Oberlandesgericht Köln Beschluss, 12. Juni 2015 - 19 U 5/15
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 10.12.2014 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Köln (18 O 498/13) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich die Vollstreckbarkeit nach diesem Beschluss richtet.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Erstattung von materiellem und immateriellem Schaden des Klägers aus einem Verkehrsunfall.
4Am 15.9.2010 fuhr der Kläger mit seinem Pkw auf Ladungsteile auf, die ein bei der Beklagten haftpflichtversichertes Kraftfahrzeug verloren hatte. Im Mai 2011 leistete die Beklagte wegen der unfallbedingten Verletzungen des Klägers eine Schmerzensgeldzahlung in Höhe von 4.000,00 €.
5Der Kläger hat in erster Instanz eine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 25.000,00 €, zur Erstattung von Verdienstausfall in Höhe von 65.000,00 €, die Feststellung einer Verpflichtung der Beklagten zur Erstattung weiteren materiellen oder immateriellen Schadens sowie zur Erstattung von Rechtsanwaltskosten beantragt. Der Kläger hat unter Vorlage ärztlicher Bescheinigungen behauptet, dass er bei dem Unfall mit seinem Kopf an das Dach des Fahrzeugs geprallt sei, wodurch er einen traumatischen Hörschaden (Tinnitus) erlitten habe. Hierdurch sei seine Erwerbsfähigkeit dauerhaft um 20 % reduziert, was zu einer erheblichen Beeinträchtigung seiner privaten Lebensgestaltung und zu Einnahmeausfällen bei seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt geführt habe.
6Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und unter Hinweis auf anderweitige ärztliche Unterlagen die Unfallursächlichkeit und das Anhalten der vom Kläger geltend gemachten Beeinträchtigungen bestritten.
7Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der Schmerzensgeldanspruch des Klägers durch die erfolgte Zahlung bereits ausgeglichen sei und der Kläger einen Verdienstausfall nicht dargelegt habe, weil die insoweit vorgelegten Belege (vgl. Bl. 52 ff. GA) an eine Person mit Vornamen „I“ adressiert sind.
8Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vortrags der Parteien sowie der tatsächlichen Feststellungen und der Begründung des Landgerichts wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die Ausführungen in dem Urteil vom 10.12.2014 (Bl. 84 ff. GA) verwiesen.
9Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine erstinstanzlichen Klageanträge (außer dem Feststellungsantrag bezüglich der Rechtsanwaltskosten) weiterverfolgt sowie sein Vorbringen aus erster Instanz wiederholt, vertieft und ergänzt. Der Kläger ist der Auffassung, dass seine unfallbedingten Beeinträchtigungen durch das von der Beklagten gezahlte Schmerzensgeld nicht ausreichend kompensiert seien. Ferner meint er, dass es sich bei dem angefochtenen Urteil um eine unzulässige Überraschungsentscheidung handele, weil das Landgericht nicht darauf hingewiesen habe, dass es Zweifel daran hat, dass die vom Kläger vorgelegten Belege tatsächlich ihn betreffen. Wäre ein entsprechender Hinweis erfolgt, hätte der Kläger die Personenidentität nachgewiesen, was er mit einer mit der Berufungsbegründung vorgelegten Bescheinigung des Finanzamtes (Bl. 127 GA) nachholt.
10Der Kläger beantragt,
11unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen,
121. an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.9.2010 zu zahlen,
132. an den Kläger 65.000,00 € (materieller Schaden) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
143. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 15.9.2010 auf der C Straße (B XX, vor I2) in U zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen oder übergegangen sind,
15hilfsweise unter Aufhebung des Urteils den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung an das Landgericht Köln zurückzuverweisen.
16Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,
17die Berufung des Klägers zurückzuweisen
18Die Beklagte bekräftigt ihr Bestreiten der haftungsbegründenden und –ausfüllenden Kausalität zwischen dem Unfall vom 15.9.2010 und den vom Kläger geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen, deren Anhalten und Einschränkungen der privaten Lebensführung oder der Erwerbstätigkeit sowie einen Verdienstausfall des Klägers. Ferner behauptet die Beklagte, dass der Kläger vom Landgericht auf die Diskrepanz der Namensangaben auf den Steuerbescheiden hingewiesen worden sei, ohne bis zum Verkündungstermin etwaige Nachweise vorzulegen. Schließlich meint die Beklagte, dass das Landgericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass ein etwaiger Schmerzensgeldanspruch des Klägers durch die vorprozessual erfolgte Zahlung ausgeglichen sei, ein Verdienstausfall nicht hinreichend dargelegt worden sei und es insoweit auch an einem geeigneten Beweisangebot des Klägers fehle.
