Oberlandesgericht Köln Urteil, 30. Dez. 2015 - 19 U 96/15

ECLI:ECLI:DE:OLGK:2015:1230.19U96.15.00
30.12.2015

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 04.02.2015 – 23 O 247/14 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1) Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für jedes Geschäftsjahr während der Dauer des am 03.12.2009 zu notarieller Urkunde des Notars Dr. Q in L (UR- Nr. 2369/2009 P) abgeschlossenen „Unterbeteiligungsvertrag J“, mindestens für die Geschäftsjahre 2012 bis 2031,

a) jeweils innerhalb eines Monats nach Feststellung des Jahresabschlusses der J bürgerlichen Rechts gegenüber der Klägerin in Form eines Jahresabschlusses der „Unterbeteiligungsgesellschaft J” Rechnung zu legen und den der Klägerin zustehenden Gewinn bzw. auf sie entfallenden Verlust zu ermitteln, der folgendermaßen zu berechnen ist:

- Auszugehen ist vom Gewinn- oder Verlustanteil, der dem Beklagten nach dem steuerlich maßgeblichen Jahresabschluss J bürgerlichen Rechts zusteht,

- abzuziehen sind Tätigkeitvergütungen und Tantiemen des Beklagten für seine Tätigkeit in der J bürgerlichen Rechts,

- abzurechnen sind ferner Zinsen, die auf dem Verrechnungskonto des Beklagten bei der J bürgerlichen Rechts vergütet werden, zuzüglich Zinsen, die der Beklagte auf ein Verrechnungskonto bei der J bürgerlichen Rechts zu zahlen hat,

- abzurechnen ist ferner ein etwaiges Guthaben, das dem Beklagten bei Beginn der „Unterbeteiligungsgesellschaft J” auf seinem Verrechnungskonto bei der J bürgerlichen Rechts zustand, zuzurechnen ist ein etwa darauf verbuchter Negativsaldo;

b) der Klägerin den ihr aufgrund der Rechnungslegung gemäß lit. a) für das Geschäftsjahr 2012 zustehenden Gewinn bzw. Verlust auf dem für sie bei der „Unterbeteiligungsgesellschaft J” geführten Verrechnungskonto bzw. Verlustkonto zu verbuchen und danach unverzüglich auszuzahlen;

c) der Klägerin auf dem für sie bei der „Unterbeteiligungsgesellschaft J” geführten Verrechnungskonto Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.09.2013 aus einem ihr für das Geschäftsjahr 2012 gemäß lit. a) zustehenden Gewinn gutzuschreiben und auszuzahlen.

d) Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den der Klägerin aufgrund der Rechnungslegung gemäß lit. a) für die zukünftigen Geschäftsjahre, mindestens für 2013-2031, jeweils zustehenden Gewinn bzw. Verlust auf dem für sie bei der „Unterbeteiligungsgesellschaft J” geführten Verrechnungskonto bzw. Verlustkonto zu verbuchen und einen gutzuschreibenden Gewinn auszuzahlen.

2) Der Beklagte wird weiter verurteilt, für jedes Geschäftsjahr während der Dauer des am 03.12.2009 zu notarieller Urkunde des Notars Dr. Q in L (UR-Nr. 2369/2009 P) abgeschlossenen „Unterbeteiligungsvertrag G KG”, mindestens für die Geschäftsjahre 2012 bis 2031,

a) jeweils innerhalb eines Monats nach Feststellung des Jahresabschlusses der D I Q2 G KG in Form eines Jahresabschlusses der „Unterbeteiligungsgesellschaft G KG” Rechnung zu legen und den der Klägerin zustehenden Gewinn bzw. auf sie entfallenden Verlust zu ermitteln, der folgendermaßen zu berechnen ist:

- Auszugehen ist vom Gewinn- oder Verlustanteil, der dem Beklagten nach dem steuerlich maßgeblichen Jahresabschluss der D I Q2 G KG zusteht,

- abzuziehen sind Tätigkeitsvergütungen und Tantiemen des Beklagten für seine Tätigkeit in der D I Q2 G KG,

