinn oder Verlust auf dem hinterlegten Verrechnungskonto bzw. Verlustkonto gutzuschreiben bzw. dieses zu belasten (§ 5 Abs. 3 und 4 des Unterbeteiligungsvertrags X2).
85ad d):
86Darüber hinaus besteht seitens der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen seit dem 05.09.2013 auf das Verrechnungskonto bei der Unterbeteiligungsgesellschaft X2.
87Mit Schreiben vom 04.09.2013 verweigerte der Beklagte ernsthaft und ausdrücklich jegliche Auskunft über den zum 12.06.2013 fälligen Jahresabschluss. Hierdurch geriet der Beklagte in Verzug.
88ad e):
89Der Feststellungsantrag gem. Ziffer 1. lit. e) rechtfertigt sich aus dem berechtigten Interesse der Klägerseite, nach Rechnungslegung und Berechnung eines eventuellen Gewinns in Zukunft entsprechende Auszahlungen zu erlangen.
90Insofern ist den Anträgen gem. Ziffer 1. der Klageschrift stattzugeben.
913.
92Der Beklagte ist aufgrund entgegenstehender Geheimhaltungsinteressen aus dem Gesellschaftsvertrag X1 und dem diesem gegenüber nachrangigen Unterbeteiligungsvertrag nicht verpflichtet, der Klägerin Jahresabschlüsse gem. § 4 Abs. 1 des Unterbeteiligungsvertrags X1 vorzulegen. In diesem Sinne ist er auch nicht verpflichtet, unmittelbar gegenüber der Klägerin Rechnung zu legen oder Gutschriften bzw. Verluste auf dem hinterlegten Verrechnungskonto zu vermerken.
93Hinsichtlich der grundsätzlichen Vereinbarkeit des Unterbeteiligungsvertrags X1 zur Hauptgesellschaft wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.
94Die maßgeblichen Verschwiegenheitsverpflichtungen sind indes anders zu beurteilen. Der Durchführung des Unterbeteiligungsvertrags X1 steht die Verschwiegenheitsverpflichtung aus dem Hauptgesellschaftsvertrag der X1 entgegen.
95Unter Bezugnahme auf das oben festgestellte Verhältnis der Unterbeteiligungsverträge zu den Gesellschaftsverträgen der Hauptgesellschaften ist der entsprechende Unterbeteiligungsvertrag (X1) unvereinbar mit diesem Gesellschaftsvertrag.
96Soweit von Klägerseite vorgebracht wird, eine solche Wertung stehe in Widerspruch zur grundsätzlichen Zulässigkeit von Unterbeteiligungen, ist festzuhalten, dass durch eine restriktive Handhabung des Informationstransfers an die Klägerin und als ultima ratio aufgrund der in den Unterbeteiligungsverträgen niedergelegten Regelung in § 15 grundsätzlich die Möglichkeit einer mit den Gesellschaftsverträgen in Einklang stehenden Regelung in den Unterbeteiligungsverträgen gegeben ist. Insoweit ggf. erforderlich werdenden Vertragsanpassungen bzw. einer restriktiven Vertragsdurchführung zwecks Vermeidung von vertraglichen Konflikten darf sich der Beklagte auf der anderen Seite legitimerweise auch nicht verschließen.
97Insbesondere kommt es nach Auffassung des Gerichts im vorliegenden Fall darauf an, inwieweit die durch die Klägerin begehrten Informationen tatsächlich den Geheimhaltungsinteressen der X1 entgegenstehen.
98Nach § 10 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der X1 dürfen die Gesellschafter Kenntnisse, die sie über gesellschaftliche Dinge erlangt haben, nicht unbefugt an Außenstehende weitergeben.
99In Rede stehen demnach solche vom Beklagten nach dem Unterbeteiligungsvertrag vorzunehmende Handlungen, welche nach obigen Ausführungen gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung aus § 10 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags X1 verstoßen würden.
100„Kenntnisse über gesellschaftliche Dinge“ sind sämtliche Informationen, welche die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft in relevantem Maße berühren. Ausgenommen sind solche Informationen, welche aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen zu offenbaren sind.