19Der Senat hat durch Beschluss vom 23.4.2015 auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO hingewiesen. Der Kläger hat hierzu mit Schriftsatz vom 9.6.2015 Stellung genommen.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien und des Prozessverlaufs wird auf den genannten Beschluss (Bl. 137 ff. GA) und den o.g. Schriftsatz des Klägers nebst Anlagen (Bl. 145 ff. GA) sowie den weiteren Akteninhalt verwiesen.
21II.
22Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg und auch die weiteren Voraussetzungen für eine Zurückweisung des Rechtsmittels durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO liegen vor. Zur Begründung wird zunächst auf die nachfolgend wiedergegebenen Ausführungen in dem Beschluss des Senats vom 23.4.2015 verwiesen:
23Die zulässige Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Denn es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO).
24Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Schadensersatz- oder Schmerzensgeldanspruch aus §§ 823, 253 Abs. 2 BGB, §§ 7 Abs. 1, 17, 18 StVG i.V.m. § 115 VVG oder einem anderen Rechtsgrund. Zur Begründung kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen werden. Das Berufungsvorbringen führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung.
25Auch wenn die Haftung der Beklagten für die Folgen des Unfalls vom 15.9.2010 dem Grunde nach unstreitig ist und nach den vom Kläger eingereichten Unterlagen davon auszugehen ist, dass er durch den Unfall einen traumatischen Hörschaden (Tinnitus) erlitten hat, kann er weder ein höheres Schmerzengeld über die von der Beklagten bereits geleistete Zahlung hinaus noch die Erstattung von Verdienstausfall verlangen, den der Kläger nach seinem Vortrag in den Jahren 2011 und 2012 in Höhe von insgesamt 65.000,00 € erlitten haben will. Denn der Kläger hat weder erst- noch zweitinstanzlich hinreichend dargelegt, dass seine unfallbedingten Beschwerden länger als bis Mitte Oktober 2010 andauerten:
26Nach der Bescheinigung von Dr. C2 vom 16.5.2011 (Bl. 31 ff. GA) über die am 15.9.2010, am 16.9.2010 und am 27.9.2010 durchgeführten Behandlungen hat dieser die unfallbedingte Einschränkung der Erwerbstätigkeit des Klägers für den Zeitraum vom 15.9.2010 bis zum 21.9.2010 mit 100 % und für den Zeitraum vom 22.9.2010 bis zum 15.10.2010 mit 20 % bewertet, während nach den Angaben in der ärztlichen Bescheinigung von Dr. Q vom 13.4.2011 (Bl. 34 ff. GA) über eine Erstvorstellung am 16.9.2010 und eine weitere Vorstellung am 18.1.2011 eine prozentuale Beeinträchtigung nicht bestehe, obwohl nach dessen Angaben dauernde Unfallfolgen („möglicher persistierende Tinnitus“) nicht ausgeschlossen waren. Ärztliche Bescheinigungen oder sonstige aussagekräftige Unterlagen (z.B. Krankschreibungen), aus denen sich spätere Behandlungen oder Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes bzw. der Erwerbsfähigkeit des Klägers ergeben würden, wurden nicht vorgelegt. Die bloße Behauptung des Klägers im Schriftsatz vom 17.10.2014, zuletzt im August 2014 in Untersuchung und Behandlung bei Herrn Dr. Q gewesen zu sein, der festgestellt habe, „dass aus seiner ärztlichen Sicht zum einen weiterhin der Tinnitus sowie die geminderte Hochtonsenke fortbestünden und zum anderen, dass leider keine ärztliche Therapie hiergegen mehr gegeben sei“ (Bl. 43 GA), reicht zur Darlegung von über den 15.10.2010 hinaus fortdauernden Beeinträchtigungen ebenso wenig aus wie das Vorbringen in der Berufungsbegründung, wonach Dr. T von einer andauernden Erwerbsminderung in Höhe von mindestens 20 % ausgehe. Insofern besteht auch keine Veranlassung, zu der Behauptung andauernder Beschwerden die (angeblich) behandelnden Ärzte des Klägers als (sachverständige) Zeugen zu vernehmen und/oder ein medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen, da dies mangels hinreichenden Sachvortrags auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinausliefe. Denn insbesondere auf das Bestreiten der Beklagten und die von ihr zur Untermauerung ihres Standpunktes vorgelegten Unterlagen, dass keine unfallbedingten Beeinträchtigungen (mehr) vorliegen, hätte es (mehr als) nahegelegen, Unterlagen über weitere ärztliche Behandlungen einzureichen, wozu der Kläger auch ohne Weiteres in der Lage sein müsste, falls er sich tatsächlich in laufender ärztlicher Behandlung befindet. Dies ist indes weder erst- noch zweitinstanzlich geschehen.