- abzurechnen sind ferner Zinsen, die auf dem Verrechnungskonto des Beklagten bei der D I Q2 G KG vergütet waren, zuzüglich Zinsen, die der Beklagte auf ein Verrechnungskonto bei der D I Q2 G KG zu zahlen hat,

- abzurechnen ist ferner ein etwaiges Guthaben, das dem Beklagten bei Beginn der „Unterbeteiligungsgesellschaft G KG” auf seinem Verrechnungskonto bei der D I Q2 G KG zustand, zuzurechnen ist ein etwa darauf verbuchter Negativsaldo;

b) der Klägerin den aufgrund der Rechnungslegung gemäß lit. a) für das Geschäftsjahr 2012 zustehenden Gewinn bzw. Verlust auf dem für sie bei der „Unterbeteiligungsgesellschaft G KG“ geführten Verrechnungskonto bzw. Verlustkonto zu verbuchen und danach unverzüglich auszuzahlen;

c) der Klägerin auf dem für sie bei der „Unterbeteiligungsgesellschaft G KG“ geführten Verrechnungskonto Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.09.2013 aus einem ihr für das Geschäftsjahr 2012 gemäß lit. a) zustehenden Gewinn gutzuschreiben und auszuzahlen.

d) Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den der Klägerin aufgrund der Rechnungslegung gemäß lit. a) für die zukünftigen Geschäftsjahre, mindestens für 2013-2031, jeweils zustehenden Gewinn bzw. Verlust auf dem für sie bei der „Unterbeteiligungsgesellschaft G KG” geführten Verrechnungskonto bzw. Verlustkonto zu verbuchen und einen gutzuschreibenden Gewinn auszuzahlen.

Die vorstehenden Verpflichtungen des Beklagten im Hinblick auf den „Unterbeteiligungsvertrag G KG“ zu Ziff. 2) gelten mit folgender Maßgabe:

a) Die Informationen gem. Ziff. 2 a) sind gegenüber einem von der Klägerin zu benennenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer zu erteilen.

b) Diesem gegenüber hat der Beklagte nach Maßgabe des „Unterbeteiligungsvertrags G KG” Rechnung zu legen.

c) Dieser ist vom Beklagten zu ermächtigen, der Klägerin den ihr zukommenden Gewinn bzw. den auf sie entfallenden Verlust aus der „Unterbeteiligungsgesellschaft G KG” mitzuteilen und dabei anzugeben, ob die durch den Beklagten erfolgte Information und Rechnungslegung dem „Unterbeteiligungsvertrag G KG” entspricht.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen die Klägerin 10% und der Beklagte 90%.

Das erstinstanzliche Urteil und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 286 Verzug des Schuldners


#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 275 Ausschluss der Leistungspflicht


#BJNR001950896BJNE026802377 (1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist. (2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtu

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 518 Form des Schenkungsversprechens


(1) Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, ist die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich. Das Gleiche gilt, wenn ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis der in den §§ 780, 781 bez

Zivilprozessordnung - ZPO | § 1055 Wirkungen des Schiedsspruchs


Der Schiedsspruch hat unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils.

Handelsgesetzbuch - HGB | § 233


(1) Der stille Gesellschafter ist berechtigt, die abschriftliche Mitteilung des Jahresabschlusses zu verlangen und dessen Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und Papiere zu prüfen. (2) Die in § 716 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem von der Gesch

Handelsgesetzbuch - HGB | § 232


(1) Am Schluß jedes Geschäftsjahrs wird der Gewinn und Verlust berechnet und der auf den stillen Gesellschafter fallende Gewinn ihm ausbezahlt. (2) Der stille Gesellschafter nimmt an dem Verlust nur bis zum Betrag seiner eingezahlten oder rückstä

Handelsgesetzbuch - HGB | § 231


(1) Ist der Anteil des stillen Gesellschafters am Gewinn und Verlust nicht bestimmt, so gilt ein den Umständen nach angemessener Anteil als bedungen. (2) Im Gesellschaftsvertrag kann bestimmt werden, daß der stille Gesellschafter nicht am Verlust