101„Außenstehende“ in diesem Sinne sind alle Personen, die nicht zu dem in § 4 des Gesellschaftsvertrags X1 benannten Personenkreis gehören. Diese Auslegung deckt sich insoweit mit dem Sinn und Zweck der Geheimhaltungsverpflichtung, welcher vor allem in den Familien- und Stammesregelungen zu sehen ist. Danach ist es offensichtlich ein übergeordnetes Anliegen der X1, eine gewisse Familien- und/oder Stammeszugehörigkeit der Gesellschafter zu wahren.
102Allerdings erfasst § 10 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags der X1 nur die „unbefugte“ Weitergabe von Informationen.
103In der hier vorliegenden Fassung der Unterbeteiligungsverträge steht die in § 10 Abs. 2 getroffene Geheimhaltungsvereinbarung des Gesellschaftsvertrags X1 diesem Unterbeteiligungsvertrag jedoch entgegen.
104Der Beklagte würde bei Erfüllung seiner Verpflichtung aus dem Unterbeteiligungsvertrag seine Verpflichtung gegenüber der Hauptgesellschaft (X1) verletzen, indem Informationen zur wirtschaftlichen Lage der X1 mitgeteilt würden, ohne dass dies von Seiten der X1 gestattet oder durch eigene Interessen der X1 veranlasst worden wäre. Die vollständige Weitergabe der durch den Hauptantrag begehrten Informationen würde auch in relevantem Maße berechtigte Interessen der Hauptgesellschaft berühren.
105§ 4 Abs. 1 der Unterbeteiligungsverträge sieht für den Beklagten als Hauptbeteiligten eine regelmäßige Verpflichtung zur Unterrichtung der Klägerin als Unterbeteiligte über die Geschäftslage der Hauptgesellschaft (X1) vor. Die Geschäftslage einer Gesellschaft meint vor allem die wirtschaftliche Lage, welche der Geheimhaltungsverpflichtung in § 10 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags der X1 unterfällt.
106Die Preisgabe dieser Informationen berührt nicht nur die (Unterbeteiligungs-) Beziehung zwischen der Klägerin und dem Beklagten, sondern auch das Geheimhaltungsinteresse der übrigen Gesellschafter der Hauptgesellschaft.
107Als kaufmännisches Unternehmen ist eine KG (X1) verpflichtet, Handelsbücher zu führen und in diesen ihre Handelsgeschäfte und ihre Vermögenslage nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ersichtlich zu machen. Am Schluss eines jeden Geschäftsjahres ist eine Bilanz (Jahresbilanz) und eine Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen. Die Offenlegung oder Publizität des Jahresabschlusses ist jedoch nicht vorgesehen, außer bei Kreditinstituten oder Gesellschaften, die dem Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen unterfallen.
108In Bilanzen und ähnliche Unterlagen der Hauptgesellschaft Einsicht zu erhalten, kann der Unterbeteiligte vom Hauptbeteiligten daher nur dann verlangen, wenn die Hauptgesellschaft dies dem Hauptbeteiligten gestattet hat. Dazu genügt nach Ansicht des BGH nicht schon die bloße Zulassung von Unterbeteiligungsverhältnissen im Gesellschaftsvertrag der Hauptgesellschaft (vgl. BGHZ 50 316, 325; MünchKomm HGB/Schmidt 3. Aufl. 2012 § 233 Rn. 34).
1094.
110Der hilfsweise verfolgte Antrag ist begründet. Dem Antrag zu 2) ist mit den Beschränkungen, wie sie im Hilfsantrag formuliert sind, stattzugeben. Unter Leistungstreuegesichtspunkten ergibt sich der klägerische Anspruch auf Vorlage der im Antrag näher bezeichneten Informationen und auf Rechnungslegung gegenüber einem Wirtschaftsprüfer als Minus aus dem Regelungskontext des Unterbeteiligungsvertrags.
111Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen zum Interesse der X1 an der Geheimhaltung bestimmter Informationen regelt § 15 der Unterbeteiligungsverträge, dass, sollte zwischen den Rechten und Pflichten, die den Hauptbeteiligten aufgrund seiner Beteiligung an der Hauptgesellschaft treffen, und den Bestimmungen dieses Unterbeteiligungsvertrages ein Widerspruch bestehen oder entstehen, der Unterbeteiligungsvertrag so anzupassen ist, dass er mit den für die Hauptgesellschaft geltenden Bestimmungen übereinstimmt. Insofern statuiert § 15 des Unterbeteiligungsvertrags in Verbindung mit § 241 BGB eine Pflicht zur Mitwirkung bei der Vertragsanpassung und -durchführung. Der Unterbeteiligungsvertrag ist in diesem Sinne geprägt durch besondere gegenseitige Treuepflichten. Dies entspricht dem Willen des Erblassers, der am ehesten ein durch kooperatives Zusammenwirken geprägtes Grundverhältnis des durch seine unentgeltliche Zuwendung bedachten Beklagten zu der mit einem persönlichen Anliegen verbundenen Stiftung – der Klägerin – gewollt haben dürfte.