27Zur Kompensation der danach nur für den o.g. Zeitraum und in einem an der in der Bescheinigung von Dr. C2 genannten prozentualen Einschränkung der Erwerbsfähigkeit orientierten Umfang anzunehmenden gesundheitlichen Beeinträchtigung des Klägers infolge des Unfalls vom 15.9.2010 reicht das von der Beklagten bereits vorprozessual gezahlte Schmerzensgeld in Höhe von 4.000,00 € - auch unter Berücksichtigung der von anderen Gerichten für vergleichbare Fälle zugebilligten Beträge – auch nach Auffassung des Senats aus (§ 287 ZPO). Höhere Beträge als 4.000,00 € wurden bislang - soweit ersichtlich - nur für Dauerschäden oder zumindest über einen längeren Zeitraum anhaltende Beschwerden zugesprochen. Hiervon kann im Fall des Klägers nach dem oben Gesagten jedoch nicht ausgegangen werden.
28Bei nach dem Vorstehenden lediglich für den Zeitraum bis (maximal) 15.10.2010 dargelegten unfallbedingten Beeinträchtigungen kann der Kläger auch keine Erstattung des (vermeintlichen) Verdienstausfalls für die Jahre 2011 und 2012 verlangen. Insofern liegt zumindest deshalb keine zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht führende entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs vor, weil das Landgericht – jedenfalls soweit aktenkundig - nicht auf seine Zweifel hingewiesen hat, ob die zur Darlegung des Verdienstausfalls vorgelegten Unterlagen (Bl. 51 ff. GA), insbesondere die an „Rechtsanwalt I C3“ adressierten Steuerbescheide, den Kläger oder eine andere Person betreffen.
29Mangels (hinreichender) Anhaltspunkte für möglicherweise noch nicht ausgeglichene materielle oder immaterielle Schäden des Klägers kann er auch nicht die Feststellung verlangen, dass die Beklagte insoweit ersatzpflichtig ist.
30Ein etwaiger erstinstanzlicher Verfahrensfehler rechtfertigt aus den oben dargelegten Gründen wegen fehlender Entscheidungserheblichkeit ebenfalls keine hilfsweise beantragte Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 538 ZPO.
31Die gegen diese Bewertung der Sach- und Rechtslage gerichteten Einwände des Klägers gemäß Schriftsatz vom 9.6.2015 veranlassen den Senat auch nach nochmaliger Prüfung nicht zu einer abweichenden Beurteilung:
32Das Andauern von unfallbedingten Beschwerden über den Zeitraum bis Mitte Oktober 2010 hinaus hat der Kläger auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in seiner Stellungnahme zu dem Hinweisbeschluss und der zu deren Untermauerung vorgelegten neueren ärztlichen Unterlagen nicht hinreichend dargelegt. In seinem Beschluss vom 23.4.2015 hat der Senat die ärztliche Bescheinigung von Dr. Q vom 13.4.2011 (Bl. 34 ff. GA) ausdrücklich erwähnt, die zeitlich aktueller und inhaltlich umfangreicher ist als die Bescheinigung vom 10.3.2011 (Bl. 14 GA), deren Nichtberücksichtigung der Kläger in seinem Schriftsatz vom 9.6.2015 beanstandet. Hinreichende Anhaltspunkte für länger andauernde gesundheitliche Beschwerden des Klägers aufgrund des Unfalls vom 15.9.2010 ergeben sich weder daraus noch aus den mit Schriftsatz vom 9.6.2015 vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen von Dr. Q vom 29.5.2015 und Dr. T vom 8.6.2015. Deren Inhalt erschöpft sich überwiegend in der Wiedergabe der Schilderung von subjektiven Beschwerden des Klägers. Lediglich die am 5.6.2015 durchgeführte Messung könnte zu deren Objektivierung geeignet sein, reicht indes angesichts des Zeitablaufs von fast fünf Jahren seit dem Unfall mangels nachvollziehbaren Vortrags zu zwischenzeitlichen Behandlungen nicht aus, um einen Kausalzusammenhang darzulegen, zumal der Kläger auch keine Angaben dazu macht, dass und ggf. mit welchem Ergebnis ein Tinnitus-Retraining durchgeführt wurde, über dessen Möglichkeit er ausweislich der ärztlichen Bescheinigung von Dr. Q vom 29.5.2015 aufgeklärt wurde. Dass der Kläger sich aufgrund des Unfalls in laufender ärztlicher Behandlung befand bzw. befindet, folgt aus den Bescheinigungen von Dr. Q und Dr. T entgegen seinem schriftsätzlichen Vortrag nicht. Aus dem Schreiben des HNO-Arztes Dr. Q ergibt sich eine ca. 3 ½ Jahre dauernde Behandlungslücke zwischen Januar 2011 und Juli 2014. Von einer Kontrollmessung am 28.7.2014 ist darin keine Rede. Im Übrigen ist auch nicht nachvollziehbar, inwiefern in der Bescheinigung vom 29.5.2015 das Ergebnis einer erst am 5.6.2015 durchgeführten Messung referiert werden kann. Der Allgemeinmediziner Dr. T