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Landgericht Köln Urteil, 04. Feb. 2015 - 23 O 247/14

bei uns veröffentlicht am 04.02.2015

Tenor Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für jedes Geschäftsjahr während der Dauer des am 03.12.2009 zu notarieller Urkunde des Notars Dr. M in Köln (UR- Nr. #####) abgeschlossenen „Unterbeteiligungsvertrag H- Landgesellschaft“, mindestens f

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Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für jedes Geschäftsjahr während der Dauer des am 03.12.2009 zu notarieller Urkunde des Notars Dr. M in Köln (UR- Nr. #####) abgeschlossenen „Unterbeteiligungsvertrag H- Landgesellschaft“, mindestens für die Geschäftsjahre 2012 bis 2031,

a)

unverzüglich nach dessen Vorlage den jeweiligen Jahresabschluss sowie die seiner Erläuterung dienenden, dem Beklagten zugänglichen Unterlagen der H- Landgesellschaft bürgerlichen Rechts vorzulegen; ausgenommen hiervon ist der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2012;

b)

jeweils innerhalb eines Monats nach Feststellung des Jahresabschlusses der H- Landgesellschaft bürgerlichen Rechts gegenüber der Klägerin in Form eines Jahresabschlusses der „Unterbeteiligungsgesellschaft H- Landgesellschaft” Rechnung zu legen und den der Klägerin zustehenden Gewinn bzw. auf sie entfallenden Verlust zu ermitteln, der folgendermaßen zu berechnen ist:

- Auszugehen ist vom Gewinn- oder Verlustanteil, der dem Beklagten nach dem steuerlich maßgeblichen Jahresabschluss H- Landgesellschaft bürgerlichen Rechts zusteht,

- abzuziehen sind Tätigkeitvergütungen und Tantiemen des Beklagten für seine Tätigkeit in der H- Landgesellschaft bürgerlichen Rechts,

- abzurechnen sind ferner Zinsen, die auf dem Verrechnungskonto des Beklagten bei der H- Landgesellschaft bürgerlichen Rechts vergütet werden, zuzüglich Zinsen, die der Beklagte auf ein Verrechnungskonto bei der H- Landgesellschaft bürgerlichen Rechts zu zahlen hat,

- abzurechnen ist ferner ein etwaiges Guthaben, das dem Beklagten bei Beginn der „Unterbeteiligungsgesellschaft H- Landgesellschaft” auf seinem Verrechnungskonto bei der H- Landgesellschaft bürgerlichen Rechts zustand, zuzurechnen ist ein etwa darauf verbuchter Negativsaldo;

c)

der Klägerin den ihr aufgrund der Rechnungslegung gemäß lit. b) für das Geschäftsjahr 2012 zustehenden Gewinn bzw. Verlust auf dem für sie bei der „Unterbeteiligungsgesellschaft H- Landgesellschaft” geführten Verrechnungskonto bzw. Verlustkonto zu verbuchen und danach unverzüglich auszuzahlen;

d)

der Klägerin auf dem für sie bei der „Unterbeteiligungsgesellschaft H- Landgesellschaft” geführten Verrechnungskonto Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.09.2013 aus einem ihr für das Geschäftsjahr 2012 gemäß lit. b) zustehenden Gewinn gutzuschreiben und auszuzahlen.

e)

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den der Klägerin aufgrund der Rechnungslegung gemäß lit. b) für die zukünftigen Geschäftsjahre, mindestens für 2013-2031, jeweils zustehenden Gewinn bzw. Verlust auf dem für sie bei der „Unterbeteiligungsgesellschaft H- Landgesellschaft” geführten Verrechnungskonto bzw. Verlustkonto zu verbuchen und einen gutzuschreibenden Gewinn auszuzahlen.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, für jedes Geschäftsjahr während der Dauer des am 03.12.2009 zu notarieller Urkunde des Notars Dr. M in Köln (UR-Nr. #####) abgeschlossenen „Unterbeteiligungsvertrag G KG”, mindestens für die Geschäftsjahre 2012 bis 2031,