112Im Rahmen der Vertragsdurchführung gibt es eine Vielzahl von Mitwirkungspflichten. Erweisen sich vereinbarte Abwicklungsmodalitäten als ungeeignet, haben die Parteien einer sachdienlichen Vertragsänderung zuzustimmen, wenn diese ihre Interessen nicht beeinträchtigt; Entsprechendes gilt für die Pflicht zur Mitwirkung an einer Vertragsanpassung an geänderte Umstände (BGHZ 87, 156, 165 = NJW 1983, 1605; BGHZ 143, 89 = NJW 2000, 807).
113Wie bereits ausgeführt, besteht in der vorliegenden Version des Unterbeteiligungsvertrags ein Widerspruch hinsichtlich der Geheimhaltungspflichten des Beklagten im Verhältnis zur X1 und den übrigen Gesellschaftern dieser Gesellschaft.
114Es wurde von Seiten der Klägerin schon im Vorfeld der Klageerhebung angeboten, für den Fall entgegenstehender bzw. die Durchführung des Unterbeteiligungsvertrags hindernder Geheimhaltungsverpflichtungen die Modalitäten des Vertrages in der Weise einschränkend anzupassen, dass die Mitteilungs- und Rechnungslegungsverpflichtung durch einen Wirtschaftsprüfer abgewickelt werden kann.
115§ 10 Abs.1 des Gesellschaftsvertrags X1 ist in diesem Zusammenhang dahingehend auszulegen, dass keine absolute Geltung der Geheimhaltungsverpflichtung anzunehmen ist. Den Gesellschaftern ist es vielmehr auch gestattet, sich durch Dritte vertreten zu lassen. Auch ist lediglich eine „unbefugte“ Weitergabe von Informationen verboten. Die Einschaltung eines Wirtschaftsprüfers als ein zur Berufsverschwiegenheit Verpflichteter bzw. die Aufnahme eines Wirtschaftsprüfervorbehalts in den Unterbeteiligungsvertrag kommt insoweit grundsätzlich in Betracht, um das streitgegenständliche Problem vertraglich zu lösen.
116In der Praxis ist diese Vorgehensweise als allseits interessenswahrende Lösung bewährt zur Lösung von Vertraulichkeitskonflikten (z.B. Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG/Brüning 3 Aufl. 2013 Vor § 12 Rn. 155).
117Vorliegend kann somit erreicht werden, dass die vertraglich festgelegten Informations- und Rechnungslegungspflichten nicht an einem berechtigten Geheimhaltungsinteresse des Beklagten bzw. der Hauptgesellschaft scheitern. In diesem Sinne vermag die Kammer keine Verletzung berechtigter Geheimhaltungsinteressen der SHF und damit keine „unbefugte“ Weitergabe von Informationen an Außenstehende zu erkennen, wenn die relevanten Informationen lediglich an eine neutrale, zur Geheimhaltung verpflichtete dritte Person weitergegeben werden. Es erschließt sich nicht, inwieweit durch eine solche restriktive Vertragsdurchführung noch berechtigte (!) Interessen der Hauptgesellschaft tangiert werden sollten, zumal Nicht-Gesellschafter in beratender oder prüfender Funktion ohnehin regelmäßig auch auf Seiten der Hauptgesellschaft mit Firmen-Interna betraut werden dürften.