berichtet zwar von regelmäßigen Vorstellungen des Klägers in seiner Praxis, macht jedoch keine konkreten Angaben zu Zeitpunkten oder Behandlungsanlässen. Seine Einschätzung, dass der Kläger ab 1.12.2010 unfallbedingt zu 20 % dauerhaft erwerbsgemindert sei, ist deshalb nicht geeignet, die abweichenden Bewertungen durch mit dem in Rede stehenden Krankheitsbild näher befassten Fachärzte für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde (Dr. Q) bzw. Unfallchirurgie (Dr. C2) zu entkräften und reicht insofern nicht aus, das Andauern unfallbedingter Beeinträchtigungen über Mitte Oktober 2010 hinaus darzulegen, ohne dass es auf den letzten Behandlungstermin in der Klinik entscheidend ankommt. Da der Kläger danach auch unter Berücksichtigung der mit Schriftsatz vom 9.6.2015 vorgelegten weiteren Unterlagen nicht hinreichend dargelegt hat, dass seine unfallbedingten Beschwerden länger als bis Mitte Oktober 2010 andauerten, bedarf es keiner abschließenden Entscheidung über deren prozessuale Berücksichtigungsfähigkeit im Berufungsverfahren (vgl. § 531 Abs. 2 ZPO). Mit dieser Beurteilung werden auch nicht – wie der Kläger meint - die Anforderungen an eine schlüssige Klagebegründung überspannt oder das Ergebnis einer seines Erachtens erforderlichen Beweisaufnahme in unzulässiger Weise vorweggenommen, sondern vor Anordnung einer Beweiserhebung bedarf es schlüssigen Vortrags des Klägers zu den anspruchsbegründenden Voraussetzungen, wobei Art und Umfang der notwendigen Darlegung nach allgemeinen Grundsätzen u.a. an dem wechselseitigen Parteivortrag und den zu dessen Untermauerung vorgelegten Unterlagen zu messen sind.
33Dass das von der Beklagten gezahlte Schmerzensgeld zur Kompensation der danach (nur) bis Mitte Oktober 2010 anzunehmenden Beschwerden des Klägers ausreicht, greift er nicht an. Einen Anspruch auf Ersatz von Verdienstausfall für 2011 und 2012 hat der Kläger aus den o.g. Gründen nicht. Verdienstausfall für 2010 macht er nicht geltend. Die Feststellung einer weitergehenden Ersatzpflicht der Beklagten hinsichtlich materieller oder immaterieller Schäden kann der Kläger nach dem Vorstehenden ebenfalls nicht verlangen.
34Ansonsten erhebt der Kläger keine Einwendungen gegen die in dem Beschluss vom 23.4.2015 dargelegte Beurteilung der Sach- und Rechtslage, auf die deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann.
35Schließlich bedurfte es vor Erlass des Beschlusses vom 23.4.2015, der zulässigerweise auf eine von der erstinstanzlichen Entscheidung abweichende Begründung für die Klageabweisung gestützt werden konnte (vgl. Zöller/Heßler, Zivilprozessordnung, 30. Auflage 2014, § 522 ZPO Rn 36 m.w.N.), keines gesonderten Hinweises, sondern der Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs wird hinreichend durch die eingeräumte Möglichkeit zur Stellungnahme gewahrt.
36III.
37Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
38Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 711, 713 ZPO (i.V.m. § 522 Abs. 3 ZPO und § 26 Nr. 8 EGZPO).
39Streitwert des Berufungsverfahrens: 100.000,00 €
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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.
(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,
- 1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder - 2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder - 3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.
(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,
- 1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist, - 2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist, - 3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist, - 4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist, - 5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist, - 6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder - 7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie
- 1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, - 2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder - 3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
In dem dinglichen Gerichtsstand können persönliche Klagen, die gegen den Eigentümer oder Besitzer einer unbeweglichen Sache als solche gerichtet werden, sowie Klagen wegen Beschädigung eines Grundstücks oder hinsichtlich der Entschädigung wegen Enteignung eines Grundstücks erhoben werden.