a)

unverzüglich nach dessen Vorlage den jeweiligen Jahresabschluss sowie die seiner Erläuterung dienenden, dem Beklagten zugänglichen Unterlagen der G KG vorzulegen; ausgenommen hiervon ist der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2012;

b)

jeweils innerhalb eines Monats nach Feststellung des Jahresabschlusses der G KG in Form eines Jahresabschlusses der „Unterbeteiligungsgesellschaft G KG” Rechnung zu legen und den der Klägerin zustehenden Gewinn bzw. auf sie entfallenden Verlust zu ermitteln, der folgendermaßen zu berechnen ist:

- Auszugehen ist vom Gewinn- oder Verlustanteil, der dem Beklagten nach dem steuerlich maßgeblichen Jahresabschluss der G KG zusteht,

- abzuziehen sind Tätigkeitsvergütungen und Tantiemen des Beklagten für seine Tätigkeit in der G KG,

- abzurechnen sind ferner Zinsen, die auf dem Verrechnungskonto des Beklagten bei der G KG vergütet waren, zuzüglich Zinsen, die der Beklagte auf ein Verrechnungskonto bei der G KG zu zahlen hat,

- abzurechnen ist ferner ein etwaiges Guthaben, das dem Beklagten bei Beginn der „Unterbeteiligungsgesellschaft G KG” auf seinem Verrechnungskonto bei der G KG zustand, zuzurechnen ist ein etwa darauf verbuchter Negativsaldo;

c)

der Klägerin den aufgrund der Rechnungslegung gemäß lit. b) für das Geschäftsjahr 2012 zustehenden Gewinn bzw. Verlust auf dem für sie bei der „Unterbeteiligungsgesellschaft G KG“ geführten Verrechnungskonto bzw. Verlustkonto zu verbuchen und danach unverzüglich auszuzahlen;

d)

der Klägerin auf dem für sie bei der „Unterbeteiligungsgesellschaft G KG“ geführten Verrechnungskonto Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.09.2013 aus einem ihr für das Geschäftsjahr 2012 gemäß lit. b) zustehenden Gewinn gutzuschreiben und auszuzahlen.

e)

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den der Klägerin aufgrund der Rechnungslegung gemäß lit. b) für die zukünftigen Geschäftsjahre, mindestens für 2013-2031, jeweils zustehenden Gewinn bzw. Verlust auf dem für sie bei der „Unterbeteiligungsgesellschaft G KG” geführten Verrechnungskonto bzw. Verlustkonto zu verbuchen und einen gutzuschreibenden Gewinn auszuzahlen.

Die vorstehenden Verpflichtungen des Beklagten im Hinblick auf den „Unterbeteiligungsvertrag G KG“ gelten mit folgender Maßgabe:

a)

Die Informationen gem. lit. a) und b) sind gegenüber einem von der Klägerin zu benennenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer zu erteilen.

b)

Diesem gegenüber hat der Beklagte nach Maßgabe des „Unterbeteiligungsvertrags G KG” Rechnung zu legen.

c)

Dieser ist vom Beklagten zu ermächtigen, der Klägerin den ihr zukommenden Gewinn bzw. den auf sie entfallenden Verlust aus der „Unterbeteiligungsgesellschaft G KG” mitzuteilen und dabei anzugeben, ob die durch den Beklagten erfolgte Information und Rechnungslegung dem Jahresabschluss der G KG sowie dem „Unterbeteiligungsvertrag G KG” entsprechen und der Jahresabschluss der G KG mit den Vorschriften des Handelsgesetzbuches im Einklang steht.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.


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Der Schiedsspruch hat unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils.

(1) Ist der Anteil des stillen Gesellschafters am Gewinn und Verlust nicht bestimmt, so gilt ein den Umständen nach angemessener Anteil als bedungen.

(2) Im Gesellschaftsvertrag kann bestimmt werden, daß der stille Gesellschafter nicht am Verlust beteiligt sein soll; seine Beteiligung am Gewinn kann nicht ausgeschlossen werden.