118Die beanspruchten Informationen und Auskünfte sind vom Beklagten einem Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, welcher die Richtigkeit der überlassenen Auskünfte/Rechnungslegungen überprüft und diese ggf. an die Klägerin bestätigt. Dem Erfüllungsinteresse der Klägerin wird somit Rechnung getragen, ohne dass berechtigte Geheimhaltungsinteressen der X1 entgegenstünden. Es wird ein angemessener Ausgleich zwischen den Geheimhaltungsinteressen der Hauptgesellschaft einerseits und andererseits dem Umstand, dass der Hauptgesellschaftsvertrag Unterbeteiligungen nicht verbietet, hergestellt. Diesem Ausgleich können sich auch die Hauptgesellschafter legitimerweise nicht verschließen; eine weitergehende Auslegung der sehr pauschal gehaltenen Geheimhaltungsklausel lässt sich nach Auffassung der Kammer nicht begründen, insbesondere da weitergehende schützenswerte Interessen der Hauptgesellschafter weder im Gesellschaftsvertrag niedergelegt, noch sonst ersichtlich sind.
119Die Verpflichtung des Beklagten zu einer solch restriktiven Vertragsdurchführung ergibt sich unter Leistungstreuegesichtspunkten nach Auffassung der Kammer unmittelbar aus der gegenwärtigen Vertragsfassung, ohne dass es einer vorherigen Vertragsanpassung bedürfte, da es sich lediglich um ein Minus zu den im Vertrag explizit statuierten Rechten und Pflichten handelt.
120Insofern wären die betreffenden Informationen gegenüber dem einzuschaltenden und zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer zu erteilen, welcher sodann Empfänger der Rechnungslegung nach Maßgabe des Unterbeteiligungsvertrags X1 und zu ermächtigen ist, der Klägerin den ihr zustehenden Gewinn- bzw. den auf sie entfallenden Verlustanteil aus der Unterbeteiligungsgesellschaft X1 mittzuteilen und die Richtigkeit der Rechnungslegung – nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches – dieser gegenüber zu bestätigen.
121Hinsichtlich der Verwendung von Erträgen, welche dem Beklagten in seiner Funktion als Gesellschafter der X1 zufließen, kann kein diesbezüglich einschränkendes Interesse der übrigen Gesellschafter oder der Gesellschaft als solcher festgestellt werden. Der persönliche Gewinnanteil des Beklagten, über den dieser frei verfügen darf, stellt insofern keinen zur Verschwiegenheit verpflichtenden Vermögensgegenstand der Gesellschaften dar.
122Der Beklagte kann nicht damit gehört werden, es könne durch „einfachen Dreisatz“ von der Gewinnbeteiligung des Beklagten auf die wirtschaftliche Lage der X1 geschlossen werden. Diese indirekte Möglichkeit, Rückschlüsse zu gewinnen, ist notwendige Folge des Rechts, Unterbeteiligungen zu konstituieren, und als solche hinzunehmen. Ein berechtigtes Interesse der X1, selbst diese höchst indirekte Information geheim zu halten, ist nicht ersichtlich.
123Auch der Rückschluss auf den Zeitpunkt der Erstellung des Jahresabschlusses der X1 unterfällt dabei nach Ansicht der Kammer nicht der Geheimhaltungsverpflichtung aus § 10 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages, die nach vorstehenden Ausführungen schon nicht absolut ausgestaltet ist.
124Der Zeitpunkt der Erstellung eines Jahresabschlusses berührt nicht in relevantem Maße das Interesse an der Geheimhaltung von Informationen zur wirtschaftlichen Lage. Nur aus dem Zeitpunkt der Erstellung eines Jahresabschlusses lassen sich noch keine konkreten Rückschlüsse auf die (schützenswerten) Inhalte eines solchen ziehen. Es ist aus Sicht der Hauptgesellschafter im Rahmen eines angemessenen Interessenausgleichs zwischen der Freiheit zur Statuierung von Unterbeteiligungen einzelner Gesellschafter einerseits und der Bindung der Hauptgesellschafter an die Geheimhaltungsverpflichtung andererseits nicht zu begründen, warum selbst diese als solche kaum relevante Information geschützt sein sollte. Ein einseitiger Vorrang jedes als noch so gering einzuschätzenden Geheimhaltungsinteresses der Hauptgesellschaft gegenüber der Freiheit des Beklagten zur wirtschaftlichen Betätigung etwa durch Begründung von Unterbeteiligungen ist nicht anzuerkennen.
125II.
126Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 I, 709 S. 1, S. 2 ZPO. Aufgrund wirtschaftlicher Identität des Hilfsantrags mit dem Hauptantrag zu 2) ist kein Teilunterliegen der Klägerin gegeben.
127III.
128Streitwert: 2.300.000 €.
Der Schiedsspruch hat unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils.