(1) Am Schluß jedes Geschäftsjahrs wird der Gewinn und Verlust berechnet und der auf den stillen Gesellschafter fallende Gewinn ihm ausbezahlt.

(2) Der stille Gesellschafter nimmt an dem Verlust nur bis zum Betrag seiner eingezahlten oder rückständigen Einlage teil. Er ist nicht verpflichtet, den bezogenen Gewinn wegen späterer Verluste zurückzuzahlen; jedoch wird, solange seine Einlage durch Verlust vermindert ist, der jährliche Gewinn zur Deckung des Verlustes verwendet.

(3) Der Gewinn, welcher von dem stillen Gesellschafter nicht erhoben wird, vermehrt dessen Einlage nicht, sofern nicht ein anderes vereinbart ist.

(1) Der stille Gesellschafter ist berechtigt, die abschriftliche Mitteilung des Jahresabschlusses zu verlangen und dessen Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und Papiere zu prüfen.

(2) Die in § 716 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafter eingeräumten weiteren Rechte stehen dem stillen Gesellschafter nicht zu.

(3) Auf Antrag des stillen Gesellschafters kann das Gericht, wenn wichtige Gründe vorliegen, die Mitteilung einer Bilanz und eines Jahresabschlusses oder sonstiger Aufklärungen sowie die Vorlegung der Bücher und Papiere jederzeit anordnen.

(1) Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, ist die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich. Das Gleiche gilt, wenn ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis der in den §§ 780, 781 bezeichneten Art schenkweise erteilt wird, von dem Versprechen oder der Anerkennungserklärung.

(2) Der Mangel der Form wird durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Der stille Gesellschafter ist berechtigt, die abschriftliche Mitteilung des Jahresabschlusses zu verlangen und dessen Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und Papiere zu prüfen.

(2) Die in § 716 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafter eingeräumten weiteren Rechte stehen dem stillen Gesellschafter nicht zu.

(3) Auf Antrag des stillen Gesellschafters kann das Gericht, wenn wichtige Gründe vorliegen, die Mitteilung einer Bilanz und eines Jahresabschlusses oder sonstiger Aufklärungen sowie die Vorlegung der Bücher und Papiere jederzeit anordnen.

(1) Ist der Anteil des stillen Gesellschafters am Gewinn und Verlust nicht bestimmt, so gilt ein den Umständen nach angemessener Anteil als bedungen.

(2) Im Gesellschaftsvertrag kann bestimmt werden, daß der stille Gesellschafter nicht am Verlust beteiligt sein soll; seine Beteiligung am Gewinn kann nicht ausgeschlossen werden.

(1) Am Schluß jedes Geschäftsjahrs wird der Gewinn und Verlust berechnet und der auf den stillen Gesellschafter fallende Gewinn ihm ausbezahlt.

(2) Der stille Gesellschafter nimmt an dem Verlust nur bis zum Betrag seiner eingezahlten oder rückständigen Einlage teil. Er ist nicht verpflichtet, den bezogenen Gewinn wegen späterer Verluste zurückzuzahlen; jedoch wird, solange seine Einlage durch Verlust vermindert ist, der jährliche Gewinn zur Deckung des Verlustes verwendet.

(3) Der Gewinn, welcher von dem stillen Gesellschafter nicht erhoben wird, vermehrt dessen Einlage nicht, sofern nicht ein anderes vereinbart ist.

*

(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.

(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.

(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.

(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.

(1) Der stille Gesellschafter ist berechtigt, die abschriftliche Mitteilung des Jahresabschlusses zu verlangen und dessen Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und Papiere zu prüfen.

(2) Die in § 716 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafter eingeräumten weiteren Rechte stehen dem stillen Gesellschafter nicht zu.

(3) Auf Antrag des stillen Gesellschafters kann das Gericht, wenn wichtige Gründe vorliegen, die Mitteilung einer Bilanz und eines Jahresabschlusses oder sonstiger Aufklärungen sowie die Vorlegung der Bücher und Papiere jederzeit anordnen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.