(1) Ist der Anteil des stillen Gesellschafters am Gewinn und Verlust nicht bestimmt, so gilt ein den Umständen nach angemessener Anteil als bedungen.
(2) Im Gesellschaftsvertrag kann bestimmt werden, daß der stille Gesellschafter nicht am Verlust beteiligt sein soll; seine Beteiligung am Gewinn kann nicht ausgeschlossen werden.
(1) Am Schluß jedes Geschäftsjahrs wird der Gewinn und Verlust berechnet und der auf den stillen Gesellschafter fallende Gewinn ihm ausbezahlt.
(2) Der stille Gesellschafter nimmt an dem Verlust nur bis zum Betrag seiner eingezahlten oder rückständigen Einlage teil. Er ist nicht verpflichtet, den bezogenen Gewinn wegen späterer Verluste zurückzuzahlen; jedoch wird, solange seine Einlage durch Verlust vermindert ist, der jährliche Gewinn zur Deckung des Verlustes verwendet.
(3) Der Gewinn, welcher von dem stillen Gesellschafter nicht erhoben wird, vermehrt dessen Einlage nicht, sofern nicht ein anderes vereinbart ist.
(1) Der stille Gesellschafter ist berechtigt, die abschriftliche Mitteilung des Jahresabschlusses zu verlangen und dessen Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und Papiere zu prüfen.
(2) Die in § 716 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafter eingeräumten weiteren Rechte stehen dem stillen Gesellschafter nicht zu.
(3) Auf Antrag des stillen Gesellschafters kann das Gericht, wenn wichtige Gründe vorliegen, die Mitteilung einer Bilanz und eines Jahresabschlusses oder sonstiger Aufklärungen sowie die Vorlegung der Bücher und Papiere jederzeit anordnen.
(1) Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, ist die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich. Das Gleiche gilt, wenn ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis der in den §§ 780, 781 bezeichneten Art schenkweise erteilt wird, von dem Versprechen oder der Anerkennungserklärung.
(2) Der Mangel der Form wird durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Der stille Gesellschafter ist berechtigt, die abschriftliche Mitteilung des Jahresabschlusses zu verlangen und dessen Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und Papiere zu prüfen.
(2) Die in § 716 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafter eingeräumten weiteren Rechte stehen dem stillen Gesellschafter nicht zu.
(3) Auf Antrag des stillen Gesellschafters kann das Gericht, wenn wichtige Gründe vorliegen, die Mitteilung einer Bilanz und eines Jahresabschlusses oder sonstiger Aufklärungen sowie die Vorlegung der Bücher und Papiere jederzeit anordnen.
(1) Ist der Anteil des stillen Gesellschafters am Gewinn und Verlust nicht bestimmt, so gilt ein den Umständen nach angemessener Anteil als bedungen.
(2) Im Gesellschaftsvertrag kann bestimmt werden, daß der stille Gesellschafter nicht am Verlust beteiligt sein soll; seine Beteiligung am Gewinn kann nicht ausgeschlossen werden.
(1) Am Schluß jedes Geschäftsjahrs wird der Gewinn und Verlust berechnet und der auf den stillen Gesellschafter fallende Gewinn ihm ausbezahlt.
(2) Der stille Gesellschafter nimmt an dem Verlust nur bis zum Betrag seiner eingezahlten oder rückständigen Einlage teil. Er ist nicht verpflichtet, den bezogenen Gewinn wegen späterer Verluste zurückzuzahlen; jedoch wird, solange seine Einlage durch Verlust vermindert ist, der jährliche Gewinn zur Deckung des Verlustes verwendet.
(3) Der Gewinn, welcher von dem stillen Gesellschafter nicht erhoben wird, vermehrt dessen Einlage nicht, sofern nicht ein anderes vereinbart ist.
(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.
(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.
(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.
(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.
(1) Der stille Gesellschafter ist berechtigt, die abschriftliche Mitteilung des Jahresabschlusses zu verlangen und dessen Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und Papiere zu prüfen.
(2) Die in § 716 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafter eingeräumten weiteren Rechte stehen dem stillen Gesellschafter nicht zu.
(3) Auf Antrag des stillen Gesellschafters kann das Gericht, wenn wichtige Gründe vorliegen, die Mitteilung einer Bilanz und eines Jahresabschlusses oder sonstiger Aufklärungen sowie die Vorlegung der Bücher und Papiere jederzeit anordnen.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.